B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-5117/2023
Urteil vom 1. November 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. LL.M. Harun Can, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Gerhard Schafroth, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (Vermittlungsleistungen, Steuerperiode 2021).
A-5117/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG bezweckt laut Handelsregister u.a. die Erbringung von Dienstleistungen in der Finanzindustrie, wobei der Schwerpunkt in der Ver- mittlung von Hypothekarprodukten liegt. B. Mit Schreiben vom 18. November 2020 gelangte die A._______ AG an die ESTV betreffend die steuerliche Qualifikation ihrer neu aufgenommenen Vermittlungstätigkeit. Sie vertrat darin die Ansicht, dass ihre Leistungen als Hypothekarvermittlerin gemäss Art. 21 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden und sie nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Kern ihrer Tätigkeit sei die Vermittlung und das erfolgreiche Zustandekommen einer Finanzierung zwischen Privatkunden und Finanzierungspartnern. Sie bringe diese zwei Parteien zusammen und wirke auf sie ein, damit ein Vertrag zwischen ihnen abgeschlossen werde. C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 antwortete die ESTV der A._______ AG, es bestehe ein Auftragsverhältnis zwischen ihr und dem kreditsuchenden Kunden, welcher sie beauftrage, mögliche Kreditgeber zu suchen. Dieses Auftragsverhältnis führe zur Ablieferungspflicht der vom Fi- nanzinstitut an die A._______ AG ausbezahlten Provisionen, worauf der Kunde jedoch ausdrücklich verzichte. Die von der A._______ AG einbehal- tene Provision entspreche somit einer Vergütung des kreditsuchenden Kunden. Bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen würden, gelte ein Eigeninteresse als gegeben, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde sei- nerseits auf eine Weiterleitung verzichte bzw. ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolge. Die ESTV bejahte deshalb ein Eigeninteresse der A._______ AG am Abschluss des Kreditvertrages und kam ausserdem zum Schluss, dass bei dieser keine eigenständige Mittlertätigkeit vorliege und der Ausnahmetatbestand von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG demnach nicht erfüllt sei. D. Auf Basis des seitens der A._______ AG in der Folge eingereichten Frage- bogens zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht trug die ESTV die A._______ AG (fortan: Steuerpflichtige) gestützt auf Art. 10 MWSTG per
A-5117/2023 Seite 3 E. Mit Schreiben vom 10. März 2021 nahm die Steuerpflichtige Stellung zum Schreiben der ESTV vom 23. Dezember 2020 und zur Frage, ob sie als Hypothekarvermittlerin von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleis- tungen erbringt. Im genannten Schreiben schildert die Steuerpflichtige den hier relevanten Sachverhalt anhand von konkreten Geschäftsfällen wie folgt: Kunden von ihr – der Steuerpflichtigen – seien meist natürliche Personen, welche eine Finanzierung für ein Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum zu Wohn- zwecken suchen würden. In der Folge werde ein Vermittlungsvertrag zwi- schen ihr und den Kunden abgeschlossen. Sie – die Steuerpflichtige – nehme nach Analyse der Ausgangslage und Einsicht in die vollständige Dokumentation Kontakt mit den ihr bekannten kreditgebenden Instituten (meist Banken, Versicherungen oder Pensionskassen; nachfolgend «Fi- nanzierungspartner») auf. Der jeweilige Finanzierungspartner bereite in der Folge einen internen Kreditantrag vor, welcher nach den ersten Be- sprechungen mit Vertretern von ihr – der Steuerpflichtigen – dem Credit Officer des Finanzierungspartners zum Entscheid vorgelegt werde. Sie – die Steuerpflichtige – handle z.B. mit dem Finanzierungspartner die Höhe der Hypothekarzinsen und die jährlich vom Kunden zu leistende Amortisa- tion aus. Parallel dazu hole sie – die Steuerpflichtige – für den gleichen Kunden Finanzierungsofferten bei anderen Finanzierungspartnern ein. Sie gehe dann die Offerten mit dem Kunden durch, worauf sich dieser für einen der Finanzierungspartner entscheiden würde. In der Folge setze sie – die Steuerpflichtige – ein Meeting mit dem ausgewählten Finanzierungspartner an, welchem sie ebenfalls beiwohne. Nach diesem Treffen sei das Ge- schäft formell in die Wege geleitet und der Finanzierungspartner schliesse eine Hypothekarfinanzierung mit dem Kunden ab. Der Kunde bezahle für diese Vermittlungstätigkeit keine Entschädigung. Ihre Vermittlungsarbeiten würden vom Finanzierungspartner bezahlt, weil dieser ebenfalls einen Ver- mittlungsvertrag mit ihr – der Steuerpflichtigen – habe. Dies geschehe in ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Abschliessend beantragte die Steuerpflichtige im Rahmen des Schreibens vom 10. März 2021, es sei schriftlich festzustellen, dass sie aufgrund der beschriebenen Vermittlungsleistungen ausgenommene Umsätze erziele oder – wenn die ESTV mit ihren Ausführungen nicht einverstanden sein sollte – sei ihr eine einlässlich begründete Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG zuzustellen.
