B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4936/2024

Urteil vom 17. März 2025 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Michael Mráz, Rechtsanwalt, und MLaw Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (MAC).

A-4936/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 21. März 2024 richtete die finnische Steuerbehörde, die Finnish Tax Administration (nachfolgend auch: ersuchende Behörde), betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) gestützt auf Art. 4 und 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; Convention on Mutual Administrative As- sistance in Tax Matters, nachfolgend: MAC, für die Schweiz in Kraft getre- ten am 1. Januar 2017) ein Amtshilfebegehren an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Die ersuchende Behörde führte im Amtshilfeersuchen aus, sie habe über den automatischen Informationsaustausch (nachfolgend: AIA) Kennt- nis von Bankkonten der betroffenen Person bei der B._______ (nachfol- gend auch: Bank) erhalten. Nun werde die betroffene Person für die Jahre 2019 bis 2022 einer Steuerprüfung unterzogen. Anlässlich dieser Prüfung solle das korrekte steuerbare Einkommen und die steuerliche Abzugsfä- higkeit von Zinsen festgestellt werden. Die betroffene Person habe auf ihre schriftliche Anfrage vom 18. Dezember 2023 hin lediglich eine unvollstän- dige Antwort gegeben, woraufhin sie (die ersuchende Behörde) am 7. Feb- ruar 2024 in einer weiteren Anfrage um zusätzliche Informationen gebeten habe. Sie habe nicht alle angeforderten Informationen erhalten, weshalb sie das Amtshilfebegehren stelle. A.c Die ersuchende Behörde ersuchte für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 um folgende Informationen:

  1. Copy of investment application and account opening documents with all attachments and changes regarding investment portfolio (...).
  2. Copies of power of attorneys, all agreements and general terms and conditions related to investment portfolio (...).
  3. Copies of all other contracts with asset manager, custodian banks and possible invest- ment agent related to investment portfolio (...).
  4. Information of accounts (...) linked to portfolio (...) including following information:
    1. account statements
    2. all purchases, including purchase prices and dates
    3. all sales, including sale prices and dates

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5. If A._______ has any other accounts in B._______ please provide account opening

documents and account statements.

6. Clarification of all deposits to investment portfolio and withdrawals from the investment

portfolio since beginning of the investment until 31.12.2022 including the following in-

formation:

  1. Payer / recipient, date, amount, currency
  2. Clarification of account which deposits have been made and where withdraw-

als have been paid

7. Clarification of investment portfolio value annually at 31.12 for years 2019-2022. Please

provide valuation detailed by all invested assets.

8. Copies of all purchase and sell requests/assignments from A._______ between 2019-

2022.

9. Copies of all promissory notes, loan terms and payment schedules between A._______

and B._______.

10. Clarification of which accounts loans have been paid or what assets have been pur-

chased.

A.d Mit Editionsverfügung vom 27. März 2024 forderte die ESTV die Bank

auf, ihr die ersuchten Informationen zuzustellen sowie die im Ausland an-

sässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu infor-

mieren. Die Bank kam der Aufforderung fristgerecht nach.

A.e Die ESTV erteilte der Vertretung der betroffenen Person am 10. Juni

2024 Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme.

A.f Die Vertretung der betroffenen Person reichte am 18. Juni 2024 eine

Stellungnahme ein, mit welcher sie die Zustimmung zur Übermittlung der

Informationen im vereinfachten Verfahren verweigerte.

B.

Die ESTV erliess am 10. Juli 2024 eine Schlussverfügung. Sie verfügte,

dass der zuständigen Behörde Amtshilfe geleistet werde (Dispositiv-Ziff. 1)

und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, mit dem Verweis,

dass diese der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhal-

tungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterlägen und nicht

amtshilfefähige Informationen geschwärzt seien (Dispositiv-Ziff. 2).

C.

A-4936/2024 Seite 4 C.a Gegen die Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 der ESTV erhob die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 sei aufzuheben und auf das Amtshilfeersuchen der ersuchen- den Behörde vom 21. März 2024 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 10. Juli 2024 aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückzuweisen; al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien zu editieren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, die ersu- chende Behörde habe im Amtshilfeersuchen den Zweck nur äusserst rudi- mentär angegeben; von ihr sei nicht dargelegt worden, inwiefern die er- suchten Kontoinformationen einen Einfluss auf seine Besteuerung haben könnten bzw. inwiefern diese für die ersuchende Behörde notwendig und relevant seien. Er habe bereits von sich aus den Bestand und die Höhe der Vermögenswerte in Finnland deklariert und auf die Anfrage der finnischen Behörde transparent geantwortet. Da der ersuchenden Behörde die für die steuerliche Beurteilung relevanten Unterlagen bereits vorlägen, seien die angeforderten Informationen zu weitgehend, teilweise auch wiederholend und ohne Mehrwert. Sie würden nur dazu dienen, im Rahmen einer «Fishing Expedition» weiteres mögliches Steuersubstrat zu finden und seien demzufolge nicht geeignet, die Einkommenssteuer festzulegen. Da- mit seien sie voraussichtlich nicht erheblich und deshalb nicht zu übermit- teln. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs- plicht durch die Vorinstanz. C.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlas- sung vom 23. September 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. C.c In seiner Replik vom 21. Oktober 2024 äussert sich der Beschwerde- führer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er hält vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. C.d Mit Eingabe vom 11. November 2024 teilt die ESTV mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

A-4936/2024 Seite 5 D. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 21. März 2024 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspra- xis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzufüh- ren, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. 1.2 Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmun- gen aufstellt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter- nationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und als Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

A-4936/2024 Seite 6 1.5 Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der vor- instanzlichen Akten ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht mit der Vernehmlassung vom 23. September 2024 die gesamten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Akteneinsicht bei der Vorinstanz bekannten vorinstanzlichen Akten (Sachverhalt, Bst. A.e) in elektronischer Form übermittelt, wodurch sie Eingang in die Gerichtsakten gefunden haben. Der Antrag des Beschwerdeführers er- weist sich daher als gegenstandslos. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Schlussverfügung in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 3. In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. 3.1 Er macht mit Verweis auf die im Amtshilfegesuch dargelegten, weiter als die im MAC reichenden, finnischen Bestimmungen zum Persönlich- keitsschutz geltend, die Vorinstanz unterliege einer besonderen Begrün- dungspflicht. Die ESTV beabsichtige die Übermittlung zahlreicher Unterla- gen, welche auf seine persönliche Daten – wie beispielsweise Login-Daten – hinwiesen und welche nach finnischem Recht gerade privilegiert ge- schützt seien. Im Amtshilfegesuch sei beispielsweise korrekterweise ge- genüber der Vorinstanz nicht einmal seine Wohnadresse angegeben wor- den. Er sei aufgrund erhöhter Sicherheitsbedenken dazu berechtigt, seine persönlichen Daten in Finnland als besonders schützenswert zu erklären. Im Rahmen der zu gewährenden Amtshilfe werde dieser Umstand nicht beachtet. Seine persönlichen Daten seien in keiner Weise voraussichtlich erheblich, um die Korrektheit der Einkommenssteuerdeklaration zu über- prüfen. Aufgrund des erhöhten Persönlichkeitsschutzes in Finnland sei eine besondere Begründung in der Verfügung notwendig, weshalb ge- schützte Personendaten an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürften. Eine derartige Begründung fehle in der Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 völlig; die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. 3.2 Das Recht auf Begründung der Verfügung ist ein Teilgehalt des in Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A-4936/2024 Seite 7 vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) und Art. 29 VwVG veran- kerten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller bzw. selbständiger Natur, womit seine Verletzung unge- achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 28, N 70 i.V.m. N 102). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behan- deln. 3.3 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ih- ren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 f. m.H.; BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Be- gründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 I 135 E. 2.1, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12.08.2021; WALD- MANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 103). 3.4 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 Akteneinsicht gewährt sowie die Mög- lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dabei orientierte sie ihn dar- über, wie sie der ersuchenden Behörde zu antworten beabsichtige. Sie nannte die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, nahm Bezug auf den Sachverhalt und begründete ihren Entscheid. Zudem machte sie die ersuchende Behörde auch auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen aufmerksam. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, der Vorinstanz Einwände im Zusammenhang mit der

