BGE 132 V 368, 2A.109/2005, 2A.297/2005, 2A.304/2003, 2A.437/2005, + 9 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4922/2012
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______, ..., Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (Steuerpflicht ab 1. Januar 2009).
A-4922/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung ein Taxi- unternehmen in der Stadt Basel und Umgebung. Um eine allfällige Mehr- wertsteuerpflicht überprüfen zu können, forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) X._______ mit Schreiben vom 23. Juni 2009 und vom 25. August 2009 auf, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Ertragskonti, Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie Service- und Reparaturrechnungen sämtlicher Geschäftsfahrzeuge ab Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit einzureichen. B. Nachdem X._______ keine vollständigen Unterlagen eingereicht hatte, forderte ihn die ESTV mit Schreiben vom 6. Oktober 2009, 10. November 2009, 11. Januar 2010 und 1. Februar 2010 erneut auf, ihr eine detaillierte Aufstellung über die erzielten Umsätze zukommen zu lassen. In ihrem Schreiben vom 1. Februar 2010 informierte sie X._______ zudem, dass sie beabsichtige, ihn gestützt auf eine Umsatzschätzung rückwirkend per
A-4922/2012 Seite 3 ESTV für diese Steuerperioden keine Mehrwertsteuer (Dispositiv Ziff. 4). Jedoch sei X._______ per 1. Januar 2009 ins Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen einzutragen (Dispositiv Ziff. 3). E. Gegen den Einspracheentscheid erhob X._______ (nachfolgend Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2012 (Eingang 20. Sep- tember 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben und er sei rückwirkend per 1. Januar 2009 aus dem Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen zu streichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de sachlich zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend eine als "Einspracheentscheid" bezeichnete Verfügung der Vorinstanz an. Hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorab Folgendes zu präzisieren. 1.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmli- che Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Behörde
A-4922/2012 Seite 4 zwecks Neuüberprüfung angefochten wird (ausführlich dazu: BGE 132 V 368 E. 6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 1.2.2.1, A-849/2012 vom 27. September 2012 E. 1.2.1.1, mit Hinweisen). Der Erlass eines Einspracheentscheides setzt demgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht eine solche Verfügung in der Einschätzungsmittei- lung (EM) vom 8. März 2010. Das Gesetz nennt die EM u.a. im Zusam- menhang mit Kontrollen durch die ESTV bei der steuerpflichtigen Person. Eine solche Kontrolle wird mit einer EM abgeschlossen (vgl. Art. 78 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20; zur zeitlichen Geltung des MWSTG vgl. E. 1.3). In der Lehre wird die Auffassung, die EM stelle eine Verfügung dar, wieder- holt als unzutreffend kritisiert (vgl. IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADET- SCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, § 8 N. 39, § 10 N. 83 ff.; MICHAEL BEUSCH, in: Regine Schluckebier/Felix Gei- ger [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Mehrwertsteuergesetz mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Zürich 2012, [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 42 N. 18; DERSELBE, Der Unter- gang der Steuerforderung, Zürich etc. 2012, S. 122, 306 f.; BEATRICE BLUM, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen, in: Schweizer Treuhänder [ST] 2010, S. 289, 291 f.; DIESELBE, in: zsis) 2010 Best Case Nr. 7, Ziff. 3.3;; FELIX GEIGER, MWSTG Kom- mentar, a.a.O., Art. 82 N. 5). 1.2.2 Ob es sich bei der EM um eine Verfügung handelt oder nicht, braucht vorliegend – ebenso wie in verschiedenen früher ergangenen Ur- teilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 1.2.2, A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.4) – nicht abschliessend beurteilt zu werden. Unbestrittenermassen handelt es sich beim "Einspra- cheentscheid" um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem der Be- schwerdeführer gegen den "Einspracheentscheid" beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhob, hat er einen allfälligen Verlust eines vor- gängigen Einspracheverfahrens zumindest in Kauf genommen. Seine vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde zu werten, zumal der "Einspracheentscheid" einläss-
A-4922/2012 Seite 5 lich begründet ist (zu Begriff und Bedeutung der Sprungbeschwerde vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 1.2.2.1 und E. 1.2.2.2). 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig. Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sowie frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten. 1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor- schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs- dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der zu beurteilende Sach- verhalt im Jahr 2008 zugetragen hat, untersteht das vorliegende Verfah- ren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als nur eigentliche Verfahrens- normen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Entscheid etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermes- sensveranlagung dar, so dass diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2, A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 1.5 und A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG an- visierten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (PASCAL MOL- LARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 Rz. 670). Art. 81 MWSTG gilt damit grundsätzlich auch für hängi- ge Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend E. 1.4.1).
A-4922/2012 Seite 6 1.4 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi- me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach- verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuer- recht keine Anwendung. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehr- wertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranla- gungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.3). 1.4.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be- weisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich all- fällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Ent- scheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (ma- terielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran- kerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derje- nigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (statt vieler: Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.1.2, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, mit Hinweisen). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer- begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, Sys- tem des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
A-4922/2012 Seite 7 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach- ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Liefe- rung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst- ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Dabei bemisst sich der massgebende Jahresumsatz bei den der Steuer unterliegenden Lieferungen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 21 Abs. 3 Bst. a aMWSTG). Eine Ausnah- me von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vor- steuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für bestehen- de Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). 2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMENSTEIN/LOCH- ER, a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VAL- LENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5). Bei festge- stellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.3, A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.3, mit Hinweisen).
A-4922/2012 Seite 8 2.4 2.4.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe- sondere die Buchführung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1 und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzu- richten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuer- pflicht sowie die für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vor- steuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1). 2.4.2 Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei- ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste- hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um- fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.6.2). 2.4.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun- gen aufstellen (Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Früh- ling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als Weg- leitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In der – vorliegend einschlägigen – Wegleitung 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Ge- schäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufge- zeichnet werden (Rz. 884 f.) und sämtliche Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfäl- le von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerab- rechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und ge-
A-4922/2012 Seite 9 nau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur", Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1). 2.4.4 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentli- chen Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzubewahren (Urteile des Bundesge- richts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1). Die de- taillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss beson- ders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu ver- langen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lü- ckenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze re- gelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2, 2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 2.6.4, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.4.4, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.5.4, mit weiteren Hinweisen). 2.5 2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3 oder 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3). Diese Bestimmung ist auch he- ranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht nur Ge- schäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beant- wortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht ein- wandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als Sach- verhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMENSTEIN/ LOCHER, a.a.O., S. 404).
A-4922/2012 Seite 10 2.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei von- einander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxa- tion führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungs- vorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die mate- rielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.5.2, A-1017/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3.2). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirk- lichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern ent- haltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erho- benen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige be- sondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.5.2). 2.6 2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu- erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un- vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür- fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.6.1). 2.6.2 Die Vornahme einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsme- thode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen An- gaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; CAMEN-
A-4922/2012 Seite 11 ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einer- seits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatz- schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Ver- bindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.6.2, A-4450/2010 vom 8. Sep- tember 2011 E. 4.2; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchba- ren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.6.2, A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.6.2). 2.7 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstan- den (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8). 2.7.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal- tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta- tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach- ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MAR- TIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswin- kel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679, mit Hinweisen). 2.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst- verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI- FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden müssen. Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichpro-
A-4922/2012 Seite 12 ben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betref- fen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (BVGE 2009/60 E. 2.8.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.7.2). 2.7.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f., mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün- dungspflicht. Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat zu er- läutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht ver- gleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3, mit Hinweisen). 2.7.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite (zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52 S. 234 E. 4). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbegründung darzulegen (zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.8.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.7.4, A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.4, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.8.4). 2.8 Für die Ermittlung der Steuerzahllast, welche neben der Umsatzgren- ze für die subjektive Steuerpflicht massgebend ist, kommen gemäss der hier relevanten, ab 1. Januar 2008 geltenden, Verwaltungspraxis der ESTV zwei Berechnungsmethoden in Frage. Demgemäss ist die Steuer- zahllast entweder effektiv oder nach der Saldosteuersatzmethode zu er- mitteln (vgl. Spezialbroschüre Nr. 02, "Steuerpflicht bei der Mehr- wertsteuer" [gültig von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009], Ziff. 2.4). Bei der Ermittlung der Steuerzahllast nach der Saldosteuersatzmethode
A-4922/2012 Seite 13 sind nur noch die Einnahmen von Bedeutung. Die Vorsteuer auf Waren- und Materialaufwand sowie auf Investitionen und Gemeinkosten ist bei der Anwendung dieser Methode im Sinn einer Pauschale berücksichtigt. Zu beachten ist, dass die Berechnung der Steuerzahllast mittels Saldo- steuersatz unabhängig davon erfolgen kann, ob die steuerpflichtige Per- son später effektiv oder mit der Saldosteuersatzmethode abrechnet (Spe- zialbroschüre Nr. 02, Ziff. 2.4.1). In diesem Sinn ist die Ermittlung der Steuerzahllast mittels Saldosteuersatz, welche dazu dient die subjektive Steuerpflicht festzustellen, klar von der Abrechnung der Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode, mit welcher die Höhe der Steuerpflicht bemessen wird, zu unterscheiden. Letztere bedarf eines Antrags des Steuerpflichtigen und ist von der ESTV zu bewilligen (Art. 59 Abs. 1 aMWSTG; MAKEDON JENNI, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesge- setz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 59 N. 14). Die Mehrwertsteuerpflichtigen haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Steuerzahllast effektiv zu berechnen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorsteuer auf Investitionen nur anteilsmässig berücksichtigt werden kann, das heisst ein Fünftel auf beweglichen Gegenständen bzw. ein Zwanzigs- tel auf unbeweglichen Gegenständen. Die ESTV kann die entsprechen- den Unterlagen einverlangen. Bei Vorliegen eines Jahresabschlusses be- rechnet die ESTV die Steuerzahllast effektiv aufgrund der Buchhaltungs- konti (Spezialbroschüre Nr. 02, Ziff. 2.4.2). 2.9 2.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.9.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor- aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts- frage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.8.2). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prü- fungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann
A-4922/2012 Seite 14 sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.8.2, A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.8.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesge- richts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). 2.9.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er- messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die ESTV beweisbelastet (E. 1.4.2). Waren die Voraussetzungen für eine Er- messenstaxation im Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässiger- weise eine Schätzung nach Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Um- kehr der allgemeinen Beweislastregeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3, 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-19.33/2012 vom 20. November 2012 E. 2.8.3). Sie kann sich ge- gen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehler- haft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptun- gen zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.4 oder 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 – das letztgenannte unter Verweis auf MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.8.3). 3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den massgebenden Umsatz des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 ermessensweise ermittelt. In einem ersten Schritt ist daher darüber zu befinden, ob sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung zu Recht bejaht hat (E. 3.1). Erst und nur falls dies zutrifft, gilt es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die Ermessensveranlagung in ihrer Höhe als korrekt er- weist und der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Januar 2009 der Steuer- pflicht unterstellt worden ist (E. 3.2). 3.1 Die Vorinstanz begründet die Vornahme der Ermessensveranlagung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter explizi- ter Aufforderung (konkret den Schreiben vom 23. Juni 2009, 25. August 2009, 6. Oktober 2009, 10. November 2009, 11. Januar 2010, 1. Februar
A-4922/2012 Seite 15 2010 und 28. April 2011) keine Kassabücher und Tagesrapporte über die Einnahmen der Jahre 2005 bis 2008 eingereicht habe. Er habe zwar Jah- resabrechnungen der Jahre 2001 bis 2006 eingereicht, welchen jedoch lediglich der jeweilige Gesamtumsatz habe entnommen werden können. Insgesamt könne aufgrund der eingereichten unvollständigen Unterlagen von einer Verfolgung einzelner Geschäftsvorfälle (namentlich einzelner Taxifahrten) – sei es auch lediglich stichprobenweise – keine Rede sein. Die Anforderungen an die Prüfspur seien bei weitem nicht eingehalten worden. Ein fortlaufend addiertes und periodisch saldiertes Kassabuch habe der Beschwerdeführer nicht geführt. Diese Ausführungen der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Nach der Rechtsprechung war er gehalten, durch geeignete Mass- nahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen der Steu- erpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Dabei gilt es zusätzlich zu beachten, dass ins- besondere das Taxiunternehmen des Beschwerdeführers einen bargeld- intensiven Betrieb darstellt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.1, A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.1, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.2.1, mit weiteren Hin- weisen). Aus diesem Grund ist für die erwähnte periodische Überprüfung der Steuerpflicht die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen in diesem fort- laufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben wie dem vorliegenden täg- lich – kontrolliert werden (E. 2.4.4). Da der Beschwerdeführer offensicht- lich kein solches Kassabuch geführt hat, ist seine Buchführung schon deshalb mangelhaft. Es fehlen die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer mehrwertsteuerpflich- tig ist. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (E. 1.3.1), indem sie den Beschwerdeführer mit zahlreichen Schreiben aufforderte, relevante Unter- lagen einzureichen. Zudem verlangte sie am 1. Mai 2012 amtshilfeweise bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel Stadt die Steuerdeklaratio- nen der Jahre 2005 bis 2008. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung (E. 2.5) waren demnach gegeben. Die Vorinstanz war deshalb nicht nur berechtigt, son- dern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzu- nehmen (E. 2.6.1).
A-4922/2012 Seite 16 3.2 Zu prüfen ist nun, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Ermes- senseinschätzung bundesrechtskonform ist (E. 2.6.2). Bereits ausgeführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Prüfung nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, sie ihr Ermes- sen mit anderen Worten nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (E. 2.8.2). 3.2.1 Betreffend das hier relevante Jahr 2008 lagen der Vorinstanz ledig- lich drei Fahrtenschreiberkarten und diverse Arbeitszeitkontrollkarten des Jahres 2008 sowie die auf dem Amtshilfeweg erhältlich gemachte Steu- ererklärung des Jahres 2008 vor, welche auch eine Aufstellung der Y. Treuhand über die Geschäftserträge und -aufwände 2008 enthielt. Aus der Aufstellung der Y. Treuhand ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 für die Mehrwertsteuer relevante Einnahmen aus einem Ta- xibetrieb, aus Transportdienstleistungen und einem B&B erzielte. Zunächst berechnete die Vorinstanz den mit dem Taxibetrieb generierten Umsatz. Dazu ermittelte sie die mit dem als Taxi genutzten Fahrzeug ge- fahrene Kilometerzahl anhand der Fahrtenschreiberkarten, was für das Jahr 2008 ein Total von 31'213 km ergab (438'381 km [Stand 31. Dezem- ber 2008] abzgl. 407'168 km [Stand 1. Januar 2008]). Davon zog die Vor- instanz die belegbaren privat gefahrenen Kilometer (anrechenbarer Ar- beitsweg [189 Arbeitstage à 3 km = 567 km/Jahr] sowie pauschal 100 Pri- vatkilometer pro Woche [= 5'200 km/Jahr]) ab. In Bezug auf den Pau- schalabzug von 5'200 km/Jahr kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm zusätzlich geltend gemachten Privatkilo- meter nicht belegt hatte. Dabei liess sie namentlich den Hinweis des Be- schwerdeführers nicht gelten, wonach sich die Privatkilometer anhand der eingereichten Fahrtenschreiberkarten ermitteln liessen, zumal es Aufgabe des Beschwerdeführers sei, eine detaillierte Aufstellung über die Privatki- lometer zu erstellen. Die nach Abzug der Privatkilometer ermittelten ge- schäftlich gefahrenen Kilometer (25'446 km/Jahr) "multiplizierte" die Vor- instanz mit dem "Erfahrungswert von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich ge- fahrenem Kilometer für die Region Basel". Daraus ergab sich der steuer- bare Jahresumsatz aus dem Taxibetrieb von Fr. 54'708.--. Zum Jahresumsatz von Fr. 54'708.-- aus dem Taxibetrieb addierte die Vorinstanz sodann die Einnahmen aus Transport (Fr. 15'000.--) und aus dem B&B (Fr. 35'000.--), wobei sie die entsprechenden Bruttoerträge der Aufstellung der Y. Treuhand entnahm. Daraus resultierte ein Gesamtjah- resumsatz für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 104'708.--.
A-4922/2012 Seite 17 Für die Berechnung der Steuerzahllast wendete die Vorinstanz den je- weils anwendbaren Saldosteuersatz an. Für den Taxibetrieb resultierte auf diese Weise eine Steuerzahllast von Fr. 2'844.-- (5,2% von Fr. 54'708.--), für die Transporttätigkeit eine Steuerzahllast von Fr. 690.-- (4.6% von Fr. 15'000.--) und für das B&B eine solche von Fr. 805.-- (2.3% von Fr. 35'000.--). Die so errechnete Gesamtsteuerzahllast ergab Fr. 4'339.--. Weil vorliegend im Jahr 2008 somit die massgebende Um- satzlimite von Fr. 75'000.-- sowie die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- über- schritten wurden, erachtete die Vorinstanz die Steuerpflicht des Be- schwerdeführers ab 1. Januar 2009 als gegeben. 3.2.2 Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Ermittlung des Jah- resumsatzes 2008 erhebt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine Einwände mehr. Hingegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Berechnung der Steuerzahllast nicht rechtmässig erfolgt sei. Nachfol- gend wird vorab auf die vorinstanzliche Berechnung des Jahresumsatzes eingegangen (E. 3.2.3), anschliessend wird geprüft, ob die Vorinstanz die Steuerzahllast für das Jahr 2008 bundesrechtskonform ermittelt hat (E. 3.2.4). 3.2.3 Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz für die Umsatzermittlung aus dem Taxibetrieb als Erfahrungswert heran- gezogenen und durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten An- wendungsakten in vergleichbaren Fällen mehrfach bestätigten Ansatz von Fr. 2.15/km nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.3, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4.3.2 f., A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.1; entsprechend hat das Bundesgericht einen durchschnittlichen Kilometeransatz von Fr. 2.04 [dort einfach ohne Trink- geld] für unselbständig erwerbende Taxichauffeure bestätigt [Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.1]). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zumindest implizit aufzuzeigen ver- mocht, inwiefern der Beschwerdeführer mit den von den Erfahrungszah- len erfassten Betrieben vergleichbar ist (E. 2.7.3) und hat so den indivi- duellen Verhältnissen dieses Falles genügend Rechnung getragen (E. 2.7.4). Sodann ist die Vorinstanz für die Berechnung des Umsatzes aus dem Ta- xibetrieb im Jahr 2008 zu Recht von den auf den Fahrtenschreiberkarten eingetragenen Kilometerständen ausgegangen. Allerdings betrug der Ki- lometerstand per 1. Januar 2008 nicht – wie im vorinstanzlichen Ent-
A-4922/2012 Seite 18 scheid festgehalten – 407'168 km (recte: Stand am 30. Dezember 2007), sondern 407'815 km. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz – mangels vom Beschwerdeführer beigebrachten Belegen – ne- ben dem Arbeitsweg "nur" die Privatkilometerpauschale von 5'200 km zum Abzug zugelassen hat. Nach dem Gesagten ergibt sich vorliegend ein (korrigierter) Umsatz aus dem Taxibetrieb für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 53'318.--. Ebenso ist nicht zu bemängeln, dass sich die Vor- instanz für die Bestimmung der Umsätze aus Transportdienstleistungen und aus dem B&B auf die einzig verfügbaren Daten, nämlich die Aufstel- lung der Y. Treuhand stützt. Somit ergibt sich ein massgeblicher Gesamt- jahresumsatz von Fr. 103'318.--, das heisst, die für den Beginn der Steu- erpflicht massgebliche Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- wurde überschrit- ten. 3.2.4 Betreffend die Steuerzahllast bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz habe für die Ermittlung der Steuer- zahllast zu Unrecht den Saldosteuersatz angewandt. Diese Methode ha- be er nie beantragt. Insbesondere werde bei Anwendung der effektiven Methode die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2008 nicht erreicht. Als Beschwerdebeilage reicht der Beschwerdeführer eine Aufstellung der Y. Treuhand sowie selber erstellte Berechnungen der Steuerzahllast nach der effektiven Methode ein. 3.2.4.1 Wie bereits erwähnt (E. 1.4.2), hat die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsa- chen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Zu den Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern, zählt insbesondere ein all- fälliger Vorsteuerabzug, der auch für die Berechnung der Steuerzahllast relevant ist. Mit anderen Worten hat die Behörde Vorsteuern nur dann zum Abzug zuzulassen, wenn diese von der steuerpflichtigen Person ent- sprechend ausgewiesen und belegt werden. Wird der entsprechende Nachweis nicht erbracht, hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen mit dem Ergebnis, dass ein nicht bewiesener Vorsteuerabzug nicht gewährt werden kann. Im Rahmen der Ermes- senseinschätzung ist ferner zu beachten, dass die ESTV verpflichtet ist, diejenige Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Ver- hältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (E. 2.6.2).
A-4922/2012 Seite 19 3.2.4.2 Vorliegend vermögen weder die mit der Beschwerdeschrift einge- reichten handschriftlichen Berechnungen des Beschwerdeführers, noch die Aufstellung der Y. Treuhand – allenfalls mit Ausnahme der aufgrund der geschäftlich gefahrenen Kilometer berechenbaren Auslagen für Ben- zin – einen genügenden Nachweis für die Höhe der angefallenen Vor- steuern zu erbringen. Auch in den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Beleg über allfällige Vorsteuern. Unbeachtlich ist sodann der in den Berechnungen des Beschwerdeführers enthaltene Hinweis, wonach ein- zelne Vorsteuerposten belegbar seien, zumal er durch die ESTV bereits unzählige Male aufgefordert worden war, die für die Mehrwertsteuerbe- rechnung massgebenden Unterlagen einzureichen. Dass er dies bis zum heutigen Tag nicht getan hat, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzu- schreiben. Entsprechend hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Zu Recht hat die Vorinstanz die zwar geltend gemachten, aber nicht be- wiesenen Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen. 3.2.4.3 Indem die Vorinstanz vorliegend die Steuerzahllast mithilfe der Saldosteuersatzmethode errechnet hat, hat sie dennoch Vorsteuern be- rücksichtigt und ist damit dem Beschwerdeführer entgegen gekommen. Hätte sie nämlich streng auf die effektive Berechnungsmethode abge- stellt, so wäre die Steuerzahllast – mangels Nachweis der geltend ge- machten Vorsteuern – ohnehin beträchtlich höher ausgefallen. Das Bun- desverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4646/2011 vom 18. September 2012 E. 4.2). Im Übrigen geht die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Saldosteuersatzmethode nur auf An- trag der steuerpflichtigen Person zur Anwendung kommen dürfe, im vor- liegenden Zusammenhang fehl: Zum Einen kann, wie bereits in E. 2.8 ausgeführt, die Berechnung der Steuerzahllast zur Feststellung der Steu- erpflicht unabhängig davon erfolgen, ob die Mehrwertsteuer nachträglich mittels Saldosteuersatzmethode oder effektiv abgerechnet wird. Insofern kann der Beschwerdeführer aus der telefonischen Auskunft der ESTV, die sich mit keinem Wort auf die Berechnung der Steuerzahllast bezieht, oh- nehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum Anderen dient eine allfälli- ge unbeantragte Anwendung der Saldosteuersatzmethode bei Ermes- sensveranlagungen – wie im vorliegenden Fall – einzig dem Zweck, eine den individuellen Verhältnissen angemessene Umsatzermittlung zu er- möglichen. Denn die Saldosteuersatzmethode erlaubt, auch Vorsteuern (pauschal) zu berücksichtigen, welche nach der effektiven Methode man- gels Nachweis schlicht unberücksichtigt bleiben müssten.
A-4922/2012 Seite 20 3.2.4.4 Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst wenn vorliegend den Vorsteuerberechnungen des Beschwerdeführers gefolgt würde, fraglich bleibt, ob die Steuerzahllast kleiner als Fr. 4'000.-- ausfie- le. Der Beschwerdeführer führt in seiner handschriftlichen Aufstellung für die Berechnung der Vorsteuern folgende Posten auf: Benzin Fr. 7'000.--, Autokauf Fr. 8'500.--, Leasing Fr. 7'900.-- und Aufwand für das B&B von Fr. 15'000.--. Daraus errechnet er einen Vorsteuerabzug von Fr. 2'712.--, wobei er allerdings ausser Acht lässt, dass der Autokauf als Investition le- diglich jährlich zu 20% abzugsfähig wäre (E. 2.8). Dasselbe gilt für die wohl ebenfalls als Investition zu qualifizierenden Arbeiten im Zusammen- hang mit dem B&B, welche dann sogar lediglich im Umfang von 5% zum Abzug berechtigen würden. Ferner ist zu beachten, dass bei den Berech- nungen des Beschwerdeführers insbesondere deshalb eine tiefere Steu- erzahllast als Fr. 4'000.-- resultiert, weil er von einem steuerbaren Umsatz im Jahr 2008 von offenbar lediglich Fr. 63'000.-- ausgeht. Diese Umsatz- ermittlung ist jedoch in Anbetracht des vorliegend als massgeblich erach- teten Jahresumsatzes 2008 von Fr. 103'318.-- nicht nachvollziehbar und steht zudem in klarem Widerspruch zur Aufstellung der Y. Treuhand, wel- che einen Jahresgesamtumsatz (Bruttoeinkünfte) 2008 aus Taxibe- trieb/Transport und aus dem B&B von total Fr. 100'000.-- ausweist. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch aus seinen – im Übrigen ja wie erwähnt ohnehin – unvollständigen Berechnungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.2.4.5 Offen gelassen werden kann im Übrigen, ob die Vorinstanz für die Ermittlung der Steuerzahllast befugt war, drei verschiedene Saldosteuer- sätze anzuwenden. Denn zumindest im Rahmen der Mehrwertsteuerab- rechnung wären gemäss ihrer eigenen publizierten Praxis höchstens zwei unterschiedliche Saldosteuersätze anwendbar (vgl. Spezialbroschüre Nr. 03, "Saldosteuersätze" [gültig von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009], Ziff. 14.1). Weil aber für die Zuteilung der maximal zwei Saldo- steuersätze gilt, dass jede Tätigkeit nur zum hierfür vorgesehenen oder einem höheren Saldosteuersatz versteuert werden kann (Spezialbroschü- re Nr. 03, Ziff. 14.2.2), hätte die Anwendung von lediglich zwei statt drei Saldosteuersätzen einzig zur Folge, dass die Steuerzahllast gleich hoch oder noch höher ausfallen würde. Mit anderen Worten hätte die Anwen- dung von lediglich zwei Saldosteuersätzen auf den Eintritt der Steuer- pflicht im vorliegenden Fall ebenfalls keinen Einfluss. 3.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer in Bezug auf die ins Recht gelegte Telefonnotiz betreffend eine mündliche Auskunft der ESTV vom
A-4922/2012 Seite 21 7. September 2012 (Beschwerdebeilage 3) nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Namentlich fiele eine Berufung auf Treu und Glauben bereits des- halb ausser Betracht, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die nachträglich, mithin während laufender Beschwerdefrist, eingeholte Auskunft vom 7. September 2012, eine Vertrauensgrundlage für Dispositionen schaffen könnte, welche sich auf die hier zu beurteilende Mehrwertsteuerpflicht ab 2009 auswirkt. Im Übrigen – wie bereits unter E. 3.2.4.3 angetönt – deckt sich auch der Inhalt der Telefonnotiz, nämlich die Anwendung der Saldo- steuersatzmethode nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG (zur Bemessung der Steuerforderung), nicht mit dem vorliegenden Streitgegenstand, konkret der Anwendung der Saldosteuersatzmethode bei der Berechnung der Steuerzahllast für die Feststellung einer allfälligen künftigen Mehr- wertsteuerpflicht. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner geschäftlichen Tätigkeit im Jahr 2008 sowohl die für die Begrün- dung der Mehrwertsteuerpflicht massgebliche Umsatzlimite als auch die Steuerzahllast überschritten hat, weshalb er ab 1. Januar 2009 ins Regis- ter der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen ist. Der angefochtene Ent- scheid erweist sich folglich als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 900.-- festge- setzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: