B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 12.12.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_698/2024)
Abteilung I A-5016/2022
Urteil vom 6. November 2024 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG, vertreten durch Prof. Dr. iur. Michael Hochstrasser, Rechtsanwalt, Schiller Rechtsanwälte AG, und vertreten durch MLaw Alessandro Luginbühl, Rechtsanwalt, Luginbühl Roesle Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
k-werkstatt Baumanagement AG, vertreten durch PD Dr. Peter Reetz, Rechtsanwalt,und MLaw Katrin Tschalèr, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignung; Kosten einer Ausstandsverfügung.
A-5016/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Vor der Eidgenössischen Schätzungskommission ESchK Kreis 10 sind zwei Verfahren betreffend die enteignungsrechtliche Dienstbarkeitsverlän- gerung (Kl0-0001/2019) sowie nachträgliche Forderungen (Kl0- 0018/2012) hängig, in denen sich die VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG (Enteignerin) und die k-werkstatt Baumanagement AG (Enteignete) gegen- überstehen. B. B.a Mit E-Mail vom 11. April 2022 beantragte A., Verwaltungsrats- mitglied der k-werkstatt Baumanagement AG, den Ausstand des verfah- rensleitenden Vizepräsidenten der ESchK Kreis 10. Als Grund führte A. an, er habe feststellen müssen, dass der Vizepräsident beim Grundbuch einen Kaufvertrag ediert und der Enteignerin habe zukommen lassen, ohne mit ihm Rücksprache zu halten. Dies befremde ihn sehr, da er der ESchK bereits alle wesentlichen Informationen erteilt habe und der Kaufvertrag vertraulich gewesen sei, was der Vizepräsident gewusst habe. B.b In der Folge leitete die ESchK Kreis 10 ein Ausstandsverfahren ein. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 beantragte der Vizepräsident die Ab- weisung des Ausstandsgesuchs. In der Stellungnahme legte er seine Über- legungen zur Beweisführung dar und setzte sich mit der Frage der Geheim- haltungsverpflichtung auseinander, die im edierten Kaufvertrag enthalten war. B.c Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats der k-werkstatt Baumanagement AG an. B.d Mit Schreiben vom 15. August 2022 stellte die k-werkstatt Baumanage- ment AG ein Fristerstreckungsgesuch aufgrund von Ferienabwesenheiten und Arbeitsüberlastung. Mit Eingabe vom 15. September 2022 zog sie in- nerhalb der erstreckten Frist zur Stellungnahme das Ausstandsbegehren zurück. B.e Mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 schrieb die ESchK Kreis 10 das Ausstandsverfahren zufolge Rückzug des Ausstandsgesuchs als gegen- standslos geworden ab. Im Kostenpunkt entschied sie, dass Enteignerin und Enteignete die Verfahrenskosten je zur Hälfte tragen.
A-5016/2022 Seite 3 C. Gegen den Beschluss der ESchK Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die Verfahrenskosten seien der k-werkstatt Baumanagement AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 respektive Beschwerdeant- wort vom 12. Dezember 2022 beantragten die Vorinstanz und die Be- schwerdegegnerin jeweils die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 16. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be- schwerde fest. Hierauf duplizierten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz mit separaten Eingaben vom 15. Februar und vom 20. Februar 2023. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [Ent- eignungsgesetz, EntG, SR 711]). Demnach fällt die Beurteilung der Be- schwerde gegen den Beschluss, mit dem der Präsident der ESchK Kreis 10 das Ausstandsverfahren abgeschrieben und die Verteilung der Verfah- renskosten festgesetzt hat, in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsge- richtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteig- nungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in Art. 37 seinerseits ergänzend auf die Regeln des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
A-5016/2022 Seite 4 1.2 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Zwischenver- fügung betreffend den Ausstand des verfahrensleitenden Vizepräsidenten in zwei hängigen enteignungsrechtlichen Verfahren. Gegen selbständig er- öffnete Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren ist die Be- schwerde zulässig (Art. 45 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat als Enteignerin am Verfahren teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens und auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. a–c VwVG). 3. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Kosten für ein Ausstandsver- fahren, das nach einem halben Schriftenwechsel zufolge Rückzugs als ge- genstandslos geworden abgeschrieben wurde, zur Hälfte der Beschwerde- führerin (Enteignerin) auferlegt werden können. 4. Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtli- chen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei of- fensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auf- erlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser
A-5016/2022 Seite 5 Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider sei- nen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend ange- wendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rz. 1952). 5. 5.1 Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz zur Begründung der Kostenteilung im Wesentlichen an, das Ausstandsgesuch sei als offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Antragsteller habe es zwar zurückgezogen, der Rückzug sei aber erst mehr als fünf Monate nach der Stellung des Gesuchs und mehr als drei Monate, nachdem ihm Gele- genheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten ein- geräumt worden sei, erfolgt. Damit sei nicht nur die Weiterführung von ent- eignungsrechtlichen Verfahren verzögert worden, sondern auch bei der ESchK ein Aufwand entstanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht sachgerecht, die angefallenen Verfahrenskosten nach Art. 114 Abs. 1 EntG vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen. 5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, es stehe fest, dass es der Enteigneten nach Auffassung der Vorin- stanz allein darum gegangen sei, mit dem Ausstandsgesuch den anste- henden Verhandlungstermin zu verhindern. Angesichts des bisherigen Ver- haltens der Enteigneten (fehlende Erreichbarkeit, verspätete Antworten, grundloses Ablehnen sämtlicher Terminvorschläge, usw.) dränge sich die- ser Schluss geradezu auf. Der Enteigneten seien daher die vollen Verfah- renskosten des Ausstandsverfahrens aufzuerlegen. Es seien keine Gründe ersichtlich, davon abzusehen. Gänzlich unverständlich sei es sodann, wes- halb die Kosten im Übrigen nicht auf die Staatskasse genommen, sondern von der Enteignerin getragen werden sollten. Im Ergebnis führe der Ent- scheid dazu, dass die Enteignerin die Enteignete für deren rechtsmiss- bräuchliches Verhalten teilweise schadlos halten müsse. In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin weiter aus, in Art. 114 Abs. 2 EntG sei von «Begehren» die Rede, was die Möglichkeit einschliesse, dass
A-5016/2022 Seite 6 ein Enteigneter mehrere solcher Begehren stelle und auch nur eines von mehreren offenkundig missbräuchlich sein könnte. Für diesen Fall räume der Gesetzgeber der Vorinstanz die Möglichkeit ein, die Kosten auch nur teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. Wenn aber sämtliche Begehren offenkundig missbräuchlich seien, bestehe für die Vorinstanz kein Spiel- raum mehr, die Kosten bloss teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermes- sensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stel- lungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensicht- lich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwer- degegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übri- gen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getre- tenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begeh- ren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigne- ten aufzuerlegen. 5.4 In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, das Ausstandsverfahren sei kein selbstständiges Verfahren, sondern finde im Rahmen des übergeordneten Enteignungsverfahrens statt. Daher sei die Enteignerin verpflichtet, die Kosten zu tragen. Im Weiteren habe sie weder rechtsmissbräuchliche Begehren gestellt, noch sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Es sei ihr unklar gewesen, warum der verfahrensleitende
A-5016/2022 Seite 7 Vizepräsident bei ihrem Notar einen Kaufvertrag herausverlangt und die- sen dann auch noch der Enteignerin übermittelt habe. Die umfangreiche Vernehmlassung des Vizepräsidenten im Ausstandsverfahren zeige auf, dass ein massgeblicher Erklärungsbedarf bestanden habe. Erst dadurch habe sie zum Schluss kommen können, das Ausstandsbegehren zurück- zuziehen, insbesondere auch aufgrund der Erklärungen des Vizepräsiden- ten im Hinblick auf die Geheimhaltungspflicht. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 führt sie weiter an, ihr seien erstmals mit der Vernehmlassung die Gründe für das Vorgehen des Vize- präsidenten offengelegt worden, die sie bei Stellung des Ausstandsge- suchs noch nicht habe verstehen können. Es sei entscheidend, dass es ihr offengestanden hatte, am Gesuch festzuhalten. Dies habe sie aber nach sorgfältigem Studium der späten, ausführlichen Vernehmlassung nicht ge- tan. Vielmehr habe sie das Gesuch zurückgezogen, was die sofortige Ab- schreibung des Verfahrens ermöglicht habe. Ein Entscheid über das Aus- standsbegehren und die allfällige Beschreitung des Rechtswegs hätte eine längere Verfahrensverzögerung bewirkt. 6. 6.1 Art. 114 Abs. 2 EntG räumt der Schätzungskommission mit der Mög- lichkeit, bei rechtsmissbräuchlichen Begehren ganz oder teilweise die Kos- ten der Enteigneten auferlegen zu können, ein Ermessen ein (vgl. E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob das Ermessen pflichtgemäss aus- geübt wurde, und setzt sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz. Zudem handelt es sich hier um die strittige Kostenvertei- lung aufgrund eines Abschreibungsverfahrens. Wie das zugrundeliegende Ausstandsbegehren voraussichtlich zu beurteilen gewesen wäre, ist daher nur summarisch zu prüfen, denn über den Umweg des Kostenentscheids sollen keine ungeklärten materiellen Fragen präjudiziert werden. 6.2 Die Vorinstanz hat ihr teilweises Abweichen vom Grundsatz, dass die Enteignerin die Kosten trägt, mit dem Prozessverhalten der Enteigneten (Beschwerdegegnerin) begründet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch nicht, dass sie die Ausführungen des Vizepräsidenten in der Ver- nehmlassung zwar verstanden, aber sich trotzdem drei Monate für den Rückzug des Austandsgesuchs Zeit gelassen hat. Es ist daher nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich rechtsmiss- bräuchlichen Ausstandsbegehren ausgegangen ist.
A-5016/2022 Seite 8 Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, der in Art. 114 Abs. 2 EntG einge- räumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensicht- lich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdefüh- rerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba–Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsiden- ten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmiss- bräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltend- machung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Ver- fahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Be- schwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist da- her unbegründet und abzuweisen. 7. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz das Ausstandsgesuch als offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich ansehen. Es steht in ihrem Ermessen, bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren die Kosten ganz oder teil- weise der Enteigneten aufzuerlegen. Gestützt auf den Zweck der einerseits rechtspolitisch, andererseits sanktionsrechtlich motivierten Regelung des Art. 114 EntG hat sie einzelfallgerecht begründet, weshalb Enteignerin und Enteignete die Kosten des Abschreibungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen. 8. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an die Enteignete, hat die Enteig- nerin zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; Urteil des BVGer A-858/2022 vom 9. Oktober 2024 E. 6.1.4).
A-5016/2022 Seite 9 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteile des BVGer A-1366/2021 vom 14. Februar 2022 E. 11.1; A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 17.2). Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.– festzusetzen und in dieser Höhe der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vor- liegende Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung von Fr. 3’000.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für ange- messen, welche der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
A-5016/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu be- zahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Anna Wildt
A-5016/2022 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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