B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5006/2014

Urteil vom 2. April 2015 Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.

Parteien

A._______ AG, ..., vertreten durch Dr. Roland Bühler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verrechnungssteuer.

A-5006/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG mit Sitz in [...] bezweckt gemäss Handelsregistereintrag [...]. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 200'000.- und ist eingeteilt in 200 Namen- aktien zu je Fr. 1'000.-. B. Mit Schreiben vom 17. August 2012 teilte die Eidgenössische Steuerver- waltung (ESTV) der A._______ AG mit, den Akten des Steueramtes des Kantons [...] und jenen der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV (HA MWST) könne entnommen werden, dass die A._______ AG ihrem Allein- aktionär, B., in den Jahren 2007 bis 2009 verdeckt Gewinne aus- geschüttet habe. Die ESTV stellte der A. AG daher Verrechnungs- steuern von Fr. 89'876.15 in Rechnung. Sie ging dabei von verdeckten Leistungen von insgesamt Fr. 256'789.- aus (Geschäftsjahr 2007: Fr. 159'530.-; 2008: Fr. 82'247.-; 2009: Fr. 15'012.-). Die ESTV gewährte der A._______ AG eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme und wies sie zudem darauf hin, dass die Steuer auf den Leistungsempfänger zu über- wälzen sei. C. Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte die A._______ AG der ESTV mit, dass sie im Jahr 2007 Aufwendungen für den Nationalratswahlkampf 2007 ihres einzigen Verwaltungsrats, B., getätigt habe (Wahlpla- kate, Inserate etc.). Aus dessen Wahl in den Nationalrat habe sie eigene wirtschaftliche Vorteile erwartet. Es entspreche der allgemeinen Lebenser- fahrung, dass es für ein Unternehmen generell geschäftliche Vorteile bringe, "sich einen Nationalrat zu leisten". Zudem könnten durch die politi- sche Prominenz ihres Verwaltungsrats Kunden gewonnen werden. Die Ausgaben seien daher im Umfang von Fr. 159'530.- geschäftsmässig be- gründet gewesen. Im Übrigen, so die A. AG weiter, treffe es nicht zu dass im Jahr 2008 und 2009 weitere steuerbare Leistungen an B._______ erbracht worden seien. Die Rechnung der ESTV sei ersatzlos zu stornieren, ansonsten werde ein einsprachefähiger Entscheid verlangt. In weiteren Schreiben bekräftigte die A._______ AG in der Folge ihren Standpunkt und führte zudem aus, die – bestrittene – Verrechnungssteu- erforderung könnte ohnehin im Meldeverfahren erfüllt werden. D. Mit Entscheid vom 12. Juli 2013 verfügte die ESTV unter anderem, die

A-5006/2014 Seite 3 A._______ AG schulde der ESTV Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 89'876.15 (zuzüglich Verzugszins). Der Betrag sei unverzüglich zu ent- richten und auf den Leistungsempfänger, B., zu überwälzen. Im Übrigen wurde dem Gesuch um Anwendung des Meldeverfahrens nicht entsprochen. E. Eine dagegen gerichtete Einsprache der A. AG vom 16. Septem- ber 2013 wies die ESTV mit Entscheid vom 4. Juli 2014 vollumfänglich ab und erkannte, die A._______ AG habe der ESTV Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 89'876.05 (zuzüglich Verzugszinsen) zu entrichten, dem Eventualantrag auf Gewährung des Meldeverfahrens könne nicht stattge- geben werden, und zudem sei die Verrechnungssteuer auf den Leistungs- begünstigten zu überwälzen. Zur Begründung führte die ESTV aus, dass die streitbetroffenen Aufwendungen in den Jahren 2007 bis 2009 (Wahl- kampfkosten, Aufwendungen für die private Liegenschaft und für den [...] etc.) nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien und es sich darum um verdeckte Gewinnausschüttungen zugunsten des Alleinaktionärs, B., gehandelt habe. Nicht relevant sei, dass das Steueramt des Kantons [...] die Aufwendungen für die Jahre 2008 und 2009 nicht aufge- rechnet habe, da es sich dabei um Fragen der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer und nicht der Verrechnungssteuer handle. Die ESTV müsse bei der Erhebung der Verrechnungssteuer nicht auf die Steuerver- anlagungen für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer abstellen. Zur Anwendung des Meldeverfahrens führte die ESTV aus, dass die Rück- erstattungsberechtigung des Leitungsempfängers vorliegend aufgrund ei- ner summarischen Prüfung verwirkt sei, womit es an einer notwendigen Voraussetzung für die Bewilligung des Meldeverfahrens fehle. F. Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob die A. AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragt dessen Aufhebung. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Erfüllung der Steuerpflicht an- statt durch Entrichtung durch Meldung zu bewilligen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt die Be- schwerdeführerin – erneut – aus, dass die Aufwendungen im Jahr 2007 für den Wahlkampf des Alleinaktionärs, B._______, geschäftsmässig begrün- det gewesen seien. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass es für ein Unternehmen geschäftliche Vorteile bringe, "sich einen Nationalrat

A-5006/2014 Seite 4 zu leisten". So könnten auch neue Kunden gewonnen werden. Betreffend die Aufwendungen in den Jahren 2008 und 2009 hätten gründliche Unter- suchungen durch die Steuerbehörde des Kantons [...] stattgefunden. Es sei dabei nicht zu Aufrechnungen gekommen und diese Veranlagungen seien mittlerweile rechtskräftig. Wären trotzdem noch Verrechnungssteu- ern geschuldet, würde dies eine Verletzung des Hauptzwecks – des Siche- rungszwecks – der Verrechnungssteuer bedeuten. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens erfüllt, da ins- besondere auch der Leistungsempfänger seine Deklarationspflicht nicht verletzt habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei betont sie nochmals, dass es sich bei den Wahlkampfkosten nicht um geschäftsmässig begrün- dete Aufwendungen handle. Hinsichtlich der Anwendung des Meldeverfah- rens werde der Beschwerdeführerin zuerkannt, dass eine amtliche Kon- trolle stattgefunden habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Rück- erstattungsberechtigung des Leistungsempfängers nicht zweifellos geklärt und das Meldeverfahren aus diesem Grund zu verweigern sei. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als anfechtbare Verfü- gungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Er- hebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

