B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.07.2025 (2C_469/2024)
Abteilung I A-4973/2023
Urteil vom 19. August 2024 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Lorenz Lehmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Klima, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Ausstieg aus dem Emissionshandelssystem.
A-4973/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG betreibt in Flums eine Anlage zur Produktion von Dämmstoffen aus Mineralwolle. Gemäss Projektbeschreibung verursachte die jährliche Produktion von rund 57'000 Tonnen Steinwolle bisher zirka 35'000 Tonnen CO 2 -Emissionen pro Jahr. Die A._______ AG produzierte die Dämmstoffwolle bis vor kurzem mithilfe von zwei Kupolöfen, die mit dem kohlenstoffhaltigen Brennstoff Koks befeuert wurden. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die verpflichtende Teilnahme am Emissionshandels- system (EHS). Dementsprechend wurde sie mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (Periode vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030) verpflich- tet, weiterhin am EHS teilzunehmen. B. B.a Am 21. Dezember 2021 stellte die A._______ AG beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen für die im Inland freiwillig erzielte Verminderung der Treibhausgasemissionen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissio- nen vom 23. Dezember 2011; CO 2 -Gesetz, SR 641.71). Laut der dem Ge- such beigefügten Projektbeschreibung sollen die zwei koksbetriebenen Kupolöfen am Produktionsstandort durch zwei elektrische Schmelz-Reduk- tionsöfen ersetzt werden. Dem Gesuch beigelegt war ein Validierungsbe- richt der B._______ AG vom 3. Januar 2022, worin diese empfiehlt, das Vorhaben als Kompensationsprojekt zu genehmigen. Allerdings gebe es einen kritischen Punkt, der aus ihrer Sicht die Anforderungen an ein Projekt zur Emissionsverminderung im Sinne des CO 2 -Gesetzes nicht vollumfäng- lich erfüllen könnte. Zum einen erfülle die Gesuchstellerin als Betreiberin einer dem EHS unterstellten Anlage die Anforderungen für die Ausstellung der Bescheinigung für Emissionsminderungen nicht. Zum andern sei abzu- klären, ob ein sofortiger Austritt aus dem EHS nach dem Ersatz der Kupol- durch elektrische Schmelz-Reduktionsöfen zulässig sei und ob es genüge, wenn die Gesuchstellerin erst im Zeitpunkt des Wirkungsbeginns des Pro- jekts nicht mehr dem EHS unterstellt sei. B.b Am 30. Mai 2022 stellte die A._______ AG beim BAFU das Gesuch um Austritt aus dem EHS per 1. Januar 2023. Zur Begründung führte sie aus, sie beabsichtige, die mit Koks betriebenen Kupolöfen durch elektri- sche Schmelz-Reduktionsöfen zu ersetzen. Nach aktuellem Stand der Pla- nung werde sie die neuen Öfen per 1. Juli 2023 in Betrieb nehmen.
A-4973/2023 Seite 3 B.c Mit Verfügung vom 2. August 2022 lehnte das BAFU das Gesuch vom 21. Dezember 2021 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die A._______ AG habe den Nachweis nicht erbracht, dass die Anlage nicht mehr dem EHS unterstellt sei. B.d Mit Verfügung vom 15. November 2022 lehnte das BAFU auch das Gesuch vom 30. Mai 2022 um Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.e Mit Eingabe vom 28. November 2022 stellte die A._______ AG ein er- neutes Gesuch um Austritt aus dem EHS. Dabei beantragte sie den Austritt neu per 1. Januar 2024, im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund gesteigerter Lieferschwierigkeiten könne sie die neuen Schmelzöfen vo- raussichtlich erst per 1. April 2024 in Betrieb nehmen. Nachdem zwischen dem Kompensationsprojekt und ihrem Status im EHS der Schweiz ein un- mittelbarer Zusammenhang bestehe, erkläre sie den Austritt aus dem EHS unter der Bedingung, dass das Kompensationsprojekt (Gesuch vom 21. Dezember 2021) vom BAFU respektive den Rechtsmittelinstanzen gut- geheissen werde. B.f Mit Verfügung vom 17. August 2023 lehnte das BAFU das Gesuch um Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS erneut ab. Zur Begrün- dung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Aus- nahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS seien in Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Verordnung; SR 641.711) abschliessend geregelt; für den zur Dis- kussion stehenden Sachverhalt bestehe keine Gesetzeslücke. Beim EHS und bei den Projekten zur Verminderung der Treibhausgasemissionen handle es sich um unterschiedliche Instrumente des CO 2 -Gesetzes, die unabhängig voneinander zu beurteilen seien. C. Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und das Gesuch um Austritt aus dem EHS per
A-4973/2023 Seite 4 D. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolgen vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E. In ihren Schlussbemerkungen vom 26. Januar 2024 hält die Beschwerde- führerin an ihren bisherigen Anträgen fest. F. Mit Urteil A-3795/2022 vom 25. April 2024 wies das Bundesverwaltungsge- richt die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. August 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit diese nicht gegenstandslos gewor- den ist. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesgericht hängig (2C_276/2024). G. Laut Angaben der Beschwerdeführerin auf ihrer Website wurde der neue Elektroschmelzofen am 26. April 2024 in Betrieb genommen (...). H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdeverfahren können vereinigt werden, wenn sie einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Ein solcher ist nach der Rechtspre- chung insbesondere zu bejahen, wenn sich die Beschwerden gegen die- selbe Verfügung richten und gleiche oder ähnliche Rechts- oder Tatfragen betreffen (vgl. Urteile des BVGer A-1087/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.1 und A-6524/2015 vom 14. November 2016 E. 2.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Im genannten Urteil A-3795/2022 vom 25. April 2024 wies das Bundesver- waltungsgericht die gegen die Verfügung vom 2. August 2022 erhobene Beschwerde ab und verneinte damit (im Ergebnis) die Vereinigung der
A-4973/2023 Seite 5 beiden Beschwerdeverfahren. Eine Vereinigung der beiden Beschwerde- verfahren ist nicht geboten, weil zum einen das Verfahren, das zur Verfü- gung vom 2. August 2022 (Kompensationsprojekt) geführt hat, nicht iden- tisch ist mit dem vorliegenden Verfahren betreffend das Begehren um so- fortigen Austritt aus dem EHS (Verfügung vom 17. August 2023; vgl. dazu nachstehende E. 4.2.3 und 4.3). Zum andern ist eine getrennte Beurteilung der beiden Begehren ohne Weiteres möglich. Daran vermag auch der in- haltliche Zusammenhang der beiden Streitgegenstände nichts zu ändern. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der Entscheid vom 17. August 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAFU ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (vgl. Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig, wobei sich das Ver- fahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh- ler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit je- der tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). 3.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen wird in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf das im Zeitpunkt der Verwirklichung
Gesetz muss mindestens zu 75 Prozent mit im Inland durchgeführten Mas- snahmen erfolgen (Art. 3 Abs. 1 ter CO 2 -Gesetz). 4.2 4.2.1 Eine Massnahme zur Einhaltung des Reduktionsziels stellt das EHS dar. Es begrenzt die Emissionen der treibhausgasintensivsten Industriean- lagen. Dazu wird im Voraus die verfügbare Gesamtmenge an Emissions- rechten und damit ein Maximum der Emissionen aller EHS-Teilnehmer de- finiert. Jeder EHS-Teilnehmer erhält eine bestimmte Menge an Emissions- rechten zugeteilt. Hat er tiefere Emissionen, kann er überschüssige Emis- sionsrechte verkaufen, andernfalls muss er Emissionsrechte erwerben. Das BAFU berechnet für jeden einzelnen EHS-Teilnehmer, wie viele Emis- sionsrechte er kostenlos vom Bund erhält. Diese Zuteilung wird anhand von Benchmarks berechnet. Die zugeteilte Menge ist unabhängig vom ef- fektiven Einsatz von Energieträgern oder Materialien und damit von der Treibhausgaseffizienz der Produktion. Damit hat der EHS-Teilnehmer den Anreiz, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern, damit er entweder
Verordnung geregelt. So kann ein Betreiber von Anlagen nach Art. 40 Abs. 1 bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25'000 Tonnen CO 2 -eq pro Jahr betrugen (Art. 41 Abs. 1 CO 2 -Verordnung). Anders verhält es sich bei einem Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnehmen will (vgl. dazu Art. 40 Abs. 2 CO 2 -Verordnung). Weist er glaubhaft nach, dass die Treib- hausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25'000 Tonnen CO 2 -eq pro Jahr betragen werden, kann er die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen (Art. 41 Abs. 1 bis
CO 2 -Verordnung). Schliesslich kann ein Betreiber von Anlagen, der die
A-4973/2023 Seite 8 Voraussetzungen nach Art. 40 Abs. 1 (verpflichtende Teilnahme) oder 42 Abs. 1 (freiwillige Teilnahme) dauerhaft nicht mehr erfüllt, bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt (Art. 43a CO 2 -Verordnung). Diese Bestimmung ist für Fälle vorgesehen, in denen beispielsweise nach einer Teilschliessung, Unter- nehmensschliessung oder wesentlichen Kapazitätsverringerung die Schwellenwerte für das obligatorische EHS oder für die Teilnahme auf Ge- such dauerhaft unterschritten werden (Erläuternder Bericht des BAFU vom 8. Oktober 2014 zur Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen [CO 2 -Verordnung], S. 9; < www.bafu.admin.ch > Themen
Thema Klima > Rechtssetzung und Vollzug > Erläuternde Berichte > Er- läuternder Bericht zur Teilrevision der CO 2 -Verordnung vom 08.10.2014 >, abgerufen am 10.07.2024)., 4.2.4 Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für An- lagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die jähr- lich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen (Art. 18 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Weiter werden den Betreibern von Anlagen kostenlos Emis- sionsrechte zugeteilt, soweit sie für den treibhausgaseffizienten Betrieb der EHS-Unternehmen notwendig sind, die übrigen Emissionsrechte werden versteigert (Art. 19 Abs. 2 CO 2 -Gesetz). Die beteiligten Unternehmen müs- sen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten (Art. 20 CO 2 -Gesetz) und für Emissionen, die weder durch Emissions- rechte noch durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, als Sank- tion einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO 2 -Äquivalente (CO 2 eq) entrichten sowie die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminde- rungszertifikate dem Bund im Folgejahr abgeben (Art. 21 Abs. 1 und 2 CO 2 -Gesetz). 4.2.5 Das EHS ist ein marktwirtschaftliches Instrument, das nach dem so- genannten «Cap-and-Trade»-Prinzip funktioniert. Danach wird den am EHS teilnehmenden Unternehmen jährlich eine bestimmte Anzahl von Emissionsrechten gratis zugeteilt. Stösst ein Unternehmen in einem Jahr mehr Tonnen CO 2 -Äquivalente aus, als es Emissionsrechte gratis erhalten hat, so muss es weitere Emissionsrechte am Markt kaufen respektive an vom BAFU durchgeführten Versteigerungsrunden ersteigern; andernfalls drohen Sanktionen. Stösst ein Unternehmen weniger Tonnen CO 2 -Äquiva- lente aus als es Emissionsrechte hält, kann es die überflüssigen Emissi- onsrechte am Markt verkaufen (trade). Jedes Jahr wird die Anzahl der ge- samthaft zur Verfügung stehenden Emissionsrechte reduziert (cap; vgl.
A-4973/2023 Seite 10 Gesetz/KEG/ENSIG, 2016, Art. 7 N. 3 und 12; Botschaft über die Schwei- zer Klimapolitik nach 2012 [Revision des CO 2 -Gesetzes und eidgenössi- sche Volksinitiative «Für ein gesundes Klima»] vom 26. August 2009 [nach- folgend: Botschaft], BBl 2009 7433 ff., S. 7490). Der Bundesrat legt fest, inwieweit diese Bescheinigungen Emissionsrechten oder Emissionsminde- rungszertifikaten gleichgestellt werden (Art. 7 Abs. 2 CO 2 -Gesetz). Die vom BAFU ausgestellten (handelbaren) Bescheinigungen werden von kompensationspflichtigen Treibstoffimporteuren respektive -herstellern (vgl. Art. 26 ff. CO 2 -Gesetz) oder für die freiwillige Kompensation, wie zum Beispiel von Flugemissionen, nachgefragt. Die Hersteller und Importeure sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Teil der durch deren Inverkehrbrin- gen verursachten CO 2 -Emissionen zu kompensieren. Kompensieren be- deutet dabei, dass die in der Schweiz entstandenen Emissionen mit Klima- schutzprojekten im Inland sowie (neu) auch im Ausland ausgeglichen wer- den müssen (vgl. dazu PHYLLIS SCHOLL/MARKUS FLATT, Energiewirtschaft Schweiz, Juristische und ökonomische Grundlagen und Praxisanwendun- gen, 2022, S. 268 [FN. 2]). Die Anforderungen an die Ausstellung von Bescheinigungen werden in Art. 5 der CO 2 -Verordnung näher geregelt. Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im Inland und Ausland werden gemäss Art. 5 Abs. 1 der CO 2 -Verordnung na- tionale bzw. internationale Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Voraus- setzungen der Bst. a bis f erfüllt werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkensleistungen nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind (Bst. c Ziff. 2). Bescheinigungen für Emissionsverminderungen werden vom BAFU nur ausgestellt, wenn das Projekt Massnahmen vorsieht, die gemessen an der Referenzentwicklung zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung führen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 CO 2 -Verordnung) und die entsprechenden Emis- sionsverminderungen nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 CO 2 -Verordnung). Als Referen- zentwicklung gilt dabei die hypothetische Entwicklung der Treibhaus- gasemissionen, wenn die Massnahmen des Projekts bzw. des Program- mes zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umgesetzt würden (Art. 6 Abs. 2 Bst. d CO 2 -Verordnung). Als Beginn der Umsetzung gilt gemäss Art. 5 Abs. 3 der CO 2 -Verordnung der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Person gegenüber Dritten
