B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4995/2018

Urteil vom 6. Mai 2019 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Beitragsgesuch im Rahmen der Spezialfinanzierung Luftverkehr (SFLV).

A-4995/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 29. November 2017 reichte B._______ als Projektträgerin zusammen mit A._______ als Projektleiterin beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch um Gewährung eines Beitrags von Fr. (...) an ein Forschungs- projekt mit dem Titel “(...)“ ein. Mittels eines Online-Fragebogens sowie (...) solle insbesondere geprüft werden, (...). Aus den gewonnenen Er- kenntnissen sollen schliesslich Empfehlungen für die Regulatoren und Operatoren abgeleitet werden. B. Mit Schreiben vom 10. Februar 2018 beantragten B._______ und A._______ einen Wechsel des Hauptgesuchstellers. Aufgrund des für das Forschungsvorhaben zur Anwendung kommenden Tätigkeitsbereichs solle A._______ als Hauptgesuchstellerin des Forschungsprojekts auftreten. Das BAZL entsprach diesem Antrag am 29. März 2018. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 lehnte das BAZL das Beitragsgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass das Forschungsprojekt die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr vom 29. Juni 2011 (MinLV, SR 725.116.22) nicht erfülle. Es hätten sich bereits viele Studien mit der- selben Fragestellung befasst, wobei festzustellen sei, dass es nicht an Er- kenntnissen aus der Forschung, sondern an deren Anwendung und Um- setzung in der Praxis fehle. Weitere Studien seien daher nicht zweckmäs- sig, umso mehr als aus den Gesuchsunterlagen keine klare Beziehung zwi- schen dem Ergebnis der Studie und der verbesserten Flugsicherheit er- kennbar sei.

D. Gegen diese Verfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Sep- tember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh- rung des beantragten Beitrags an ihr Forschungsprojekt.

A-4995/2018 Seite 3 In ihrer Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz missachte zentrale For- schungsziele und Variablen. Diese würden in der Untersuchung von (...) bestehen. Es gehe in ihrem Forschungsprojekt also nicht nur um (...). Dar- über hinaus würden auch (...) im Fokus stehen. Es treffe nicht zu, dass zu diesem Thema sowie insbesondere auch im Bereich (...) schon viele Stu- dien erstellt worden seien, welche (...) untersucht hätten. Ihr Forschungs- projekt generiere daher neues Wissen in einem aktuellen und zukünftigen Hochrisiko-Bereich und sei sowohl zweckmässig als auch wirksam. E. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 1. Oktober 2018 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welches mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs- gerichts vom 15. Oktober 2018 gutgeheissen wurde. Ihr Gesuch um Ge- währung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Bundesverwal- tungsgericht hingegen ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie weist die Vorbringen der Beschwerdeführerin zurück und betont insbe- sondere, dass das eingereichte Forschungsprojekt keine neuen Erkennt- nisse bringe. Die Beschwerdeführerin gehe in ihrem Gesuch ausschliess- lich auf (...), wie sie in der Aviatikindustrie bereits üblich sei, näher ein. Im Bereich (...) seien bereits zahlreiche Studien vorhanden, wobei die Be- schwerdeführerin darüber hinaus keine klar zu erwartenden Erkenntnisse aufzeige. Das eigentlich zu erreichende Ziel, nämlich der Einfluss auf die bestehende Regulierung und die daraus resultierende Umsetzung in der Industrie finde sodann nicht statt. Schliesslich finde die Studie isoliert und ohne Zusammenarbeit mit einem Flugbetriebsunternehmen statt, (...). G. Mit Schlussbemerkungen vom 15. Januar 2019 weist die Beschwerdefüh- rerin insbesondere auf die fachliche Inkompetenz der vorinstanzlichen Fachabteilung zur Beurteilung ihres Gesuchs hin. Ferner ergänzt sie, dass sie in ihrem Gesuch die Beziehung zwischen (...) und der Luftfahrtsicher- heit ausreichend dargelegt habe. (...).

A-4995/2018 Seite 4 H. Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 14. Februar 2019 zu den Schluss- bemerkungen der Beschwerdeführerin Stellung. Sie hält im Wesentlichen fest, dass das Gesuch von zwei Fachexperten in den Bereichen Flugmedi- zin und Flugsicherheit beurteilt worden sei und diese durchaus in der Lage seien, das eingereichte Gesuch zu prüfen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie im vorliegen- den Fall keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAZL ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen. Zudem verfügt sie als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung ohne Weiteres über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie ist folglich zur Be- schwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

A-4995/2018 Seite 5 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich indes bei der Überprüfung der Gewährung von sog. Ermessenssubventionen Zurückhal- tung, indem es bei Fragen, die durch die Justizbehörden naturgemäss schwer kontrollierbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen des erst- instanzlichen Fachgremiums abweicht, zumal der Rechtsmittelbehörde zu- meist nicht alle massgebenden Faktoren und Fachkenntnisse für die Be- wertung von Gesuchen um Subventionen durch die Vorinstanz bekannt sind (vgl. Urteile des BVGer A-1653/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2 und A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Gewährung von Beiträgen für Massnahmen im Luftverkehr ist wie folgt geregelt: 3.2 Nach Art. 87b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verwendet der Bund die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und den Zu- schlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für Aufgaben und Auf- wendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr. Dazu gehören auch Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicher- heitsniveaus im Luftverkehr (Bst. c). 3.3 Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftver- kehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebun- denen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 [MinVG, SR 725.116.2]). Ge- mäss Art. 37b MinVG besteht auf die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsanspruch (Abs. 1), diese werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Abs. 2) und der Bundesrat legt die Kriterien fest und regelt das Verfahren (Abs. 3). Art. 37d–37f MinVG konkretisieren, für welche Mass- nahmen in den Bereichen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Hand- lungen sowie technische Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Im Bereich technische Sicherheit kann der Bund gemäss Art. 37f Bst. b MinVG zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr Beiträge an Forschungsvorhaben gewähren. 3.4 Art. 4 MinLV konkretisiert die Grundanforderungen an die Massnah- men: Die Vorinstanz kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame

A-4995/2018 Seite 6 Massnahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG gewähren (Abs. 1), es ge- währt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms (Abs. 2) und die Massnahmen müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz er- zielen (Abs. 3). Art. 2 MinLV weist auf die Anwendbarkeit des Subventions- gesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) hin; diese Anwendbarkeit ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1 SuG (BGE 138 V 445 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-1653/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3. und A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 3 mit Hinweisen). 3.5 Die Finanzhilfen werden unterteilt in Anspruchs- und Ermessenssub- ventionen. Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt und der Entscheid über die Ausrich- tung nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist; hingegen liegt es bei Ermessenssubventionen im Ermessen der Behörde, ob sie im Ein- zelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Liegt eine Ermessens- subvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. FABIAN MÖL- LER, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 43 ff., BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, 1992, S. 173 ff.). Diese Unterscheidung ist zum einen bezüglich der Über- prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht bedeutsam, da dieses bei Ermessenssubventionen zurückhaltend ist (vgl. vorstehend E. 2), zum an- dern aber auch hinsichtlich des bundesgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. nachstehend E. 8). Bei der hier strittigen Finanzhilfe handelt es sich um eine typische Ermessenssubvention, auf die kein Anspruch besteht. Aufgrund der ein- deutigen Formulierung von Art. 37f Bst. b MinVG "der Bund kann (...) Bei- träge gewähren" besteht für die zuständige Behörde ein Ermessensspiel- raum. Dies unterstreicht Art. 37b MinVG, wonach auf die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsanspruch besteht und die Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt werden (vgl. auch Urteile des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 8.5 und A-1653/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.8). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verfahrensmässiger Hinsicht, die Vorinstanz verfüge über keinen (Berufsbezeichnung), welcher das Ge- such beurteilen könne. Die Abteilung der Flugmediziner der Vorinstanz sei

A-4995/2018 Seite 7 hierzu noch am ehesten qualifiziert, stattdessen sei das Gesuch jedoch offensichtlich von einem Beamten aus dem technischen Bereich Flugsi- cherheit und damit durch die falsche Fachabteilung geprüft worden. Die Vorinstanz entgegnet, das Gesuch sei durch zwei interne Fachexper- ten (Dr. med. und lic. phil. nat.) in den Bereichen Flugmedizin und Flugsi- cherheit materiell beurteilt worden. Diese seien zwar keine ausgewiesenen Experten im Bereich (...). Trotzdem sei es für Wissenschaftler anderer Do- mänen durchaus möglich, das eingereichte Projekt hinsichtlich Struktur, Ablauf und angestrebter Wirkung beurteilen zu können. 4.2 Im Rahmen der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit des For- schungsprojekts “(...)“ galt es, dieses auf seine Zweckmässigkeit sowie Wirksamkeit hin zu überprüfen. Hierbei war insbesondere zu beurteilen, ob die Studie der Beschwerdeführerin im Vergleich zu bereits vorhandenen Studien im betreffenden Themenbereich einen Mehrwert erbringen und zu einer effektiven Erhöhung der Flugsicherheit beitragen kann. Bei den vor- handenen Schwächen der beantragten Massnahme (vgl. nachfolgend E. 5.3.3), handelt es sich um solche, welche ohne Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der (...) von einem Fachexperten im Bereich Flugbetriebssicherheit festgestellt werden können. Es ist daher mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich eine weitere Expertise durch einen (Berufsbezeichnung) nicht aufdrängte. Zusätzlich wurde das Projekt sodann von einem Fachexperten mit flugmedizinischem Wissen geprüft, was denn auch aus den medizini- schen Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz hervorgeht. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet. 5. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in der Sache pflichtgemäss ausgeübt hat. 5.1 Durch das Ermessen wird der Vorinstanz ein Spielraum für den Ent- scheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspiel- raums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfas- sung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sind zu be- achten. Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018

A-4995/2018 Seite 8 E. 11.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409). 5.2 Wie dargelegt, sieht Art. 4 Abs. 1 MinLV vor, dass nur zweckmässige und wirksame Massnahmen mit Beiträgen unterstützt werden können. Das BAZL definiert in seinem Leitfaden betreffend Gesuche zur Finanzierung von Massnahmen im Luftverkehr die beiden Kriterien der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. Zweckmässig sind Massnahmen, die geeignet sind, das übergeordnete Ziel (vorliegend: Förderung eines hohen technischen Si- cherheitsniveaus im Luftverkehr) in kosteneffizienter Weise zu erreichen. Dabei können in die Beurteilung auch allfällige negative Auswirkungen der entsprechenden Massnahme auf die anderen Anwendungsbereiche (Um- weltschutz [Art. 37d MinVG] und Security [Art. 37e MinVG]) einfliessen. Für die Beurteilung der Wirksamkeit ist sodann entscheidend, ob die Mass- nahme ein konkretes angestrebtes Ergebnis eintreten lässt. Dabei be- stimmt das Ausmass des eingetretenen Ergebnisses im Vergleich zum an- gestrebten Ergebnis den massnahmenspezifischen Zielerreichungsgrad und dient der Erfolgskontrolle. Mit der Gegenüberstellung von angestreb- ten Ergebnissen unterschiedlicher Massnahmen untereinander sowie mit allgemeinen Erfahrungswerten kann eine Beurteilung und grobe Skalie- rung der Wirksamkeit von Massnahmen vorgenommen werden. Schliess- lich weist der Leitfaden darauf hin, dass die Chancen auf eine positive Be- urteilung des Gesuchs höher sind, je transparenter die Wirksamkeit einer Massnahme vom Gesuchsteller aufgezeigt werden kann (vgl. Leitfaden des BAZL betreffend Gesuche zur Finanzierung von Massnahmen im Luft- verkehr vom 1. Januar 2017,  https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/ fachleute/regulation-und-grundlagen/spezialfinanzierung-luftverkehr--wo- fuer-es-gelder-gibt/gesuch-um-finanzhilfe-.html , abgerufen am 24. Ap- ril 2019). 5.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Stand- punkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass schon viele Studien zum Thema (...), erstellt wurden. Dies sei gerade Gegenstand ih- res Forschungsprojekts, was die Vorinstanz jedoch missachtet habe. Zu- dem seien in früheren Forschungsprojekten wenig taugliche Methoden zur (...) angewendet worden. Die von ihr angewendete (...)methode sei valider und reliabler. Schliesslich sei es die gesetzliche Aufgabe des BAZL, not- wendige Massnahmen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Flug- sicherheit zu definieren und umzusetzen, da die Flugbetriebsunternehmen aus kompetitiven Gründen kein Interesse daran hätten, Sicherheitsmass- nahmen freiwillig umzusetzen.

A-4995/2018 Seite 9 5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz ein Gesuch eingereicht, worin sich unter Ziffer 2.2 “Kurzbeschrieb des Ergebnisses/Endpro- dukts/Resultats der Massnahme“ folgende Angaben finden: “(...)“ Unter Ziffer 2.3 lautet der “Kurzbeschrieb der Wirkung der Massnahme“: “(...)“ 5.3.2 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, dass im Bereich (...) bereits viele Studien erstellt und gestützt darauf praktische Umsetzungen getätigt worden seien. Auch in den anderen Bereichen (...) würden zahlreiche Studien bestehen. Die Einflussnahme in der Praxis sei indessen derart gering, weshalb festgestellt worden sei, dass es nicht an Erkenntnissen aus der Forschung, sondern an deren Anwendung und Um- setzung in der Praxis fehle. Solange die gewonnenen Erkenntnisse nicht umgesetzt würden, hätten auch die Erkenntnisse aus den Umfragen der Beschwerdeführerin keine signifikant positiven Auswirkungen auf (...). Zu- dem habe die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, wie die Er- kenntnisse in der Praxis umgesetzt werden und zu einer Erhöhung der Flugsicherheit beitragen könnten. Vielmehr erscheine die Studie isoliert und ohne Einbindung in das Aviatiksystem, womit ein Sicherheitsgewinn in der Umsetzung als nicht erwiesen erachtet werde. Die Zweckmässigkeit sowie eine genügende Wirksamkeit der Massnahme seien daher zu ver- neinen. 5.3.3 Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, hat die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des Gesuchs nach pflichtgemässem Ermessen gehan- delt: Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit zu Recht die Tatsache, dass bereits ähnliche Studien im betreffenden Themenbereich erstellt wurden, berück- sichtigt hat. So trifft es zu, dass Studien zum (...) bestehen sowie auch solche, welche (...) untersuchten (vgl. etwa ...). Diese Studien haben be- reits aufgezeigt, dass (...). (...). Entgegen den Vorbringen der Beschwer- deführerin ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre For- schungsziele nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz zutref- fend erkannt, dass wesentliche Themen des Forschungsprojekts der Be- schwerdeführerin, insbesondere (...), bereits Gegenstand ähnlicher Stu- dien waren.

A-4995/2018 Seite 10 Angesichts dieser Studien und mit Blick auf die im Gesuch dargelegten Ergebnisse und Wirkungen (vgl. E. 5.3.1), welche sich im Wesentlichen auf die bereits gut erforschte (...) beziehen, erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Antworten auf die Forschungsfragen der Beschwer- deführerin im Wesentlichen hinlänglich bekannt seien, nicht als offensicht- lich fehlerhaft. Aus dem eingereichten Projekt ergibt sich darüber hinaus kein deutlicher und nutzbringender Mehrwert für die Erhöhung der Flugsi- cherheit, sodass die Unterstützungswürdigkeit bejaht werden könnte. Es besteht daher kein Anlass von der fachkundigen Auffassung der Vorinstanz abzuweichen. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung sodann zu Recht der Tatsache Rechnung getragen, dass insbesondere das vorhandene Wissen über (...) bislang nicht zu einer signifikanten Änderung in der Praxis geführt hat. Da- her dürften auch die Ergebnisse der vorliegenden Studie kaum eine zu- sätzliche Sicherheitswirkung entfalten. Ob solche (...) aufgrund der Er- kenntnisse der vorliegenden Studie gesetzlich verboten werden, ist fraglich und steht wiederum im Ermessen der politischen Entscheidungsträger. Ein Nutzen für die Flugsicherheit ist damit nicht erstellt. Auch erscheint es nachvollziehbar und nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die fehlende Zusammenarbeit mit einem oder mehreren be- stimmten Flugbetriebsunternehmen bemängelt. Nur die Kooperation eines Flugbetriebsunternehmens stellt ausreichend sicher, dass die von der Be- schwerdeführerin geplanten (...) auch tatsächlich stattfinden könnten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist fraglich, ob ein in die Untersuchung nicht eingebundenes Flugbetriebsunternehmen solche (...) seiner Besat- zungen zulassen würde. Sodann entstehen aus solch einer Zusammenar- beit zwischen Akteuren der Forschung und der Praxis nützliche Ansätze, um die bestehenden Probleme wirkungsvoll anzugehen. So können etwa aus den Ergebnissen der Forschung zusammen mit dem betroffenen Flug- betriebsunternehmen mögliche Umsetzungen – etwa (...) – erarbeitet und auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden. Die Beschwerdeführerin beab- sichtigt denn auch, die Effekte von (...). Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich ein bestimmtes Flugbetriebsunternehmen für solche (...) zur Verfü- gung stellt und insbesondere (...) zulässt. Wenn die Vorinstanz im vorlie- genden Fall einen tatsächlichen Sicherheitsgewinn in der Umsetzung da- her als nicht erwiesen und die Schwelle zur unterstützungswürdigen Mas- snahme auch aus diesem Grund als nicht erreicht erachtet, so ist dies nicht offensichtlich fehlerhaft.

A-4995/2018 Seite 11 Es ist im vorliegenden Verfahren auch sonst kein Hinweis auf eine unver- hältnismässige, rechtsungleiche oder willkürliche Ermessensausübung er- sichtlich. Insgesamt legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb das Forschungsprojekt der Beschwerdeführerin weder zweckmässig noch ge- nügend wirksam ist. Die dargelegten Gründe sind sachbezogen und er- scheinen nicht offensichtlich fehlerhaft. Folglich besteht für das Bundesver- waltungsgericht insbesondere angesichts seiner Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessenssubventionen kein Anlass, die Ablehnung des Beitragsgesuchs zu beanstanden. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Zweckmässigkeit und ungenügen- der Wirksamkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MinLV zu Recht abgewiesen wurde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin wurde indes die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Als unterliegende Partei steht der Beschwerdeführerin keine Parteient- schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k BGG). Wie dargelegt, handelt es sich vorliegend um eine sog. Ermessens- subvention, für die Art. 37b Abs. 1 MinVG den Rechtsanspruch auf die Ge- währung von Beiträgen verneint. Folglich ist die Beschwerde ans Bundes- gericht nicht möglich und dieser Entscheid endgültig.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-4995/2018 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Pascale Schlosser

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06.05.2019
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24.03.2026