A-5006/2014 Seite 5 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den ange- fochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Weiter gilt im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den – un- ter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es über- zeugt ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). 1.3 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwal- tungsgericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Das Bun- desverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (vgl. Urteile des BVGer A- 5042/2012 vom 23. Juli 2013 E.1.3.1, A-1370/2006 vom 8. Juli 2008 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). 1.4 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Be- weise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel – so auch auf Auskünfte von Zeugen – verzichtet, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts än- dern wird (BGE 131 I 153 E. 3, BGE 130 II 425 E. 2.1; [statt vieler] Urteile des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.3, A-7366/2006 vom

A-5006/2014 Seite 6 11. Mai 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht er- achtet aufgrund des ihm Vorliegenden den Sachverhalt für genügend ge- klärt bzw. die gegebenenfalls zu bezeugenden Tatsachen für nicht erheb- lich. Es verzichtet auf die Einvernahme von Zeugen aufgrund des unter E. 4.1.3 hiernach Erläuterten. Ebenfalls wird auf die Einholung weiterer Be- weismittel verzichtet (E. 4.2.2). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Deren Gegenstand sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von ei- nem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). 2.2 Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sachverhalten nicht zum Zweck erhoben, den Bürger mit ihr zu belasten, sondern ist in erster Linie als steuertechnisches Mittel gedacht, um die Erhebung von in der Schweiz auf den verrechnungssteuerpflichtigen Leistungen geschuldeten Einkom- mens- und Vermögenssteuern (bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern) zu si- chern und damit die Steuerhinterziehung zu bekämpfen (sog. Sicherungs- zweck; MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 28 N. 6). Demgegenüber hat die Verrechnungssteuer direkten Fiskalzweck für den im Ausland steuerpflichtigen Empfänger der steuerbaren Erträge, so- weit dieser nicht abkommensrechtlich geschützt ist, und für den inländi- schen Leistungsempfänger in all den Fällen, in denen diesem die Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Rückerstattung aber- kannt wird. In beiden Fällen verfällt die Verrechnungssteuer definitiv mit deren Erhebung (vgl. Urteil des BVGer A-6142/2012 vom 4. Februar 2014 E. 3.2, MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS REICH, in: Zweifel/Beusch/Bauer- Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012 [nachfolgend: VStG-Kommentar], Vorbemerkungen N. 71). 2.3 Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuer- baren Leistung. Diese ist bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steu- erbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35% (Überwälzungspflicht; Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG).

A-5006/2014 Seite 7 2.4 Zu den steuerbaren Erträgen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbe- zahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzah- lung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 bis VStG (erst seit dem 1. Januar 2011 in Kraft und somit für den vorliegenden Fall nicht relevant) darstellt. 2.5 Zu diesen geldwerten Leistungen zählen auch die als "verdeckte Ge- winnausschüttungen" bezeichneten Leistungen. Im Einzelnen setzt die An- nahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnaus- schüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, wobei es aufgrund der in diesem Bereich zentralen Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer sachge- recht ist, den Begriff der geldwerten Leistung für verrechnungs- und direkt- steuerliche (Art. 58 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG [SR 642.11]) Zwecke übereinstimmend zu definieren: (1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Grundkapitals darstellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat. (2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unter- nehmung) zugewendet und sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsver- hältnis, das heisst, sie wäre – eben weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält – unter den gleichen Verhältnissen ei- nem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich. (3) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missver- hältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleis- tung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein. Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesell- schaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (BGE 119 Ib 431 E. 2b, BGE 115 Ib 274 E. 9b; Urteil des BGer 2C_265/2009 vom 1. September 2009 E. 2.1; BVGE 2011/45 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4789/2012 vom 30. Januar 2014 E. 2.3.1, A-1542/2006 vom 30. Juni 2008 E. 2.1.2; vgl. zu

A-5006/2014 Seite 8 den Voraussetzungen: MARCO DUSS/ANDREAS HELBING/FABIAN DUSS, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 132a; W. ROBERT PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N. 3.53 ff. zu Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG; PETER BRÜLISAUER/FLURIN POLTERA, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die di- rekte Bundessteuer [DBG] Art. 1-82, 2. Aufl., Basel 2008 [nachfolgend: DBG-Kommentar], Art. 58 N. 92 ff.; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Therwil/Basel 2004, Art. 58 N. 97 ff.; RETO HEUBERGER, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Bern 2001, S. 181 f.). 2.6 Eine steuerbare geldwerte Leistung liegt dann vor, wenn die Gesell- schaft eine Leistung zu Lasten der gegenwärtigen oder künftigen Erfolgs- rechnung, beispielsweise durch Belastung eines überhöhten Aufwandes, ausrichtet (sog. verdeckte Gewinnausschüttung [i.e.S.]). Sodann liegt eine steuerbare geldwerte Leistung vor, wenn die Gesellschaft vom Anteilsinha- ber oder von einer diesem nahestehenden Person für erbrachte Leistun- gen weniger Ertrag fordert, als sie von einem unabhängigen Dritten in je- dem Fall fordern und auch erhalten würde (sog. Gewinnvorwegnahme). Auf die Steuerbarkeit der geldwerten Leistung hat diese Kategorisierung keine Auswirkung (vgl. DUSS/HELBING/DUSS, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 132b; HANS PETER HOCHREUTENER, Die Eidgenössischen Stempelab- gaben und die Verrechnungssteuer, Bern/Fribourg 2013, Teil II N. 292 ff.). 2.7 2.7.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinn- ausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. oben E. 2.5 "Voraussetzung 1"). Rechtsgeschäfte zwi- schen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem "sachge- mässen Geschäftsgebaren" entsprechen. Dies setzt voraus, dass die Ge- sellschaft ihre Beteiligten im Rahmen eines Rechtsgeschäfts gleich behan- delt wie sie aussenstehende Dritte behandeln würde ("dealing at arm's length"; Urteil des BGer 2C_1082/2013 und 2C_1083/2013 vom 14. Januar 2015 E. 5.1; HEUBERGER, a.a.O., S. 183 f. mit Hinweisen). Bei Ausgaben, welche eine Gesellschaft (zugunsten eines Beteiligungsinhabers) tätigt, ist zu prüfen, ob diese geschäftsmässig begründet sind. Dies ist der Fall, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbspro- zess der Gesellschaft stehen. Es wird – mit anderen Worten – objektiv da- rauf abgestellt, ob eine Ausgabe nach kaufmännischer Anschauung im In-

