B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-49/2025
Urteil vom 20. Mai 2025 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.
Parteien
A._______, vertreten durch Philipp Zünd, Rechtsanwalt und/oder Joel Gyger, Rechtsanwalt KPMG AG, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-ES).
A-49/2025 Seite 2 Sachverhalt: A.a Mit Schreiben vom 28. August 2024 richtete die Agencia Tributaria, Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información (nachfolgend: AEAT oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 25 bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Darin ersuchte sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 um Informationen zur Überprüfung einer vermuteten Steuerpflicht in Spanien, konkret um Kontodetails mehrerer im Amtshilfeersuchen genau bezeichneter Konten bei einer schweizerischen Bank sowie, falls vorhanden, weiterer Kontobe- ziehungen (Ziff. 15 des Amtshilfeersuchens vom 28. August 2024, Bei- lage 1, S. 5 f. der Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act. 1]). A.b Die ersuchende Behörde führte im Amtshilfeersuchen zum Sachver- halt zusammengefasst aus, die betroffene Person sei im Zeitraum von 2009 bis 2014 in Spanien steuerpflichtig gewesen. Eine Steueruntersu- chung habe ergeben, dass trotz anderweitiger Deklaration der betroffenen Person auch in den Jahren 2017 und 2018 eine Steuerpflicht in Spanien bestanden habe. Das vorliegende Ersuchen solle dabei helfen, zu ermit- teln, ob auch in den Jahren 2019 und 2020 eine Steuerpflicht in Spanien vorgelegen habe. Dies sei nach nationalem Recht dann der Fall, wenn sich eine Person an mehr als 183 Tagen im Land aufhalte oder wenn das Zent- rum der Aktivitäten oder wirtschaftlichen Interessen direkt oder indirekt in Spanien liege. B. B.a Am 11. September 2024 erliess die ESTV eine Editionsverfügung an die Informationsinhaberin, die [Bank] (nachfolgend: Bank; act. 3). B.b Am 18. September 2024 zeigte die Rechtsvertretung der betroffenen Person die Vertretung an, benennt ein Zustelldomizil und beantragt Akten- einsicht (act. 4). B.c Mit Schreiben vom 19. September 2024 übermittelte die Bank die er- suchten Informationen an die ESTV (act. 5).
A-49/2025 Seite 3 B.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 teilte die ESTV der betroffenen Person mit, dass sie beabsichtige, die begehrten Informationen zu über- mitteln, gewährte Akteneinsicht und räumte ihr Gelegenheit zur Zustim- mung, respektive Stellungnahme ein (act. 11,12). B.e Da innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, erliess die ESTV am 4. Dezember 2024 eine Schlussverfügung (act. 14). Darin ent- schied sie, der ersuchenden Behörde in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten. C. C.a Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 beantragt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht die Rückweisung an die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) zur Vornahme von Schwärzungen, respektive Aussonderungen von Informationen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die genauen Seiten, welche der Be- schwerdeführer in den Anhängen 1-13 geschwärzt haben möchte, sind den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 3. Januar 2025 zu entnehmen. So- dann sei die Information, wer ab 1. Januar 2021 der neue Versicherungs- partner sei, in zeitlicher Hinsicht nicht vom Ersuchen erfasst, weshalb das entsprechende Datum im Anhang 14 zu schwärzen sei. Weiter sei der Name der Ansprechperson des Beschwerdeführers bei der Bank auf den Seiten 51 und 66 des Anhangs 14 zu schwärzen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die ersuchende Behörde habe um die Vermögensaufstellung der bezeichneten Konten per 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2020 sowie um die jeweiligen Kontoauszüge er- sucht. Die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen würden aber auch weitere Daten umfassen, wie Performance, Angaben zu Bonds, struk- turierten Produkten sowie Hedge Funds. Diese seien nicht vom Ersuchen umfasst und dürften daher auch nicht übermittelt werden. Sodann seien diese Informationen auch nicht voraussichtlich erheblich für die Feststel- lung des globalen Einkommens und Vermögens des Beschwerdeführers, respektive der Überprüfung seiner Ansässigkeit in Spanien. C.b Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Umfang der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sei vom Amtshilfeersuchen gedeckt. Die Informationen seien auch voraussichtlich erheblich.
A-49/2025 Seite 4 Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – sofern und soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der AEAT ge- stützt auf das DBA CH-ES zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Ab- kommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten bleiben abwei- chende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-ES (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-ES zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Behandlung der Beschwerde ist folglich gegeben. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeverfahren betroffene Per- son und Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
A-49/2025 Seite 5 2. 2.1 Die staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Spanien ist vorliegend Art. 25 bis DBA CH-ES sowie die dazugehörigen Protokolle (das Revisionsprotokoll vom 29. Juni 2006 [AS 2007 2199] nachfolgend: Revisionsprotokoll und das Änderungs- protokoll vom 27. Juli 2011 [AS 2013 2367] nachfolgend: Änderungsproto- koll). Die aktuell geltenden Fassungen sind diejenigen gemäss Art. 9 bzw. Art. 12 des Änderungsprotokolls. Das Änderungsprotokoll ist am 24. Au- gust 2013 in Kraft getreten und ist gemäss Art.13 Abs. 2 Bst. (iii) auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem
A-49/2025 Seite 6 einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expedi- tions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich ist. Absatz 2 dieser Vorschrift sieht zwar wichtige verfahrens- technische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor, seine Buchstaben a - e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. 2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist er- füllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine ver- nünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (Urteil des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informa- tionen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht er- heblich herausstellen (zum Ganzen: BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.3, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3 f. und A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.1). 2.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich da- rauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informatio- nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2 und A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informa- tionen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung we- nig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3) bzw. wenn mit Sicherheit feststeht, dass sie nicht erheblich sein können (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht
A-49/2025 Seite 7 übermittelt werden dürfen (Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Okto- ber 2022 E. 2.3.4 und A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheb- lichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchen- den Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3; zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.4 und A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.). 2.4 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4). Auf diesem Ver- trauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet werden kann (Urteile des BVGer A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.1.1, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen ver- langt, falls ernsthafte Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen bestehen. Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund er- stellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.3.1, A-2324/2021 vom 16. Oktober 2022 E. 2.5.6). 2.5 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a
A-49/2025 Seite 8 StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1, A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1 und A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu sol- chen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese In- formationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchen- den Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtspre- chungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Da- mit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über- einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts- hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A‑3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es aber un- umgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, welche nicht betroffene Personen sind. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person «voraus- sichtlich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässig- keitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwär- zung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersu- chenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 143 II 506 E. 5.2.1 und 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_67/2021 vom 28. Januar 2021 E. 3.1 und 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.1 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_393/2023 vom 19. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten.]). 3. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Rechtsbegehren des Beschwerde- führers einzig zu prüfen, ob die beantragten Schwärzungen vorzunehmen sind. Gegen die Amtshilfe an sich wehrt sich der Beschwerdeführer indes- sen nicht.
A-49/2025 Seite 9 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die beantragten Schwär- zungen geltend, die Informationen zu Performance, Angaben zu Bonds, strukturierten Produkten sowie Hedge Funds und individuelle Securities Transactions seien nicht vom Ersuchen gedeckt und überdies auch nicht voraussichtlich erheblich. Aus dem Amtshilfeersuchen ergebe sich, dass lediglich eine Vermögensaufstellung per Stichtag (31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020, «statements of assets as at 31/12/2019 and 31/12/2020») sowie Kontoauszüge aus den Jahren 2019 und 2020 («account statements, for years 2019 and 2020») für die jeweiligen Konten verlangt worden seien. Weitere Informationen seien nicht vom Ersuchen gedeckt. Überdies seien diese Daten auch nicht geeignet, die Ansässigkeit des Beschwerdeführers oder seine Einkommens- und Vermögenssituation festzustellen. Aus diesem Grund seien die genannten Informationen zu schwärzen bzw. auszusondern. 3.1.2 Die ESTV argumentiert, das Amtshilfeersuchen sei nach Treu und Glauben so auszulegen, dass es dem verfolgten Ziel am besten entspre- che. Die ersuchende Behörde habe um das «statement of assets» der Kon- ten ersucht, darunter sei nicht nur Geld zu verstehen. Als «assets» würden auch «equities», «bonds», «structural products» und «Hedge Funds» gel- ten. Die Informationen seien daher ebenfalls vom Ersuchen umfasst. Die Vermögensaufstellungen der Banken umfassten praxisgemäss gerade auch die Zusammenstellung des Vermögens und dessen Entwicklung. So- dann seien solche Daten der betroffenen Person in einem vorgängigen Pa- rallelverfahren für frühere Jahre auch bereits übermittelt worden. Eine Re- duktion der Informationen auf einen Stichtag könne dem im Ersuchen de- finierten Zweck weniger gut gerecht werden, sodass die Übermittlung im Sinne eines möglichst umfassenden Informationsaustauschs liege. Das Er- suchen umfasse denn auch die Zeitperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. De- zember 2020 und nicht lediglich die Stichtage (31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020). Die ersuchende Behörde habe ausdrücklich um Ver- mögensausweise ersucht und verlange Informationen über «ac- counts/cards/other financial assets», sodass die Informationen auch ohne Weiteres voraussichtlich erheblich seien. 3.1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Amtshilfeer- suchen im Hinblick auf das von der ersuchten Behörde verfolgte Ziel nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 147 II 116 E. 5.2). Mit dem Amtshil- feersuchen vom 28. August 2024 ersuchte die spanische Behörde unter anderem um Kontodaten, Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen
A-49/2025 Seite 10 («Statements of assets»). Ziel des Ersuchens ist die Ermittlung der steuer- rechtlichen Ansässigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum sowie die Gewährleistung seiner korrekten Besteuerung (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Die Übermittlung der Informationen zu Performance, Angaben zu Bonds, strukturierten Produkten sowie Hedge Funds und individuelle Securities Transactions sind somit vom Ersuchen umfasst und auch für die Ermittlung der korrekten Besteuerung – im Falle der Bejahung der steuer- rechtlichen Ansässigkeit – voraussichtlich erheblich. Diesbezüglich sind die Anträge des Beschwerdeführers mithin abzuweisen. 3.2 Betreffend das Datum auf Seite 112 in Anhang 14, für welches der Be- schwerdeführer die Schwärzung beantragt, kann auf das von der Vor- instanz in der Vernehmlassung zu Recht Ausgeführte verwiesen werden. Es geht vorliegend nicht darum, Informationen, die vom 1. Januar 2021 datieren, zu übermitteln, sondern darum, dass in einem Schreiben, wel- ches im ersuchten Zeitraum liegt, dieses Datum genannt wird. Entspre- chend ist diese Information vom Ersuchen erfasst. Überwiegende Interes- sen, die für eine Schwärzung sprechen, sind nicht nachgewiesen. Folglich ist auch dieser Antrag abzuweisen. 3.3 Was den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, es sei der Name der Ansprechperson bei der Bank zu schwärzen (auf den Seiten 51 und 66 des Anhangs 14), ist Folgendes zu sagen. 3.3.1 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Inte- resse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Schwärzungsantrag «o» betrifft Drittinteressen (jene der Ansprechperson bei der Bank). Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwär- zung von Informationen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht pu- bliziert in BGE 147 II 116]; BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3961/2022 vom 8. April 2024 E. 1.4.2 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_208/2024 vom 8. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). Vorbehalten bleibt eine Überprüfung dieses Schwärzungsantrags von Am- tes wegen unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit. 3.3.2 Die Bank oder andere Finanzdienstleister teilen ihren Angestellten die zu betreuenden Kundendossiers in der Regel nach geografischen Kri- terien, nach Kundenarten (z.B. Privatkunden oder Unternehmenskunden)
A-49/2025 Seite 11 und/oder nach den von der Kundschaft erfragten Bankdienstleistungen zu. Es ist daher möglich bzw. sogar zu erwarten, dass der Name der bankin- tern zuständigen Person in den Kontoinformationen auftaucht. Der Name des oder der Bankangestellten erscheint dann in den Bankunterlagen – ohne besondere Umstände im Einzelfall – tatsächlich als rein zufällig, wes- halb er der ersuchenden Behörde nicht zu übermitteln ist (vgl. E. 2.5 vor- stehend sowie Urteile des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 5.4.2, A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 3.6.2). 3.3.3 Im vorliegenden Fall erscheint der Name «B._______» auf den Sei- ten 51 und 66 in Anhang 14 als Adressat des Kontoauszugs («Billing state- ment») im Adressfeld der Bank. Auf Seite 59 im Anhang 14 wurde der Name an gleicher Stelle geschwärzt. (act. 12, Anhang 14, S. 51, 59, 66). Es handelt sich jeweils um einen Kontoauszug einer anderen Bank, der an einen Mitarbeiter der Informationsinhaberin verschickt wurde. Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass dieser Name rein zufällig in den Unterlagen erscheint und daher auch nicht voraussichtlich erheblich ist. Folglich ist er an den genannten Stellen (Anhang 14, S. 51 und S. 66) zu schwärzen. 3.3.4 Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der Schwärzungen. Anschliessend seien die Dokumente dem Beschwerdeführer zur Kontrolle und Wahrung des rechtlichen Gehörs wieder zuzustellen. Nur so könne sichergestellt wer- den, dass die Schwärzungen bzw. Aussonderungen korrekt vorgenommen wurden. Eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheint indes- sen vorliegend nicht notwendig, zumal die Schwärzungen den Namen des Bankmitarbeiters betreffen und damit ohnehin keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers drohen kann. Der Antrag auf Rückweisung ist entspre- chend abzuweisen. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit (sehr marginal) gut- zuheissen, als der Name des zuständigen Bankmitarbeiters in den zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen (act. 12, Anhang 14, S. 51 und S. 66) zu schwärzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich marginal, weshalb er die Ver- fahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4’000.– festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des
A-49/2025 Seite 12 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-49/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (E. 3.4) teilweise gutge- heissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Namen des Bankmitarbeiters auf den Seiten 51 und 66 des Anhangs 14 zu schwärzen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Katharina Meienberg
A-49/2025 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-49/2025 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)