A-4936/2024 Seite 8 Übermittlung der Informationen und Vorschläge zur Ergänzung mitzuteilen. In seiner Eingabe vom 18. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er keine Zustimmung zur Übermittlung der Informationen im ver- einfachten Verfahren erkläre. Daraufhin erliess die Vorinstanz die ange- fochtene Verfügung. Der Beschwerdeführer äusserte sich somit weder zur beabsichtigen Verfügung, noch reichte er Ergänzungen ein, obwohl er die Möglichkeit dazu erhalten hatte. Deshalb kann davon keine Rede sein, dass die Vorinstanz seine Vorbringen nicht gehört hätte. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht war ohne Wei- teres möglich. Damit ist der gesetzlichen Begründungspflicht Genüge ge- tan. Hingegen zielt die Argumentation des Beschwerdeführers, die Vor- instanz unterstehe wegen der zusätzlichen finnischen Geheimhaltungsbe- stimmungen einer besonderen Begründungspflicht, ins Leere. Zwar sind die finnischen Bestimmungen im Vergleich zum vorliegend anwendbaren MAC (vgl. Art. 22 MAC «Geheimhaltung», E. 4.6) weitergehend; sie betref- fend jedoch ausschliesslich innerstaatliches Recht. Deren allfällige Verlet- zung ist vom Beschwerdeführer vor den Behörden in Finnland zu rügen. Von der Schweiz kann sie im Rahmen der Amtshilfe hingegen nicht behan- delt werden. Ob die Weiterleitung von Unterlagen mit geschützten Daten unrechtmässig ist, ist im Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, son- dern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Daten voraussichtlich erheblich sind oder ob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zutreffend begründet hat. 3.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4. 4.1 Sowohl die Schweiz als auch Finnland sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 21. März 2024 stützt. Unter ande- rem ist in diesem Übereinkommen die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC). 4.1.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem

  1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Über- einkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Überein- kommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten; für Finnland am 1. Juni 2011. Für die Schweiz finden die Bestimmungen des Abkommens für die Amts- hilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen Anwendung, die ab

A-4936/2024 Seite 9 dem 1. Januar 2018 beginnen; und für Finnland für solche, die ab dem

  1. Januar 2012 beginnen. 4.1.2 Das Amtshilfeersuchen vom 21. März 2024 betrifft die Einkommens- steuer und den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember
  2. Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifi- zierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermögli- chen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstü- cken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersu- chen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwal- tungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersu- chende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Ver- waltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhält- nismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amts- sprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom
  3. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6). 4.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 4.2.3 Zwar hält das MAC – anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazu- gehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkom- men sowie Art. 7 Bst. a StAhiG – nicht ausdrücklich fest, dass Beweisaus- forschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung,

A-4936/2024 Seite 10 dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. dazu auch E. 4.5) erhellt sich aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.2.4 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird gemäss innerstaatlichem Recht darauf nicht eingetreten (Art. 7 Bst. a StAhiG). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informa- tionen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines in- nerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allge- meine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»). 4.3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Um die Durchset- zung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche In- formationen relevant sein, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Die Vo- raussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit- punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich- keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich

A-4936/2024

Seite 11

diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde

als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 und 142 II 161

  1. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020
  2. 2.3.3 m.w.H.).

4.3.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be-

reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten

Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Infor-

mationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem

«voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersu-

chende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersu-

chen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informatio-

nen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185

E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2.2).

4.3.4 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur

der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten

Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt

sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten

Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersu-

chen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu ge-

eignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plau-

sibilitätskontrolle; dazu: BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-

179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 mit Hinweisen).

4.3.5 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der

Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich er-

heblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien – nur verweigern, wenn ein

Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchen-

den Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. un-

wahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020

vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f.,

A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch

Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraus-

sichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der

ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Ur-

teile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3,

A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde

der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Recht-

sprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE

143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020,

A-4936/2024 Seite 12 A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1). 4.4 4.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be- steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig- ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 21 Abs. 2 MAC sowie Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen (wie etwa jene, das Subsidiaritätsprinzip sei eingehalten worden) anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1 und 142 II 218 E. 3.1; Ur- teile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 4.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort ent- kräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1 und 144 II 206 E. 4.4). 4.5 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.1). 4.6 Der ersuchende Staat hat schliesslich bei der Verwendung der ersuch- ten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 22

A-4936/2024 Seite 13 Abs. 1 und 2 MAC sind alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, ebenso geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat (Abs. 1, erster Satzteil). Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertrags- partei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind (Abs. 2, erster Satz).

Im vorliegenden Fall ist im Folgenden zunächst strittig und zu prüfen, ob das Amtshilfeersuchen einer unzulässigen «fishing expedition» entspricht (E. 5.1). Sodann ist zu beurteilen, ob die ersuchten Informationen voraus- sichtlich erheblich sind (E. 5.2). Schliesslich ist die Einhaltung des Subsi- diaritäts- sowie des Vertrauensprinzips umstritten und zu klären, ob diese Grundprinzipien beachtet worden sind (E. 5.3). 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der ersuchenden Be- hörde verlangten Auskünfte erschienen viel zu weitgehend, um die unspe- zifisch geltend gemachten einkommensteuerlichen Auswirkungen beurtei- len zu können. Vielmehr glichen die angeforderten Informationen einem Wunschkatalog der ersuchenden Behörde, um im Rahmen einer «fishing expedition» nach möglichem weiteren Steuersubstrat suchen zu können. Keine der verlangten Informationen erscheine wirklich geeignet, die Ein- kommenssteuer für die Jahre 2019 – 2022 festzulegen. Mit Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen und bundesgerichtliche Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer weiter aus, es sei nicht gestattet, Informationen aufs Geratewohl oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich sei, dass sie Licht in Steuerangelegenheiten brächten. Das Amtshilfege- such sei als «fishing expedition» zu qualifizieren; die Voraussetzungen für einen Informationsaustausch unter dem MAC seien nicht erfüllt. 5.1.2 Dem ist Folgendes zu entgegnen: Das Ersuchen vom 21. März 2024 enthält sämtliche im Übereinkommen geforderte Angaben (vgl. E. 4.2.1), ausser der Adresse des Beschwerdeführers, welche aufgrund der schärfe- ren Geheimhaltungsbestimmungen in Finnland nicht angegeben worden ist. Die Identität des Beschwerdeführers lässt sich jedoch aus den übrigen Informationen feststellen. Demzufolge genügt das Ersuchen den in Art. 18 Abs. 1 MAC festgelegten Anforderungen; die formellen Voraussetzungen

A-4936/2024 Seite 14 sind erfüllt. Eine sog. «fishing expedition» kann schon deshalb grundsätz- lich verneint werden (E. 4.2.2). 5.1.3 Im Weiteren hat die ersuchende Behörde angegeben, dass sie die angefragten Informationen zur Überprüfung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers benötige. Damit sei es ihr möglich, sein Einkommen und die abzugsfähigen Zinsen zu überprüfen. So könne sie sich ein umfas- sendes und korrektes Bild über seine Vermögenswerte, also seine Ein- künfte und abzugsfähigen Zinsen, bei der Bank machen. Wie hiervor aus- geführt, ist erstellt, dass ein Zusammenhang zwischen den geforderten Un- terlagen und dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt besteht. Von ei- ner «fishing expedition» kann somit vorliegend keine Rede sein und die Vorinstanz ist zurecht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die ersuchende Behörde den Zweck im Amtshilfegesuchs nur äusserst rudimentär angege- ben habe. Im Ersuchen werde nicht klar dargelegt, inwiefern die angefrag- ten Kontoinformationen einen Einfluss auf die Besteuerung haben könnten. Angegeben werde einzig, dass die erbetenen Auskünfte im Hinblick auf die durch den AIA erhaltenen Informationen der Bank zur vollständigen finni- schen Besteuerung von Interesse seien. Die ersuchende Behörde bringe aber nicht substantiiert oder zumindest konkret vor, weshalb die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich für eine vollständige und korrekte Deklaration seiner Einkommenssteuer für die Jahre 2019 bis 2022 seien. Er (der Beschwerdeführer) habe bereits von sich aus in den Einkommens- steuerdeklarationen über den Bestand und die Höhe der Vermögenswerte seines Bankkontos bei der Bank jeweils transparent informiert und die steu- erlich relevanten Unterlagen eingereicht. Das eingereichte Investmentport- folio einschliesslich der jährlichen Abrechnungen sei für die Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen völlig ausreichend. Die für die ersuchenden Be- hörde notwendigen Unterlagen lägen ihr bereits vor; die angeforderten Un- terlagen seien zu weitgehend, teilweise wiederholend und für die steuerli- che Beurteilung ohne Mehrwert. Sie seien somit nicht geeignet, die Ein- kommenssteuer festzulegen, demnach nicht voraussichtlich erheblich und deshalb nicht zu übermitteln. 5.2.2 Die Rolle des Staates beschränkt sich bei der Beurteilung der voraus- sichtlichen Erheblichkeit auf eine Prüfung der Plausibilität des Ersuchens. Die ersuchte Behörde muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informatio- nen einen Bezug zum im Amtshilfeersuchen geschildeten Sachverhalt

A-4936/2024 Seite 15 haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (E. 4.3.4). Ihr Amtshilfeersuchen begrün- det die ersuchende Behörde damit, dass sie im Zusammenhang mit dem AIA auf dem Beschwerdeführer zuzuordnende Konten bei der Bank auf- merksam geworden sei. Nach diesen Informationen umfasse sein Einkom- men Zinsen, Dividenden, Bruttoerlöse und sonstige Einkünfte. Der Be- schwerdeführer habe in seiner Steuererklärung für die Jahre 2019 – 2022 lediglich Dividenden und Zinsen angegeben. Ausserdem habe er im Jahr 2019 abzugsfähige Zinsen in Höhe von insgesamt EUR (...), im Jahr 2020 einen Gesamtbetrag von EUR (...) und im Jahr 2021 einen Gesamtbetrag von EUR (...) deklariert. Um das korrekte Einkommen feststellen zu kön- nen, habe sie – so die ersuchende Behörde – zusätzliche Informationen und Unterlagen verlangt. Der Beschwerdeführer habe die Fragen beant- wortet und die jährlichen Abrechnungen für die Anlagenportfolios einge- reicht. Dies sei aber nicht ausreichend. Auf eine erneute Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen, habe der Beschwerdeführer lediglich auf seine frühere Eingabe verwiesen und bestätigt, keine weiteren Unterlagen zu besitzen. 5.2.3 Die ersuchende Behörde hat den Sachverhalt ausführlich und nach- vollziehbar beschrieben. Der Beschwerdeführer erhebt auch keine Ein- wände gegen die Darstellung des Sachverhalts an sich, sondern macht einzig geltend, dass die von ihm eingereichten Unterlagen ausreichend für die Ermittlung der Einkommenssteuer seien. Diese Frage ist jedoch vorlie- gend – ebenso wie die Frage, ob die geforderten Unterlagen tatsächlich erheblich sind – nicht zu beantworten (E. 4.3.4, auch zum Folgenden). Es ist lediglich zu klären, ob die angeforderten Informationen und der von der ersuchenden Behörde dargestellte Sachverhalt einen Zusammenhang auf- weisen und ob die Unterlagen für die Ermittlung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers gegebenenfalls geeignet sind. Dies ist vorliegend klar zu bejahen: Sämtliche verlangte Dokumente beziehen sich auf die Konten des Beschwerdeführers bei der Bank; insbesondere auf das Konto mit der Nummer (...). Sie vervollständigen die Angaben des Beschwerde- führers. Es ist somit durchaus denkbar, dass die Informationen für die kor- rekte Besteuerung des Beschwerdeführers in Finnland erheblich sind. Gründe für eine Auskunftsverweigerung (vgl. E. 4.3.5) sind keine ersicht- lich. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es beständen begrün- dete Zweifel, dass die ersuchende Behörde alle innerstaatlichen

A-4936/2024 Seite 16 Ermittlungsmöglichkeiten vollumfänglich ausgeschöpft habe. Zum einen sei er kooperativ gewesen und habe sämtliche Anfragen der ersuchten Be- hörde beantwortet; zum anderen seien gewisse Unterlagen, für welche die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen um Unterstützung gebeten habe, bei ihm gar nie angefordert worden. Er sei beispielsweise nicht um Kopien von Verträgen mit Vermögensverwaltern, Depotbanken betreffend das Konto Nr. (...) oder um Kopien von sämtlichen Kauf- und Verkaufsauf- trägen gemäss den Ziffern 3 und 8 des Amtshilfeersuchens angefragt wor- den. Ausserdem fehlten im Gesuch Ausführungen, inwiefern eine weitere Anfrage bei ihm mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wäre. Diese fehlenden Ausführungen könnten auch nicht mit dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip geheilt werden, welches gerade kein blindes Vertrauen auf pauschale Ausführungen der ersuchenden Behörde ermög- liche. Es wäre vorliegend von der Vorinstanz mindestens zu erwarten ge- wesen, bei der ersuchten Behörde weitere Informationen betreffend die Ausschöpfung sämtlicher inländischer Ermittlungsmöglichkeiten anzufor- dern. 5.3.2 Gemäss dem Amtshilfeersuchen verlangte die ersuchende Behörde vom Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 Informationen betreffend seine Konten bei der Bank; insbesondere betreffend Investmentfonds, Ein- lagenfonds und Kontoauszüge für die Jahre 2019 bis 2022. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer gebeten, seine steuerlich absetzbaren Inves- titionsdarlehen zu erläutern und mitzuteilen, was mit den Darlehen gekauft worden sei, sowie die Kaufdokumente und Kaufanträge vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin die jährlichen Abrechnungen der In- vestmentportfolios ein, welche die ersuchende Behörde als unzureichend erachtete. Sie forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Anfrage vom 7. Februar 2024 auf, zusätzliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Konto Nr. (...) nachzureichen. Diese Anfrage beantwortete der Beschwer- deführer nicht, sondern verwies lediglich auf seine frühere Antwort und be- stätigte, keine weiteren Dokumente zu haben. 5.3.3 Der hiervor dargestellte Ablauf zeigt klar auf, dass die ersuchende Behörde den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert hat, Unterlagen zur Feststellung seines korrekten steuerpflichtigen Einkommens einzu- reichen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung jedoch nicht voll- ständig nachgekommen. Im Amtshilfeersuchen wurde zudem explizit aus- geführt, dass die Bank nicht in Finnland registriert sei und deshalb nicht direkt kontaktiert werden könne. Die ersuchende Behörde bestätigte denn auch, dass sie auf die geforderten Unterlagen angewiesen sei und alle

A-4936/2024 Seite 17 anwendbaren inländischen Ermittlungsmethoden ausgeschöpft habe. Um den korrekten Betrag des steuerpflichtigen Einkommens des Beschwerde- führers ermitteln zu können, bat sie schliesslich um Unterstützung aus der Schweiz. Aus den schlüssigen Ausführungen im Amtshilfeersuchen lassen sich keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche ausmachen. Für die Vorinstanz bestand deshalb kein Anlass, an der Darstellung der ersuchenden Behörde ernsthaft zu zweifeln und zusätzliche Erklärungen zu verlangen. Schliesslich gestand die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein, allfällige Einwände gegen die beabsichtigte Antwort an die ersuchende Behörde vorzubringen. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch im vor- instanzlichen Verfahren nicht dazu. Er stellte sich zudem nicht gegen die Übermittlung der Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde gesandt werden sollten. Im Beschwerdeverfahren brachte er schliesslich vor, es be- ständen begründete Zweifel, dass die ersuchende Behörde die ihr zur Ver- fügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft hätte oder dass vorliegend ge- gen das Vertrauensprinzip verstossen worden sei. Dem ist entgegenzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen hat, die seines Erachtens angeforderten und zur korrekten Festlegung der Einkommens- steuer notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben und keine weiteren Dokumente zu besitzen. Es ist also davon auszugehen, dass die ersu- chende Behörde vom Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen mehr erwarten konnte und deshalb nachvollziehbar auf die Hilfe der Vorinstanz zurückgegriffen hat. Hinzu kommt, dass sie rechtsprechungsgemäss nicht jeden erdenklichen Aufwand zur Informationsbeschaffung betreiben muss (E. 4.5). Insgesamt ist somit erstellt, dass sowohl das Subsidiaritäts- als auch das Vertrauensprinzip beachtet worden sind. Die beabsichtigte Über- mittlung der Informationen und Unterlagen ist somit nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vo- raussetzungen für die Amtshilfeleistung an Finnland im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

A-4936/2024 Seite 18 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-4936/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Edition der vorinstanzlichen Akten wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Barbara Camenzind

A-4936/2024 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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A-4936/2024 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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17.03.2025
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24.03.2026