A-5006/2014 Seite 9 teresse des Unternehmensziels getätigt wird und durch die unternehmeri- sche Zweckbestimmung gedeckt ist (HEUBERGER, a.a.O., S. 184 mit Hin- weisen). Demgegenüber sind Aufwendungen, welche (einzig) im Interesse des Beteiligungsinhabers getätigt werden, nicht geschäftsmässig begrün- det. Sie stellen Privataufwand des Beteiligungsinhabers dar und begünsti- gen (einzig) diesen. Das Unternehmen selbst erhält im Hinblick auf das Unternehmensziel keinen Gegenwert. Ein solcher Gegenwert wird voraus- gesetzt, sonst hätte das Unternehmen die Ausgabe nicht veranlasst (THOMAS GEHRIG, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, Bern 1998, S. 90 f., REICH, a.a.O., § 20 N. 22). Aus verrechnungssteuerrechtlicher Sicht ist die "geschäftsmässige Begründetheit" zwar kein Tatbestandselement der geldwerten Leistung. Der Begriff stammt aus dem Recht der direkten Steuern (BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2). Fehlt es aber einer Aufwendung zugunsten des Beteiligungsin- habers an der geschäftsmässigen Begründetheit, erhält das Unternehmen keine dem Unternehmensziel dienende Gegenleistung des Leistungsemp- fängers, womit ein (verrechnungssteuerrechtlich relevantes) Missverhält- nis vorliegt. 2.7.2 Vorliegend streitbetroffen sind unter anderem Aufwendungen im Be- reich der Politik. Politische Bestrebungen können auf verschiedene Arten finanziell unterstützt werden. So kann die Leistung an eine oder mehrere politische Parteien oder auch nur an einen einzelnen Politiker fliessen. Wei- ter können Zuwendungen für konkrete politische oder wirtschaftspolitische Aktionen geleistet werden. Schliesslich kann eine Unterstützung einer Ver- anstaltung, einer Partei oder sogar eines Politiker zu Werbezwecken erfol- gen (sog. Polit-Sponsoring). Leistet ein Unternehmen solche "politischen Zuwendungen", ist zu unter- suchen, ob diese geschäftsmässig begründet sind. Sind sie es nicht, muss verrechnungssteuerrechtlich geprüft werden, ob allenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, indem die Leistung einem Beteiligungsinha- ber zukommt. Während beim – hier nicht relevanten – Polit-Sponsoring ein Werbeeffekt angestrebt wird, muss sich bei den anderen Zuwendungen deren geschäftsmässige Begründetheit anderweitig aufgrund der Tätigkeit der Gesellschaft und der angestrebten Ziele ergeben (vgl. hierzu Urteil des BGer 2P.54/1999 vom 1. Mai 2000 E. 2 f. [betrifft Staats- und Gemeinde- steuern des Kantons Zürich]). In der Lehre wird vertreten, dass Zuwendungen für politische und wirt- schaftliche Aktionen dann geschäftsmässig begründet sein können, wenn

A-5006/2014 Seite 10 damit die Abwehr eines unmittelbaren Angriffs gegen das Unternehmen be- zweckt werde. Noch etwas weiter geht die Meinung, wonach Zuwendun- gen zur Unterstützung politischer Bestrebungen abzugsfähig seien, wenn die Gesellschaft darlegen könne, dass die Förderung der politischen Ziel- setzung mittelbar und unmittelbar den geschäftlichen Interessen dienen würde, insbesondere weil sie den Geschäftsbereich der Gesellschaft be- träfen (vgl. BRÜLISAUER/POLTERA, DBG-Kommentar, Art. 58 N. 150; GEH- RIG, a.a.O., S. 277 ff.; HEUBERGER, a.a.O., S. 242 ff.). Zuwendungen an politische Parteien könnten – so ein Teil der Lehre – in jenen Fällen ge- schäftsmässig begründet sein, in welchen ein Unternehmen seine ge- schäftlichen Interessen mittels finanzieller Unterstützung einer Partei bei staatlichen Institutionen durchsetzen möchte (GEHRIG, a.a.O., S. 275 f.; BRÜLISAUER/POLTERA, DBG-Kommentar, Art. 58 N. 148; HEUBERGER, a.a.O., S. 239 f. mit einer Übersicht). Ob Zuwendungen an politische Par- teien bzw. für politische und wirtschaftliche Aktionen geschäftsmässig be- gründet sein können und wenn ja, welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, muss hier nicht entschieden werden. Erfolgen die Zuwendungen (einzig) im Interesse des Beteiligungsinhabers, sind sie geschäftsmässig unbegründet und stellen eine verdeckte Gewinn- ausschüttung dar. Wird mit Zuwendungen des Unternehmens während ei- ner Wahlkampagne gezielt die politische Kandidatur des beherrschenden Gesellschafters unterstützt, so dienen diese Ausgaben – mit grosser Wahr- scheinlichkeit – dem politischen bzw. privaten Interesse des Gesellschaf- ters (vgl. GEHRIG, a.a.O., S. 276; HEUBERGER, a.a.O., S. 240 f., MARKUS REICH/MARINA ZÜGER, DBG-Kommentar, Art. 27 N. 36). Trotz hoher Wahr- scheinlichkeit des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung muss aber auch bei solchen Zuwendungen zugunsten des Beteiligungsinhabers geprüft werden, ob sie im konkreten Einzelfall nicht doch geschäftsmässig begründet sind, wodurch das Missverhältnis von Leistung und Gegenleis- tung wegfallen könnte. 2.8 2.8.1 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen und der Steuerpflichtige für die steuer- aufhebenden und -mindernden Tatsachen ([statt aller] BVGE 2009/60 E. 2.1.3). Die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbegrün- dende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leis- tung obliegt der Steuerbehörde (Urteil des BGer 2C_377/2009 E. 3.4;

A-5006/2014 Seite 11 BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2, Urteile des BVGer A-103/2011 vom 29. Septem- ber 2011 E. 4.6, A-5927/2007 vom 3. September 2010 E. 3.2). Diese Be- weislast der Steuerbehörde gilt für alle drei Elemente der geldwerten Leis- tung. Daran ändert auch nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen betreffen. Folglich kann der Steuerpflichtige nicht von vornherein die Be- weislast dafür tragen, dass keine geldwerte Leistung gegeben ist. Erst wenn die Steuerbehörde das Vorliegen der drei Elemente der geldwerten Leistung aufzuzeigen vermag, ist es am Steuerpflichtigen, diesen Beweis mit einem Gegenbeweis (zum Beispiel der "geschäftsmässigen Begründet- heit" einer Leistung) zu entkräften (BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2, Urteil des BVGer A-4789/2012 vom 30. Januar 2014 E. 2.4). 2.8.2 Von der Beweislast abzugrenzen ist die Pflicht des Steuerpflichtigen, bei der Beweisführung durch die Steuerbehörde mitzuwirken. Diese Mitwir- kungspflicht ändert grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Je- doch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Be- weisnot der Steuerbehörde zu einer Umkehr der Beweislast führen ([aus- führlich dazu] Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.3.2.2, teilweise publiziert in: BVGE 2011/45). Die steuerpflichtige Gesellschaft ist nach Art. 39 VStG verpflichtet, der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbe- messung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewis- sen Auskunft zu erteilen und insbesondere ihre Geschäftsbücher ord- nungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen (Urteile des BVGer A-5042/2012 vom 23. Juli 2013 E. 1.3, A-3624/2012 vom 7. Mai 2013 E. 4.4). 3. 3.1 Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 11 Abs. 1 VStG). Es ist der ESTV verwehrt, andere Arten der Erfüllung anzu- ordnen oder zuzulassen (TONI HESS/PATRICK SCHERRER, VStG-Kommen- tar, Art. 11 N. 1). Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Ka- pitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steu- erentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte füh- ren würde (Art. 20 VStG; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerfor- derung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 180). 3.2 Die Fälle, in welchen an Stelle der Entrichtung eine Meldung möglich ist, müssen in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen sein (vgl. Art. 20

A-5006/2014 Seite 12 VStG; IVO P. BAUMGARTNER/SONJA BOSSART MEIER, VStG-Kommentar, Art. 20 N. 3 und 15 mit Hinweisen). So kann nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV einer Gesellschaft auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist. 3.2.1 Mit den Vorjahren sind jene Kalenderjahre gemeint, welche vor dem Jahr liegen, in welchem das Kontrollverfahren beendet worden ist. Wenn die der Verrechnungssteuer unterliegende Leistung in einem der so um- schriebenen Vorjahre fällig geworden ist, könnten die Leistungsempfänger sofort einen Rückerstattungsantrag stellen. Die ESTV würde dann von der Gesellschaft Verrechnungssteuern verlangen, welche die Empfänger der geldwerten Leistung sogleich zurückfordern könnten. In dieser Konstella- tion, und wenn zudem die weiteren Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VStV erfüllt sind, rechtfertigen sich die mit der Verrech- nungssteuer verbundenen Umtriebe nicht (Urteil des BVGer A-498/2007 vom 15. März 2010 E. 3.2.1; MAX KRAMER, Die Voraussetzungen des Mel- deverfahrens bei Kapitalerträgen, ASA 54 S. 336 ff.; RENÉ MATTEOTTI, Fris- ten mit Fallstricken im verrechnungssteuerlichen Meldeverfahren, ASA 80 S. 499 f.). 3.2.2 Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV setzt voraus, dass die Steuer betreffend die Leistungen aus den Vorjahren "anlässlich einer amtlichen Kontrolle o- der Buchprüfung geltend gemacht" wurde. Die fraglichen Leistungen aus den Vorjahren müssen nachträglich in einem Kontrollverfahren entdeckt werden (Urteile des BVGer A-1644/2006 vom 25. November 2008 E. 2.2.1.2, A-1486/2006 vom 11. Juni 2007 E. 6.2). Nach der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus für die Anwen- dung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV erforderlich, dass dem Steuerpflichti- gen die Steuerbarkeit der ausgerichteten Leistung nicht bewusst war. Die nachträgliche Qualifizierung einer Leistung als verrechnungssteuerpflich- tig, welche im Rahmen eines Kontrollverfahrens erfolgt, müsse sowohl aus Sicht der kontrollierenden ESTV als auch jener der leistenden Gesellschaft neu sein. Der Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV ist dadurch praktisch beschränkt auf Erträge, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht auf Grund der Jahresrechnung ausge- richtet werden (Urteile des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.3.2.3, A-498/2007 vom 15. März 2010 E. 3.2.1, A-1644/2006 vom 25. November 2008 E. 2.2.1.2, A-1486/2006 vom 11. Juli 2007 E. 6.2; kritisch

A-5006/2014 Seite 13 BAUMGARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kommentar, Art. 20 N. 24 f. und MATTEOTTI, a.a.O., S 501 f.). 3.2.3 Das Meldeverfahren ist in jedem Fall nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Steuer ha- ben und deren Zahl 20 nicht übersteigt (Art. 24 Abs. 2 VStV). Es ist dem- nach zu prüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach den allgemeinen Vorschriften von Art. 21 ff. VStG gegeben ist (BGE 115 Ib 274 E. 20, vgl. auch BAUMGARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kommentar, Art. 20 N. 60 ff. mit Hinweisen). Keinen Rückerstattungsanspruch hat insbesondere, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht deklariert (Art. 23 VStG). In diesem Fall wird die Verrechnungssteuer zur Defraudan- tensteuer und der Sicherungsgedanke, welcher dem Verrechnungssteuer- recht grundlegend als Basis gilt, wird durchgesetzt (BERNHARD ZWAHLEN, VStG-Kommentar, Art. 23 N. 1). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 23 VStG die Auffassung der kantonalen und eidgenössischen Behörden bestätigt, wo- nach derjenige Pflichtige den Rückerstattungsanspruch verwirkt, der die massgeblichen Einkünfte und Vermögen nicht in der nächsten Steuererklä- rung deklariert oder die Selbstdeklaration nicht wenigstens so frühzeitig mit korrekten Angaben ergänzt, dass sie noch vor der Rechtskraft der Veran- lagung berücksichtigt werden können (BGE 113 Ib 128 E. 2b; Urteile des BGer 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 E. 2.2, 2C_438/2010 vom 16. De- zember 2010 E. 2.4, 2C_601/2008 vom 25. November 2008 E. 3 mit wei- teren Hinweisen). Eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs tritt stets dann ein, wenn der Pflichtige die massgeblichen Vermögensbestand- teile und daraus fliessenden Erträge nicht spätestens vor dem Eintreten der Rechtskraft der Veranlagung angibt. Erfolgt die Angabe erst nach die- sem Zeitpunkt, so wird dies in allen Fällen als nicht ordnungsgemässe De- klaration betrachtet, was zur Verweigerung der Rückerstattung führt, und zwar unabhängig davon, ob ein Nach- und Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Ausgeschlossen bleibt die Rückerstattung auch dann, wenn die steuerbaren Einkünfte und das Vermögen, woraus solche Einkünfte flies- sen, offensichtlich nicht in Hinterziehungs- oder gar in Betrugsabsicht nicht (richtig und rechtzeitig) deklariert wurden (BGE 113 Ib 128 E. 2a; Urteil des BVGer A-4286/2007 vom 8. April 2010 E. 2.3.1; zum Ganzen auch ZWAH- LEN, VStG-Kommentar, Art. 23 N. 3).

A-5006/2014 Seite 14 Da natürliche Personen ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbe- hörde des Kantons, in welchem sie wohnen, zu stellen haben (Art. 30 Abs. 1 VStG), dieser kantonalen Behörde somit der Entscheid über den Rück- erstattungsanspruch zusteht (Art. 52 Abs. 2 VStG), kann die vorfrageweise Überprüfung der ESTV, ob der Rückerstattungsanspruch der Leistungs- empfänger allenfalls verwirkt sein könnte, folglich nur summarisch und ohne Verbindlichkeit für das kantonale Rückerstattungsverfahren erfolgen. Lässt sich der Rückerstattungsanspruch nicht ohne Weiteres feststellen, weil eine Verwirkung der Rückerstattungsansprüche ernstlich in Betracht fällt, so ist die Bewilligung des Meldeverfahrens ausgeschlossen (BGE 115 Ib 274 E. 20c; BGE 110 Ib 324 E. 6b; Urteil des BGer 2C_438/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 2.3; BAUMGARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kom- mentar, Art. 20 N. 61 ff.). 3.3 Weiter setzt das Meldeverfahren voraus, dass eine Meldung auch tat- sächlich erfolgt ist. Das Gesuch ist schriftlich zu stellen (Art. 25 Abs. 1 VStV). Dabei ist keine besondere Begründung anzuführen. Nachzuweisen hat der Gesuchsteller jedoch das Vorliegen eines meldeberechtigenden Tatbestands und die Erfüllung der Voraussetzungen auf der Ebene des Leistungsempfängers, so die Rückerstattungsberechtigung (BAUM- GARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kommentar, Art. 20 N. 78). Die Meldung ersetzt nur die Entrichtung der Steuer, nicht aber die Deklaration der steu- erpflichtigen Leistung (BAUMGARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kommentar, Art. 20 N. 84; PFUND, a.a.O., N. 14.1 ff. zu Art. 20 VStG). 4. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2009 ihrem Alleinaktionär verdeckt Gewinne ausgeschüttet hat. Bei den streitbetroffenen Leistungen handelte es sich im Jahr 2007 haupt- sächlich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf des Alleinaktionärs (Parteispenden, Drucksachen, Werbung/Inserate). Hinzu kommen Aufwendungen für Haushaltsgeräte, für die Verwaltung von Lie- genschaften, für Wohnungsvermietungsinserate, für [...], für diverse klei- nere Rechnungen sowie in den Jahren 2008 und 2009 für weitere Ausga- ben im Bereich der Politik (Inserate, Wahlkampf-Flyer und Website "[...].ch"). Dies ergibt für das Jahr 2007 ein Total in der Höhe von Fr. 159'530.-, für das Jahr 2008 von Fr. 82'246.80 und für das Jahr 2009 von Fr. 15'011.95. Die Vorinstanz fordert von der Beschwerdeführerin Ver- rechnungssteuern von 35% auf diesen Beträgen.

