B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-494/2013
Urteil vom 10. November 2016 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
Beschwerdeführende,
gegen
Sammelstiftung B._______, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, LL.M., Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG - Teilliquidation (Verfügung vom 14. Dezember 2012).
A-494/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Sammelstiftung B._______ (nachfolgend B.) ist eine seit [...] im Handelsregister eingetragene Stiftung mit dem Zweck der obligato- rischen, über- und ausserobligatorischen Vorsorge gegen die wirtschaftli- chen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. A.b Im Rahmen einer sog. teilautonomen Lösung kauft die B. bzw. kaufen die einzelnen Vorsorgewerke sich Deckungen für die Risiken Tod und Invalidität bei schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften, seit 2004 exklusiv bei der X._______ AG, ein, besorgen die Anlage des Alterskapitals hingegen selbst. Erst bei Verwirklichung eines Alters-Risikos kauft sich die B._______ bzw. das betroffene Vorsorgewerk, ebenfalls bei X._______ AG, eine entsprechende Rente. A.c Die Vermögen der einzelnen Vorsorgewerke werden innerhalb der Stif- tung getrennt und unabhängig geführt. Sie enthalten auch allfällige Über- schüsse aus Versicherungsverträgen und Mutationsgewinne. Auf Ebene der Stiftung besteht das Gemeinschaftsvermögen aus dem Stiftungskapi- tal, nicht den einzelnen Vorsorgewerken zurechenbaren Erträgen und Ein- nahmen, Verwaltungskostenbeiträgen der Versicherten und angeschlosse- nen Unternehmen sowie aus einem durch Sonderbeiträge geäufneten Sondervermögen für die Anpassung von Langzeitrenten an die Teuerung (Teuerungsfonds). B. B.a In den Jahren 2001 bis 2003 reduzierte sich die Anzahl der Destinatäre der B._______ von [...] auf ̈[...]. Die Zahl der Anschlussverträge verrin- gerte sich ebenfalls erheblich. Diese Abnahme der Versicherten und der Anschlussverträge setzte sich in den Jahren 2004-2009 (etwas weniger ausgeprägt) fort. B.b Die austretenden Vorsorgewerke wurden mit ihrer kompletten Rech- nung, inkl. enthaltener Rückstellungen und Reserven, übertragen. Hinge- gen wurde keine Teilliquidation auf Stufe B._______ durchgeführt; Rück- stellungen und Reserven auf dieser Stufe verblieben deshalb bei dersel- ben. B.c Das Bundesverwaltungsgericht urteilte – auf entsprechende Be- schwerde der C._______ und 46 Konsorten (den damaligen Beschwerde-
A-494/2013 Seite 3 führenden) – am 6. Oktober 2009 (BVGer C-2399/2006), dass eine Teilli- quidation durchzuführen und den austretenden Vorsorgewerken ihre Betei- ligungen an den freien Mitteln sowie, soweit entsprechende Anlage- und Versicherungsrisiken übertragen werden, an Reserven und Rückstellun- gen mitzugeben sind (vgl. dort E. 5.3, 6, 6.2). Betreffend das auf Stufe Stif- tung gehaltene Sondervermögen für die Anpassung von Langzeitrenten an die Teuerung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dessen Höhe sei zu prüfen und ein allfälliger Überschuss analog zu behandeln (dort E. 7.3). In der Folge verfügte am 2. Dezember 2009 das Bundesamt für Sozialver- sicherungen (BSV) als zuständige Aufsichtsbehörde die Ausarbeitung ei- nes entsprechenden Teilungsplans. C. C.a Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 reichte die B._______ einen Tei- lungsplan für eine einzige Teilliquidation basierend auf dem Stichtag 31. Dezember 2009 mit einem zweistufigen Verteilungsplan per 31. De- zember 2003 und 31. Dezember 2009 ein. Sie begründete dieses Vorge- hen mit den in der Zahl der jährlichen Abgänge deutlich unterscheidbaren Perioden 2001-2003 bzw. 2004-2009, einer Basis der effektiv vorhandenen Mittel unter Berücksichtigung der Entwicklungen bis 2009 und der Gleich- behandlung aller betroffenen Destinatärsgruppen. C.b Am entsprechenden Verfahren beteiligten sich wiederum die C._______ samt 45 Konsorten. Sie beantragten die Durchführung von neun einzelnen Teilliquidationen, die Rückführung bzw. Korrektur des Teu- erungsfonds und der weiteren Rückstellungen. Zudem forderten sie, der Stiftung sei für die Teilliquidation ein Beistand beizuordnen. C.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 lehnte das BSV als (damals noch) zuständige Aufsichtsbehörde den Plan der B._______ ab. Es ver- langte die Durchführung von neun einzelne Teilliquidationen, jeweils zum Bilanzstichtag per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009. Der Teuerungs- fonds sei, nachdem die entnommenen Finanzierungen zurückgeführt wor- den seien, miteinzubeziehen. Zudem seien die Rückstellungen "für Versi- cherungen", "für Spezialfälle" sowie "für Unterdeckungen" miteinzubezie- hen sowie die Herkunft bzw. Verwendung der "übrigen Rückstellungen" nachzuweisen und allenfalls miteinzubeziehen. Die Bestellung eines Bei- stands für die Stiftung wurde hingegen abgelehnt.
