B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 22.12.2015 (2C_321/2015)
Abteilung I A-5059/2014
Urteil vom 26. Februar 2015 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
MWST; Steuerumgehung (2010).
A-5059/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte das kantonale Steueramt (...) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) folgenden Sachverhalt mit: Die Einzelfirma B._______ kaufe von inländischen, nicht steuerpflichtigen Privatpersonen (und entsprechend ohne Mehrwertsteuerbelastung) Wein ein und verkaufe diesen anschliessend zu demselben Preis zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer an die A._______ SA. B. Aufgrund dieser Meldung führte die ESTV bei der A._______ SA und der Einzelfirma B._______ im August 2011 je eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Dabei stellte sich heraus, dass bei der Einzelfirma C._______ und der D._______ AG im Verhältnis zur A._______ SA im Wesentlichen die- selbe Geschäftsgestaltung vorliegt, wie bei der Einzelfirma B.. Aus diesem Grund führte die ESTV im November 2011 bei der Einzelfirma C. und der D._______ AG ebenfalls je eine Mehrwertsteuerkon- trolle durch. C. Die ESTV kontrollierte bei den genannten Unternehmen u.a. den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (Steuerperiode 2010). Sie schloss die entsprechenden Kontrollen mit "Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung" vom 15. Dezember 2011 ab und erliess am 25. Juni 2014 fol- gende Verfügung: "1. Die Einzelfirma [B.] [...] wird rückwirkend auf den 1.1.2005 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. 2. Die Einzelfirma [C.] [...] wird rückwirkend auf den 1.6.2006 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. 3. Die [D._______ AG] [...] wird rückwirkend auf den 1.6.2007 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. 4. Es wird festgestellt, dass die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Unter- nehmen und die [A._______ SA] [...] als eine wirtschaftliche Einheit gelten und damit als Gesamtheit die steuerpflichtige Person [A._______ SA] [...] bilden.
A-5059/2014 Seite 3 5. Die [A._______ SA] (gemäss Ziff. 4 hiervor) schuldet [...] betreffend die Steuerperiode 2010 (Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010) über die für diese Zeitspanne hinaus bereits deklarierten Beträge CHF 225'929.00 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab 15. Okto- ber 2010. 6. Der von der [A._______ SA] (gemäss Ziff. 4 hiervor) geschuldete Steuerbetrag gemäss Ziffer 5 wird mit noch offenen Guthaben der [A._______ SA] verrechnet. 7. [...]." Die in Ziffer 5 verfügte Nachbelastung begründete die ESTV zur Hauptsa- che damit, dass die Geschäftsgestaltung zwischen den vier genannten Un- ternehmen den Tatbestand der Steuerumgehung erfülle. Wirtschaftlich be- trachtet bildeten die Einzelfirmen B._______ und C._______ sowie die D._______ AG mit bzw. in der Person der A._______ SA eine Einheit. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht liege daher nur ein einziges Steuersubjekt, nämlich die A._______ SA, vor. D. Gegen diese Verfügung gelangten die vier Unternehmen (Beschwerdefüh- rende) mit einer als "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Sprungbeschwerde)" bezeichneten Eingabe vom 27. August 2014 an die ESTV. Sie beantragen in prozessualer Hinsicht, die Eingabe sei als Sprungbeschwerde im Sinn von Art. 83 Abs. 4 MWSTG (SR 641.20) an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. In materieller Hinsicht sei die angefochtene Verfügung mit Ausnahme der unbestrittenen Steuernach- forderung im Betrag von Fr. 1'255.45 aufzuheben. Eventualiter sei die Be- schwerde teilweise gutzuheissen und die Streitsache zur Ermittlung der Höhe des fiktiven Vorsteuerabzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen – al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. E. Mit Schreiben vom 9. September 2014 kam die ESTV (Vorinstanz) dem erwähnten Verfahrensantrag nach und leitete die Eingabe vom 27. August 2014 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zu- gleich führte sie aus, sie habe am 25. Juni 2014 in derselben Sache (Steu- erumgehung) eine zweite Verfügung erlassen, welche die Steuerperioden 2005 bis 2009 betreffe. Gegen diese Verfügung hätten die Beschwerdefüh-
A-5059/2014 Seite 4 renden am 27. August 2014 Einsprache erhoben, wobei sie die Weiterlei- tung dieser Einsprache als Sprungbeschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht abgelehnt hätten. Die ESTV sei jedoch der Ansicht, dass eine Koordination des Verfahrens betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 mit dem Verfahren betreffend die (hier strittige) Steuerperiode 2010 not- wendig sei. Sie beantrage daher, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis sie über die von den Beschwerdeführenden erhobene Ein- sprache betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 entschieden habe. F. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 beantragen die Beschwerdefüh- renden die Abweisung des Sistierungsantrags der Vorinstanz. G. In ihrer (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 27. November 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden reichten dazu mit Datum vom 15. Dezember 2014 unaufgefordert eine Stellungnahme (Replik) ein. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie ent- scheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperiode 2010, womit vorliegend grundsätzlich das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG zur Anwendung gelangt. Auf die Bestimmungen des aMWSTG (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [AS 2000 1300], in Kraft vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009) wird nachfol- gend (nur) insoweit hingewiesen, als im Rahmen der vorliegenden Begrün- dung auch auf frühere (altrechtliche) Steuerperioden Bezug genommen wird. 1.2 1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vo- rinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG.
A-5059/2014 Seite 5 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der Vorinstanz, so ist sie auf Antrag oder mit Zu- stimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.). Die angefochtene Verfügung stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar, welche die Anforderungen an eine einlässliche Begründung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 MWSTG erfüllt; selbiges ist denn auch unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der ihm von der Vo- rinstanz als (Sprung-)Beschwerde überwiesenen Eingabe der Beschwer- deführenden vom 27. August 2014 zuständig. 1.2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), haben diese frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). 1.2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit (Sprung-)Beschwerde angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 betreffend die Steuerperiode 2010. Gegen die von der Vorinstanz gleichentags in derselben Sache (Steuerumgehung) erlassene Verfügung betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 (altes Recht [s. E. 1.1]) haben die Beschwerdeführenden dagegen Einsprache erhoben. Die Vorinstanz beantragt vor diesem Hintergrund, das vorlie- gende Beschwerdeverfahren sei bis zum Erlass des Einspracheentscheids betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 zu sistieren (vgl. Sachverhalt Bst. E.). Dieser Antrag ist wie folgt zu beurteilen: 1.3.1 Ob der fragliche Einspracheentscheid zwischenzeitlich ergangen und der Sistierungsantrag der Vorinstanz damit gegenstandslos geworden ist, kann hier offen bleiben. Denn wie im Folgenden gezeigt wird, wäre das vorliegende Beschwerdeverfahren selbst dann nicht zu sistieren, wenn noch kein Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden 2005 bis
A-5059/2014 Seite 6 2009 vorläge (vgl. zum Offenlassen von Prozessvoraussetzungen etwa: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.3 mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 694). 1.3.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Feh- len solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.14 ff.). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeu- tung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen ge- boten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten In- teressen entgegenstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.6.1). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b). 1.3.3 Zur Begründung ihres Sistierungsantrags bringt die Vorinstanz zu- nächst vor, sie habe ein wesentliches Interesse an der "Koordination" des Verfahrens betreffend die (hier strittige) Steuerperiode 2010 mit dem Ver- fahren betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009. Ein gewisses Koordi- nationsinteresse der Vorinstanz erscheint aufgrund der vorliegenden be- sonderen Konstellation zwar nachvollziehbar. Jedoch ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern diesem Interesse mit der Sistierung des vorlie- genden Verfahrens bzw. dem Abwarten des Einspracheentscheids betref- fend die Steuerperioden 2005 bis 2009 entscheidend gedient sein soll. Viel eher wäre umgekehrt davon auszugehen, dass das vorliegende Urteil auch für das Verfahren betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 aufschluss- reich sein könnte. Weiter macht die Vorinstanz zur Begründung geltend, die Beschwerdefüh- renden hätten sich widersprüchlich verhalten, indem sie mit Rechtsverzö- gerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. März 2014 auf den Erlass einer mit Sprungbeschwerde anfechtbaren Verfügung betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 gedrängt hätten, gegen die entsprechende Verfügung letztlich aber doch "nur" mittels Einsprache vorgegangen seien.
