B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4972/2013
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______, Gesuchsteller,
gegen
und
Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erläuterungsbegehren betreffend Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-140/2013 vom 15. August 2013.
A-4972/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 9. August 2012 ersuchte B._______ das Bundesamt für Verkehr BAV (nachfolgend: BAV) um Dispensation von ihrer Pflicht, die Bahnübergän- ge X., Y. und Z._______ mit einer Schrankenanlage zu sanieren. B. Mit Verfügung vom 27. November 2012 wies das BAV das Dispensa- tionsgesuch der B._______ ab und hielt fest, diese habe rechtzeitig die Plangenehmigungsgesuche für die Sanierung der drei Bahnübergänge bei ihm einzureichen. C. Mit Urteil A-140/2013 vom 15. August 2013 wies das Bundesverwal- tungsgericht die von B., A. und C._______ und D._______ dagegen erhobenen Beschwerden ab. D. Mit Eingabe vom 3. September 2013 gelangt A._______ (Gesuchsteller) mit einem Erläuterungsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht das Bundesverwaltungsgericht zu erläutern, ob aus der Erwä- gung 2.2 des ergangenen Urteils zu folgern sei, dass eine Sanierung der drei Bahnübergänge nur mit Schrankenanlagen zulässig sei, weshalb in diesem Fall die andern vom Gesetz vorgesehenen Varianten (Art. 37 ff. der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]) unzulässig wären. E. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundes- verwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Bundesverwaltungsge-
A-4972/2013 Seite 3 richt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Er- läuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Be- stimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch ste- hen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG). 1.1 Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungsgesuchs sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien des Verfahrens, das mit dem Urteil abgeschlossen worden ist. Der Gesuchsteller war Beschwerde führende Partei im Verfahren A-140/2013 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 15. August 2013) und ist somit befugt, ein Erläuterungsge- such zu stellen. 1.2 Die Erläuterung kann nicht zu einer Änderung der materiellen Ent- scheidung führen, und es ist allein Sache der entscheidenden Instanz, Sinn und Tragweite ihres Entscheides klarzustellen (ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.78 und 5.82; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 69 N. 9 und 12, je mit Hinweisen). Entsprechend wurde die Zusammensetzung des Bundes- verwaltungsgerichts unverändert belassen und davon abgesehen, einen Schriftenwechsel durchzuführen. 2. 2.1 Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvoll- ständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen damit die Erwä- gungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. schon BGE 110 V 222 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.1 und A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 2.1). 2.2 Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltli- che Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an,
A-4972/2013 Seite 4 auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Ent- scheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweck- mässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter zum Gegen- stand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fra- gen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1). Der Erläuterungsbedarf ist ferner vom Gericht – von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen – nur mit Zurück- haltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2 am Ende). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. August 2013 die Beschwerden der eingangs erwähnten Parteien abgewiesen, das Dispo- sitiv selbst ist daher in sich weder unklar noch widersprüchlich. Ebenso wenig macht der Gesuchsteller geltend, es würde ein Gegensatz zwi- schen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv bestehen. Mitunter kann jedoch der Sinn des Dispositivs erst durch den Beizug der Ent- scheidungsgründe ermittelt werden, weshalb grundsätzlich auch die Er- wägungen des Urteils der Erläuterung unterliegen, soweit sie eine Anord- nung enthalten. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der vom Erläuterungsgesuch betroffenen Erwägung 2.2 ausschliesslich und abstrakt die für die Ent- scheidung der Beschwerde massgebende Rechtslage erörtert. Diese Er- wägung enthält keine Subsumtion und erst recht keine Anordnung über die Ausgestaltung der zur Sicherung der Bahnübergänge zu treffenden Massnahmen. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens war ausschliesslich die Frage, ob aufgrund der aktuellen konkreten Begebenheiten in Anbetracht des Verkehrsaufkom- mens eine Dispensation von der Sanierungspflicht möglich ist. Weitere Fragen hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, da sie nicht Streitgegenstand waren. Insbesondere erteilte das Bundesverwaltungs- gericht keine Direktiven über die konkret zu treffenden Sanierungsmass- nahmen. Der Urteilsinhalt ist somit der Erläuterung nicht zugänglich (vgl. oben E. 2.2) und auf das Erläuterungsbegehren nicht einzutreten.
A-4972/2013 Seite 5 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der Gesuchsteller an sich kostenpflichtig; ihm dürfen jedoch aufgrund von Art. 63 Abs. 2 des diesbezüglich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Kosten des vor- liegenden Verfahrens nicht auferlegt werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Basel 2008, Rz. 4.8 und 5.83). Den Gesuchsgegnerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ih- nen aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist und sie zudem nicht anwaltlich vertreten sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) – die Gesuchsgegnerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref. Nr. 341.223/2012-11-26/265; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Pascal Baur
A-4972/2013 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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