B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4886/2021
Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Michael Mráz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-RU).
A-4886/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS oder ersuchende Behörde) der Russischen Föderation (nachfolgend auch: Russland) richtete am 23. März 2021 gestützt auf Art. 25a des Abkommens vom 15. November 1995 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föde- ration zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51; DBA CH-RU) ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). B. B.a Das Amtshilfeersuchen betrifft die russische Gesellschaft OJSC B., Russland (fortan: betroffene Person). Als Informationsinhabe- rin wurde die C. AG (fortan: Bank AG) genannt. Das Amtshilfeer- suchen bezweckt die «determination, assessment and collection of taxes» betreffend die Gewinnsteuer und die Mehrwertsteuer (Corporate Income Tax, VAT). Betroffen sind die Steuerperioden 2013-2017. B.b Die ersuchende Behörde bestätigte, dass alle nach innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen im ersuchenden Staat ausge- schöpft worden seien, ausser denjenigen, die zu unverhältnismässigem Aufwand führen würden. Ebenfalls bestätigt wurde die Einhaltung der gel- tenden Vorschriften an die Geheimhaltung bzw. Vertraulichkeit sowie an die zweckkonforme Verwendung der ersuchten Informationen. Das Ersu- chen entspreche ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis und stehe ausserdem im Einklang mit dem DBA CH-RU. Ausserdem könn- ten die Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden. B.c Hinsichtlich des Sachverhalts führte die ersuchende Behörde aus, dass die betroffene Person mit (Roh-)Edelmetallen und Schmuck handle. Betreffend die Jahre 2015-2017 laufe ein Steueraudit gegen die betroffene Person. Bei der Steuerprüfung der Jahre 2012-2014 seien Steuervermei- dungspraktiken mit nahestehenden Unternehmen festgestellt worden, mit denen ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden seien. Daher wür- den die Steuerjahre 2012-2014 hinsichtlich Steuerhinterziehung in Russ- land gerichtlich überprüft. Gegen die betroffene Person sei in Russland auch wegen Betrugs ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden. Bei der Steuerprüfung 2015-2017 – so die ersuchende Behörde weiter – seien dieselben schädlichen Steuerpraktiken festgestellt worden. Das ganze
A-4886/2021 Seite 3 Konstrukt könne in zwei Segmente eingeteilt werden: in Verkäufe zwischen russischen Banken und der betroffenen Person (vermuteter Mehrwertsteu- erbetrug) und in Verkäufe der betroffenen Person an nahestehende aus- ländische Gesellschaften (Gewinnverlagerung ins Ausland). Die betroffene Person («General Director» sei A.) habe von der russischen D. LLC («General Director» sei E.) Rohedelmetalle inkl. Mehrwertsteuer gekauft. Diese Rohedelmetalle würden von der russischen Bank PJSC F. stammen, deren «Beneficial owners» G._______ und H._______ seien. Die Bank PJSC F._______ habe der D._______ LLC die besagten Metalle durch einen Darlehensvertrag exkl. Mehrwertsteuer zur Verfügung gestellt. Die betroffene Person habe so einen Mehrwert- steuer-Vorteil erhalten, da die Mehrwertsteuerbasis nie geschaffen worden sei und sie beim Verkauf der Rohedelmetalle ins Ausland sich die Mehr- wertsteuer habe rückerstatten lassen können. Die betroffene Person habe in der Folge – so die ersuchende Behörde weiter – die von D._______ LLC gekauften Metalle über diverse russische Agentengesellschaften an UK Firmen und an eine Schweizer Firma verkauft. Dieses Vertrags- und Ver- kaufssystem sei einzig dazu errichtet worden, um die Mehrwertsteuerrück- erstattung zu ermöglichen und um den Gewinn durch die Verkäufe an na- hestehende Gesellschaften im Ausland an die tatsächlichen «Beneficial Owners» oder kontrollierenden Personen weiterzuleiten (Gewinnverlage- rung ins Ausland). Die ausländischen Gesellschaften würden keinen wirk- lichen und eigenständigen Tätigkeiten nachgehen, sondern seien einzig als Transitfirmen zwischengeschaltet worden, um die wahrhaftig Beteilig- ten und wirtschaftlich Berechtigten zu decken. Es sei festgestellt worden, dass neben einigen UK-Firmen auch die Schweizer Firma von der D._______ LLC kontrolliert werde. Einige UK-Firmen hätten die von der betroffenen Person gekauften Metalle vor allem an I._______ Limited (Sitz in [...]; «Beneficial Owners» seien J._______ und K.) weiterver- kauft. J. sei ehemaliger «General Director» der betroffenen Per- son und Nachbar von A.. K. und A._______ hätten so- dann gemeinsame Kinder. Sie – die ersuchende Behörde – gehe daher davon aus, dass J., A. und K._______ ein Konstrukt zur Steuervermeidung aufgebaut hätten, um Gewinne der betroffenen Person über eine Kette fiktiver Gesellschaften im Ausland aus Russland zu schie- ben und den «Beneficial Owners» oder kontrollierenden Personen zu über- tragen. Die ersuchende Behörde führte weiter aus, dass A._______ ein Bankkonto bei der Bank AG halte und er widersprüchliche Angaben bezüglich be- stimmter Transaktionen auf diesem Konto gemacht habe. Er habe
A-4886/2021 Seite 4 einerseits angegeben, CHF 25'000'000.- im Jahr 2015 erhalten zu haben. Andererseits habe er aber in den Jahren 2001-2015 in seiner Steuererklä- rung ein Einkommen von gesamthaft knapp CHF 4’000'000.- deklariert. Danach habe er diese Angaben korrigiert und habe angegeben, im Jahr 2015 bloss CHF 125'000.- erhalten zu haben. Er habe sich geweigert die vollständigen Bankbelege einzureichen. Sie – die ersuchende Behörde – nehme an, dass die ausländischen Gesellschaften Vermögen auf sein pri- vates Konto übertragen hätten, welches aus dem Steuervermeidungskon- strukt stamme. B.d Die ersuchende Behörde ersuchte gestützt hierauf die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 um nachstehende Informationen: «We kindly ask you to provide us with the bank statements for the above bank account of A._______ held in Bank AG for 2013-2017. The bank statements shall reflect dates, amounts and purpose (grounds) of transac- tions, names, account numbers and banks of payers and recipients. Please kindly note that due to the fact that our tax auditors are currently in the process of obtaining and investigation of all relevant issues with regard to the above stated scheme and are not aware of the details in full, we kindly ask you to provide the full bank statements for the above bank account of A._______ because of the importance of this case's consequences.» B.e Die ersuchende Behörde machte sodann geltend, dass die vom Amts- hilfeersuchen betroffenen bzw. beschwerdeberechtigen Personen nicht vorgängig über das Amtshilfeverfahren informiert werden sollen. Die ersu- chende Behörde beantragte somit die Anwendung des Verfahrens mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen gemäss Art. 21a des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1). C. C.a Mit Editionsverfügung vom 21. April 2021 ersuchte die ESTV die Bank AG, die ersuchten Informationen ihr – der ESTV – innerhalb von 10 Kalen- dertagen ab Erhalt der Editionsverfügung zuzustellen. Die ESTV wies die Bank AG unter Hinweis auf das Informationsverbot und die drohende Strafe zudem an, die betroffene Person (inkl. Kontoinhaber) nicht über das Verfahren zu informieren (Art. 21a Abs. 3 und Art. 22k StAhiG). C.b Die Bank AG kam der Aufforderung der ESTV fristgerecht nach.
A-4886/2021 Seite 5 D. D.a Am 9. Juni 2021 erliess die ESTV gegenüber der betroffenen Person und gegenüber A._______ (fortan: beschwerdeberechtigte Person) eine Schlussverfügung. Gemäss deren Dispositiv-Ziff. 1 leistet die ESTV dem FTS betreffend die betroffene Person Amtshilfe. Im Rahmen der Dispositiv- Ziff. 2 sieht die ESTV die Übermittlung der seitens des FTS ersuchten und seitens der Bank AG edierten Informationen vor, in welchen auch A._______ erscheine. Zudem weist die ESTV darauf hin, dass nicht amts- hilfefähige Informationen, die nicht hätten ausgesondert werden können, geschwärzt worden seien. In Dispositiv-Ziff. 3 hält die ESTV sodann fest, sie werde den FTS auf den Grundsatz der Geheimhaltung der Informatio- nen sowie auf das Spezialitätsprinzip hinweisen. D.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 informierte die ESTV die Bank AG über die Aufhebung der Informationssperre und ersuchte sie, die im Aus- land ansässigen betroffenen bzw. beschwerdeberechtigen Personen um- gehend mit den beigelegten Schreiben über den Erlass der Schlussverfü- gung vom 9. Juni 2021 zu informieren. D.c Mit E-Mail vom 13. September 2021 erklärte der Rechtsvertreter der beschwerdeberechtigten Person, dass er Letztere in der vorliegenden Sa- che vertrete. D.d Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 stellte die ESTV der beschwerde- berechtigten Person bzw. deren Rechtsvertretung die Schlussverfügung vom 9. Juni 2021 zu und gewährte Akteneinsicht mittels verschlüsseltem USB-Stick. E. Gegen die Schlussverfügung vom 9. Juni 2021 erhob die beschwerdebe- rechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
A-4886/2021 Seite 6 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die er- suchten Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich. Zudem sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt und die Vorinstanz habe das Vertrauensprin- zip falsch ausgelegt. Des Weiteren sei Art. 21a Abs. 1 StAhiG verletzt. F. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht reicht die ESTV am 14. Dezember 2021 die Vernehmlassung und die in der Sache ergangenen Akten ein. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung so- wie ein Verzeichnis der in dieser Sache ergangenen Akten werden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mittels Verfü- gung vom 16. Dezember 2021 zugestellt. G. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 7. Januar 2022 hält der Be- schwerdeführer an seinen Anträgen fest und legt nochmals dar, weshalb entgegen der Rechtsauffassung der ESTV die Voraussetzungen gemäss Art. 21a Abs. 1 StAhiG vorliegend nicht erfüllt seien. H. Mit unaufgefordert eingereichter Duplik vom 24. Januar 2022 hält die Vo- rinstanz an ihrem Antrag fest und führt aus, weshalb aus ihrer Sicht die Voraussetzungen gemäss Art. 21a Abs. 1 StAhiG erfüllt sind. I. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 3. Februar 2022 hält der Be- schwerdeführer an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Anwendbar- keit von Art. 21a Abs. 1 StAhiG fest. J. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 16. Februar 2022 nimmt die ESTV zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2022 Stellung, indem sie an ihrem Antrag festhält und auf ihre bisherigen Ausführungen verweist. K. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 nimmt das Bundesverwaltungsgericht u.a. Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_219/2022 vom 30. Ja- nuar 2025 und führt aus, die ESTV erhalte im Lichte dieses Urteils Gele- genheit, sich bis am 21. März 2025 zum weiteren Lauf des Verfahrens zu äussern bzw. allenfalls ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung zu
A-4886/2021 Seite 7 ziehen. Der Beschwerdeführer werde im Anschluss Gelegenheit zur Stel- lungnahme erhalten. L. Mit Eingabe vom 20. März 2025 nimmt die Vorinstanz Bezug auf die Ver- fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2025 und führt aus, dass sie an ihrem Antrag festhalte und das Urteil des Bundesgerichts 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar sei, weil die Amtshilfe in casu bereits am 9. Juni 2021 geleistet worden sei. Aus demselben Grund bestehe vorliegend kein Anlass die Schlussverfügung vom 9. Juni 2021 im Lichte des Urteils des Bundesge- richts 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 in Wiedererwägung zu ziehen. M. Mit Eingabe vom 7. April 2025 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2025 und die Eingabe der Vorinstanz vom 20. März 2025. Der Beschwerdeführer hält dabei u.a. fest, er habe nach wie vor ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der (vorzeitigen) Übermittlung der Informationen an die Steuerbehörde Russlands. Bei korrekter Anwendung des StAhiG hätte das normale Verfahren (und nicht dasjenige nach Art. 21a StAhiG) angewendet werden müssen. Diesfalls wären die von der russischen Steuerbehörde verlangten Informationen angesichts der aktuellen Situation nicht mehr übermittelt worden. Entsprechend sei die Beschwerde kosten- und ent- schädigungspflichtig (gemäss Kostennote) zu Lasten der ESTV gutzuheis- sen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 23. März 2021 stützt sich auf das DBA CH-RU. Das Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das DBA CH-RU keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Ge- mäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die
A-4886/2021 Seite 8 Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmun- gen aufstellt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerde- führer erfüllt als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und Per- son, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Be- schwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Mit dem Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügung gestützt auf Art. 21a StAhiG hat die ESTV die darin angeordnete Amtshilfeleistung glei- chentags und damit noch vor Eröffnung der Schlussverfügung an den Be- schwerdeführer vollstreckt. Wird gegen eine solche Schlussverfügung Be- schwerde erhoben, so kann gemäss Art. 21a Abs. 2 StAhiG lediglich – wie dies der Beschwerdeführer getan hat – die Feststellung der Rechtswidrig- keit verlangt werden. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezo- gen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist folglich als gegenstandslos- geworden abzuschreiben. 2. Im Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amts- hilfe, insbesondere an Russland, einzugehen. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA CH-RU und die dazu vom Bun- desrat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51) sind seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls vom 24. September 2011 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
A-4886/2021 Seite 9 Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25a DBA CH-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU dabei auf Amtshilfeer- suchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2012 gestellt wer- den und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Ja- nuar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll). 2.2 Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkom- men fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA CH-RU nicht durch Art. 1 DBA CH-RU (persön- licher Geltungsbereich) beschränkt (Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.2.1). 2.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). 2.2.2 Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-RU besteht hinsicht- lich Art. 25a DBA CH-RU «Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Ver- weisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin be- steht, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hin- sichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person un- wahrscheinlich sind». 2.2.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing ex- pedition») und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussicht- liche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem
A-4886/2021 Seite 10 Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völ- kerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informatio- nen zu übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3.3). 2.2.4 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf- tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb- lich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1). 2.2.5 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich da- rauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informatio- nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten In- formationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersu- chenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3.5). 2.3 2.3.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be- steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig- ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.4.1). 2.3.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen
A-4886/2021 Seite 11 gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom er- suchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräf- tet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen. Das Vertrauens- prinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersu- chenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.4.2). 2.3.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig wider- spruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informa- tionen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strik- ten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-5153/2023 vom 11. November 2024 E. 2.4.3). 2.3.4 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-5153/2023 vom 11. November 2024 E. 2.4.4). 2.4 2.4.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-RU besteht «Ein- vernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner- staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip). 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.3) besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersu- chenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller übli- chen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl.
A-4886/2021 Seite 12 BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-5153/2023 vom 11. November 2024 E. 2.6.3). 2.5 2.5.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU besteht zwi- schen der Schweiz und Russland Einvernehmen darüber, dass die Steuer- behörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegeh- rens nach Art. 25a DBA CH-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staa- tes die folgenden Angaben zu liefern haben: «(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezoge- nen Person, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen In- habers der verlangten Informationen.» 2.5.2 Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfeersuchens. Diese Bestimmung greift jedoch − wie bereits deren Einleitung zu entnehmen ist − nur, wenn das anwendbare Abkommen – anders als das hier einschlägige DBA CH-RU mit Ziff. 7 Bst. b des Proto- kolls zum DBA CH-RU – keine entsprechende Ordnung enthält. Sonst sind ausschliesslich die Anforderungen gemäss Abkommen zu berücksichtigen, wobei Art. 6 Abs. 2 StAhiG, da er nur subsidiär gilt, nicht ergänzend heran- zuziehen ist (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.6.2). 2.5.3 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.2.2 f.) grundsätzlich verneint wer- den (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2).
A-4886/2021 Seite 13 2.6 2.6.1 Art. 21a StAhiG wurde erst nachträglich in das StAhiG eingefügt und trat am 1. August 2014 in Kraft (AS 2014 2309). Die Bestimmung trägt den Randtitel «Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdebe- rechtigten Personen» und hat folgenden Wortlaut: «Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen ausnahms- weise erst nach der Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft macht, dass der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgän- gige Information vereitelt würden». 2.6.2 Gemäss der Botschaft vom 16. Oktober 2013 zur Änderung des Steu- eramtshilfegesetzes sieht Art. 21a für Ausnahmefälle ein Verfahren vor, nach dem die beschwerdeberechtigten Personen erst nach Übermittlung der Informationen über ein Ersuchen informiert werden. Die ersuchende Behörde kann zum einen glaubhaft machen, dass der Zweck der Amtshilfe durch die vorgängige Information vereitelt würde. Dies ist etwa der Fall, wenn aufgrund der vorgängigen Information Beweise vernichtet würden. Zum andern kann die ersuchende Behörde glaubhaft machen, dass der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würde. Dies kann der Fall sein, wenn das Verfahren infolge drohender Ver- jährung dringlich ist und eine vorgängige Information das Verfahren verzö- gern würde oder wenn die ersuchende Behörde verdeckte Ermittlungen noch nicht abgeschlossen hat (vgl. Botschaft vom 16. Oktober 2013 zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes [fortan: Botschaft], BBl 2013 8369, 8378). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Aus- nahmeverfahrens ist vom ersuchenden Staat einzelfallbezogen glaubhaft zu machen. Pauschale Aussagen reichen nicht aus (Botschaft, BBl 2013 8369, 8379; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-5348/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.5). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung und Abstimmung wurde die im Entwurf des Bundesrats verwendete Konjunktion «oder» durch «und» ersetzt. Der Gesetzgeber wollte damit die beiden Erfordernisse «Vereite- lung des Zwecks der Amtshilfe» beziehungsweise «Vereitelung des Erfolgs der Untersuchung» im Sinne einer Verschärfung kumulativ und nicht exklu- siv verstanden wissen und wählte damit eine Formulierung, die leicht vom internationalen Standard abweicht (s. Votum BR Widmer-Schlumpf, AB 2013 N 2192; vgl. BVGE 2021 III/1 E. 2.4.2 m.w.H.; ANDREA OPEL, Amtshilfe ohne Information der Betroffenen – eine rechtsstaatlich
A-4886/2021 Seite 14 bedenkliche Neuerung, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 83 [2014/2015] S. 265 ff., S. 269). Obwohl die Voraussetzungen «Vereitelung des Zwecks der Amtshilfe» be- ziehungsweise «Vereitelung des Erfolgs der Untersuchung» kumulativ er- füllt sein müssen, überschneiden sich ihre jeweiligen Inhalte weitgehend (Urteile des BVGer A-4938/2020 vom 10. März 2023 E. 3.8.2.2 und 5.3.2, A-5348/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.5.1 und 6.1.2.2; MORITZ SEILER, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020, § 11 N 3 und 10; OPEL, a.a.O., S. 269 f.). Aus den parlamentarischen Beratungen geht dementsprechend nicht hervor, inwieweit diese doppelte Anforderung («und») sich inhaltlich von der vor- herigen Fassung («oder») abhebt. Der Bundesrat bezweifelt einen Unter- schied und selbst die vorberatende Kommission war sich hierüber offenbar nicht im Klaren. Dennoch handelt es sich um einen bewusst getroffenen Entscheid des Parlaments, um den Ausnahmecharakter der Regelung zu unterstreichen (OPEL, a.a.O., S. 269 f.). 2.6.3 Der Gesetzeswortlaut verlangt von der ersuchenden Behörde – wie gesehen –, dass sie die Vereitelung des Zwecks der Amtshilfe und des Er- folgs ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information glaubhaft macht. Der Begriff der Glaubhaftmachung bringt im prozessrechtlichen Sprachgebrauch ein im Vergleich zum Regelbeweismass und zum Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reduziertes Beweismass zum Ausdruck, das typischerweise mit Beweismittelbeschränkungen einhergeht bzw. dadurch begründet ist (BGE 143 III 140 E. 4.1.3, 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1). Glaubhaft gemacht ist dabei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte (BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1). Zuweilen wird der Begriff der Glaubhaftmachung aber auch für die Prüfung von Rechtsfragen verwendet. In diesem Zusammenhang drückt er aus, dass die Rechtsbehauptung nur einer summarischen Prüfung stand- halten muss (Einschränkung der Prüfungsdichte; BGE 120 II 393 E. 4c; vgl. zum Ganzen: SEILER, a.a.O., § 11 N 11). Im vorliegenden Zusammenhang kann es nicht um eine Reduktion des Be- weismasses hinsichtlich einer zu beweisenden Tatsache gehen. Eine rein hypothetische, künftige Kausalkette wie jene zwischen vorgängiger Infor- mation der beschwerdeberechtigten Personen und der Vereitelung des Zwecks der Amtshilfe sowie des Erfolgs der Untersuchung beinhaltet keine
A-4886/2021 Seite 15 Tatsachen, die bewiesen werden könnten. Einem Beweis zugänglich wä- ren alleine die besonderen Umstände, welche die (gesteigerte) Vereite- lungsgefahr begründen. Allerdings zeichnet sich das Amtshilfeverfahren gerade dadurch aus, dass die ersuchende Behörde in der Regel keiner Beweisführungs-, sondern lediglich einer Behauptungslast unterliegt. Ins- besondere braucht sie ihr Ersuchen grundsätzlich nicht mit Beweismitteln zu untermauern, solange ihre Behauptungen plausibel und die ersuchten Informationen für den angegebenen Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; SEILER, a.a.O., § 11 N 12). Richtigerweise braucht die ersuchende Behörde deshalb auch die Tatsa- chen, welche die Vereitelungsgefahr begründen, nicht zu beweisen. Der Begriff der Glaubhaftmachung in Art. 21a Abs. 1 StAhiG ist deshalb eher im Sinne einer Einschränkung der Prüfungsdichte zu verstehen. Es muss deshalb genügen, wenn die ersuchende Behörde die Vereitelungsgefahr substanziiert behauptet, ohne dass sie dafür unbedingt Beweismittel vorle- gen müsste. Die Substanziierung muss aber immerhin so weit gehen, dass aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde die Verei- telungsgefahr als akut bzw. die Vereitelung als sehr wahrscheinliche Kon- sequenz der vorgängigen Information erscheint. Die Prognose, dass die vorgängige Information zur Vereitelung der Untersuchung bzw. des Zwecks der Amtshilfe führen würde, muss deshalb mehr als bloss vertretbar sein (Urteile des BVGer A-4938/2020 vom 10. März 2023 E. 3.8.2.3, A-5348/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.5.2). Eine weniger restriktive Ausle- gung trüge weder dem Ausnahmecharakter der Regelung und dem damit verbundenen Grundrechtseingriff noch der Entstehungsgeschichte der Be- stimmung angemessen Rechnung (vgl. zum Ganzen: SEILER, a.a.O., § 11 N 13). 3. Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass das beschwerdegegen- ständliche Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU erfüllt (vgl. E. 2.5.1). Das Er- suchen beinhaltet für einen bestimmten Zeitraum konkrete Fragen bzw. be- schreibt konkret die verlangten Informationen, die sich auf eine identifi- zierte (betroffene) Person im Rahmen einer in Russland laufenden Steuer- untersuchung betreffend die Gewinnsteuer und die Mehrwertsteuer sowie auf eine identifizierte Informationsinhaberin in der Schweiz beziehen (vgl. Sachverhalt Bst. B).
A-4886/2021 Seite 16 Strittig ist vorliegend, ob die ersuchten Informationen voraussichtlich er- heblich sind und ob das Subsidiaritätsprinzip und das Vertrauensprinzip gewahrt worden sind (E. 3.1). Des Weiteren ist strittig, ob zurecht das Ver- fahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Perso- nen im Sinne von Art. 21a StAhiG angewendet worden ist (E. 3.2). 3.1 3.1.1 Die Steuersituation der betroffenen Person ist in Russland schon seit mehreren Jahren Gegenstand von diversen Verfahren. Die ersuchende Behörde hat nun ein zusätzliches Ersuchen hinsichtlich der betroffenen Person gestellt. Darin hat sie ausführlich dargelegt, wie die verschiedenen beteiligten Gesellschaften und natürlichen Personen zueinander stehen und ein Konstrukt betreiben, um (mutmasslich) Mehrwertsteuerbetrug zu begehen und darüber hinaus Gewinne ins Ausland zu verlagern. Gemäss der ersuchenden Behörde hat die betroffene Person einerseits einen Steu- ervorteil erhalten, indem Vorsteuerbeträge, für welche gar keine Basis ge- schaffen worden sei, in Russland geltend gemacht und zulasten des russi- schen Fiskus zurückerstattet worden seien. Andererseits habe die be- troffene Person die von D._______ LLC gekauften Metalle über diverse nahestehende russische Agenten-Gesellschaften an UK Firmen und an eine Schweizer Firma weiterverkauft («shifting of profits»). Dieses Ver- trags- und Verkaufssystem sei offenbar einzig dazu errichtet worden, um in Russland die Mehrwertsteuerrückerstattung zu ermöglichen und um über nahestehende Personen im Ausland die Metalle an die Endabnehmer zu verkaufen, insgesamt Substrat ins Ausland zu verschieben und schluss- endlich an die tatsächlichen «beneficial owners» oder kontrollierenden Per- sonen weiterzuleiten. Um das zu erreichen, sei eine komplexe Kette von ins System eingebundenen Zwischenhändlern notwendig gewesen, um die tatsächlichen Akteure und Begünstigten hinter diesem Konstrukt zu verber- gen. Des Weiteren hat die ersuchende Behörde die zentrale Rolle des Be- schwerdeführers innerhalb des gesamten Konstrukts verdeutlicht. Als Di- rektor der betroffenen Person leite er deren Geschäfte und sei Teil des dar- gestellten Konstrukts. Die ersuchende Behörde hat bereits Kenntnis vom Bankkonto des Beschwerdeführers, welches nun Gegenstand des Ersu- chens ist, und hat hierzu dargelegt, dass der Beschwerdeführer wider- sprüchliche Angaben bezüglich bestimmter Transaktionen auf diesem Konto gemacht habe und im russischen Verfahren unkooperativ gewesen sei. Vor diesem Hintergrund vermutet die ersuchende Behörde, dass der Beschwerdeführer auf diesem Konto Zahlungen von den ausländischen
A-4886/2021 Seite 17 Gesellschaften (darunter auch die Schweizer Firma) erhalten habe, die aus dem geschilderten Konstrukt stammen würden. Auch wenn vorliegend ein Privatkonto betroffen sei, sei aufgrund der Funktion des Beschwerdefüh- rers als Direktor der betroffenen Person denkbar, dass sich darin relevante Transaktionen befinden könnten. Die ersuchende Behörde geht davon aus, dass die ersuchte Information (Kontoauszüge) es ihr erlauben werde, festzustellen, welche natürlichen und juristischen Personen hinter dem Steuervermeidungskonstrukt stehen würden. Des Weiteren erwartet sie, dass mit der ersuchten Information die Beteiligung der betroffenen Person am besagten Konstrukt bestätigt wer- den könne und dass die Höhe des verschobenen Gewinns und damit die eigentliche Steuerschuld der betroffenen Person bestimmt werden könne (vgl. zum Ganzen auch Sachverhalt Bst. B.c). 3.1.2 Die ersuchende Behörde hat somit detailliert begründet, weshalb die von ihr ersuchten Kontoauszüge betreffend das Konto des Beschwerde- führers bei der Bank AG notwendig sind, um die betroffene Person in Russ- land korrekt zu besteuern (E. 2.2). Auf die besagten Ausführungen der ersuchenden Behörde ist im Sinne des Vertrauensprinzips grundsätzlich abzustellen, sofern diese nicht wegen of- fensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden können (E. 2.3.2), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. auch die nachfol- gende E. 3.1.3). Das genannte Vertrauensprinzip gilt auch im vorliegenden Fall, zumal zur Zeit des Ersuchens vom 23. März 2021 bzw. der Schluss- verfügung und Informationsübermittlung vom 9. Juni 2021 Russland noch als amtshilfefähig gegolten hatte (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.4.2). 3.1.3 Wie im Folgenden ersichtlich wird, vermögen die Vorbringen des Be- schwerdeführers an diesem Schluss nichts zu ändern. 3.1.3.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, Hintergrund des Ersuchens sei nicht etwa eine angebliche Verkürzung der Gewinnsteu- ern der betroffenen Person, sondern die obsessive Suche nach ausländi- schen Konten von Organen der betroffenen Person. Die betroffene Person werde zu 100% von der Region (...) gehalten und befinde sich damit in Staatsbesitz. Unter dem Vorwand der Prüfung von Verrechnungspreisen würden nun aber die Bankkonten eines Direktors (i.e. des Beschwerdefüh- rers) der betroffenen Person verlangt und nicht Angaben betreffend die
A-4886/2021 Seite 18 betroffene Person selbst. Das Ersuchen erweise sich daher als plumper Fischzug, der nicht gegen die betroffene Person, sondern gegen den Be- schwerdeführer gerichtet sei. Vorab ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich zu entgegnen, dass bei ei- nem Amtshilfeersuchen, bei welchem alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, enthalten sind (wie im hier zu beurteilenden Ersuchen [E. 3]), das Vorliegen einer sog. «fishing expe- dition» grundsätzlich verneint werden kann (E. 2.5.3). Wie in E. 3.1.1 f. dargelegt, hat die ersuchende Behörde den Sachverhalt nachvollziehbar wiedergegeben und die zentrale Rolle des Beschwerde- führers innerhalb des gesamten Konstrukts verdeutlicht. In diesem Zusam- menhang ist nicht relevant, von wem die Anteile der betroffenen Person tatsächlich gehalten werden (ob von Privatpersonen oder der öffentlichen Hand). Selbst wenn die betroffene Person in Staatsbesitz sein sollte, ist es denkbar, dass sie ihren fiskalischen Verpflichtungen nicht nachkommt, bzw. sich natürliche Personen unrechtmässig zulasten des Fiskus an der Gesellschaft bereichern könnten. Da eine Verwicklung des Beschwerde- führers mit dem geschilderten Sachverhalt seitens der ersuchenden Be- hörde plausibel dargelegt worden ist, ist auch nachvollziehbar, dass sein ausländisches Bankkonto bei der Bank AG erfragt wird. Von einer «fishing expedition» kann aus den genannten Gründen keine Rede sein. 3.1.3.2 Das Amtshilfeersuchen gründe ferner – so der Beschwerdeführer weiter – auf unbegründeten bzw. falschen Annahmen. So treffe es nicht zu, dass K._______ «beneficial owner» der I._______ Limited sei und aus dem Umstand, dass ein ehemaliger Direktor der betroffenen Person und eben- falls angeblicher «beneficial owner» der I._______ Limited der Nachbar des Beschwerdeführers sei, könne nichts abgeleitet werden, was Basis zur Gutheissung eines Amtshilfeersuchens bilden könne (vgl. dazu auch Sach- verhalt Bst. B.c). Damit bestreitet der Beschwerdeführer indessen nicht, dass J._______ und der Beschwerdeführer Nachbarn sind und dass J._______ ehemaliger Direktor der betroffenen Person ist. Auch die Beziehungsnähe zwischen K._______ und dem Beschwerdeführer aufgrund gemeinsamer Kinder ist nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die im Ersu- chen geschilderten Verbindungen zu widerlegen und den Sachverhalt in Teilen zu entkräften. Damit ist den entsprechenden Sachverhaltsangaben der ersuchenden Behörde zu vertrauen.
A-4886/2021 Seite 19 3.1.3.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, das Vorliegen einer «fishing expedition» werde auch dadurch untermauert, dass die ersu- chende Behörde im Ersuchen unter dem Titel der Dringlichkeit die Verjäh- rung genannt habe, was mit den übrigen Behauptungen der ersuchenden Behörde im Widerspruch stehe. Inwiefern die Nennung der Verjährung im Widerspruch zur Steuerumge- hungsstruktur stehen sollte, ist jedoch – entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers – nicht schlüssig. 3.1.3.4 Ferner – so der Beschwerdeführer weiter – werde der angegebene Zweck der Bemessung von Gewinnsteuern der betroffenen Person dadurch widerlegt, dass die ersuchende Behörde einen Verdacht auf ein angebliches «underpricing» durch Dokumente, die sich im Besitz der rus- sischen (Steuer)Behörden befänden, verifizieren und entkräften könnte. So könne die ersuchende Behörde anhand der Dokumente, die dem Amtshil- feersuchen beigelegt seien, die Preise sehen bzw. mit den Preiskatalogen bestimmte Posten vergleichen. Die ersuchende Behörde kenne daher die tatsächlichen Verkaufspreise schon, und für die Vergleichspreise nützten ihr die erfragten Informationen in keiner Weise. Hierfür bräuchte die ersu- chende Behörde höchstens die Mitwirkung der russischen Zollbehörde, si- cher aber nicht diejenige der ESTV. Die beantragte Information sei somit für die (behaupteten) Zwecke nutzlos. Daraus folge, dass die ersuchten Informationen der ersuchenden Behörde bereits vollumfänglich bekannt seien oder durch eigene Abklärungen in Erfahrung gebracht werden könn- ten. Entsprechend sei die «voraussichtliche Erheblichkeit» der Informatio- nen nicht gegeben, bzw. der Grundsatz, wonach ein Begehren um Aus- tausch von Informationen erst gestellt werden könne, wenn alle innerstaat- lich vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen aus- geschöpft worden seien, nicht erfüllt. Diesbezüglich ist unklar, auf welche Dokumente der Beschwerdeführer Be- zug nimmt. Die Vorinstanz merkt hierzu an, dass sich die beschriebenen Umstände nicht aus dem dargelegten Sachverhalt gemäss vorliegendem Amtshilfeersuchen ergeben würden, sondern wohl eher auf das Verfahren A-4749/2021 (hinsichtlich derselben betroffenen Person) zutreffen würden. Doch selbst wenn diese Angaben als zu diesem Verfahren zugehörig er- achtet würden, wäre entgegenzuhalten, dass Bankinformationen der Bank AG nicht bei der Zollverwaltung in Russland erhältlich gemacht werden können. Jedenfalls ist diesbezüglich weder eine Verletzung des
A-4886/2021 Seite 20 Subsidiaritätsprinzips noch eine Verletzung des Prinzips der voraussichtli- chen Erheblichkeit ersichtlich. 3.1.3.5 Weiter hat die ESTV gemäss Beschwerdeführer ein falsches Ver- ständnis des Vertrauensgrundsatzes. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, es hätte aufhorchen lassen sollen, dass dieses Verfahren bereits der vierte Anlauf der ersuchenden Behörde sei, um an Informationen und Do- kumente zum Begünstigten der betroffenen Person zu kommen. Ferner sei der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt vage, nicht nachvoll- ziehbar und abenteuerlich. Der ersuchenden Behörde gehe es nicht da- rum, eigentliche Lücken zu schliessen, sondern darum zu schauen, ob es überhaupt Lücken gebe. Bei dieser Ausgangslage hätte es die ESTV – so der Beschwerdeführer weiter – nicht bei einer blossen Plausibilitätskon- trolle belassen dürfen. Aufgrund der offensichtlichen Zweifel, welche die Schilderungen der ersuchenden Behörde hinterliessen, hätte die ESTV zu- sätzliche Informationen einverlangen müssen. So hätte die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen in substanziierter Weise begründen sol- len. Denn bei genauerem Hinsehen hätten erhebliche Zweifel an der Rich- tigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Be- hörde aufkommen müssen, die keinen GutgIaubensschutz verdienen wür- den. Hierzu ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass den anderen drei Amtshilfeersuchen in wesentlichen Punkten ein anderer Sachverhalt zu- grunde lag, (teils) andere Informationen erfragt wurden und diese (teils) andere Steuerperioden betrafen (vgl. hierzu die Verfahren: A-5936/2017; A-171/2017, A-172/2017, A-173/2017 sowie A-4749/2021 [nicht publizier- ter Abschreibungsentscheid vom 23. Mai 2025]). Überdies befand das Bundesverwaltungsgericht betreffend das (zweite) Ersuchen, das dem Ur- teil A-171/2017, A-172/2017, A-173/2017 vom 5. Juli 2017 zugrunde lag, dass die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen betreffend den Beschwerdeführer seitens der ersuchenden Behörde nicht genügend dar- gelegt wurde, und hiess die Beschwerde diesbezüglich gut (ebd. E. 10 ff.). Mit anderen Worten verfügte die ersuchende Behörde bis zur vorinstanz- lich verfügten Informationsübermittlung noch nicht über die ersuchten In- formationen. Damit ist nicht erkennbar, inwiefern die Tatsache, dass es in der vorliegenden Sache bereits andere Amtshilfeersuchen gab, der voraus- sichtlichen Erheblichkeit der hier in Frage stehenden Informationen abträg- lich wäre. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch nicht substanziiert geltend, inwiefern jene Sachverhalte im Widerspruch zum vorliegenden Verfahren stehen würden. Hinsichtlich der
A-4886/2021 Seite 21 Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Ersuchen ist dem Beschwerde- führer mit Verweis auf E. 3.1.1 f. zu entgegnen, dass sämtliche Verstrickun- gen und Zusammenhänge sehr wohl dargelegt worden sind, insbesondere auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz durfte hierauf im Sinne des Vertrauensprinzips abstellen. Eine Verletzung des Vertrauensprinzips bzw. eine Verletzung des Prinzips der voraussichtlichen Erheblichkeit ist somit auch unter diesem Punkt nicht ersichtlich. 3.1.4 Dem Gesagten nach sind die ersuchten Informationen voraussicht- lich erheblich. Sowohl das Subsidiaritätsprinzip als auch das Vertrauens- prinzip wurden zudem gewahrt. 3.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob in der vorliegenden Sache zurecht das Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Per- sonen im Sinne von Art. 21a StAhiG angewendet worden ist.
3.2.1 In Art. 21a StAhiG ist das Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen geregelt. Nach Art. 21a Abs. 1 StA- hiG informiert die ESTV die beschwerdeberechtigten Personen ausnahms- weise erst nach der Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft macht, dass der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgän- gige Information vereitelt würden. Der Voraussetzung der Glaubhaftmachung ist genüge getan, wenn die er- suchende Behörde die Gefahr einer Vereitelung substanziiert darlegt, ohne hierfür zwingend Beweise vorlegen zu müssen. Die Argumentation muss jedoch so substanziiert sein, dass nach der Darstellung der Tatsachen durch die ersuchende Behörde die Gefahr einer Vereitelung hoch erscheint oder eine Vereitelung als sehr wahrscheinliche Folge der vorgängigen Be- nachrichtigung der Beschwerdeberechtigten erscheint. Die Prognose, dass die vorgängige Information der beschwerdeberechtigten Personen über das Ersuchen zum Scheitern der Untersuchung oder des Amtshilfezwecks führen wird, muss daher mehr als nur vertretbar sein (E. 2.6.3). 3.2.2 Die ersuchende Behörde hat betreffend Art. 21a Abs. 1 StAhiG gel- tend gemacht, dass die beteiligten Personen in einem vorgängigen konne- xen Amtshilfeverfahren nach der Notifikation in Russland Beweise und In- formationen zerstört hätten. Sie – die ersuchende Behörde – gehe daher
A-4886/2021 Seite 22 davon aus, dass bei einer erneuten Notifikation der betroffenen Person und des Beschwerdeführers noch nicht bekannte Beweise und Informationen zerstört und dadurch der Erfolg der Ermittlungen unterlaufen werden könnte. Des Weiteren hat die ersuchende Behörde ausgeführt, dass die beteiligten Personen des Konstrukts versucht hätten, ein Attentat auf den Zeugen L._______ zu verüben. Bei einer vorgängigen Notifikation über das Amtshilfeverfahren, wären daher die Zeugen (erneut) in Lebensgefahr. Damit hat die ersuchende Behörde zwei Umstände beschrieben, die sie zurecht davon ausgehen liessen, dass der Erfolg ihrer Untersuchung bei vorgängiger Information über die Leistung von Amtshilfe sehr wahrschein- lich vereitelt worden wäre. Auf die besagten Ausführungen der ersuchen- den Behörde – i.e. dass in der Vergangenheit nach der Notifikation Be- weise und Informationen zerstört worden seien und dass ein versuchtes Attentat gegen einen Zeugen vorliege – ist im Sinne des Vertrauensprinzips grundsätzlich abzustellen, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden können (E. 2.3.2), was vorliegend nicht erfolgt ist (vgl. auch nachfolgend: E. 3.2.3). Denn der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt wäre, sofern bestrit- ten, mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (E. 2.3.4). Die ersuchende Behörde hat somit glaubhaft dargelegt, dass durch die Vor- abinformation nicht nur der Erfolg der russischen Untersuchung gefährdet, sondern auch der Zweck der Amtshilfe ausgehebelt würde. Denn diese bei- den Bedingungen sind eng miteinander verknüpft. Wird der Erfolg der Un- tersuchung durch den ersuchenden Staat durch die vorgängige Information beeinträchtigt, entleert sich auch der Zweck der Amtshilfe (E. 2.6.2). 3.2.3 Wie im Folgenden ersichtlich wird, vermögen die Vorbringen des Be- schwerdeführers an diesem Schluss nichts zu ändern. 3.2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vorab vor, die ersuchende Be- hörde habe zwecks Unterlassung der vorgängigen Notifikation Kollusions- gefahr geltend gemacht. So seien aber weder die angebliche Vernichtung von Beweisen noch die behauptete Gefährdung eines Zeugen von der er- suchenden Behörde belegt worden. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die ersu- chende Behörde den Sachverhalt lediglich glaubhaft machen, nicht aber belegen muss (E. 2.6.3).
A-4886/2021 Seite 23 3.2.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungen ge- gen die betroffene Person bzw. nahestehende Personen in Russland seien bereits initiiert worden und lange pendent. Daher sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Notifikation ein zusätzliches Kollusionselement hätte bewir- ken können. Das vorliegende Gesuch stelle bereits den vierten Anlauf dar, wobei nun zum ersten Mal der Art. 21a Abs. 1 StAhiG geltend gemacht werde. In Anbetracht der konkreten und glaubhaften Angaben der ersuchenden Behörde ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – denk- bar, dass mit einer vorgängigen Information über das vorliegende Ersu- chen die betroffene Person und der Beschwerdeführer in Russland weitere Informationen und Unterlagen hätten manipulieren und/oder beiseiteschaf- fen können, insbesondere, weil sie dies bereits im vorgängigen Verfahren getan haben. Denn es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Ge- such – im Unterschied zu den vorhergehenden Ersuchen – auf weiteren und detaillierteren Erkenntnissen der russischen Behörde basiert, die dem Beschwerdeführer und der betroffenen Person eventuell noch nicht be- kannt waren. Deshalb konnte durchaus eine Verdunkelungsgefahr für die besagten neuen oder weiteren Informationen bestehen. Die Verdunke- lungsgefahr war somit unabhängig davon anzunehmen, dass gegen die betroffene Person in Russland bereits Verfahren hängig sind und in der Schweiz schon vor dem hier zu beurteilenden Ersuchen Amtshilfeersuchen in Bezug auf die betroffene Person gestellt worden waren. Wie die ESTV zurecht vorbringt, hätte z.B. der Beschwerdeführer – wenn er vorzeitig in- formiert worden wäre – die Möglichkeit gehabt, anhand der detaillierten In- formationen aus dem Amtshilfeersuchen Vorkehrungen zu treffen und in Russland relevante Beweise zu vernichten, welche sich bspw. in seinem privaten Bereich befinden. Mit anderen Worten muss es dem ersuchenden Staat möglich sein, neben bereits laufenden oder abgeschlossenen Ver- fahren ein neues Ersuchen mit nachträglicher Information im Sinne von Art. 21a StAhiG stellen zu können, wenn die entsprechenden Vorausset- zungen erfüllt sind. 3.2.3.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die im Rahmen des Amts- hilfeersuchens ersuchten Informationen würden Bankkontoauszüge der Bank AG in der Schweiz betreffen. Eine Notifikation hätte die Erhebung dieser Beweise nicht gefährdet. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als hinsichtlich der er- suchten Bankdaten keine vom Beschwerdeführer ausgehende
A-4886/2021 Seite 24 Verdunkelungsgefahr bestehen konnte. Betreffend weitere Beweismittel (vgl. auch E. 3.2.3.2) bestand jedoch – gemäss den glaubhaften Darlegun- gen der ersuchenden Behörde – sehr wohl Verdunkelungsgefahr, die den Erfolg der russischen Untersuchung hätte vereiteln können. 3.2.3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei erstaunlich, dass die ersuchende Behörde die Informationssperre kurz nach Erhalt der ersuchten Informationen wieder aufgehoben habe. Damit widerspreche die ersuchende Behörde ihrer eigenen Argumentation und es sei erwiesen, dass Art. 21a Abs. 1 StAhiG nie dazu gedient habe, den Erfolg der russi- schen Ermittlungen sicherzustellen. Andernfalls hätte die Informations- sperre deutlich länger aufrechterhalten bleiben müssen. Hierzu ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass seitens des Gerichts nicht beurteilt werden kann, wie viel Zeit die russischen Behörden benötig- ten, um die von der Verdunkelungsgefahr betroffenen Beweise zu sichern. Es ist indes im Sinne des Vertrauensprinzips davon auszugehen, dass die russischen Behörden vor Aufhebung der Informationssperre die entspre- chenden Beweise hatten sichern können. 3.2.3.5 Sodann verweist der Beschwerdeführer auf die Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-5424/2020 vom 24. Juni 2021 (= BVGE 2021 III/1) und A-5676/2020 vom 24. November 2021 und erläutert, dass nach ein- deutiger Aussage des Bundesverwaltungsgerichts die Unterbindung von Kollusionshandlungen dann ausgeschlossen sei, wenn die Betroffenen be- reits Kenntnis vom Verfahren hätten. Da die Untersuchung in Russland so- wie das Stellen eines Amtshilfeersuchens an die ESTV dem Beschwerde- führer und der betroffenen Person bereits bekannt gewesen seien, hätte eine vorgängige Notifikation über die Schlussverfügung kein zusätzliches Kollusionselement bewirken können. Die genannten Urteile bzw. die dahinterstehenden Sachverhalte können indes – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nur bedingt mit dem vorliegenden Fall verglichen werden. In den genannten Verfahren wurden die betroffenen Personen vor der Übermittlung der Informationen an den ersuchenden Staat von der ESTV über die Amtshilfeverfahren in- formiert. Erst im Nachhinein machte die ersuchende Behörde auf die teils schon eingetretene, teils drohende Verjährung aufmerksam und bat die ESTV daher darum, von einer Information der betroffenen Personen be- treffend Amtshilfeleistung (im Sinne von Art. 21a StAhiG) abzusehen bzw. sofort Amtshilfe zu leisten. Die ESTV ordnete in der Folge mit
A-4886/2021 Seite 25 Schlussverfügung die (sofortige) Leistung von Amtshilfe in Anwendung von Art. 21a StAhiG an (vgl. dazu BVGE 2021 III/1 Sachverhalt bzw. Urteil des BVGer A-5424/2020 vom 24. Juni 2021 Sachverhalt Bst. F f.). Das Bun- desverwaltungsgericht entschied in der Folge, dass das Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen (Art. 21a StAhiG) nur für Konstellationen anwendbar ist, in denen – gemäss dem Wortlaut von Art. 21a Abs. 1 StAhiG – noch keine Information der be- schwerdeberechtigten Personen über das Ersuchen beziehungsweise das Amtshilfeverfahren erfolgt ist und hiess die Beschwerde gut (vgl. BVGE 2021 III/1 E. 2.6 bzw. Urteil des BVGer A-5424/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.6). Im vorliegenden Fall wurden sowohl die betroffene Person als auch der Beschwerdeführer hingegen erst nach erfolgter Übermittlung der Infor- mationen und nach erteilter Erlaubnis zur Notifikation durch die ersu- chende Behörde über das Amtshilfeverfahren informiert, womit die Voraus- setzungen von Art. 21a Abs. 1 StAhiG – im Unterschied zu den vom Be- schwerdeführer genannten Verfahren – erfüllt wurden. Falls der Beschwer- deführer mit seinen Ausführungen auf frühere Amtshilfeverfahren gegen die betroffene Person anspielt, so ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass jedes Amtshilfeersuchen separat zu beurteilen ist. Die früheren Amtshilfe- verfahren führen nicht dazu, dass das Verfahren nach Art. 21a StAhiG für das vorliegende Ersuchen nicht mehr anwendbar wäre. Der Beschwerde- führer wurde in Bezug auf das vorliegende Ersuchen – Art. 21a Abs. 1 StA- hiG entsprechend – erst nachträglich informiert. Der Beschwerdeführer kann folglich aus der vorgebrachten Rechtsprechung nichts für sich ablei- ten. 3.2.4 Dem Gesagten nach hat die Vorinstanz in der vorliegenden Sache zurecht das Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdebe- rechtigten Personen im Sinne von Art. 21a StAhiG angewandt. 3.3 Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 5'000.- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
A-4886/2021 Seite 26 4.2 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Verfahrensantrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschriften wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-4886/2021 Seite 27 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4886/2021 Seite 28 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)