A-5059/2014 Seite 7 Ob aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführenden tatsächlich auf eine rechtsrelevante Widersprüchlichkeit bzw. Treuwidrigkeit zu erkennen wäre, ist zu bezweifeln, braucht vorliegend indes nicht entschieden zu wer- den. Denn bei der betreffenden Argumentation bleibt ohnehin im Dunkeln, inwiefern damit ein zureichender Grund für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens gesetzt sein soll. Auch sonst sind für das Bundesverwaltungsgericht keine zureichenden Gründe für die beantragte Sistierung ersichtlich. Der zu beurteilende Sach- verhalt ist liquid und entscheidreif und der Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden 2005 bis 2009 offensichtlich nicht von präjudizieller Be- deutung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Blick auf das ver- fassungsrechtliche Beschleunigungsgebot rechtfertigt sich daher die di- rekte Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 1.3.2). Der Sistierungsantrag der Vorinstanz ist somit abzuweisen. 1.4 Die Vorinstanz verfügt in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung (s. Sachverhalt Bst. C) die rückwirkende Löschung der Beschwerdeführenden 2 bis 4 im Register der Mehrwertsteuerpflichti- gen per 1. Januar 2005, 1. Juni 2006 bzw. 1. Juni 2007. In ihrer Vernehm- lassung vom 27. November 2014 beantragt sie sodann die (vollumfängli- che) Abweisung der vorliegenden Beschwerde und damit sinngemäss zu- gleich die (vollumfängliche) Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 1.4.1 Insofern die Vorinstanz damit über die Abweisung der Beschwerde hinaus eine (negative) Feststellungsverfügung bezüglich der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 2 bis 4 in den Steuerperioden
A-5059/2014 Seite 8 Zudem handelt es sich bei den fraglichen Dispositiv-Ziffern nicht um einen Anwendungsfall von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG. Zum anderen zielte ein solcher Antrag auch auf eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstandes, die unter den vorliegenden Umständen als unzu- lässig zu qualifizieren wäre (zum möglichen Umfang des Streitgegenstan- des vgl. BGE 133 II 35 E. 2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen; zu den Voraus- setzungen einer Ausdehnung des Streitgegenstandes vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 sowie Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-4745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 1.4.3 mit Hin- weisen). So wies die Vorinstanz einen Antrag der Beschwerdeführenden auf Behandlung der Steuerperioden 2005 bis 2010 in einem einzigen Ver- fahren ausdrücklich ab. Sie behandelt die Steuerperioden 2005 bis 2009 entsprechend in einem separaten Verfahren. Gegenstand des vorinstanz- lichen Verfahrens war somit einzig die Steuerperiode 2010. Damit überein- stimmend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch nur be- treffend die strittige Steuerperiode 2010 eine Leistungsverfügung erlassen. 1.4.2 Insofern die Vorinstanz mit ihrem Antrag auf (vollumfängliche) Abwei- sung der vorliegenden Beschwerde bzw. auf (vollumfängliche) Bestätigung der angefochtenen Verfügung schliesslich – wiederum über die blosse Ab- weisung der Beschwerde hinaus – bestätigt haben wollte, die Beschwer- deführenden 2 bis 4 zu Recht rückwirkend im Register der Mehrwertsteu- erpflichtigen gelöscht zu haben (oder löschen zu wollen), ist sie darauf hin- zuweisen, dass einer Löschung im Register – wie auch einer Eintragung – lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Sowohl Löschung als auch Eintragung stellen blosse Verwaltungsakte ohne materielle Rechtskraft dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.75/2002 vom 9. August 2002 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Mithin kann die Vorinstanz die Be- schwerdeführenden 2 bis 4 ohne weiteres in ihrem Register löschen, sofern das Bundesverwaltungsgericht deren subjektive Steuerpflicht hinsichtlich der im Recht liegenden Steuerperiode 2010 als nicht gegeben betrachtet. Einer ausdrücklichen richterlichen Anordnung oder Feststellung bedarf es hierfür nicht. 1.4.3 Für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus dem Vorstehenden so- dann, dass sich die Schlussfolgerungen und Ergebnisse in diesem Urteil einzig auf die Steuerperiode 2010 beziehen und die angefochtene Verfü-
A-5059/2014 Seite 9 gung nur in ihrer Eigenschaft als Leistungsverfügung betreffen. Insbeson- dere beinhaltet die vorliegende (vollumfängliche) Abweisung der Be- schwerde (s. E. 4 ff. hiernach) nicht zugleich die Feststellung, eine Steu- erumgehung sei auch für bestimmte frühere als die hier strittige Steuerpe- riode 2010 zu bejahen bzw. die Vorinstanz habe in der angefochtenen Ver- fügung mangels entsprechender Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu Recht deren Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auch für bestimmte frühere als die hier strittige Steuerperiode 2010 verfügt. 1.5 1.5.1 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfah- ren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb vom sog. Untersu- chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG). Danach muss die entschei- dende Behörde die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. zum Ganzen etwa: PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 15 ff. zu Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflichten der Ver- fahrensparteien allerdings eine Einschränkung (Art. 13 VwVG; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird er zudem insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spe- zialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person re- lativiert (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleis- tet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeu- gung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweis- lastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten derjenigen Partei zu urtei- len, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhen- den Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steuerauf- hebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Ur- teil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffent- licht in: ASA 81 S. 422; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4). Eine von der steuerpflichtigen Person zu be-
A-5059/2014 Seite 10 weisende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraus- setzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des Bundesge- richts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5). 1.5.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts än- dern wird (BGE 131 I 153 E. 3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 153, 457 und 537). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehr- wertsteuer, Bundesblatt [BBl] 2008 6885 ff., 6939). Der Steuersatz beträgt im hier relevanten Zeitraum 7.6% (Art. 25 Abs. 1 MWSTG in der vom 1. Ja- nuar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung [AS 2009 5203]). 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist im Grundsatz steuerpflichtig, wer un- abhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinn betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (ausführlich zur subjektiven Steuerpflicht: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person (erste Frage) Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (zweite Frage) abziehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5059/2014 Seite 11 A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.8.1 und A-3149/2012 vom 4. Januar 2013 E. 3). 2.3.2 Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individua- lisierbaren beweglichen Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, so kann sie auf dem von ihr entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerab- zug vornehmen (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 MWSTG). Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs an- wendbaren Steuersatz (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 MWSTG). 2.4 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. (altes Recht) bzw. (im Jahr 2010) Fr. 5 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.-- (altes Recht) bzw. (im Jahr 2010) Fr. 100'000.