A-494/2013 Seite 4 D. Am 18. Dezember 2012 übergab das BSV die Aufsicht über die Stiftung an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS-ZH). E. Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 erhob die B._______ mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung in den sie belastenden Punkten (Ziffern 1 und 2) sowie die Genehmigung ihres Verteilplans vom 24. Juni 2010. Dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht un- ter der Nummer A-565/2013 geführt (vgl. Urteil A-565/2013 vom 8. Novem- ber 2016). F. Die A._______ und 35 weitere Parteien (vgl. Rubrum; nachfolgend Be- schwerdeführende) erhoben mit Eingabe vom 29. Januar 2013 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Ziffer 2 der Verfügung des BSV sei wie folgt zu ergänzen: "2.6 Der für den Fortbestand notwendige Teuerungsfonds sei von maximal Fr. [...] um mindestens Fr. [...] auf maxi- mal Fr. 14 Mio. zu reduzieren. 2.7 Die Rückstellungen 'Fortbestand' von Fr. 5.97 Mio. (wovon Fr. 4.0 Mio. für die Kosten der Abwicklung der Teilli- quidation) sei ersatzlos zu streichen." Weiter beantragen die Beschwerde- führenden die Aufhebung der Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfü- gung, und es sei für die Durchführung dieser Teilliquidation ein Beistand, eine unabhängige Kontrollstelle und ein unabhängiger Pensionskassenex- perte zu ernennen. Zudem sei das Verfahren bezüglich dem Hauptantrag bis auf Weiteres zu sistieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung aus, sie seien mit ihren Begehren beim BSV praktisch vollständig durchgedrungen. Die beiden vor- liegend beantragten Punkte seien in der Verfügung vom 14. Dezember 2012 nicht behandelt worden, dies obwohl diese Punkte Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Das BSV habe im Nachgang zur angefochtenen Verfügung hierzu in einer E-Mail denn auch bestätigt, in der Verfügung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Verteil- pläne neu zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen seien. Die Höhe der freien Mittel sei dabei nicht festgelegt worden, ebenso hätte man sich nicht zum Bewertungsmodell geäussert. Das BSV könne sich daher nicht vorstellen, wie etwas in Rechtskraft erwachsen solle, das nicht verfügt
A-494/2013 Seite 5 resp. über das nicht geurteilt worden sei. Trotz dieser Mitteilung des BSV wäre es – so führen die Beschwerdeführenden aus – notwendig in der Ver- fügung des BSV das Bewertungsmodell des Teuerungsfonds und die Höhe der freien Mittel zu behandeln, da diese Punkte für die Erstellung der neuen Teilungspläne relevant sein werden. Zudem werde vorsorglich gerügt, dass der Antrag auf Bestellung eines Beistands, einer unabhängigen Kontroll- stelle und eines unabhängigen PK-Experten abgewiesen worden sei, mit der Begründung, bei der B._______ würden keine Hinweise vorliegen, dass Interessenskonflikte bestehen würden. Die Begründung des BSV sei nicht stichhaltig. F.a Das Bundesverwaltungsgericht gab den involvierten Parteien in der Folge Gelegenheit, um zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. Sowohl die BVS-ZH wie auch die B._______ (nach- folgend auch Beschwerdegegnerin) beantragten eine Abweisung des Sis- tierungsantrags. Daraufhin zogen die Beschwerdeführenden ihren Sistie- rungsantrag mit Schreiben vom 16. Mai 2013 vorbehaltslos zurück. F.b Die BVS-ZH verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2013 angesichts des erfolgten Aufsichtswechsels (Sachverhalt Bst. D) auf eine Vernehmlas- sung. F.c Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 26. Au- gust 2013, das Begehren der Beschwerde um Verfahrenssistierung sei als durch Rückzug erledigt abzuschreiben und im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Bewertung des Teuerungsfonds beruhe auf einem sachgerechten Modell, was zu einem ausgewogenen Er- gebnis führe und den verschiedenen Interessen gleichermassen gerecht werde. Demnach benötige die Beschwerdegegnerin einen Teuerungsfonds von Fr. [...], und der vorhandene Teuerungsfonds von Fr. [...]. sei in einem beträchtlichen Umfang aufzulösen. Die Verwendung dieses Berechnungs- modells als eine der Grundlagen des Verteilplans sei sachgerecht und er- folge im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrats. Im Übrigen sei die Rückstellung 'Fortbestand' sachlich korrekt gebildet worden. Die Be- schwerdeführenden würden hiergegen nichts Stichhaltiges vorbringen. Schliesslich stimme die Beschwerdegegnerin dem BSV vollumfänglich zu, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass sie sich in einem Interessens- konflikt befinde.