A-5006/2014 Seite 15 4.1 Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung müssen die in E. 2.5 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Nachfolgend ist zuerst auf die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung einzugehen. Da- nach werden – soweit notwendig – die übrigen Voraussetzungen geprüft. 4.1.1 Zu den streitbetroffenen Leistungen gehören Wahlkampfkosten des Alleinaktionärs. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, diese geleistet zu haben und führt hierzu denn auch selbst aus, dass es sich um Aufwendun- gen zur Unterstützung des Wahlkampfs von B._______ (Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin), und nicht um Parteispenden oder um sogenanntes "Polit-Sponsoring" ge- handelt habe. Sie bringt jedoch vor, die Aufwendungen seien geschäfts- mässig begründet gewesen, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspre- che, dass es für eine Unternehmung generell geschäftliche Vorteile bringe, "sich einen Nationalrat zu leisten". Zudem könnten durch die politische Pro- minenz ihres einzigen Verwaltungsrats Kunden gewonnen werden. 4.1.2 Die Lehre geht – wie ausgeführt (E. 2.7.2) – davon aus, Zuwendun- gen eines Unternehmens für den Wahlkampf des beherrschenden Gesell- schafters würden dem politischen bzw. privaten Interesse des Gesellschaf- ters dienen und seien somit nicht geschäftsmässig begründet. Trotz dieser kritischen Stimmen in der Lehre muss bei der Prüfung der Voraussetzun- gen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Einzelfall untersucht wer- den, ob diese Aufwendungen nicht doch geschäftsmässige begründet sind und das Unternehmen somit eine angemessene, dem Unternehmensziel dienende Gegenleistung erhält. Es darf nicht von Vornherein ausgeschlos- sen werden, dass Situationen denkbar wären, in welchen die Unterstüt- zung des Alleinaktionärs als Politiker geschäftlich begründet sein könnte. Wie genau eine solche Situation beschaffen sein müsste, ohne dass die Schwelle zu anderweitig verpöntem Verhalten überschritten wäre (vgl. Art. 59 Abs. 2 DBG), ist vorliegend nicht zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin führt nun nämlich jedenfalls nicht aus, in welcher Weise sie sich – im Falle einer Wahl – aus der politischen Tätigkeit ihres Alleinaktionärs direkt oder indirekt Vorteile erhofft habe. Sie bringt einzig – und ganz allgemein – vor, sich "ein Nationalrat zu leisten", habe offensicht- lich Vorteile. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Unternehmen keinesfalls aus der politischen Tätigkeit eines jeden Nationalrats direkt oder indirekt geschäftliche Vorteile erwarten kann, wenn es diesen finanziell unterstützt. Es setzt sich nicht jeder Politiker für die Bedürfnisse kleiner und mittlerer

A-5006/2014 Seite 16 Betriebe, wie die Beschwerdeführerin einer ist, gleichermassen ein. Viel- mehr kommt es auf dessen konkrete Tätigkeit in seinem politischen Amt und dem damit verbundenen Einflussbereich an. Insofern kann aus der pauschalen Aussage, das Halten eines Nationalrats bringe offensichtliche Vorteile, nicht auf eine geschäftsmässige Begründetheit geschlossen wer- den. Es müsste konkret ersichtlich sein, wie – im Falle einer Wahl – der politische Einsatz des unterstützten Politikers kurz- oder mittelfristig der Beschwerdeführerin bei der Erreichung des Unternehmensziels gedient hätte. Nur so kann beurteilt werden, ob die Aufwendungen zur Unterstüt- zung eines Politikers nach kaufmännischer Anschauung im Interesse des Unternehmensziels getätigt wurden (E. 2.7.1). Ein solcher Zusammenhang mit dem Erwerbsprozess der Gesellschaft ist für das Gericht vorliegend nicht ersichtlich. Ein Nationalrat hat kaum genügend Einflussmöglichkei- ten, um gezielt einer kleinen bis mittelgrossen Gesellschaft auf politischem Weg wirtschaftliche Vorteile zu verschafften. Da vorliegend auch kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, aus welchem die Bedingungen für die Übernahme der Wahlkampfkosten ersichtlich wären, könnte einzig die Beschwerdeführerin erklären, welches ihre Beweggründe für diese Auf- wendungen waren. Sie macht – trotz ihrer Mitwirkungspflicht – hierzu kei- nerlei Ausführungen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Übernahme der Wahlkampfkosten einzig im (privaten) Interesse des Allein- aktionärs erfolgte und diese damit nicht geschäftsmässig begründet sind. Insofern steht den Aufwendungen der Beschwerdeführerin – aus verrech- nungssteuerrechtlicher Sicht – keine Gegenleistung gegenüber. 4.1.3 An diesem Ergebnis vermag das Vorbringen der Beschwerdeführe- rin, durch die mitbewirkte politische Prominenz ihres einzigen Verwaltungs- rats seinen Kunden gewonnen worden, nichts zu ändern. Die Beschwer- deführerin macht damit einen Werbeeffekt gelten. Auch wenn ein solcher durch den Wahlkampf unter Umständen und bis zu einem gewissen Mass gegeben sein könnte, genügt dies – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – nicht, um die Aufwendungen als geschäftsmässig begründet erscheinen zu lassen. So kann das Auftreten in der Öffentlichkeit eines Geschäftsfüh- rers bzw. Verwaltungsrats (auch in seiner Freizeit) zwar tatsächlich einen (Neben-)Effekt auf den Bekanntheitsgrad der Gesellschaft haben. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, die entsprechenden Kosten für die [freizeitlichen] Aktivitäten des Geschäftsführers bzw. Verwaltungsrats seien geschäftsmässig begründet. Dies ginge über das kaufmännisch Sinnvolle hinaus. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Be- schwerdeführerin im Wahlkampf ihres Alleinaktionärs in keiner Weise ge- gen aussen aufgetreten ist. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte

A-5006/2014 Seite 17 Zeugenbefragung kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da sich am vorliegenden Ergebnis nichts ändern würde, auch wenn ein Zeuge die Vorbringen der Beschwerdeführerin sachverhaltlich bestätigen würde (vgl. E. 1.4). Eine unzutreffende oder gar willkürliche Tat- sachenfeststellung durch die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerin rügt – liegt nicht vor. 4.2 4.2.1 Im Folgenden ist auf die übrigen strittigen Aufwendungen einzuge- hen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, bestreitet die Beschwerdeführerin auch bei diesen die Leistungen als solche nicht. Sie bringt jedoch vor, dass betreffend die Aufwendungen in den Jahren 2008 und 2009 gründliche Un- tersuchungen durch die Steuerbehörde des Kantons [...] stattgefunden hätten. Es sei dabei nicht zu Aufrechnungen gekommen und die Veranla- gungen seien mittlerweile rechtskräftig. Wären trotzdem noch Verrech- nungssteuern geschuldet, würde dies eine Verletzung des Hauptzwecks – des Sicherungszwecks – der Verrechnungssteuer bedeuten. Es verstosse zudem gegen Treu und Glauben, dem Steuerpflichtigen einen "Einschät- zungsvorschlag" zu machen und dann zusätzlich Verrechnungssteuern zu erheben. Im Übrigen habe die Vorinstanz die offerierten Beweise nicht ab- genommen. Die Beschwerdeführerin rügt daher eine willkürliche und un- vollständige Tatsachenfeststellung. Ebenso willkürlich sei die Annahme, dass der Beschwerdeführerin private Liegenschaftskosten des Alleinaktio- närs belastet worden seien. Zu den Gründen, warum sie die streitigen Auf- wendungen getätigt habe, macht die Beschwerdeführerin keinerlei Ausfüh- rungen. 4.2.2 Die Verrechnungssteuer hat sowohl einen Sicherungs- wie auch ei- nen Fiskalzweck (E. 2.2). Aufgrund des Sicherungszwecks sind die Ver- rechnungs- und die Einkommens- bzw. Gewinnsteuern eng miteinander verbunden. Gerade im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung de- cken sich daher im Wesentlichen die Begriffe der verschiedenen Steuerar- ten (vgl. oben E. 2.5). Insofern sollte dies, obwohl verschiedene Behörden auf kantonaler und auf Bundesebene für die Veranlagung verantwortlich sind, welche verschiedene gesetzliche Grundlagen anzuwenden haben, regelmässig zu gleich lautenden Ergebnissen führen. Nichtsdestotrotz ist jede Behörde nur an die für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen gebun- den. Eine direkte Verknüpfung zwischen den verschiedenen Steuerarten besteht nicht. So bedeutet der Umstand, dass eine Behörde einen Fall be- reits aus den für sie entscheidenden Blickwinkeln beurteilt hat, nicht, dass ihr Ergebnis auch für andere Arten von Steuern und die dafür zuständigen

A-5006/2014 Seite 18 Behörden bindende Wirkung hätte. Vorliegend einzig relevant ist also die Beurteilung der streitbetroffenen Situation aus verrechnungssteuerrechtli- cher Sicht. Dies gilt insbesondere darum, weil die Verrechnungssteuer – wie bereits mehrfach erwähnt – neben dem Sicherungs- auch einen Fis- kalzweck hat und eine eigenständige Steuer ist. Die ESTV hat den für sie relevanten Sachverhalt festzustellen und einen Entscheid zu fällen. Gleiches gilt im Beschwerdeverfahren auch für das Bundesverwaltungsgericht (E. 1.2 f.). Diesem liegen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sämtliche erforderlichen Informationen für die Beurtei- lung der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin vor, bzw. um den Sachver- halt in rechtsgenügender Weise festzustellen. Auf die Einholung der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich offerierten Beweise wird daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (vgl. E. 1.4). Anzufügen hierzu bleibt, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführt, inwiefern die Bespre- chungen mit dem kantonalen Steueramt [...] Auswirkungen auf die materi- elle Beurteilung des vorliegen Falles haben könnten. Allein der Hinweis, dass die streitbetroffenen Aufwendungen in den Jahren 2008 und 2009 di- rektsteuerlich im Kanton [...] nicht aufgerechnet und die Veranlagungen mittlerweile rechtskräftig geworden seien, genügt aufgrund des sich dem Gericht präsentierenden Sachverhalts nicht. Die Beschwerdeführerin war als Partei an jenen Verhandlungen beteiligt und es wäre mit Blick auf die Sachverhaltsermittlung aufgrund der Mitwirkungspflicht ihre Aufgabe ge- wesen, allfällig relevante Unterlagen zur Feststellung der Steuerpflicht im vorliegenden Verfahren einzureichen (vgl. E. 2.8.2). 4.2.3 Aus der in den Akten liegenden Meldung der HA MWST, den entspre- chenden Kontenblätter und einzelnen Rechnungen sind mehrere Aufwen- dungen ersichtlich, bei welchen die geschäftsmässige Begründetheit nicht ohne Weiteres gegeben zu sein scheint. So geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin in den Jahren 2007, 2008 und 2009 mehrere Küchenma- schinen bezahlt hat. Diese wurden an Adressen von Privatpersonen gelie- fert ([...], "Lieferant Miele"). Weiter hat die Beschwerdeführerin Zahlungen mit den Vermerken "Inserat Vermietung Wohnung" und "Liegenschaftsver- waltung [...]strasse [...],[...]" bzw. "Liegenschaftsverwaltung [...],[...]" ge- leistet. Hinzu kommt eine Zahlung mit dem Vermerk "Aufwand [...]" an die [...] AG. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, inwiefern diese Aufwände im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin angefallen sein sollten und den Interessen des Unternehmens gedient hätten bzw. diesen dienen würden. Dies wäre jedoch notwendig, um deren geschäfts- mässige Begründetheit festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen,

A-5006/2014 Seite 19 dass die Aufwendungen einzig im Interesse des Alleinaktionärs der Be- schwerdeführerin getätigt wurden. So besitzt dieser beispielsweise in sei- nem Privatvermögen Liegenschaften an der [...]strasse und an der [...]strasse [...]. Demgegenüber geht weder aus den Akten hervor, noch wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die betroffenen Liegen- schaften stünden in ihrem Eigentum. 4.3 Sämtliche streitbetroffenen Leistungen sind somit geschäftsmässig nicht begründet. Den Ausgaben der Beschwerdeführerin steht aus verrech- nungssteuerrechtlicher Sicht im Hinblick auf das Unternehmenszielkeine Gegenleistung gegenüber. Es liegt somit ein offensichtliches Missverhält- nis vor. Der Alleinaktionär war der Begünstigte der bezahlten Aufwendun- gen, auch wenn die Beschwerdeführerin direkt die Rechnungen von Dritten beglich. Diese Übernahme von Privataufwand des Alleinaktionärs durch die Gesellschaft ist ungewöhnlich und hat ihren Grund (einzig) im Beteili- gungsverhältnis. Einem Dritten wären diese Zuwendungen nicht geleistet worden. Damit ist auch die zweite Voraussetzung einer verdeckten Ge- winnausschüttung erfüllt (vgl. E. 2.5). Schliesslich war der ungewöhnliche Charakter der Leistungen für die handelnden Gesellschaftsorgane erkenn- bar. Da die Leistungen (nur) den privaten Interessen des Alleinaktionärs dienten und nicht dem Gesellschaftszweck, muss dem Verwaltungsrat die verdeckte Gewinnausschüttung bewusst gewesen sein. Aufgrund des Ausgeführten handelt es sich bei den streitbetroffenen Auf- wendungen um verdeckte Gewinnausschüttungen zugunsten des Alleinak- tionärs. Die Beschwerde ist im Hauptantrag abzuweisen. 5. Nachfolgend ist noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wie beantragt, die Verrechnungssteuerpflicht anstatt durch Entrichtung der Steuer durch Meldung erfüllen kann. 5.1 Voraussetzung für das Meldeverfahren ist unter anderem, dass der Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung hat. Dafür muss er die Leistungen gemäss Art. 23 VStG gesetzeskonform der Steuerbehörde de- klariert haben (vgl. E. 3.2.3). 5.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, der definitiven Veranlagung des Steu- erjahres 2007 der Beschwerdeführerin könne entnommen werden, dass das Steueramt des Kantons [...] Aufrechnungen vorgenommen habe. Die Veranlagung datiere vom 10. August 2009. Es bestünden daher erhebliche

A-5006/2014 Seite 20 Zweifel, dass eine allfällige Deklaration der verdeckt ausgeschütteten Ge- winne beim Alleinaktionär im Jahr 2007 freiwillig und – vor allem – recht- zeitig erfolgt sei. Für die Leistungen im Jahr 2008 könne der Steuererklä- rung des leistungsbegünstigten Alleinaktionärs entnommen werden, dass dieser im Steuerjahr 2008 nur einen Wertschriftenertrag von knapp Fr. 1'000.- deklariert habe. Dies stehe im Wiederspruch mit den verdeckt ausgeschütteten Gewinnen in der Höhe von Fr. 82'246.80. Zudem spreche gegen eine freiwillige Deklaration, dass – wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringe – der Leistungsempfänger in Verhandlungen mit dem Steueramt des Kantons [...] für die Jahre 2008 und 2009 eine Lösung ge- funden habe. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Rückerstat- tungsberechtigung des Leistungsempfängers. 5.3 Wie die Vorinstanz entscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht nicht über den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen. Es prüft le- diglich vorfrageweise und nur summarisch, ob Zweifel an der Rückerstat- tungsberechtigung des Leistungsempfängers bestehen (vgl. E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Gesuch um Bewilligung des Mel- deverfahrens die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen darle- gen, wozu auch die Rückerstattungsberechtigung des Leistungsempfän- gers gehört (E. 3.3). Dies gelingt ihr nicht. Aus keinem der eingereichten Dokumente geht mit genügender Sicherheit hervor, dass der Leistungs- empfänger die verdeckten Gewinnausschüttungen korrekt deklariert hat. Die verzögerte Veranlagung der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2007 und die Verhandlungen zwischen dem Leistungsempfänger und dem Steueramt des Kantons [...] wecken bereits erhebliche Zweifel an der Rückerstattungsberechtigung des Leistungsempfängers. Hinzu kommt, dass die in den Akten liegenden Steuerunterlagen des Leistungsempfän- gers ebenfalls nichts Gegenteiliges zu belegen vermögen. Bereits dies ge- nügt, damit eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruches nicht von Vornherein ausser Betracht fällt. Im Hinblick auf die (bloss) summarische Prüfungspflicht erübrigen sich damit jegliche weiteren Untersuchungs- handlungen. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, ent- sprechende Unterlagen einzureichen. Von einer "willkürlichen sowie unvoll- ständigen Tatsachenfeststellung" durch die Vorinstanz kann nicht gespro- chen werden und entsprechende Rügen zielen ins Leere. Zudem legt die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern die Feststellungen durch die Vorinstanz der unterlassenen ordnungsge-

A-5006/2014 Seite 21 mässen Deklaration unrichtig oder unvollständig gewesen wären. Ihre Vor- bringen beschränken sich auch hier auf pauschale Rügen ohne entspre- chende Beweise. Die durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende vorfrageweise, summarische, für die zuständigen kantonalen Behörden nicht verbindliche Prüfung ergibt somit, dass eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs des Empfängers der betreffenden geldwerten Leistungen der Beschwerde- führerin nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen kann das Meldeverfahren nicht bewilligt werden (vgl. E. 3.2.3). 5.4 Da es auch entgegen dem (Subeventualiter-)Antrag der Beschwerde- führerin keinen Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gibt, insbesondere ist die betragsmässige Berechnung der Steuerforde- rung weder bestritten noch ergeben sich aus den Akten Zweifel an deren Richtigkeit, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- fest- zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin in glei- cher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-5006/2014 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von dieser geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Stefano Bernasconi

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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02.04.2015
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