B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4838/2022
Urteil vom 9. November 2023 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Gesuch um Änderung im ZEMIS.
A-4838/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. April 2022 reichte der afghanische Staatsangehörige A._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssek- retariats für Migration (SEM) gab er als sein Geburtsdatum handschriftlich den (...) 2006 an. Für die weitere Behandlung seines Verfahrens wurde er dem Bundesasylzentrum Altstätten zugewiesen. B. Am 29. April 2022 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefra- gung UMA (Unbegleitete minderjährige Asylsuchende) zu seinen persönli- chen Umständen sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er geltend, am (...) 1385 (afghanischer Kalender) bzw. am (...) 2006 geboren zu sein. Darauf hingewiesen, dass die Umrechnung auf den gregorianischen Kalender das Datum des (...) 2007 ergeben würde, be- harrte er darauf, im Zeitpunkt der Befragung 16 Jahre und 2 Monate alt zu sein. C. Das SEM gab am 2. Mai 2022 eine forensische Lebensaltersabklärung in Auftrag. Auf der Grundlage von Untersuchungen vom 6. und 10. Mai 2022 erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 11. Mai 2022 sein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgut- achten). Darin kam das Institut zum Schluss, dass unter Berücksichtigung sämtlicher erhobenen Befunde von einem durchschnittlichen Alter von 18 bis 22 Jahren sowie von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen sei und das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 2 Monaten nach der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. D. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Anpassung des Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2004 gewährte das SEM A._______ am 27. Mai 2022 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2022 hielt A._______ an seinen bis- herigen Angaben und an der Minderjährigkeit fest. Für den Fall einer Al- tersanpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen und es sei innert 5 Arbeitstagen bis zum 13. Juni 2022 eine entsprechende ZEMIS-Verfügung zu erlassen, wo- bei er bis zur Rechtskraft der Altersanpassung im Bundesasylzentrum Alt- stätten in den Strukturen für unbegleitete Minderjährige zu belassen sei.
A-4838/2022 Seite 3 E. Gestützt auf das Ergebnis der Altersabklärung trug das SEM am 7. Juni 2022 als Geburtsdatum den 1. Januar 2004 im ZEMIS ein. F. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 teilte das SEM A._______ mit, dass es seinen mit Eingabe vom 3. Juni 2022 gestellten Antrag anhand nehmen und ihm zu gegebener Zeit eine entsprechende Rückmeldung geben werde. Je nach Verlauf des Verfahrens werde das SEM seinem Antrag ent- weder mit dem Asylentscheid im beschleunigten Verfahren oder anlässlich der Zuweisung in das erweiterte Verfahren im Rahmen eines separaten ZEMIS-Berichtigungsverfahrens nachkommen. Während des beschleunig- ten Verfahrens bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf Erlass einer an- fechtbaren ZEMIS-Verfügung innert 5 Tagen. Das SEM sei nicht an eine willkürlich gesetzte Frist gebunden und könne sich dementsprechend nicht im Verzug befinden. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2022 erhob A._______ beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzöge- rung im ZEMIS-Verfahren mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass bezüglich der beantragten Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverzögerung vorliege und das SEM sei anzuweisen, eine be- schwerdefähige Verfügung betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS unter Beilage des DDAR-Formulars zur Anpassung der Geburtsda- ten im ZEMIS zu erlassen (Proz. Nr. E-2699/2022). H. Am 28. Juni 2022 wurde A._______ zu seinen Asylgründen befragt. I. Mit Entscheid vom 4. Juli 2022 wies das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 1-3). Mangels Zumutbarkeit der Wegweisung wurde er ab dem Datum der Ver- fügung vorläufig aufgenommen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Hinsichtlich der vom Rechtsvertreter geforderten separaten Dispositiv-Ziffer zur Änderung des Alters im ZEMIS führte das SEM aus, dass dieses Begehren mittler- weile durch die vom Rechtsvertreter eingereichte Rechtsverzögerungsbe- schwerde «gegenstandslos geworden» sei. Im Asylverfahren gehe es nur um die Frage, ob die geltend gemachte Minderjährigkeit des Gesuchstel- lers bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden sei. Bezüglich
A-4838/2022 Seite 4 der Feststellung des Alters komme das ZEMIS-Datenänderungsverfahren zum Zug. J. Mit Verfügung vom 21. September 2022 lehnte das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von A._______ um Berichtigung der Personenda- ten ab (Dispositiv-Ziff. 1) und hielt zudem (in Dispositiv-Ziff. 2) was folgt fest: «Die den Gesuchsteller betreffenden Personendaten im Zentralen Migrati- onsinformationssystem ZEMIS lauten wie bisher: A., ZEMIS-Nr. (...), geb. 1. Januar 2004, alias A., geb. (...) 2006, alias B., geb. (...) 2006, alias C., geb. (...) 2006, alias D._, geb. (...) 2006, Afghanistan.» K. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht mit den Anträgen, es sei die Verfügung des SEM vom 21. Sep- tember 2022 vollständig aufzuheben und das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 zu setzen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 zu setzen; subeventu- aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 zu setzen; sub- subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streit- sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Oktober 2022 wird dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. M. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. N. Unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerdebegründung hält
A-4838/2022 Seite 5 der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. Dezember 2022 an seinen bis- herigen Anträgen fest. O. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2022 erhobene Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren E-2699/2022) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Ok- tober 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so dass darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die
A-4838/2022 Seite 6 Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Be- gründungspflicht. Insbesondere gehe aus der Begründung nicht klar her- vor, weshalb die Vorinstanz gestützt auf das Altersgutachten auf das Ge- burtsdatum des 1. Januar 2004 schliesse. 3.1 Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV flies- senden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_754/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 5.2). 3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, wes- halb sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen könne. Ferner hat sie auch dargelegt, aus welchen Gründen sie nicht auf die gel- tend gemachte Minderjährigkeit abstellen und dass das behauptete Ge- burtsdatum laut Altersgutachten nicht zutreffen könne. Damit hat sie ihre Überlegungen zum wahrscheinlichen Alter unter Verweis auf das Altersgut- achten hinreichend dargelegt und dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die angefochtene Verfügung genügt folglich den rechtspre- chungsgemässen Anforderungen an die Begründungspflicht. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das
A-4838/2022 Seite 7 Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. Au- gust 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. Sep- tember 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und des VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Be- weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdi- gung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünfti- gen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforder- lich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken. 4.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen
A-4838/2022 Seite 8 Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A- 1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4 und A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5). 4.5 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzu- weisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteile des BVGer A‑3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A‑4603/2017 vom 11. Ap- ril 2018 E. 4). 5. Zu prüfen ist der Antrag des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) 2006 festzulegen. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Ver- fügung zur Hauptsache damit, dass aufgrund der widersprüchlichen Aus- sagen des Beschwerdeführers, seiner äusseren Erscheinung sowie der fehlenden Beweismittel zur Feststellung des korrekten Alters Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit aufgetreten seien. Die von ihr in Auftrag gegebene Altersabklärung habe ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben. Zudem sei das vom Beschwerde- führer angegebene Alter von 16 Jahren und 2 Monaten laut Altersgutach- ten nicht zutreffend. Es lägen keine Angaben vor, aus welchen auf die gel- tend gemachte Minderjährigkeit respektive gar auf das Geburtsdatum des (...) 2006 geschlossen werden könne. Dass der Beschwerdeführer nicht in
A-4838/2022 Seite 9 der Lage sei, irgendein Dokument zu seiner Identität vorzulegen, sei nicht glaubhaft. Das vom SEM festgelegte Geburtsdatum des 1. Januar 2004 sei als das wahrscheinlichere Alter zu bewerten. Hinzu komme, dass der Asyl- entscheid vom 4. Juli 2022, aus welchem die Volljährigkeit hervorgehe, un- angefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Auch in seiner Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde habe er keine Beweismittel für ein spezifisches Geburtsdatum vorgelegt. In der Beschwerdevernehm- lassung bringt die Vorinstanz ergänzend vor, die Rechtskraft des Asylent- scheids habe zur Folge, dass das Geburtsdatum nicht mehr ohne Weiteres im ZEMIS geändert werden könne. Das Datum könne vielmehr nur noch geändert werden, wenn der Beschwerdeführer durch Vorlage eines rechts- genüglichen Identitätsdokumentes den eindeutigen Beweis für ein anderes als das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum erbringen könne. Auch im Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer kein einziges Beweis- mittel eingereicht, welches das geltend gemachte Geburtsdatum belegen könnte. Die Tatsache, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers wie auch aus den Angaben in der Beschwerdeschrift kein plausibles Geburts- datum erkennbar sei, lasse auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht schliessen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vor- instanz berufe sich zu Unrecht darauf, dass sein Alter respektive seine Min- derjährigkeit im rechtskräftigem Asylentscheid vom 4. Juli 2022 verbindlich festgelegt worden sei. Denn die Ausführungen der Vorinstanz zum Alter (Voll- bzw. Minderjährigkeit) hätten sich nicht auf das Dispositiv des Ent- scheids ausgewirkt. Einzelne Begründungselemente stellten keine taugli- chen Anfechtungsobjekte dar. Mangels Anbringung einer separaten Dispo- sitivziffer zur Datenänderung im ZEMIS habe für den Beschwerdeführer kein Anlass bestanden, den Asylentscheid anzufechten. Dass der Asylent- scheid in Rechtskraft erwachsen sei, erweise sich für das vorliegende Ver- fahren als unerheblich. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz komme dem äusseren Erscheinungsbild und dem Verhalten kein Beweis- wert zu, zumal sich die Vorinstanz nicht auf objektive Anhaltspunkte für die darauf gestützte Annahme der Volljährigkeit berufen könne. Dass er sich bezüglich seines exakten Geburtsdatums nicht sicher sei, sei im afghani- schen Kontext nichts Aussergewöhnliches. Dennoch wisse er, dass er 16 Jahre alt sei, da ihm seine Eltern das Alter bei der Einschulung (7 Jahre) genannt hätten. Seine Aussagen seien durchwegs konsistent. Aus dem Fehlen von Identitätsdokumenten könne nicht geschlossen werden, dass seine Angaben nicht glaubhaft seien. Das Altersgutachten erlaube im kon- kreten Fall keine verlässlichen Aussagen zur Minder- bzw. Volljährigkeit.
A-4838/2022 Seite 10 Laut Methodenbericht der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedi- zin sei im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen. Die Würdigung der gesamten Umstände führe zum Schluss, dass der (...) 2006 das wahr- scheinlichere Geburtsdatum sei als der 1. Januar 2004. Nachdem der Be- schwerdeführer sich bezüglich des exakten Geburtsdatums nicht mehr si- cher sei, sei das Geburtsdatum (im Sinne des Eventualantrags) auf den
A-4838/2022 Seite 11 dass der Beschwerdeführer kein Dokument eingereicht hat, welches das von ihm geltend gemachte Alter zu belegen vermöchte. 5.5 Ob das äussere Erscheinungsbild ebenfalls für das genannte Mindest- alter spricht, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da dieses regelmässig nur ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung darstellt (Urteil des BVGer D-3300/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 m.w.H.). 5.6 Nachfolgend ist sodann auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen. 5.6.1 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons St. Gallen basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Fo- rensische Altersdiagnostik (AGDAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und beinhaltet eine forensisch-medizinische (körperliche) Untersuchung, eine auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses basierende zahnärztliche Altersschätzung, eine gestützt auf ein Röntgen- bild der Hand erstellte radiologische Altersschätzung sowie eine auf der Grundlage einer computertomografischen Untersuchung der Schlüssel- bein-Brustbeingelenke erstellte Altersschätzung. 5.6.2 Bei der am 6. Mai 2022 durchgeführten körperlichen Untersuchung konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussen- den Erkrankung bzw. einer manifesten Entwicklungsstörung festgestellt werden (Altersgutachten, S. 4). 5.6.3 Der radiologische Befund der Hand entspricht im vorliegenden Fall – basierend auf den Untersuchungen von THIEMANN, NITZ und SCHMELLING – einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 +/- 0.7; THIE- MANN/NITZ/SCHMELING, Röntgenatlas der normalen Hand im Kindesalter, 3. Aufl. 2006). Nach GREULICH und PYLE ist der Befund (Abschluss der knö- chernen Handentwicklung) einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen (GREULICH/PYLE, Radiographic atlas of skeletal development of the hand and wrist, 1950). 5.6.4 Laut dem Ergebnis der CT-Untersuchung der Schlüsselbeinanteile weisen die Wachstumsfugen beidseitig ein Stadium 3a nach KELLINGHAUS (KELLINGHAUS ET AL., Enhanced possibilities to make statements on the os- sification status of the medial clavicular epiphysis using an amplified staging system in evaluating thin-slice CT scans, International Journal of Legal Medicine, 2011, S. 411-416) und SCHMELING (SCHMELING ET AL.,
A-4838/2022 Seite 12 Studienlage zum zeitlichen Verlauf der Schlüsselbeinossifikation, Rechts- medizin, 2014, S. 467-474) auf. Dabei entspricht das hier befundete Sta- dium 3a nach WITTSCHIEBER einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19.6 +/- 1.5) sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren (Alters- gutachten, S. 4; WITTSCHIEBER ET AL., The value of sub-stages and thin sli- ces for the assessment of the medial clavicular epiphysis: a prospective mutli-center CT study. Forensic Science, Medicine and Pathology, 2014, S. 163-169). 5.6.5 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung sei beim Probanden ein adultes Gebiss mit Weisheitszahnanlagen in allen vier Quadranten befundet worden. Bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten habe ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt wer- den können. An den Weisheitszähnen finde sich jeweils ein Mineralisati- onsstadium von «H» nach DEMIRJIAN vor (DEMIRJIAN ET AL, A new system of dental age assessment, Human Biology, 1973, S. 211-227). Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche nach OLZE auf ein Durch- schnittsalter von 22 Jahren (22.5 +/- 1.9, 22.6 +/- 1.9, 22.7 +/- 1.9, 22.7+/- 1.9) schliessen liessen (OLZE ET AL., Untersuchungen zum zeitlichen Ver- lauf der Weisheitszahnmineralisation bei einer deutschen Population, Rechtsmedizin, 2003, S. 5-10). Das Wurzelwachstum der Weisheitszähne sei abgeschlossen, und das Mineralisationsstadium «H» der Weisheits- zähne lasse bei einer männlichen europäischen Population auf ein Min- destalter von 17 Jahren schliessen (Altersgutachten, S. 4 f.). Beim Durch- schnittsalter handelt es sich um das durchschnittliche Lebensalter aller Personen der untersuchten Population, für die das angegebene Merkmal zutrifft. Das Mindestalter wird demgegenüber von den Gutachtern als das Lebensalter der jüngsten Person der untersuchten Population mit Ausprä- gung des angegebenen Merkmals umschrieben. Falls sich aus mehreren Untersuchungen ein Mindestalter ergebe, so sei das höchste Mindestalter für die Bestimmung des definitiven Mindestalters heranzuziehen (Alters- gutachten, S. 2). 5.6.6 Zusammengefasst kommen die Gutachter zum Schluss, dass die vorgenommenen Untersuchungen von Hand, Schlüsselbein-Brustbein-Ge- lenken und Weisheitszähnen ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren sowie ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben und das angege- bene Geburtsdatum (16 Jahre und 2 Monate) nach der aktuellen wissen- schaftlichen Studienlage nicht zutreffen kann (Altersgutachten, S. 5).
A-4838/2022 Seite 13 5.6.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Gericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Okto- ber 2020 E. 6.1.1). Ein Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse mit über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E: 4.2.2). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beach- ten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an- kommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorlie- gen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Altersgutachten ist bezüg- lich der Handknochenanalyse von einem Durchschnittsalter von 18 Jahren und in Bezug auf die Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke von einem durch- schnittlichen Lebensalter von 19 Jahren auszugehen. Die Panoramarönt- genuntersuchung der Zähne hat ein mittleres Alter von 22 Jahren ergeben. Das von den Gutachtern ermittelte durchschnittliche Lebensalter von 18 bis 22 Jahren beruht auf sorgfältig erhobenen Befunden und wird über- zeugend begründet. Mit Blick auf diese im beweiskräftigen Altersgutachten festgehaltenen Untersuchungsergebnisse erweist sich das vom Beschwer- deführer geltend gemachte Alter als nicht glaubhaft. Vielmehr ist es wahr- scheinlicher, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung bereits das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag ist schliesslich üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt be- stimmt werden kann (vgl. dazu Ziff. 3.2 der Weisung des SEM vom 1. Juli 2022 zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS; < https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisun- gen/auslaender/aufenthalt/20200701-weis-daten-zemis-d.pdf.download. pdf/20200701-weis-daten-zemis-d.pdf, abgerufen am 25.09.2023). Mit den Schlussfolgerungen der Gutachter ist folglich – bezogen auf den Zeitpunkt
A-4838/2022 Seite 14 der Begutachtung – von einem Alter von 18 Jahren bzw. vom Geburtsda- tum des 1. Januar 2004 auszugehen. 5.7 Was der Beschwerdeführer gegen diese Schlussfolgerung einwendet, erweist sich nicht als stichhaltig. Wie vorstehend bereits ausgeführt, erwei- sen sich seine Angaben keineswegs als konsistent (vgl. dazu E. 5.1 hie- vor). Dokumente, welche seine Altersangabe zu belegen vermöchten, wur- den von ihm weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren ein- gereicht. 5.8 Abschliessend sei erwähnt, dass im Datenschutzrecht keine Beweisre- gel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.H.; Urteile des BVGer A-1519/2022 vom 29. November 2022 E. 5.7; A- 1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). 5.9 Nach dem Gesagten erweist sich das im ZEMIS eingetragene Geburts- datum als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Datum. Daraus folgt, dass der 1. Januar 2004 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Vorinstanz ist anzuwei- sen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des 1. Januar 2004 mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-4838/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda- tum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General- sekretariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Roland Hochreutener
A-4838/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4838/2022 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (zur Kenntnis)