B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4786/2012

U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______ AG, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (1/2002 – 1/2008).

A-4786/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (Steuerpflichtige) ist im (...) tätig und seit dem 13. Juli 2000 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B. Die Steuerpflichtige wird vom «... Club ...» (nachfolgend auch «... Club» oder Club) unterstützt, einem «Businessclub», der in erster Linie dem Aufbau und der Pflege von gesellschaftlichen und geschäftlichen Kontak- ten, der Förderung der Jugend und des Sports allgemein sowie der «emotionalen, wirtschaftlichen und sportlichen Abstützung» des (...) die- nen soll. In den Jahren 2002 bis 2008 erhielt die Steuerpflichtige vom Club Zuwendungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'732'250.--. C. Die Mitgliedschaft im «... Club» beinhaltet gemäss Art. 5 der Vereinssta- tuten für jeweils ein Jahr die folgenden Rechte: ● Zwei Saisonkarten (Sitzplätze) für die Spiele der 1. Mannschaft der «...» ● Zutritt zum clubeigenen Restaurant ● Möglichkeit, gegen Gebühr einen Parkplatz neben dem Stadion zu reservieren D. Spätestens seit Anfang 2003 unterhält die Steuerpflichtige auf ihrer Ho- mepage einen eigenen Bereich für den Club (Rubrik «... Club»), in dem dieser vorgestellt wird. Im Zeitraum von Herbst 2004 bis Herbst 2007 war dort eine Liste mit den Namen sämtlicher Clubmitglieder unter Hinweis auf deren allfällige berufliche, gewerbliche oder unternehmerische Tätig- keit aufgeschaltet. E. Im Oktober 2007 sowie am 25. Juni 2008 führte die ESTV bei der Steuer- pflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Mit Ergänzungsabrech- nung (EA) Nr. ... vom 25. Juni 2008 betreffend die Steuerperioden

  1. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2008 (Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis
  2. März 2008) besteuerte sie die erwähnten Zuwendungen des Clubs

A-4786/2012 Seite 3 bzw. die entsprechenden Leistungen der Steuerpflichtigen in voller Höhe (also im Betrag von Fr. 5'732'250.--) zum damals geltenden Normalsatz von 7,6 % nach, woraus eine Steuerforderung von Fr. 404'880.-- resultier- te. Zur Begründung machte die ESTV geltend, indem die Steuerpflichtige auf ihrer Homepage die Rubrik «... Club» geführt und darunter die Mitglieder- liste des Clubs samt den erwähnten geschäftlichen Hinweisen publiziert habe, habe sie an den Club eine Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrelevanten Sponsoring erbracht. Die erwähnten Zuwendungen des Clubs stellten das Entgelt für diese Leistung dar und bildeten demnach die Bemessungs- grundlage der Steuer. F. Am 3. September 2008 verlangte die Steuerpflichtige eine anfechtbare Verfügung in der Sache. Mit Entscheid vom 17. November 2009 bestätig- te die ESTV die fragliche EA vollumfänglich, wogegen die Steuerpflichtige am 16. Dezember 2009 Einsprache erhob. G. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2012 hiess die ESTV (Vorin- stanz) die Einsprache teilweise gut und reduzierte die für die Steuerperi- oden 1. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2008 geschuldete Nachforderung auf Fr. 241'741.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab 28. Februar 2006. Zur Begründung führte die Vorinstanz zum einen sinngemäss an, sie ha- be im Entscheid vom 17. November 2009 unberücksichtigt gelassen, dass die fragliche Mitgliederliste lediglich in den Jahren 2004 bis 2007 auf der Homepage der Steuerpflichtigen aufgeschaltet gewesen sei. Mithin habe die Steuerpflichtige nur in diesen Jahren eine steuerbare Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung an den Club (aber zum Nutzen seiner Mitglieder) erbracht, was wiederum zur Folge habe, dass lediglich die auf die entsprechenden Jahre entfallenden Zuwendungen des Clubs in die Bemessungsgrundlage fielen. Zum anderen heisse sie die Einsprache in- sofern «ausnahmsweise und unpräjudiziell» (teilweise) gut, als sie von diesen Zuwendungen die auf die Lieferungen der Saisonkarten entfallen- den Beträge abziehe. Sie gehe nämlich davon aus, dass es sich bei den diesbezüglichen Entgeltsanteilen um von der Steuer ausgenommene Umsätze aus sportlichen Anlässen handle, obschon die Steuerpflichtige

A-4786/2012 Seite 4 derlei streng genommen nicht nachgewiesen und die Lieferungen der Saisonkarten dem Club insbesondere weder in Rechnung gestellt noch die entsprechenden Einnahmen bei sich verbucht habe. H. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige (Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. September 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Einspra- cheentscheid sowie der Entscheid vom 17. November 2009 seien aufzu- heben und es sei festzustellen, dass die mit EA Nr. 362'146 vom 25. Juni 2008 nachbelastete Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 404'880.-- nicht geschuldet sei – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die fragliche Mitgliederliste sei auf ihrer Homepage «nur mittelbar [...] in Form einer anklickbaren Kategorie» (Beschwerde S. 3) zugänglich gewe- sen. Eine interessierte Person habe, um die entsprechenden Informatio- nen zu erhalten, «aktiv» danach suchen müssen. Erst durch «freiwilliges Anklicken» der Rubrik «... Club» sei die Liste einsehbar geworden. Ins- besondere sei die Homepage auch nicht mit den Webseiten der in der Liste aufgeführten Unternehmen bzw. Unternehmern verlinkt gewesen. Unter diesen Umständen liege überhaupt keine Werbe- bzw. Bekanntma- chungsleistung vor. Selbst wenn von einer solchen Leistung auszugehen wäre, wäre ein diesbezügliches Leistungsverhältnis zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Club zu verneinen. Die Höhe der vom Club an die Beschwerdeführerin geleisteten Zuwendungen habe sich nämlich we- der durch die Aufschaltung noch durch die Löschung der Liste verändert. Die Clubmitglieder seien über diese Vorgänge (Aufschaltung bzw. Lö- schung) nicht einmal informiert gewesen. Es könne daher keine Rede da- von sein, der Club habe seine Zuwendungen (auch) deshalb erbracht, um im Gegenzug eine Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung von der Be- schwerdeführerin zu erhalten. Falls dennoch Entgeltlichkeit angenommen werden sollte, sei zumindest der dafür aufgerechnete Umsatz zu reduzie- ren. Andernfalls resultiere nämlich ein «offensichtliches und krasses Missverhältnis» zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt) bzw. zwi- schen Leistung («kleine» Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung) und den dafür nachbesteuerten Umsätzen (Zuwendungen in Millionenhöhe). I. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 beantragt die Vorinstanz

A-4786/2012 Seite 5 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, weshalb ihrer Ansicht nach die Argumente der Beschwerdeführerin betref- fend «aktive Suche» und «offensichtliches Missverhältnis» nicht stichhal- tig seien. J. Am 11. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme (Replik) ein. Sie macht darin zusätzlich geltend, nachgewiesen zu haben, dass vom Jahresbeitrag von Fr. 6'000.-- pro Clubmitglied jeweils Fr. 3'000.-- für den Kauf der zwei Saisonkarten (Fr. 1'500.-- pro Karte) sowie Fr. 2'400.-- für die übrigen «Nebenleistungen» (gemeint sind wohl das «Zutrittsrecht» zum Clubrestaurant sowie die «Parkplatzoption») an die Beschwerdeführerin überwiesen worden seien. Das Entgelt für eine allfällige (jedoch bestrittene) Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung kön- ne damit höchstens Fr. 600.-- pro Jahr und Mitglied betragen. K. In ihrer Duplik vom 18. Februar 2013 führt die Vorinstanz dagegen an, sie habe zur Bemessung der ausgenommenen Umsätze aus den Ticketver- käufen sachgerechterweise auf die Preise für Saisonkarten in den mass- geblichen Steuerperioden – und nicht wie die Beschwerdeführerin auf die späteren, höheren Preise – abgestellt. Der genaue Wert der übrigen Leis- tungen («Zutrittsrecht» und «Parkplatzoption», allenfalls auch separater Eingang zum Stadion usw.) sei nicht entscheidend, da es sich dabei oh- nehin um steuerbare Leistungen handle. Insoweit die Beschwerdeführerin dem Club also solche Leistungen erbracht habe, seien diese im ange- fochtenen Einspracheentscheid, in dem alle Zuwendungen des Clubs im fraglichen Zeitraum abzüglich des für den Einkauf der Saisonkarten auf- gewendeten Entgelts aufgerechnet worden seien, ebenfalls nachbesteu- ert worden. Jedenfalls vermöchte der für diese übrigen Leistungen ange- fallene Entgeltsanteil die Höhe der insgesamt geschuldeten Nachbelas- tung nicht zu verändern und sei daher irrelevant. L. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

A-4786/2012 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal- tungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – und damit auch das vorliegende Verfahren – richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formge- recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den ein- verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt der nachfol- genden Einschränkungen – einzutreten. 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Einspracheent- scheid der ESTV vom 6. August 2012. Dieser ersetzt allfällige vorange- hende Verfügungen, so dass diese nicht mehr (selbständig) anfechtbar sind (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.7). Eine sol- che vorangehende Verfügung stellt vorliegend der Entscheid der ESTV vom 17. November 2009 dar. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhe- bung dieses Entscheids beantragt, ist demnach auf die vorliegende Be- schwerde nicht einzutreten. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt ausserdem den Antrag, es sei festzu- stellen, «dass die mit [EA] Nr. ... vom 25. Juni 2008 geltend gemachte Mehrwertsteuer von [Fr.] 404'880.-- nicht geschuldet» sei. Sie begründet dieses Begehren im Wesentlichen damit, sie habe keine steuerbare Wer- be- bzw. Bekanntmachungsleistung an den «... Club» bzw. für dessen Mitglieder erbracht. Ihre subjektive Steuerpflicht bestreitet die Beschwer- deführerin dagegen nicht.

A-4786/2012 Seite 7 Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz im angefochtenen – und hier einzig anfechtbaren – Einspracheentscheid auf eine Steuernach- forderung von lediglich Fr. 241'741.-- Mehrwertsteuer (zuzüglich Verzugs- zins) erkennt. Insoweit die Beschwerdeführerin die Feststellung des Nichtbestehens einer Steuerschuld in der Höhe von Fr. 404'880.-- bean- tragt, geht sie im Betrag von Fr. 163'139.-- über das hinaus, was sie ge- mäss dem angefochtenen Einspracheentscheid überhaupt schuldig ist. Daher ist auf ihr Feststellungsbegehren in diesem Umfang schon man- gels Streitgegenstand nicht einzutreten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., N 2.208). Im Übrigen, d.h. insoweit die Beschwerdeführerin die Feststellung des Nichtbestehens der noch strittigen Nachbelastung in der Höhe von Fr. 241'741.-- Mehrwertsteuer (zuzüglich Verzugszins) be- antragen wollte, gilt das Folgende: Dem Begehren um Erlass einer Fest- stellungsverfügung ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen ist (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; ISABELLE HÄNER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 20 zu Art. 25). Vor- liegend hat die Beschwerdeführerin bereits das negative Leistungsbegeh- ren, d.h. den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung inkl. Verzugszins (durch Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids), gestellt. Damit kann in einem Leistungsurteil entschieden wer- den, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht bzw. ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin eine steuerbare Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung an den Club erbracht hat. Der Beschwerdeführerin fehlt unter diesen Umständen ein schutzwürdiges In- teresse an der Behandlung ihres Feststellungsbegehrens (statt vieler: Ur- teil des Bundesgerichts 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 1.4; BVGE 2007/24 E. 1.3), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vie- ler: BGE 131 I 153 E. 3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.144).

A-4786/2012 Seite 8 1.5 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Dessen Verfah- rensbestimmungen finden auf hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG; ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrach- ten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Die materiel- le Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, der die Steuerperioden

  1. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2008 betrifft, richtet sich daher noch nach dem (alten) Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehr- wertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verord- nung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Beide Erlasse sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.

2.1 Ausgangspunkt jeder Steuererhebung bildet ein bestimmter Sachver- halt, bei dessen Vorhandensein eine Steuer geschuldet ist. Der Tatbe- stand, auf dem die Steuererhebung gründet, wird als Steuerobjekt be- zeichnet (vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweize- rischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 153; PIERRE-ALAIN GUIL- LAUME, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehr- wertsteuer, Basel/Genf/München 2000, N 1 zu Art. 5). Wesentliches Merkmal des Steuerobjekts der schweizerischen Mehrwertsteuer ist der Umsatz. Als Umsätze gelten insbesondere die Erbringung von Dienstleis- tungen und die Lieferung von Gegenständen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Steuerbar sind diese Umsätze gemäss Art. 5 aMWSTG, wenn sie eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbracht hat, und sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Als Dienstleis- tung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). «Ausdrücklich von der Steuer ausgenommen» sind nach Art. 18 Ziff. 15 aMWSTG unter anderem die Umsätze aus sportli- chen Anlässen. 2.2 Als im mehrwertsteuerlichen Sinn «gegen Entgelt» erbracht, gilt eine Lieferung oder Dienstleistung, wenn sie im Austausch mit einer Gegen- leistung erfolgt (sog. «Leistungsaustausch» oder «Leistungsverhältnis»; vgl. dazu etwa: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

A-4786/2012 Seite 9 2.2.1 Dies ist nach konstanter Rechtsprechung der Fall, wenn zwischen Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) und Gegenleistung (Entgelt) eine «innere wirtschaftliche Verknüpfung» besteht (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 3.2, BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a, jeweils mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.4; BVGE 2007/39 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Für die Annahme eines solchen Leistungsverhältnisses wird ein direkter ur- sächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung vor- ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5279/2011 vom

  1. März 2013 E. 2.1.1 mit Hinweis), wobei es genügt, dass das steuer- pflichtige Unternehmen tätig wird und seine Leistung eine Gegenleistung auslöst (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 3.2 mit Hinweisen). Ausreichend kann bereits sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (d.h. nach den Umständen ist davon auszuge- hen, die Leistung löse die Entrichtung eines Entgelts aus) gegenübersteht (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-104/2013 vom
  2. Juli 2013 E. 2.1.1, A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.1.4, jeweils mit Hinweisen). 2.2.2 Ob eine innere wirtschaftliche Verknüpfung im dargestellten Sinn und damit ein Leistungsverhältnis gegeben ist, beurteilt sich in erster Li- nie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Die zivil- bzw. vertrags- rechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 2.1 unter Verweis auf BGE 132 II 353 E. 4.1 und BGE 126 II 443 E. 6a; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; statt vieler: Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.1.3 und A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.1.3). Nicht von Bedeutung für das Vorliegen eines Leistungsverhältnisses ist, ob das Entgelt wertmässig der erbrachten Leistung entspricht bzw. ob die Leistung freiwillig oder aufgrund eines Rechtsanspruchs erbracht wird. Entscheidend ist allein, dass eine Leis- tung im Austausch gegen ein Entgelt erfolgt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_613/2007 vom 15. August 2008 E. 5.4; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5279/2011 vom 1. März 2013 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis vorliegt, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer bzw. als Leistungsempfänger zu gelten hat, be-

A-4786/2012 Seite 10 stimmt sich nach konstanter Rechtsprechung nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demnach demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2.2; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, bestätigt mit Ur- teilen des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008). 2.3 Das Entgelt ist nicht nur eine Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Steuerobjekt bzw. steuerbarer Umsatz vorliegt (Ausnahme: Eigen- verbrauch [Art. 5 Bst. c aMWSTG]), sondern bildet auch die Bemes- sungsgrundlage der Mehrwertsteuer (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE 2011/44 E. 3.1). Zum Entgelt gehört alles, was die Leistungsempfängerin – oder allenfalls an ihrer Stelle eine dritte Person – als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Bei der Bestimmung der Bemes- sungsgrundlage ist somit auf das, was die Leistungsempfängerin auf- wendet und nicht auf das, was der Leistende erhält, abzustellen. Nur jene Zuwendungen der Empfängerin gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbstständigen, von der Leis- tung unabhängigen Leistungsverhältnis haben (vgl. statt vieler: BGE 126 II 443 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 2C_442/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.3.2). 2.4 Das Vorliegen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses ist unter anderem bei der Abgrenzung von Spenden und Sponsoringleistun- gen von Bedeutung. 2.4.1 Gemäss langjähriger und höchstrichterlich bestätigter Praxis der ESTV sind Sponsoringleistungen steuerbar, wenn mit solchen Leistungen z.B. kulturelle oder sportliche Veranstaltungen finanziert werden und da- mit – anders als bei Spenden – ein Leistungsverhältnis verbunden ist (vgl. dazu und zu diesem Abschnitt allgemein: Urteile des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 [Grundsatzurteil, veröffentlicht in: Praxis 2002 Nr. 53 S. 296], 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 2, 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.3.2 [veröffentlicht in: ASA 73 2005 S. 565 ff.], 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.3 [veröffentlicht in: ASA 76 2007 S. 316 ff. sowie Praxis 2005 Nr. 27 S. 201]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 3.2 mit

A-4786/2012 Seite 11 zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; zur ständigen Praxis der ESTV: Branchenbroschüre vom Juli 1995 für den Sport [Nr. 610.507-28] S. 23 f. Ziff. 4.1.4; Merkblatt Nr. 29 vom Juni 1998 über kulturelle, sportliche und andere Publikums- oder Festanlässe [Nr. 610.549-29] S. 5 Ziff. 2.4; Wegleitung 2001 für Mehrwertsteuerpflich- tige [Nr. 610.25] S. 87 ff. Ziff. 412 ff.). Bei Sponsoringleistungen kommer- ziell tätiger Unternehmen darf in der Regel angenommen werden, dass damit ein Leistungsverhältnis verbunden ist. Ein Leistungsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der Gesponserte das Sponsoring einer mehr oder weniger breiten Öffentlichkeit bekannt macht, beispielsweise indem er den Sponsor in einem Mitteilungsblatt, Klubheft oder Programm unter Hinweis auf eine berufliche, gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit namentlich aufführt. Diesfalls steht der Zuwendung des Sponsors nämlich eine Werbeleistung bzw. imagefördernde Bekanntmachungsleistung des Gesponserten und damit eine steuerbare Dienstleistung im Sinn von Art. 5 Bst. b aMWSTG gegenüber. Die Werbe- oder Bekanntmachungs- leistung liegt darin, dass durch die namentliche Nennung des kommerziell tätigen Geldgebers dessen Bekanntheitsgrad oder auch nur dessen Image gefördert wird. Für die innere wirtschaftliche Verknüpfung genügt es, dass die eine Leistung ohne die andere nicht erfolgen würde. Keine steuerbare Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung stellt die Erwähnung von blossen Privatpersonen ohne jeglichen Hinweis auf eine geschäftli- che Tätigkeit dar. Der Verzicht auf eine Berufs- oder Tätigkeitsbezeich- nung bedeutet dabei einen Verzicht auf den kommerziellen Nutzen, wes- halb die Rechtsprechung für diesen Fall eine wirtschaftliche Verknüpfung und damit die Steuerbarkeit der Leistung verneint. 2.4.2 Das Bundesgericht schützte auch die Praxis der ESTV bezüglich der Ermittlung der Höhe des Entgelts. Danach ist für die Bemessung der Steuer auch beim Sponsoring darauf abzustellen, was die Leistung- sempfängerin (der Sponsor) oder an ihrer Stelle eine dritte Person bereit oder verpflichtet ist, als Gegenleistung für die erhaltene Werbe- bzw. Be- kanntmachungsleistung aufzuwenden (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG; vgl. für das aMWSTG: Urteile des Bundesgerichts 2C_442/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.3.2, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 2). Unbeachtlich ist, ob Leistung und Gegenleistung wertmässig in einem vernünftigen Verhältnis stehen oder ob darin noch Goodwill-Leistungen, Sympathiezuwendungen und dergleichen enthalten sind. Das oben defi- nierte Entgelt ist entsprechend nicht in ein Leistungsentgelt (für die Wer- be- oder Bekanntmachungsleistung) einerseits und in einen unentgeltli- chen Spendenanteil (im Sinne eines Nichtentgelts bzw. Nichtumsatzes)

A-4786/2012 Seite 12 andererseits aufzuteilen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.3). 2.5 Gemäss Art. 60 aMWSTG ist die ESTV berechtigt und verpflichtet, ei- ne Schätzung der steuerbaren Umsätze nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, sofern keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor- liegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver- halt offensichtlich nicht übereinstimmen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine von der ESTV zulässigerweise vorgenommene Schätzung nur mit Zurückhaltung daraufhin, ob sie sachlich begründet ist und sich auf geeignete Schätzungsgrundlagen und -methoden sowie taugliche Hilfs- mittel stützt. Insbesondere setzt das Bundesverwaltungsgericht nicht sein eigenes Ermessen an Stelle des Ermessens der Steuerverwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3). Sind die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt (erste Frage) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Frage), obliegt es der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schät- zung (dritte Frage) zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3, A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3). 3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin eine mehr- wertsteuerlich relevante (Bekanntmachungs-)Dienstleistung an den Club erbracht hat, und – falls ja –, ob und in welchem Umfang diese Leistung mit den Zuwendungen des Clubs innerlich wirtschaftlich verknüpft ist. Auf einer ersten Stufe stellt sich daher die Frage, ob eine (Bekanntma- chungs-)Dienstleistung im Sinne des anwendbaren Mehrwertsteuerrechts vorliegt. 3.1 Die Beschwerdeführerin unterhielt im massgeblichen Zeitraum auf ih- rer Homepage (bzw. der von ihr geführten Homepage des «...») eine ei- gene Rubrik für den «... Club». Unter dieser Rubrik wurde der Club vor- gestellt (Tätigkeiten, Ziele, Kosten usw.), auf bevorstehende Clubanlässe hingewiesen sowie allgemein für die Clubmitgliedschaft bzw. die Vorzüge einer solchen geworben: "Der grösste Businessclub der Grossregion", "JETZT Mitglied werden", "Nur ein paar Treppentritte zu Ihrem Sitz", "Der

A-4786/2012 Seite 13 reservierte Parkplatz", "Die ...-Club-Lunches und -Anlässe", "Alles rund um den ...-Club", "Die Ziele des ...-Clubs", "Die Kosten im ...-Club", "Vor- stand ...-Club" usw. Im Zeitraum von Herbst 2004 bis Herbst 2007 war unter der Rubrik ausserdem ein "aktuelles Mitgliederverzeichnis" aufge- schaltet, in dem sämtliche Clubmitglieder namentlich aufgeführt waren. Den Namen der betreffenden natürlichen Personen war ein Hinweis auf deren allfällige berufliche, gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit samt entsprechender Adressangabe beigefügt (z.B. «B._______ , C._______ AG, ... Kaltbrunn» oder «D., E., ... Uz- nach»). Durch das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften der entsprechenden Rubrik auf ihrer Homepage hat die Beschwerdeführerin dem «... Club» eine Dienstleistung im Sinne des anwendbaren Mehrwertsteuerrechts er- bracht (E. 2.1), die im Wesentlichen aus Werbe- bzw. Bekanntmachung- saktivitäten besteht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die erwähnte Mitgliederliste erst durch «freiwilliges Anklicken» der Rubrik «... Club» einsehbar ge- worden sei, und dass die Vorinstanz die «Realitäten der heutigen Multi- mediagesellschaft» verkenne, wenn sie aufgrund des vorliegenden Sach- verhalts bereits auf eine Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung schlies- se, vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Zum einen ist es für die Annahme einer mehrwertsteuerlichen Bekanntmachungs- (dienst)leistung unerheblich, ob frei darüber entschieden werden kann, die betreffende Information zu konsumieren oder nicht. Zum anderen sind für die rechtsanwendenden Behörden bzw. die mehrwertsteuerliche Qua- lifikation grundsätzlich nicht die «Realitäten der heutigen Multimediage- sellschaft» massgebend, sondern das anwendbare Recht. Eine mehrwertsteuerliche Dienstleistung (bzw. Bekanntmachungs- leistung) liegt somit vor (E. 2.1). Auf einer zweiten Stufe stellt sich daher die Frage, wer bezüglich dieser Leistung als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. 3.2 Empfänger der fraglichen Dienst- bzw. Bekanntmachungsleistung ist der Club. Dieser ist nämlich als Adressat der Leistung bzw. als deren Empfänger in eigenem Namen aufgetreten, genauso wie anlässlich der Übermittlung seiner Zuwendungen an die Beschwerdeführerin. Keinen Aussenauftritt im eigenen Namen hatten unbestrittenermassen die ein- zelnen privaten Donatoren (d.h. die einzelnen Clubmitglieder) (E. 2.2.3).

A-4786/2012 Seite 14 Ebenso steht fest, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die fragliche Dienstleistung im eigenen Namen gehandelt und damit als mehrwert- steuerliche Leistungserbringerin zu gelten hat. Ein allfälliges Leistungs- verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Clubmit- gliedern bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. Die zuvor (E. 3.1) definierte mehrwertsteuerliche Dienstleistung (bzw. Be- kanntmachungsleistung) wurde somit von der Beschwerdeführerin (Leis- tungserbringerin) an den Club (Leistungsempfänger) erbracht. Auf einer dritten Stufe gilt es nun zu klären, ob diese Leistung steuerbar ist. 3.3 Steuerbar ist die Dienstleistung (Bekanntmachungsleistung) der Be- schwerdeführerin dann, wenn sie im Austausch mit einer Gegenleistung («gegen Entgelt») erfolgt ist (E. 2.2), d.h. im vorliegenden Fall, wenn sie in einem bestimmten Umfang mit den Zuwendungen des Clubs in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. E. 2.2.1). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet einen solchen Zusammenhang: Die fraglichen Zuwendungen enthielten – nebst einem Spendenanteil – lediglich das Entgelt für den Einkauf der zwei Saisonkarten samt den ent- sprechenden «Nebenleistungen» (gemeint sind wohl das «Zutrittsrecht» sowie die «Parkplatzoption», allenfalls noch das Zurverfügungstellen ei- nes separaten Stadioneingangs). Sie habe die fraglichen Werbe- bzw. Bekanntmachungsaktivitäten (Aufschalten und Bewirtschaften der Rubrik «... Club», Vorstellung des Clubs, Publikation der Mitgliederliste usw.) freiwillig, ohne rechtliche Verpflichtung, entfaltet. Seitens des Clubs sei mit einer solchen (bestrittenen) Bekanntmachungsleistung nicht gerech- net worden. Die Mitglieder seien weder über die Aufschaltung noch über die Löschung der Mitgliederliste informiert gewesen. Der Club hätte die fraglichen Zuwendungen selbst dann vorgenommen, wenn die Be- schwerdeführerin keine Bekanntmachungsleistung erbracht hätte. Wie soeben (E. 3.2) dargelegt, besteht das vorliegend mehrwertsteuerre- levante Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Club, und nicht etwa zwischen der Beschwerdeführerin und den Clubmit- gliedern. Daher kann es auch nicht entscheidend sein, ob diese über die Dienstleistung der Beschwerdeführerin bzw. über die Aufschaltung oder Löschung der Mitgliederliste auf der fraglichen Homepage informiert wa- ren. Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Publikation der Mitgliederliste ohnehin nur einen – wenn auch gewichtigen – Aspekt

A-4786/2012 Seite 15 der Bekanntmachungsleistung darstellt, die sie an den Club erbracht hat (vgl. E. 3.1). Sodann reicht es für das Vorliegen einer inneren wirtschaftli- chen Verknüpfung grundsätzlich bereits aus, dass eine Leistung eine Ge- genleistung auslöst (E. 2.2.1). Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder die Rubrik «... Club» aufgeschaltet noch unter dieser Rubrik den Club vorgestellt und dessen Mitgliederliste publiziert hätte, hätte sie vom Club keine entspre- chenden Zuwendungen erhalten. Die eine Leistung (Bekanntmachungs- leistung) wäre ohne die andere Leistung (die entsprechenden Zuwendun- gen des Clubs) nicht erfolgt. Dies reicht bereits aus, um eine innere wirt- schaftliche Verknüpfung zwischen der Bekanntmachungsleistung der Be- schwerdeführerin und den betreffenden Zuwendungen des Clubs und mithin ein entsprechendes Leistungsverhältnis zu bejahen. Keine Rolle spielt bei alledem, ob die Bekanntmachungsleistung zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Club abgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist. Denn bei der Beurteilung, ob eine innere wirtschaftliche Ver- knüpfung vorliegt, ist in erster Linie auf die tatsächlichen, wirtschaftlichen Kriterien und nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung abzustellen (E. 2.2.2). 3.3.2 Gegen das Vorliegen eines Leistungsverhältnisses bringt die Be- schwerdeführerin weiter vor, eine Werbung auf der Homepage eines re- nommierten Sportclubs koste nur ca. Fr. 30.-- pro Monat. Zwischen der blossen Aufschaltung einer Mitgliederliste und den dafür aufgerechneten Umsätzen von einigen tausend Franken pro Mitglied und Jahr bestehe daher ein «offensichtliches und krasses Missverhältnis». Schon aus die- sem Grund könne vorliegend nicht von einer entgeltlichen Werbe- bzw. Bekanntmachungsleistung ausgegangen werden. Gegen eine solche Leistung spreche ausserdem, dass die gesamthaften Zuwendungen des Clubs während des Zeitraums, für den die Vorinstanz eine steuerbare Bekanntmachungsleistung annehme, konstant geblieben seien. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang wiederum darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung der Mitgliederliste nur einen Teil ihrer Leistung ausmacht. Im Weiteren ist ihr entgegen zu halten, dass es bei Bekanntmachungsleistungen im Generellen wie beim Sponsoring im Besonderen (E. 4 hiernach) weder für die Qualifikation einer Leistung als mehrwertsteuerlich relevante Dienstleistung noch für das Vorliegen eines Leistungsverhältnisses (für die innere wirtschaftliche Verknüpfung und damit die Steuerbarkeit der Leistung) von entscheidender Bedeutung ist, ob das Entgelt wertmässig der erbrachten Leistung entspricht (E. 2.2.2). Wie soeben dargelegt, genügt es für das Vorliegen eines Leistungsver-

A-4786/2012 Seite 16 hältnisses bereits, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart ver- knüpft sind, dass die eine Leistung (die Bekanntmachungsleistung) ohne die andere (die entsprechenden Zuwendungen) nicht erfolgen würde (E. 2.2.1). Wenn es für das Vorliegen einer inneren wirtschaftlichen Ver- knüpfung bei Bekanntmachungsleistungen grundsätzlich nicht von Be- deutung ist, ob das Entgelt wertmässig der erbrachten Leistung ent- spricht, kann es in Bezug auf die Frage nach dem Leistungsverhältnis auch keine entscheidende Rolle spielen, ob sich die Zuwendungen des Clubs während des Zeitraums, für den die Vorinstanz eine steuerbare Bekanntmachungsleistung annimmt, erhöht haben oder konstant geblie- ben sind. 3.3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin eine entgeltliche und damit steuerbare Dienstleistung an den Club erbracht hat. Auf einer vierten und letzten Stufe stellt sich die Frage, wie hoch das Entgelt für diese Leistung zu bemessen ist. 3.4 Bezüglich der Entgeltshöhe als Bemessungsgrundlage der Steuer ist vorab das Folgende zu bemerken: Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des steuerbaren Umsatzes so vorgegangen, dass sie von den gesamt- haften Zuwendungen des Clubs an die Beschwerdeführerin im kontrollier- ten Zeitraum (Fr. 5'732'250.--) zuerst jene Beträge abzog, die unbestritte- nermassen kein Entgelt für steuerbare Leistungen der Beschwerdeführe- rin an den Club darstellen und daher – nach Ansicht der Parteien – nicht in die Bemessungsgrundlage fallen. Dabei handelt es sich im Wesentli- chen um die von der Steuer ausgenommenen Umsätze aus dem Verkauf der Saisontickets (= Umsätze aus sportlichen Anlässen; vgl. E. 2.1). Im Übrigen weisen die Zuwendungen des Clubs eine innere wirtschaftliche Verknüpfung sowohl – wie vorstehend bestätigt (E. 3.3) – mit der steuer- baren Bekanntmachungsleistung der Beschwerdeführerin auf, als auch – was unbestritten ist – mit den steuerbaren übrigen Leistungen der Be- schwerdeführerin an den Club (wie «Zutrittsrecht», «Parkplatzoption», al- lenfalls separater Eingang zum Stadion usw.; von der Beschwerdeführe- rin als «Nebenleistungen» bezeichnet). Der entsprechende Restbetrag stellt somit das Entgelt (bzw. die Gegenleistung) für die Bekanntma- chungsleistung einschliesslich den erwähnten «Nebenleistungen» dar, zumal alles, was der Leistungsempfänger im Rahmen des Leistungsver- hältnisses als Gegenleistung für die empfangenen Leistungen aufwendet, zum Entgelt gehört (E. 2.3). Weil diese Leistungen zudem steuerbar sind, fällt der gesamte Restbetrag in die Bemessungsgrundlage der Steuer.

A-4786/2012 Seite 17 3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Entgeltshöhe nun vor, die Vorinstanz habe von den gesamthaften Zuwendungen des Clubs einen zu tiefen Betrag für steuerausgenommene Umsätze aus Ticketver- käufen ausgeschieden und als Folge davon den steuerbaren Umsatz (al- so den erwähnten Restbetrag) zu hoch bemessen. Die Vorinstanz hat die Ticketumsätze offensichtlich deshalb aus der Be- messungsgrundlage ausgeschieden, weil sie es für erstellt hielt, dass die Beschwerdeführerin dem Club tatsächlich solche steuerausgenommene Leistungen erbracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, dieses Ergebnis in Frage zu stellen, zumal es überhaupt nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Was die Höhe des steuerausgenommenen Umsatzanteils aus dem Ti- cketverkauf betrifft, so musste dieser – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – durch die Vorinstanz ermessensweise ermittelt wer- den, nachdem diesbezüglich unbestrittenermassen keine rechtsgenügen- den Aufzeichnungen vorliegen (E. 2.5). Indem die Vorinstanz dazu auf die im Internet recherchierten Preise für Saisonkarten (der entsprechenden Kategorie) in den betroffenen Jahren abgestellt hat, hat sie sich auf taug- liche, den tatsächlichen Verhältnissen soweit möglich Rechnung tragende Schätzungsgrundlagen gestützt und eine Methode gewählt, die sachlich nachvollziehbar ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ei- nem solchen Vorgehen ihr Schätzungsermessen pflichtwidrig ausgeübt haben sollte. Die Beschwerdeführerin weist denn auch in keiner Weise nach, dass die vorinstanzliche Schätzung offensichtlich unrichtig ist bzw. auf einem erheblichen Ermessensfehler beruht (E. 2.5). Im Gegenteil er- scheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei auf die höheren, späteren Preise für Saisonkarten der entsprechenden Kategorie abzustel- len, als offensichtlich sachwidrig. Die Schätzung der steuerausgenommenen Umsätze aus dem Verkauf der Saisonkarten durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Auf die Einholung einer Expertise über den Wert dieser Leistungen sowie die Durchführung einer diesbezüglichen Zeugenbefragung im Sinne der Be- weisanträge unter Ziffer 5.3 der Replik ist in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten (E. 1.4). Es ist nicht ersichtlich, was die beantragten Beweise bewirken könnten, das am Ergebnis des vorliegenden Verfah- rens etwas ändern würde bzw. die vorinstanzliche Schätzung als offen- sichtlich unrichtig erscheinen liesse. Dies gilt umso mehr, als die Be-

A-4786/2012 Seite 18 schwerdeführerin die Höhe der durch die Vorinstanz ermittelten Ticket- preise überhaupt nicht bestreitet. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, dass zur Ermittlung des vorliegend nachzuversteuernden Umsatzes neben den genannten Ticketumsätzen auch ein steuerfreier Spendenanteil von den gesamthaften Zuwendungen des Clubs auszuscheiden sei. Dem ist indessen entgegen zu halten, dass es unter mehrwertsteuerli- chen Gesichtspunkten unerheblich ist, ob der Club seine Zuwendungen zu einem bestimmten Teil als «Sympathiebeitrag» verstanden wissen will. Eine Aufteilung in ein Leistungsentgelt für die Bekanntmachungsleistung einerseits und einen unentgeltlichen Spendenanteil andererseits ist daher nicht vorzunehmen (vgl. E. 2.4.2). 3.4.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das Entgelt für eine allfällige (bestrittene) Bekanntmachungsleistung könne bei einem Jah- resmitgliederbeitrag von Fr. 6'000.-- höchstens Fr. 600.-- pro Jahr und Mitglied betragen, da auf die Saisonkarten ein Betrag von Fr. 3'000.-- und auf die «Nebenleistungen» ein solcher von Fr. 2'400.-- entfalle. Dass die Schätzung des auf die Saisonkarten entfallenden (steuerausge- nommenen) Umsatzanteils durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wurde bereits unter E. 3.4.1 hiervor ausgeführt. Im Übrigen ist unbestrit- ten, dass die den «Nebenleistungen» zuordenbaren Entgeltsanteile in die Bemessungsgrundlage fallen. Die konkrete Höhe dieser Umsätze bzw. ihr genauer Anteil am insgesamt von der Beschwerdeführerin nachzu- versteuernden Umsatz (d.h. am "Restbetrag" gemäss E. 3.4 in fine) ist nun aber für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeu- tung, da sich das Steuersubstrat dadurch nicht verändert. Auch in diesem Zusammenhang ist somit auf die Einholung einer Expertise sowie die Durchführung einer Zeugenbefragung im Sinne der Beweisanträge unter Ziffer 5.3 der Replik der Beschwerdeführerin in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten (E. 1.4). 3.4.4 Folglich ist die Berechnung des massgeblichen Entgelts durch die Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit insgesamt als rechtsmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

A-4786/2012 Seite 19 4. Kein anderes Ergebnis läge im Übrigen vor, wollte man – wie die Parteien – den vorliegenden Sachverhalt unter der Optik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrelevanten Sponsoring abhandeln: Indem die Beschwerdeführerin die Mitgliederliste des Clubs unter Hinweis auf eine allfällige berufliche, gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit der jeweiligen natürlichen Personen veröffentlicht hat, hat sie aus mehr- wertsteuerlicher Sicht zwar nach wie vor dem Club, und nicht etwa den einzelnen Clubmitgliedern oder den in der Liste erwähnten kommerziell tätigen Unternehmen bzw. Unternehmern, eine Bekanntmachungs- leistung erbracht. Tatsächlich aber kam diese Leistung nicht nur dem Club selbst zu Gute, sondern entfaltete – eben im Sinne einer analogen He- ranziehung der Rechtsprechung zum steuerrelevanten Sponsoring – auch Werbe- oder zumindest imagefördernde Effekte zugunsten der in der Liste aufgeführten kommerziell tätigen Unternehmen und Unterneh- mern, die insofern als (mittelbare) «Sponsoren» zu gelten hätten (vgl. E. 2.4.1). Damit wäre die aufgrund von Praxis und Rechtsprechung für das Leistungsverhältnis im Sponsoringbereich geforderte Werbewirkung erreicht und dokumentiert. Es läge auch insofern eine Bekanntmachungs- leistung zugunsten Dritter vor, die im entsprechenden Anteil mit den Zu- wendungen des Clubs innerlich wirtschaftlich verknüpft wäre. Betreffend die Entgeltshöhe könnte schliesslich sinngemäss auf die Erwägungen un- ter E. 3.4 hiervor verwiesen werden (vgl. E. 2.4.2). 5. Es bleibt auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits aus- drücklich oder implizit widerlegt sind. 5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 33a aMWSTG, wonach gemeinnützige Organisationen, die Beiträge erhalten, keine Gegenleis- tung erbringen, wenn sie in Publikationen ihrer Wahl den Namen oder die Firma des Beitragszahlers in neutraler Form einmalig oder mehrmalig nennen und/oder das Logo und/oder die Originalbezeichnung von dessen Firma verwenden. Die Beschwerdeführerin kann sich schon deshalb nicht auf Art. 33a aMWSTG berufen, weil es sich bei ihr unbestrittenermassen nicht um ei- ne «gemeinnützige Organisation» im Sinne der Definition in Abs. 4 der nämlichen Bestimmung handelt. Für ihr Vorbringen, sie sei dennoch als

A-4786/2012 Seite 20 «gemeinnützig» zu betrachten, weil ihre Tätigkeit für den Sport im öffent- lichen Interesse liege, besteht keine gesetzliche Grundlage. Art. 3 Bst. i MWSTG ändert daran nichts, zumal diese Bestimmung entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin auf den vorliegenden Sachverhalt nicht an- wendbar ist (E. 1.5). 5.2 Der am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Art. 45a aMWSTGV, auf den sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, hält fest, dass allein auf- grund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder der aMWSTGV für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstan- den ist. Die Bestimmung ist zwar rückwirkend für den zeitlichen Anwen- dungsbereich des aMWSTG anwendbar. Sie vermag jedoch nichts an der vorstehenden Beurteilung der Dienstleistung der Beschwerdeführerin als steuerbare Bekanntmachungs(dienst)leistung an den Club zu ändern. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin weder dar noch ist ersichtlich, inwie- fern vorliegend von der «Nichteinhaltung einer Formvorschrift» bzw. ei- nem «Formmangel» im Sinn von Art. 45a aMWSTGV überhaupt die Rede sein soll. 6. Den vorstehenden Erwägungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 8'500.-- fest- zusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

A-4786/2012 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 8'500.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ... MWST; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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