A-5117/2023 Seite 4 F. Nachdem die ESTV mit Bezug auf das Schreiben der Steuerpflichtigen vom 10. März 2021 am 29. Oktober 2021 diverse Buchhaltungsunterlagen einverlangte, äusserte sich die Steuerpflichtige mit E-Mail vom 1. Novem- ber 2021 zum Feststellungsinteresse und begründete ihren Standpunkt, wonach ein Feststellungsentscheid zu fällen sei. G. Mit E-Mail vom 18. Januar 2022 erklärte die ESTV, dass ein Feststellungs- interesse nicht gegeben und somit ein Leistungsentscheid zu fällen sei. H. Im Rahmen verschiedener E-Mail-Korrespondenz bat die ESTV die Steu- erpflichtige um Einreichung weiterer Unterlagen, u.a. den Jahresabschluss und sämtliche Konti für die Steuerperiode 2021. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 hielt die ESTV fest, dass die Steuerpflich- tige per 1. Januar 2021 subjektiv steuerpflichtig sei und zu Recht auf diesen Zeitpunkt in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen wor- den sei. Weiter verfügte die ESTV, dass die Steuerpflichtige für die Steuer- periode 2021 eine Steuernachforderung von CHF 15'006.- zuzüglich Ver- zugszins von 4 % ab dem 15. Oktober 2021 zu bezahlen habe. J. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhob die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) Einsprache (Sprungbeschwerde) gegen die Verfü- gung der ESTV vom 28. Juli 2023 und stellt die folgenden Anträge:
A-5117/2023 Seite 5 (Beschwerde, Rz. 20). Wie aus ihrer Erfolgsrechnung 2021 und aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe, seien die einzigen Umsätze von ihr – der Beschwerdeführerin – im Jahr 2021 Vermittlungsumsätze aus der Vermittlung von Hypothekardarlehen. Diese Umsätze würden vorliegend den Streitgegenstand bilden (Beschwerde, Rz. 27). Es sei bundesrechts- widrig, die Vermittlungsgebühren als steuerbar zu qualifizieren. Die Verfü- gung der ESTV sei deshalb aufzuheben und anzuerkennen, dass ihre Ver- mittlungsleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG von der Steuer ausgenommen seien und sie im Jahr 2021 nicht steuerpflichtig sei (Beschwerde, Rz. 133 f.). K. Mit Schreiben vom 21. September 2023 leitete die ESTV die Einspra- che/Sprungbeschwerde im Sinne des Verfahrensantrags der Beschwerde- führerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter. L. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2023 beantragt die ESTV, die Sprungbeschwerde vom 12. September 2023 gegen ihre Verfügung vom 28. Juli 2023 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin voll- umfänglich abzuweisen. M. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
A-5117/2023 Seite 6 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Vorliegend ist vorab im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt sind. 1.3.1 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Ge- mäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Ein- sprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzu- leiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.). 1.3.2 Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorlie- gende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Sprungbeschwerde vom 12. Septem- ber 2023 ist damit als solche entgegenzunehmen. Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit auch funktional zuständig. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat diese zudem form- und fristgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a - c VwVG). 2. Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperiode 2021. In materieller Hinsicht anwendbar ist daher das MWSTG in seiner ab
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A-5117/2023 Seite 8 Dazu gehören namentlich die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberin- nen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG). Zum Kreditgeschäft, das in dieser Vorschrift erwähnt ist, gehört namentlich das Hypothekargeschäft. Als Kreditgewährung wird herkömmlicherweise die Hingabe von Kapital zur Nutzung verbunden mit der Begründung eines Rückzahlungsanspruchs bezeichnet. In welcher Form das Kapital zur Verfügung gestellt wird, kann angesichts der zahlreichen Arten von Kreditgeschäften nicht entscheidend sein. Die Kreditgewährung wird üblicherweise mit der Bezahlung von Zin- sen entgolten, welche infolge der Steuerausnahme nicht zu versteuern sind (Urteile des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1, A-5651/2013 vom 18. September 2014 E. 2.3.1). 2.3.2 2.3.2.1 Gemäss der Praxis der ESTV versteht man unter Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG die Tätigkeit einer in dieser Funktion auftretenden Mittelsperson, die darin besteht, auf den Ab- schluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwi- schen zwei Parteien hinzuwirken, ohne selber Partei des vermittelten Ver- trages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Die Vermittlung ist als eigenständige Mittlertätigkeit auszuüben. Sie muss sich von den typischen vertraglichen Leistungen der Parteien des vermittelten Vertrages unterscheiden und sich auf einzelne Umsatzge- schäfte beziehen. Inhaltlich kann die Vermittlung u.a. darin bestehen, einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuwei- sen, mit der anderen Vertragspartei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Ein tatsächlicher Vertragsabschluss ist nicht vorausgesetzt. Der Vermittler bringt also zwei Parteien zusammen und wirkt auf sie ein, damit sie einen Vertrag abschliessen, wobei sein Beitrag von einer gewissen Adäquanz ist. Bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen (u.a. Retrozessionen), gilt ein Eigeninte- resse nach der Praxis der ESTV als gegeben, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichtet beziehungsweise ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt (vgl. zum Ganzen: MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich vom Januar 2010 [fortan: MBI 14], Ziff. 5.10.1 [publiziert am 7. November 2013]).
A-5117/2023 Seite 9 Liegt eine Vermittlertätigkeit im obigen Sinne vor, ist gemäss der Praxis der ESTV für deren steuerliche Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG nicht entscheidend, wie das Entgelt festgelegt wird (MBI 14, Ziff. 5.10.3 [publiziert am 23. Februar 2015]). Diese Verwaltungspraxis wird u.a. anhand der folgenden Beispiele veran- schaulicht (MBI 14, Ziff. 5.10.3 [publiziert am 23. Februar 2015]): Beispiel 1: Der inländische Kreditvermittler X informiert seinen inländischen Kunden K über die Kreditkonditionen einzelner Finanzinstitute, füllt das An- tragsformular aus und stellt dieses dem Finanzinstitut zu. Im gleichen Zu- sammenhang erbringt X dem Kunden K auch Beratungsleistungen neben- sächlichen Charakters. Der Kunde K muss X nichts bezahlen. Stattdessen erhält X vom inländischen Finanzinstitut eine Provision. X handelt als blos- ser Kreditvermittler; die ihm ausgerichtete Provision ist von der Steuer aus- genommen. Beispiel 3: Im Hinblick auf den Bau eines Eigenheims lässt der inländische Kunde K vom Inländer X eine umfassende Finanzanalyse und -planung erstellen. X informiert und berät den Kunden K gleichzeitig über die Pro- dukte verschiedener Finanzinstitute. Auf Wunsch des Kunden K stellt X auch den Kontakt zu einem inländischen Finanzinstitut her. Da die steuer- bare Leistung die blosse Vermittlungsleistung überwiegt, unterliegt das ge- samte Entgelt für die Tätigkeit der Steuer. Dies gilt auch für eine allfälliger- weise vom Finanzinstitut ausgerichtete Provision. 2.3.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vermittlung im Sinne der Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG im Rahmen einer direk- ten oder indirekten Stellvertretung erfolgen. Beim Entscheid darüber, ob eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG vorliegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung massgebend, dass eine Person kausal auf den Abschluss eines Ver- trages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.2, 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2 ff., 2C_1096/2018 vom 19. Sep- tember 2019 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.2.2, A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.1; vgl. auch NIKLAUS HONAUER et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, Rz. 1383 ff.).
A-5117/2023 Seite 10 2.3.2.3 Im Rahmen seiner Auslegung des Vermittlungsbegriffes gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG orientierte sich das Bundesgericht u.a. stark an den Regelungen und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der EU (BGE 145 II 270 E. 4.5.3). Gemäss den seitens des Bundesgerichts zitierten Urteilen des EuGH bezieht sich der genannte Vermittlungsbegriff auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unter- scheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei er- bracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u. a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Ab- schluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck die- ser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schliessen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (Urteile des EuGH vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC Financial Services, Slg. 2001 J-10237 Rz. 39 bzw. vom 5. Juli 2012 C-259/11 DTZ Zadelhoff vof, Slg. 2012 I-00000 Rz. 27). 2.3.2.4 Im Urteil A-2094/2022 vom 22. November 2022 hielt das Bundes- verwaltungsgericht mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 (betreffend Umsatzabgabe) fest, dass das Kriterium des fehlenden «Eigeninteresses am Inhalt des Vertrages» im Sinne des Ver- mittlungsbegriffs nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG ein wirt- schaftlicher Gesichtspunkt sei und somit unter einem solchen zu analysie- ren sei, welches Interesse die vermittelnde Person am Geschäft gehabt habe, auf dessen Abschluss sie hingewirkt habe. Der vermittelnden Person müsse durch den Inhalt des Vertrags ein Vorteil zukommen (Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.2). Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die ESTV nach Treu und Glauben an ihre publizierte Praxis gebunden sei, wonach bei finanziellen Zuwendun- gen, die der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen wür- den, das Eigeninteresse des Vermittlers als gegeben gelte. Bestehe aller- dings keine Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR, bedeute dies e contrario nicht, dass per se kein Eigeninteresse seitens des Vermittlers vorliegen könne. Das Bundesverwaltungsgericht liess aber offen, ob diese Ablieferungspflicht ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung des Eigenin- teresses ist (Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 2.5.3 und E. 3.2.6; HONAUER et al., a.a.O., Rz. 1392).
A-5117/2023 Seite 11 2.3.2.5 Die Praxis der ESTV, das Eigeninteresse bei einer Ablieferungs- pflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR immer zu bejahen, stösst in der Lehre auf Kritik (vgl. z.B. NIKLAUS HONAUER et al., a.a.O., Rz. 1394; HARUN CAN, Mehrwertsteuer auf Vermittlung von Hypotheken und Wertpapieren, in: Steuer Revue [StR] 76/2021, S. 443 ff., S. 452). Weiter halten dieselben Autoren dafür, dass in BGE 145 II 270 sowie im Urteil des BGer 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 die Vermittlungsleistung bejaht worden sei, obwohl die Vermittler ebenfalls eine grundsätzliche Ablieferungspflicht im Sinn von Art. 400 Abs. 1 OR für ihre Vermittlungsentschädigung gehabt hätten. Daher sei die Praxis der ESTV grundsätzlich nicht haltbar und sei in diesem Punkt anzupassen (vgl. HONAUER et al., a.a.O., Rz. 1394; CAN, a.a.O., S. 452). 2.4 2.4.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; FELIX GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 MWSTG N. 1). Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Dabei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Hauptleistung mit akzessori- scher Nebenleistung unterschieden (Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.1). 2.4.2 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vor- gang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich der- art eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilba- res Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Dabei müssen die einzelnen Leistungen gemäss konstanter Gerichts- und Verwaltungspraxis sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbun- denheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs ver- körpern, der das gesamte Handeln umfasst. Es kann nur dann von einem einheitlichen, wirtschaftlich unteilbaren Ganzen ausgegangen werden, wenn eine Gesamtleistung nicht in Einzelleistungen zerlegt werden kann, die für sich betrachtet einen wirtschaftlich sinnvollen Zweck erfüllen, oder die Gesamtleistung dadurch zerstört, beschädigt oder verändert würde (GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 22).
A-5117/2023 Seite 12 Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behand- lung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Mit anderen Worten gelten für die einzelnen Leistungskompo- nenten des Leistungskomplexes die gleichen Vorschriften bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiung (Urteil des BVGer A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2). Die einheitliche Leistung ist somit entweder insgesamt als Lieferung oder als Dienstleistung zu qualifi- zieren. So stehen etwa bei gastgewerblichen Leistungen die Dienstleis- tungskomponenten im Vordergrund, während die Lieferungskomponenten (i.e. die Abgabe von Speisen und Getränken) dahinter zurücktreten (Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.2; GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 24). 2.4.3 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (ak- zessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Die An- nahme einer solchen unselbständigen Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt gemäss ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache ne- bensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üb- licherweise mit der Hauptleistung vorkommt. Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Nicht massgebend sind die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen. Eine Leistung ist ins- besondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel da- für darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.3; GEIGER, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 27). 2.4.4 Welche Konstellation – Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleis- tung – im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beur- teilung vorgeht. Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrau- chers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.4, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.4).
A-5117/2023 Seite 13 2.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt- schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Be- trachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung und bildet regelmässig Aus- gangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs (Urteile des BVGer A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2, A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.4 und E. 3.5.2). 3. Vorliegend ist strittig, ob es sich bei der von den jeweiligen Finanzierungs- partnern an die Beschwerdeführerin bezahlten Vermittlungsgebühr um ein Entgelt für eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung handelt oder – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – um ein Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG. 3.1 Aus den für den vorliegenden Sachverhalt relevanten Verträgen geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 3.1.1 Einleitend besagt die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den Kunden, dass die Beschwerdeführerin eine im Schweizer Markt tätige Hypothekenvermittlerin ist, die über Kooperati- onsverträge mit Banken, Versicherungen und Pensionskassen («Finanzie- rungspartner») verfügt. Mit Abschluss des vorliegenden Vertrages verein- baren die Beschwerdeführerin und der Kunde künftig im Bereich Liegen- schaftsfinanzierung zusammenzuarbeiten (Zusammenarbeitsvereinba- rung, Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin erbringt gemäss Ziffer 2 der Zusammenarbeits- vereinbarung nach eigenem Ermessen folgende, nicht abschliessend auf- gezählte Dienstleistungen für den Kunden:
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A-5117/2023 Seite 15 teilweise oder vollständige Weiterleitung, Anrechnung oder Verrechnung dieser Rückvergütung. 3.1.2 Aus dem bei den Akten liegenden Beispiel eines Vermittler-Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und einem Finanzierungspartner (hier: Bank) geht sodann vorab hervor, dass der Vermittler der Bank Kunden ver- mittelt, die bei dieser Bank Vermögenswerte deponieren oder Kredite auf- nehmen. Für jeden auf diese Weise vermittelten Kunden eröffnet die Bank eine separate Geschäftsbeziehung. Die Beziehung zwischen der Bank und dem Kunden wird in einem separaten Vertrag nach den Richtlinien der Bank geregelt (Vermittler-Vertrag, «Allgemeine Rechte und Pflichten»). Die Bank bezahlt dem Vermittler die im Anhang zu diesem Vertrag verein- barte Provision. Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil die- ses Vertrages. Der Vermittler informiert seine Kunden über Art, Modalitäten und Elemente seiner Entschädigung. Die Bank hat das Recht, die Höhe der Entschädigungen jederzeit einseitig abzuändern. Die Änderung gibt sie dem Vermittler schriftlich und 30 Tage im Voraus in Form eines Vertrags- zusatzes bekannt (Vermittler-Vertrag, «Provisionen»). Gemäss Anhang des Vermittler-Vertrages beträgt die Provision für die Vermittlung von Fest- hypotheken 0.1 % pro Laufjahr, jedoch maximal 0.8 % und für die Vermitt- lung von Libor-Hypotheken 0.1 % pro Laufjahr, jedoch maximal 0.5 % (Ver- mittler-Vertrag, «Anhang»). 3.2 Im Rahmen ihrer Verfügung vom 28. Juli 2023 nahm die ESTV Bezug auf die Zusammenarbeitsvereinbarung, den Vermittler-Vertrag und die auf der Homepage der Beschwerdeführerin beschriebenen Leistungen (Verfü- gung der ESTV vom 28. Juli 2023 E. II.2.1.3). Auf der Homepage (...) (von der ESTV besucht am 22. März 2023) beschreibe die Beschwerdeführerin ihre Leistungen für die Kunden wie folgt:
A-5117/2023 Seite 16 Auf dieser Basis hielt die ESTV vorab fest, dass die Kunden entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin für die von ihnen bezogenen Leistungen ein Entgelt bezahlen würden. Die Beschwerdeführerin vereinnahme von den Finanzierungspartnern Provisionen bzw. Kommissionen, welche auf- grund des Auftragsverhältnisses mit den Kunden gestützt auf Art. 400 OR Letzteren zustehen würden. Indem die Kunden ihren Anspruch an die Be- schwerdeführerin abtreten würden, würden sie einen Vermögenswert für den Erhalt der besagten Leistungen aufwenden (Art. 3 Bst. f MWSTG). Es finde eine Verrechnung zwischen dem Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kunden auf Bezahlung eines Honorars und dem An- spruch der Kunden gegenüber der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Kommissionen der Finanzierungspartner statt (Verfügung der ESTV vom 28. Juli 2023 E. II.2.1.4.1). Sodann führte die ESTV aus, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem Beispiel 3 in Ziff. 5.10.3 der MBI 14 entspreche, d.h. die Analyse der Bedürfnisse bzw. die Beratung des einzelnen Kunden und nicht die Ver- mittlungsleistung stehe bei ihrer Tätigkeit im Vordergrund. Die steuerbare Beratungsleistung (samt Finanzanalyse) sei als Hauptleistung anzusehen, womit keine eigenständige Mittlertätigkeit vorliegen könne und die Leistun- gen der Beschwerdeführerin steuerbar seien (Verfügung der ESTV vom 28. Juli 2023 E. II.2.1.4.2). Weiter nahm die ESTV Bezug auf ihre Praxis, wonach das Eigeninteresse bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen würden, als gegeben gelte, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde auf eine Weiterleitung verzichte bezie- hungsweise ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolge. Die Praxis betreffend Ablieferungspflicht stütze sich auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichtes, wonach indirekte Vorteile, die der Beauftragte infolge der Auftragsausführung erhalte (konkret: Retrozessionen bzw. Finder’s Fees), der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht unterliegen würden (mit Verweis auf BGE 132 III 460 E. 4.1). In der Literatur sei in diesem Zusammenhang von einem Interessenskonflikt der Berater bzw. Vermögensverwalter die Rede bzw. davon, dass die Gefahr bestehe, dass durch Rückvergütungen falsche Anreize gesetzt würden, welche den Vermögensverwalter dazu verleiten könnten, nicht im Interesse der Kunden sondern im Eigeninte- resse zu handeln. Insofern sei die in der Literatur geäusserte Annahme, dass der Beauftragte nach zivilrechtlichem Verständnis grundsätzlich in fremdem Interesse, nämlich dem seines Auftraggebers, handle, zu relati- vieren, zumindest aus der für die mehrwertsteuerliche Beurteilung
A-5117/2023 Seite 17 massgebenden wirtschaftlichen Sicht. Somit erweise sich die Ablieferungs- pflicht als klares Indiz dafür, dass der Beauftragte ein wirtschaftliches Ei- geninteresse am vermittelten Vertrag habe. Nach der Praxis der ESTV und der Rechtsprechung sei somit auch aufgrund des Eigeninteresses der Be- schwerdeführerin eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleis- tung im Finanzbereich zu verneinen (Verfügung der ESTV vom 28. Juli 2023 E. II.2.1.4.3). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres Standpunk- tes, wonach es sich bei der von den jeweiligen Finanzierungspartnern an sie bezahlten Vermittlungsgebühr um ein Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG handle, vorab auf das Beispiel 1 in Ziff. 5.10.3 der MBI 14. Sie und ihre Treuhänderin hätten sich auf diese Passage gestützt und seien darin zu schützen (Beschwerde, Rz. 28 f.). Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, dass zwischen ihr und den Kun- den mangels Entgelts kein Leistungsverhältnis bestehe. Denn die Kunden würden für die Vermittlungsleistung nichts bezahlen und zusätzlich auf eine Weiterleitung des Vermittlungshonorars verzichten. Sie – die Beschwerde- führerin – erwarte kein Entgelt vom Kunden. Ein mehrwertsteuerrechtlich relevantes Leistungsverhältnis bestehe einzig mit den Finanzierungspart- nern basierend auf dem entgeltlichen Vermittler-Vertrag. Damit sei vorlie- gend einzig die Vermittlungsleistung an die Finanzierungspartner zu beur- teilen, weil nur diese unbestritten entgeltlich erfolge. Nachfolgend werde dargelegt, dass diese Vermittlungsleistung von der Steuer ausgenommen sei. Doch selbst wenn die Vermittlungen an die Kunden entgeltlich erfolgen würden (was hier nicht der Fall sei), müsste man sie ebenfalls als von der Steuer ausgenommen qualifizieren (Beschwerde, Rz. 50 ff.). 3.3.2 Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Vermittlung sei gegeben, da die dafür gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien. 3.3.2.1 Erstens wirke sie – die Beschwerdeführerin – kausal auf den Ab- schluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwi- schen zwei Parteien hin (Beschwerde, Rz. 62 ff.).
A-5117/2023 Seite 18 3.3.2.2 Zweitens sei eine eigenständige Vermittlertätigkeit gegeben. Wie erwähnt (E. 3.3.1), erbringe die Beschwerdeführerin gegenüber den Kun- den keine Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn, weil sie für die Ver- mittlung der Hypothek keine Entgeltserwartung gegenüber den Kunden habe. Damit liege keine Leistung vor (Art. 3 Bst. c MWSTG) und die Argu- mente der ESTV zu dieser Voraussetzung seien gar nicht relevant (Be- schwerde, Rz. 75 ff.). 3.3.2.3 Drittens sei kein Eigeninteresse gegeben. Der BGE 145 II 270 lehne sich an die europäische Rechtsprechung an. Gemäss dieser be- deute Eigeninteresse nichts anderes, als dass der Vermittler nicht Partei des vermittelten Grundvertrags (hier der Hypothekarkredit) sei. Nur dies würde eine ausgenommene Vermittlung ausschliessen. Die Interessen des Vermittlers würden sich von den vertraglichen Interessen, welche die Par- teien des Grundvertrages hätten, unterscheiden. Der «Swiss Finish», wel- chen die ESTV in der Verwaltungspraxis eingefügt habe, finde keine Grundlage in der europäischen Rechtsprechung. Auch die deutsche Recht- sprechung kenne den Zusatz der Ablieferungspflicht nicht. Die ESTV – so die Beschwerdeführerin weiter – definiere Eigeninteresse des Vermittlers als Ablieferungspflicht aus der Vermittlung. Damit höhle sie aber die durch den Gesetzgeber explizit verlangte Anlehnung an die europäische Recht- sprechung völlig aus. In vielen Fällen erhalte der Vermittler nicht vom Auf- traggeber die Vermittlungsgebühr. Er erhalte sie von der Gegenpartei des Auftraggebers bei Vertragsabschluss des Grundvertrags. Aus dieser Tat- sache zu schliessen, dass ein Eigeninteresse des Vermittlers (sprich ein vertragliches Interesse am Grundvertrag) bestehe, sei willkürlich. Der Ver- mittler werde nur tätig, wenn er entschädigt werde. Auch der Vermittler, welcher im BGE 145 II 270 unterlegen habe, habe ein Eigeninteresse an der Vermittlung. Trotzdem seien seine Vermittlungsleistungen von der Steuer ausgenommen. Damit habe ein Vermittler immer ein eigenes Inte- resse an der Vermittlung. Er habe aber rechtlich kein Eigeninteresse oder Vertragsinteresse am vermittelten Vertrag, weil er nicht Vertragspartei sei (Beschwerde, Rz. 78 ff.). Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass es bei der Mäkelei aufgrund des Verweises von Art. 412 Abs. 2 OR auf Art. 400 OR immer eine Rechen- schaftspflicht gebe. Der willkürliche Passus der ESTV in der Verwaltungs- praxis, wonach bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungs- pflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen würden, ein Eigeninteresse als gegeben gelte, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichte beziehungsweise ob eine
A-5117/2023 Seite 19 solche Weiterleitung tatsächlich erfolge (mit Verweis auf MBI 14, Ziff. 5.10.1), habe zur Folge, dass aufgrund der Rechenschaftspflicht im- mer ein Eigeninteresse des Vermittlers gegeben sei und damit gar nie eine Vermittlung im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG vorliegen könne. Dies sei klar bundesrechtswidrig (Beschwerde, Rz. 89 ff.). Folge man der europäischen Rechtsprechung, dann werde im grenzüber- schreitenden Verkehr auch eine unterschiedliche Behandlung der Vermitt- lung vermieden. Folge man dieser nicht, dann verletze man Art. 1 Abs. 3 Bst. a MWSTG, worin festgehalten sei, dass das Mehrwertsteuersystem nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen solle. Dies sei bei der systema- tischen Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG zu berücksich- tigen. Die Schweiz und Liechtenstein seien zu stark mit der EU verzahnt und es bestehe die Gefahr, dass dann ausländische Vermittler (oder aus- ländische Tochtergesellschaften von Schweizer Gruppen) die gleichen Ver- mittlungsdienstleistungen günstiger (ohne MWST) anbieten könnten als Schweizer Anbieter (Beschwerde, Rz. 94 f.). Damit sei vorliegend auch begründet, dass sie – die Beschwerdeführerin – das Erforderliche getan habe, damit zwei Parteien einen Vertrag (hier: Hy- pothekarkredit) schliessen, an dessen Inhalt sie kein Eigeninteresse habe. 3.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2023 nimmt die ESTV vorab u.a. nochmals Bezug auf die hier relevanten Verträge, i.e. die Zusammenarbeitsvereinbarung und den Vermittler-Vertrag. Weiter nimmt die ESTV Bezug auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie mangels Entgelt gegenüber den Kunden keine Leistungen im mehr- wertsteuerlichen Sinne erbringe, womit die Argumente von ihr – der ESTV – hinsichtlich des Vorliegens einer eigenständigen Mittlertätigkeit gar nicht relevant seien. Wie schon in der Verfügung vom 28. Juli 2023 ausgeführt, hält die ESTV daran fest, dass (auch) zwischen der Beschwerdeführerin und den Kunden ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis vorliege (Vernehmlassung, S. 3 ff.). Weiter führt sie in diesem Zusammen- hang aus, dass keine eigenständige Mittlertätigkeit vorliege, da die Bera- tungsleistung im Vordergrund stehe. Sie zitiert hierzu einige Passagen aus der Homepage der Beschwerdeführerin, welche an dieser Stelle wie folgt paraphrasiert werden: Die Beschwerdeführerin nimmt zunächst mit ihren Kunden eine Analyse derer persönlichen Bedürfnisse vor. Gestützt darauf wird eine auf die Kunden zugeschnittene Hypothekarlösung erarbeitet. Mit gezielten Fragen soll das am besten geeignete Hypothekarmodell eruiert werden. Die Beschwerdeführerin verhandelt in der Folge mit ihren
A-5117/2023 Seite 20 Finanzierungspartnern, präsentiert den Kunden die für sie passenden Of- ferten und unterstützt diese bei der Auswahl. Weiter führt die ESTV aus, dass bei der Abklärung der Finanzierung eines Kaufs oder Baus einer Liegenschaft erfahrungsgemäss die steuerbare Be- ratungsleistung im Vordergrund stehe, welche weit über die blosse Vermitt- lung hinausgehe. Die ESTV verweist abermals auf die Homepage der Be- schwerdeführerin und bringt vor, dass diese nicht lediglich mit der Suche nach potentiellen Finanzierungspartnern beauftragt werde. Für die Kunden werde u.a. ein individuelles Hypothekarprofil erstellt, die finanzielle Situa- tion analysiert, das am besten passende Hypothekarmodell evaluiert und ein individuelles Hypothekardossier erstellt. Die Analyse der Bedürfnisse und die Beratung des einzelnen Kunden – und nicht die Vermittlungsleis- tung – stünden bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die steuerbare Beratungsleistung (samt Finanzanalyse) sei als Hauptleis- tung anzusehen. Die Beschwerdeführerin trete gegenüber ihren Kunden nicht als Vermittlerin der Finanzierungspartner auf, sondern im Rahmen der Auftragserfüllung für die Kunden, indem sie für diese die passenden Finanzierungspartner suche. Darin könne keine eigenständige Mittlertätig- keit erblickt werden, da sie sich im Rahmen und im inneren Zusammen- hang mit den Beratungsleistungen ergebe, wobei die Beratung klarerweise überwiege. Damit liege keine von der Steuer ausgenommene Leistung vor. Betreffend Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages hält die ESTV fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung des Auftrages für die Kunden Provisionen von den Finanzierungspartnern erhalte. Diese würden der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen, wes- halb das Eigeninteresse nach der Praxis der ESTV zu bejahen sei. Die Vergütung erfolge über den Verzicht auf die Herausgabe der Provisionen seitens der Kunden. 3.5 Gemäss den Parteivorbringen ist somit im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Steuer ausgenommene Vermitt- lungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG erbringt, im Wesent- lichen strittig und zu klären, ob eine eigenständige Mittlertätigkeit vorliegt und ob die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse am Inhalt der (vermit- telten) Verträge hat. 3.5.1 Wie gesehen (E. 3.2 und 3.4), interpretiert die ESTV das im Internet- auftritt sowie in den Vertragsunterlagen dargelegte Angebot der Beschwer- deführerin dergestalt, dass – im Sinne des Beispiels 3 in Ziff. 5.10.3 der
A-5117/2023 Seite 21 MBI 14 – die Beratungsleistung im Vordergrund stehe und als Hauptleis- tung anzusehen sei, womit keine eigenständige Mittlertätigkeit vorliegen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sowohl aus der Zusammen- arbeitsvereinbarung als auch aus der Darlegung der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage (vgl. u.a. E. 3.2), geht eindeutig hervor, dass das Ziel der Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Be- schwerdeführerin immer darin besteht, dem Kunden eine möglichst güns- tige Hypothek zu vermitteln. Auch sämtliche Dienstleistungselemente, wel- che die ESTV als Beispiel für (allgemeine) Beratungsleistungen der Be- schwerdeführerin nennt, dienen dem Zweck, dem Kunden letztlich eine auf ihn zugeschnittene Hypothek vermitteln zu können. Damit die Beschwer- deführerin effizient vermitteln kann, muss natürlich vorab geklärt werden, was die Bedürfnisse des Kunden sind und welches Hypothekarmodell am besten zu diesen Bedürfnissen passt (Art der Hypothek, u.U. Laufzeit usw.). Weiter muss die finanzielle Situation des Kunden erfasst und analy- siert werden, um bspw. die Tragbarkeit der gewünschten Belehnung zu be- rechnen. Diese und weitere Angaben fliessen in das individuelle Hypothe- kardossier, welches den Finanzierungspartnern vorgelegt wird, damit Letz- tere in Kenntnis möglichst sämtlicher relevanten Daten auf den Kunden zugeschnittene Offerten unterbreiten können. Der Homepage und der Zu- sammenarbeitsvereinbarung ist sodann zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin nur bei erfolgter Vermittlung mittels Provision entschädigt wird. Damit steht vorliegend eindeutig die Mittlertätigkeit im Vordergrund. Alle «anderen Leistungen» dienen dieser höchstens zu. 3.5.2 Hinsichtlich des Eigeninteresses am Inhalt des vermittelten Vertrages verweist die