B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4852/2019

U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 2 0 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, vertreten durch Daniel Stucki, Rechtsanwalt, Keller Schmutz Eisenhut Stucki, Beschwerdeführerin,

gegen

Fachstelle Personensicherheitsprüfungen Bundeskanzlei, Gurtengasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Personensicherheitsprüfung.

A-4852/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist Mitarbeiterin der Fachstelle Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS). In ihrer Funktion als (...) führt sie unter anderem Personensicherheitsprüfungen durch. Im Jahr 2013 wurde sie ih- rerseits einer erweiterten Personensicherheitsprüfung durch die Fachstelle PSP VBS unterzogen und von dieser als unbedenklich eingestuft. B. Am 17. August 2018 eröffnete die Fachstelle Personensicherheitsprüfun- gen Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) mit Ermächtigung von A._______ das Verfahren für die notwendige Wiederholung der erweiterten Personen- sicherheitsprüfung mit Befragung und forderte A._______ u.a. auf, zur Ab- klärung ihrer finanziellen Verhältnisse die angefügte Ermächtigungserklä- rung für die Einsichtnahme in ihre Steuerakten unterschrieben einzu- reichen. Damit sollte A._______ die Fachstelle PSP BK ermächtigen, bei den Steuer- und Steuerjustizbehörden die Steuererklärungen ab dem Jahr 2012 inkl. der Steuerveranlagungs- und Inkassodaten sowie Auskünfte über allfällige steuerliche Verwaltungs- und Strafverfahren einzuholen und hierzu die Steuerbehörden von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. C. Mit Schreiben vom 30. August 2018 erklärte A._______ gegenüber der Fachstelle PSP BK, sie möchte zuerst über die möglichen Alternativen zur Ermächtigungserklärung, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 beschrieben seien, informiert werden und anschliessend einen Entscheid treffen. D. Daraufhin bot die Fachstelle PSP BK A._______ mit Schreiben vom 11. September 2018 an, die Unterlagen bis zum 2. Oktober 2018 selbst bei den Steuerbehörden zu besorgen und einzureichen. Alternativ wies sie auf die Möglichkeit hin, noch zu erstellende Tabellen mit den den Steuerunter- lagen zugrundeliegenden Finanzdaten selbst auszufüllen und diese zu- sammen mit einer Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde, dass keine ausstehenden Steuerforderungen vorliegen würden und keine steuerlichen Verwaltungs- und Strafverfahren eingeleitet, abgeschlossen oder zu erwar- ten seien, der Fachstelle PSP BK einzureichen. Ferner bat sie A._______, die noch fehlenden Angaben zu ihrem Ehemann nachzureichen.

A-4852/2019 Seite 3 E. Mit Schreiben vom 25. September 2018 ersuchte A._______ die Fachstelle PSP BK um Zustellung der angebotenen Tabellen. Ferner erklärte sie, dass sich weitere Angaben zu ihrem Ehemann erübrigen würden, da sie sich per 11. September 2018 von diesem habe scheiden lassen. F. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 liess die Fachstelle PSP BK A._______ die Tabellen zukommen und setzte ihr Frist bis zum 25. Novem- ber 2018, um diese inkl. Bestätigung der Steuerbehörde, dass keine aus- stehenden Steuerforderungen vorliegen würden und keine steuerlichen Verwaltungs- und Strafverfahren eingeleitet, abgeschlossen oder zu erwar- ten seien, auszufüllen und zu retournieren. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass zur Personensicherheitsprüfung die Datenerhebung über die persön- lichen Beziehungen, die familiären wie auch die finanziellen Verhältnisse gehöre und diese somit für den Zeitraum von 2012 bis 2018 auch ihren Ex- Ehemann erfasse. Sofern bei der Eheschliessung keine Gütertrennung vereinbart worden sei, seien auch seine finanziellen Verhältnisse während der Ehe anzugeben. G. Am 31. Oktober 2018 ersuchte A._______ um eine Fristerstreckung, um bestehende Unklarheiten juristisch abklären zu können. Zudem müsse sie hinsichtlich der Offenlegung von Daten ihres Ex-Ehemannes mit diesem Rücksprache nehmen. Mit Schreiben vom 5. November 2018 erstreckte die Fachstelle PSP BK die Frist bis zum 9. Dezember 2018. H. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2018 leitete A._______ der Fachstelle PSP BK ein Schreiben ihres Ex-Ehemannes vom 30. November 2018 weiter, worin dieser festhält, dass kein ersichtlicher Grund vorliege, seine Steuer- daten zugänglich zu machen, weshalb sich die Fachstelle PSP BK bei der Datenerhebung alleine auf die Angaben seiner Ex-Ehefrau stützen müsse. A._______ fragte die Fachstelle PSP BK in diesem Zusammenhang an, ob rechtliche Grundlagen für die Offenlegung der Steuerdaten von Ex-Ehegat- ten bestehen würden und ob sie sich strafbar mache, wenn sie gegen den Willen ihres Ex-Ehemannes die Ermächtigung zur Einsicht in dessen Steu- erdaten gebe. Bevor diese rechtlichen Fragen nicht geklärt seien, könne sie keine Ermächtigungserklärung unterzeichnen bzw. die Tabellen nicht ausfüllen.

A-4852/2019 Seite 4 I. Die Fachstelle PSP BK teilte A._______ mit E-Mail vom 4. Dezember 2018 mit, dass sie die Ermächtigung zur Einsicht in die Unterlagen der Steuer- verwaltung verweigern dürfe. Da sie indes zur Mitwirkung verpflichtet sei, müsse sie bei einer Verweigerung der Akteneinsicht die Informationen zu ihren finanziellen Verhältnissen, wozu bei Vorliegen eines ordentlichen Ehegüterstandes auch die Errungenschaft während der Ehe gehöre, auf andere Weise beibringen. J. Am 7. Dezember 2018 reichte A._______ die unterzeichnete Ermächti- gungserklärung für die Einsichtnahme in ihre Steuerakten ein. Darauf merkte sie handschriftlich an, sie wolle nochmals auf das Schreiben ihres Exmannes hinweisen, der einer Offenlegung seiner Steuerdaten nicht zu- stimme. K. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern teilte der Fachstelle PSP BK am 19. Dezember 2018 auf Anfrage hin telefonisch mit, dass sie aufgrund der expliziten Einschränkung der Ermächtigung lediglich dann Einsicht in die Steuerakten gewähren könne, wenn A._______ selbst ein Gesuch um Ak- teneinsicht stelle. Die Fachstelle PSP BK forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 auf, ihr die Steuerakten (allenfalls mit gewissen Einschwärzungen betreffend das Eigengut des Ex-Ehepartners) oder die ausgefüllten Tabellen sowie die zusätzlichen Bestätigungen be- treffend fehlender steuerlicher Verwaltungs- und Strafverfahren bis zum 25. Januar 2019 zukommen zu lassen. Erneut wies sie darauf hin, dass auch die Informationen zur Errungenschaft der Fachstelle PSP BK zur Ver- fügung stehen müssten. L. A._______ monierte mit Schreiben vom 11. Januar 2019, dass ihre Fragen vom 3. Dezember 2018 bis heute unbeantwortet geblieben seien. Im Wei- teren beantragte sie erneut eine Fristerstreckung. M. Die Fachstelle PSP BK teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 14. Januar 2019 mit, dass sie gestützt auf Art. 157 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG, BSG 661.11) ein Recht auf Einsicht in ihr Steuerdossier habe, sofern keine privaten oder öffentlichen Interessen dem entgegenstehen würden. Zudem seien der Fachstelle PSP BK keine

A-4852/2019 Seite 5 gesetzlichen Bestimmungen bekannt, welche eine Privatperson daran hin- dern würden, die Steuerunterlagen unverändert einer Behörde zukommen zu lassen. Für Privatpersonen bedürfe es auch keiner gesetzlichen Grund- lage, um die eigenen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Eine weitere Fristerstreckung lehnte die Fachstelle PSP BK ab. N. A._______ gelangte am 21. Januar 2019 erneut mit der Bitte um Frister- streckung an die Fachstelle PSP BK, da sie die Unterlagen von der Steu- erverwaltung noch nicht erhalten habe. Im Weiteren machte sie insb. da- rauf aufmerksam, dass es ein rechtliches Problem zwischen der Fachstelle PSP BK und der Steuerbehörde sei, wenn keine Akteneinsicht gewährt werde. Die Fachstelle PSP BK nahm die entsprechende E-Mail zu den Ak- ten. O. Am 24. Januar 2019 liess die Steuerverwaltung des Kantons Bern A._______ die Steuererklärungen 2012-2017 sowie die Veranlagungsver- fügungen 2012-2016 zukommen. P. Am 6. Februar 2019 fand die persönliche Befragung von A._______ durch die dafür zuständigen Personen der Fachstelle PSP BK statt. Sie wurde insb. zu ihren engen persönlichen Beziehungen, ihren familiären Verhält- nissen und ihrer finanziellen Lage befragt. Anlässlich dieser Befragung reichte A._______ ihre Steuerunterlagen (Inkasso 2012, 2013, 2017, 2018; Steuererklärungen 2012-2017; Veranlagungsverfügungen 2012-2016) zu den Akten, wobei sie die ihren Ex-Ehemann betreffenden Angaben (na- mentlich seine Erwerbseinkommen und Vermögenswerte sowie Wohnad- resse und Geburtsdatum) zuvor geschwärzt hatte. Q. Mit Schreiben vom 11. April 2019 teilte die Fachstelle PSP BK A._______ mit, dass sie aufgrund der erhobenen Daten sowie der aktuellen Aktenlage beabsichtige, keine Verfügung mit Sicherheitserklärung zu erlassen und übermittelte ihr den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. A._______ beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2019, vom Erlass der beabsichtigten Verfügung sei Umgang zu nehmen und es sei ihr die Sicherheitserklärung zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren weiter zu führen und die Frage neu prüfen. In ihrer Stellungnahme rügte sie insb. die Verfahrensführung und die Sachverhaltserstellung und -darstellung durch die Fachstelle PSP

A-4852/2019 Seite 6 BK. Zudem teilte sie mit, sie sei innerhalb der Fachstelle PSP VBS in eine Führungsposition befördert worden und reichte unter anderem weitere Un- terlagen betreffend ihr Vermögen per 31. Dezember 2018 ein. R. Mit Verfügung vom 16. August 2019 beurteilte die Fachstelle PSP BK A._______ als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) und der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) und erliess eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe infolge verschiedener Risikoquellen keine Gewähr für ein integres, zuver- lässiges und vertrauenswürdiges Verhalten von A._______ im Zusammen- hang mit ihrer Tätigkeit. S. Gegen den Entscheid der Fachstelle PSP BK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Ver- fügung sei aufzuheben und es sei eine Sicherheitserklärung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV zu erlassen, eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Verfahren weiterzuführen und im Sinne der Erwägungen neu zu entschei- den. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr Verhalten, in welchem die Vorinstanz Sicherheitsrisiken zu sehen glaube, sei auf ihre grosse Verunsicherung zurückzuführen, die ihr Ex-Ehemann durch seine Weigerung, Informationen über seine finanziellen Verhältnisse offenzule- gen, hervorgerufen habe. Die wahrgenommenen Mängel an Integrität, Zu- verlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit würden sich sachlich nicht begrün- den lassen und im Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen. T. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an sie zurückweisen.

A-4852/2019 Seite 7 U. In ihren Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2020 hält die Beschwerde- führerin an ihren Rechtsbegehren fest und macht einige ergänzende Aus- führungen. V. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Organisationseinheit der Bundes- kanzlei und damit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlas- sen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt (insb. nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; Urteile des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.1 und A- 7512/2006 vom 23. August 2007 E. 1.2; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3 BWIS und statt vieler das Urteil des BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

A-4852/2019 Seite 8 2.2 Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die dies- bezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht er- scheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (vgl. statt vieler Urteil des BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.1 m.w.H.). 3. 3.1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Si- cherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1 BV). Eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entsteht, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat üben, gegen den Staat selbst arbeiten oder seine Institu- tionen auf rechtswidrige Art verändern wollen. Für solche Funktionen sollen daher nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Ge- währ bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrau- chen (Botschaft vom 7. März 1994 zum BWIS und zur Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei», BBl 1994 II 1147). Um dies sicher- zustellen, sieht das BWIS im Sinne einer vorbeugenden Massnahme unter anderem Personensicherheitsprüfungen vor (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BWIS). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insb. Terrorismus, verbo- tener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlun- gen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. das Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2 und A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.2). 3.2 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei gewissen Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken (vgl. das Urteil des BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 2.4). Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprü- fung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der geprüften Person erhoben, insb. über ihre engen persönlichen Beziehungen und fa- miliären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, die die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Bei einer Personensicherheitsprü- fung nach Art. 12 Abs. 2 PSPV erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten

A-4852/2019 Seite 9 durch persönliche Befragung der betroffenen Person (Art. 12 Abs. 3 PSPV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. f BWIS). Sie kann zusätzlich die Daten durch Be- fragung von Drittpersonen erheben, wenn die betroffene Person zuge- stimmt hat (Art. 12 Abs. 3 PSPV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. e BWIS). Damit eine Personensicherheitsprüfung ihren Zweck erfüllen kann, muss gewähr- leistet sein, dass diejenigen Informationen, welche für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos relevant sind, auch tatsächlich erhoben werden können und dass die Informationen, auf welche die Fachstelle ihren Entscheid stützt, korrekt sind. Wenn unter anderem eine seriöse Beurteilung einer möglichen Erpressbarkeit, aber auch der Vertrauenswürdigkeit und Integ- rität einer Person gemacht werden soll, kann es unter Umständen notwen- dig sein, die Aussagen der betroffenen Person durch das Konsultieren wei- terer Quellen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. das Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.). 3.3 Gestützt auf die erhobenen Daten wird eine Risikoeinschätzung vorge- nommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte ge- stellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden wer- den; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewür- digt worden sind. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicher- heitsrisiko darstellen würden (Urteil des BGer 1C_635/2014 vom 29. Sep- tember 2015 E. 2.3; statt vieler Urteil des BVGer A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3.4). Die Prüfbehörde erlässt eine Sicherheitserklärung, wenn sie die Person als unbedenklich beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV), eine Sicherheitserklä- rung mit Auflagen, wenn sie die Person als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b PSPV), eine Risikoerklärung, wenn sie die Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV) oder eine Feststellungserklärung, wenn für die Beurteilung zu wenig Daten vorhan- den sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. d PSPV). 4. Die Vorinstanz begründet den Erlass einer Risikoerklärung nach Art. 22

A-4852/2019 Seite 10 Abs. 1 Bst. c PSPV mit dem Vorliegen diverser Risikoquellen, die in ihrer Gesamtheit ein Sicherheitsrisiko darstellen würden. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf eine Teilabklärung abstützt, die bereits ausreichende Daten ergeben habe, um einen Entscheid in der Sache zu treffen. Für den Fall, dass das Bundes- verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aufhebt, ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Sache zwecks Erhebung sämtlicher Daten aller Le- bensbereiche nach Art. 19 BWIS und neuem Entscheid an sie zurückzu- weisen wäre. 4.2 Der massgebende Sachverhalt dreht sich gemäss der Vorinstanz um die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aus Gründen des Datenschutzes verpflichtet, Ehegatten resp. Ex-Ehegatten über die Daten- erhebung bei der zu prüfenden Person zu informieren, da diese als Dritt- personen plötzlich Gegenstand eines Verfahrens würden. Art. 12 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) verbiete privaten Personen insb. ohne Rechtfertigungs- grund, Daten einer anderen Person gegen deren ausdrücklichen Willen zu bearbeiten. Verbiete eine Person die Bearbeitung ihrer Daten, dann falle die Einwilligung als möglicher Rechtfertigungsgrund dahin. Verbleiben wür- den die gesetzlichen Grundlagen bzw. das überwiegende öffentliche oder private Interesse als Möglichkeiten, die Widerrechtlichkeit aufzuheben. Die meisten Personen würden die Ermächtigung für die Einsicht in die Steuer- daten während einer Ehe wie auch nach einer Ehe damit rechtfertigen, dass ihr privates Interesse an der Durchführung der Personensicherheits- prüfung, der Ausübung der Funktion und der vereinfachten Darlegung der finanziellen Verhältnisse wie auch das öffentliche Interesse an der Ermitt- lung der finanziellen Verhältnisse bei verheirateten/geschiedenen Ehepart- nern im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung höher gewertet würden als das Interesse des Partners und insb. des Ex-Ehepartners an der Ge- heimhaltung der allgemeinen Angaben zur Person, der finanziellen Daten oder auch der Steuerdaten. Die Daten würden im Rahmen einer Personen- sicherheitsprüfung nicht veröffentlicht, sondern nur zu einem gesetzlich vorgesehenen, bestimmten und eingeschränkten Zweck (Prüfen der finan- ziellen Verhältnisse) von der Vorinstanz, welche dem Amtsgeheimnis un- terstehe, zur Kenntnis genommen. Trotz der datenschutzrechtlichen Rechtfertigungsmöglichkeit bestehe kein Zwang und keine Pflicht für die zu prüfenden Personen, die Ermächtigung zur Einsicht in die Steuerdaten zu erteilen. Die Datenerhebung im Rahmen einer Personensicherheitsprü- fung zur Feststellung der finanziellen Lage gemäss BWIS könne auch auf

A-4852/2019 Seite 11 anderem – allenfalls für die betroffene Person aufwändigerem – Wege als den Steuerunterlagen erfolgen. Die betroffene Person könne jedoch auch trotz Rechtfertigungsmöglichkeit des Datenschutzgesetzes für eine Daten- erhebung, die sich auf Steuerunterlagen, Tabellen oder Surrogate abstützt, diese Interessensabwägung anders vornehmen. Sie dürfe sich explizit da- rauf berufen, diese Rechtfertigungsmöglichkeiten nicht in Anspruch zu neh- men und die Interessen der Drittperson vor ihre eigenen und die öffentli- chen Interessen zu stellen. Die daraus entstehenden Folgen müssten al- lerdings bei der Entscheidfindung gewürdigt werden. 4.3 Gestützt auf den erhobenen Sachverhalt macht die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin folgende Risikoquellen aus:

  1. Vernachlässigung der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
  2. Unwissenheit und Unfähigkeit, gesetzeskonformes Handeln abzuklären
  3. Handlungen gegen Treu und Glauben
  4. Nichtbeachtung behördlicher Hinweise
  5. Fehlendes Verständnis betreffend Durchführung eines Verwaltungsver- fahrens und dessen Datenerhebung
  6. Zuweisen der (eigenen) Güter- und Interessenabwägungen an die Behör- den und Flucht in die Unwissenheit
  7. Widerspruch zwischen Aussagen und Handeln der betroffenen Person
  8. Zweifelhafte Gesetzestreue
  9. Nichtoffenlegen von möglichem Interessenskonflikt und Befangenheiten
  10. Verschleierung der effektiven finanziellen sowie der steuerlichen Verhält- nisse des Ehepaares während der Dauer der Ehe
  11. Unvermögen, die eigene finanzielle Lage innert nützlicher Zeit darzulegen und Abhängigkeit/Angriffsmöglichkeit wegen einer Lebensführung über dem eigenen Erwerbseinkommen 4.3.1 Unter Ziff. 1 wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, dass ihr zwar das angebliche Problem, dass sich Ex-Ehepartner weigern, Einsicht

A-4852/2019 Seite 12 in die Steuerunterlagen zu geben, schon vor ihrem eigenen Verfahren be- kannt gewesen sei, sie darüber aber weder ihren Vorgesetzten, noch den Rechtsdienst oder den Leiter der Fachstelle PSP VBS informiert habe. Eine Mitarbeitende des Bundes, die der Meinung sei, dass ihre Verwaltungsein- heit regelmässig rechtliche Grundlagen wie die Vorschriften des Daten- schutzes missachte, aber nichts dagegen unternehme bzw. darüber schweige, verstosse nach Art. 20 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) gegen die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. 4.3.2 Die Vorwürfe gemäss den Ziff. 2 bis 8 betreffen die Integrität, Zuver- lässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin. Die Vor- instanz bemängelt insb., dass die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich verhalte. So habe sie etwa Angst, sich strafbar zu machen, könne aber keine Grundlage für eine allfällige Strafbarkeit liefern und sie befürchte nicht, dass ihr Ex-Ehemann sie anzeigen würde, habe aber dennoch in den eingereichten Steuerunterlagen sämtliche ihn betreffenden Informationen (Adresse, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Emailadresse, Telefon- nummer, Kontenbezeichnungen etc.) eingeschwärzt. Bei der Befragung sei die Beschwerdeführerin um Ermächtigung gebeten worden, den Ex-Ehe- mann über seine Weigerung sowie über die finanziellen Verhältnisse wäh- rend der Ehe befragen zu dürfen. Diese habe sie nicht erteilt und erklärt, sie erachte eine Befragung ihres Ex-Ehemannes als nicht notwendig, son- dern werde wenn nötig selber nochmals mit diesem sprechen. Im An- schluss seien diesbezüglich aber keine Informationen eingegangen (Ziff. 2 und 7). Sie verhalte sich treuwidrig, wenn sie für ihr Vorgehen Argumente bzw. Sachzwänge vorbringe, welche faktisch gar nicht gegeben seien (Ziff. 3). Zudem habe sie sich mehrfach als unwissend ausgegeben, ob- wohl ihr die Relevanz der eingeforderten Daten mehrfach aufgezeigt wor- den sei (Ziff. 4 und 6). Sie nehme Hinweise auf die Mitwirkungspflicht per- sönlich und verzögere das Verfahren (Ziff. 5). Überdies sei sie unfähig, im privaten Bereich verschiedene Interessen oder Güter gegeneinander ab- zuwägen, was begründete Zweifel daran aufkommen lasse, ob sie eben solche Abwägungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (...) im rechtlich ge- forderten Umgang wahrnehmen könne (Ziff. 6). Da versäumt worden sei, bis am 17. Juli 2018 die notwendige Wiederholung ihrer Personensicher- heitsprüfung einzuleiten, habe sie am 3. August 2018 eine Prüfung nach Art. 10 PSPV durchführen lassen, dabei jedoch die Adressen des Wohnsit- zes und Wochenaufenthalte der letzten fünf Jahre nicht angegeben, ob- wohl diese massgebend seien. Zugleich habe sie trotzdem unterschriftlich

A-4852/2019 Seite 13 bestätigt, dass die Angaben inkl. Adressen vollständig und korrekt seien (Ziff. 8; vgl. auch Vernehmlassung). 4.3.3 Unter Ziff. 9 äussert sich die Vorinstanz zur seit Februar 2018 geführ- ten Beziehung der Beschwerdeführerin mit einem Ermittler des Rekrutie- rungszentrums B._______ dahingehend, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb lediglich die direkten Vorgesetzten, nicht aber der Leiter der Fach- stelle PSP VBS darüber informiert worden sei. Sofern es seit Beginn der Beziehung zu keiner Zusammenarbeit gekommen sei, dürfte diese Infor- mation nämlich keine Konsequenzen nach sich ziehen. Da die Beschwer- deführerin gemäss ihrer Stellenbeschreibung aber bei dienstlicher Notwen- digkeit (...) und im März 2018 dreimal (...) im Rekrutierungszentrum B._______ tätig gewesen sei, sei nicht ausgeschlossen, dass sie genau jene Dossiers behandelt und zum Entscheid geführt habe, die ihr Partner – der jedenfalls an einem der fraglichen Tage krankheitsabwesend war – zuvor vorbereitet habe. 4.3.4 Schliesslich wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Ziff. 10 und 11 vor, ihre finanzielle Lage zu verschleiern und erkennt eine potenzi- elle Erpressbarkeit zufolge einer Lebensführung über dem Ewerbseinkom- men. Insb. habe sie in den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2017 die Konten und das Erwerbseinkommen des Ehepartners, aber auch die Berufsauslagen oder Kreditkartenschulden eingeschwärzt. Aus den Unterlagen sei auf negative Kontostände und ein geringes Ge- schäftsvermögen des Ehemannes zu schliessen. Dennoch habe er nach den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Befragung kurz vor der Scheidung genügend Geld aufbringen können, um seine GmbH in eine AG umzuwandeln und sich im Jahr 2018 ein Auto für Fr. 60'000.– zu kaufen. Diese Umstände liessen Zweifel an den Aussagen und Einschätzung der Beschwerdeführerin über die Korrektheit der steuerlichen Angelegenheiten zu. Die Beschwerdeführerin habe auch die mehrfach erwähnte und erbe- tene Bestätigung der Steuerbehörde über allfällige steuerrechtliche Ver- waltung- und Strafverfahren bis zum Erlass der Verfügung nicht einge- reicht. Desweiteren falle auf, dass die liquiden Mittel der Beschwerdefüh- rerin Ende 2012 rund Fr. 100'000.– betragen hätten, während Ende 2017 nach Abzug der Negativsalden des Ehepartners noch Fr. 512 vorhanden gewesen seien; zugleich habe das Aktienportfolio schrittweise abgenom- men. Es ergebe sich, dass die Lebensführung der letzten Jahre nicht nur durch das eigene Erwerbseinkommen der Ehegatten finanziert worden sei. Eine gewisse Abhängigkeit vom Elternhaus oder von weiteren Einnahme- quellen erachtet die Vorinstanz unter diesen Umständen als sachlogisch

A-4852/2019 Seite 14 erstellt, wodurch eine Erpressbarkeit und Bestechlichkeit nicht ausge- schlossen werden könne. Die am 6. Juni 2019 eingereichten Unterlagen zeigten, dass die liquiden Mittel Laufe des Jahres 2018 wieder auf mindes- tens Fr. 63'172.– angestiegen seien. Diese Zunahme bei einem Nettojah- reslohn von Fr. 93'000.– sei erklärungsbedürftig, zumal die Beschwerde- führerin angegeben habe, mit ihrem Partner viele Reisen zu unternehmen. Es sei nicht bekannt, woher das nun belegte Geld stamme. Das Vorhan- densein von Vermögenswerten und das Fehlen von Betreibungen oder Schulden würden auf jeden Fall eine mögliche Erpressbarkeit oder Be- stechlichkeit nicht ausschliessen. 4.4 In der Summe erkennt die Vorinstanz in den genannten Punkten einen in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin liegenden vielschichtigen Mangel in deren Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Auf- grund dieser Unzulänglichkeit müsse an der korrekten Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben gezweifelt werden. Der Beschwerdeführerin sei die Schlüsselfunktion als (...) in einem Rekrutierungszentrum und als (...) in der Zentrale der Fachstelle PSP VBS in Bern übertragen gewesen. In dieser Funktion habe sie laut eigenen Ausführungen in Bezug auf ihren Einsatz im Jahr 2018 und gestützt auf die Stellenbeschreibung als (...) in einem Rekrutierungszentrum Verfahren nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) oder als (...) Personensicherheits- prüfungen nach Art. 19 ff. BWIS durchführen sollen. Zu ihren Aufgaben habe insb. die Durchführung von Sicherheitsprüfungen bezüglich der per- sönlichen Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit im Zusam- menhang mit der sicherheitsempfindlichen Funktion und/oder entspre- chendem Risikoprofil gehört. Ausserdem sei sie mit dem Erlass formell und materiell korrekter, beschwerdefähiger Verfügungen mit Beschwer- deinstanz Bundesverwaltungsgericht / Bundesgericht, der Durchführung von Abklärungen und Verifikationen bei Schweizerischen Gerichten, in- und ausländischen Behörden sowie Drittpersonen, sowie auch dem Ge- währen des rechtlichen Gehörs bei Sicherheitsrisiken gemäss BWIS, PSPV und VwVG betraut gewesen. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 habe sie über ihre Beförderung in die Stelle (...) Rekrutierungszentrum C._______ informiert. Da der Vorinstanz die Stellenbeschreibung des bis- herigen Stelleninhabers bekannt sei, dürfe sie davon ausgehen, dass die Führungsfunktion in einer höheren Lohnklasse eingereiht sei und neben Führungsverantwortung auch mehr Verantwortung für die korrekte Durch- führung der Personensicherheitsprüfung beinhalte. Das Verhalten der Be- schwerdeführerin zeige in Bezug auf die ihr übertragene Funktion schwer- wiegende Risikoquellen und lasse keine positive Prognose für das künftige

A-4852/2019 Seite 15 Verhalten im Zusammenhang mit der bisherigen und der neuen Tätigkeit zu. Die Risikoerklärung erweise sich als verhältnismässig. Der Erlass einer der in Art. 22 Abs. 1 Bst. a, b oder d PSPV genannten Verfügungsarten komme als mildere Massnahme nicht in Betracht, da sie nicht gleich geeig- net wären. Es sei ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden und es mangle an geeigneten Massnahmen oder Auflagen zur Eindämmung des Risikos, weil dieses sich gestützt auf ein vielfältiges Erscheinungsbild nieder- schlage. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Entscheid insb. vor, sie habe sich zu Beginn der Personensicherheitsprüfung im Scheidungsverfahren befunden. Ihr Ex-Ehemann habe die Bekanntgabe von Informationen über seine finanziellen Verhältnisse verweigert und in ihr einen Loyalitätskonflikt ausgelöst. Die Vorinstanz habe ihr anlässlich der Befragung keine konkreten Fragen zur finanziellen Situation gestellt und damit die Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG verletzt, welche der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG vorgehe. Sie sei immer davon aus- gegangen, dass aufgrund ihrer Ermächtigung mindestens die Bestätigung der Steuerbehörde über allfälliges steuerrechtliche Verwaltungs- und Straf- verfahren direkt bei der Steuerverwaltung eingeholt würden, da es sich diesbezüglich einzig um Daten über sie handle. Zudem sei eine entspre- chende Bestätigung anders als andere Dokumente (Stellenbeschrieb, Ar- beitsvertrag, Scheidungsurteil) anlässlich der Befragung nicht eingefordert worden. Sie habe somit davon ausgehen können, dass sie alles eingereicht habe, was die Vorinstanz von ihr benötigt habe und dass sie andernfalls noch kontaktiert werde. 5.2 Die aufgrund der mangelhaften Befragung entstanden Lücken hätten die Vorinstanz veranlasst, ein undurchsichtiges, verdächtig wirkendes Bild ihrer finanziellen Lage zu zeichnen, welches schliesslich als Risikosignal gedeutet worden sei. Sie sei vermögend (mehrere 100'000 Franken) und habe in ihrem ganzen Leben bis heute noch nie Betreibungen oder Schul- den gehabt. Wie die Vorinstanz in dieser Situation den Vorwurf der Erpress- barkeit/Bestechlichkeit erheben könne, sei unerfindlich. Reduziert habe sich ihr Vermögen, weil sie zwei Jahre lang nur zu 50% gearbeitet und im Jahr 2015 auf Stellensuche gewesen sei. Ferner habe sie ihrem Ex-Ehe- mann während den gemeinsamen Jahren finanziell stark unterstützt. Die Zunahme ihrer liquiden Mittel im Jahr 2018 ergebe sich durch eine Erb- schaft von Fr. 50'000.–.

A-4852/2019 Seite 16 5.3 Fast alle von der Vorinstanz aufgezählten Risikoquellen würden ledig- lich ihr Verhalten während des Verfahrens betreffen. Die Verhaltensweisen, in welchen die Vorinstanz Sicherheitsrisiken zu sehen glaube, seien aber allein auf die grosse Verunsicherung zurückzuführen, in welche sie durch den Entscheid ihres Ex-Ehemannes geraten sei. Dass ihre Unsicherheit als Mangel und Hinweis auf ein Sicherheitsrisiko gedeutet werde, sei recht- lich unzulässig und verletze das Willkürverbot. Von den möglichen Sicher- heitsrisiken (vgl. vorne E. 3.1) werde ihr lediglich eine allfällige finanzielle Abhängigkeit von den Eltern bzw. eine Lebensführung über dem eigenen Erwerbseinkommen unterstellt, die aber nicht der Realität entspreche. Ihre Eltern bezahlten an ihren Unterhalt seit Jahren nichts mehr. Sie sei finan- ziell völlig selbständig und von keinerlei weiteren Einnahmequellen abhän- gig. Die weiteren Vorwürfe gegen ihre Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrau- enswürdigkeit seien unbegründet. Selbst wenn man ihr Verhalten im Ver- fahren kritisieren könne, liege darin kein Sicherheitsrisiko. Im Rahmen der einfachen Personensicherheitsprüfung nach Art. 10 PSPV vom 3. August 2018 habe sie den verantwortlichen Prüfenden vor Unterzeichnung darauf hingewiesen, dass die aufgelisteten Adressen beim Formular nicht mehr auf dem neusten Stand gewesen seien. Dieser habe entgegnet, dass dies für die Prüfung nach Art. 10 PSPV keine Rolle spiele. Der Pflicht, ihren di- rekten Vorgesetzten über ihre neue Beziehung zu orientieren, sei sie be- reits im Februar 2018 nachgekommen. Er habe darin keinen Interessen- konflikt und keine Befangenheit gesehen. Auf Wunsch des Chefs Rekrutie- rungszentren habe sie am 10. Oktober 2018 zusätzlich die zuständige Om- budsstelle kontaktiert, die ebenfalls keine Pflicht zur Meldung an den Chef Fachstelle PSP VBS gesehen habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihr Verhalten als Risikosignal betrachte. Am Dienstag, 6. März 2018, seien am Arbeitsort ihres Partners, an dem sie an jenem Tag tätig gewesen sei, praxisgemäss keine Personensicherheitsprüfung abge- schlossen worden, weshalb ihr kein fehlbares Verhalten vorgeworfen wer- den könne. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Risikoerklä- rung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hat. 6.1 Die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG besteht im Verwaltungsrecht allgemein für Tatsachen, die eine Partei, die das Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder die eigene Rechte geltend macht, besser kennt als

A-4852/2019 Seite 17 die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne ver- nünftigen Aufwand erhoben werden können (BGE 143 II 425 E. 5.1). Im vorliegenden Fall verlangt die Mitwirkungspflicht, dass sich die Beschwer- deführerin an der Erhebung des für die Personensicherheitsprüfung rele- vanten Sachverhaltes beteiligt. Die Beschwerdeführerin hat eine beson- ders sicherheitsempfindliche Funktion inne, welche vertiefte Abklärungen zu ihrer finanziellen Situation rechtfertigt (vgl. das Urteil des BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 2.3; Urteil des BVGer A- 2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3.5 f.). Zur Abklärung derselben sind – da die Beschwerdeführerin vom (...) bis zum (...) verheiratet war und mit ihrem Mann im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebte, womit gemeinsame Besitzstände vorhanden waren – neben ihren Konten und weiteren Vermögenswerten auch die Vermögenswerte ihres Ex-Eheman- nes in den Jahren 2013 bis 2018 offenzulegen – mit Ausnahme von dessen Eigengut. Dies wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mehr- fach mitgeteilt. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin machte im Laufe des Verfahrens deutlich, dass ihr Ex-Ehemann der Offenlegung seiner resp. der gemeinsamen Steuerdaten nicht zustimme und sie sich Sorgen um eine mit der Missach- tung seines Willens einhergehende Strafbarkeit mache. Zur Frage der möglichen Strafbarkeit äusserte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Januar 2019. Anlässlich der Befragung vom 6. Februar 2019 erklärte sie nochmals explizit, dass ihr keine Strafnormen bekannt seien, derer sich die Beschwerdeführerin schuldig machen könnte. Im Entwurf der ange- fochtenen Verfügung führte die Vorinstanz schliesslich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Bst. d DSG ausführlich aus, wie gestützt auf das Datenschutzgesetz die Offenlegung der Steuerdaten von Ehepartnern gerechtfertigt werden könne (vgl. vorne E. 4.2). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Be- schwerdeführerin bewusst sein müssen, wie sie eine uneingeschränkte Of- fenlegung der Steuerdaten gegenüber der Vorinstanz rechtfertigen könnte. Die notwendigen Unterlagen reichte sie jedoch selbst mit ihrer Stellung- nahme zum Verfügungsentwurf vom 6. Juni 2019 und auch im Beschwer- deverfahren nicht ein. Ebenso wenig ermächtigte sie die Vorinstanz auf de- ren Nachfrage bei der Anhörung, ihren Ex-Ehemann zu seiner finanziellen Situation resp. seiner Stellungnahme (betreffend die Nichtgewährung der Einsicht in seine Steuerdaten) zu befragen. 6.1.2 Mit der durch das Schreiben ihres Ex-Ehemannes eingeschränkten Ermächtigung hat es die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunmöglicht, die Steuerdaten bei der kantonalen

A-4852/2019 Seite 18 Steuerbehörde einzuholen. Zudem hat sie durch die Schwärzung sämtli- cher Konten und weiterer Angaben betreffend ihren Ex-Ehemann in den Steuererklärungen sowie durch die Nichteinreichung der eingeforderten Bestätigung über allfällige steuerrechtliche Verwaltung- und Strafverfahren eine hinreichende Erhebung sicherheitsrelevanter Daten über ihre finanzi- elle Situation im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BWIS und damit die Prüfung der finanziellen Situation in den Jahren 2012 bis 2017 verhindert. Es war der Vorinstanz auch nicht zuzumuten, anlässlich der Befragung detaillierte Er- gänzungsfragen zu den erst in jenem Zeitpunkt eingereichten geschwärz- ten Steuererklärungen zu stellen, ohne die entsprechenden Unterlagen zur Vorbereitung zur Verfügung gehabt zu haben (vgl. das Urteil des BVGer A- 2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3.5). 6.1.3 Die Vorinstanz geht von einem Leben über den eigenen finanziellen Verhältnissen und einer Abhängigkeit von den Eltern aus und bezweifelt die Korrektheit der steuerlichen Angaben. Zu dieser Einschätzung kommt sie, obwohl sie die Steuerdaten nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat und ihre Annahmen nicht untermauern kann. Die Beschwerdeführerin hingegen gibt Erklärungen für gewisse Schwankungen in ihrem Vermögen ab, plausibilisiert diese aber nicht durch entsprechende Beweismittel. Die vorhandenen Unterlagen genügen nicht, um die finanziellen Verhältnisse einer Prüfung der höchsten Prüfstufe nach Art. 12 PSPV zu unterziehen. Gestützt auf die unvollständigen Daten ist daher auch nicht seriös das Ri- siko beurteilbar, ob die Beschwerdeführerin allenfalls bereit wäre, sich durch die Offenbarung sensitiver Informationen finanzielle Mittel zu be- schaffen oder sich in ihrer Amtstätigkeit beeinflussen zu lassen. 6.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz ihrer Untersu- chungspflicht nachgekommen ist und den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin soweit möglich richtig und vollständig erhoben hat. Der Umstand, dass für die Beurteilung der finanziellen Lage in den Jahren 2012 bis 2017 keine vollständigen Da- ten vorhanden sind, ist alleine der Beschwerdeführerin anzulasten. Indes- sen hält die Würdigung der Vorinstanz der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Gestützt auf die fehlenden Steuerdaten resp. die lückenhaften Un- terlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ih- res damaligen Ehemannes ist diesbezüglich eine Risikoeinschätzung – po- sitiv wie negativ – nicht möglich. 6.2 Die weiteren durch die Vorinstanz ermittelten Risikoquellen erlauben sodann nicht den Erlass einer Risikoerklärung.

A-4852/2019 Seite 19 Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Treuepflicht gegenüber ih- rem Arbeitgeber verletzt, erweist sich als unbegründet. Aus der Befragung vom 6. Februar 2019 geht nicht hervor, dass ihr bei ihrer Arbeit die Kons- tellation eines der Dateneinsicht nicht zustimmenden Ehegatten bekannt gewesen wäre und sie dieses Problem bewusst nie angesprochen habe. Aus dem teilweise widersprüchlichen und ungeschickten Verhalten der Be- schwerdeführerin während des vorinstanzlichen Verfahren kann kein schwerer Mangel an Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit oder an der fachlichen Eignung für die von ihr übernommenen Stellen ab- geleitet werden. Die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Per- sönlichkeit und am Verhalten der Beschwerdeführerin sind zu wenig be- deutend, als dass sie alleine oder in der Summe den Erlass einer Risiko- erklärung zu rechtfertigen vermöchten. Auch hinsichtlich der nur teilweisen Offenlegung ihrer Beziehung zu ihrem neuen Partner (Offenlegung nur ge- genüber dem direkten Vorgesetzten) kann ihr kein Vorwurf gemacht wer- den, zumal nicht ausreichend erstellt ist, dass es jemals zu Überschnei- dungen der Arbeit beider Partner gekommen ist. 6.3 Nach dem Gesagten darf keine Risikoerklärung verfügt werden, da eine solche gestützt auf den erhobenen Sachverhalt nicht begründet wer- den kann resp. hierfür bezogen auf die finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin ab dem Jahr 2012 zu wenig Daten vorhanden sind. Statt- dessen ist reformatorisch eine Feststellungserklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. d PSPV zu erlassen. Dabei handelt es sich um einen Nichtentscheid, der lediglich die ungenügende Datenlage festhält und zu treffen ist, wenn die vorhandenen Daten unter gleichzeitiger Würdigung einer allfälligen Auskunftsverweigerung der zu prüfenden Person für eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht ausreichen (vgl. die Urteile des BVGer A- 2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 und A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.2, je m.w.H.). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen ist nicht angezeigt, da auch bei einer vollständigen Abklärung aller Lebensbereiche bei gleichzeitiger Festhal- tung der Beschwerdeführerin an der Nichtoffenlegung der ehelichen Fi- nanzdaten voraussichtlich eine Feststellungsverfügung zu treffen wäre. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, der Vorinstanz die von ihr geforderten Daten nachzu- reichen, was es dieser unter Vornahme weiterer Abklärungen gegebenen- falls erlaubt, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (vgl. die Urteile des BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3 und A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.6.4).

A-4852/2019 Seite 20 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass für die Beurteilung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu wenig Daten vorhanden sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. d PSPV). Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Die Spruchgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 8.2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden aufer- legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich ihres Begehrens 1 und unterliegt mit ihrem Begehren 2 resp. dem Eventu- alantrag. Aufgrunddessen ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Im Umfang ihres Unterliegens sind der Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten in Höhe von Fr. 750.– aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag (Fr. 750.–) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten. 8.3 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vor- instanz antragsgemäss eine reduzierte Entschädigung für die ihr erwach- senen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, wes- halb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Es erweist sich als angemessen, der Beschwerde- führerin zu Lasten der Vorinstanz im Umfang ihres Obsiegens eine Partei- entschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen. Der ebenfalls teilweise ob- siegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-4852/2019 Seite 21

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für die Beurteilung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu wenig Da- ten vorhanden sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. d PSPV). Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1’500.– festgesetzt. Im Umfang von Fr. 750.– werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.– zu bezahlen.

(Fortsetzung nächste Seite)

A-4852/2019 Seite 22 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. PSP_BP_2018/49_P-453017; Gerichtsur- kunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Simona Risi

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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15.07.2020
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24.03.2026