B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 01.05.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_219/2019)
Abteilung I A-4784/2018
Urteil vom 12. März 2019 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
gegen
SBB AG, Beschwerdegegnerin,
Eidg. Schätzungskommission Kreis 4, Vorinstanz.
Gegenstand
Schadenersatzklage.
A-4784/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 2. Februar 1994 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (nach- folgend: SBB) ein Gesuch um Genehmigung der Planvorlage „Neue Dop- pelspur Salgesch-Leuk“ ein. Dieses genehmigte das damalige Eidgenössi- sche Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (heute: UVEK) mit Ver- fügung vom 16. Februar 1994 im Rahmen eines koordinierten Plangeneh- migungsverfahrens. Mit Verfügung vom 30. September 1994 eröffnete der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis IV, das Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren und stellte den betroffenen Gemeinden Leuk, Salgesch und Varen die Unterlagen im Sinn von Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711) zu. Die Planauflage erfolgte unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen am 24. Februar 1995 mit Fristansetzung zur Einreichung von Einsprachen und der Eingabe von Begehren durch Publikation im Amtsblatt. B. Am 18. November 2002 wandte sich A. _______ mit Schreiben an die SBB und wies darauf hin, dass vermehrt Risse an seinem Haus festzustellen und die Tunnelsprengungen stark wahrnehmbar seien. Er bat die SBB da- rum, die Angelegenheit vor Ort zu überprüfen. Daraufhin folgten einige Schriftwechsel zwischen A. _______ und der SBB, wobei letztere die An- sicht vertrat, es kämen vielerlei Gründe als Ursache für die Rissbildung in Frage, so u.a. Temperaturunterschiede oder die Art und Weise der Kon- struktion des Gebäudefundaments. Mehrere gütliche Streitbeilegungsver- suche scheiterten. C. Am 1. Februar 2005 meldete der Rechtsvertreter von A. _______ und B. _______ unbezifferte Forderungen aus Enteignungsrecht bei der Eidge- nössischen Schätzungskommission, Kreis IV, an. Das dort anhängig ge- machte Verfahren wurde formlos sistiert, um den Parteien das Führen von Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen. Diese blieben ergebnislos. D. Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 wies die Eidgenössische Schätzungs- kommission, Kreis IV, das Entschädigungsbegehren von A. _______ und B. _______ wegen Verwirkung, Verjährung sowie aufgrund fehlender Kau- salität zwischen den Tunnelsprengungen und der Rissbildung ab.
A-4784/2018 Seite 3 E. Gegen diesen Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis IV (nachfolgend: Vorinstanz), erheben A. _______ und B. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 21. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids. Es sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen festzustellen, dass ihre Schadenersatzansprüche nicht ver- wirkt seien. Anschliessend sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchfüh- rung der mit Entschädigungsbegehren vom 17. Mai 2016 beantragten Be- weismassnahmen zum erneuten Entscheid zurückzuweisen. F. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 21. September 2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2018 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. G. Mit Schlussbemerkungen vom 22. Oktober 2018 hält der Beschwerdefüh- rer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. H. Die Beschwerdegegnerin lässt sich hernach nicht weiter zur Sache verneh- men. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anord-
A-4784/2018 Seite 4 nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bun- des stützen und unter anderem die Feststellung des Bestehens, Nichtbe- stehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine solche Verfügung dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- nach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 EntG; Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 [nachfolgend: Verordnung ESchK, SR 711.1]). 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VGG, soweit das Ent- eignungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in Art. 37 seinerseits ergänzend auf das VwVG. 1.3 Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG; im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden sind als formelle Adressaten der ange- fochtenen Verfügung, mit der ihr nachträgliches Entschädigungsbegehren abgewiesen wird, besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung. Sie sind somit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststelllung des rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemes- senheit (Art. 49 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus einem ande- ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestäti- gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2).
A-4784/2018 Seite 5 3. 3.1 Das Grundeigentum beinhaltet unter anderem das Recht, übermässige Einwirkungen, die von benachbarten Grundstücken ausgehen, abzuweh- ren (vgl. insb. Art. 679, 684 und 685 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Der von den Einwirkungen Betroffene kann auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Dies gilt allerdings nicht, wenn von einem Werk, das im öffentlichen Inte- resse liegt und für das dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zu- steht, unvermeidbare übermässige Einwirkungen ausgehen. In diesem Fall müssen die nachbarrechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Scha- denersatzansprüche dem vorrangigen öffentlichen Interesse weichen. Es bleibt dem Betroffen lediglich die Möglichkeit, für die Unterdrückung seiner nachbarrechtlichen Abwehrrechte gestützt auf Art. 5 EntG eine Entschädi- gung zu fordern (vgl. zum Ganzen BGE 134 III 248 E. 5.1, mit Hinweisen, und BGE 131 II 458 E. 3.1; ferner Urteile des BGer 5A_393/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2 sowie des BVGer 1205/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1, mit Hinweisen). 3.2 Die Geltendmachung der Entschädigungsforderung richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Verfahrensrecht. Im vorliegenden Fall waren dies grundsätzlich die Regeln des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101). Das Eisenbahngesetz verwies für die Ersatz- pflicht des Enteigners zum Zeitpunkt der Planauflage auf das Enteignungs- gesetz (Art. 18 aEBG; AS 1958 335). Nach Art. 41 Abs. 1 EntG können in zwei Fällen nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht werden: Zunächst, wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung der Ansprüche wegen unver- schuldeter Hindernisse unmöglich war oder ihm der Bestand eines Rechts erst später zur Kenntnis gelangt ist (Bst. a). Im Weiteren, wenn vom Ent- eigner entgegen dem aufgelegten Plan und Verzeichnis oder der persönli- chen Anzeige ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird, oder wenn sich eine Schädigung des Enteigneten, die im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehen war, erst beim Bau oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs einstellt (Bst. b). Die nachträglichen Ent- schädigungsforderungen gelten als verwirkt, wenn sie – im ersten Fall – nicht binnen 30 Tagen seit Wegfall des die Anmeldung hindernden Grundes oder seitdem der Forderungsberechtigte vom Bestand seines Rechts Kenntnis erhalten hat, bzw. – im zweiten Fall – nicht binnen sechs Mona- ten, seitdem der Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme,
A-4784/2018 Seite 6 Schmälerung oder Schädigung Kenntnis erhalten hat, beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a und b EntG). 4. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ihre Ent- schädigungsforderung für die angebliche Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren betreffend die „Neue Doppelspur Salgesch-Leuk“, das am 16. Februar 1994 durch das damalige Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirt- schaftsdepartement abgeschlossen wurde, nicht geltend gemacht hatten. Unbestritten ist weiter, dass das eingereichte Forderungsbegehren als nachträglich im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Bst. b zweite Variante EntG zu qua- lifizieren ist. Strittig ist jedoch insbesondere, ob die nachträgliche Entschä- digungsforderung der Beschwerdeführerenden im Sinn von Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG als verwirkt zu gelten hat oder nicht. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verwirkung ihrer Ent- schädigungsansprüche sei vorliegend nicht eingetreten, weil sie rechtzeitig mit ihrem Begehren an die unzuständige Behörde, namentlich die SBB, gelangt seien, und diese aufgrund von Art. 21 Abs. 2 VwVG zur Weiterlei- tung an den Präsidenten der Schätzungskommission verpflichtet sei. Nicht nur liege eine Verletzung der Weiterleitungspflicht vor, sondern sei auch die sechsmonatige Verwirkungsfrist im Sinn von Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG mit Eingabe an die SBB gewahrt. Überhaupt sei die Verwirkungseinrede rechtsmissbräuchlich, da die Beschwerdegegnerin angesichts von Ver- handlungen mit den Beschwerdeführenden eine Vertrauensgrundlage ge- schaffen habe, aufgrund derer sie berechtigterweise davon ausgehen durf- ten, die Beschwerdegegnerin werde auf ihre Ansprüche eintreten. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es hätten nur sporadische Schriftenwechsel zwischen ihr und den Beschwerdeführenden stattgefun- den, um die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung zu eruieren. Zwar habe sie in diesem Zusammenhang mehrere Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben, welche jedoch nicht die Verwirkung beträfen. Diese sei bereits im Jahr 2003 eingetreten. Eine Weiterleitungspflicht seitens der SBB habe überdies nicht bestanden, weil die Beschwerdeführenden kein beziffertes Entschädigungsbegehren eingereicht hätten und für einfache Schreiben gar keine Weiterleitungspflicht bestehe. Die Geltendmachung eines allfäl- ligen Entschädigungsanspruchs der Beschwerdeführenden müsse vor die- sem Hintergrund als verwirkt gelten und darum abgewiesen werden.
A-4784/2018 Seite 7 4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzu- ständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Das Gesetz regelt in Art. 21 VwVG weiter, dass schriftliche Eingaben spätes- tens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Hän- den der schweizerischen Post übergeben werden müssen (Abs. 1), wobei eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Abs. 2). Als „unzuständige Behörde“ ist jede Behörde des Bundes, der Kantone und Gemeinden zu verstehen, unabhängig da- von, ob die angeschriebene Instanz in einer konkreten Beziehung zum Streitfall steht oder nicht (BGE 111 V 406 E. 2; vgl. ferner URS PETER CA- VELTI, in: Kommentar VwVG, 2019, Rz. 22 zu Art. 21). Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob die SBB zur Weiterleitung des Schreibens der Be- schwerdeführenden vom 18. November 2002 an die Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis IV, verpflichtet gewesen wäre. 4.3.1 Vor der Umstrukturierung der SBB im Rahmen der Bahnreform 1 in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft (vgl. Art. 2 des Bundesgeset- zes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG, SR 742.31]; AS 1998 2847) galt diese bis Ende 1998 als „autonomer eid- genössischer Betrieb“ im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Bst. c VwVG, wodurch sie als mögliche „unzuständige Behörde“ in den Anwendungsbereich des VwVG fiel. Angesichts dessen bejahte das Bundesgericht in den Jahren 1987 und 1975 gestützt auf das VwVG eine Weiterleitungspflicht seitens der SBB (BGE 113 Ib 34 E. 3; 101 Ib 99 E. 2b). 4.3.2 Dementgegen hielt das Bundesgericht im Jahr 1999 fest, die SBB sei kein autonomer eidgenössischer Betrieb mehr und könne daher auch nicht als Behörde im Sinn des VwVG gelten (BGE 126 II 54 E. 8). Nach der Um- strukturierung der SBB ging die Lehre mehrheitlich unter Verweis auf das zitierte Urteil davon aus, die SBB sei eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung und dem VwVG im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Bst. e nur dann unterstellt, wenn sie in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-recht- lichen Aufgaben verfüge (vgl. etwa KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 90; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 244; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2016, S. 493). Eine Weiterleitungspflicht seitens der SBB wäre in diesem Falle vom Bestehen einer allfälligen Verfügungs- kompetenz abhängig, deren Vorhandensein im jeweiligen Einzelfall zuerst geprüft werden müsste.
A-4784/2018 Seite 8 4.3.3 Die Rechtslage hat jedoch mit der Änderung von Art. 6 der Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) und der gleichzeitigen Einfügung von Art. 7a RVOV am 30. Juni 2010 erneut eine Anpassung erfahren (AS 2010 3175 f.). In- folge dieser Revision fallen Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und über- wiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirt- schafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, unter den Bestand der de- zentralen Bundesverwaltung. Die Verordnung sieht in Art. 7a Abs. 1 Bst. c RVOV explizit vor, dass durch Gesetz errichtete, rechtlich verselbststän- digten öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, Teil der dezentralen Bundesverwaltung bilden, sofern sie nicht überwie- gend Dienstleistungen am Markt erbringen. Nach Auffassung von MAYHALL ist Art. 1 VwVG im Lichte von Art. 6 und Art. 7a Abs. 1 Bst. c RVOV auszu- legen, was dazu führe, dass die SBB wiederum als Teil der dezentralen Bundesverwaltung zu qualifizieren sei und damit unter den Anwendungs- bereich des VwVG im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Bst. c falle (vgl. NADINE MA- YHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 24 zu Art. 21; sich dieser Auffassung anschliessend PIERRE TSCHANNEN, in: Kommentar VwVG, 2019, Rz. 18 f. zu Art. 1, insb. Fn. 60). Bei dieser Ausgangslage wäre die SBB angesichts von Art. 8 Abs. 1 VwVG grundsätzlich zur Weiterleitung des Schreibens eines Enteig- neten an die Eidgenössische Schätzungskommission verpflichtet, das auf- grund von Art. 21 Abs. 2 VwVG – wie unter früherem Recht (vgl. BGE 113 Ib 34 E. 3; 101 Ib 99 E. 2b) – geeignet wäre, fristwahrende Wirkung zu entfalten. 4.3.4 Sowohl die Frage nach dem Bestehen einer Weiterleitungspflicht als auch diejenige nach dem auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Recht und, davon abhängig, dem allfälligen Eintritt der Verwirkung sowie Verjährung können vorliegend offen bleiben, wie sich aus den nachfolgen- den Erwägungen ergibt. 4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erhebung der Verwirkungseinrede rechtsmissbräuchlich und die Anwendung von Art. 41 EntG als Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV zu werten, wenn der Enteigner durch sein eigenes Verhalten die Grundei- gentümer von einer rechtzeitigen Forderungsanmeldung abgehalten hat oder der Enteignete aufgrund von Verhandlungen mit dem Enteigner zur Annahme berechtigt ist, dieser trete auf seine Ansprüche ein (vgl. BGE 131 II 65 E. 1.3; 116 Ib 386 E. 3c/bb; 113 Ib 34 E. 3; 111 Ib 280 E. 3a; ferner die
A-4784/2018 Seite 9 Urteile des BGer 5P.149/2000 vom 19. Juni 2000 E. 3c und 1C_534/2009 vom 2. Juni 2010 E. 2.2). So bejahte das Bundesgericht das Vorhanden- sein einer Vertrauensgrundlage etwa im Fall, in dem die SBB vorsorgliche Beweissicherungsmassnahmen in Form eines Rissprotokolls erstellen liess und wies im Übrigen darauf hin, dass der Zweck der in Art. 41 EntG vorgesehenen Verwirkung in erster Linie darin liege, den Enteigner vor nachträglichen Entschädigungsforderungen zu schützen, welche er nicht erwarten musste und die sich in unvorhergesehener Weise auf die Kosten seines Werks auswirken könnten (BGE 131 II 65 E. 1.3 und 2.2). 4.4.1 Im vorliegenden Fall wandte sich A. _______ mit Schreiben vom 18. November 2002 an die SBB und wies darauf hin, dass vermehrt Risse an seinem Haus festzustellen seien. Er bat die SBB darum, die Angelegen- heit vor Ort zu überprüfen. Die SBB teilte ihm am 27. November 2002 mit, dass umfangreiche Messungen durchgeführt worden seien und die Tun- nelsprengungen alle innerhalb der Richtwerte stattgefunden hätten. Als Ur- sache für die Rissbildung kämen vielerlei Gründe in Frage, so etwa starke Temperaturunterschiede. A. _______ antwortete am 20. Dezember 2002, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, das Haus sei- nes Nachbars sei ins Inventar aufgenommen worden, sein eigenes aber nicht. Die vermehrt festgestellten Risse seien sehr wohl auf die Sprengun- gen zurückzuführen; andernfalls sei die SBB in der Pflicht, die fehlende Kausalität nachzuweisen. Die SBB meldete sich daraufhin erst am 10. Juni 2003 wieder und führte aus, dass im Rahmen der am 23. Mai 2003 statt- gefundenen Hausbesichtigung durch Experten der SBB „ziemlich grosse Rissbildungen“ am Hauptgebäude festgestellt worden seien. Hingegen habe die in einfacher Art gebaute, mit einer dünnen Mörtelschicht bedeckte Natursteinmauer der Grundstücksabgrenzung keinen Schaden erlitten, ob- wohl sie auf Vibrationen und Witterungen anfälliger sei. Die in der Sohle des Zivilschutzraums im Gebäudeinnern festgestellte Unebenheit lasse die Vermutung zu, das Fundament des Hauses sei nicht in optimaler Weise gebaut worden. Es sei darum davon auszugehen, dass die unterschiedli- chen Senkungen des Fundaments die Ursache der zahlreich aufgetrete- nen Rissbildungen darstelle. Zudem seien bei Zustandserhebungen vor und nach den Sprengarbeiten an Gebäuden in unmittelbarer Nähe keine wesentlichen Veränderungen festgestellt worden. Erst am 28. Mai 2004 nahm ein von den Beschwerdeführenden mandatierter Rechtsanwalt wie- der schriftlich Kontakt mit der SBB auf. Es folgten Einigungsgespräche, die jedoch alle ohne Ergebnis blieben. Nach dem Wechsel des Rechtsvertre- ters gelangten die Beschwerdeführenden am 1. Februar 2005 an die Eid- genössische Schätzungskommission, Kreis IV, ohne jedoch die Höhe ihrer
A-4784/2018 Seite 10 Entschädigungsforderungen zu beziffern. In der Folge unterzeichneten die SBB insgesamt fünfzehn Mal einen Verjährungsverzicht betreffend die Jahre 2005 bis 2018 unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten sei. Während der Jahre 2005 bis 2014 trugen sich keine be- sonderen Vorkommnisse zu; jedenfalls ergeben sich keine solche aus den Akten und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Am 14. Sep- tember 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, ihre Forderungen summenmässig zu beziffern und zu begründen. Nach been- deter Verfahrensinstruktion wies sie die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführenden von über Fr. 600‘000.– mit Entscheid vom 19. Juni 2018 u.a. infolge Eintritts der Verwirkung sowie wegen fehlender Kausalität zwischen Tunnelsprengungen und Rissbildung ab. 4.4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass ursprünglich weder die Aufnahme ins Inventar noch die Begutachtung der streitbetroffenen Liegenschaft oder die Erstellung eines Rissprotokolls vorgesehen war. Zwar hätten die Be- schwerdeführenden angesichts der am 24. Februar 1995 im Amtsblatt ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. c EntG publizierten Planauflage, in welcher auf die Verwirkungsfolgen mit Fristansetzung zur Einreichung von Einsprachen und der Eingabe von Begehren hingewiesen wurde, wissen müssen, dass nachträgliche Entschädigungsforderungen nicht bei der Beschwerdegeg- nerin, sondern bei der Vorinstanz einzureichen sind. Dass sie sich mit Schreiben vom 18. November 2002 dennoch an die SBB wandten und ihre Forderungen erst am 1. Februar 2005 unter Beizug eines neuen Rechts- vertreters bei der Vorinstanz geltend machten, haben sie sich grundsätzlich selbst zuzuschreiben. Ins Gewicht fällt vorliegend jedoch auch, dass die SBB die Verantwortung an der Rissbildung zwar stets bestritt, die Liegen- schaft aber durch einen eigenen Experten besichtigen liess, der erhebliche Rissbildungen feststellte, und sie sich erst nach rund sechs Monaten seit dem letzten Schreiben der Beschwerdeführenden vom 20. Dezember 2002 wieder am 10. Juni 2003 bei diesen meldete. Hinzu kommt, dass sie Ver- gleichsverhandlungen führten und während mehr als zehn Jahren immer wieder Verjährungsverzichtserklärungen abgaben. Die Einreden der Ver- wirkung und Verjährung erhob die SBB erstmals in der Stellungnahme vom 31. August 2016 vor der Vorinstanz. Dass die Beschwerdeführenden bei dieser Ausgangslage während längerer Zeit nichts unternahmen, nachdem sie – abgesehen von den regelmässigen Verjährungsverzichtserklärungen – teils längere Zeit ohne Nachricht von der Enteignerin geblieben waren, kann ihnen daher nicht als Säumnis vorgeworfen werden (vgl. BGE 131 II 65 E. 2.2). Vielmehr durften sie darauf vertrauen, die SBB trete mit Blick
A-4784/2018 Seite 11 auf die im Rahmen der Begehung vom 23. Mai 2003 festgestellten Rissbil- dung sowie der langwierigen Vergleichsverhandlungen und der zahlrei- chen Verjährungsverzichtserklärungen auf die Entschädigungsbegehren ein. Die Erhebung der Verwirkungseinrede ist bei dieser Ausgangslage rechtsmissbräuchlich und verstösst gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben. 4.5 Der allfällige Eintritt der Verjährung, welche im EntG nicht explizit gere- gelt ist, sondern rechtsschöpfend durch das Bundesgericht auf fünf Jahre festgelegt wurde (vgl. BGE 130 II 394 E. 11, mit Hinweisen; zum Ganzen RAPHAËL EGGS, Les „autres préjudices“ de l’expropriation, 2013, S. 193 ff.), wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin nicht mehr bzw. nur noch abhängig vom Eintritt der Verwirkung geltend ge- macht. Der angefochtene Entscheid, in dem die Verwirkung und Verjäh- rung der Entschädigungsforderungen festgestellt wurde, ist darum aufzu- heben. 5. Die Vorinstanz ging nicht nur von der Verwirkung und Verjährung der Ent- schädigungsforderungen aus, sondern verneinte auch den Kausalzusam- menhang zwischen den von der SBB durchgeführten Tunnelsprengungen und den erheblichen Rissbildungen am Gebäude der Beschwerdeführen- den. Auch in dieser Hinsicht vermag der angefochtene Entscheid nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht führte in einem vergleichbaren Fall aus, dass von einem Laien nicht verlangt werden könne, den schwierigen Be- weis dafür zu erbringen, dass die Rissbildungen an einem Gebäude auf die Bauarbeiten oder den Werkverkehr des Enteigners zurückzuführen sei (BGE 131 II 65 E. 3). Zwar haben die Fachrichter der Vorinstanz gestützt auf eine von den Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene Bestandsauf- nahme vom 24. Januar 2008 festgestellt, dass die Risse dokumentiert wor- den seien. Sie erwogen, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststell- bar sei, ob die Rissbildung aus Erdbeben, Hangrutsch oder Tunnelspren- gung resultiere. Es sei davon auszugehen, dass die Risse „eher nicht auf Sprengungen“ zurückzuführen seien. Zwar müssen sich die Beschwerde- führenden in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass sie die entstandenen Schäden nicht sanierten und sich diese im Laufe der Jahre zusätzlich vergrösserten. Bei dieser Ausgangslage sah die Vorinstanz aber zu Unrecht von der Erhebung des aktuellen Schadenszustands im Rah- men der Begehung vor Ort ab, obwohl die Kausalität zwischen Bauarbeiten und Gebäudeschaden weder nachgewiesen noch völlig ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen zog die Vorinstanz auch nicht die Möglichkeit in
A-4784/2018 Seite 12 Betracht, den Enteigneten einen nach Billigkeitsüberlegungen festzuset- zenden Betrag zur Schadensbehebung zuzusprechen (vgl. BGE 131 II 65 E. 3). 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2018 gutzuheissen. Die Sache ist zu zusätzlicher Beweiserhebung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah- rens zu befinden. 7.1 Die Kostenfolge für das Verfahren der nachträglichen Entschädigungs- forderungen ist speziell geregelt. Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG sind die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteigneten, vom Enteigner zu tragen. Ein Anwendungsfall von Art. 116 Abs. 2 i.V.m. Art. 114 Abs. 3 EntG liegt nicht vor. Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind keine Gründe ersichtlich. 7.2 Die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. 7.3 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit des Falls und des überschaubaren notwendi- gen Zeitaufwandes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) als angemessen. Die Be- schwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Par- teientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
A-4784/2018 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 21. August 2018 wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache zu zusätzlicher Beweis- erhebung sowie zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschä- digung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1/2005; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Basil Cupa
A-4784/2018 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: