B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4805/2023
Urteil vom 23. Februar 2024 Besetzung
Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.
Parteien
A._______, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS.
A-4805/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsbürger A._______ reiste am 28. November 2020 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) und in der Erstbefragung vom 4. Dezember 2020, wo A._______ zu seinen persönlichen Umständen so- wie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, gab er jeweils den (...) April (...) als sein Geburtsdatum an. Zudem reichte er einen afghani- schen Reisepass ein. B. Das Geburtsdatum von A._______ wurde im Zentralen Migrationsinforma- tionssystem (ZEMIS) mit dem (...) April (...) erfasst. Mit Verfügung des SEM vom 21. Juli 2022 wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen. C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 ersuchte A._______ das SEM um Zu- stellung des Reisepasses, der im Asylverfahren hinterlegt worden war, um ihn bei der afghanischen Vertretung in der Schweiz zu verlängern. Das SEM stellte ihm den Pass am 2. November 2022 zu. D. Der Reisepass von A._______ wurde am 5. Dezember 2022 von der af- ghanischen Botschaft in der Schweiz bis zum (...) verlängert. E. Am 23. Dezember 2022 sendete A._______ den Reisepass an das SEM zurück. Gleichzeitig ersuchte er das SEM, sein Geburtsdatum im ZEMIS ([...] April [...]) durch das im Reisepass erfasste Geburtsdatum ([...] Oktober [...]) zu ersetzen. F. Das SEM liess den Reisepass in der Folge von der internen Dokumenten- prüfstelle untersuchen. Die Prüfstelle stellte am 10. Januar 2023 fest, dass der Pass Fälschungsmerkmale aufweise. Gemäss Prüfbericht sind die Sei- ten 7-12 und 37-42 aus dem Pass entfernt worden. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 teilte das SEM A._______ mit, dass der Reisepass Fälschungsmerkmale aufweise und es deshalb beabsich- tige, den Pass einzuziehen und sein Gesuch um Änderung der
A-4805/2023 Seite 3 Personendaten im ZEMIS abzulehnen. A._______ äusserte sich dazu mit Schreiben vom 10. Februar 2023 und vom 27. März 2023. H. Das SEM eröffnete A._______ am 20. Juni 2023 die Feststellungen des Prüfberichts. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 erklärte A., dass er die fehlenden Seiten selbst herausgerissen habe, als er im Iran gewesen sei. Er habe sie entfernt, weil er befürchtet habe, wegen darauf befindlicher iranischer Visa Probleme im türkischen Grenzgebiet zu bekommen. I. Mit Verfügung vom 8. August 2023 zog das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) den Reisepass von A. ein (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Ge- such um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab (Dispositivziffer 2). Das im ZEMIS erfasste Datum versah es mit einem Bestreitungsvermerk. J. Am 8. September 2023 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 8. August 2023 sei aufzuheben und die Vo- rinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) Oktober (...) anzupassen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zudem sei seiner Rechtsvertretung eine angemessene Partei- enentschädigung auszurichten. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro- zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. L. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 und Replik vom 8. Dezember 2023 hielten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer jeweils an ihren Standpunkten vollumfänglich fest. M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücken wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
A-4805/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be- weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-
A-4805/2023 Seite 5 Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS- Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht sowie das Recht auf In- formationen über die Beschaffung von Personendaten, nach den Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1; vgl. Übergangsbestimmung Art. 70 DSG) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten durch Bundesor- gane bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Rich- tigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburts- datums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gel- ten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss – wie im Asylverfahren ge- mäss Art. 7 AsylG – glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachver- halts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mit- zuwirken (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
A-4805/2023 Seite 6 anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfassten Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Rich- tigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumin- dest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. Au- gust 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, im ZEMIS den (...) Oktober (...) als sein Geburtsdatum einzutragen. Zur Begründung führt er aus, dass er den Schweizer Behörden seinen originalen afghanischen Reisepass vorgelegt habe, der ihm am 5. Dezember 2022 von der afghanischen Botschaft in der Schweiz verlängert worden sei. Der Pass sei durchaus tauglich, seine Identität bzw. sein Geburtsdatum nachzuweisen. Die Seiten des Passes, die seine persönlichen Angaben enthalten, seien unverändert bzw. unver- fälscht. Sein korrekter Name sei aufgeführt und ebenso das Geburtsdatum (...) Oktober (...). Das Fehlen von drei Doppelseiten im Reisepass habe er überzeugend damit erklärt, dass er wegen darauf befindlicher iranischer Visa Probleme im türkischen Grenzgebiet befürchtet und deshalb diese Seiten herausgerissen habe. 4.2 Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das von ihm behauptete Geburtsdatum glaubhaft darzu- legen, weshalb der Eintrag im ZEMIS auf dem (...) April (...) zu belassen sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, dass der eingereichte Reise- pass verfälscht sei und damit nicht mehr als Grundlage für die Erfassung bzw. Mutation von Personendaten im ZEMIS dienen könne. Gemäss Wei- sung des SEM zur Erfassung und Änderung von Personendaten in ZEMIS vom 1. Juli 2022 (Weisung Nr. 01/2022) gelte eine Identität erst als gesi- chert, wenn die Person ein echtes, gültiges und ihr zustehendes heimatli- ches Identitäts- oder Reisedokument vorweisen könne. Hingegen werde
A-4805/2023 Seite 7 eine Identität nicht als gesichert betrachtet, wenn ein inhaltsverfälschtes Dokument eingereicht werde. Dem Beschwerdeführer, der nicht als Flücht- ling anerkannt sei, könne es darüber hinaus zugemutet werden, sich direkt an die heimatliche Vertretung in der Schweiz zu wenden und die für eine Datenberichtigung erforderlichen Identitätspapiere (insbesondere einen neuen Reisepass) zu beantragen. 5. Der Beschwerdeführer stützt sein Berichtigungsbegehren bezüglich Tag und Monat seines Geburtsdatums auf den bei der Einreise eingereichten Reisepass. Die Vorinstanz bestreitet dagegen, dass der Pass tauglich sei, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum zu beweisen. Daher ist zunächst der Beweiswert des eingereichten Reisepasses zu prü- fen (nachfolgend E. 5.1). Anschliessend ist das wahrscheinlichere Geburts- datum des Beschwerdeführers im Rahmen einer Würdigung der Gesamt- umstände zu ermitteln (E. 5.2). 5.1 Der Reisepass des Beschwerdeführers (Nr. [...]) wurde gemäss Perso- nalienseite am (...) von der Zentralen Reisepassabteilung in Kabul (AF) ausgestellt und war bis am (...) gültig. Er wurde am 5. Dezember 2022 von der afghanischen Botschaft in der Schweiz bis zum (...) verlängert. 5.1.1 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er- höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be- weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4225/2021 vom 22. März 2022 E. 3.4 und A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4). 5.1.2 Die Vorinstanz bringt nicht vor, der Reisepass gebe eine falsche Iden- tität des Beschwerdeführers wieder. Sie verweist vielmehr auf den Prüfbe- richt der internen Dokumentenprüfstelle vom 10. Januar 2023, gemäss dem der Reisepass inhaltlich verfälscht sei, weil die Seiten 7-12 und 37-42 fehlten. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Pass sei untauglich, um das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu beweisen. Der Beschwerdefüh- rer wendet ein, dass die fehlenden Seiten im Reisepass die Beweiskraft der Personalienseite nicht beschlagen würden, also kein Zusammenhang zwischen der Verfälschung und der zu belegenden Information im Reise- pass bestehe.
A-4805/2023 Seite 8 5.1.3 Wie zuvor ausgeführt, unterliegen amtliche Dokumente ausländi- scher Staaten der freien Beweiswürdigung. Einem echten Reisepass, der die darin verbriefte Identität korrekt wiedergibt, kommt aufgrund fäl- schungssicherer Elemente aber grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu (vgl. Urteile des BVGer A-982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.3.4 und A-4225/2021 vom 22. März 2022 E. 4.3). Der Beschwerdeführer legt glaub- haft dar, dass er selbst einige Seiten für amtliche Eintragungen und Ver- merke aus seinem Pass entfernt habe, nachdem er im Iran eine Person kennengelernt habe, die wegen eines iranischen Visums im türkischen Grenzgebiet festgenommen und geschlagen worden sei. Diese Erklärung passt zu seinen früheren Aussagen, wonach er mit seinem Pass legal bis in den Iran gekommen und dann illegal in die Türkei weitergereist sei (Pro- tokoll der Personalienaufnahme vom 4. Dezember 2020, Rz. 5.01; Proto- koll des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 16. Dezember 2020). Die Vorinstanz erläutert dagegen nicht, inwiefern das Fehlen der Seiten 7-12 und 37-42 des Reisepasses die Beweiskraft der Personalienseite beschlägt. Insbesondere macht sie nicht geltend, die Personalienseite selbst, Sicherheitsmerkmale des Reisepas- ses oder andere seiner konstitutiven Elemente seien gefälscht bzw. ver- fälscht. Sie beanstandet auch nicht die Modalitäten seiner Ausstellung und Verlängerung. Die Vorinstanz stellt sich vielmehr auf die Position, dass ein irgendwie abgeändertes Ausweisdokument per se keine taugliche Grund- lage für eine Datenberichtigung im ZEMIS bilden könne. Dem kann in die- ser Absolutheit nicht gefolgt werden. Bei der vorliegenden besonderen Konstellation, in der weder ein Zusammenhang zwischen der Abänderung eines amtlichen Dokuments und den damit zu belegenden Informationen noch Unregelmässigkeiten bei seiner Ausstellung bzw. Verlängerung er- kennbar sind und im Übrigen auch nicht behauptet werden, ist der Pass grundsätzlich tauglich, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu be- weisen. 5.1.4 Aus dem Gesagten folgt, dass allein die konkret fehlenden Seiten im eingereichten Reisepass diesen nicht untauglich machen, das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers zu beweisen. Der Personalienseite des Rei- sepasses kommt vielmehr grundsätzlich eine hohe Beweiskraft in Bezug auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu. 5.2 Das Geburtsdatum im vorgelegten Reisepass ([...] Oktober [...]) steht im Widerspruch mit dem Datum, das der Beschwerdeführer auf dem Per- sonalienblatt des SEM sowie bei der Erstbefragung vom 4. Dezember 2020 angegeben hat ([...] April [...]). Im Rahmen einer Würdigung der
A-4805/2023 Seite 9 Gesamtumstände ist deshalb zu ermitteln, welches der beiden Geburtsda- ten als das wahrscheinlichere erscheint. Dabei obliegt der Vorinstanz der Beweis, dass das aktuell im ZEMIS ein- getragene Geburtsdatum korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Datum richtig ist. Ge- lingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5). 5.2.1 Das Aussageverhalten einer Person kann für sich alleine genommen die Beweiskraft eines formell gültigen Passes beeinträchtigen, wenn die Aussagen darauf hindeuten, dass die im Pass verbriefte Identität nicht kor- rekt ist. Das Bundesverwaltungsgericht sah diese Schwelle in einem Fall erreicht, wo die Person während 13 Jahren trotz wiederholter behördlicher Zweifel konsistent an der im ZEMIS registrierten Personalie festhielt und dann einen Reisepass mit anderen Angaben einreichte (Urteil des BVGer A-3511/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3 f. m.w.H.). 5.2.2 Der Reisepass wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 von der Vorinstanz abgenommen. Er enthielt bereits zu diesem Zeitpunkt das Geburtsdatum (...) Oktober (...). Zwar gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am nächsten Tag ein anderes Geburtsdatum an. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, dass er versucht hätte, den Pass im Asylver- fahren zu verheimlichen. Vielmehr wies er die Vorinstanz noch in der Erst- befragung ausdrücklich darauf hin, dass sie ihm seinen Pass abgenommen habe. Die Vorinstanz konfrontierte ihn nicht mit dem Widerspruch der Da- ten (Protokoll der Personalienaufnahme vom 4. Dezember 2020, Rz. 4.02). Dem volljährigen Beschwerdeführer erwuchs aus seinen Aussagen auch kein erkennbarer Vorteil. Das von ihm angegebene und das im Reisepass dokumentierte Geburtsdatum liegen nur wenige Monate im selben Jahr auseinander. Schliesslich machte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 23. Dezember 2022 von sich aus auf die Diskrepanz zwischen den Ge- burtsdaten im ZEMIS und im Pass aufmerksam, nachdem er von dieser am 2. November 2022 den Pass zur Verlängerung erhalten hatte. Zuvor war der Reisepass während fast zwei Jahren bei der Vorinstanz hinterlegt, ohne dass diese den Pass gegenüber dem Beschwerdeführer beanstandet hätte. Er wies demgegenüber bereits in seinem ersten Schreiben an die Vorinstanz nach Rückerhalt des Passes auf die Diskrepanz zwischen den Geburtsdaten hin.
A-4805/2023 Seite 10 Warum der Beschwerdeführer im Asylverfahren zunächst ein anderes Ge- burtsdatum angab, als in seinem Reisepass dokumentiert ist, bleibt unklar, kann aber nach dem Gesagten offenbleiben. 5.2.3 Zusammenfassend können die Angaben, die der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt des SEM und bei der Erstbefragung vom 4. De- zember 2020 gemacht hat, den Beweiswert des Reisepasses nicht wesent- lich mindern. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Beschwer- deführer den Pass im Asylverfahren nicht verheimlicht, aus seinen Anga- ben zum Geburtsdatum keinen erkennbaren Vorteil gezogen und bei der Rückgabe des Passes sogleich von sich aus auf die Diskrepanz zwischen den Geburtsdaten im ZEMIS und im Pass hingewiesen hat. Die Beweis- kraft des Reisepasses überwiegt damit die abweichenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum. 5.3 Im Ergebnis erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([...] Oktober [...]) wahrscheinlicher als das aktuell im ZEMIS eingetragene Datum ([...] April [...]). 6. Die Beschwerde ist somit im Hauptbegehren gutzuheissen und die Dispo- sitivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerde- führers auf den (...) Oktober (...) zu ändern und den Eintrag mit einem Be- streitungsvermerk zu versehen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens- kosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren auf Änderung des Geburtsdatums durchgedrun- gen. Er gilt demnach als obsiegend und hat keine Verfahrenskosten zu tra- gen. 7.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kos- ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die
A-4805/2023 Seite 11 Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbe- tracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 300.- als angemessen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrich- ten.
(Dispositiv nächste Seite)
A-4805/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 2 der angefochte- nen Verfügung vom 8. August 2023 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerde- führers auf den (...) Oktober (...) zu ändern und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.- zugespro- chen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat EJPD.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Ivan Gunjic
A-4805/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4805/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)