-- Mehrwertsteuer (berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz) zu bezahlen hatte, konnte gemäss Art. 59 Abs. 1 aMWSTG bzw. aArt. 37 Abs. 1 MWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Bei Anwendung dieser Methode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steu- erbaren Entgelte (einschliesslich Steuer) mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2 1. Teilsatz aMWSTG bzw. Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchen- übliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3 1. Satz MWSTG; vgl. Art. 59 Abs. 2 2. Teilsatz aMWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-4950/2013 vom 18. März 2014 E. 2.3 und A-4949/203 vom 12. März 2014 E. 2.4 je mit Hinweisen). 3. Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grund- sätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in dem aus dem ver- fassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) abgeleiteten Institut der Steuerumgehung (vgl. BGE 98 Ib 314 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.5.1; MAR- KUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 40 und 98). 3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die direkten Steuern und die Verrechnungssteuer (statt vieler: BGE 131 II 627 E. 5.2, BGE 93 I 722 E. 1; vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Gesellschafts- und
A-5059/2014 Seite 12 Steuerrecht, Bern 2012, S. 87 ff.) wird eine Steuerumgehung angenom- men, wenn • erstens eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als un- gewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen er- scheint. Für die Annahme einer Steuerumgehung muss mit anderen Worten eine Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die – wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht – jenseits des wirtschaftlich Ver- nünftigen liegt (sog. "objektives" Element oder "Umwegstruktur"; BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hinweis); • zweitens angenommen werden muss, dass die gewählte Rechts- gestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhält- nisse geschuldet wären. Dieses sog. "subjektive" Element (oder "Missbrauchsabsicht") spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen ist, wenn an- dere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen; • drittens das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, würde es von den Steuerbehörden hinge- nommen (sog. "effektives" Element oder "Steuervorteil"). Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für die Mehrwertsteuer (so insb. BGE 138 II 239 E. 4.2; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4611/2013 vom 4. März 2014 E. 2.9.4.2 und A-4695/2010 vom 14. Ja- nuar 2013 E. 4.2). Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Steu- erumgehung erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzel- falls zu prüfen (BGE 138 II 239 E. 4.1). 3.2 Das Bundesgericht will die Steuerumgehungsdoktrin – im Sinn einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich geltenden Sinns ei- ner Norm – nur in ganz ausserordentlichen Situationen anwenden. Eine solche Situation liegt vor, wenn trotz Heranziehung des Normsinns als Aus- legungsschranke eine Besteuerung oder eine Steuerbefreiung nicht mög- lich ist, das Gesetz also angewendet werden kann, das Ergebnis aber auf- grund der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Mass als stossend erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme. Wird das Vorliegen einer Steuerumgehung mit dieser Gewichtung geprüft, so stellen die genannten
A-5059/2014 Seite 13 Kriterien einen tauglichen Prüfraster für die Abgrenzung von der steuerlich zu akzeptierenden Steuervermeidung dar (BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hin- weisen). 3.3 Das Vorliegen einer Steuerumgehung ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen (BGE 138 II 239 E. 4.4). Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachge- mäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu errei- chen (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 4.1, BGE 131 II 627 E. 5.2). Das kann namentlich bedeuten, dass zur steuerlichen Beurteilung die formale zivil- rechtliche Ausgestaltung eines Sachverhalts negiert und auf seine wirt- schaftlichen Auswirkungen abgestellt wird (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 in fine sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.1 in fine und A-212/2008 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.1 je mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall ist in erster Linie strittig, ob die von den Beschwerde- führenden gewählte Rechtsgestaltung den Tatbestand der Steuerumge- hung erfüllt. 4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist dabei vorauszuschicken, dass der Be- schwerdeführer 3 lediglich in den Jahren 2006 bis 2008 steuerbare Um- sätze erzielt hat (s. E. 4.1.3 hiernach). Die nachstehenden Ausführungen zur vorliegenden Rechtsgestaltung beziehen sich daher, was die Ge- schäftstätigkeit des Beschwerdeführers 3 betrifft, auf die Jahre 2006 bis 2008 und nicht auf die hier strittige Steuerperiode 2010. Entgegen dem impliziten Vorbringen der Beschwerdeführenden ist dies jedoch nicht zu beanstanden. Denn zum einen kann das Gericht die Akten frei würdigen (E. 1.5.2); zum anderen ist vorliegend die Feststellung, dass der Beschwer- deführer 3 im Jahr 2010 keine steuerbaren Umsätze erzielt hat, primär im Rahmen der Berechnung der (infolge allenfalls anzunehmender Steuerum- gehung) nachzubelastenden Steuer von Bedeutung und vermag an der Beurteilung, ob hier eine Steuerumgehung vorliegt oder nicht, grundsätz- lich nichts zu ändern. Im Übrigen stellt sich die sachverhaltliche Ausgangslage – nachstehend in die Bereiche Geschäftsablauf (E. 4.1.1), Buchhaltung (E. 4.1.2), Umsatzsi- tuation (E. 4.1.3) und personelle und wirtschaftliche Verflechtungen (E. 4.1.4) aufgeteilt – wie folgt dar:
A-5059/2014 Seite 14 4.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist im Weinhandel tätig. An ihrem Sitz in X._______ betreibt sie ein grosses Weinlager. Sie bietet vorwiegend hoch- klassige Weine im Preissegment zwischen hundert und mehreren Tausend Franken pro Flasche zum Verkauf an. Über ihre Homepage können Spit- zenweine und Weinraritäten indes nicht nur gekauft werden, sondern es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, entsprechende Verkaufsangebote abzugeben. Bei den Personen, welche der Beschwerdeführerin 1 Weine zum Verkauf anbieten, handelt es sich in der Regel um inländische (nicht steuerpflich- tige) Privatpersonen. Die Beschwerdeführerin 1 nimmt die entsprechenden Verkaufsangebote jedoch nicht bzw. "nur in Ausnahmefällen" selbst wahr. Vielmehr leitet sie diese in der Regel an die Beschwerdeführenden 2 bis 4 weiter, die ebenfalls im Weinhandel tätig sind. Für die betreffenden Weiter- leitungen bezahlen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 der Beschwerdefüh- rerin 1 eine Vergütung von 2–6% ihres (daraus erzielten) Jahresumsatzes. Zwischen den Beschwerdeführenden 2 bis 4 und der Beschwerdeführerin 1 bestehen entsprechende schriftliche Vereinbarungen (Vereinbarungen vom 31. Dezember 2004, 31. Dezember 2006 bzw. 31. Dezember 2007). Nachdem die Beschwerdeführenden 2 bis 4 die ihnen von der Beschwer- deführerin 1 weitergeleiteten Verkaufsangebote der (nicht steuerpflichti- gen) inländischen Privatpersonen wahrgenommen bzw. die entsprechen- den Weine ohne Mehrwertsteuerbelastung (vgl. E. 2.2) eingekauft haben, verkaufen sie diese – in der Regel noch an demselben Tag – zum gleichen Preis (Einstands- bzw. Ankaufspreis) zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin 1. Den Ankaufspreis bei den fraglichen Privatper- sonen legen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 jeweils in Absprache mit der Beschwerdeführerin 1 fest. Die Beschwerdeführerin 1 übernimmt grundsätzlich sämtliche der ihr von den Beschwerdeführenden 2 bis 4 angebotenen Weine. Diese kaufen ei- nen bestimmten Wein in der Regel gar nicht erst ein, wenn die Beschwer- deführerin 1 am Erwerb desselben nicht interessiert ist. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 kaufen nach eigenen Aussagen "prak- tisch" ausschliesslich bei (nicht steuerpflichtigen) inländischen Privatper- sonen Wein ein. Den entsprechenden Wein verkaufen sie in der Folge "fast" ausschliesslich an die Beschwerdeführerin 1.
A-5059/2014 Seite 15 Anders als die Beschwerdeführerin 1 bieten sich die Beschwerdeführen- den 2 bis 4 nicht in relevanter Weise am Weinmarkt als Käufer oder Ver- käufer an. Namentlich ist keines der drei Unternehmen im Internet oder Telefonbuch zu finden oder tätigt Auslagen für Werbung. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 rechnen die Mehrwertsteuer zum Sal- dosteuersatz von 1.2% ab (vgl. E. 2.4). Die Beschwerdeführerin 1 bedient sich dagegen der effektiven Methode. 4.1.2 Abgesehen von einem Motorfahrzeug, das die Beschwerdeführen- den 2 und 3 in ihrer Buchhaltung aktiviert haben, bestehen die Aktiven der Beschwerdeführenden 2 bis 4 lediglich aus liquiden Mitteln (Konto "Kasse" oder "Bank"). Namentlich verfügen sie weder über ein Weinlager noch über sonstige Räumlichkeiten oder über Mobiliar und Vorräte. Aufwandseitig tä- tigen die Beschwerdeführenden 2 und 3 gewisse Auslagen für das Motor- fahrzeug (Benzin, Versicherung, Parkhaus). Die Beschwerdeführerin 2 hat im Jahr 2010 zudem eine "Büromiete" (Eigenmiete) von Fr. 4'320.-- ver- bucht, da sie von zu Hause aus gearbeitet habe. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden 2 bis 4 keine relevanten Aufwendungen erfasst, ins- besondere keine Material-, Lager- oder Versandkosten. Bei der Beschwerdeführerin 1 sind mehrere Personen angestellt. Die Be- schwerdeführenden 2 und 3 beschäftigen dagegen kein Personal. Die Be- schwerdeführerin 4 verbuchte in den Jahren 2007 bis 2009 keinen Perso- nalaufwand. Im Geschäftsjahr 2010 wurden bei dieser für die Geschäfts- führung durch C._______ (auch Beschwerdeführer 3) nachträglich Lohn- abrechnungen für das 2. Semester 2010 (Fr. 7'560.--) bzw. die Zeit vom
A-5059/2014 Seite 16 4.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 wurde per 1. Januar 2005 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In den Jahren 2005 bis 2010 er- zielte sie gemäss eigenen Abrechnungen steuerbare Gesamtumsätze von Fr. 2'990'933.--, Fr. 2'929'217.--, Fr. 2'996'806.--, Fr. 1'059'281.--, Fr. 621'685.-- bzw. Fr. 1'955'929.--. Der Beschwerdeführer 3 wurde per 1. Juni 2006 ins Register der Mehrwert- steuerpflichtigen eingetragen. In den Jahren 2006 bis 2008 erzielte er ge- mäss eigenen Abrechnungen steuerbare Gesamtumsätze von Fr. 2'909'920.--, Fr. 2'955'347.-- bzw. Fr. 2'461'314.--. In den Jahren 2009 und – wie erwähnt – 2010 erzielte er keine steuerbaren Umsätze mehr. Per 30. Juni 2011 wurde er im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Die Beschwerdeführerin 4 wurde per 1. Juni 2007 ins Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen eingetragen. In den Jahren 2007 bis 2010 erzielte sie gemäss eigenen Abrechnungen steuerbare Gesamtumsätze von Fr. 2'992'817.--, Fr. 982'488.--, Fr. 566'878.-- bzw. Fr. 1'999'751.--. 4.1.4 Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 1 und dort seit 2007 mit einem Beschäftigungsgrad von 100% als Geschäftsführer angestellt, ist G.. B. von der gleichnamigen Einzelfirma (Beschwerde- führerin 2) ist die Lebenspartnerin von G.. Sie wohnt mit ihm und den beiden gemeinsamen Kindern (Jahrgänge ... und ...) an der H.strasse in J., wo sich auch der Sitz ihrer Einzelfirma befindet. C. von der gleichnamigen Einzelfirma (Beschwerdeführer 3) war bis zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (Kündigung der An- stellung per 31. Oktober 2006) sowie in den Jahren 2009 und 2010 bei der Beschwerdeführerin 1 im Teilzeitpensum angestellt. Am 1. August 2007 trat er zudem eine Stelle als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 4 an. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrer Bilanz 2010 unter dem Titel "langfristige Verbindlichkeiten" ein Darlehen von C._______ in der Höhe von Fr. 240'000.-- verbucht. Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 4 ist K.. Für die Gründung der Beschwerdeführerin 4 (Liberierung des Aktienkapitals) gewährte ihm G. ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.--. Am 30. Januar 2012 (mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 angezeigt) bezahlte K._______ dieses Darlehen an G._______ zurück.
A-5059/2014 Seite 17 4.2 Für die Annahme einer Steuerumgehung ist nun als Erstes vorausge- setzt, dass die soeben dargestellte – von den Beschwerdeführenden ge- wählte – Rechtsgestaltung als "ungewöhnlich, sachwidrig oder absonder- lich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen" erscheint (E. 3.1). 4.2.1 In dieser Hinsicht fällt vorliegend zunächst auf, dass die (angeblich unabhängigen) Beschwerdeführenden 2 bis 4 den von ihnen angebotenen Ankaufspreis bei den Privaten nicht selbst, sondern in Absprache mit der Beschwerdeführerin 1 festlegen, und dass – darüber hinaus – mit diesem (abgesprochenen) Ankaufspreis zugleich der Verkaufspreis (zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) im Verhältnis zwischen den (angeblich unabhängi- gen) Beschwerdeführenden 2 bis 4 und der Beschwerdeführerin 1 be- stimmt wird. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 bieten die angekauften Weine weder allgemein am Markt an noch versuchen sie, zur eigenen Pro- fitoptimierung Ankaufspreise zu erzielen, die unter den von der Beschwer- deführerin 1 angebotenen – notabene abgesprochenen – Kaufpreisen lie- gen. Ihre An- und Verkaufspreise werden in marktwidriger Weise letztlich einzig und direkt durch die Beschwerdeführerin 1 bzw. dadurch bestimmt, was diese für den entsprechenden Wein zu zahlen bereit ist. Damit tätigen vorliegend Marktteilnehmer auf zwei unterschiedlichen Umsatzstufen (die Beschwerdeführerin 1 einerseits und die Beschwerdeführenden 2 bis 4 an- dererseits) "Preisabsprachen", die gar auf eine vorgelagerte Umsatzstufe (der privaten Zulieferer) vorwirken. Wirtschaftlich betrachtet wird dergestalt eine Situation herbeigeführt, als ob die Beschwerdeführerin 1 die Weine selbst – ohne Zwischenhandel durch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 – bei den (nicht steuerpflichtigen) inländischen Privatpersonen einkauft, je- doch entgegen der gesetzlichen Regelung (vgl. E. 2.2 und 2.3.1) mit einer Mehrwertsteuerbelastung (bzw. einer entsprechenden Vorsteuerabzugs- berechtigung) in der Höhe von 7.6% des Ankaufspreises. Die Beschwer- deführenden 2 bis 4 erscheinen insoweit als blosse "Durchlaufposten" zwi- schen den privaten Weinverkäufern und der Beschwerdeführerin 1. 4.2.2 Weiter fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 im Handel mit der Beschwerdeführerin 1 (bzw. bei der geschilderten Gestal- tung der An- und Verkaufspreise) lediglich deshalb überhaupt einen "Ge- winn" bzw. eine "Marge" erzielen, weil sie die Mehrwertsteuer zum Sal- dosteuersatz von 1.2% abrechnen, der Beschwerdeführerin 1 jedoch die Steuer zum ordentlichen Satz von 7.6% fakturieren (vgl. E. 2.1), und weil zudem der Saldosteuersatz als Durchschnittswert von einer höheren Vor- steuerbelastung ausgeht, als in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die
A-5059/2014 Seite 18 Beschwerdeführenden 2 bis 4 den Wein "praktisch" ausschliesslich von nicht steuerpflichtigen Privatpersonen und daher ohne Mehrwertsteuerbe- lastung einkaufen (vgl. E. 2.4). Die "Marge" der Beschwerdeführenden 2 bis 4 ist mithin rechnerisch bzw. in Prozenten ausgedrückt stets gleich hoch und (jedenfalls) insoweit in marktwidriger Weise völlig unabhängig vom ge- tätigten Aufwand, der Nachfrage oder etwa auch der Art und Qualität des angekauften Weins. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 begnügen sich im Handel mit der Beschwerdeführerin 1 für ihre gesamte Umsatzstufe mit dem erwähnten Steuervorteil und halten dergestalt ihren eigenen Gewinn (Steuervorteil abzüglich Aufwand) dauerhaft auf einem rechnerisch kon- stanten Minimum, was aus betriebswirtschaftlicher Sicht als sachwidrig zu beurteilen ist. Ein relevantes unternehmerisches Interesse der Beschwer- deführenden 2 bis 4 ist bei der vorliegenden Geschäftsgestaltung nicht er- kennbar. 4.2.3 Insbesondere aufgrund der soeben geschilderten, zwischen den Be- schwerdeführenden dauerhaft betriebenen markt- bzw. sachwidrigen (sozusagen) "Preis- und Gewinnpolitik" ist die vorliegende Geschäftsge- staltung als ungewöhnlich im Sinn des Steuerumgehungstatbestandes zu qualifizieren (vgl. E. 3.1). Daran ändert nichts, ob – wie die Beschwerde- führenden geltend machen – ein fehlender Marktauftritt, der Verzicht auf ein Weinlager, marginale Aktiven und Aufwendungen usw. für die von den Beschwerdeführenden 2 bis 4 angeblich ausgeübte Tätigkeit als "Weinbro- ker" typisch seien; auch nicht, aus welchen Gründen die Beschwerdefüh- renden 2 bis 4 exklusiv mit der Beschwerdeführerin 1 zusammengearbeitet haben wollen. Insoweit die Beschwerdeführenden weitere Argumente ge- gen die Ungewöhnlichkeit der gewählten Rechtsgestaltung anführen, er- weisen sich diese vor dem Hintergrund des unter E. 4.2.1 f. Ausgeführten ebenfalls nicht als zielführend. 4.3 Für die Annahme einer Steuerumgehung ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden das fragliche Konstrukt lediglich deshalb errichtet haben, um die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerde- führerin 1 in Bezug auf Leistungen von nicht steuerpflichtigen Privatperso- nen zu umgehen bzw. den erwähnten Steuervorteil bei den Beschwerde- führenden 2 bis 4 zu erzielen (vgl. E. 3.1). 4.3.1 Wie gesagt (E. 4.2.2), erzielen die Beschwerdeführenden 2 bis 4 vor- liegend einzig aufgrund der steuerlichen Umstände (Einkauf bei nicht steu- erpflichtigen inländischen Privatpersonen, Abrechnung zum Saldosteuer- satz von 1.2%, Fakturierung zum Normalsatz von 7.6%) überhaupt einen
A-5059/2014 Seite 19 "Gewinn" bzw. eine "Marge". Müssten sie die Mehrwertsteuer dagegen or- dentlich (hier zu 7.6%) abrechnen, erwiese sich der geschilderte Handel für sie als Verlustgeschäft, wenn man berücksichtigt, dass sie vom Ver- kaufspreis an die Beschwerdeführerin 1 (X + 7.6% von X) noch den An- kaufspreis bei den Privaten (X), die Mehrwertsteuer (7.6% von X) sowie ihre (wenn auch nur geringfügigen) Aufwendungen in Abzug zu bringen hätten. Entsprechend wären sie kaum mehr in der Lage, zu den gleichen Bedingungen (insb. Verkauf zum Ankaufspreis zuzüglich 7.6% Mehrwert- steuer) mit der Beschwerdeführerin 1 Handel zu treiben. Die Beschwerde- führenden sind mithin zur Aufrechterhaltung ihrer Umwegstruktur auf die Beanspruchung des Saldosteuersatzes bzw. die Erzielung des entspre- chenden Steuervorteils durch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 angewie- sen. Bezeichnenderweise wurde ein neuer Zwischenhändler ins Register eingetragen, sobald die jeweils schon eingetragene Unternehmung die un- ter dem aMWSTG für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode gel- tende Umsatzgrenze von Fr. 3 Mio. zu überschreiten drohte (vgl. v.a. die Jahre 2005 bis 2007; E. 2.4 und 4.1.3). Gesamtumsätze (eigene Abrechnungen) nach Steuerperioden 2005 2006 2007 2008 2009 2010 B._______ (Eintragung per 1.1.2005) 2'990'933 2'929'217 2'996'806 1'059'281 621'685 1'955'929 C._______ (Eintragung per 1.6.2006) 0 2'909'920 2'955'347 2'461'314 0 0 D._______ AG (Eintra- gung per 1.6.2007) 0 0 2'992'817 982'488 566'878 1'999'751 Bezeichnend ist weiter, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 in allen für die Umwegstruktur wesentlichen Bereichen (Ankauf/Verkauf, Preisfestset- zung, Marge, Abrechnung mittels Saldosteuersatz, Aufwandstruktur usw.) identisch ausgestaltet sind. Aufgrund dieser objektiven Elemente muss ins- gesamt angenommen werden, dass die vorliegende Rechtsgestaltung
A-5059/2014 Seite 20 missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen bzw. die erwähnten Steuervorteile (auf beiden Seiten) zu erzielen (vgl. E. 3.1). 4.3.2 Gegen diese Annahme machen die Beschwerdeführenden 2 und 3 u.a. geltend, ihnen sei es primär um die Aufnahme einer selbständigen Er- werbstätigkeit, um "mehr Selbstbestimmung und Flexibilität", gegangen. Die Beschwerdeführerin 1 bringt ihrerseits insbesondere diverse Gründe vor, weshalb es für sie wirtschaftlich sinnvoll sei, den Weineinkauf bei Pri- vatpersonen auf Zwischenhändler zu übertragen. Mit diesen (und den weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten) Argumenten zielen die Beschwerdeführenden jedoch (von vornherein) an der Sache vorbei. Ihre Vorbringen stellen nämlich keine, geschweige denn eine relevante, Begründung dafür dar, weshalb die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ihre (sozusagen) "Preis- und Gewinnpolitik" im Verhältnis zur Be- schwerdeführerin 1 dauerhaft in der geschilderten marktwidrigen Weise (bzw. in einer "jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen" liegenden Weise [vgl. E. 3.1 und 4.2]) ausgestaltet haben. Inwiefern dabei andere als steu- erliche Gründe (bzw. andere als die damit erzielten Steuervorteile bei der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführenden 2 bis 4) eine rele- vante Rolle spielen sollen, ist denn auch nicht ersichtlich, zumal – wie ge- zeigt – die Beschwerdeführenden 2 bis 4 den fraglichen Handel mit der Beschwerdeführerin 1 ohne den damit erzielten Steuervorteil überhaupt nicht gewinnbringend betreiben könnten. 4.4 Für die Annahme einer Steuerumgehung bleibt als dritte und letzte Vo- raussetzung zu prüfen, ob die vorliegende Umwegstruktur effektiv zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, würde sie von der Steuerbehörde hin- genommen (E. 3.1). 4.4.1 Zur Berechnung der Steuerersparnis hat die Vorinstanz durch die von den Beschwerdeführenden gewählte zivilrechtliche Gestaltung hindurch- geblickt und auf deren wirtschaftliche Auswirkungen abgestellt (vgl. E. 3.3). Wie aufgezeigt, dienten die Beschwerdeführenden 2 bis 4 bei objektiver bzw. wirtschaftlicher Betrachtung als blosse "Durchlaufposten" zwischen den privaten Weinverkäufern und der Beschwerdeführerin 1 (E. 4.2.1). Die Vorinstanz hat ihnen daher und insoweit die Eigenschaft als selbständige Steuersubjekte abgesprochen und angenommen, dass sie in der Person der Beschwerdeführerin 1 mehrwertsteuerlich ein einziges Steuersubjekt bilden. Für die Berechnung der vorliegenden Steuerersparnis (bzw. der
A-5059/2014 Seite 21 Nachbelastung infolge Steuerumgehung) hat diese Sichtweise insbeson- dere (sachlogisch) zur Folge, dass die Beschwerdeführerin 1 die ihr von den Beschwerdeführenden 2 bis 4 beim Verkauf der fraglichen Weine be- lastete Vorsteuer von 7.6% zu Unrecht geltend gemacht hat. Per Saldo re- sultiert nach der Berechnung der Vorinstanz bei einer wirtschaftlichen Be- trachtung der vorliegenden Umwegstruktur eine missbräuchliche Steuerer- sparnis von Fr. 223'435.45 in der hier strittigen Steuerperiode 2010 (s. an- gefochtene Verfügung Ziff. 2.8 und 2.12, S. 17 und 32 ff.). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen der Vorinstanz bzw. die fragliche Berechnung nicht bundes- rechtskonform sein sollen. 4.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang jedoch vor, dass die vorliegende Sache im Fall der Annahme einer Steuerumge- hung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, welche dann zu ermitteln habe, ob bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführerin 1 nachträglich der fiktive Vorsteuerabzug nach Art. 28 Abs. 3 MWSTG gewährt werden könne (vgl. E. 2.3.2). Vorab erscheint mit dem Rechtsmissbrauchsverbot unvereinbar, einen all- fälligen (fiktiven) Vorsteuerabzug einzufordern, wenn – wie festgestellt – den Beschwerdeführenden infolge deren Steuerumgehung das Recht auf einen Vorsteuerabzug eben gerade zu versagen ist. Ausserdem verkennen die Beschwerdeführenden ohnehin, dass es der Verwaltung bei der Berechnung der Nachbelastung infolge einer Steu- erumgehung grundsätzlich lediglich obliegt, der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (E. 3.3). Im vorliegen- den Fall bedeutet das – wie gesehen –, dass die Beschwerdeführenden (in der hier strittigen Steuerperiode 2010) mehrwertsteuerlich so zu stellen sind, dass sie in der Person der Beschwerdeführerin 1 (mehrwertsteuer- lich) ein einziges Steuersubjekt bilden. Beim Recht auf den fiktiven Vor- steuerabzug handelt es sich dagegen um eine steuermindernde Tatsache, für die entsprechend die steuerpflichtige Person beweisbelastet ist (E. 1.5.2). Zudem handelt es sich dabei um ein Recht der steuerpflichtigen Person, und es ist entsprechend dieser überlassen, ob sie davon Gebrauch machen will. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltung, ein Recht, das der steuerpflichtigen Person zusteht, für diese auszuüben (vgl. Urteil des Bun-
A-5059/2014 Seite 22 desverwaltungsgerichts A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4). Inso- weit die Beschwerdeführenden also der Ansicht sind, dass die Beschwer- deführerin 1 bei wirtschaftlicher Betrachtung der vorliegenden Um- wegstruktur in bestimmtem Umfang nachträglich zum fiktiven Vorsteuerab- zug berechtigt sein könnte, so hätten sie dafür – was ihnen noch im vorlie- genden Verfahren freigestanden wäre – den vollen Nachweis erbringen müssen. Sie machen jedoch lediglich geltend, bei den fraglichen Weinfla- schen handle es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung um "Gebrauchtgegenstände" im Sinn von Art. 28 Abs. 3 MWSTG, und dass auch "die anderen Voraussetzungen" des Rechts auf den fiktiven Vorsteuerabzug erfüllt seien. Dass bzw. in welcher Höhe die Beschwerdeführerin 1 bei wirtschaftlicher Betrachtung der vorliegenden Umwegstruktur zum fiktiven Vorsteuerabzug (allenfalls) berechtigt sein könnte, weisen sie hingegen nicht nach. Namentlich finden sich in den vor- liegenden Akten keinerlei Belege dafür, dass bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin 1 im Sinn von Art. 28 Abs. 3 MWSTG "Gebrauchtge- genstände" für die "Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland" bezogen haben soll. Im Gegenteil ergibt sich, dass nach eigenen Angaben der Beschwerdeführenden der Export bei der Beschwerdeführe- rin 1 "einen gewichtigen Anteil" ausmacht (Beschwerde Rz. 28 S. 7). Eben- falls völlig unklar ist, auf welchen von ihr entrichteten Beträgen die Be- schwerdeführerin 1 zum fiktiven Vorsteuerabzug berechtigt zu sein glaubt. Das (unbelegte) Vorbringen der Beschwerdeführenden wäre folglich ohne- hin nicht geeignet, die Berechnung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, und der Rückweisungsantrag wäre selbst dann abzuweisen, wenn er sich nicht als rechtsmissbräuchlich erwiese. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es sich bei den fraglichen Weinflaschen überhaupt um "Gebrauchtgegenstände" im Sinn von Art. 28 Abs. 3 MWSTG handelt. 4.5 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von den Beschwerdefüh- renden gewählte Rechtsgestaltung als Steuerumgehung zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht für die Zwecke der Mehrwertsteuer von der gewählten Gestaltung Abstand genommen und in wirtschaftlicher Betrachtung der vorliegenden Umwegstruktur angenommen, dass die Be- schwerdeführenden 2 bis 4 in der Person der Beschwerdeführerin 1 mehr- wertsteuerlich ein einziges Steuersubjekt bilden. Inwiefern die Berechnung der entsprechenden Nachbelastung in der angefochtenen Verfügung nicht bundesrechtskonform sein soll, ist nicht ersichtlich.
A-5059/2014 Seite 23 Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt (Steuerumgehung) abzuwei- sen. 5. Im Übrigen ist die Beschwerde wie folgt zu beurteilen: 5.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich gegen die in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Lieferung an eine eng verbundene Person" (Art. 24 Abs. 2 MWSTG) vorgenommene Umsatzaufrechnung (Fr. 11'800.- -) bzw. Steuernachbelastung (Fr. 833.45) bei der Beschwerdeführerin 1. Die Vorinstanz begründet diese Nachbelastung damit, die Beschwerdefüh- rerin 1 habe ihrem Alleinaktionär G._______ einen [Oldtimer] für dessen pri- vate Nutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 5.1.1 Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, dass eine Verwendung des fraglichen Fahrzeugs innerhalb des unternehmerischen Bereichs der Be- schwerdeführerin 1 erfolgt ist, hat sie die entsprechenden Vorsteuerabzüge (für verbuchte Aufwendungen) doch vollumfänglich akzeptiert (vgl. E. 2.3.1). Die Annahme, die Aufwendungen für das Fahrzeug stünden in einem objektiven Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1, ist jedenfalls insofern nicht zu beanstanden, als sie zum einen nicht bestritten, und das Fahrzeug zum anderen auf die Be- schwerdeführerin 1 eingelöst und in deren Buchhaltung bilanziert ist. 5.1.2 Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug (erste Inverkehrsetzung am
A-5059/2014 Seite 24 5.1.3 Bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Diesen Wert bzw. Drittpreis hat die Vorinstanz vorliegend (zu Recht) schät- zungsweise ermittelt (vgl. zur Schätzungsthematik im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 MWSTG: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2014, A-4218/2014 vom 19. Januar 2015 insb. E. 4.2.4). Indem sie anhand der Buchhaltung der Beschwerdeführerin 1 Betriebskosten von Fr. 10'800.-- geschätzt und einen Gewinnzuschlag von 10% berücksichtigt hat, ist sie auf einen (geschätzten) Mietpreis im Jahr 2010 von rund Fr. 11'800.-- (ein- schliesslich 7.6% Mehrwertsteuer) gekommen. Das Vorgehen der Vo- rinstanz erscheint insoweit nicht pflichtwidrig. Die Beschwerdeführenden vermögen zudem nicht nachzuweisen, inwiefern der geschätzte Mietpreis von Fr. 11'800.-- bzw. die daraus resultierende Steuernachbelastung von Fr. 833.45 offensichtlich überhöht bzw. bundesrechtswidrig sein soll. 5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen Einsicht in das "vollständige" Protokoll der Zollverwaltung über die Einvernahme eines Lieferanten der Beschwerdeführerin 2 und "in die weiteren der ESTV vorliegenden Unter- lagen im Zusammenhang mit dieser Einvernahme". Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, weil sie ihnen le- diglich einen anonymisierten Auszug aus dem fraglichen Protokoll zuge- stellt habe. 5.2.1 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden liegt der Vo- rinstanz das "vollständige" Einvernahmeprotokoll nicht vor. Gemäss Schreiben der ESTV vom 19. Januar 2015 liegt ihr lediglich jener Auszug aus dem fraglichen Protokoll vor, welchen sie – nachdem sie die Namen der darin erwähnten natürlichen und juristischen Personen anonymisiert hatte – mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2013 auch den Be- schwerdeführenden zukommen liess. Dementsprechend bildet das "voll- ständige" Protokoll auch nicht Bestandteil der vorliegenden (einschliesslich der vorinstanzlichen) Akten. Schon deshalb ist dem Gesuch der Beschwer- deführenden um Einsichtnahme in das "vollständige" Protokoll nicht statt- zugeben und liegt insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. Dasselbe gilt sinngemäss hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführenden auf Einsichtnahme "in die weiteren der ESTV vor- liegenden Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Einvernahme". Wel- che Unterlagen damit gemeint sind, bleibt im Dunkeln. Entsprechende "weitere" Unterlagen liegen jedenfalls nicht bei den vorliegenden Akten, und die Vorinstanz bestreitet, im Besitz solcher Unterlagen zu sein.