Verordnung zu schliessen. Replicando führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie könnte durch den Verkauf von Bescheinigungen in der gleichen Zeitspanne (2024 bis 2027) einen viel höheren Erlös erzielen, wenn sie sofort aus dem EHS aus- steigen könnte. Aufgrund der von Art. 46b CO 2 -Verordnung geforderten An- passung der Zuteilung biete das EHS keinen Anreiz für die verpflichteten Teilnehmer, solche mit einer sofortigen, grossen Emissionsreduktion
A-4973/2023 Seite 12 verbundene Projekte zu realisieren. Nachdem mit der Inbetriebnahme des neuen elektrischen Schmelz-Reduktionsofens dauerhaft Treibhaus- gasemissionen von weniger als 25'000 Tonnen CO 2 -eq resultierten, sei der Zweck der Sicherstellung der Dauerhaftigkeit auch ohne die Wartefrist von drei Jahren erfüllt. Die Vorinstanz begründe nicht, aus welchen Gründen eine Gleichstellung mit den Betreibern von neuen Anlagen nicht zulässig sei. Es gebe keinen sachlichen und vernünftigen Grund dafür, weshalb die Betreiber von Anlagen gemäss Art. 41 Abs. 1 bis oder 43a CO 2 -Verordnung die Dauerhaftigkeit auch ohne eine Wartefrist von drei Jahren nachweisen dürften, in den Fällen von Art. 41 Abs. 1 CO 2 -Verordnung jedoch nicht. Der Verordnungsgeber habe bei der Teilrevision der CO 2 -Verordnung offenbar nicht bedacht, dass die Änderung von Art. 46b CO 2 -Verordnung i.V.m. Art. 41 Abs. 1 CO 2 -Verordnung dazu führe, dass EHS-pflichtige Betriebe, die ihre Treibhausgasemissionen durch eine einzige Massnahme stark re- duzierten, durch die Anpassung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte und die dreijährige Wartefrist finanziell benachteiligt würden. Würden die Emissionen – wie hier – durch eine einzelne Massnahme sofort und irre- versibel unter 25'000 Tonnen CO 2 -eq pro Jahr reduziert, müsse ihr der so- fortige Austritt ermöglicht werden. Ansonsten würde sie entgegen dem Wil- len des Gesetzgebers finanzielle Nachteile erleiden. 5.2 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die Betreiber von Anlagen, die über mehrere Jahre am EHS teilnähmen und Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen umsetzen müssten, könn- ten nicht neuen Betreibern von Anlagen, die nie 25'000 Tonnen CO 2 -eq ausstossen würden, gleichgesetzt werden. Dies unabhängig davon, ob die Emissionen kontinuierlich über die Jahre oder durch die Umsetzung einer einzelnen Massnahme vermindert würden. Art. 41 Abs. 1 CO 2 -Verordnung regle den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt, weshalb keine un- vollständige Regelung bestehe. Betreiber von Anlagen, die am EHS teil- nehmen müssten, könnten zudem von Emissionsminderungen profitieren. Sie könnten die ihnen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, die sie nicht gemäss Art. 16 Abs. 2 CO 2 -Gesetz abgeben müssten, an Dritte verkaufen. Dass eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nicht per sofort möglich sei, führe deshalb nicht zu einem sachlich unhaltbaren Ergebnis. Die Beschwerdeführerin beantrage zudem nicht eine kürzere Wartefrist von einem oder zwei Jahren anstelle der drei Jahre, sondern vielmehr eine rückwirkende Ausnahme von der Teilnahme am EHS. Eine rückwirkende Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme sei auch deshalb nicht möglich, weil dies Auswirkungen auf die anderen EHS-Teilnehmer haben könne. Darüber hinaus sei auch der tatsächlich Umsetzungszeitpunkt noch offen;
Verordnung nicht erfüllt sind. Denn einerseits hat die Beschwerdeführerin in den vergangenen drei Jahren mehr als 25'000 Tonnen CO 2eq verursacht; anderseits steht hier auch keine Neuaufnahme einer Tätigkeit nach An- hang 6 der CO 2eq -Verordnung zur Diskussion. Schliesslich macht die Be- schwerdeführerin auch nicht einen Austritt im Sinne von Art. 43a CO 2 -Ver- ordnung (mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres) geltend. 6.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei ihr in analoger Anwen- dung von Art. 41 Abs. 1 bis CO 2 -Verordnung ein Austritt aus dem EHS mit sofortiger Wirkung zu ermöglichen. Denn 41 Abs. 1 der CO 2 -Verordnung regle nur den Normalfall. Hier stehe allerdings ein Sonderfall zur Diskus- sion, weil sie mit einer einzigen Massnahme den Ausstoss dauerhaft und markant unter die Grenze von 25'000 Tonnen CO 2eq pro Jahr reduziere. Deshalb sei die bestehende Regelungslücke in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 1 bis der CO 2 -Verordnung dahingehend zu füllen, dass sie wie
A-4973/2023 Seite 14 eine Betreiberin von Anlagen zu behandeln sei, die die Tätigkeit nach An- hang 6 neu aufnehme und deshalb die Ausnahme von der Pflicht zur Teil- nahme mit sofortiger Wirkung beantragen könne. 6.2.1 Im Gesetz besteht eine Lücke, wenn eine Regelung unvollständig ist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter- scheiden echte und unechte Lücken und behandeln diese Fälle im Verwal- tungsrecht unterschiedlich. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Ge- setzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, un- echte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt (zum Ganzen: BGE 149 V 156 E. 7.2.1; 148 V 84 E. 7.1.2; 145 IV 252 E. 1.6.1; je mit Hinweisen). Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifi- ziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu er- mitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden. Umge- kehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen einer Lücke im Gesetz festgestellt wird (zum Ganzen: BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 146 III 426 E. 3.1; je mit Hinweisen). 6.2.2 Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom EHS respektive einen Austritt aus dem EHS in den Art. 41 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 bis sowie Art. 43a CO 2 -Verordnung ausdrücklich geregelt. Von daher steht hier keine echte Lücke zur Diskussion. Es fällt somit höchstens die Annahme einer unechten Lücke in Betracht. Dass die Anwendung der gel- tenden Normen aus Sicht der Beschwerdeführerin keine befriedigende Ant- wort ergibt, genügt indes für die analoge Anwendung von Art. 41 Abs. 1 bis
der CO 2 -Verordnung und die beantragte sofortige Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nicht. Hinzu kommt, dass die Konstellation eines Betreibers mit Neuaufnahme einer Tätigkeit nach Anhang 6 mit dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Denn hier untersteht die Beschwerdeführerin als Herstellerin von Dämmmaterial bereits seit Jahren obligatorisch dem EHS, sie hat entsprechende Emissi- onen bewirkt, und es steht offensichtlich nicht eine Neuaufnahme einer
A-4973/2023 Seite 15 Tätigkeit im Sinne von Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Anhang 6 der CO 2 -Verordnung zur Diskussion. 6.2.3 Überdies gilt es zu beachten, dass Gesetz- und Verordnungsgeber das EHS einerseits (vgl. dazu Art. 2 Abs. 3, Art. 15 ff. CO 2 -Gesetz; Art. 2 Bst. e, Art. 40 ff. CO 2 -Verordnung) und die Bescheinigung für Projekte für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung von Senkenleistungen an- derseits (Art. 7 CO 2 -Gesetz; Art. 5 bis 14 ff. CO 2 -Verordnung) klar trennen. Der Wechsel von einem System in ein anderes ist dabei an die Erfüllung der dargelegten besonderen Voraussetzungen geknüpft. Eine Kombination des Austritts mit gleichzeitigem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ist vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Bei dieser Aus- gangslage kann nicht von einer Regelungslücke gesprochen werden. Eine analoge Anwendung von Art. 41 Abs. 1 bis CO 2 -Verordnung auf das von der Beschwerdeführerin beantragte Projekt fällt damit ausser Betracht. 6.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ein Verzicht auf die analoge An- wendung führe zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von bestehen- den und neuen Marktteilnehmern. 6.3.1 Der in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101]) verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich be- handelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572). Der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet zudem Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurren- tengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1; 125 I 431 E. 4b/aa). Dieser spezifische Gleich- behandlungsgrundsatz schützt vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staat- lich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benach- teiligen. Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bzw. der Gleich- behandlung der Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht
Emissionen [CO 2 -Verordnung], S. 7; < www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Rechtssetzung und Vollzug > Erläuternde Berichte > Erläu- ternder Bericht zur Teilrevision der CO 2 -Verordnung vom 13.11.2019 >, ab- gerufen am 10.07.2024). Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass das BAFU den Betreibern von Anlagen bei der Neuaufnahme der Tätigkeit deshalb ein sofortiges «opt- out» zugesteht, weil diese nicht über repräsentative historische Emissions- daten verfügen und das Erfordernis einer dreijährigen Teilnahme am EHS und der Aufwand für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung von
A-4973/2023 Seite 17 Emissionsrechten unverhältnismässig wäre. Die Beschwerdeführerin un- tersteht demgegenüber seit Längerem dem für sie obligatorischen EHS und ein sofortiger Austritt ist für sie weder im Gesetz noch in der Verord- nung vorgesehen. Damit knüpft der Verordnungsgeber für die unterschied- liche Behandlung von bestehender und neu aufgenommener Tätigkeit an einen legitimen sachlichen Grund an, der eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigt. Dementsprechend kann im Vorgehen der Vor- instanz keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erblickt wer- den. 6.4 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln (vgl. dazu BVGer-act. 1, Beilagen 4-7) glaubhaft nachzuweisen vermag, dass die Treibhausgasemissionen auch unter Einbezug der Lachgasemissionen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2572/2022 vom 5. Juni 2024) ab dem 1. Ja- nuar 2024 dauerhaft weniger als 25'000 Tonnen CO 2 eq betragen werden. Gleiches gilt auch für die Frage, ob ein Austritt aus dem EHS unter einer Bedingung (dass das Kompensationsprojekt gutgeheissen werde) erfolgen kann. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf den von der Beschwerdefüh- rerin (mit dem EHS-Austritt per 1. Januar 2024) angestrebten Anspruch auf Bescheinigungen für Emissionsverminderungen darauf hinzuweisen, dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts auf die im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 17. August 2023 geltenden Bestimmungen abzustellen ist. Denn mangels spezialgesetzlicher Übergangsbestimmung wird auf das im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Sachverhaltes respektive auf das bei der erstinstanzlichen Beurteilung gültige Recht abgestellt (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 141 II 393 E. 2.4; 139 II 263 E. 6, 135 II 384 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E. 3; vgl. dazu auch PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 555 ff.). Es ist mit anderen Worten das (vor Erlass der Verfügung in Kraft getretene) neue Recht anwendbar, auch wenn sich dieses für den Betroffenen als ungünstiger erweist (TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 552). Nach der seit 1. Juni 2022 geltenden Regelung in Art. 5 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. f des Anhangs 3 der CO 2 -Verordnung (AS 2022 311) werden neu keine nationalen Bescheinigungen mehr ausgestellt, wenn die Emissionsver- minderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen – wie hier – durch Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme erzielt werden. Zur
A-4973/2023 Seite 18 Begründung für die Streichung dieser Projekte wird festgehalten, dass die Verwendung von hochwertiger Energie in Form von Strom gesamtenergie- politisch nicht sinnvoll sei (Erläuternder Bericht das BAFU vom 4. Mai 2022 zur Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen [CO 2 -Verord- nung], S. 25; < www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Rechtsset- zung und Vollzug > Erläuternde Berichte > Erläuternder Bericht zur Teilre- vision der CO 2 -Verordnung vom 24.05.2022 >, abgerufen am 10.07.2024). Folglich besteht nach der hier massgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Anspruch mehr auf die Aus- stellung von Bescheinigungen, wenn durch Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme Emissionsverminderungen erzielt werden. 7. Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Voraussetzungen für den beantragten Austritt aus dem EHS per 1. Januar 2024 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 17. August 2023 ist zu bestätigen. 8. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 8.1 Die Beschwerdeführerin hat infolge ihres Unterliegens die Verfahrens- kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind aufgrund des Streitwerts gestützt auf Art. 4 des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 5'000.– festzusetzen und dem von ihr in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 8.2 Sowohl der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) wie auch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) sind keine Par- teientschädigungen zuzusprechen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
A-4973/2023 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Roland Hochreutener
A-4973/2023 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4973/2023 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)