A-494/2013 Seite 6 F.d In ihrer Replik vom 30. Oktober 2013 stellen die Beschwerdeführenden folgende Anträge:
A-494/2013 Seite 7 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- beklagten. Die Beschwerdeführenden erklären hierzu in ausführlicher Weise, warum die Bewertung für den künftigen Teuerungsfonds ihrer Ansicht nach massiv zu hoch sei. Der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen austretenden und verbleibenden Versicherten werde dadurch in keiner Weise beachtet. Weiter machen die Beschwerdeführenden Ausführungen zu den Rückstel- lungen für die Kosten der Teilliquidation wie auch für Unterdeckungen. Schliesslich bekräftigen die Beschwerdeführenden ihre Ansicht, wonach sich die Beschwerdegegnerin in einem Interessenskonflikt befinden würde. F.e Die Vorinstanz verzichtete am 5. Dezember 2013 auf eine Duplik. F.f Mit Duplik vom 5. Februar 2014 bestätigt die Beschwerdegegnerin ihre bisherigen Anträge und ergänzt diese insofern, als dass auf den Antrag 1 der Replik der Beschwerdeführenden vom 30. Oktober 2013 zu Ziff. 2.6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten bzw. dieser eventuell abzuweisen sei. Zudem sei auch auf die Anträge 3 und 4 der Replik vom 30. Oktober 2013 nicht einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, auf einzelne neue Rechtsbegeh- ren der Beschwerdeführenden könne nicht eingetreten werden, da diese nicht vom ursprünglichen Begehren mitumfasst und somit verspätet einge- gangen seien. Zudem seien die Anträge 3 und 4 der Replik nicht Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen und würden daher aus- serhalb des Streitgegenstands liegen. Die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden würden im Übrigen auf unsorgfältig erarbeiteter, für Forderungen untauglicher faktischer Grundlage beruhen und seien bloss Mutmassun- gen und Unterstellungen. G. Auf die detaillierten Vorbringen und Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-494/2013 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. 1.1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG jene der Aufsichtsbehör- den im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts ist somit gegeben. 1.1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden waren bereits Partei im vorinstanzlichen Verfahren. Zudem hat die Vorinstanz nicht allen ihren Anträgen entsprochen. Die Be- schwerdeführenden sind daher zur Beschwerde legitimiert. 1.1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (Verfügung vom 14. Dezember 2012). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Um- fang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu-
A-494/2013 Seite 9 zieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1). In der Verwaltungs- verfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung. 1.1.5 Im Rahmen der Replik haben die Beschwerdeführenden ihre Rechts- begehren angepasst (vgl. Anträge 1, 3 und 4 der Eingabe vom 30. Oktober 2013). Es ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit diesen Än- derungen den Streitgegenstand ausgedehnt haben und ob dies zulässig ist. Die Anträge 3 und 4 der Eingabe vom 30. Oktober 2013 waren in den ursprünglichen Rechtsbegehren der Beschwerde vom 29. Januar 2013 in keiner Weise bereits enthalten. Dies stellt eine Erweiterung des Streitge- genstands dar. Somit ist auf diese Anträge nicht einzutreten. Insofern kann auch offen gelassen werden, ob diese Anträge überhaupt Gegenstand des vor Vorinstanz streitigen Rechtsverhältnisses waren. Gleiches scheint auf den ersten Blick für den Antrag 1 der Replik vom 30. Oktober 2013 zu gel- ten, soweit eine abermalige Reduktion des Teuerungsfonds von maximal Fr. 14 Mio. (gemäss Antrag vom 29. Januar 2013) auf Fr. 1.32 Mio. (ge- mäss Antrag vom 30. Oktober 2013) beantragt wird. Bei genauerer Be- trachtung handelt es sich dabei jedoch nur um eine Präzisierung des ur- sprünglichen Rechtsbegehrens. So wurde mit der Formulierung "maximal Fr. 14 Mio." eine Festsetzung des notwendigen Teuerungsfonds zwischen Fr. 0 und Fr. 14 Mio. beantragt. Die mit Rechtsbegehren vom 30. Oktober 2013 beantragte Festsetzung auf Fr. 1.32 Mio. liegt daher innerhalb des Streitgegenstands. Abgesehen der soeben erwähnten Punkte ist auf die ansonsten frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzu- treten. 1.2 Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 haben die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Sistierung des Verfahrens zurückgezogen. In diesem Punkt ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
A-494/2013 Seite 10 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 329 E. 2.3). 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin waren be- reits einmal Parteien in einem Verfahren in derselben Sache vor Bundes- verwaltungsgericht (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Mit Urteil C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teil- weise gut und stellte fest, dass der Tatbestand der Teilliquidation bei der Beschwerdegegnerin erfüllt sei. Das Gericht wies die Sache an das BSV zurück. Im damaligen Verfahren war die Auflösung von Anschlussverträgen per 31. Dezember 2001 und per 31. Dezember 2003 zu beurteilen. Der da- mals beurteilte Sachverhalt fand somit vor dem Inkrafttreten der 1. BVG- Revision statt, so dass sich das Gericht für die Beurteilung der Frage der Teilliquidation mangels Übergangsbestimmungen auf Art. 23 des Bundes- gesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG [SR 831.42]), in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (nach- folgend aFZG; AS 1994 2386 ff., 2392), abgestützt hat (vgl. auch Urteil des BVGer C-2483/2006 vom 12. August 2009 E. 4.3). Dessen Anwendung hatten die Parteien nicht bestritten. 2.2.2 Im Anschluss an das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts forderte das BSV die B._______ auf, ein Teilliquidationsverfahren durchzu- führen. Die B._______ bezog dabei jedoch nicht bloss die ursprünglich streitbetroffenen Jahre 2001 bis 2003 mit ein, sondern auch die Jahre 2004 bis 2009. Die angefochtene Verfügung betrifft daher Sachverhalte der Jahre 2001 bis 2009 und somit sind nun neu auch solche betroffen, welche nach dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision stattfanden (vgl. auch Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 2.3). Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführenden jedoch jene, welche bereits am Verfahren C-2399/2006 teilgenommen haben. Dies be- deutet, dass sämtliche Beschwerdeführenden ihre Anschlussverträge mit der Beschwerdegegnerin spätestens auf Ende des Jahres 2003 aufgelöst haben. Aus den Akten lässt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges entneh- men. Insofern haben sich die für sie relevanten Sachverhalte vor der
A-494/2013 Seite 11 Urteil A-565/2013 vom 8. November 2016 die Verfügung des BSV insoweit bestätigt hat, als dass die B._______ neun Teilliquidationen jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 durchführen muss, werden für die Beschwerdeführenden nur die Verteilpläne der Jahre 2001 bis 2003 rele- vant sein. Dies gilt es nachfolgend zu beachten. 3. 3.1 Gemäss Art. 23 aFGZ, der bis zum Inkrafttreten der 1. BVG-Revision bzw. der neu ins Gesetz eingefügten Art. 53a ff. BVG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003 [AS 2004 S. 1688 ff.]) am 1. Januar 2005 Geltung hatte, besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung ne- ben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Ge- samtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche ge- gebenenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu genehmigen hat. Gemäss Art. 23 Abs. 4 Bst. c aFZG sind die Vorausset- zungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn ein Arbeitge- ber oder eine Arbeitgeberin den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeein- richtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht (Bst. c). Der mit der 1. BVG-Revision in Kraft getretene Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG sieht dasselbe teilliquidationsauslösende Ereignis vor (Urteil des BGer 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.1). 3.1.1 Die Höhe der freien Mittel wird grundsätzlich wie folgt bestimmt: Zu- nächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag – welcher sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis (Urteil des BGer 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.2) bestimmt – zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische Teilliquidati- onsbilanz mit Erläuterungen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finan- zielle Lage der Kasse deutlich hervorgeht (Art. 9 der bis Ende 2004 gültigen ursprünglichen Fassung der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]; vgl. auch den seit Anfang 2005 geltenden Art. 27g Abs. 1 bis der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Die Akti- ven sind dabei zu Veräusserungswerten einzusetzen (Art. 23 Abs. 2 aFZG). Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsorgeeinrich- tung die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden. Dabei wird für die Höhe der Wertschwankungsreserven eine Bandbreite von zehn bis
A-494/2013 Seite 12 zwanzig Prozent als angemessen erachtet. Was danach an Vermögen ver- bleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar (BGE 131 II 514 E. 2.2; Urteil des BVGer C-2370/2006 vom 10. September 2007 E. 4.6.3). 3.1.2 Für die Erstellung der massgeblichen Teilliquidationsbilanz üben die dafür zuständigen Stiftungsorgane, im Rahmen der Schranken, die sich aus Verfassung, Gesetz und Reglement ergeben, ihr Ermessen frei aus (BGE 131 II 514 E. 5; Urteil des BGer 2A.639/2005 vom 10. April 2006 E. 5.1). 3.1.3 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebil- ligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, wel- che sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verblei- benden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen (vgl. zum Gan- zen BGE 131 II 514 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.1.4 Obwohl in Art. 23 Abs. 1 aFZG nur der Anspruch auf freie Mittel aus- drücklich Erwähnung findet, bedeutet dies nicht, dass die Vorsorgeeinrich- tung bei der Bildung von Reserven und Rückstellungen völlig frei wäre. Zu- sätzlich zum Fortbestandsinteresse ist nämlich das Gleichbehandlungsge- bot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen zulasten anderer profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenkli- chen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbe- stand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleis- tung bloss noch einen Teil des (gegebenenfalls verbleibenden) freien Stif- tungsvermögens mitgibt. Allerdings gewährt das Gleichbehandlungsgebe- bot dem Abgangsbestand Anspruch auf Beteiligung an Reserven und Rückstellungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur insoweit, als ent- sprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. BGE 131 II 514 E. 6 mit Hin- weisen, BGE 131 II 525 E. 6.2; Urteile des BVGer C-3181/2011 vom 2. Mai 2013 vom E. 5.3, C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 6.1 f.). Mit der
A-494/2013 Seite 13 3.1.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Gleichbe- handlungsgebot der Destinatäre grundsätzlich auch auf längere Sicht ge- währleistet sein, weshalb bei einer Teilliquidation darauf zu achten ist, dass nach ihrer Beendigung weitere Teilliquidationen oder gar die Liquidation selbst unter Beachtung derselben Prinzipien und Berechnungsformen möglich bleiben. Dies kann indessen nur gelten, wenn die tatsächliche und die rechtliche Ausgangslage bei der (Teil-)Liquidation jeweils dieselbe ist und die Verhältnisse insoweit vergleichbar und deshalb auch gleich zu be- handeln sind. Allerdings gibt es keinen berufsvorsorgerechtlichen Grund- satz, nach welchem bei in gewissen zeitlichen Abständen aufeinander fol- genden Teilliquidationen einer Vorsorgeeinrichtung stets dieselben Krite- rien für die Verteilung der freien Mittel anzuwenden wären (vgl. zum Gan- zen BGE 128 II 394 E. 5.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-6540/2007 vom 30. April 2010 E. 9.1.1). Dieser zeitliche Aspekt ist insbesondere für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen relevant, welche sich infolge der häufigen Auflösung von Anschlussverträgen praktisch in permanenter Teilliquidation befinden. Aus dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich je- doch dadurch nicht zwingend bei jeder Teilliquidation eine absolut franken- mässige Gleichstellung von Fortbestand und Abgangsbestand (SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeein- richtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, S. 29 N. 88). 3.2 Bei der Festlegung der Bedingungen der Teilliquidation verfügt das zu- ständige Organ über erhebliches Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Prüfung auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu beschränken (Urteil des BGer 9C_319/2010 vom 31. März 2010 E. 3.3 mit Hinweisen; zur Kognition der weiteren Instanzen BGE 139 V 407 E. 4.1.1 und BGE 138 V 346 E. 5.5.2, BGE 135 V 382 E. 4.2, BGE 128 II 394 E. 3.3). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vor- sorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vor- schriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckmässig verwen- det wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementari- schen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen jährlich Berichterstattung fordert, namentlich
A-494/2013 Seite 14 über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontroll- stelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). 3.3.2 Die Stiftungsaufsicht hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermö- gen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB), und sie hat darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten halten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (E. 3.3.3). Dies- bezüglich verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässig- keitsprinzip, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforder- lich ist. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn das Ziel nicht mit ei- nem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann. Die Massnahme muss sich zudem für die Betroffenen als zumutbar erweisen; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 132 I 49 E. 7.2; Urteil des BGer 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5.1; Urteil BVGer C-5462/2008, C-2795/2009 vom 11. April 2011 E. 5). 3.3.3 Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Hierzu stehen ihr – wie schon ausgeführt – repressive und präventive Aufsichtsmittel zur Ver- fügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden. Die präventiven Mittel sind darauf ausgelegt, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Pensionskasse durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem Mahnungen, Auflagen, Aufhebung von Entscheiden der Organe der Vorsorgeeinrichtung in Frage (vgl. Art. 62a BVG; MARC HÜRZELER/JÜRG BRÜHWILER, Obligatorische berufli- che Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2088 f. Rz. 77; zu den präven- tiven Aufsichtsmitteln: CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Präventive Aufsicht heute, Ein juristisch geprägtes Beispiel aus der Aufsichtspraxis, in: Schwei- zer Personalvorsorge [SPV] 2014 Heft 5, S. 37 und 39). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Bei der Ergreifung von Massnahmen hat die Auf- sichtsbehörde zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Sie hat nur bei Ermessensfehlern (Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens) einzugreifen, während ein sich an den Rahmen
A-494/2013 Seite 15 des Ermessens haltendes Verhalten ein richtiges Verhalten darstellt, das die Aufsichtsbehörde nicht korrigieren darf (HÜRZELER/BRÜHWILER, a.a.O., S. 2088 Rz. 78; HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, § 2 Rz. 99; zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-6188/2014 vom 26. September 2016 E. 2.1). Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis kann die zuständige Be- hörde der Vorsorgeeinrichtung auch eine Weisung erteilen, einen Verant- wortlichkeitsanspruch geltend zu machen. Gegebenenfalls ist der An- spruch durch einen Beistand oder einen Sachwalter der Vorsorgeeinrich- tung zu erheben (UELI KIESER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Hand- kommentar zum BVG und FZG, 2010 [nachfolgend Handkommentar BVG], Art. 52 N. 9). 4. Im vorliegenden Fall beantragen die Beschwerdeführenden, die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung des BSV sei um zwei Punkte zu ergänzen. Zum einen soll die notwendige Höhe des Teuerungsfonds reduziert werden (nachfolgend E. 4.1), zum anderen seien die Rückstellungen 'Fortbestand' von Fr. 5.7 Mio. ersatzlos (eventualiter teilweise) zu streichen (nachfolgend E. 4.2). 4.1 Im parallel laufenden Verfahren A-565/2013 hat das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil vom 8. November 2016 die Verfügung des BSV in- sofern geschützt, als das BSV die Durchführung von neun Teilliquidationen mit Stichtag jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren (vorliegend die Beschwer- degegnerin) muss demnach neun jährliche Verteilpläne erstellen. Dies be- deutet mithin auch, dass der der Verfügung vom 14. Dezember 2012 zu- grundeliegende Verteilplan per 31. Dezember 2009 nicht für die Verteilung der freien Mittel verwendet werden wird. Auch wenn per 31. Dezember 2009 wieder ein Verteilplan für die im Jahr 2009 ausgeschiedenen Vorsor- gewerke zu erstellen sein wird, so wird sich dieser von jenem, welcher Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist, unterscheiden. Da zudem die Beschwerdeführenden nicht im Jahr 2009 ausgetreten sind, erübrigt sich eine genauere Prüfung der von den Beschwerdeführenden beantrag- ten Berechnung des für den Fortbestand notwendigen Teuerungsfonds bzw. ist eine solche im jetzigen Stadium noch nicht möglich. Zur Vermeidung von Leerläufen ist nachfolgend dennoch auf Folgendes einzugehen:
A-494/2013 Seite 16 Eine Prüfung der Verteilpläne wird, wie das BSV den Beschwerdeführen- den mit E-Mail vom 23. Januar 2013 mitgeteilt hat, erst nach Erstellung der entsprechenden Pläne möglich sein. In jenem Zeitpunkt kann auch das Be- rechnungsmodell des notwendigen Teuerungsfonds der Beschwerdegeg- nerin überprüft werden. Die Beschwerdegegnerin wird bei dieser Bewer- tung darauf zu achten haben, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Pläne insbesondere auf den für die jeweiligen Jahre aktu- ellen Zahlen beruhen (vgl. [...]). Schliesslich darf die Beschwerdegegnerin auch das ihr zustehende Ermessen bei der Erstellung der Verteilpläne nicht in einer missbräuchlichen Art und Weise nutzen. In diesem Zusammen- hang bemängeln die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Bewertungen bzw. die Bewer- tungsmodelle stark zu ihren Gunsten ausnutze. Konkret geht es – unter anderem – um die unterschiedliche Berechnung des Teuerungsfonds per 31. Dezember 2004 (vgl. [...]; "Gutachten Z._______ 2004") und per 31. Dezember 2009 (vgl. [...]). Das Gutachten Z.______ 2004 hatte den Zweck "die Höhe des Teuerungsfonds im Zusammenhang mit den versi- cherungstechnischen Risiken [...] zu bewerten" (dort S. 1). Es wurde der Verlauf des Teuerungsfonds über eine Periode von 20 Jahren simuliert, welche damals als "angemessen" bezeichnet wurde. Das Gutachten sollte aufzeigen, dass der Teuerungsfonds sowohl für die Teuerungszulagen, wie auch für die Finanzierung des Einkaufs der BVG-Mindestrente bei der X._______ AG ausreichend dotiert war (vgl. zu den Umwandlungssatzdif- ferenzen Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 5.1.1). In der Bewertung des Teuerungsfonds per 31. Dezember 2009 wurde dem- gegenüber ein Zeithorizont von 40 Jahren gewählt, "um dem langfristigen Charakter der beruflichen Vorsorge Rechnung zu tragen". Für die verwen- deten Parameter wurden Durchschnittswerte der letzten 40 Jahre verwen- det. Dies führte zu einer höheren Bewertung des notwendigen Teuerungs- fonds, als wenn jeweils auf 20 Jahre abgestellt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin betont, dass die beiden Gutachten bzw. die ent- sprechenden Situationen nicht miteinander verglichen werden könnten, da gemäss Gutachten Z._______ 2004 der Teuerungsfonds bereits nach 20 Jahren aufgebraucht gewesen sei und sich somit eine längerfristige Be- wertung erübrigt habe. Ein gewisser Widerspruch zwischen diesen unter- schiedlichen Berechnungsarten und der Argumentation der Beschwerde- gegnerin ist nicht von der Hand zu weisen. Zum einen sind die Bewertungs- parameter unabhängig von der Höhe des Fonds zu bestimmen. Hätte man per Ende 2004 bereits mit einem Zeithorizont von 40 Jahren gerechnet, wäre der Teuerungsfonds (damals) unter Einbezug der Zahlungen für die
A-494/2013 Seite 17 Differenzen bei den Umwandlungssätzen (stark) unterdotiert gewesen, was die B._______ oder auch die Aufsichtsbehörde zum Handeln gezwun- gen hätte. Vorliegend (Bewertung per 31. Dezember 2009) ist der Zeithori- zont von 40 Jahren für die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorteilhaft, weil dadurch der notwendige Teuerungsfonds erhöht und die zu verteilen- den freien Mittel entsprechend verringert werden. Nicht einleuchtend ist zu- dem, warum in den beiden Gutachten nicht nur die Simulationsdauer (20 bzw. 40 Jahre), sondern auch die übrigen Parameter (erwartete Teuerung, Lohnentwicklung und Verzinsung des Teuerungsfonds) unterschiedlich ge- wählt wurden. Auf aktuelle volkswirtschaftliche Entwicklungen lassen sich diese Änderungen jedenfalls nicht zurückführen. Das Argument der Be- schwerdegegnerin der fehlenden Vergleichbarkeit zwischen den beiden Bewertungen ist somit nicht stichhaltig. Ein Vergleich der Parameter ist sehr wohl möglich. Wie erwähnt ist vorliegend, da die Verteilpläne erst noch erstellt werden müssen und die Beschwerdeführenden auch nur die Festsetzung der Höhe des Verteilplans per 31. Dezember 2009 beantragt haben, kein Urteil über die neuen Verteilpläne bzw. über die Berechnung der freien Mittel möglich. Die Beschwerdegegnerin wird der Aufsichtsbehörde jedoch die soeben aufgezeigten Widersprüche erklären müssen, falls sie auf eine vergleich- bare Bewertung abstellen möchte. Gegebenenfalls wird die Aufsichtsbe- hörde geeignete Massnahmen (Weisungen, Einholen eines Gutachtens etc.) über eine sinnvolle Bewertungsmethode anordnen müssen. Soweit das vorliegende Verfahren betroffen ist, ist der Antrag der Be- schwerdeführenden auf Berechnung der notwendigen Höhe des Teue- rungsfonds per 31. Dezember 2009 jedoch abzuweisen. 4.2 Auch in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf ersatz- lose (eventualiter teilweise) Streichung der Rückstellung 'Fortbestand' ist primär auf den Umstand zu verweisen, dass aus Sicht der Beschwerdefüh- renden die noch zu erstellenden Verteilpläne für die Jahre 2001 bis 2003 relevant sein werden und diese erst nach Erstellung durch die Beschwer- degegnerin gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden können. Es ist somit auch dieser Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen. Einige allgemeine Ausführungen können – zur Vermeidung von Leerläufen – aber nachfolgend trotzdem gemacht werden (vgl. so auch Urteil des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 6).
A-494/2013 Seite 18 4.2.1 Die Rückstellung 'Fortbestand' besteht aus zwei Komponenten. Die erste Komponente in der Höhe von Fr. 1.97 Mio. betrifft Rückstellungen für das Risiko, dass die Beschwerdegegnerin für Unterdeckungen von Vorsor- gewerken aufkommen muss. Hier kann auf die Ausführungen im Urteil A-565/2013 verwiesen werden (dort E. 6.3). So wird bei der Erstellung der neun Verteilpläne darauf zu achten sein, dass die Rückstellungen zum ei- nen – insbesondere vorsorgerechtlich – korrekt gebildet werden und zum anderen im Rahmen der Teilliquidationen den entsprechenden Risiken fol- gen. Soweit die Beschwerdegegnerin versicherungstechnische Risiken überträgt, ist auch ein entsprechender Teil der Rückstellungen mit zu über- tragen. 4.2.2 Bei der zweiten Komponente der Rückstellung 'Fortbestand' handelt es sich um die Kosten der Abwicklung der Teilliquidation in der Höhe von Fr. 4 Mio. Die Durchführung einer Teilliquidation kann hohe Verwaltungskosten ver- ursachen. Sofern eine Vorsorgeeinrichtung keine Bestimmungen über die Kostentragung im Anschlussvertrag oder im Teilliquidationsreglement auf- nimmt, werden die anfallenden Kosten in der kaufmännischen Teilliquidati- onsbilanz passivseitig als Rückstellungen oder Abgrenzungsposten bilan- ziert, was sich entsprechend auf die Höhe der freien Mittel auswirkt (vgl. WILSON, a.a.O., S. 108 f.). Der Beschwerdegegnerin ist es, falls keine an- derweitigen Regelungen vertraglich oder reglementarische getroffen wur- den, nicht verwehrt, Rückstellungen für die zu erwartenden Kosten für die Abwicklung der Teilliquidationen zu bilden. Diese Rückstellungen haben den zu erwartenden Kosten zu entsprechen. Zu trennen ist die Frage der Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen von der Frage, ob – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – die Be- schwerdegegnerin im Teilliquidationsverfahren übermässige Kosten verur- sacht. Dies kann naturgemäss erst am Ende eines Teilliquidationsverfah- rens überprüft werden. Immerhin sind hier die Beschwerdeführenden da- rauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt ist, sich gegen Klagen ausgetretener Vorsorgekassen gerichtlich zur Wehr zu set- zen. Dabei ist zudem zu bedenken, dass höhere Verfahrenskosten keiner beteiligten Partei (Stiftung, Versicherte, Rentner, ausgetretene Versicherte) nützen. Würden die Organe der Beschwerdegegnerin jedoch Kosten ver- ursachen, welche sich nicht mit den Interessen aktueller und ausgetretener Versicherten decken, müssten allfällige aufsichtsrechtliche Massnahmen
A-494/2013 Seite 19 bzw. Verantwortlichkeitsansprüche geprüft werden. Soweit das vorliegende Verfahren betroffen ist, besteht hierzu jedoch kein Anlass. 4.3 Der Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführenden auf Ergänzung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird demnach abgewiesen. 5. Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, es sei für die Durch- führung der Teilliquidationen ein Beistand, eine unabhängige Kontrollstelle und ein unabhängiger Pensionskassenexperte zu ernennen. Das BSV hat diesen Antrag in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2012 abgewiesen (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs) und ausgeführt, da das BSV bisher die Teilliquidation nicht durch Verfügung angeordnet habe, bestünden für die Aufsichtsbehörde keine Hinweise darauf, dass die B._______ tatsäch- lich einem Interessenskonflikt unterliege. Sollte sich zeigen, dass die Or- gane der B._______ nicht in der Lage sein sollten, die Teilliquidationen nach den Vorgaben dieser Verfügung durchzuführen, müsste die Ergrei- fung von Massnahmen geprüft werden. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist auch vorliegend beizupflichten. Die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen muss verhältnis- mässig sein (E. 3.3.2). So hat sich zwar die Beschwerdegegnerin, indem sie kategorisch nur eine Teilliquidation per 31. Dezember 2009 durchführen und auch keine für die Beschwerdeführenden und die Aufsichtsbehörde aufschlussreichen Zahlen aus den früheren Jahren präsentieren wollte, nicht gerade kooperativ gezeigt; dies lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin, nach einem rechtskräftigen Urteil, die darin angeordneten Punkte nicht umzusetzen vermag. Immerhin ist zu- gunsten der Beschwerdegegnerin schliesslich auch zu bemerken, dass – wie bereits mehrfach erwähnt – das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil BVGer A-565/2013 die Beschwerde der Beschwerdegegnerin (bzw. der dortigen Beschwerdeführerin) teilweise gutgeheissen hat, woraus zugleich zu schliessen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der Beschwerdegegnerin als teilweise begründet erachtet. Vorliegend geht das Gericht zudem davon aus, dass die auf Seiten der Beschwerdegegnerin involvierten Parteien und Organe sich ihrer Pflichten bewusst sind und bei drohenden Interessenskonflikten entsprechende Konsequenzen ziehen. Dies und auch den Ausgang des Verfahrens A-565/2013 berücksichtigend
A-494/2013 Seite 20 gibt es im vorliegend einzig massgebenden Zeitpunkt keinen Grund, ent- sprechende aufsichtsrechtliche Massnahme anzuordnen. Das Rechtsbe- gehren Ziffer 2 der Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen. Selbstredend wird es jedoch Aufgabe der – neuen und im Vergleich zum Gericht sachnäheren – Aufsichtsbehörde (BVS-ZH) sein, den weiteren Ver- lauf der Teilliquidationen zu begleiten, zu überwachen und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen anzuordnen; dies insbesondere auch dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ansprüchen aus Verantwortlich- keit ersichtlich sein sollten. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist bzw. soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario); ebenso wenig die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die obsie- gende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge pra- xisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 E. 6.2 mit Hinweisen be- züglich aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten und BGE 126 V 143 E. 4 mit Be- zug auf das erstinstanzliche Verfahren). Dies gilt insbesondere auch be- treffend den durch Rückzug des Sistierungsantrags gegenstandslos ge- wordenen Verfahrensteil.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
A-494/2013 Seite 21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das BSV (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: