B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4980/2018

Urteil vom 20. Mai 2019 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.

A-4980/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Pensionskasse B._______ (fortan: Pensionskasse) meldete der Stif- tung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung) mit Schreiben vom 1. und 16. Mai 2017 die Auflösung des Anschlussvertrages mit der A._______ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) per 31. März 2017 und wies da- rauf hin, dass eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht bekannt sei. B. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeit- geberin das rechtliche Gehör und forderte sie unter Fristansetzung bis 4. Juli 2017 dazu auf, ihr eine Kopie einer ab 1. April 2017 gültigen An- schlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch innert der gesetzten Frist und auch danach nicht vernehmen. C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2017 bat die Auffangeinrichtung die Ausgleichs- kasse des Kantons (...) (fortan: Ausgleichskasse) um Zustellung der Lohn- bestätigungen ab dem 1. April 2017, soweit diese bereits vorhanden seien. Ansonsten werde die Auffangeinrichtung Ende Februar 2018 wieder auf die Ausgleichskasse zurückkommen. D. Mit weiteren Schreiben vom 19. Februar 2018 und 24. April 2018 wandte sich die Auffangeinrichtung an die Ausgleichskasse und bat um Zustellung der Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 oder um eine entsprechende Bestätigung, falls die Arbeitgeberin keine Mitarbeiter mit AHV-pflichtigen Löhnen beschäftige oder die Löhne für das betreffende Jahr noch nicht gemeldet habe. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 stellte die Ausgleichskasse der Auffan- geinrichtung die seitens der Arbeitgeberin am 5. Juni 2018 erstellte Jahres- rechnung 2017 zu. Hieraus geht hervor, dass C._______ von Januar bis Oktober 2017 ein Einkommen von CHF 80‘000.- erzielte, während für D._______ von Januar bis Dezember 2017 ein Einkommen in Höhe von CHF 20‘004.- deklariert wurde. Die Arbeitgeberin gab im Rahmen der Jah- resrechnung 2017 weiter an, dass im Jahr 2018 nur noch im Januar und Februar Löhne von gesamthaft CHF 3‘352.- ausbezahlt worden seien und dass sie bei der Pensionskasse angeschlossen sei.

A-4980/2018 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. April 2017 bei ihr zwangsweise angeschlossen ist (Ziff. I des Dispositivs). In Ziff. II des Dispositivs der besagten Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangs- anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung aus- serordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, dass aus der Meldung der Pensionskasse hervorgehe, dass die Ar- beitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertra- ges Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen beruflichen Vor- sorge unterstellt gewesen seien, wobei ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht er- sichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der gesetzten Frist kei- nen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. G. Mit Eingabe vom 1. September 2018 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 5. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Sie bringt im Wesentlichen vor, aus den der Beschwerde beigelegten Un- terlagen gehe hervor, dass sie zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages nur eine Person, i.e. C._______, beschäftigt habe, welche der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis eines weiteren Anschluss- vertrages ab 1. April 2017 erbracht, da laut Unterlagen der Pensionskasse die Jahresprämie 2017 des Arbeitnehmers von dieser bereits übernommen worden sei. Da die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 aufgelöst worden sei, sei der Mitarbeiter für das Jahr 2018 nicht mehr bvg-pflichtig gewesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 beantragt die Auffangein- richtung (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kosten- folge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.

A-4980/2018 Seite 4 Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, von den zwei Mitarbeiten- den, die die Beschwerdeführerin beschäftigt habe, habe C.______ (fortan: Arbeitnehmer) gemäss der Lohnbescheinigung 2017 von Januar bis Okto- ber 2017 einen Lohn von CHF 80‘000.- erzielt. Dieser unterliege daher für Januar bis Oktober 2017 der Versicherungspflicht der beruflichen Vor- sorge. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und die letzterer beigefügten Unterlagen würden an dieser Sachlage nichts ändern. Die Pensionskasse habe zwar ab dem 7. Januar 2017 eine voll- ständige Prämienbefreiung von der Police vorgenommen, die Police aber ab dem 14. Februar 2017 wieder vollständig reaktiviert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse habe die Jahresprämie des Ar- beitnehmers bereits übernommen, treffe somit nur für den kurzen Zeitraum vom 7. Januar 2017 bis 13. Februar 2017 zu. Der Beschwerdeführerin sei von der Pensionskasse der Austritt des Arbeitnehmers per 31. März 2017 (bzw. 30. April 2017 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Nachde- ckungsfrist und Valuta 31. Dezember 2017 für die Sparbeiträge) infolge der seitens der Pensionskasse vorgenommenen Vertragsauflösung mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin bestreite dies nicht und führe gar selber aus, dass es zur Auflösung des bisherigen Anschlussvertrags gekommen sei und der Arbeitnehmer zu jenem Zeitpunkt der obligatorischen berufli- chen Vorsorge unterstanden habe. Die Pensionskasse habe auf Nachfrage der Vorinstanz mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin per Ende März 2017 aufgelöst und es danach zu keiner Reaktivierung gekommen sei. Gemäss der vorliegenden Lohnbescheinigung 2017 habe das Arbeits- verhältnis mit dem Arbeitnehmer bereits Ende Oktober 2017 geendet. Da- mit seien bereits Leistungsansprüche nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVG; SR 831.40) eingetreten (Freizügigkeitsfall) und der Zwangsanschluss sei bereits von Gesetzes wegen per 1. April 2017 erfolgt. Da der Zwangsanschluss von Gesetzes wegen zurecht erfolgt sei, unter- liege die Beschwerdeführerin vollständig und habe die Kosten vollumfäng- lich zu übernehmen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

A-4980/2018 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem- nach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHEAL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.4 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Be- weislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es ver- hält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache be- fasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (zum Ganzen: MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49, mit weiteren Hinweisen). Die

A-4980/2018 Seite 6 Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erfor- schen (BGE 122 V 157 E. 1a, BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1, A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). 1.4.2 Sodann gilt im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflich- tet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sach- verhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erach- tet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54). 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiel- ler Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.7.2). 2.2 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre- ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1) und beträgt im vorliegend relevanten Jahr

A-4980/2018 Seite 7 2017 CHF 21‘150.- (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2014 3343]). 2.4 Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteil des BVGer A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.1.3). 2.5 2.5.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi- chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge- tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per- sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3 bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrich- tung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der An- schluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Er- füllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befris- teter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeit- geber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine be- stimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, mit weiterem Hinweis). 2.5.3 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG ange- sprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat.

A-4980/2018 Seite 8 Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche An- spruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleis- tung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorge- einrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes we- gen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffan- geinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: VOAA]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Ur- teile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3.2 und A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4). 2.5.4 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsor- geeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem An- schluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VOAA. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Ar- beitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss im Fall von Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellen- den Charakter (Urteil des BVGer A-777/2018 vom 9. August 2018 E. 2.3.3). 2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säu- migen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrich- tung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Regle- ment bildet nach der Praxis der Auffangeinrichtung regelmässig (so auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen ef- fektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3).

A-4980/2018 Seite 9 3. 3.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht unbestritten und aus der Lohnbe- scheinigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2017 ersichtlich ist, dass der Arbeitnehmer von Januar bis Oktober 2017 bei der Beschwerdeführerin angestellt war und dabei einen Lohn von CHF 80‘000.- erzielte. Hieraus folgt und in rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin im Jahre 2017 Arbeitnehmer beschäftigte, die obligatorisch zu versi- chern waren (vgl. Sachverhalt Bst. E ff.). Bestritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. den Arbeitnehmer im Sinne des BVG zu versichern, nachgekommen ist (E. 2.5.1) und demzufolge, ob die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2017 der Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, sie habe keinen Nachweis eines weiteren Anschlussvertrages ab 1. April 2017 er- bracht, da laut Unterlagen der Pensionskasse die Jahresprämie 2017 des Arbeitnehmers von dieser bereits übernommen worden sei (mit Verweis auf diverse Beschwerdebeilagen). 3.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die Pensionskasse habe auf ihre Nach- frage mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin per Ende März 2017 aufgelöst und es danach zu keiner Reaktivierung gekommen sei. Ge- mäss der vorliegenden Lohnbescheinigung 2017 habe das Arbeitsverhält- nis mit dem Arbeitnehmer bereits Ende Oktober 2017 geendet. Damit seien bereits Leistungsansprüche nach Art. 12 BVG eingetreten (Freizügigkeits- fall) und der Zwangsanschluss sei bereits von Gesetzes wegen per 1. April 2017 erfolgt. 3.4 Aus den Beschwerdebeilagen ergibt sich unter anderem, dass die Pen- sionskasse die Police des Arbeitnehmers infolge Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Januar 2017 zwar vollständig von der Prämie befreite (Schreiben der Pensionskasse vom 26. Januar 2018), die Police jedoch per 14. Februar 2017 wieder reaktivierte, nachdem der Arbeitnehmer wieder vollumfänglich arbeitsfähig war (Schreiben der Pensionskasse vom 29. Januar 2018). Aus einem dem genannten Schreiben vom 29. Januar 2018 beiliegenden Kos- tenverzeichnis sowie aus einem seitens der Pensionskasse am 2. Februar 2018 erstellten Kontoauszug «Prämienkontokorrent» ergibt sich sodann,

A-4980/2018 Seite 10 dass der Arbeitnehmer nur bis Ende März 2017 bei der Pensionskasse ver- sichert war. Die Tatsache, dass der Anschlussvertrag mit der Beschwerde- führerin auch tatsächlich per Ende März 2017 aufgelöst worden war, wurde der Vorinstanz seitens der Pensionskasse per E-Mail vom 23. Oktober 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt (vgl. Beilage 10 der Vernehmlas- sung). Die Beschwerdeführerin, die im Jahre 2017 unbestrittenermassen bis Ende Oktober einen Arbeitnehmer beschäftigte, der obligatorisch zu versichern war, wäre somit verpflichtet gewesen, sich per 1. April 2017 einer neuen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. eine solche zu errichten (E. 2.5.1). Nachdem sie dieser Pflicht nicht nachgekommen war, waren vorliegend die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsan- schluss ab 1. April 2017 erfüllt (E. 2.5.2). Da das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitnehmer gemäss der (verbindli- chen) Lohnbescheinigung 2017 per Ende Oktober 2017 aufgelöst wurde, was unbestritten ist, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlas- sen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben). Es ist somit ein Freizügigkeitsfall eingetreten, be- vor sich die Beschwerdeführerin einer (neuen) Vorsorgeeinrichtung ange- schlossen hat, womit die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen rück- wirkend per 1. April 2017 der Vorinstanz angeschlossen wurde (E. 2.5.3 f.). 3.5 Demnach hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018 zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 2017 bei ihr zwangsweise angeschlossen ist, womit sich auch die der Be- schwerdeführerin mit dem Zwangsanschluss auferlegten Kosten als rech- tens erweisen (E. 2.6). 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

A-4980/2018 Seite 11 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

A-4980/2018 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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