Abt ei l un g I A-48 6 /2 0 09 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Silja Hofer.

  1. A._______, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Advokat Dr. iur. Dieter Völlmin,
  2. B._______, handelnd durch C., und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Advokat Michael Kunz,
  3. Einwohnergemeinde Gelterkinden, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Levy,
  4. D._______,
  5. E._______,
  6. F._______,
  7. G._______,
  8. H._______
  9. I._______,
  10. Erbengemeinschaft J., bestehend aus:, K., L., M., Beschwerdeführende 4 - 10 vertreten durch Advokat lic. iur. Caspar Baader, Beschwerdeführende, B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n

A- 48 6 /20 0 9 gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Recht, Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz. Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde Gelterkinden). Se ite 2 Ge ge n s ta nd

A- 48 6 /20 0 9 Sachverhalt: A. Am 30. Juni 2003 ersuchten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Durchführung des ordent- lichen Plangenehmigungsverfahrens betreffend Lärmsanierungsmass- nahmen in der Gemeinde Gelterkinden mit einem integrierten Gemeindeprojekt über die Erschliessung von Bauland. Dabei bean- tragte die SBB AG den Bau von Lärmschutzwänden mit einer Wand- höhe von 1 bis 2 m ab Schienenoberkante (SOK), den Einbau von Schallschutzfenstern und Schalldämmlüftern sowie Erleichterungen, wo trotz der vorgesehenen Massnahmen weiterhin Immissionsgrenz- wertüberschreitungen vorliegen würden. Das in das Lärmsanierungsprojekt integrierte kommunale Erschlies- sungsprojekt sah vor, die im Gebiet „Rütschacher“ geplante Lärm- schutzwand zu verlängern und von 2 m auf 4 m zu erhöhen. Beabsichtigt war, die Wand bis zur Höhe von 2 m über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds) und darüber hinaus auf Grund bahnbetriebsfremder Interessen durch Dritte zu finanzieren. Die SBB AG wies im Plangenehmigungsgesuch ausserdem darauf hin, dass parallel zum vorliegenden Dossier ein Projekt „Lärmschutzwall Rütschacher“ eines privaten Konsortiums (ARGE Rütschacher) aufliege (vgl. Technischer Bericht, S. 23). Dieses Projekt sehe im Gebiet Rütschacher/Bodenacher vor, statt der Lärmschutzwände aus Beton 3 bzw. 4 m hohe Steinkorbmauern zu errichten und die Mulde hinter diesen Steinkörben mit Aushubmaterial zu einem Wall aufzufüllen. Dieses Projekt werde im kantonalen Verfahren behandelt und ein entsprechendes Baugesuch sei beim Kanton Basel- Landschaft (BL) eingereicht worden. Durch diese Variante sei der Eisenbahndamm optisch weitgehend nicht mehr sichtbar. Die Realisierung des vorliegenden Lärmsanierungsprojekts müsse bis zum kantonalen Entscheid zu diesem Baugesuch ausgesetzt werden. Im Ramen eines ersten Einspracheverfahrens waren die baulichen Massnahmen zur Lärmsanierung (Lärmschutzwand bis 2 m Höhe) im Gebiet Rütschacher nicht strittig. Gegen eine höhere Wand wehrten sich hingegen sowohl Anwohnende vorab aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes wie auch Grundeigentümer von nicht erschlos- senem Bauland auf Grund der Absicht der Gemeinde, ihnen die Mehrkosten der Lärmschutzwand als Vorzugslast aufzuerlegen. Se ite 3

A- 48 6 /20 0 9 B. Das Bauinspektorat BL wies das Gesuch um Auffüllung (Teil des Gesuchs der ARGE Rütschacher) bis zur rechtskräftigen Erledigung der neuen Zonenzuteilung im betroffenen Baugebiet 2. Etappe ab und hiess die entsprechenden Einsprachen gut. Auf die Einsprachen gegen die Lärmschutzwände trat es mangels Zuständigkeit nicht ein, weil es das Baugesuch hinsichtlich der Lärmschutzwände an das BAV weitergeleitet habe. C. Gegen diesen Entscheid führte die ARGE Rütschacher Beschwerde bei der kantonalen Baurekurskommission. Weil das Bauinspektorat BL ankündigte, seinen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, wurde das Verfahren von der Rekurskommission am 24. Juni 2004 abge- schrieben. D. Die Bau- und Umweltdirektion BL erteilte der ARGE Rütschacher am 6. September 2004 eine „Ausnahmebewilligung für die Gelände- auffüllung“ unter der Voraussetzung, dass die SBB AG die Variante der ARGE Rütschacher wähle und ausführe. Die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen, soweit sie nicht durch die entsprechenden Auflagen in der Baubewilligung erfüllt wurden. E. Diejenigen Anwohner, welche in erster Instanz unterlagen, erhoben gegen die „Geländeauffüllung“ Einsprache beim Regierungsrat BL. Zwecks Einigung zwischen den Parteien wurde das Verfahren sistiert. F. Mit Zwischenentscheid vom 10. April 2006 verfügte das BAV daraufhin, dass das Plangenehmigungsverfahren Gelterkinden in zwei Etappen weitergeführt werde. Die erste Etappe umfasse dabei die Teilbereiche (TB) L1 – L3 und R1 – R5 und die zweite Etappe die TB L4 (Rütschacher). Das Verfahren betreffend den TB L4 werde bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerden gegen die Verfügung der Bau- und Umweltschutzdirektion BL vom 6. September 2004 sistiert. G. Das BAV erteilte am 5. Januar 2007 die Plangenehmigung betreffend Se ite 4

A- 48 6 /20 0 9 die Lärmsanierung in den TB L1 – L3 und R1 – R5. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. H. Weil die ARGE Rütschacher am 14. März 2007 ihr Baugesuch betreffend die Geländeauffüllung zurückzog, wurde das kantonale Verfahren mit Verfügung vom 10. Mai 2007 als gegenstandslos abgeschrieben. I. In der Folge reichte die SBB AG am 10. August 2007 beim BAV ein geändertes Plangenehmigungsgesuch betreffend Lärmsanierungs- massnahmen im TB L4 ein. Das Projekt sieht den Bau von Lärmschutzwänden mit einer Gesamtlänge von 827 m und einer Höhe von (unverändert) 2 m ab SOK vor (das Gemeindeprojekt hatte eine Höhe von 3 und 4 m vorgesehen. Ausserdem wird um Genehmigung von Erleichterungen in Bezug auf rund 60 Liegenschaften, bei denen trotz Rollmaterialsanierung und baulicher Massnahmen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht eingehalten werden können, ersucht. J. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 schrieb das BAV das Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 als durch Projekt- änderung gegenstandslos geworden ab und genehmigte die Projektänderung vom 10. August 2007 mit Auflagen und Vorbehalten. K. Gegen diese Plangenehmigung des BAV (Vorinstanz) führen die folgenden Verfahrensbeteiligten Beschwerde: Beschwerdeführende 1: A. und Mitbeteiligte (vertreten durch Advokat Dr. iur. Dieter Völlmin) Beschwerdeführende 2: Erbengemeinschaft B., handelnd durch C., und Mitbeteiligte (alle vertreten durch Advokat Michael Kunz) Beschwerdeführerin 3: Einwohnergemeinde Gelterkinden, handelnd durch den Gemeinderat (vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Levy) Beschwerdeführende 4-10: D., E., F., Se ite 5

A- 48 6 /20 0 9 G., H., I., Erbengemeinschaft J., bestehend aus: K., L., M. (alle vertreten durch Advokat lic. iur. Caspar Baader) Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden grundsätzlich aus, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt gewesen, das Plangeneh- migungsgesuch vom 30. Juni 2003 eigenmächtig abzuändern. Die Vorinstanz hätte deshalb über das ursprüngliche Gesuch und darin insbesondere über die höheren Lärmschutzwände im TB L 4 befinden müssen. Durch die Dammlage würden besondere Umstände vorliegen, welche den Bau höherer Lärmschutzwände rechtfertigten. Ferner müsse das hinsichtlich der Sanierungspflicht zu bestimmende Untersuchungsgebiet ausgeweitet werden. Denn beim TB L 4 handle es sich um ein in sich geschlossenes Baugebiet. Die Frage, ob das Gebiet erschlossen sei, müsse gesamtheitlich und nicht für jede einzelne Parzelle beurteilt werden. Dies führe dazu, dass die Beschwerdegegnerin für den ganzen TB L 4 sanierungspflichtig sei. Aufgrund des angefochtenen Entscheids könnten die Grundstücke nicht mehr überbaut werden, weil die Grenzwerte der Lärmschutz- gesetzgebung nicht eingehalten seien. Dies komme einer materiellen Enteignung gleich und führe zu Entschädigungsforderungen. Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, die Auflage betreffend den Bau der Lärmschutzwände müsse so geändert werden, dass diese bei einer eventuellen späteren Erhöhung nicht entfernt werden müssten. Ausserdem müssten die Fristen für das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung sowie einer gesicherten Finanzierung des kom- munalen Erschliessungsprojekts verlängert werden. L. Mit Verfügung vom 2. März 2009 vereinigte der zuständige Instruk- tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer A-486/2009. M. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Stellungnahme vom

  1. April 2009 fest, der Auffassung der Beschwerdeführenden, die Beschränkung des Sanierungsperimeters sei rechtswidrig, könne nicht zugestimmt werden. Die gesetzlich geregelten Belastungsgrenzwerte und auch die Sanierungspflicht würden in unüberbauten Bauzonen nur dort gelten, wo gebaut werden dürfe. Parzellen, welche am 1. Januar Se ite 6

A- 48 6 /20 0 9 1985 erschlossen gewesen seien, seien in den Sanierungsperimeter aufzunehmen, währenddem später oder nicht erschlossene Parzellen nicht einzubeziehen seien. Es könne sich damit den Erwägungen der Vorinstanz zum Sanierungsperimeter anschliessen. Zwar würden vorliegend nach dem Bau von Lärmschutzwänden mit einer Höhe von 2 m ab SOK die IGW bei 76% der betroffenen Personen überschritten, doch seien die von der Vorinstanz entwickelten Ausnahmeumstände zur Bewilligung höherer Lärmschutzwände nicht erfüllt. Somit würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche den Bau von höheren baulichen Massnahmen rechtfertigen würden. N. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom

  1. April 2009 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne und die Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung soweit zu entziehen, als die Plange- nehmigung vom 8. Dezember 2008 den Anträgen der Beschwerdefüh- renden nicht entgegenstehe. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, sie sei nie ver- pflichtet gewesen, das Erschliessungsprojekt der Gemeinde mit ihrem eigenen Lärmsanierungsprojekt zu koordinieren. Als alleinige Gesuchstellerin des Gesuchs vom 30. Juni 2003 sei sie berechtigt gewesen, das Projekt zu modifizieren. Was die Auflage bezüglich der Fristen für das kommunale Erschliessungsprojekt betreffe, müssten diese so angesetzt sein, dass das Sanierungsziel 2015 nicht gefährdet sei. Würden die Fundamente der Lärmschutzwände so gestaltet, dass nur noch die Stützen aufgeschraubt und die Wandelemente eingeschoben werden müssten, sei eine Realisierung in Etappen nicht mit unermesslichen Kosten verbunden. Ausserdem werde mit der streitbetroffenen Auflage über die Lärmschutzwände bewirkt, dass die Kosten für eine grössere Dimensionierung der Fundamente zu Recht im kommunalen Erschliessungsprojekt anfallen würden. Mangels Eingriff ins Grundeigentum würde weder ein Enteignungstatbestand noch ein Anspruch der Gemeinde auf Ersatzforderungen vorliegen. O. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2009 an der angefochtenen Plangenehmigung vollumfänglich fest. Sie bekräftigt, es sei nicht möglich, gegen den Willen der Beschwerdegegnerin über ein Se ite 7

A- 48 6 /20 0 9 Plangenehmigungsgesuch zu entscheiden, welches diese zwischen- zeitlich überarbeitet und stattdessen eine Projektänderung zur Ge- nehmigung eingereicht habe. Ebensowenig könne der freie Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Projekt während eines hängigen Plan- genehmigungsverfahrens abzuändern, Gegenstand eines Beschwer- deverfahrens sein. Die Beschwerdeführenden 1, 2 sowie 4-10 würden in Bezug auf die Vornahme von Massnahmen zur Erschliessung ihres Baulandes ohnehin über keinen Rechtsanspruch verfügen. Im Streit liege folglich einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die am 1. Januar 1985 noch nicht erschlossenen Grundstücke im Rütschacher sanierungspflichtig sei. Was das Begehren, die Frist bezüglich der gesicherten Finanzierung des Gemeindeprojekts zu verlängern, betreffe, könne es nicht hingenommen werden, dass die Lärmsanierung weitere Jahre blockiert werde. Hinsichtlich der Auflage über den Bau der Fundamente führt die Vorinstanz Folgendes aus: Dank einer grösseren Dimensionierung der Fundamente könne eine allfällige spätere Erhöhung der Lärmschutz- wände mit vergleichsweise geringem Aufwand von den Gleisen aus erfolgen, ohne dass Erdarbeiten auf der bahnabgewandten Seite der Lärmschutzwände vorgenommen werden müssten. Der Darstellung der Beschwerdeführenden 1, sie habe nie über die Entschädigungsbegehren entschieden, werde klar widersprochen. Die Einsprache sei abgewiesen worden. Zutreffend sei allein, dass die entsprechenden Anträge in den Erwägungen nicht erwähnt worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass im angefochtenen Entscheid die Frage einer allfälligen Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin thematisiert worden sei. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gutgeheissen, weil sich alle Beschwerde- führenden mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hatten. Q. In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2009 teilen die Beschwerde- führenden 1 mit, auf das Einreichen einer Replik zu verzichten. Sie weisen jedoch darauf hin, dass auch gemäss den Aussagen des BAFU nur deshalb keine höheren Lärmschutzwände gebaut würden, weil eines von fünf Kriterien eines internen Vollzugsleitfadens der Se ite 8

A- 48 6 /20 0 9 Vorinstanz nicht erfüllt sei. Eine derart starre Anwendung einer Vollzugshilfe lasse sich mit den Grundsätzen pflichtgemässen Ermessens jedoch nicht vereinbaren. Es sei nicht sachgerecht, sich lediglich auf dieses nicht erfüllte Kriterium abzustützen. R. Auch die Beschwerdeführenden 2 verzichten mit Schreiben vom 8. Juni 2009 auf das Einreichen einer Replik. S. In ihrer Replik vom 8. Juni 2009 halten die Beschwerdeführenden 4-10 an ihren Begehren fest. Sie bekräftigen unter anderem, gemäss dem angefochtenen Entscheid müssten bei einer Erhöhung der Lärmschutzwände die Standardwände bis aufs Fundament hinunter vollständig weggenommen werden. Die Grundeigentümer würden dann jedoch nicht nur die Verlängerung der Stützen über die 2 m Wand hinaus bezahlen, sondern die gesamte Länge der neuen Stützen. Darüber hinaus müssten sie auch noch das Neuversetzen sämtlicher Wand-Elemente, inklusive das vorgängige Entfernen der Wandelemente der Standardausführung, bezahlen. Weil die Arbeiten vom Geleise aus gemacht werden müssten, würde dies zu längeren Betriebsbeeinträchtigungen für den Bahnverkehr und damit zu höheren Kosten führen, welche von der Beschwerdegegnerin auf die Grundeigentümer überwälzt würden. T. Die Beschwerdeführerin 3 hält in der Replik vom 15. Juni 2009 grund- sätzlich an ihren Anträgen fest und führt ergänzend aus, es habe eine klare vertragliche Verpflichtung zwischen ihr und der Beschwerde- gegnerin vorgelegen, die beiden Projekte gemeinsam durchzuführen. Da auch die Vorinstanz davon Kenntnis gehabt habe, hätte sie nie auf das Plangenehmigungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. Au- gust 2007 eintreten dürfen. U. Mit Verfügung vom 14. Juli wurde die Beschwerdeführerin 3 aufgefordert, zu präzisieren, ob sie mit ihrem Beweisantrag auf „Partei- befragung“ die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) habe beantragen wollen. Sie äusserte sich dahingehend, dass keine Durch- führung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt werde. Se ite 9

A- 48 6 /20 0 9 V. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Ent- scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.72) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Lärm- schutzmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) werden im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] an- geordnet (vgl. Art. 13 BGLE sowie Art. 23 der Verordnung vom 14. No- vember 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE, SR 742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG deckt sich mit Art. 18f Abs. 1 EBG, wonach vom weiteren Verfahren, das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausge- schlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt. Se it e 10

A- 48 6 /20 0 9 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung ausserdem präzisiert, neben der formellen Beschwer müsse der Beschwerde- führer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand müsse bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein Beschwerdeführer könne die Überprüfung eines Bauvorhabens nur im Lichte jener Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken würden (BGE 133 II 249 E. 1.3.1). Zur Frage der räumlichen Nähe hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nationalstrassen- und Eisen- bahnbau fest, dass betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik üben dürfen. Vielmehr haben sie konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich ihres Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGE 120 Ib 59 E.1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b). 2.1Die Beschwerdeführenden 1 und 4 – 9 haben alle am Einsprache- verfahren teilgenommen und sind dort mit ihren Anträgen unterlegen. Sie besitzen in der Nähe der Anlage Bauland und sind vom Bauprojekt auf Grund der räumlichen Nähe in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Ohnehin kann bei gemeinsamer Beschwerdeführung offen bleiben, ob alle Beteiligten beschwerdeberechtigt sind, soweit die Legitimation zumindest eines Teils der Gruppe bejaht werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 7. September 1998, veröffentlicht im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [Zbl] 2/2000, S. 83 ff., E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.1). 2.2Bei den Beschwerdeführenden 2 und 10 handelt es sich um je eine Erbengemeinschaft, die durch ihre Mitglieder handelt. Aus ihrer Beschwerde geht hervor, dass sie Eigentümer von Baulandparzellen im Gebiet Rütschacher sind. Sie sind damit stärker als die Allgemeinheit betroffen und stehen in einer besonderen, beachtens- werten und nahen Beziehung zur Streitsache. 2.3Gemeinwesen sind im Allgemeinen dann nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private betroffen oder durch die angefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt sind und ein Se it e 11

A- 48 6 /20 0 9 schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids haben oder es um spezifische öffentliche Anlie- gen geht (vgl. Urteil des BVGer A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 58 Rz. 2.89). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin 3 durch die konkrete Ausgestaltung der baulichen Lärmschutzmassnahmen auf ihrem Gebiet unmittelbar in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben betroffen und vertritt öffentliche Anliegen, indem sie sich als Gemeinde für den Schutz ihrer Bevölkerung vor Lärm einsetzt. Sie hat sich gestützt auf Art. 18f Abs. 3 EBG mittels Einsprache am vorinstanz- lichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anliegen unterlegen. Sie ist daher durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert. 3. Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- verfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspra- cheverfahrens gestellten Begehren; er darf im Anschluss an den Ein- sprache- bzw. Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.1–2.4). Gegenstand des Beschwerde- verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanz- lichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Die von den Beschwerdeführenden vor Bundesverwal- tungsgericht gestellten Begehren bildeten bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihren Einsprachen in entsprechendem Umfang unterlegen waren. 4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Se it e 12

A- 48 6 /20 0 9 Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmen. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 290; Urteil des BVGer A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.4). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebung in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unab- dingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1). 6. Vorab befindet das Bundesverwaltungsgericht über die von den Beschwerdeführenden 1 geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese nicht über die Entschädigungsbegehren vom 22. Oktober 2007 aufgrund materieller Enteignung entschieden habe. 6.1Aus dem angefochtenen Entscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Entschädigungsbegehren der Einsprachen Nr. 5 und 7 – 16 explizit erwähnt und behandelt hat. Die Anträge der Beschwerdeführenden 1 fanden dahingegen nicht ausdrücklich Eingang in den Entscheid. Auf Grund der Stellungnahme der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt, die Anträge der Beschwerdführenden 1 nicht ausdrücklich in der Plangenehmigung anzuführen. Denn die Vorinstanz hat die Entschädigungsbegehren allgemein und damit sinngemäss auch bezogen auf die Verhältnisse der Beschwerdeführenden 1 behandelt. In diesem Sinne behaupten selbst die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 1 nicht, es liege eine Rechtsverwei- gerung vor, sondern sie rügen (bloss) eine Verletzung des Gehörs- anspruchs. Se it e 13

A- 48 6 /20 0 9 6.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte; so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.80; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 129; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann ausnahmsweise möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verweigert worden ist, dieselbe Überprüfungs- befugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann und wenn keine besonders schwere Verletzung der Parteirechte vorliegt und der Partei aus der Heilung keine Nachteile erwachsen (Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigsten kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. etwa Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Entschädigungsfrage im Zusammenhang mit der Einsprache Nr. 7 (E. 7.3 Ziff. 3 Plangenehmigung) an sich auch für die Beschwerdeführenden 1 Geltung haben. Diesen stand damit die Möglichkeit offen, die Plangenehmigung in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Zudem steht der Vorinstanz bei Entschädigungsfragen kein technisches Ermessen zu, so dass das Bundesverwaltungsgericht solche Fragen in der Regel mit voller Kognition überprüft (E. 5). Da das Bundesverwaltungsgericht das Versäumte nachholen kann, keine besonders schwere Verletzung der Parteirechte vorliegt und den Beschwerdeführenden 1 aus der Heilung keine Nachteile erwachsen, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. zur Entschädigungspflicht nachfolgend E. 16). Se it e 14

A- 48 6 /20 0 9 7. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionen werden anhand von Immissions- grenzwerten beurteilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Der Bundesrat hat die Immissionsgrenzwerte für Eisenbahnlärm im Anhang 4 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) festgelegt. Genügt eine Anlage den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert werden (Art. 16 USG). Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das BGLE, das verschiedene Lärmschutzmassnahmen vorsieht und diese einer Rangordnung unterstellt (Art. 1 BGLE). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGLE i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VLE sind ortsfeste Eisenbahn- anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt wurden, sanierungspflichtig. Sanierungsmassnahmen sind jedoch nur dort zu prüfen, wo die Emissionen Schwellenwerte von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht überschreiten (vgl. Art. 19 Abs. 2 VLE). Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn die Immissions- grenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind (vgl. Art. 13 Abs. 4 Bst. a LSV). Das massgebende Stichdatum für die Sanierungspflicht ist das Inkrafttreten des USG. Bauliche Massnahmen längs der Eisenbahnstrecke sollen nur getroffen werden gegenüber Bauzonen, die 1985 schon erschlossen waren (vgl. ANDRÉ SCHRADE/HEIDI WIESTNER in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, Vorbemerkungen zu Art. 16 – 18 USG, Rz. 34). 7.1Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, der Sanierungsperimeter sei so festzulegen, dass der Teilbereich TB L 4 als ein in sich geschlossenes Baugebiet, welches teilweise erschlos- sen sei, betrachtet werden müsse. Art. 13 Abs. 4 Bst. a LSV würde nicht von einer parzellenweisen Betrachtung ausgehen. Korrekterweise müssten auch die in den Erschliessungszonen II – IV gelegenen, noch nicht erschlossenen Parzellen in den Sanierungsperimeter aufgenom- men werden. 7.2Ziel der Lärmschutzbestimmungen ist es, die Bevölkerung vor Lärmimmissionen bzw. ihre Gesundheit konkret zu schützen. Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn Lärmschutzmassnahmen in erschlossenen Bauzonen getroffen werden, wo sich die Bevölkerung Se it e 15

A- 48 6 /20 0 9 auch tatsächlich länger aufhält (vgl. Art. 15, 20 – 22 und 24 USG). Die Pflicht zur Sanierung von ortsfesten Anlagen hängt dabei von ihrer Umgebung ab und wird anhand der Belastungsgrenzwerte ermittelt (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG). Gemäss Art. 41 LSV gelten die Belastungs- grenzwerte in überbauten Gebieten bei Gebäuden mit lärmempfind- lichen Räumen und in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo solche Gebäude erstellt werden dürfen. In diesem Sinn ist dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Belastungsgrenzwerte in unüberbauten Bauzonen nicht für die ganze Zone, sondern nur dort, wo gebaut werden darf, gelten. Umso weniger könnten sie also in gar nicht erschlossenen Bauzonen, wo nicht gebaut werden darf, gelten (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Ebenso werden in die Ermittlung des Nutzens einer Lärmschutzmassnahme nur die von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen bestehenden Gebäude und vor dem 1. Januar 1985 erschlossene Parzellen einbezogen (Ziff. 2.3 Abs. 2 Anhang 3 zur VLE). Würde ausserdem hinsichtlich des Schutzes vor Lärmimmissionen keine parzellengenaue Abgrenzung vorgenommen, würde dies auch dazu führen, dass kostspielige Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen getroffen werden müssten, die Realisierung zahlreicher, im öffentlichen Interesse liegender Bauvorhaben verunmöglichen oder jedenfalls enorm verteuert würden, und dies zum Schutz von hypothetischen Nutzungen, deren Realisierung ungewiss ist. Die Beurteilung der Erschliessung hat somit je nach Parzelle getrennt zu erfolgen (vgl. hierzu bezüglich der hypothetischen Nutzung [wenn auch in überbau- ten Gebieten] Urteil des BVGer A-5306/2008 vom 26. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.3Ferner ging auch die Beschwerdeführerin 3 von der Annahme aus, dass die vorliegend streitbetroffenen Parzellen nicht erschlossen und deshalb momentan nicht bebaubar sind. So bezweckte sie einerseits mit ihrem ursprünglichen Projekt im Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003, das Gebiet Rütschacher/Bodenacher zu erschliessen, um es inskünftig überbauen zu können (vgl. Technischer Bericht S. 23). Andererseits führte das Bauamt der Beschwerdeführerin 3 bei der Überprüfung des Rechtsstatus der grösseren unüberbauten Baugebiete am 1. Januar 1985 folgendes auf: „Rütschacher: Wohnzone, Wohn- und Gewerbezone und unbestimmte Nutzung, ES- Zone II und III, unerschlossen“ (vgl. Anhang 4 zum Technischen Bericht vom 20.6.2003, S.3). Gemäss den vorliegenden Unterlagen Se it e 16

A- 48 6 /20 0 9 erklärte der Gemeinderat von Gelterkinden ebenfalls, das Wohngebiet Rütschacher/Bodenacher sei teilerschlossen. Mit den Lärmschutz- massnahmen der SBB könnten die Planungswerte im unerschlos- senen Baugebiet nicht eingehalten werden. Er habe daher beschlos- sen, zum Schutz des rechtsgültig ausgeschiedenen Baugebietes auf der Nordseite der Geleise das vorgeschlagene Referenzprojekt zu erweitern. Das unerschlossene Baugebiet 1. Etappe liege nach der Lärmsanierung praktisch innerhalb des Planungswertes, könne erschlossen und überbaut werden (vgl. Projektleitblatt mit Übersichts- plan vom 31.8.2003, S. 3 ff.). Besteht somit hinsichtlich nicht erschlos- sener Bauparzellen keine Sanierungspflicht, erweist sich die Be- schränkung des Sanierungsparameters auf bereits erschlossene bzw. überbaute Grundstücke als rechtmässig. Die Anträge auf Perimeter- ausweitung sind damit abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführenden 2 machen geltend, es sei völlig unklar, ob die von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefasste Erhöhung der Geschwindigkeit und Frequenzen der Güterzüge bei der Lärmberechnung überhaupt berücksichtigt worden sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Emissionsplan 2015 dies berück- sichtige. 8.1Die Beschwerdeführenden 2 bestreiten damit nicht die Richtigkeit der Berechnung der Immissionswerte gestützt auf den Emissionsplan, sondern vielmehr die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde gelegten Daten. Der Emissionsplan kann im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens gemäss BGLE vorfrageweise mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft werden. Zurückhaltung ist insbesondere bei der Beurteilung von Verkehrsprognosen angezeigt, da solche erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet sind. Die Verkehrsentwicklung hängt stark von wirtschaftlichen, demographischen sowie von verkehrs- und umwelt- politischen Voraussetzungen ab. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss man sich letztlich mit Aussagen über Entwicklungstendenzen zufrieden geben und zusätzliche Untersuchungen bzw. weitere Gutachten bringen in der Regel keine Klärung. Insofern entziehen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Se it e 17

A- 48 6 /20 0 9 Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (vgl. BGE 126 II 522 E. 14 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2 und A-6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2). 8.2Der Emissionsplan basiert u.a. auf einer prognostizierten Verkehrsmenge und Zusammensetzung (Art. 6 Abs. 2 Bst. a BGLE). Die dem Emissionsplan zu Grunde liegende Prognose berücksichtigt dabei ebenfalls Mehrverkehr, der durch die Infrastruktur der Konzepte Bahn 2000, 1. Etappe, sowie insbesondere auch der NEAT erwartet wird (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a Anhang 2 VLE). Insofern sind Geschwindigkeitserhöhungen und Frequenzsteigerungen hinsichtlich des Güterverkehrs, welche im Rahmen der hiervor erwähnten Projekte in Zukunft möglich sein könnten, berücksichtigt. Die Beschwerde- führenden 2 substanziieren ihre Beschwerde in diesem Punkt nicht, sondern weisen lediglich auf einen Zeitungsartikel hin, welcher die Folgen einer – vorläufig noch hypothetischen – Erhöhung der Ge- schwindigkeit und Frequenz der Züge thematisiert. Dieser Artikel vermag jedoch die Behauptung der Beschwerdeführenden 2 in keiner Weise zu belegen. Von einer erheblichen und offensichtlichen Unrichtigkeit des Emissionsplanes ist daher nicht auszugehen. Somit ist dieser als verbindlich zu betrachten und die Beschwerden sind auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. Auf Grund der Grenzwertüberschreitungen im Bereich L 4 hat die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin beantragte 827 m lange und 2 m hohe Lärmschutzwand genehmigt. Die Beschwerdeführenden rügen nun, die Vorinstanz hätte den Bau von Lärmschutzwänden von 2 m übersteigender Höhe prüfen müssen. Denn die Beschränkung ihrer Höhe auf 2 m ab SOK widerspreche den Anforderungen von Art. 7 BGLE. 9.1Nach Art. 7 Abs. 1 BGLE sind bauliche Massnahmen grund- sätzlich so weit anzuordnen, bis die IGW eingehalten sind. Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnis- mässige Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegen stehen (Art. 7 Abs. 3 BGLE). Diese Bestimmung wird in Art. 21 Abs. 1 VLE Se it e 18

A- 48 6 /20 0 9 konkretisiert. Demnach sind bauliche Lärmschutzmassnahmen in der Regel auf höchstens 2 m Höhe über SOK zu begrenzen. Nach Art. 21 Abs. 2 VLE können beim Vorliegen besonderer Umstände höhere bauliche Lärmschutzmassnahmen angeordnet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wann solche „besonderen Umstände“ vorliegen, geht aus der Verordnung nicht hervor und ist eine vom Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Der Vorinstanz ihrerseits steht bei der Beurteilung dieser Frage jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zur Gewährleistung einer einheit- lichen Praxis hat das BAV den Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen (Fassung vom Dezember 2003) erarbeitet. Diese Ausführungsbestimmungen stellen eine Verwaltungsverordnung dar und sind als solche für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbind- lich; sie sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestim- mungen im VLE zulassen, denn die Beschwerdeinstanz weicht nicht leichthin von der einheitlichen Praxis einer Verwaltungsbehörde ab (vgl. Urteile des BVGer A-5306/2008 vom 26. Juni 2009 E. 6.4, A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.3 und A-1677/2006 vom 20. August 2007 E. 3.3). Gemäss der in diesen Richtlinien festgehaltenen Praxis der Vorinstanz ist im Wesentlichen dann vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen, wenn in einem Streckenabschnitt folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Beurteilungs- Emissionspegel Lr,e gemäss Emissionsplan ([einsehbar auf www.bav.admin.ch] , Prognose 2015) beträgt mindestens 77.0 dB(A) tags bzw. 67.0 dB(A) nachts. Das zu schützende Gebiet ist mit mindestens 10 Wohneinheiten überbaut (bzw. wird von mindestens 30 Personen gemäss KNI-Beurteilung bewohnt). Es liegt eine spezielle, akustisch ungünstige Situation vor, etwa weil der Abstand der Lärmquelle zur geplanten Lärmschutzwand mehr als 8 m beträgt, sich die Erdgeschosse der Gebäude mit Überschreitungen des IGW bezogen auf das Bahnniveau mehrheitlich in einer erhöhten Lage befinden oder der zu schützende Konfliktbereich aus einer Wohnüberbauung mit Mehrfamilienhäusern besteht, die neben dem Erdgeschoss mindestens 3 Obergeschosse aufweisen (Leitfaden a.a.O., S. 18 ff.). 9.2Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, im betroffenen Gebiet würden keine spezielle akustische Situation und demnach Se it e 19

A- 48 6 /20 0 9 keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VLE vorliegen. Dieser Ansicht widerspricht die Vorinstanz und führt aus, aufgrund der Hanglage des Wohngebiets „Rütschacher“ gegenüber der Bahnlage würden sich die meisten Gebäude im massgebenden Untersuchungsgebiet oberhalb der SOK befinden. Es könne daher durchaus von besonderen Umständen ausgegangen werden. 9.2.1Ob vorliegend tatsächlich besondere Umstände im Sinn von Art. 21 Abs. 2 VLE vorliegen, kann offen gelassen werden, weil der Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Erhöhung der Lärmschutzwände über die Standardhöhe von 2 m ohnehin abge- wiesen werden muss, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 9.3Sind nämlich die in E. 9.1 hiervor erwähnten Kriterien des Leitfadens zur Lärmsanierung kumulativ erfüllt, muss vor der Bewilligung von höheren Lärmschutzwänden in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob eine Massnahmenvariante von mehr als 2 m Höhe ins Projekt integriert werden kann. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen wiederum kumulativ erfüllt sein: Die durch eine Lärmschutzwand mit der Regelhöhe von 2 m erzielte Reduktion der Lärmmasse beträgt maximal 60% und sie reduziert sich bei einer höheren Lärmschutzwand um 10% bei einer Höhe von 2.5 m, um 20% bei 3 m, um 28% bei 3.5 m oder um 35% bei 4 m. 9.3.1Gemäss Angaben der Vorinstanz in E. 2.5 der angefochtenen Verfügung – welche von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten werden – erreicht im fraglichen Gebiet eine Lärmschutzwand in Standardhöhe von 2 m bereits eine Lärmmassreduktion von 77%. Damit liegen keine besonderen Umstände im Sinn von Art. 21 Abs. 2 VLE vor, die den Bau von 2 m übersteigenden Lärmschutzwänden rechtfertigen würden. Die Rüge der Beschwerdeführenden geht daher fehl. 9.3.2Ferner ist es weder unverhältnismässig, noch verstösst es gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung besonderer Umstände verlangt, dass die aufgestellten Kriterien kumulativ erfüllt sind und zu einer negativen Beurteilung kommt, auch wenn nur ein Kriterium – wie vorliegend der Fall – nicht erfüllt ist. Gerade die konsequente Anwendung, dass diese Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, führt zur Gewährung der Rechts- gleichheit. So kann in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen nach- vollzogen werden, wann besondere Umstände vorliegen und wann Se it e 20

A- 48 6 /20 0 9 nicht. Die Begrenzung der Wandhöhe auf 2 m verstösst damit nicht gegen das Sanierungsrecht. 10. In den nachfolgenden Erwägungen wird die zentrale Frage der Koordination des Lärmsanierungsverfahrens mit dem kommunalen Bauland-Erschliessungsverfahren, dessen Realisierung die von den Beschwerdeführenden gewünschte höhere Lärmschutzwand zur Folge hätte, erörtert. Zum besseren Verständnis wird nachfolgend – anhand der unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in der Plangeneh- migung vom 8. Dezember 2008 – kurz die Ausgangslage dargestellt: Im August 2001 besprachen Vertreter der Gemeinde Gelterkinden, der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und des Kantons BL offene Fragen betreffend die ausstehende Eisenbahnlärmsanierung im Hinblick darauf, dass die Gemeinde beabsichtigte, unerschlossenes Bauland zu erschliessen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich bereit, das kommunale Erschliessungsprojekt in ihr Lärmsanierungsprojekt mit Kostenteiler zu integrieren. Zu diesem Zweck sah eine Arbeits- gemeinschaft den Bau von 3 bzw. 4 m hohen Steinkörben und die Auffüllung der Geländemulde zwischen der bestehenden Wohnzone und der geplanten Lärmschutzwand vor, damit die Wandhöhe nicht übermässig in Erscheinung trete. Nachdem die Baubewilligung für das kommunale Projekt der Geländeauffüllung schliesslich erteilt worden war, zog die ARGE Rütschacher im März 2007 das Baugesuch zurück, weil niemand von privater, kommunaler und kantonaler Seite gegenüber der Beschwerdegegnerin die geforderte Stabilität des Bahndammes nach der Aufschüttung garantieren wollte. Um die Erschliessung von Bauland im Rütschacher zu ermöglichen, blieb damit allein das kommunale Projekt, die Lärmschutzwände mit einer Höhe von 3 bzw. 4 m Höhe auszuführen, gegen welches verschiedene Einsprachen vorlagen. Angesichts dieser Umstände entschied sich die Beschwerdegegnerin, das Plangenehmigungsgesuch auf ihr Projekt der Lärmsanierung zu beschränken, weil für die höhere Wand ohne Aufschüttung keine raumplanungsrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist und sich das Erschliessungsprojekt mit dem Wegfall der Aufschüttung als ungenügend erwies und die höhere Wand umstritten ist. Die Beschwerdegegnerin als sanierungspflichtige Bahnunterneh- mung wollte dadurch eine Verzögerung um weitere Jahre vermeiden. Schliesslich war auch die Frage der Finanzierung der Erschliessung auf absehbare Zeit nicht geklärt. Se it e 21

A- 48 6 /20 0 9 11. Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, die Beschwerde- gegnerin sei nicht ermächtigt gewesen, das ursprüngliche Plangeneh- migungsgesuch vom 30. Juni 2003 eigenhändig durch ein neues Projekt zu ersetzten. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz vertreten dagegen die Meinung, die Beschwerdegegnerin sei als alleinige Gesuchstellerin des Gesuchs vom 30. Juni 2003 berechtigt gewesen, das Projekt zu modifizieren. Die Vorinstanz bekräftigt, es sei nicht möglich, gegen den Willen der Beschwerde- gegnerin über ein Plangenehmigungsgesuch zu entscheiden, welches diese zwischenzeitlich überarbeitet und stattdessen eine Projekt- änderung zur Genehmigung eingereicht habe. Ebensowenig könne der freie Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Projekt während eines hängigen Plangenehmigungsverfahrens abzuändern, Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein. 11.1Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 EBG dürfen Eisenbahnanlagen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden, wobei mit Ausnahme gewisser Grossprojekte die Vorinstanz Genehmigungs- behörde ist. Im Sinne der Verfahrenskoordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren werden mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt und kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG). Dem kantonalen Recht unterstehen demgegen- über die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Art. 18m Abs.1 EBG). Bauten und Anlagen sind dann im eisenbahn- und damit bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (Art. 18 Abs. 1 EBG). Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht. Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zweck- setzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren anwendbar. Bei gemischten Anlagen, die baulich, betrieblich und funktionell als Einheit erscheinen, ist gemäss Bundesgericht eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile Se it e 22

A- 48 6 /20 0 9 abzulehnen; vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei dann das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungs- verfahren zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 116 Ib 400 E. 5). Nicht ohne zu betonen, dass in der Regel nur ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, die Durchführung zweier paralleler Verfahren für gemischte Bauten und Anlagen sei nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu BGE 127 II 227 E. 4 und ausführlich Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-28 vom 10. Dezember 2004 E. 6 ff. mit weiteren Hinweisen). 11.1.1Im Gegensatz zur von der Beschwerdegegnerin projektierten Lärmschutzwand, welche zweifelsohne eine eisenbahnrechtliche Baute darstellt, handelt es sich beim Erschliessungsprojek der Gemeinde um ein kommunales Projekt. Die kombinierte Wand – gemäss dem Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 – von einer Höhe von 3 bzw. 4 m ist demgegenüber als Mischbaute, wofür ebenfalls Art. 18 ff. EBG Anwendung finden, zu klassifizieren. Da diese Mischbaute als Lärmschutzwand überwiegend dem Bahnbetrieb dienen würde, käme für deren Genehmigung – wie hiervor ausgeführt – grundsätzlich das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren zum Zuge. 11.2Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 ff. EBG wird von der Dispositionsmaxime beherrscht. Die entsprechenden Handlungen werden von den Parteien selbst vorgenommen. Diese lösen das Verfahren aus, bestimmen mit ihren Begehren dessen Streitgegenstand und können es durch Anerkennung, Vergleich oder Rückzug des Begehrens beenden (PETRA HAUSER/ADRIAN MATTLE, Repetitorium Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2007, S.29; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 102). Vorliegend leitet demnach einzig die Infrastrukturbetreiberin das Verfahren ein und nur diese kann über den Inhalt des Gesuchs und damit auch über dessen Änderung ode Rückzug bestimmen (vgl. zum Luftfahrtrecht Urteil des BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.6 f.). 12.Die Beschwerdeführenden beantragen nun die Koordination des Lärmsanierungsverfahrens mit dem Gemeindeverfahren. Gemäss Art. 75 Abs. 2 BV seien Verfahren, welche in einem engen Sachzusammenhang stünden, miteinander zu koordinieren. Die Se it e 23

A- 48 6 /20 0 9 Vorinstanz komme dieser Koordinationspflicht mit den von ihr verfügten Auflagen nur unzureichend nach. So erkenne sie zwar richtig die Notwendigkeit, eine Erschliessung durch ein kommunales Projekt ohne verhältnismässigen baulichen Zusatzaufwand sicherzustellen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn die Lärmschutzwände im Rahmen der Lärmsanierung und des kommunalen Erschliessungsprojekts gleichzeitig realisiert würden. 12.1Gesetzlich geregelt sind die Grundsätze der Koordination in Art. 25a RPG. Das RPG hält die Behörden zur Koordination an. So ist etwa eine Vorgabe des RPG, dass Bund, Kantone und Gemeinden ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abstimmen (Art. 1 Abs. 1 RPG). Ganz allgemein versteht man unter Koordination die Abstimmung von Massnahmen, von Kompetenzen und von Zuständig- keiten, um Vorgänge zieladäquat und/oder effizient zu steuern. Gemeinhin wird zwischen formeller und materieller Koordination unter- schieden (vgl. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinations- gesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessen- abwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001, S. 511 ff.). Während man unter formeller Koordination die Harmonisierung oder Zusammenlegung verschiedener Verfahren zwecks Sicherstellung der materiellen Koordination versteht, ist mit letzterer die Abstimmung von allen auf ein Vorhaben anwendbaren materiellen Vorschriften, mithin also die Interessenabwägung gemeint (vgl. BANDLI, a.a.O., S. 534). Das hat zur Folge, dass materiellrechtliche Vorschriften, die sachlich eng zusammenhängen, von einer einzigen Instanz zu beurteilen sind; trotzdem bleibt es möglich, dass mehrere erstinstanzliche Behörden entscheiden, wobei diese dann zumindest qualitativ für eine Koordination zu sorgen haben (vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4b; vgl. auch Urteil des BVGer A-6156/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.1). 12.2Die beiden Projekte, dasjenige des eisenbahnrechtlichen Lärm- schutzes und das kommunale Erschliessungsprojekt hängen – wie hiervor ausgeführt – baulich zusammen, weshalb die Beschwerde- gegnerin die Verfahrenskoordination zu beachten hat. Dies war mit dem ursprünglich kombinierten Projekt im Plangenehmigungsgesuch vom 30. Juni 2003 der Fall. Aufgrund der Umstände, dass das Baugesuch betreffend Auffüllung der Geländemulde zwischen der bestehenden Wohnzone und der geplanten Lärmschutzwand zurückgezogen wurde, weil niemand die geforderte Stabilität des Bahndamms nach der Aufschüttung garantieren wollte und gegen das Se it e 24

A- 48 6 /20 0 9 kommunale Projekt, die Lärmschutzwände mit einer Höhe von 3 bzw. 4 m Höhe auszuführen, verschiedene Einsprachen vorlagen, sah sich die Beschwerdegegnerin aus guten Gründen veranlasst, ihr Projekt zu ändern. Denn sie ist gesetzlich verpflichtet, ihr Eisenbahnnetz bis 2015 in lärmrechtlicher Hinsicht zu sanieren. Weil auf Gemeindeebene für die höhere Wand ohne Aufschüttung keine raumplanungsrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist, sich das Erschliessungsprojekt mit dem Wegfall der Aufschüttung als ungenügend erwies und die höhere Wand umstritten ist, drängte sich zur Einhaltung des zeitlichen Sanierungshorizonts eine Änderung des ursprünglichen Projekts in ein reines Lärmsanierungsprojekt auf. 12.3Das Einreichen einer Projektänderung durch die Beschwerde- gegnerin ist dann zulässig, wenn dem Koordinationsgebot weiter ausreichend Beachtung geschenkt wird, was in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen ist. Es kann dabei offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen in irgendeiner Form eine Zivilrechtsverletzung begangen hat. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. 12.4Die Koordination hat vorliegend grundsätzlich stattgefunden, indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mittels Auflagen verpflichtet, die Fundamente der Lärmschutzwand 1 so zu dimensio- nieren, dass eine spätere Erhöhung derselben möglich bleibt. Weiter wird die Beschwerdegegnerin mittels Auflage angehalten, die Stahlprofile mit Schrauben auf den Fundamenten zu befestigen, so dass sie allenfalls ohne unverhältnismässigen Aufwand durch längere ersetzt und mit zusätzlichen Wandelementen ergänzt werden kann. Dadurch sollen spätere Erdarbeiten bahnseitig der Lärmschutzwände vermieden werden. Mittels dieser Auflage wird ferner erreicht, dass sämtliche Kosten, die aus dem Umbau der Lärmschutzwände des Lärmsanierungsprojekts und dem Neubau der höheren Bauten entstehen, primär zulasten der Gemeinde als Bauherrin gehen. Weil die Finanzierung des kommunalen Erschliessungsprojekts noch nicht gesichert ist, ist eine weitergehende Koordination gar nicht möglich. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die im vorliegenden Verfahren einsprechenden Grundeigentümer von Bauland durch den Bau von Lärmschutzwänden keinen Rechtsnachteil erfahren, weil ihre Grundstücke unerschlossen bleiben und mit geeigneten – auf kom- munaler bzw. kantonaler Ebene zu erfolgenden – Massnahmen zur Baureife geführt werden können. Auch die Anwohner im Rütschacher, Se it e 25

A- 48 6 /20 0 9 welche sich gegen eine Erhöhung der Lärmschutzwände wehren, können ihre Rechte in einem allfälligen späteren kantonalen Baubewil- ligungsverfahren geltend machen. 13. Es ist weiter zu prüfen, ob die Koordination inhaltlich ausreichend ist. Ein Teil der Beschwerdeführenden macht denn auch geltend, die Auflage Ziff. 4.1 des Dispositivs, wonach die Fundamente der Lärmschutzwände so zu dimensionieren seien, dass eine spätere Erhöhung der Wände nicht verunmöglicht werde und dass die Stahlprofile mit Schrauben an den Fundamenten zu befestigen seien, sei ungenügend und unangemessen. Sie sei dahingehend zu präzisieren bzw. zu ändern, dass alle baulichen Vorkehrungen eine spätere Erhöhung ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich machen würden. Es müsse namentlich zwingend gewährleistet sein, dass die spätere Erhöhung ohne Rückbau der bestehenden Lärmschutzwände möglich sei, weil dies die Kosten ins Unermessliche steigern würde. Ausserdem müsse die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden, als Grundeigentümerin das Erschliessungsprojekt mitzuunterzeichnen. 13.1Die Vorinstanz führt zu diesem Begehren aus, dass dank einer grösseren Dimensionierung der Fundamente eine allfällige spätere Erhöhung der Lärmschutzwände ohne Erdarbeiten auf der bahnabge- wandten Seite der Wände vorgenommen werden könne. Die Erhöhung der bestehenden Wände könne demnach mit vergleichsweise geringem Aufwand von den Gleisen aus erfolgen. Damit sei auch gewährleistet, dass Bäume und Sträucher, welche nach dem Bau der Lärmschutzwände gepflanzt worden seien, bei einer allfälligen Erhöhung nicht wieder entfernt werden müssten. Der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ist hierzu zu entnehmen, dass eine Erhöhung der Lärmschutzwände, auch wenn die Stützen und die Lärmschutzelemente wieder entfernt werden müssten, keineswegs mit unermesslichen Kosten verbunden sei. Denn dies lasse sich mit durchaus verhältnismässigem Aufwand bewerk- stelligen. Würden die Fundamente der Lärmschutzwände wie in der streitbetroffenen Auflage vorgesehen ausgestaltet, müssten nur noch die Stützen aufgeschraubt und die Wandelemente eingeschoben werden. Ferner dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die so dimensionierten Fundamente auf Rechnung der ordentlichen Se it e 26

A- 48 6 /20 0 9 Lärmsanierung erstellt würden. Die Kosten für die grössere Dimensionierung der Fundamente entfalle somit zu Recht im Er- schliessungsprojekt. 13.2Die Beschwerdeführenden stellen nicht die Tauglichkeit der streitbetroffenen Auflage an sich in Frage, sondern stützen sich vor allem darauf, dass die Auflage, wie sie vorliegend formuliert sei, zu einer Kostenexplosion bei einer späteren Erhöhung der Lärmschutz- wände führen werde. Gemäss überzeugenden und nicht substantiiert widerlegten Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegeg- nerin ist jedoch nicht mit erheblichen Mehrkosten bei einer allfälligen später Erhöhung der Lärmschutzwände zu rechnen. Dem Koordina- tionsgebot wurde dadurch ausreichend Rechnung getragen. Hingegen sind weitergehende bauliche Massnahmen zu Lasten des Kredits FinöV nicht zulässig, zumal ein konkretes und finanziell abgesichertes Erschliessungsprojekt nicht vorliegt. Denn die für die Eisenbahnlärmsanierung benötigten Mittel werden vom Bund durch den Bundesbeschluss über die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 6. März 2000 (BBl 2000 4802) zur Verfügung gestellt. Die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnen ist denn auch als erklärtes Ziel des Bundes bereits im Bundes- beschluss vom 24. März 1998 über Bau und Finanzierung der Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs festgehalten (BBl 1998 1421, vgl. auch Übergangsbestimmungen der BV vom 18. April 1999). 14. Damit eine Verzögerung der Lärmsanierung vermieden werden kann und entsprechende Ergänzungen in die Submission einfliessen können – sollte das kommunale Erschliessungsprojekt, wie ursprüng- lich vorgesehen, gleichzeitig mit der Lärmsanierung errichtet werden – wurde folgende Auflage in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen: „Innert zwei Jahren ab Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung sind die baulichen Massnahmen fertig zu stellen. Vorbehalten wird eine Erstreckung dieser Frist um ein Jahr, falls betreffend das Erschliessungsprojekt innert einem Jahr ab Rechtskraft vorliegender Plangenehmigung eine rechts- kräftige Baubewilligung sowie eine gesicherte Finanzierung vorliegen.“ Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Auflage zur Realisierung der Lärmsanierungsmassnahmen in Ziff. 4.6.3 Abs. 2 des Dispositivs sei unangemessen, weil die Frist zu kurz bemessen sei. Ein Teil der Beschwerdeführenden führt hierzu aus, eine Einwohner- Se it e 27

A- 48 6 /20 0 9 gemeinde unterliege langwierigeren und vielschichtigeren Entschei- dungsprozessen als eine Privatperson. Die Frist zur Beendigung der baulichen Massnahmen sei auf vier statt zwei Jahre ab Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung zu verlängern. Ferner solle eine Erstrec- kung dieser Frist um zwei Jahre vorbehalten bleiben, sofern die betroffene Einwohnergemeinde innert drei Jahren ab Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung den Nachweis der gesicherten Finan- zierung erbringe und eine allenfalls notwendige Baubewilligung vorzeige. Andere Beschwerdeführer beantragen, die Gemeinde sei zu verpflichten, ein Baugesuch innert angemessener Frist einzureichen, und die Beschwerdegegnerin müsse dazu angehalten werden, mit den Bauarbeiten erst nach rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchs- verfahrens zu beginnen. 14.1Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich verpflichtet, bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt zu haben (Art. 3 BGLE). Die Fristen in der streitbetroffenen Auflage müssen demnach in jedem Fall so festgesetzt werden, dass dieses Sanierungsziel nicht gefährdet ist. Mit den von den Beschwerdeführenden geforderten Fristen würde dieses Ziel jedoch schwerlich erreicht. Andererseits ist den Beschwerde- führenden dahingehend zuzustimmen, dass die Entscheidungs- prozesse auf Gemeindeebene sicher ihre Zeit benötigen. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Lärmsanierung und des Zeithorizonts 2015 erscheint die Auflage der Vorinstanz jedoch nicht unangemessen. Dies umso mehr, weil nicht prognostiziert werden kann, wie lange sich die Prozesse auf Gemeindeebene hinziehen werden und es im Hinblick auf die Lärmsanierung unverantwortlich und mit Art. 3 BGLE nicht vereinbar wäre, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Erledigung eines rechtskräftigen Baugesuchsverfahrens abzuwarten. Weil schliesslich dem Koordinationsgebot ausreichend Rechnung getragen wurde, kann die Beschwerdegegnerin ebensowenig verpflichtet werden, ein Projekt zu unterzeichnen, das weder in allen Punkten fertig gestellt worden ist noch auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft wurde. 15. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihren Beschwerdeschriften die Erhebung verschiedener ergänzender Beweismittel. Unter anderem solle ein Augenschein durchgeführt werden, um beurteilen zu können, dass die besondere Dammlage eine zeitlich losgelöste Erhöhung der Se it e 28

A- 48 6 /20 0 9 Lärmschutzwände praktisch verunmögliche. Ausserdem könne anläss- lich eines Augenscheins festgestellt werden, dass es sich beim fraglichen Projektperimeter um ein einheitliches, vom übrigen Gebiet klar abgetrenntes und abtrennbares Areal handle, welches zusammen- hängend erschlossen worden sei. Bezüglich der Koordination des Lärmsanierungsverfahrens der Beschwerdegegnerin mit dem kommunalen Verfahren sei eine Expertise zu erstellen. Denn eine Erschliessung durch ein kommunales Projekt müsse ohne unver- hältnismässigen baulichen Zusatzaufwand sichergestellt werden. Weiter sei im Hinblick auf die Finanzierung des Gemeindeprojekts und betreffend die Zonenzugehörigkeit ihrer Parzellen eine amtliche Erkundigung einzuholen. Ausserdem seien die Parteien darüber zu befragen, dass die Beschwerdeführenden auf die Abwicklung des ursprünglichen Projekts (mit integriertem kommunalem Erschlies- sungsprojekt) vertrauen durften. 15.1Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Als mögliche Beweismittel erwähnt Art. 12 VwVG ausdrücklich Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Allerdings ist aus dem verfassungsmässigen Recht auf Beweis zu folgern, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Vielmehr kann ein Sachumstand grundsätzlich mit jedem denkbaren Beweismittel bewiesen werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.124). Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.125). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel auch dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 320). Se it e 29

A- 48 6 /20 0 9 15.2Vorliegend erübrigt sich die Erhebung und Durchführung der einverlangten Beweismittel. Die entscheidrelevanten Fakten sind bereits aus den Akten genügend ersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Parteibefragung oder ein Augenschein eine von den Ak- ten abweichende Entscheidungsgrundlage ergeben würde. Die Be- weisanträge betreffend das Einholen von Expertisen und amtlichen Erkundigungen erübrigen sich ebenfalls, wie der Erwägung 5 hiervor zu entnehmen ist. Die gestellen Verfahrensanträge sind deshalb abzu- weisen. 16. Die Beschwerdeführenden machen Entschädigungsforderungen auf Grund materieller Enteignung geltend, weil durch unzureichende Lärmsanierung eine zonenkonforme Nutzung verunmöglicht werde und eine Umzonung in Nichtbaugebiet zu befürchten sei. Eine solche Umzonung würde einen Wertverlust ihrer Parzellen bedeuten. 16.1Als materielle Enteignung gilt eine besonders schwer wiegende Eigentumsbeschränkung, die in ihrer Auswirkung einer Enteignung gleichkommt (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 561). Soweit die Beschwerdeführenden Entschädigungszahlungen fordern, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend umweltrechtliche Lärmsanierung und raumplanungsrechtliche Erschliessung auseinander zu halten sind. Die eisenbahnrechtliche Lärmsanierungspflicht umfasst unerschlossenes Bauland nicht (E. 7). Die Beschwerdeführenden machen nun Wertverminderungen auf Grund befürchteter Umzonungen geltend, die jedoch im Zusammenhang mit der Frage der Baulanderschliessung stehen. Weil das genehmigte Lärmsanierungsprojekt die Erschliessung weder verunmöglicht noch erschwert, resultieren aus dem Sanierungs- verfahren weder direkt noch mittelbar Nutzungsbeschränkungen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Enteignungs- tatbestandes verneint und es bestand auch kein Anlass, die angemel- deten Forderungen in Anwendung von Art. 18k EBG an die zuständige Schätzungskommission zu überweisen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz aber auf die enteignungsrechtlichen Einsprachen gar nicht erst eintreten sollen, weil die Durchführung eines Enteignungsverfah- rens ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 8.2). Die Beschwerden erweisen sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. Se it e 30

A- 48 6 /20 0 9 17. Im Verwaltungsverfahren wird in der Regel die unterliegende Partei kostenpflichtig und ihr steht keine Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird hingegen mit der Plangeneh- migung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (Art. 18h Abs. 1 EBG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungs- regelung in solchen kombinierten Verfahren gegenüber Verfahrens- beteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711, [vgl. BGE 133 II 30 E. 5, BVGer A-5466/2008 E. 143, A-6362/2008 E. 11.1 und A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1 ). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 116 Abs. 1 zweiter Satz EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. In casu droht den Beschwerdeführenden keine Enteignung aus der eisenbahnrechtlichen Lärmsanierung bzw. die Beschwerdegegnerin muss ihnen gegenüber kein Enteignungsrecht geltend machen. Damit fragt sich, ob überhaupt für die Kostenfolge die Spezialbestimmungen des Enteignungsrechts zur Anwendung gelangen. Diese Frage kann offen gelassen werden, denn selbst in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 EntG wären die vollständig unterliegenden Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensausgangs nicht von ihrer Kostenpflicht zu befreien. 17.1Vorliegend geltend die Beschwerdeführenden 1 – 10 als unterlie- gende Parteien. Die Verfahrenskosten für die vereinigten Beschwerde- verfahren betragen Fr. 5'500.-- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 17.2Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unter- liegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 zweiter Teilsatz VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögens- rechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die – meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren – missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 457, mit Hinweisen). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin 3 im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Kostenpflichtig werden hingegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 Se it e 31

A- 48 6 /20 0 9 mit je Fr. 1'000.-- und auf die Beschwerdeführenden 4 – 10 mit je Fr. 500.--. 18. Auf Grund der bereits im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten angestellten Überlegungen steht den unterliegenden Beschwerdeführenden weder in Anwendung der enteignungsrecht- lichen Spezialbestimmungen (Art. 116 Abs. 1 EntG) noch gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 – 10 werden abgewie- sen. 2. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von je Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin 3 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Beschwerdeführenden 4 – 10 werden Verfahrenskosten von je Fr. 500.-- auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde ) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5 bw I; Gerichtsurkunde ) Se it e 32

A- 48 6 /20 0 9 -das BAFU (Einschreiben) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin Markus MetzSilja Hofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 33

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