ESTV, wie gesehen, im Wesentlichen auf ihre Praxis, wonach bei einer Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR ein Eigeninteresse gegeben sei (E. 3.2 und E. 3.4). Diese Praxis stütze sich auf die Recht- sprechung des Bundesgerichtes, wonach indirekte Vorteile, die der Beauf- tragte infolge der Auftragsausführung erhalte, der auftragsrechtlichen Ab- lieferungspflicht unterliegen würden. In der Literatur sei in diesem Zusam- menhang von einem Interessenskonflikt der Berater bzw. Vermögensver- walter die Rede bzw. davon, dass die Gefahr bestehe, dass durch Rück- vergütungen falsche Anreize gesetzt würden, welche den Vermögensver- walter dazu verleiten könnten, nicht im Interesse der Kunden, sondern im Eigeninteresse zu handeln (E. 3.2).
A-5117/2023 Seite 22 Eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Be- reich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninte- resse am Inhalt des Vertrages zu haben (E. 2.3.2.2). Gemäss den seitens des Bundesgerichts zitierten Urteilen des EuGH, an welchen es sich bei der Auslegung des Vermittlungsbegriffes gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG orientiert, bezieht sich der genannte Vermittlungsbegriff auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unter- scheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei er- bracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u. a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Ab- schluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck die- ser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schliessen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (E. 2.3.2.3). Wie die Beschwerdeführerin zurecht vorbringt, werde sie nur tätig, wenn sie dafür entschädigt werde. Insofern habe sie zwar ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Vermittlung, jedoch kein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrags (E. 3.3.2.3). Diesem Vorbringen ist zuzustimmen. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR automatisch bewirken sollte, dass der Vermittler ein Eigeninteresse am In- halt des vermittelten Vertrages erlangt. Es kann zwar je nach Konstellation zutreffen, dass sich – wie die ESTV vorbringt – der Vermittler in einem In- teressenskonflikt befindet, wenn der Kunde auf die Ablieferung verzichtet. Dieser Interessenskonflikt führt indes nicht zu einem Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages. Vielmehr kann ein solcher Interessens- konflikt dazu führen, dass der Vermittler das eigene Interesse an einer möglichst hohen Vermittlungsprovision höher gewichtet als das Interesse seines Kunden an einem für diesen möglichst vorteilhaften (vermittelten) Vertrag. Die Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR bzw. der Verzicht darauf hat somit allenfalls einen Einfluss auf die Höhe der Vermittlungspro- vision, indessen ist aber zumindest vorliegend kein eigenes Interesse des Vermittlers am Inhalt des vermittelten Vertrags erkennbar. Im Übrigen ist
A-5117/2023 Seite 23 im vorliegenden Fall auf Basis des Internetauftritts der Beschwerdeführerin und der Zusammenarbeitsvereinbarung ohnehin davon auszugehen, dass den Kunden jeweils mehrere Offerten vorgelegt werden. Diese entscheiden sich selbst für die für sie günstigste Offerte, was die Gefahr eines Interes- senkonflikts auf Seiten der Beschwerdeführerin erheblich schmälert. Die Provision, die die Beschwerdeführerin von den Finanzierungspartnern erhält, auf deren Weiterleitung die Kunden vertragsgemäss verzichten, ist somit nichts anders als das Entgelt für eine erfolgreiche Vermittlung. Diese Vermittlung ist im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG von der Steuer ausgenommen, zumal sämtliche diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3.5.3 Nach dem Gesagten braucht auf die seitens der Parteien aufgewor- fenen Fragen, inwiefern zwischen der Beschwerdeführerin und den Kun- den und/oder den Finanzierungspartnern Leistungsverhältnisse im Sinne des MWSTG vorliegen (E. 3.2, 3.3.1, und 3.4), nicht weiter eingegangen zu werden. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung der ESTV vom 28. Juli 2023 aufzuheben. 5. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde- führerin obsiegt vollumfänglich. Entsprechend hat sie keine Verfahrenskos- ten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
A-5117/2023 Seite 24 Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos- tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos- tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 6.2). Die Parteient- schädigung ist vorliegend mangels Kostennote praxisgemäss auf CHF 4'500.- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der ESTV vom 28. Juli 2023 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 3’000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von CHF 4’500.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5117/2023 Seite 26 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)