B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 04.02.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_56/2025)

Abteilung I A-5060/2023

Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien

A._______ B.V., (...), vertreten durch Dr. iur. Lukas Beeler, LL.M, und Lukas Mathis, Rechtsanwalt, Niederer Kraft Frey AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-US).

A-5060/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom (...) richtete der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend die an der Kontobeziehung Account ID (AID) X._______ wirtschaftlich berechtigte Person (im Verlauf des Verfah- rens identifiziert als: B.; nachfolgend auch: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Das Ersuchen stützt sich auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; nachfolgend: DBA CH-US) sowie das zugehörige Protokoll. A.b Der IRS führte in seinem Amtshilfeersuchen aus, die Person, auf wel- che sich das Ersuchen beziehe, sei – im Rahmen des US-Bankenprogram- mes – von der C. (Bank) als «U.S.-related accounts (USRAs)» identifiziert worden. Ihr (der ersuchenden Behörde) sowie dem US-Justiz- ministerium seien anonymisierte Informationen über Konten bei der C._______ (Bank) zur Verfügung gestellt worden, die sich im wirtschaftli- chen Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Person befinden sollen. Bei der Überprüfung der mit dieser Person verbundenen Kontenunterlagen habe die C._______ (Bank) festgestellt, dass die Kontenunterlagen zeig- ten, dass die betroffene Person sich gegenüber der C._______ (Bank) als «US-Staatsbürger mit polnischer Staatsbürgerschaft» (U.S. national with Polish citizenship) ausgegeben habe. Sodann habe die betroffene Person ihren US-Pass vorgelegt, gegenüber Mitarbeiter der C._______ (Bank) je- doch angegeben, dass sie ihre US-Staatsbürgerschaft aufgegeben habe. Zudem habe die betroffene Person eine «Bescheinigung» vorgelegt, dass sie diese Staatsangehörigkeit verloren habe, welche laut C._______ (Bank) jedoch gefälscht zu sein schien. Ausserdem – so die ersuchende Behörde weiter – habe die C._______ (Bank) versichert, dass es auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine Hinweise darauf gebe, dass die betreffenden Konten der Berichterstattung nach Formular 1099 unterlegen hätten, und ihr (der C._______ [Bank]) derzeit keine Informati- onen vorliegen würden, die bestätigten, dass die betroffene Person ihren Steuer- und Meldepflichten in den USA nachgekommen sei. Die C._______ (Bank) habe sechs Konten identifiziert, die mit der betroffe- nen Person in Verbindung stünden. Die folgende Tabelle enthalte

A-5060/2023 Seite 3 Informationen zu jedem Konto, einschliesslich der eindeutig anonymisier- ten Konto-ID, die jedem Konto durch die C._______ (Bank) zugewiesen worden sei. Im vorliegenden Verfahren handle es sich um folgendes Konto: Account ID Open Date Close Date Account Type Role of US Per- son Max. AUM (after Aug 31, 2008) (USD) Y._______ July 13, 2012 January 8, 2015 Domiciliary Company Beneficial Owner/Power of Attorney $ (...)

Aufgrund der von der C._______ (Bank) vorgelegten Informationen – so die ersuchende Behörde – hätten die Vereinigten Staaten von Amerika Grund zur Annahme, dass die betroffene Person an Steuerdelikten beteiligt gewesen sei. Weiter käme sie zum Schluss, die ersuchten Informationen könnten für die Durchsetzung der innerstaatlichen amerikanischen Ge- setze in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Steuern rele- vant sein. A.c Der IRS ersucht zusammengefasst um Kontounterlagen, die sich bei der C._______ AG (Bank) oder deren Tochtergesellschaften und verbun- denen Unternehmen befinden. Er ersucht um Informationen zu Konten, die im Besitz oder unter der Kontrolle sind oder für die die betroffene Person über die Zeichnungsberechtigung verfügt. Als betroffene Person sei von der C._______ AG (Bank) insbesondere die an der AID X._______ wirt- schaftlich berechtigte Person identifiziert worden, zudem habe diese eine Vollmacht auch über weitere, im Amtshilfeersuchen genannte Konten inne gehabt oder diese Konten seien zu ihren Gunsten errichtet worden. Die Unterlagen würden den Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezem- ber 2021 betreffen. Allerdings könnten hierbei – so der IRS – auch Infor- mation relevant sein, welche den Zeitraum vor dem 23. September 2009 betreffen. Für jedes dieser Konten soll die Dokumentation insbesondere folgende Informationen enthalten:

  1. «Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents (including IRS forms), signature cards, and entity organizational documents such as articles of incorporation or other records demonstrating beneficial ownership;

A-5060/2023 Seite 4 2. Account statements (including asset statements) and income statements pre- pared by the bank; 3. Information regarding account transactions; such information would include in- cluding bank drafts, certified checks, cashier’s checks, money orders, deposit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include information re- vealing the source and destination of all such transfers, and all other deposit or withdrawal documents for such transactions (if providing all such information would be unduly burdensome to the bank, only documents with respect to trans- actions in amounts exceeding $1,000 are required); 4. Correspondence and communications regarding the account; 5. Internal management information system data regarding the account; 6. Internal C._______ (Bank) communications and memoranda, reports and meeting minutes regarding the account; 7. Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the ac- count to the extent the information is not included in items 1 through 6 of this list; and 8. Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to Septem- ber 23, 2009, but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after September 23, 2009. Such information may include, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instructions to avoid investments in U.S. securities or trans- actions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayers to avoid declaration of the accounts, or earnings from the accounts, to the U.S. tax authorities.» B. B.a Mit Editionsverfügung vom 15. März 2023 ersuchte die ESTV die C._______ AG (Bank) und/oder die D._______ AG (Bank) (nachfolgend auch: Informationsinhaberin), gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 des Bundes- gesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1), ihr die ersuchten Informationen inner- halb von 10 Kalendertagen ab Erhalt der Editionsverfügung zuzustellen und die im Ausland ansässige betroffene Person wie auch allfällig be- schwerdeberechtigte Personen über das laufende Amtshilfeersuchen zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG). B.b Mit Schreiben vom 11. April 2023 und 28. April 2023 nahm die Infor- mationsinhaberin (innert jeweils erstreckter Frist) zu der Editionsverfügung Stellung und übermittelte die ersuchten Informationen (inkl. der ersuchten REGI-Files in ungeschwärzter Form). Sie teilte der ESTV mit, dass sie die

A-5060/2023 Seite 5 betroffene Person sowie die beschwerdeberechtigte Person nicht über das Verfahren habe informieren können. B.c Am 20. April 2023 informierte die ESTV die betroffene Person gemäss Art. 14 Abs. 5 StAhiG durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ver- fahren (BBl 2023 990). C. Gleichentags informierte die ESTV die A._______ B.V. (nachfolgend: be- schwerdeberechtigte Person) gemäss Art. 14 Abs. 5 StAhiG durch Veröf- fentlichung im Bundesblatt über das Verfahren (BBl 2023 993). Sie forderte diese auf, ihr innerhalb von zehn Tagen eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.

D. D.a Am 22. August 2023 erliess die ESTV die Schlussverfügung betreffend die betroffene Person. Diese wurde im Bundesblatt publiziert (BBl 2023 1924). D.b Mit an die beschwerdeberechtigte Person gerichteter Schlussverfü- gung vom 22. August 2023, welche im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2023 1926), verfügte die ESTV, dass dem IRS Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet wird (Ziff. 1 des Dispositivs) und bezeich- nete die zu übermittelnden Informationen, in welchen auch die beschwer- deberechtigte Person erscheint (Ziff. 2 des Dispositivs). Die ESTV werde den IRS darauf hinweisen, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen geheim zu halten sind und nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürfen (Ziff. 3 des Dispositivs). D.c Mit E-Mail vom 14. September 2023 zeigte der Rechtsvertreter der be- schwerdeberechtigten Person gegenüber der ESTV an, dass er mit der In- teressenwahrung betraut worden sei und ersuchte um Akteneinsicht, wel- che am 15. September 2023 gewährt wurde. E. E.a Mit Eingabe vom 18. September 2023 erhebt die beschwerdeberech- tigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 22. August 2023. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 22. August 2023 sei vollständig aufzuheben und es sei auf die Übermittlung der Informationen zum Konto mit der AID Y._______ zu verzichten. Eventualiter sei die Schlussverfügung

A-5060/2023 Seite 6 aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ergänzende Abklärun- gen betreffend die wirtschaftlich berechtigten Personen am genannten Konto und die Vollständigkeit der zu liefernden Informationen sowie bei der anfragenden Behörde betreffend angebliche voraussichtliche Relevanz vorzunehmen. Subeventualiter sei bei der Informationsübermittlung zum genannten Konto ein Bestreitungsvermerk anzubringen, wonach ihrer Auf- fassung nach B._______ am genannten Konto während des relevanten Zeitraums nicht wirtschaftlich berechtigte Person gewesen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Verfahren mit dem Verfahren A-5059/2023 zu vereinen. E.b Mit Vernehmlassung vom 17. November 2023 beantragt die Vor- instanz, die Beschwerde vom 18. September 2023 sei kostenpflichtig ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E.c Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Dezember 2023 eine Stellung- nahme und am 31. Mai 2024 eine «Noveneingabe» ein. Sie hält im We- sentlichen an den gestellten Rechtsbegehren und an deren Begründung fest, reicht weitere Akten ein und beantragt neu, das Bundesverwaltungs- gericht soll eventualiter bei der Informationsinhaberin eine Auskunft einho- len. E.d Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 nahm die Vorinstanz dazu Stellung und verwies im Wesentlichen auf ihre bereits gemachten Ausführungen. Die Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2024 wiederum eine Stellungnahme zukommen, in welcher sie neue Akten einreicht. Mit Schreiben vom 20. September 2024 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie auf weitere Eingaben verzichte. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweis- mittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des

A-5060/2023 Seite 7 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtba- ren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der in- ternationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vor- liegenden Sache zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an den IRS zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), namentlich auch als nicht formell betroffene Person, die die gänz- liche Nichtübermittlung sie betreffender Daten verlangt hatte (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.2 und E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der eingefor- derte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Vollzug der Amtshilfe bei Ersuchen gestützt auf das DBA CH-US richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG). Allenfalls ab- weichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-US ge- hen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 StAhiG, Art. 37 VGG). 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Verfahren sei auf- grund des sachlichen Konnexes mit dem Verfahren A-5059/2023 zu verei- nigen. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie überlasse die Beurtei- lung dem Bundesverwaltungsgericht. 1.5.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfü- gung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzu- fechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die

A-5060/2023 Seite 8 Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem ge- meinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die ein- zelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 123 V 214 E. 1; Urteile des BVGer A-205/2023, A-207/2023 vom 20. September 2024 E. 1.5.1; A-6117/2014 vom 22. Juli 2015 E. 1.3.1). Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermes- sen des Gerichts und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zu- sammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (Urteile des BVGer A-6509/2020 vom 2. März 2023 E. 1.4.2; A-6074/2019 vom 8. September 2021 E. 1.3). 1.5.2 In der angefochtenen Schlussverfügung vom 22. August 2023 wird im Rubrum u.a. nur die Beschwerdeführerin (als beschwerdeberechtigte Person 2) genannt. Am 18. August 2023 erliess die Vorinstanz in gleicher Sache auch eine (zwischenzeitlich im Verfahren A-5059/2023 angefoch- tene) Schlussverfügung gegenüber der E._______ S.A. (als beschwerde- berechtigte Person). Die separate Eröffnung von Schlussverfügungen an die in ein Amtshilfeverfahren involvierten Personen entspricht dem in Art. 17 Abs. 1 StAhiG vorgesehenen Vorgehen und liegt in allfälligen ge- genseitigen Geheimhaltungsinteressen begründet (Urteile des BVGer A-6074/2019 vom 8. September 2021 E. 1.3; A-3764/2015 vom 15. Sep- tember 2015 E. 3.3). Zwar liegt den beiden Schlussverfügungen dasselbe Amtshilfeersuchen zugrunde und es stellen sich im Wesentlichen gleiche Rechtsfragen. Allerdings erscheinen in den jeweiligen Akten diverse Bank- belege, welche grundsätzlich der Geheimhaltungspflicht unterstehen. Hier- bei besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in Akten von Verfah- ren, welche Dritte betreffen (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem ist dem Beschleunigungsgebot und der einheitlichen Rechtsanwendung vorliegend namentlich dadurch Rechnung getragen, dass die zur Vereinigung beantragten Verfahren als konnexe Verfahren durch denselben Spruchkörper behandelt werden. Die beiden Beschwerdeführerinnen erleiden durch die Abweisung einer Verfah- rensvereinigung auch hinsichtlich Verfahrenskosten keinen Nachteil, da mit Blick auf den inhaltlichen Zusammenhang und das Vorliegen gleicher Rechtsschriften, was sich auf die Bearbeitungszeit beider Fälle positiv aus- wirkt, der übliche Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- halbiert wurde. Der An- trag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung ist somit abzuwei- sen.

A-5060/2023 Seite 9 1.6 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 2.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steu- ersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Protokolls (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61; nachfolgend: Protokoll), vorliegend in der geltenden Fassung gemäss Art. 3 f. des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des Abkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Verei- nigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington (AS 2019 3145 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.1.1; A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.1; A-5447/2020 vom 6. Ok- tober 2021 E. 2.2; A-727/2020 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 f., je mit weite- ren Hinweisen). 2.1.2 Art. 26 DBA CH-US steht seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145). Diese Norm findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsproto- koll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Be- teiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachver- halte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Än- derungsprotokolls vom 23. September 2009 – d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Än- derungsprotokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft Änderungspro- tokoll vom 23. September 2009, BBl 2010 235, 242). 2.2 2.2.1 Gemäss Ziff. 10 des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amts- hilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nach- stehenden Angaben zu liefern hat:

A-5060/2023 Seite 10 i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnli- che identifizierende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10). 2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.3.3) grundsätzlich verneint wer- den (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Be- hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Ab- kommen fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. 2.3.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informati- onen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheb- lich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszule- gen (vgl. Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.2;

A-5060/2023 Seite 11 A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach der neue Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit beruht). 2.3.3 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein kön- nen, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009). Als «fishing expeditions» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet, wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zu- sammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraussichtlichen Er- heblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstge- nannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3). 2.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat ab- schliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Vo- raussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit- punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich- keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Infor- mationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwen- det zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plau- sibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161

A-5060/2023

Seite 12

  1. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023
  2. 2.4.8; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3).

2.3.5 Als (formell) betroffene Person im Sinne des StAhiG gilt u.a. die Per-

son, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (Art. 3

Bst. a StAhiG). Bei einem Einzelersuchen handelt es sich dabei um die

Person, die Gegenstand der Kontrolle oder Untersuchung ist und die mit-

tels ihres Namens oder anderer Angaben identifiziert wird (vgl. BGE 146 I

172 E. 7.1.1). Andere Personen, deren Namen aufgrund ihrer Nähe zu dem

im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in den zu übermittelnden

Unterlagen (oder auch im Ersuchen) erscheinen, sind keine (formell) be-

troffenen Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG (BGE 146 I 172

E. 7.1.1; Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1;

A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5, beide mit Hinweis auf: Teilent-

scheid des BVGer A-5180/2020 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 und

E. 5.2.1).

Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Per-

sonen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Infor-

mationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person

nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von

Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchen-

den Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Urteile des

BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.3.6; A-3358/2021 vom 16. März

2022 E. 2.4.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffe-

nen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl.

BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismäs-

sigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amts-

hilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also

rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (vgl. statt

vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des

BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5 mit weiteren Hinweisen).

In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen In-

formationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht

geltend gemacht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom

26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die

Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraus-

sichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässig-

keitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwär-

zung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den

Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem

A-5060/2023 Seite 13 ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.4.3 f.; Urteile des BGer 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.5.2; 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Ur- teile des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5; A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.2.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5). 2.4 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be- steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig- ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2; A-381/2018 vom 21. Novem- ber 2018 E. 4.2). 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersu- chenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der er- suchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grund- sätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4). 2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Soweit die Behörden des er- suchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem

A-5060/2023 Seite 14 Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht verein- bar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber im- merhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). 2.5 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Informa- tionen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der inter- nationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatli- chem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zu- gänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechts- mitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwe- cke verwenden. Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen aus- drücklich richtet (BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4). 3. Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass Art. 26 DBA CH-US in der Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 auf das Amtshilfeersuchen vom (...) anwendbar ist. Die entsprechenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmung sind erfüllt (vgl. E. 2.1.2). Es wird ebenfalls nicht bestritten, dass das Amtshilfeersuchen vom (...) die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US erfüllt (vgl. E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin stellt aber in grund- sätzlicher Hinsicht die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens vom (...) in Frage, worauf zunächst einzugehen ist (E. 3.1). Danach ist auf die Zuläs- sigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen einzugehen (E. 3.2).

A-5060/2023 Seite 15 3.1 3.1.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Ersuchens macht die Beschwerde- führerin geltend, dass der IRS die massgeblichen Umstände, auf welche sich sein Amtshilfeersuchen stütze, nicht hinreichend konkret dargelegt habe. Aus den vom IRS übermittelten Informationen und Unterlagen wür- den sich weder Hinweise auf eine angebliche US-Steuerpflicht der betroffe- nen Person noch auf ein vermutlich gefälschtes Formular betreffend deren Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft ergeben, wie dies im Sachverhalt (des Ersuchens) vorgebracht werde. Auch die angebliche Meldung der Informa- tionsinhaberin, auf welche sich das Ersuchen stütze, befinde sich nicht in den Akten. Damit werde eine Plausibiliätsprüfung, wie sie von der ESTV durchgeführt werden müsse, verunmöglicht, womit das völkerrechtliche Vertrauensprinzip durchbrochen werden. 3.1.2 Soweit überhaupt auf diese die betroffene Person betreffende Rüge der Beschwerdeführerin – als beschwerdeberechtige Person –, einzutreten wäre, gilt Folgendes: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss die er- suchende Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts dartun; hin- reichende Verdachtsmomente reichen aus (E. 2.4.3). Es ist daher nicht schädlich, dass die ersuchende Behörde keine Hinweise und Unterlagen einreicht, welche die geltend gemachte US-Steuerpflicht der betroffenen Person stützen. Ausserdem muss die ersuchende Behörde nicht beweisen, dass tatsächlich eine Meldung der C._______ AG (Bank) erfolgt ist. Die von der Bank an die USA übermittelten Daten sind Akten des innerstaatli- chen Verfahrens des ersuchenden Staates und müssen nicht zusammen mit dem Amtshilfeersuchen eingereicht werden (vgl. Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.6; A-5509/2015 vom 31. Okto- ber 2016 E. 12.6; A-5513/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.6; bestätigt durch: Urteile des BGer 2C_1042/2016 vom 12. Juni 2018 E. 3.4; 2C_1043/2016 vom 6. August 2018 E. 3.4; 2C_1044/2016 vom 6. August 2018 E. 3.4). Dem vorliegenden Amtshilfeersuchen vom (...) können ent- gegen der Beschwerdeführerin hinreichende Verdachtsmomente für eine allfällige Steuerpflicht der betroffenen Person in den USA entnommen wer- den. Die ersuchende Behörde erklärt nämlich, dass die Informationsinha- berin die Person, auf welche sich das Ersuchen beziehe, als «U.S.-related accounts (USRAs)» identifiziert habe. Die Informationsinhaberin habe bei der Überprüfung der mit dieser Person verbundenen Kontenunterlagen festgestellt, dass die betroffene Person sich ihr gegenüber als US-Staats- bürger mit polnischer Staatsbürgerschaft ausgegeben habe. Die betroffene Person habe der Informationsinhaberin ihren US-Pass vorgelegt (ausführ- lich: Sachverhalt Bst. A.b; Amtshilfeersuchen vom [...], S. 3). Diese

A-5060/2023 Seite 16 Angaben widerspiegeln sich ausserdem in den edierten Unterlagen. Aus dem «Know your customer» KYC-Dokument im zur Übermittlung vorgese- henen Enclosure 3 geht beispielsweise hervor, dass die betroffene Person in den USA studiert und gearbeitet hat (Enclosure 3, S. 16). Auch die im Verfahren der Muttergesellschaft edierten Unterlagen zeigen einen Bezug zur USA (vgl. Verfahren A-5059/2023 E. 3.1.2). Teilweise bestätigt sich dies in den von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Unterlagen. Im Bankdokument «Specimen Signatures of the Company» wird die be- troffene Person unter «Nationality» als «Polish/American» bezeichnet (Be- schwerdebeilage [BB] 7, «Bei der Beschwerdeführerin abgelegte Unterla- gen zur Mitteilung an die Bank vom 9. Juni 2009», S. 2) und im Aktienkauf- vertrag vom 3. Juni 2009 (BB 5) wird die betroffene Person als aus den USA stammend und wohnhaft bezeichnet. Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es handle sich diesbezüglich um alte, nicht mehr relevante Dokumente, ist zumindest mit Blick auf das KYC-Dokument auf die klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Dauersachverhalten zu verweisen (vgl. Urteile des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.3; A-5694/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.8; A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1), welche auch für dieses Dokument gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2; Urteile des BVGer A-2764/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.1.3.1; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 8.2.1). Danach ist die Übermittlung von Dokumen- ten, welche vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des konkret anwend- baren Doppelbesteuerungsabkommens datieren, nicht per se unzulässig (ausführlich: Urteil des BVGer A-6961/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 4.4). Die ersuchende Behörde hat im Rahmen ihres Amtshilfeersuchens aus- führlich dargelegt, wer die betroffene Person des Ersuchens ist (Amtshil- feersuchen vom [...], S. 2), welche Umstände zur Stellung des Amtshilfeer- suchens geführt haben und nannte weitere Kontoidentifikationsnummern (Amtshilfeersuchen vom [...], S. 3 f.; vgl. auch: Sachverhalt Bst. A.b). Sie äusserte sich alsdann zur voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten In- formationen bzw. zum Ziel des Ersuchens (Amtshilfeersuchen vom [...], S. 4 ff.; «The IRS has reason to believe the Subject is non-compliant with his U.S. tax obligations. Therefore, this request seeks documents related to the taxpayer’s C._______ (Bank) accounts in order to determine if the Subject properly reported his income for U.S. federal income tax purposes during the investigation periods»). Hierbei sind alle erfragten Informationen (Sachverhalt Bst. A.c) dazu geeignet, den im Ersuchen angegeben

A-5060/2023

Seite 17

Steuerzweck («Taxes under investigation: United States federal income

taxes») zu erhellen.

Dass sich in den edierten Unterlagen kein Formular betreffend Aufgabe der

US-Staatsbürgerschaft der betroffenen Person befindet, vermag daran –

entgegen der Beschwerdeführerin – nichts zu ändern bzw. aufzuzeigen,

dass der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt nicht den

Tatsachen entspricht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat die ersu-

chende Behörde nämlich nicht behauptet, dass ein solches Formular tat-

sächlich existiert. Vielmehr hat sie im Ersuchen lediglich dargelegt, was ihr

von der Informationsinhabern mitgeteilt wurde. Ob die Informations-

inhaberin schliesslich im Rahmen des gestützt auf diese Meldung erfolgten

Ersuchens ein solches Dokument ediert oder nicht, beeinflusst die Zuläs-

sigkeit des Ersuchens nicht. Da die ersuchende Behörde nicht beweisen

muss, dass tatsächlich eine Meldung der Informationsinhaberin erfolgt ist

und diese Meldung auch nicht belegen muss (vgl. oben), hat sie diese Mel-

dung erst recht nicht auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl.

hinsichtlich Meldungen im Zusammenhang mit dem automatischen Infor-

mationsaustausch: Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021

  1. 5.6.2; Urteil des BVGer A-3514/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.4.2 und
  2. 6.1.2). Die Beschwerdeführerin reicht auch keine Urkunde ein, welche

beweist, dass der Sachverhalt im Ersuchen nicht den Tatsachen entspricht

(vgl. bereits: E. 2.4.3).

3.1.3 Da das Amtshilfeersuchen im Übrigen – wie bereits in Erwägung 3

festgehalten – die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des

Protokolls zum DBA CH-US erfüllt, ist die Vorinstanz zu Recht davon aus-

gegangen, dass die im Ersuchen geschilderte Sachverhaltsdarstellung den

hinreichenden Verdacht für eine allfällige Steuerpflicht der betroffenen Per-

son in den USA begründe und ist zu Recht darauf eingetreten.

3.2 Weiter umstritten ist die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der

angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen, welche die

Beschwerdeführerin als nicht formell betroffene Person berühren.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass ge-

stützt auf die eingereichten Unterlagen nicht plausibel davon ausgegangen

werden könne, dass die betroffene Person im ersuchten Zeitraum an ihrer

Muttergesellschaft und somit letztlich an ihr (der Beschwerdeführerin) wirt-

schaftlich berechtigt gewesen sei. Der Aktienkaufvertrag vom 3. Juni 2009

(und das Aktionärsregister) zeigten nämlich auf, dass die betroffene Person

A-5060/2023 Seite 18 sämtliche von ihr gehaltenen Aktien an ihrer (der Beschwerdeführerin) Mut- tergesellschaft an Dritte verkauft habe. Dieser Wechsel im Aktionariat sei der Informationsinhaberin am 9. Juni 2009 mitgeteilt worden. Diverse E-Mails mit der Informationsinhaberin bestätigten, dass die Dritte als neue wirtschaftliche Berechtigte in den Systemen der Informationsinhaberin er- fasst worden sei. Entsprechend entfalle der US-Nexus, womit das Amtshil- febegehren abzuweisen sei. Zudem werde das Datenschutzgesetz verletzt. Im Rahmen des Amtshilfe- verfahrens sei es gemäss der Rechtsprechung von zentraler Bedeutung, dass keine falschen Informationen übermittelt würden. Deshalb unterliege die ESTV einer Prüf- und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichti- gungspflicht und einer Vernichtungspflicht, sofern die Daten unrichtig oder unvollständig seien. Da die steuerliche Zugehörigkeit des potentiell Steu- erpflichtigen durch die ersuchende Behörde insbesondere damit begründet werde, dass dieser ein gefälschtes Formular betreffend dessen Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft vorgelegt haben soll, müsse sich die ESTV ei- nerseits bei der Informationsinhaberin und allenfalls beim IRS über diesen Umstand vergewissern. Andererseits habe die ESTV weitere Abklärungen bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung an der Muttergesellschaft und somit an ihr (der Beschwerdeführerin) einzuholen und nachzufragen, wes- halb sich die BO-Bestätigung aus dem Jahr 2009 (mit welcher [angeblich] der Wechsel im Aktionariat der Informationsinhaberin am 9. Juni 2009 mit- geteilt worden sei) nicht in den Akten befinde und gestützt worauf die neue Bestätigung im Jahr 2012 eingeholt worden sei. Im Rahmen ihrer «Noven- eingabe» vom 31. Mai 2024 und ihrer Stellungnahme vom 20. August 2024 beantragt sie eventualiter, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der In- formationsinhaberin sämtliche Akten betreffend deren Geschäftsbeziehung mit ihr (der Beschwerdeführerin) edieren lässt. Schliesslich verlangt die Be- schwerdeführerin subeventualiter, dass zusammen mit der Informations- übermittlung durch die Vorinstanz der ausdrückliche Hinweis angebracht werde, dass sie (die Beschwerdeführerin) der Auffassung sei, dass die be- troffene Person weder an ihrer Muttergesellschaft und somit an ihr (der Be- schwerdeführerin) noch am streitbetroffenen Konto wirtschaftlich berech- tigt gewesen sei («Bestreitungsvermerk»). 3.2.2 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen eines Amtshilfeersuchens sind, ist zulässig, wenn diese Informa- tionen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person vor- aussichtlich erheblich sind und die Übermittlung verhältnismässig ist (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario; vgl. E. 2.3.5). Der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US

A-5060/2023 Seite 19 verwendete Wortlaut («Informationen, die erheblich sein können») ist über- einstimmend mit dem Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit» auszu- legen (vgl. E. 2.3.2). Das Gericht prüft demnach in Folge die voraussichtli- che Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen (E. 3.2.3) sowie die Verhältnismässigkeit der Übermittlung (E. 3.2.4). 3.2.3 Zur voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehe- nen Informationen ist Folgendes festzuhalten. 3.2.3.1 Der IRS ersucht um sämtliche im Besitz, unter der Kontrolle, zu- gunsten oder unter der Zeichnungsberechtigung der betroffenen Person betreffende Unterlagen bei der Informationsinhaberin (der C._______ AG [Bank]) oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, insbesondere um Informationen zur Identifizierung und Eröffnung der Kon- ten, zu Kontotransaktionen, Kontoauszüge, Korrespondenz und Mitteilun- gen in Bezug auf die Konten, interne Mitteilungen der Informationsinhabe- rin, Einträge in REGI-Dateien (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Zur Übermittlung vorgesehen sind insgesamt sieben Beilagen (Enclosures), wovon zwei (Enclosure 3 und 7) die Beschwerdeführerin betreffen. Diese enthalten zu- sammengefasst Bankauszüge zu einem von der Beschwerdeführerin ge- haltenen Konto für den ersuchten Zeitraum. Voraussichtlich erheblich sind insbesondere Informationen zu Bankkonten, die mutmasslich indirekt durch die betroffene Person gehalten werden. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn eine Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Guthaben die- ses Kontos hat. Dabei ergibt sich die wirtschaftliche Verfügungsmacht ent- weder aus der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto oder aus einer Voll- macht, welche eine Verfügungsmacht über das Konto verleiht (BGE 147 II 116 E. 4.3). Eine Zeichnungsberechtigung für ein Konto entspricht einer solchen Vollmacht, welche zur Verfügung über das Kontoguthaben berech- tigt (vgl. Urteile des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.2.2.2 ff.; A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.8). Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen kann namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständi- gen, wenn der ersuchende Staat diese Person verdächtigt, nicht ihr ge- samtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). Die vorliegend zur Über- mittlung vorgesehenen Unterlagen sind somit geeignet, zu überprüfen, ob

A-5060/2023 Seite 20 die Beschwerdeführerin möglicherweise verwendet wurde, um unversteu- erte Vermögenswerte der betroffenen Person vor der US-amerikanischen Steuerbehörde zu verbergen. Mittels solcher Kontoinformationen lassen sich Geldflüsse zwischen der Beschwerdeführerin und der betroffenen Per- son oder mit ihr verbundenen Personen überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 5.2.1). Die ersuchten und zur Über- mittlung vorgesehenen Unterlagen erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.4). 3.2.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person im ersuchten Zeitraum an ihrer Muttergesellschaft bzw. an ihr wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (ausführlich: E. 3.2.1). Diese Ausführungen vermögen an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen nichts zu ändern. Die ersuchende Behörde legt im Ersuchen ausführlich dar, dass die Informationsinhaberin sechs Konten identifiziert habe, die mit der betroffenen Person in Verbindung stünden – an denen sie mutmasslich wirtschaftlich berechtigt sei oder ein Zeich- nungsrecht vermutet werde –, wobei ein Konto die Beschwerdeführerin be- trifft (vgl. Sachverhalt Bst. A.b; vgl. Amtshilfeersuchen, Vernehmlassungs- beilage [VB] 1, S. 2 und 4). Die Beschwerdeführerin taucht also nicht «rein zufällig» in den zu übermittelnden Unterlagen auf (vgl. E. 2.3.5). Wie soeben gezeigt (E. 3.2.3.1), erlauben die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen es der ersuchenden Behörde, den bei ihr durch die Informa- tionsinhaberin geweckten Verdacht der Beteiligung der betroffenen Person am genannten Konto zu überprüfen und festzustellen, ob sich daraus mög- licherweise Hinweise auf eine Steuerpflicht der betroffenen Person in den USA ableiten lassen. Somit ist grundsätzlich nicht relevant, ob die be- troffene Person als Aktionärin der Kontoinhaberin bzw. der Muttergesell- schaft der Beschwerdeführerin, als wirtschaftlich berechtigte oder als zeichnungsberechtigte Person tatsächlich mit den ersuchten Konten in Verbindung steht. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die zu übermittelnden Un- terlagen bestätigen, dass die betroffene Person im ersuchten Zeitraum am erfragten Konto zeichnungsberechtigt war («Basic Information», Enclo- sure 3, S. 3 und «Signatories», Enclosure 3, S. 5). Dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Ausserdem zeigen die zu übermittelnden Unter- lagen, dass die betroffene Person im ersuchten Zeitraum auch wirtschaft- lich berechtigt war («Establishment of the Beneficial Owner’s identity» vom

A-5060/2023 Seite 21 29. Juni 2012, Enclosure 3, S. 20). Diesbezüglich reicht die Beschwerde- führerin ein Formular «Establishment of the Beneficial Owner’s identity» vom 9. Juni 2009 (Beschwerdebeilage [BB] 7) ein, welches eine andere Person (als B._______) als die wirtschaftlich Berechtigte der Muttergesell- schaft ausweist. Zwar betrifft das Formular das vorliegende Konto der Be- schwerdeführerin. Als Vertragspartei ist aber einerseits die Muttergesell- schaft der Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdeführerin selbst vermerkt. Jedenfalls ist die betroffene Person bei der Informationsinhabe- rin immer noch als wirtschaftlich berechtigte Person an dem betreffenden Konto registriert. Aus dem eingereichten Dokument ergibt sich nicht, dass die Informationsinhaberin Grund gehabt hätte, die Daten der betroffenen Person zu aktualisieren, woraus ersichtlich würde, dass es sich um einen Fehler bei der Verwaltung der Informationen des betreffenden Kontos ge- handelt hätte. Diesbezüglich erscheint sodann tatsächlich unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin während mehrerer Jahre nicht gemerkt haben soll, dass angeblich eine falsche Person an ihren Kon- ten wirtschaftlich berechtigt war. Andererseits ist die Vorinstanz nicht ver- pflichtet, im Rahmen der internationalen Amtshilfe materiellrechtliche Fra- gen wie die Frage, ob eine bestimmte Person Aktionärin war oder nicht (bzw. wie vorliegend daraus abgeleitet, wirtschaftlich berechtigt am Konto) zu klären. Dies würde die Amtshilfe ungebührlich verzögern, was mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich Informationsaus- tausch nicht vereinbar ist. Die betroffene Person kann ihre materiellrechtli- che Position sodann im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisver- fahren vorbringen (vgl. Urteile des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-948/2022 vom 7. November 2024 E. 4.4.2; vgl. sodann nachfol- gend: E. 3.2.3.3). Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen wer- den, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erheb- liche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («an- tizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-3967/2020 vom 29. Oktober 2020 mit weiteren Hinweisen; A-6037/2018 vom 9. Juni 2020 E. 2.3.2). Da die wirtschaftliche Berechtigung im vorlie- genden Verfahren nicht zu beurteilen ist bzw. keinen Einfluss auf die vo- raussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informati- onen hat, kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung von der mit

A-5060/2023 Seite 22 «Noveneingabe» vom 31. Mai 2024 sowie Stellungnahme vom 20. August 2024 eventualiter beantragten Rückfrage bei der Informationsinhaberin be- treffend wirtschaftliche Berechtigung abgesehen werden. 3.2.3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Datenschutzge- setz werde verletzt. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens sei es gemäss Rechtsprechung von zentraler Bedeutung, dass keine falschen Informatio- nen übermittelt würden. Deshalb unterliege die ESTV einer Prüf- und Ver- gewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht und einer Vernich- tungspflicht, sofern die Daten unrichtig oder unvollständig seien (ausführ- lich: E. 3.2.1). Das neue Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren in Art. 70 DSG ist es nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Ent- scheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterste- hen dem bisherigen Recht. Die angefochtene Schlussverfügung datiert vom 22. August 2023 und erging somit vor Inkrafttreten des neuen DSG. Auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist somit das Bundesge- setz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945) an- wendbar (vgl. ausführlich zum Zweck und Geltungsbereich des aDSG: Ur- teil des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.6.2). Gemäss Art. 5 Abs. 1 aDSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtig- keit zu vergewissern. Hierbei sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvoll- ständig sind. Laut Abs. 2 kann jede betroffene Person verlangen, dass un- richtige Daten berichtigt werden. Vorliegend hat die ersuchende Behörde – entgegen der Beschwerdeführe- rin – die steuerliche Zugehörigkeit der betroffenen Person gerade nicht da- mit begründet, dass diese angeblich ein gefälschtes Zertifikat betreffend deren Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft vorgelegt habe. Sie begründet die steuerliche Zugehörigkeit vielmehr mit der US-Staatsbürgerschaft der betroffenen Person. Eine diesbezügliche Rückfrage erübrigt sich daher. Ausserdem hat das Bundesgericht – wie bereits erwähnt (E. 3.2.3.2) – er- wogen, dass sich die Amtshilfe ungebührlich verzögern würde, wenn die ESTV zu klären hat, ob eine bestimmte Person Aktionär war oder nicht. Die Klärung materiellrechtlicher Fragen sei nicht Zweck der Amtshilfe (Urteile des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C_726/2018 vom

A-5060/2023 Seite 23 14. Oktober 2019 E. 3.5). Diese Überlegungen erfolgten vor dem Hinter- grund, dass der betroffene Aktionär als ebensolcher in Erscheinung getre- ten war. Zudem habe die ESTV Informationen übermittelt, welche die bei- den gegenteiligen Positionen (zum Aktionärsstatus) reflektiert hätten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Informationen auch dann weiterge- geben werden könnten, wenn ein Teil derselben materiellrechtlich unzutref- fend sei und damit potenziell falsche Informationen weitergegeben würden (vgl. auch Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.3). Auch vorliegend ist die betroffene Person als (Mehrheits-)Aktionärin in Er- scheinung getreten, wie verschiedene Dokumente zeigen (vgl. hierzu im Verfahren A-5059/2023 der Muttergesellschaft: «Attestation» vom 25. Mai 1998, Enclosure 1, S. 27; vgl. auch: Aktienkaufvertrag vom 3. Juni 2009, BB 5; vgl. auch: «Establishment of the Beneficial Owner’s identity» vom 29. Juni 2012, Enclosure 3, S. 20). Wie eben gezeigt, ist die Aktionärsei- genschaft eine materiellrechtliche Frage, die nicht von der ersuchten Be- hörde zu prüfen ist (vgl. für eine andere Konstellation: Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.4, bei welchem es sich betreffend Einträge in der Flugliste um eine Sachverhaltsfeststellung handelte). Die Vorinstanz ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht gehalten, ge- stützt auf das aDSG die edierten Daten weiter auf ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu prüfen oder zu berichtigen, zumal, wie gezeigt (E. 3.2.3.2), kein Fehler der Informationsinhaberin bei der Verwaltung der Daten vorliegt Die ESTV hat der Vergewisserungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 aDSG genüge getan und demnach die datenschutzrechtlichen Vor- gaben eingehalten. Insofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf das aDSG geltend machen möchte, dass die Daten nicht ins Ausland übermittelt werden dür- fen, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das aDSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der an- gefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der In- formationen Art. 6 Abs. 2 Bst. a aDSG im Grunde nicht (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.6.2; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.6.3, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird die ESTV den IRS gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung darauf hinweisen, dass die erhaltenen Informationen im ersuchenden Staat ge- heim zu halten sind und nur in Verfahren gegen die betroffene Person ver- wendet werden dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. D.b). An der Geltung dieser Ziffer ändert nichts, dass die OECD kürzlich den Kommentar zum

A-5060/2023 Seite 24 Musterabkommen in Bezug auf das Spezialitätsprinzip präzisiert hat (s. die Fachinformation des Sekretariats für internationale Finanzfragen SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/sif/ de/home/dokumentation/fachinformationen/oecd_musterabkommen.html; letztmals abgerufen am 26. November 2024). Art. 6 aDSG steht der Über- mittlung der Informationen somit nicht entgegen. Ausserdem ergibt sich aufgrund der Akten keinerlei Grund zu Annahme, die ersuchende Behörde könnte sich nicht an das in Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US verankerte Speziali- tätsprinzip halten (vgl. E. 2.5). Auch aufgrund des völkerrechtlichen Ver- trauensprinzips (E. 2.4) ist davon auszugehen. 3.2.3.4 Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter, dass bei der In- formationsübermittlung ein Bestreitungsvermerk angebracht wird. Abschnitt 4 aDSG befasst sich mit dem Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane. Gemäss Art. 25 Abs. 1 aDSG kann, wer ein schutz- würdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (Bst. a); die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b); die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (Bst. c). Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk an- bringen (Art. 25 Abs. 2 aDSG). Hierbei kann der Gesuchsteller insbeson- dere verlangen, dass das Bundesorgan seinen Vermerk über die Bestrei- tung Dritten mitteilt oder veröffentlicht (Art. 25 Abs. 3 Bst. b aDSG). Ge- mäss Art. 25 Abs. 4 aDSG richtet sich das Verfahren gemäss VwVG. Vor- liegend mangelt es der Beschwerdeführerin am eigenen schutzwürdigen Interesse, um bei der Informationsübermittlung durch die Vorinstanz einen Bestreitungsvermerk anbringen zu können. Wie gezeigt (E. 3.2.3.3), wird die Vorinstanz die ersuchende Behörde gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung darauf hinweisen, dass die erhaltenen Informationen im ersuchenden Staat geheim zu halten sind und nur in Verfahren gegen die betroffene Person – und somit nicht gegen die Beschwerdeführerin – ver- wendet werden dürfen. Der Beschwerdeführerin drohen aufgrund des Spe- zialitätsprinzip somit keine steuerrechtlichen Konsequenzen, unabhängig davon, ob die betroffene Person im ersuchten Zeitraum wirtschaftlich an ihr berechtigt gewesen ist oder nicht (vgl. hierzu: Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5, im Rahmen dessen B. und die A. AG als Beschwerdeführende aufgetreten sind und die [sie betreffende] materiellrechtliche Frage aufwarfen, ob B. Aktionär der A. AG gewesen

A-5060/2023 Seite 25 sei). Die betroffene Person kann, wie ebenfalls aufgezeigt (E. 3.2.3.2), ihre materiellrechtliche Position im ausländischen Veranlagungs- und Erkennt- nisverfahren vorbringen. Auf diesen subeventualiter gestellten Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich nicht einzutreten. 3.2.3.5 Nach dem Ausgeführten könnten die zur Übermittlung vorgesehe- nen Unterlagen für die Besteuerung der betroffenen Person erheblich sein. 3.2.4 In einem letzten Schritt ist die Verhältnismässigkeit der Übermittlung der Unterlagen zu prüfen: Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnis- mässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (vgl. E. 2.3.3). Vorliegend erweisen sich die ersuchten und zur Übermitt- lung vorgesehenen Unterlagen als voraussichtlich erheblich (E. 3.2.3.5). Auch würde die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkennt- lichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens verei- teln (vgl. E. 2.3.5): Ohne die zur Übermittlung vorgesehenen Bankauszüge zu von der Beschwerdeführerin gehaltenem Konto wäre es der ersuchen- den Behörde nicht möglich, den von ihr gehegten Verdacht zu überprüfen, wonach die Beschwerdeführerin möglicherweise verwendet wurde, unver- steuerte Vermögenswerte der betroffenen Person vor der US-amerikani- schen Steuerbehörde zu verbergen. Das Interesse der ersuchenden Be- hörde überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin. Die Übermittlung der Unterlagen verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip daher nicht. 3.2.5 Zusammengefasst erweist sich die beabsichtigte Übermittlung der In- formationen als zulässig. 3.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Schlussverfügung vom 22. August 2023 ist zu bestätigen. Die Be- schwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

A-5060/2023 Seite 26 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2’500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent- scheidet das Bundesgericht.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-5060/2023 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).

A-5060/2023 Seite 28 Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5060/2023 Seite 29 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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Bvger
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Entscheidungsdatum
09.01.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026