A-5059/2014 Seite 25 Insoweit das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführenden sinngemäss als Antrag auf Edition des vollständigen Einvernahmeprotokolls (bzw. aller Un- terlagen im Zusammenhang mit dieser Einvernahme) durch die Zollverwal- tung betrachtet werden könnte, wäre auf die Durchführung des entspre- chenden Beweises in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Denn es ist nicht anzunehmen, dass Inhalte des vollständigen Protokolls (bzw. angeblicher weiterer Unterlagen im Zusammenhang mit der betreffenden Einvernahme) am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens etwas ändern würden (E. 1.5.3). 5.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführen- den die Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Version des fraglichen Protokollauszugs zu Recht aufgrund überwiegender privater Geheimhal- tungsinteressen verweigert hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Insbeson- dere überwiegt nach Ansicht des Gerichts das Interesse der beschuldigten Person an der Nichtbekanntgabe ihres Namens das Interesse der Be- schwerdeführenden an einer entsprechenden Offenlegung. Demzufolge ist auch in dieser Hinsicht nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu erkennen, und ist den Beschwerdeführenden die Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Version des betreffenden Proto- kollauszugs auch im vorliegenden Verfahren zu verweigern. 5.2.3 Schliesslich ist mit Blick auf Art. 28 VwVG nicht zu beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf den betreffenden Protokollauszug abgestellt wird. Denn der für die vor- liegende Sache wesentliche Inhalt des fraglichen Auszugs wurde den Be- schwerdeführenden schriftlich zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihnen in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt. Ausdrücklich zu erwähnen bleibt, dass den Beschwerdeführenden – abgesehen von den erwähnten Anonymisierungen – der Inhalt des fraglichen Protokollauszugs vollständig zur Kenntnis gebracht wurde. Bezüglich der fehlenden Antwort auf S. 7 bzw. S. 22/27 des Auszugs ist zu bemerken, dass die entspre- chende Antwort auch in der von der Zollverwaltung an die Vorinstanz über- mittelten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (nicht anonymi- sierten) Version nicht enthalten ist. 5.3 Die Beschwerdeführenden beantragen beim Bundesverwaltungsge- richt die Erhebung weiterer Beweise, darunter die Einvernahme von L._______ "als Zeuge oder Auskunftsperson". Sie mutmassen, dass es sich bei diesem um den von der Zollverwaltung einvernommenen Lieferan- ten der Beschwerdeführerin 2 handeln könnte.
A-5059/2014 Seite 26 Selbst wenn es sich bei L._______ tatsächlich um den besagten Lieferan- ten handeln sollte, wäre für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersicht- lich, was dieser in einer mündlichen Einvernahme vorbringen könnte, das am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens etwas ändern würde. Gleicher- massen änderten auch die übrigen beantragten Beweise nichts an der vor- liegenden Überzeugung des Gerichts, selbst wenn dabei der von den Be- schwerdeführenden geschilderte Sachverhalt bestätigt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als sich die Annahme einer Steuerumgehung vorlie- gend ohnehin auf unbestrittene Sachverhaltselemente stützt, wie nament- lich die Preisgestaltung der Beschwerdeführenden 2 bis 4, die dabei er- zielte "Marge" sowie die Umstände der Eintragung der Beschwerdeführen- den 2 bis 4 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Auf die Erhebung der beantragten Beweise wird daher in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet (E. 1.5.3). 5.4 Am 23. August 2011 hat offenbar ein Mitarbeiter der Vorinstanz ohne Absprache mit den Beschwerdeführenden einen Lieferanten der Be- schwerdeführerin 2 angerufen. Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, die Vorinstanz habe mit diesem Vorgehen das in Art. 18 Abs. 1 VwVG verankerte Recht der Parteien verletzt, Zeugeneinvernahmen bei- zuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Richtig ist, dass die Verwertung von eingeholten Auskünften grundsätzlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzt. Für Auskünfte im Sinn von Art. 12 Bst. c VwVG wird dieser Anspruch in Art. 18 VwVG konkretisiert (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Vorliegend stützt sich die Vorinstanz für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts jedoch in keiner Weise auf das betreffende Telefongespräch bzw. dessen Inhalt ab. Somit kann schon mangels Verwertung keine Verletzung von (allfälligen diesbezügli- chen) Teilnahmerechten der Beschwerdeführenden vorliegen, unabhängig davon, ob Art. 18 Abs. 1 VwVG hier überhaupt zur Anwendung gelangt. Mangels Entscheidrelevanz bestand vorliegend grundsätzlich auch keine Pflicht zur Erstellung einer schriftlichen Aufzeichnung, geschweige denn – was die Beschwerdeführenden vorbringen – einer blossen Telefonnotiz, die als solche für sich genommen ohnehin nicht zum Nachweis rechtserhebli- cher Sachverhaltselemente geeignet gewesen wäre (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.5 Die Beschwerdeführenden rügen ferner eine Verletzung des Steuerge- heimnisses bzw. der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinn von Art. 74 Abs. 1
A-5059/2014 Seite 27 MWSTG. Sie bringen vor, die Vorinstanz hätte betreffend die Beschwerde- führenden je ein eigenes Verfahren eröffnen bzw. je eigene Verfahrensak- ten führen müssen. Dem ist indes entgegen zu halten, dass die Vorinstanz – wie das vorlie- gende Verfahren zeigt – zu Recht nicht auf die formelle Selbständigkeit der Beschwerdeführenden 2 bis 4 abgestellt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass sie für die Zwecke der Mehrwertsteuer in der Person der Be- schwerdeführerin 1 ein einziges Steuersubjekt bilden. Eine Verletzung von Art. 74 Abs. 1 MWSTG liegt schon deshalb nicht vor. 5.6 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung der in Art. 78 Abs. 5 MWSTG genannten Frist, wonach die ESTV eine Mehrwert- steuerkontrolle innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschät- zungsmitteilung abzuschliessen hat. Zwar wurde diese Frist vorliegend unbestrittenermassen ("um schätzungs- weise knapp eineinhalb Monate") überschritten. Die Beschwerdeführenden können daraus in der vorliegenden Sache jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich bei der genannten Frist um eine blosse Ordnungsfrist handelt (vgl. Botschaft [BBl 2008 6295 ff., 7003]); jedenfalls kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die nachgeforderte Steuer nicht geschuldet wäre. Mit Blick auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 8. Mai 2014 im Verfahren A-1193/2014 ist zudem nicht anzuneh- men, dass die Beschwerdeführenden mit der fraglichen Rüge (erneut) eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG erheben wollen. 6. Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde auch in den Nebenpunkten und somit – im Sinn der Erwägungen – vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 5'300.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die un- terliegenden Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 5'300.--) ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-5059/2014 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'300.-- festgesetzt und den Be- schwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: