B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 21.11.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_621/2023)
Abteilung I A-4830/2021
Urteil vom 23. Oktober 2023 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch Dr. iur. Marco S. Marty, Rechtsanwalt und MLaw Claudia Durgnat, Rechtsanwältin, MV Legal Partners Inc., (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR).
A-4830/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Direction Générale des Finances Publiques, Direction Nationale des Vérifications de Situations Fiscales von Frankreich (nachfolgend: DGFP oder ersuchende Behörde), hat am 10. Mai 2021 und gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; nachfolgend: DBA CH- FR) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ge- richtet. Als Informationsinhaberin wurde die Bank B._______ Ltd. (nachfol- gend: Bank) genannt. A.b Die DGFP erklärt im Amtshilfeersuchen, dass die französische Steuer- behörde betreffend die betroffene Person für die Steuerperiode vom
A-4830/2021 Seite 3 Trotz einer im Rahmen der Steuerprüfung ergangenen Anfrage durch die französische Steuerbehörde, habe die Steuerpflichtige keinerlei Informati- onen zu den «revenus générés par ce compte» sowie zur Höhe des Gut- habens per 1. Januar der überprüften Steuerperiode eingereicht. Die Steuerpflichtige habe im Rahmen der Steuerprüfung die Möglichkeit, Auszüge von Finanzkonten aller Art sowie von Girokonten, die von ihr und den Mitgliedern ihres «foyer fiscal» für private Transaktionen während des überprüften Zeitraums genutzt wurden, einzureichen. Entscheidet sich die Steuerpflichtige gegen eine solche Mitwirkung, sieht sich die französische Steuerbehörde gezwungen, die Auszüge im Rahmen der internationalen Amtshilfe erhältlich zu machen. Im vorliegenden Fall habe die Steuerpflich- tige von der Möglichkeit der Einreichung der Kontoauszüge keinen Ge- brauch gemacht. Daher sei die französische Steuerbehörde verpflichtet, die entsprechenden Informationen über die internationale Amtshilfe zu er- langen. Das vorliegende Amtshilfeersuchen ziele somit darauf ab, Unterlagen zu erhalten, um die Höhe des Vermögens und der Einkünfte zu ermitteln, die der französischen Steuerbehörde möglicherweise nicht gemeldet worden seien. Zudem seien die erbetenen Auskünfte für die französische Steuer- behörde notwendig, um die Höhe von hinterzogenen Steuern festzustellen. A.c Die DGFP ersuchte für jedes der im Amtshilfeersuchen genannten Konten bei der Bank (vgl. Sachverhalt Bst. A.b hiervor) um die Erteilung folgender Auskünfte: (a) Veuillez communiquer:
A-4830/2021 Seite 4 (b) Veuillez indiquer les références des autres comptes bancaires dont le contribuable serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou ayant-droit économique au sein de cette banque, ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d’une pro- curation. (c) Veuillez communiquer les éléments demandés au point a) pour les comptes visés au point b). A.d Abschliessend erklärt die DGFP im Amtshilfeersuchen, dass sämtliche durch das vorliegenden Amtshilfeersuchen erhaltenen Auskünfte vertrau- lich behandelt und nur für solche Zwecke verwendet werden würden, die im dem Antrag zugrundeliegenden Abkommen genehmigt worden seien; dass das Amtshilfeersuchen mit dem diesem zugrundeliegenden Abkom- men vereinbar sei und auch mit den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Behörde überein- stimme; dass die erfragten Auskünfte nach den geltenden Rechtsvorschrif- ten und der Verwaltungspraxis von der ersuchenden Behörde ebenfalls er- langt werden könnten; dass die ersuchende Behörde alle in ihrem Hoheits- gebiet verfügbaren Mittel zur Beschaffung der ersuchten Informationen ausgeschöpft habe, mit Ausnahme derjenigen, die unverhältnismässige Schwierigkeiten verursachen würden. B. B.a Am 17. Mai 2021 ersuchte die ESTV die Bank um Zustellung der er- suchten Informationen bzw. Dokumente. Zudem wurde die Bank ersucht, die betroffene Person sowie die Gesellschaften E._______ Limited, C._______ Limited, D._______ Limited, F._______ Limited und den G._______ Trust als beschwerdeberechtigte Personen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. B.b Die Bank kam der Editionsaufforderung fristgerecht nach und setzte die ESTV darüber in Kenntnis, dass sie die jeweiligen Kontoinhaber – zu welchen nebst dem G._______ Trust und den hiervor genannten Gesell- schaften auch die H._______ Limited und I._______ SARL gehören – über das laufende Amtshilfeverfahren informiert habe; mangels bestehender Kundenbeziehung und aktueller Kontaktdaten habe eine solche Informa- tion gegenüber der E._______ Limited nicht erfolgen können (vgl. act. 12). Weiter teilte die Bank mit, dass auch die betroffene Person nicht über das
A-4830/2021 Seite 5 Amtshilfeverfahren habe informiert werden können, da diese lediglich Be- günstigte des betroffenen Kontoinhabers sei. Diesfalls sei die Bank nicht befugt, die betroffene Person direkt zu kontaktieren (vgl. act. 13). B.c Am 18. Juni 2021 setzte die ESTV nach erfolgter Ermächtigung durch die ersuchende Behörde die betroffene Person über das Amtshilfeersu- chen in Kenntnis und ersuchte sie um Bekanntgabe einer Zustelladresse in der Schweiz, sofern sie sich am Amtshilfeverfahren in der Schweiz be- teiligen wolle. B.d Am 23. Juni 2021 zeigte die Rechtsvertreterin der Gesellschaften C._______ Limited, D._______ Limited, H._______ Limited, F._______ Li- mited, I._______ SARL und des G._______ Trust das Mandatsverhältnis an. Sie ersuchte um Akteneinsicht, welche von der ESTV gewährt wurde. B.e Am 2. Juli 2021 zeigten Rechtsanwältin Claudia Durgnat und Rechts- anwalt Marco S. Marty gegenüber der ESTV das Mandatsverhältnis zur betroffenen Person an und ersuchten gleichzeitig um Akteneinsicht. Diese wurde am 12. August 2021 gewährt und die betroffene Person zur Stel- lungnahme zur beabsichtigten Informationsübermittlung aufgefordert. Zu- dem wies die ESTV die betroffene Person auf die Möglichkeit des verein- fachten Verfahrens mittels Zustimmung zur Informationsübermittlung hin. B.f Am 3. Juli 2021 setzte die ESTV die E._______ Limited durch Veröf- fentlichung im Bundesblatt über das Amtshilfeersuchen in Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person in der Schweiz. Die E._______ Limited kam dieser Aufforderung nicht nach. B.g Am 18. August 2021 übermittelten die C._______ Limited, die D._______ Limited, die F._______ Limited, die H._______ Limited, die I._______ SARL, die F._______ Limited sowie der G._______ Trust (nach- folgend gemeinsam: beschwerdeberechtigte Personen) der ESTV jeweils eine Zustimmungserklärung zur Informationsübermittlung im vereinfachten Verfahren. B.h Am 6. September 2021 reichte die betroffene Person eine Stellung- nahme zur beabsichtigten Beantwortung des Amtshilfeersuchens durch die ESTV ein. C. Mangels Zustimmung der betroffenen Person zum Informationsaustausch
A-4830/2021 Seite 6 erging am 1. Oktober 2021 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber der betroffenen Person. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersu- chens und der Vorbringen in der Stellungnahme der betroffenen Person zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Zif- fer 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV als Antwort auf die Frage a) des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) die bei der Bank edier- ten Informationen und Dokumente betreffend die im Amtshilfeersuchen ge- nannten Bankkonten. Dabei nannte die ESTV zu jeder Kontobeziehung die Namen der Kontoinhaber und erklärte, dass die Beschwerdeführerin am jeweiligen Konto wirtschaftlich berechtigt sei («... dont [A.] est une des ayants droit économiques»). [...]. Auf die Fragen b) und c) des Amts- hilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) beabsichtigte die ESTV die fol- gende Erklärung zu übermitteln: «[A.] n’entretenait pas d’autres relations bancaires auprès de la banque [B._______ Ltd.] en tant que titu- laire, ayant droit économique et/ou bénéficiaire d’une procuration ». In Ziffer 3 des Dispositivs wies die ESTV den Antrag der betroffenen Per- son auf Abweisung des Amtshilfeersuchens wie auch den Antrag auf Un- gültigerklärung der von den beschwerdeberechtigten Personen eingereich- ten Zustimmungserklärungen ab. In Ziffer 4 des Dispositivs verfügte die ESTV, sie werde die DGFP auf das Spezialitätsprinzip (Bst. a) sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Informationen (Bst. b) hinweisen. D. D.a Am 1. November 2021 erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 1. Oktober 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdefüh- rerin beantragt, es sei dem Amtshilfeersuchen sie betreffend nicht nachzu- kommen (Ziff. 1); es sei der ESTV zu untersagen, der ersuchenden Be- hörde in der vorliegenden Angelegenheit irgendwelche Informationen und Akten auszuhändigen oder zu erteilen bzw. zugänglich zu machen, in de- nen sie (die Beschwerdeführerin) erwähnt oder aufgeführt werde (Ziff. 2); es seien die Zustimmungserklärungen der beschwerdeberechtigten Perso- nen zum vereinfachten Verfahren für ungültig zu erklären und nicht zu be- achten (Ziff. 3).
A-4830/2021 Seite 7 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die ESTV sei anzuweisen, das Amtshilfeersuchen an die ersuchende Behörde zurückzuweisen und um folgende Erklärungen zu ersuchen (Ziff. 4): a) Begründung und Nennung von Anhaltspunkten, warum Frankreich da- von ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Wegzug im Jahre [Jahr innerhalb des vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeit- raums] weiterhin in Frankreich steuerpflichtig sei. b) Begründung, warum das Amtshilfeersuchen auf einen falschen Namen und eine falsche Adresse ausgestellt wurde. c) Begründung, wie sie [die französischen Steuerbehörden; Präzisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] zu den Informationen über die Konti in der Schweiz gekommen sind, respektive eine Bestätigung, dass diese nicht durch nach schweizerischem Recht strafbare Hand- lungen erlangt wurden. Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die ESTV anzu- weisen, die folgenden Korrekturen in der geplanten Übermittlung an Frank- reich vorzunehmen (Ziff. 5): a) In jedem Absatz über die Kontobeziehungen sei die Bezeichnung «... dont [A.] est une des ayants droit économiques» wegzulassen. b) In jedem Absatz über die Kontobeziehungen sei zu erwähnen: «[A.] n’est ni titulaire, ni ayant droit économique, ni est-elle bé- néficiaire d’une procuration sur ce compte mentionné ». c) Die vom ersuchenden Staat gewünschten Daten seien zu übermitteln (Kontoauszüge, Kontostand und Formulare A und T), nicht jedoch die Liste der Begünstigten. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen seien der ESTV aufzuerlegen (Ziff. 6); eventualiter seien «der Beschwerdeführerin ihre Verfahrenskosten (zz. MwSt) zu Lasten der Staatskasse zu nehmen» (Ziff. 7). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2022 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D.c Die Beschwerdeführerin reicht am 8. Februar 2022 ihre Replik ein.
A-4830/2021 Seite 8 D.d Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme und verweist auf die Ausführungen in ihrer Ver- nehmlassung vom 10. Januar 2022. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Unterlagen wird – sofern sie für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und als Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft ge- treten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Ab- kommens bleiben vorbehalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 24 StAhiG e contrario). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Schlussverfü- gung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen
A-4830/2021 Seite 9 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes- senheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4680/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2). 2. 2.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen betrifft die Steuerjahre 2011 bis 2018 und stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fas- sung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]; Art. 11 Abs. 3 des Zusatzab- kommens 2009) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzpro- tokolls in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwi- schen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuer- flucht (AS 2016 1195, nachfolgend: Vereinbarung 2014). In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwen- dung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, vor (Art. 2 der Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung 2014 An- wendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014). Gemäss dem Bundesgericht beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls ausschliesslich für – vorliegend nicht einschlägige – Gruppenersuchen auf Informationen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 (BGE 146 II 150 E. 5.5.2 ff.). 2.2 2.2.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR muss das Amtshilfeersuchen folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person
A-4830/2021 Seite 10 oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a); die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b); die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c); den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (Bst. d) und so- weit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 2.3). 2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.4.2) grundsätzlich verneint wer- den (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.2.3 Die Auslegung von Amtshilfeversuchen muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks und in einer Weise erfolgen, die den wirksamen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nicht behindert (vgl. Ziff. XI Abs. 4 des Zusatzprotokolls). Dies gebietet ebenso der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertrags- staaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben (pacta sunt servanda, kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3). Soweit vorliegend relevant, stellen die Grundsätze des Wiener Übereinkommens kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar; sie sind von den schweizerischen Behörden zu beachten, obschon Frankreich nicht Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens ist (vgl. BGE 146 II 150 E. 5.3.1 m.w.H.). 2.3 2.3.1 Nach Ziff. XI Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Begehren erst dann,
A-4830/2021 Seite 11 wenn alle in ihrem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen übli- chen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind (sog. Sub- sidiaritätsprinzip, vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG). 2.3.2 Zur Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips muss der ersuchende Staat nicht sämtliche innerstaatlichen Auskunftsmittel ausschöpfen, sondern le- diglich diejenigen, die für ihn nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkei- ten verbunden sind (vgl. Urteile des BGer 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 5.5; 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 4.4). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Er- mittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amts- hilfe ermöglicht wird (Urteil des BVGer A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und E. 11). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraus- sichtlich erheblich sind (vgl. dazu E. 2.8), soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch in Anwendung von Art. 28 DBA CH-FR ist nicht durch Art. 1 DBA CH-FR (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-FR (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) einge- schränkt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-FR). 2.4.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR be- steht der Zweck der Verweisung auf «voraussichtlich erhebliche» Informa- tionen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR darin, einen möglichst breiten Informa- tionsaustausch in Steuersachen zu gewährleisten, ohne dass die Vertrags- staaten «fishing expeditions» (unzulässige Beweisausforschung) durch- führen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BVGer A-4685/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6). Insofern bildet das Verbot der Beweisausforschung Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.2).
A-4830/2021 Seite 12 2.4.3 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird gemäss innerstaatlichem Recht darauf nicht eingetreten (Art. 7 Bst. a StAhiG). 2.4.4 Als nach Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Infor- mationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in die- sem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersu- chenden Staats zu ermöglichen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen relevant sein, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benö- tigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt in Konstellationen, in welchen ein ausländischer Staat um Amtshilfe bezüglich einer natürlichen Person ersucht, die Begünstigte («Beneficiary») eines Trusts ist, für den eine Gesellschaft («underlying company») bei einer schweizerischen Bank ein Konto hält, grundsätzlich sämtlichen Bankdokumenten (insbesondere den Portfolio- und Kontoauszügen sowie den «Client Profiles») voraus- sichtliche Erheblichkeit zu (Urteil des BGer 2C_918/2020 vom 28. Dezem- ber 2021 E. 4 ff.). So lassen namentlich Informationen in den «Client Pro- files» einer Bank Rückschlüsse auf die Verhältnisse und Beziehungen zwi- schen den wirtschaftlich berechtigten Personen und den formellen Konto- inhabern zu (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.3). Grundsätzlich voraussichtliche Erheblichkeit kommt sodann auch den sog. «Know Your Customer»-Dokumenten zu, da diese die Verhält- nisse zwischen einer Bank und ihrem Kunden während der Dauer des Ver- mögensverwaltungsmandats festhalten (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2; Urteile des BVGer 3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 2.8; A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 4.3.3.3 m.w.H.). 2.4.5 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf- tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb- lich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt demge- genüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die er- suchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).
A-4830/2021 Seite 13 2.4.6 Ersuchte Informationen sind auch dann zu übermitteln, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Er- kenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden, so- lange sie die Voraussetzungen der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen (sog. Verifikationszweck, vgl. Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. Sep- tember 2019 E. 3.3.2.3; A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1.2). Das Er- fordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit bedingt dabei nicht zwingend einen Informationsmehrwert im Vergleich zu den übrigen zu übermittelnden Informationen, sondern einen Zusammenhang zum im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt. Die ersuchende Behörde ist daher auch nicht verpflichtet, im Ersuchen einen zusätzlichen Informationswert aufzuzeigen (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3). 2.4.7 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be- reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Infor- mationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersu- chende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersu- chen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informatio- nen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2.2). 2.4.8 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, hängt im Wesentlichen vom (Verfahrens-)Recht des ersuchenden Staates ab. Nach ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet dies freilich nicht, dass sich der ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zum internen (Verfah- rens-)Recht des ersuchenden Staates zu äussern hätte. Entsprechend kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information tatsächlich erheblich ist (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 2.7.6). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich bei der Beurtei- lung der voraussichtlichen Erheblichkeit daher auf eine Prüfung der Plau- sibilität des Ersuchens (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6; A-846/2018 vom 30. Au- gust 2018 E. 2.1.4 m.w.H.). Dabei hat die ersuchte Behörde nicht zu ent- scheiden, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Reali- tät entspricht, sondern sie muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informa-
A-4830/2021 Seite 14 tionen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben und ob sie möglicher- weise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu wer- den (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2; 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6; A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4 m.w.H.). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Verwertung der im Amts- hilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Prinzip vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 4.3 m.w.H; Urteil des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.3.4.2 m.w.H.). So ist insbesondere die Frage der Qualifikation von Truststrukturen, res- pektive wie und bei wem Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse eines von einem Trust (indirekt) gehaltenen Bankkontos steuerrechtlich zu erfassen sind, im Steuerverfahren des ersuchenden Staates und nach dessen Recht zu be- urteilen (vgl. Urteil des BGer 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 4.5.2 f.). Äussert sich die ersuchte Behörde zur rechtlichen Qualifikation der Struktur des vom Amtshilfeersuchen betroffenen Trusts, greift sie dem Steuerverfahren im ersuchenden Staat vor, was mit dem Zweck des Amts- hilfeverfahrens nicht zu vereinbaren ist (vgl. Urteile des BGer 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 4.5.3; 2C_823/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2). 2.4.9 Der ersuchte Staat darf somit Auskünfte – mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne der Amtshilfeklausel seien – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwi- schen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchge- führten Untersuchung unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich er- scheint (BGE 143 II 185 E. 3.2.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Der Begriff der voraus- sichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht besonders hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.4.3). 2.5 2.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be- steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig- ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder
A-4830/2021 Seite 15 internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.2; A-381/2018 vom 21. Novem- ber 2018 E. 4.2.). 2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wieder- sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersu- chenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der er- suchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grund- sätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4). 2.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 2.5.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig wider- spruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informa- tionen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. Sep- tember 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmo- mente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
A-4830/2021 Seite 16 2.5.5 In Konstellationen, in welchen die ersuchende Behörde im Amtshil- feersuchen keine Erklärung abgibt betreffend die Herkunft der Informatio- nen, auf welche sich das Amtshilfeersuchen stützt; respektive, in welchen die betroffene Person nicht weiss, woher die ersuchende Behörde Kenntnis von einschlägigen Informationen erlangt hat, greift das Vertrauensprinzip ebenfalls und die legale Herkunft dieser Informationen ist grundsätzlich zu vermuten (vgl. Urteile des BGer 2C_773/2022 vom 30. September 2022 E. 1.3.3; 2C_983/2015 vom 16. Februar 2017 E. 8.7.4; Urteil des BVGer A-4680/2021 vom 19. August 2022 E. 4.2.3). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht klargestellt, dass es zur Widerlegung der vermute- ten legalen Herkunft dieser Informationen nicht ausreicht, dass die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person lediglich Hinweise (beispielsweise in Form von Dokumenten oder Medienberichten) vorbringt, gemäss welchen das Amtshilfeersuchen auf Handlungen beruhen würde, die nach schwei- zerischem Recht strafbar seien (Urteil des BGer 2C_983/2015 vom 16. Februar 2017 E. 8.7.4). Solche Hinweise bzw. Indizien können gege- benenfalls ernsthafte Zweifel an der Einhaltung völkerrechtlicher Grunds- ätze durch den ersuchenden Staat begründen und eine Klärungsanfrage rechtfertigen, nicht jedoch die Verweigerung der Amtshilfe. Letztere setzt eine Widerlegung der Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bzw. des guten Glaubens des ersuchenden Staates voraus, welche wiederum auf nachgewiesenen und konkreten Elementen beruhen muss (vgl. E. 2.5.2 und E. 2.5.3 hiervor). 2.6 2.6.1 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden (vgl. E. 2.4), wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der mass- gebenden Zeitspanne im Ersuchen geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.3). 2.6.2 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steu- erlich ansässig gilt, schliesst indes nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird, respektive dass in anderen Staaten tatsächlich eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Die Be- stimmung des steuerlichen Wohnsitzes auf internationaler Ebene ist eine Grundsatzfrage, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und vom ersuchten Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht geklärt werden kann. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist daher nicht im Rah-
A-4830/2021 Seite 17 men eines Amtshilfeverfahrens, sondern in einem Verständigungsverfah- ren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 217 E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Per- son muss zudem noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshil- feersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (Urteil des BVGer A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2). 2.6.3 Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden Staat stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staates (vgl. E. 2.2.3) noch die wahrscheinliche Rele- vanz des Amtshilfeersuchens (vgl. E. 2.4) in Frage. Dies gilt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn der ersu- chende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffe- nen Person nicht gesondert begründet aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen bzw. seinem Protokoll er- forderlich sind (vgl. E. 2.2). Denn diese Informationen beziehen sich insbe- sondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5 und E. 3.7). Deshalb ist es im Grundsatz unbehilflich, wenn sich die betroffene Person im Rahmen des Amtshilfever- fahrens auf eine (unbeschränkte) Steuerpflicht in einem anderen (als dem ersuchenden) Staat beruft (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2 ff.; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-4680/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6 in fine). 2.6.4 Die einzige Konstellation, in der es das Bundesgericht zulässt, dass die Schweiz als ersuchter Staat eine unbeschränkte Steuerpflicht, auf die sich der ersuchende Staat stützt, überprüft, ist diejenige, in der die be- troffene Person (auch) in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist. In dieser Situation einer potenziellen Doppelbesteuerung kann die Schweiz – ebenfalls unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.5) – überprüfen, ob der Anknüpfungspunkt an die vom ersuchenden Staat an- gewandte Steuer einem der Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen An- sässigkeit im DBA zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staat ent- spricht. Hingegen hat die Schweiz als ersuchter Staat nicht zu beurteilen,
A-4830/2021 Seite 18 ob eine tatsächliche steuerliche Doppelansässigkeit besteht oder nicht (BGE 145 II 112 E. 3; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6, publiziert in SteuerRevue [StR] 77/2022 S. 166; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 7.2.2). 2.7 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Informa- tionen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH- FR sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der internati- onalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatlichem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Be- hörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugäng- lich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstre- ckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Be- hörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwecke ver- wenden. Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Per- son verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen aus- drücklich richtet (BGB 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4). 2.8 2.8.1 Die amtshilfespezifischen Informations- und Mitwirkungsrechte rich- ten sich im Verfahren der ESTV nach Art. 14 ff. StAhiG; sie sind aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ab- geleitet (vgl. Urteil des BVGer A-6829/2017 vom 10. August 2018 E. 2.3). 2.8.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 StAhiG informiert die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Amtshilfeersuchens. Sie informiert zudem auch diejenigen Personen über das Amtshilfeverfahren, von deren Beschwerdeberechtigung sie nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG aufgrund der Ak- ten ausgehen muss. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- schränkt sich diese Informationspflicht der ESTV auf Personen, deren Be- schwerdeberechtigung offensichtlich ist (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.3). Damit wird insbesondere berücksichtigt, dass die Person, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen richtet, möglicherweise nicht möchte, dass ihre Identität und die Existenz des gegen sie eröffneten Verfahrens allen Personen be- kannt gemacht werden, die im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG beschwer- deberechtigt sein könnten (BGE 146 I 172 E. 7.3.2).
A-4830/2021 Seite 19 2.8.3 Als beschwerdeberechtigte Personen gelten die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG (Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichts gelten insbesondere die Inhaber eines Bankkontos, über welches im Amtshilfeverfahren Auskünfte erteilt werden sollen, als von der Informa- tionserhebung und -übermittlung persönlich und direkt betroffen und somit als beschwerdeberechtigte Personen (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und E. 2.3). Gleiches gilt, wenn die ersuchende Behörde Informationen über Personen zu erhalten wünscht, die an möglicherweise nicht deklarierten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sind, unabhängig davon, unter welchem Titel diese formell bei der Bank betreut werden (BGE 139 II 404 E. 2.1.1). 2.8.4 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen (Art. 15 Abs. 1 StAhiG). Zu- dem können sie der Übermittlung der sie betreffenden Informationen an die ersuchende Behörde mittels schriftlicher – und unwiderruflicher – Erklä- rung zustimmen (Art. 16 Abs. 1 StAhiG). Betrifft die Zustimmungserklärung nur einen Teil der zur Übermittlung beabsichtigten Informationen, so wird gemäss Art. 16 Abs. 3 StAhiG für die übrigen Informationen das ordentliche Verfahren durchgeführt. 2.9 2.9.1 Fehlerhafte Entscheide bzw. Verfügungen sind nach bundesgericht- licher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel beson- ders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids bzw. einer Ver- fügung ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Am- tes wegen zu beachten (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1). 2.9.2 Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit der Wahrung des rechtlichen Gehörs von Drittbetroffenen und deren Informationsrechten bzw. Parteistellung im Amtshilfeverfahren (vgl. E. 2.9) mit der Frage der Nichtigkeit auseinandergesetzt. Es hat hierbei festgehalten, dass die Frage, wem im Sinne von Art. 14 Abs. 2 StAhiG von Amtes wegen die Par- teistellung eingeräumt werden muss, eine Wertung verlangt («suppose en principe une part d'appréciation»). Eine falsche Entscheidung der Vor-
A-4830/2021 Seite 20 instanz über die Frage der Information von Drittbetroffenen führt daher grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung (BGE 146 I 172 E. 7.6). 3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Amtshilfeersuchen vom 10. Mai 2021 die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzpro- tokolls zum DBA CH-FR erfüllt (E. 3.3 und E. 3.4). Ebenfalls strittig ist, ob und in welchem Umfang die Informationen, welche sich auf die vom Amts- hilfeersuchen betroffenen Konten beziehen, für das französische Steuer- verfahren voraussichtlich erheblich sein können (E. 4). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Vorinstanz nicht hätte auf das Amtshilfeersuchen der DGFP eintreten dürfen. Das Amtshilfeersu- chen der DGFP erfülle die geltenden Anforderungen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR nicht, da es verschiedene formelle Mängel aufweise. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin Nachfol- gendes geltend: Erstens fehle im Amtshilfeersuchen die notwendige Angabe zur Form, in welcher Frankreich die Informationen zu erhalten wünsche. Bereits aus diesem Grund sei darauf nicht einzutreten. Zweitens sei dem Amtshilfeersuchen nicht zu entnehmen, woher die fran- zösische Steuerbehörde die Information habe, dass sie (die Beschwerde- führerin) die im Amtshilfeersuchen genannten Konten (direkt oder indirekt über die erwähnten Trusts) halte. Wenn – wie in vorliegendem Fall – kei- nerlei Angaben zur Quelle der Information gemacht würden, auf welche sich das Amtshilfeersuchen stützt, hätte die Vorinstanz die Pflicht gehabt, bei der ersuchenden Behörde nach der Quelle bzw. Herkunft der betreffen- den Kontoinformationen zu fragen. Der Schweiz als ersuchtem Staat sei es nur in Kenntnis der Herkunft der Informationen, auf welche der ersu- chende Staat das Amtshilfeersuchen stützt, möglich, festzustellen bzw. zu überprüfen, ob gemäss Art. 7 Bst. c StAhiG eine im Anwendungsbereich des Schweizer Rechts strafbare Handlung beim Erlangen dieser Informa- tionen vorliegen würde. Unterlasse es der ersuchende Staat gänzlich, sich zur Herkunft der ihm vorliegenden Informationen auszusprechen, müsse vorliegend – auch ohne entsprechende Nachfrage durch die Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass die Informationen mittels einer strafba- ren Handlung erlangt worden seien. Damit verletze das Amtshilfeersuchen
A-4830/2021 Seite 21 den Grundsatz von Treu und Glauben und die Schweiz dürfe nicht darauf eintreten. Drittens würden im Amtshilfeersuchen offensichtlich falsche Namens- und Adressangaben gemacht. Sie (die Beschwerdeführerin) sei seit [...] ge- schieden und trage seither nur noch ihren Ledignamen [...]. Zudem wohne sie seit [Datum innerhalb der des vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeit- raums] in [Drittstaat]. Bei der im Amtshilfeersuchen aufgeführten Adresse in Frankreich handle es sich um eine alte Adresse. Diese figuriere zwar auch auf den bei der Bank edierten «Beneficiaries List[s]» des G._______ Trusts. Die Adresse in Frankreich sei dort aber jeweils nur deshalb weiter- hin aufgeführt, da die Gründer des Trusts die Adresse bereits vor [Jahr in- nerhalb des vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeitraums] erhalten hätten und ihnen nur diese Adresse bekannt gewesen sei. Viertens enthalte das Amtshilfeersuchen keinerlei Anhaltspunkte zur An- sässigkeit der Beschwerdeführerin in Frankreich, respektive es würden keine Gründe genannt, weshalb die ersuchende Behörde davon ausgehe, dass sie (die Beschwerdeführerin) in Frankreich ansässig bzw. steuer- pflichtig («résidente») sein soll. Sie (die Beschwerdeführerin) habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren offizielle Dokumente eingereicht, die eindeu- tig beweisen würden, dass sie seit [Jahr innerhalb des vom Amtshilfeersu- chen umfassten Zeitraums] in [Drittstaat] ansässig sei. Zudem werde ein Wegzug aus Frankreich amtlich registriert, womit dieser Umstand auch den französischen Steuerbehörden offensichtlich bekannt sein dürfte. Eine wirt- schaftliche Anknüpfung zu Frankreich, die gegebenenfalls eine Steuer- pflicht begründen könnte, bestehe sodann ebenfalls nicht. Das Amtshilfeer- suchen sei daher als «fishing expedition» zu qualifizieren. In der vorliegenden Angelegenheit gehe es um höchst delikate Daten sie (die Beschwerdeführerin) betreffend, weshalb das Amtshilfeersuchen kor- rekt gestellt werden müsse. Einem solch falschen Amtshilfeersuchen wie dem vorliegenden zu entsprechen verletze nicht nur Bundesrecht, sondern sei «auch unter der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts zu subsumieren». 3.2 Die Vorinstanz entgegnet den Vorbringen der Beschwerdeführerin da- hingehend, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen sämtliche formellen Voraussetzungen erfülle. Namentlich könne nicht von falschen Namens- und Adressangaben gesprochen werden und auch sonst gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, erhebliche Zweifel an den Erklärungen bzw. an
A-4830/2021 Seite 22 der Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde zu wecken. Die von der Beschwerdeführerin als notwendig erachteten Klärungsanfragen seien nicht angezeigt, und auf das Amtshilfeersuchen sei zu Recht einge- treten worden. 3.3 3.3.1 Die Informationen bzw. Angaben, welche das Amtshilfeersuchen zu enthalten hat (vgl. E. 2.2), sind so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (vgl. E. 2.2.3). 3.3.2 Die DGFP hat im vorliegenden Ersuchen ausdrücklich nach Kopien gewisser Bankformulare und anderer analoger Dokumente ersucht. Inso- fern hat sie sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – zur gewünschten Form, in welcher diese Informationen an sie übermittelt werden sollen, geäussert. Dass die DGFP die übrigen ersuchten Informa- tionen nicht in einer bestimmten Form übermittelt wünscht, stellt sodann keinen formellen Mangel des Amtshilfeersuchens dar, sondern zeugt da- von, dass die DGFP diese Informationen nicht in einer bestimmten Form benötigt. Denn die Angabe zur Form im Amtshilfeersuchen ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht so zu verstehen, dass bei Fehlen einer Angabe zur gewünschten Übermittlungsform der Informati- onsaustausch verweigert werden kann. Eine solche Interpretation von Ziff. XI Abs. 3 Bst. c des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR würde einem wirksamen Informationsaustausch offensichtlich entgegenstehen. Viel- mehr ist mit dieser Bestimmung gemeint, dass der ersuchende Staat die Übermittlung der erfragten Information auch in einer bestimmten Form er- suchen kann und der ersuchte Staat die Informationen – soweit möglich – in der gewünschten Form zu übermitteln hat. Dies ist namentlich für solche Fälle gedacht, in welchen der ersuchende Staat wegen Bestimmungen des nationalen Rechts (beispielsweise Bestimmungen zur Beweisverwertbar- keit im innerstaatlichen Verfahren) darauf angewiesen ist, die ersuchten Informationen in einer bestimmten Form zu erhalten (vgl. OECD-Kommen- tar, Model Tax Convention on Income and on Capital, Version 2017, Ziff. 10.2 zu Art. 26). 3.3.3 Was die Namens- und Adressangabe im Amtshilfeersuchen betrifft, wonach es sich dabei um «offensichtlich falsche Angaben» handeln würde, so kann der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:
A-4830/2021 Seite 23 Zum einen hält Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls fest, dass das Amtshilfeersuchen die Identität der betroffenen Person nennen muss. Dies kann mittels Angabe des Namens oder weiterer Informationen, welche die Identifikation der betroffenen Person ermöglichen, erfolgen. Die Namens- angaben im vorliegenden Amtshilfeersuchen erlauben es ohne weiteres, die Beschwerdeführerin als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person zu identifizieren. Der Ledigname der Beschwerdeführerin wird ausdrücklich in der Namensangabe im Amtshilfeersuchen erwähnt («née [Ledigname]»). Dass die Beschwerdeführerin (zumindest während einer gewissen Zeit) den ebenfalls im Amtshilfeersuchen erwähnten Nachnamen [...] trug, be- streitet sie sodann nicht. Ferner macht sie auch nicht geltend, dass im Amtshilfeersuchen eine andere Person als sie gemeint sei. Zum anderen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, an der im Amtshil- feersuchen genannten Adresse in Frankreich gewohnt zu haben. Im Ge- genteil führt sie in ihrer Beschwerde selbst aus, dass es sich dabei um ihre «alte Wohnadresse» handle. Zwar hat die Beschwerdeführerin Dokumente eingereicht, welche eine Wohnsitznahme in [Drittstaat] belegen würden und sie hat erwähnt, «im Jahr [Jahr innerhalb des vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeitraums] von Frankreich nach [Drittstaat] umgezogen» zu sein, wo sich seither ihr Lebensmittelpunkt befinde. Die erfolgte Wohnsitz- nahme an einem anderen Ort ist jedoch nicht geeignet, um eindeutig nach- zuweisen, dass damit der Wohnsitz in Frankreich tatsächlich aufgegeben wurde und die im Amtshilfeersuchen genannten Adresse in Frankreich für die Zeit ab [Datum innerhalb des vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeit- raums] offensichtlich ungültig ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass das Informationsschreiben der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 (vgl. act. 26; Sachverhalt Bst. B.c) der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2021 tatsächlich an der im Amtshilfeersuchen genannten Adresse in Frankreich zugestellt werden konnte (vgl. act. 31, Sendungsverfolgung der Post). Die im Amts- hilfeersuchen genannte Adresse in Frankreich kann somit im ersuchten Zeitraum nicht als ungültig bzw. offensichtlich falsch betrachtet werden. Im Übrigen hat die Schweiz als ersuchter Staat die Frage nach dem (steuer- rechtlichen) Wohnsitz im vorliegenden Amtshilfeverfahren ohnehin nicht zu untersuchen (vgl. E. 2.6.2). 3.3.4 Was die Ansässigkeit bzw. Steuerpflicht der Beschwerdeführerin in Frankreich betrifft, so weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dies- bezügliche Fragen nicht im Amtshilfeverfahren zu behandeln sind und es bei möglichen Ansässigkeitskonflikten – jedenfalls wenn keine Ansässig- keit in der Schweiz geltend gemacht wird (vgl. E. 2.6.4) – namentlich nicht
A-4830/2021 Seite 24 ausreicht, wenn sich die betroffene Person auf eine (unbeschränkte) Steu- erpflicht in einem anderen (als dem ersuchenden) Staat beruft (vgl. E. 2.6.3). Im vorliegenden Fall gilt nichts anders. Insoweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, ihre Beschwerde ziele nicht auf eine Überprüfung ihrer Steuerpflicht in Frankreich ab, sondern sie rüge eine fehlende Nennung von Anknüpfungspunkten zur behaupteten Ansässigkeit und damit einen formellen Mangel des Amtshilfeersuchens, so kann sie damit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das vorlie- gende Amtshilfeersuchen enthält hinreichend klare Informationen, um nachzuvollziehen, dass die französische Steuerbehörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich (unbeschränkt) steuerpflichtig ist: Das Amtshilfeersuchen bezeichnet die Beschwerdeführerin als «rési- dente fiscale française», welche «l’objet d’un contrôle par l’administration fiscale française sur la période du 01/01/2011 au 31/12/2018» darstelle. Zudem wird im Amtshilfeersuchen das Ziel benannt, das mit dem Ersuchen verfolgt werde (Überprüfung der Einkommenssteuer für die Jahre 2011 bis 2018, Überprüfung der Vermögenssteuer für die Jahre 2011 bis 2017, Be- stimmung der Höhe allfälliger hinterzogener Steuern) und es werden die benötigten Informationen beschrieben sowie die Informationsinhaberin in der Schweiz genannt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Unterla- gen vorgelegt hat, die (zumindest seit [Datum innerhalb des vom Amtshil- feersuchen umfassten Zeitraums]) einen Wohnsitz in [Drittstaat] belegen und auf einen Lebensmittelpunkt in [Drittstaat] deuten würden, ist – entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht dazu geeignet, die Ausführungen der DGFP betreffend die Steuerpflicht der Beschwerdefüh- rerin in Frankreich klarerweise zu widerlegen oder diese in Frage zu stellen (vgl. bereits E. 3.3.3 hiervor). Vielmehr gilt das Vertrauensprinzip auch hier (vgl. E. 2.6.3). Somit ist in vorliegendem Fall nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der ersuchenden Behörde keine zusätzlichen Erklärun- gen zu den Anknüpfungskriterien zur Ansässigkeit und Steuerpflicht der Beschwerdeführerin in Frankreich verlangt hat. 3.3.5 Hinsichtlich der Herkunft der Informationen, auf welchen das Amts- hilfeersuchen basiert, erklärt die ersuchende Behörde, dass die französi- sche Steuerbehörde vermute bzw. über Informationen verfüge («dispose d’éléments»), dass die Beschwerdeführerin die konkret bezeichneten Bankkonten bei der Bank indirekt über verschiedene, ebenfalls konkret ge- nannte, Trusts halte (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Der Umstand, dass sich die DGFP nicht weiter bzw. nicht konkreter zur Herkunft der Informationen im Amtshilfeersuchen äussert, führt im vorliegenden Fall – entgegen der
A-4830/2021 Seite 25 Auffassung der Beschwerdeführerin – weder zum Verdacht, noch stellt es einen Nachweis dafür dar, dass diese Informationen durch eine (gemäss schweizerischem Recht) strafbare Handlung erlangt worden sind. Die Auf- fassung der Beschwerdeführerin, wonach der ersuchte Staat bei fehlenden Erklärungen zur Herkunft der Informationen zwangsläufig davon ausgehen müsse, dass diese Informationen auf widerrechtliche Art und Weise erlangt worden sind, würde das Vertrauensprinzip gerade in sein Gegenteil ver- kehren (vgl. E. 2.5.5). Eine solche Auffassung wäre auch mit dem Grund- satz, wonach völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen sind, nicht vereinbar (vgl. E. 2.2.3). Ein Hinweis auf eine fragwürdige oder gar illegale Herkunft der Informationen im Amtshilfeersuchen kann ferner weder in der Nennung des Nachnamens, welchen die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer Ehe trug, noch in der Angabe der mutmasslich alten Adresse in Frankreich (vgl. hierzu E. 3.3.3) erblickt werden. Weitere Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung bei der Erlangung der Kontoin- formationen durch die französische Steuerbehörde nennt die Beschwerde- führerin sodann nicht. Dass die französische Steuerbehörde – wie im Amts- hilfeersuchen erwähnt – tatsächlich eine Steuerprüfung betreffend die Be- schwerdeführerin durchführt, bestreitet letztere im Übrigen nicht. 3.3.6 Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Korrektheit der Angaben im Amtshilfeersuchen oder die legale Herkunft der Informationen, auf welchen das Amtshilfeersuchen basiert, klarerweise zu widerlegen oder ernsthafte Zweifel daran zu begründen. Folglich ist das vorliegende Amtshilfeersuchen weder als offensichtlich mangelhaft zu qualifizieren noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz von Klärungsanfragen an die ersuchende Behörde abgesehen hat. Dem- entsprechend kann auch nicht von einer unvollständigen bzw. unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gesprochen werden. 3.4 Als Zwischenfazit ist aufgrund des hiervor Gesagten festzuhalten, dass das beschwerdegegenständliche Amtshilfeersuchen die formellen Voraus- setzungen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (vgl. E. 2.2) erfüllt. Das Ersuchen der DGFP beinhaltet für einen bestimm- ten Zeitraum konkrete Fragen und es beschreibt konkret die verlangten In- formationen, die sich auf eine identifizierte (betroffene) Person im Rahmen einer in Frankreich laufenden Steueruntersuchung sowie auf eine identifi- zierte Informationsinhaberin in der Schweiz beziehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Zudem wurde das Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.4 und Sachver- halt Bst. A.d) unbestrittenermassen eingehalten. Rechtsprechungsgemäss
A-4830/2021 Seite 26 kann das vorliegende Amtshilfeersuchen aufgrund der Einhaltung der for- mellen Anforderungen – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – daher nicht als «fishing expedition» betrachtet werden (vgl. E. 2.3.2). Dies hat zur Folge, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, auf das Amts- hilfeersuchen sei nicht einzutreten, abzuweisen ist. Gleiches gilt für den (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der beantragten Klärungsanfragen (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Dieser Antrag ist ebenfalls abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann (gesamthaft) die voraus- sichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen. Zur Begründung führt sie aus, dass die im Amtshilfeersuchen enthaltenen (fehlerhaften bzw. unvollständigen) Informationen nicht mit den zur Über- mittlung vorgesehenen Informationen übereinstimmen würden. Frankreich ersuche nämlich einzig um Informationen zu Konten, welche sie (die Be- schwerdeführerin) selbst halte. Aus den zur Übermittlung vorgesehenen Formularen A und T betreffend die jeweiligen Konten bzw. Kundenbezie- hungen mit der Bank gehe aber eindeutig hervor, dass sie (die Beschwer- deführerin) lediglich Begünstigte der betroffenen Trusts sei. Da sie – so die Beschwerdeführerin weiter – aber weder als Kontoinhaberin noch als an den Konten wirtschaftlich Berechtigte gelten könne und auch über keine Vollmacht an den Konten verfüge, halte sie diese Konten nicht. Zudem seien die im Amtshilfeersuchen erwähnten Bankkonten erst in den Jahren [Jahre innerhalb des vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeitraums] eröff- net worden. Indem die zur Übermittlung vorgesehenen Kontoinformationen erst die Zeitperiode ab [Jahr innerhalb des vom Amtshilfeersuchen umfass- ten Zeitraums] beträfen, würden sie nicht in die Steuerperiode [Steuerperi- oden innerhalb des vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeitraums] fallen, in welcher sie (die Beschwerdeführerin) noch in Frankreich ansässig gewe- sen sei. Folglich könnten die Kontoinformationen sie betreffend nicht dem Ermittlungsobjekt in Frankreich entsprechen und müssen (gesamthaft) als nicht erheblich qualifiziert werden. 4.2 4.2.1 Wie bereits ausgeführt, sind die im vorliegenden Amtshilfeersuchen enthaltenen Informationen weder offensichtlich unklar noch eindeutig feh- ler- oder lückenhaft (vgl. E. 3.3 f.).
A-4830/2021 Seite 27 Die DGFP möchte gemäss den Ausführungen im vorliegenden Amtshilfeer- suchen überprüfen, ob die betroffene Person als Steuerpflichtige ihren De- klarationspflichten nachgekommen ist. Sie (die DGFP) geht davon aus, dass die im Amtshilfeersuchen genannten Konten durch die Beschwerde- führerin gehalten werden und zwar indirekt über die im Amtshilfeersuchen genannten Trusts. Die DGFP möchte in vorliegendem Fall mit den im Amts- hilfeersuchen gestellten Fragen insbesondere Informationen zu Vermö- gensständen der nämlichen Konten sowie zu allfälligen darauf eingegan- genen Einkünften (Zinserträge, Dividenden, etc.) erhalten und ersucht hier- für um Zustellung namentlich von Kopien der Formulare A, I, S und T. Zu- dem erfragt die DGFP dieselben Informationen zu allfälligen weiteren Bankkonten, welche die Beschwerdeführerin direkt oder indirekt als Kon- toinhaberin hält, bei welchen sie aus Sicht der betroffenen Bank als wirt- schaftlich Berechtigte gilt und/oder für welche sie über eine Zeichnungsbe- rechtigung verfügt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c). Da die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen zum Ausdruck bringt, dass sie die Beschwerdeführerin als (indirekte) Halterin bzw. Inhaberin der nämlichen Bankkonten erachtet, gelten diese Bankkonten – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – als klarerweise vom Amtshilfeersu- chen erfasst. Hingegen bildet die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung bzw. der steuerrechtlichen Zurechnung der auf den Konten bei der Bank deponierten Vermögenswerte Gegenstand des französischen Steuerver- fahrens und ist im vorliegenden Amtshilfeverfahren nicht näher zu prüfen (vgl. E. 2.4.8). Gleiches gilt für die Frage der einkommenssteuerrechtlichen Relevanz allfälliger Ausschüttungen von diesen Konten. 4.2.2 Zur Übermittlung vorgesehen sind konkret die erfragten Kontoaus- züge mit den ebenfalls erfragten Kontoständen, die sonstigen Kontoaus- züge sowie die Formulare A und T für die im Amtshilfeersuchen genannten Bankkonten. Die Beschwerdeführerin ist bei der Bank als eine von verschiedenen Be- günstigten des G._______ Trusts verzeichnet (vgl. Beilage «Beneficiaries List» zum Formular T für die jeweiligen Bankkonten). Der G._______ Trust ist wiederum in den bei der Bank edierten Dokumenten als wirtschaftlich Berechtigter bzw. als einer von mehreren wirtschaftlich Berechtigten ver- zeichnet (vgl. Beilage «Addendum to Declaration of Identity of Beneficial Owner[s]» zum Formular A für die jeweiligen Bankkonten); als Vertrags- partner der Bank («contracting partner») sind entweder die Trustees oder verschiedene, als «underlying company» zur Vertretung des G._______
A-4830/2021 Seite 28 Trusts berechtigte Unternehmen aufgeführt (vgl. Formulare A und T für die jeweiligen Bankkonten). 4.2.3 Der im Amtshilfeersuchen genannte Sachverhalt hängt mit den ver- langten Informationen und Dokumenten rechtsgenügend zusammen. Die ersuchten Informationen sind in Übereinstimmung mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. E. 2.4.4) in vorliegender Konstellation zudem geeignet, um die Beziehung der Beschwerdeführerin zu den vom Amtshil- feverfahren betroffenen Bankkonten zu klären und um die Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin für den vom Amtshilfeersu- chen betroffenen Zeitraum zu erhellen. Ebenso können diese Informatio- nen der Festsetzung allfällig hinterzogener Steuern dienen. Damit entspre- chen sie dem Zweck des Amtshilfeersuchens und sind sie dazu geeignet, im ausländischen Steuerverfahren gegen die Beschwerdeführerin als be- troffene Person verwendet zu werden. Dies gilt insbesondere auch für die zu den Formularen T zugehörigen Lis- ten der Begünstigten des G._______ Trusts («Beneficiaries List[s]»). Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bilden die Listen der Be- günstigten Teil des Formulars T, weshalb sie als ausdrücklich erfragt und in Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.5) als voraussichtlich er- heblich gelten. Somit ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei der Vorinstanz zu un- tersagen, der ersuchenden Behörde im vorliegenden Amtshilfeverfahren ir- gendwelche Informationen und Akten, in denen die Beschwerdeführerin er- wähnt oder aufgeführt ist, auszuhändigen oder zu erteilen bzw. zugänglich zu machen (vgl. Sachverhalt Bst. D.a), abzuweisen. Der Subeventualan- trag der Beschwerdeführerin, die Liste der Begünstigten [des Trusts] sei nicht zu übermitteln (vgl. Sachverhalt Bst. D.a), ist ebenfalls abzuweisen. 4.3 4.3.1 Wie soeben ausgeführt (vgl. E. 4.2.1 hiervor) ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Begünstigte des G._______ Trusts als (direkt oder indirekt) an den nämlichen Konten wirtschaftlich Berechtigte gilt, nicht im vorliegenden Amtshilfeverfahren zu klären. Die Vorinstanz beabsichtigt al- lerdings als Teilantwort betreffend die jeweiligen Konten die Erklärung «...dont [A._______] est une des ayants droit économiques» zu übermit- teln. Damit nimmt sie eine Qualifikation vor, die ihr im vorliegenden Fall
A-4830/2021 Seite 29 nicht zusteht, denn eine diesbezügliche Beurteilung hat durch die französi- sche Steuerbehörde im innerstaatlichen Verfahren zu erfolgen (vgl. E. 2.4.8). Der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, bei den Antworten zu den jeweiligen Bankkonten (Ziffer 2 des Dispositivs) den Passus «...dont [A.] est une des ayants droit économiques» zu streichen bzw. mit dem folgenden Passus zu ersetzen: «... dont [A.] est mentionnée dans le formulaire T comme une des bénéficiaires du [G._______ Trust]». 4.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem (ebenfalls subeventuali- ter), dass in jedem Absatz über die Kontobeziehungen ergänzend zu er- wähnen sei, dass «[A.] n’est ni titulaire, ni ayant droit économique, ni est-elle bénéficiaire d’une procuration sur ce compte mentionné» (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Eine solche Ergänzung ist vorliegend nicht angezeigt und dieser Subeven- tualantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Wie hiervor bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2.2 f.), ist namentlich in den zum jeweiligen Bankfor- mular T zugehörigen «Beneficiaries Lists» ersichtlich, in welcher Bezie- hung die Beschwerdeführerin zum G. Trust bzw. zu den jeweiligen Bankkonten steht. Mit anderen Worten geht für die ersuchende Behörde aus diesen Angaben hervor, welche Rolle die Beschwerdeführerin – zumin- dest aus Sicht der Bank – bei den jeweiligen Bankkonten spielt. Ob die Beschwerdeführerin aus Sicht der französischen Steuerbehörde darum al- lenfalls als indirekte Kontoinhaberin oder indirekt wirtschaftlich Berechtigte qualifiziert werden kann oder nicht, ist eine Frage des französischen Rechts und im Amtshilfeverfahren nicht – auch nicht durch die Beschwer- deführerin – zu beurteilen (vgl. E. 2.4.8 und E. 4.3.1). Bestreitet die Be- schwerdeführerin eine steuerrechtlich relevante Beziehung zu den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Konten, kann sie dies im Verfahren vor den französischen Behörden geltend machen (vgl. E. 2.4.8). Im Übrigen erwei- sen sich die Listen mit den Begünstigten des G._______ Trusts auch dann als voraussichtlich erheblich, wenn sie der ersuchenden Behörde dazu die- nen sollten, ihre Vermutung, wonach die Beschwerdeführerin die vom Amtshilfeersuchen betroffenen Konten (indirekt) halte, zu widerlegen (vgl. E. 2.4.6).
A-4830/2021 Seite 30 4.3.3 Sodann ist mit Blick auf das hiervor Gesagte die zur Übermittlung beabsichtigte Antwort der Vorinstanz auf die Fragen b) und c) des Amtshil- feersuchens, wonach «[A.] n’entretenait pas d’autre relation ban- caire auprès de la [Bank B. Ltd.] en tant que titulaire, ayant droit économique et/ou bénéficiaire d’une procuration» nicht zu beanstanden. Unter den vorliegenden Umständen und unter Berücksichtigung der zu übermittelnden Bankunterlagen (vgl. E. 4.2.2) wird damit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nämlich insbesondere nicht (indi- rekt) zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin «titulaire», «ayant droit économique» oder «bénéficiaire d’une procuration» der vom Amtshifleersuchen betroffenen Konten sei. 5. 5.1 Abschliessend ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Zustimmungserklärungen des G._______ Trusts und der Gesellschaf- ten (vgl. Sachverhalt Bst. B.g) seien nichtig, da die Vorinstanz diese in vor- liegendem Fall zu Unrecht als beschwerdeberechtigte Personen qualifiziert habe. 5.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Schlussverfügung zurecht auf die – ebenfalls im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ergangene und vorliegend einschlägige – Rechtsprechung des Bundesge- richts. Demnach gilt die Inhaberin eines Bankkontos, über welches Aus- künfte erteilt werden sollen, als beschwerdeberechtigte Person im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG (vgl. E. 2.8.3). Der G._______ Trust ist – zumin- dest aus Sicht der Bank – wirtschaftlich Berechtigter an den im vorliegen- den Amtshilfeersuchen erwähnten Konten bei der Bank (vgl. Formulare A zu den jeweiligen Kontobeziehungen). Die formellen Vertragspartner der Bank sind entweder die Trustees oder Unternehmen, die gemäss Bankfor- mular T zur Eröffnung eines Kontos bei der Bank für den Trust berechtigt sind (vgl. E. 4.2.2). Als Kontoinhaber, respektive als Vertragspartnerinnen der Bank sind sie von der Informationserhebung und -übermittlung persön- lich und direkt betroffen, auch wenn sie selbst nicht von der Steuerunter- suchung in Frankreich direkt betroffen sind. Die Beschwerdeberechtigung ist zudem offensichtlich, weshalb die von der Vorinstanz von Amtes wegen gewährte Parteistellung rechtens war (vgl. E. 2.8.2 und E. 2.9.2). Somit sind die Zustimmungserklärungen des Trusts sowie der diesen ver- tretungsbefugten Unternehmen als beschwerdeberechtigte Personen
A-4830/2021 Seite 31 rechtsgültig erfolgt und nicht nichtig. Der diesbezügliche Antrag der Be- schwerdeführerin ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Andere Gründe, die der Amtshilfe in vorliegendem Fall entgegenste- hen, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 6.2 Somit erweist sich die Beschwerde einzig betreffend die Angabe der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bei den betroffenen Konten als «une des ayants droit économiques» gelte, als begründet. Der diesbe- zügliche Subeventualantrag der Beschwerdeführerin ist insofern gutzu- heissen, als dass die Vorinstanz anzuweisen ist, Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung gemäss E. 4.3.1 abzuändern. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Subeventualanträgen teilweise durch. Im Resultat sind die Antworten (unter Bst. a des Ersuchens, vgl. Sachverhalt Bst. A.c) zu den sieben Bankkonten zumindest teilweise nicht wie von der Vorinstanz vorgesehen zu übermitteln (E. 4.3.1). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz mit der beabsichtigten Bezeichnung der Be- schwerdeführerin als «une des ayant droit économiques» an den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Konten eine unzulässige Qualifikation vor- genommen hat (vgl. E. 4.3.1), rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von rund 1/5 auszugehen. 7.2 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4’000.-- aufzuerle- gen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von total Fr. 5’000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1’000.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten.
A-4830/2021 Seite 32 Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr erwachsenen notwendigen Kosten in entsprechend reduziertem Um- fang zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzuset- zen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der geltenden Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertre- tung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-471/2021 vom 27. Juni 2022 E. 5.2). Vorliegend hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kosten- note eingereicht. Die reduzierte Parteientschädigung der Beschwerdefüh- rerin für die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen ist vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände praxisgemäss auf Fr. 1’500.-- festzusetzen. 9. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
[Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite.]
A-4830/2021 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2021 der Vorinstanz wird im Sinne von E. 4.3.1 und E. 7.1 teilweise aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Änderungen in Ziffer 2 des Dispositivs ge- mäss E. 4.3.1 vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von total Fr. 4’000.-- auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Ana Pajovic
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4830/2021 Seite 35 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. [...])