B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4777/2011
U r t e i l v o m 5. A p r i l 2 0 1 2 Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Genossenschaft Zeit-Fragen/Horizons et débats, Post- fach 729, 8044 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter A. Sträuli, Wein- bergstrasse 18, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Die Schweizerische Post, PostMail, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vorzugspreise.
A-4777/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Genossenschaft Zeit-Fragen mit Sitz in Ehrendingen ist Herausgebe- rin der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats", die wöchentlich mit einer Auflage von 2'117 Exemplaren erscheint. B. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetzesände- rung des Postgesetzes forderte die Schweizerische Post (nachfolgend: Post) die Genossenschaft Zeit-Fragen am 14. September 2007 auf, ihr anhand des Formulars "Selbstdeklaration Regional- und Lokalpresse" bzw. "Selbstdeklaration Mitgliedschaftspresse" die nötigen Auskünfte zu erteilen, um über die Fortführung der indirekten Presseförderung ent- scheiden zu können. Auf der Grundlage der von der Genossenschaft Zeit- Fragen in der Folge eingereichten Selbstdeklaration anerkannte die Post den Titel "Zeit-Fragen/Horizons et débats" am 29. November 2007 als an- spruchsberechtigt gemäss neuem Recht und gewährte diesem mit Wir- kung ab dem 1. Januar 2008 die Beförderung zu Vorzugstarifen. C. Anlässlich der Überprüfung dieses Anspruches forderte die Post die Ge- nossenschaft Zeit-Fragen am 30. September 2009 auf, das von ihr aus- gearbeitete Gesuch um Presseförderung "Regional- und Lokalpresse" einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Genossenschaft Zeit-Fragen am 18. Dezember 2009 nach. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 ordnete die Post an, dem Titel "Zeit- Fragen/Horizons et débats" ab dem 1. Juni 2011 die Ermässigung für die Beförderung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen nicht mehr zu gewähren. Die Post begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" fehle es einerseits an der er- forderlichen lokalen bzw. regionalen Ausrichtung, andererseits falle diese aufgrund ihres beschränkten Leserkreises, der sich für spezifische Inhalte interessiere (Wochenzeitung für freie Meinungsbildung, Ethik, Verantwor- tung für die Bekräftigung und Einhaltung des Völkerrechts, der Men- schenrechte und des humanitären Völkerrechts), in die Rubrik "Spezial- presse". Damit erfülle die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" nicht sämtliche Voraussetzungen für die indirekte Presseförderung ge- mäss Art. 15 Abs. 2 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (SR 783.0), weshalb sie darauf keinen Anspruch habe.
A-4777/2011 Seite 3 E. Dagegen gelangt die Genossenschaft Zeit-Fragen (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 30. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 28. Juni 2011 aufzuheben und ihr die bisherigen Ermässigungen sowie jene nach neuer Rechtslage zu gewäh- ren; jedenfalls sei eine allfällige Tariferhöhung auf Grund der aufschie- benden Wirkung der vorliegenden Beschwerde aufzuschieben. F. Die Post (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 17. November 2011 beantragt die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren bis zum Inkrafttreten des neuen Postgesetzes bzw. allfälliger Verordnungen zu sistieren, der Beschwerdeführerin die laufenden Fristen abzunehmen und nach Aufhebung der Sistierung neu anzusetzen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 weist die zuständige Instruktionsrichterin dieses Gesuch ab und fordert die Beschwerdeführe- rin auf, bis zum 9. Januar 2012 ihre Replik einzureichen. H. In der Replik vom 5. Januar 2012 erneuert die Beschwerdeführerin ihre Anträge. I. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 10. Januar 2012 an den gestellten Anträgen fest. J. In ihren Schlussbemerkungen vom 9. Februar 2012 bekräftigt die Be- schwerdeführerin ihren Standpunkt. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich in den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-4777/2011 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 18 PG (PG, SR 783.0) kann gegen Verfügungen der Post über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 hat die Post angeord- net, dem Titel "Zeit-Fragen/Horizons et débats" ab dem 1. Juni 2011 die Ermässigung für die Beförderung von abonnierten Tages- und Wochen- zeitungen gemäss Art. 15 Abs. 2 PG nicht mehr zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, diese Anordnung aufzuheben und die Post zu verpflichten, die fragliche Zeitschrift weiterhin zu Vorzugstarifen zu be- fördern, richtet sich ihre Beschwerde gegen eine beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbare Verfügung. Die Beurteilung dieses Antrages fällt folglich in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat als He- rausgeberin der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist folglich zur Beschwerde- führung berechtigt (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.3. Fraglich ist, ob ebenfalls der Antrag der Beschwerdeführerin, "eine allfälli- ge Tariferhöhung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde aufzuschieben", inhaltlich zu beurteilen ist. 1.3.1. Der Beschwerde im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kommt, unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen, aufschiebende Wirkung zu (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die aufschiebende Wirkung schützt die betroffene Person vor belastenden Verfügungen bis zum rechtswirksamen Abschluss des Beschwerdever- fahrens, indem der Eintritt der formellen Rechtskraft und damit die Voll- streckbarkeit der angefochtenen Verfügung, mitunter deren Wirksamkeit aufgeschoben wird (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.19, HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nach- folgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 55 N. 8, REGINA
A-4777/2011 Seite 5 KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, [nachfolgend: VwVG- Kommentar], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N. 3, XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel, in: Zürcher Stu- dien zum Verfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 3, S. 106). Richtet sich die Beschwerde gegen die Aufhebung einer finanziellen Dauerleis- tung, sind die vormals zugesprochenen Leistungen während des Be- schwerdeverfahrens demnach weiterhin auszurichten (SEILER, Praxis- kommentar, Art. 55 Rz. 109). Die Post hat diese Rechtslage im Schreiben vom 28. November 2011 ausdrücklich anerkannt und die Zeitschrift "Zeit- Fragen/Horizons et débats" während des Beschwerdeverfahrens zu Vor- zugstarifen befördert. Sollte der Antrag der Beschwerdeführerin dahinge- hend zu verstehen sein, dass die Verfügung vom 28. Juni 2011 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Wirkung entfaltet, so kann darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden. 1.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde- schrift vom 30. August 2011 (S. 3 und S. 5) sowie in ihren Schlussbemer- kungen vom 9. Februar 2012 (S. 2) lassen allerdings ebenfalls den Schluss zu, dass sie das Bundesverwaltungsgericht für den Fall ihres Un- terliegens ersucht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die zu- gesprochene Presseförderung erst mit dem rechtswirksamen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu entziehen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens dahin. Weist das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ab, so stellt sich die Frage, ob diese Rechtsfolge auf den Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung zurückbezogen wird (ex tunc) oder mit dem Wirk- samwerden des Beschwerdeentscheides (ex nunc) eintritt. Ob das eine oder andere zutrifft, lässt sich nicht einheitlich beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dementsprechend ist von Fall zu Fall zu entscheiden, welche Tragweite dem Suspensiveffekt der Beschwerde zukommt (BGE 112 V 76 E. 2, BGE 106 Ia 159, Urteil des Bundesgerichts 8C_983/2010 vom 9. November 2011 E. 5.5 ff.; KIENER, VwVG-Kommentar, Art. 55 N. 11, BAUMBERGER, a.a.O., S. 64 f.). Die Post hat diese Frage in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden und war aufgrund der Rechtslage hierzu auch nicht verpflichtet. Falls die Be- schwerdeführerin in ihrem Eventualantrag begehrt, über die Wirkung des Suspensiveffekts ihrer Beschwerde im Falle ihres Unterliegens zu ent- scheiden, so liegt dies ausserhalb des Streitgegenstand, weshalb darauf mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjektes nicht eingetre- ten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_983/2010 vom
A-4777/2011 Seite 6 9. November 2011 E. 6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7). Der Antrag der Beschwerdeführerin, eine allfällige Tariferhöhung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde aufzuschie- ben, ist folglich inhaltlich nicht zu beurteilen. 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist damit insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin darin verlangt, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und ihr für die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" wei- terhin die Beförderung zu Vorzugstarifen zu gewähren. 2. Mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und die Angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt somit über volle Kogniti- on. 3. Die Vorinstanz anerkannte die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizions et débat" am 29. November 2007 als anspruchsberechtigt gemäss neuem Recht und gewährte der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 deren Beförderung zu Vorzugstarifen. Sollte es sich hierbei um eine Verfügung handeln, so stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, in der angefochtenen Verfügung auf diese zurückzukommen und der Beschwerdeführerin die indirekte Presseförderung mit Wirkung ab dem
A-4777/2011 Seite 7 4. 4.1. Das vorinstanzliche Schreiben vom 29. November 2007 stellt eine Verfü- gung dar, wenn es die inhaltlichen Strukturelemente von Art. 5 Abs. 1 VwVG erfüllt. Danach gelten als Verfügungen insbesondere Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben. Erforderlich ist mithin ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwal- tungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher Weise geregelt wird (BGE 135 II 44 f. E. 4.3; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 854 f., MARKUS MÜLLER, VwVG-Kommentar, Art. 5 N. 7, FELIX UHLMANN, Praxiskommentar, Art. 5 N. 19 f., MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.3, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/ MAR- KUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 3). Eine solche Anordnung erwächst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft und wird damit vollstreckbar, es sei denn, sie weise derart gravierende Mängel auf, dass sie als nichtig einzustufen ist (BGE 137 I 275 E. 3.1; BVGE 2008/8 E. 6.2 S. 108; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 956, je m.w.H.). 4.2. Mit Schreiben vom 29. November 2007 anerkannte die Vorinstanz den Titel "Zeit-Fragen/Horizons et débats" als anspruchsberechtigt ge- mäss neuem Recht und gewährte diesem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 die Beförderung zu Vorzugstarifen. Dadurch traf sie in Ausübung der ihr vom Postgesetz zugebilligten Hoheitsgewalt (Art. 18 PG) bezüg- lich der von der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" eine einseiti- ge Anordnung, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und der Beschwerdeführerin ein Recht einräumt. Damit erfüllt das Schreiben vom 29. November 2007 die Strukturelemente des Verfügungsbegriffes ge- mäss Art. 5 VwVG. Dass diese Verfügung nichtig ist, kann ausgeschlos- sen werden. Freilich hat die Vorinstanz das Schreiben vom 29. November 2007 nicht als Verfügung bezeichnet und auf ein Dispositiv, eine Begrün- dung sowie eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Die beiden letztge- nannten Punkte sind indes unproblematisch, da eine Behörde gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG auf eine Begründung und eine Rechtsmittelbeleh- rung verzichten kann, wenn sie den Begehren der Parteien – wie vorlie- gend dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Beförderung zu Vorzugs- tarifen – voll entspricht und die betroffene Partei keine Begründung ver-
A-4777/2011 Seite 8 langt. Hingegen hätte die Post das Schreiben vom 29. November 2007 ausdrücklich als Verfügung benennen und mit einem Dispositiv versehen müssen (vgl. statt vieler: TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 29 Rz. 10 ff.). Diese Eröffnungsmängel sind allerdings nicht derart gravie- rend, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. November 2007 des- halb als nichtig anzusehen wäre. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 29. November 2007 für die Zeitschrift "Zeit-Fragen/ Horizons et débats" die indirekte Presseförde- rung ab dem 1. Januar 2008 zugesprochen hat. 5. Bei diesem Ergebnis bleibt zu untersuchen, ob die Vorinstanz berechtigt war, diese Verfügung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 zu widerrufen. 5.1. Unter welchem Voraussetzungen die Post eine formell rechtskräftige Verfügung einer Überprüfung unterziehen und diese rückwirkend auf ih- ren Erlasszeitpunkt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf, be- stimmt das Postgesetz einzig in Bezug auf den Widerruf von Konzessio- nen (Art. 8 PG), während die Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG, SR 783.01) dazu keine Regelung enthält. Das Verwaltungsverfah- rensgesetz als die für die Post massgebende Verfahrensordnung regelt die Abänderung formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheide (Art. 66 VwVG, vgl. dazu: KARIN SCHERRER, Praxiskommentar, Art. 66 N. 13 f., ANDREA PFLEIDERER, Praxiskommentar, Art. 58 N. 11, TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 25), nicht jedoch jene formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen (ANNETTE GUGELBERGER, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: ZBl 2007, S. 297, ULRICH MEYER-BLASER, Die Abänderung formell rechtskräf- tiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994, S. 341, PLFEIDERER, Praxiskommentar, Art. 58 N. 17). Bei dieser Aus- gangslage beurteilt sich die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, auf die Verfügung vom 29. November 2007 zurückzukommen und der Be- schwerdeführerin die darin gewährte indirekte Presseförderung mit Wir- kung ab dem 1. Juni 2011 zu entziehen, nach den allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung zum Widerruf formell rechtskräftiger Dauerverfü- gungen entwickelten Grundsätzen (BGE 137 I 71 E. 2.3, BGE 127 II 314 E. 7a). 5.2. Nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesge- richts können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauerrechtsver- hältnisse wegen ursprünglich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, ur-
A-4777/2011
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sprünglich fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung
der Sach- sowie Rechtslage widerrufen werden (BGE 137 I 71 E. 2.3,
BGE 135 V 208 E. 6.2, BGE 121 II 313 E. 7a; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 4.2). Ob sich ein sol-
ches Vorgehen im Einzelfall als zulässig erweist, ist aufgrund einer Inte-
ressenabwägung zu entscheiden. Danach sind das Interesse an der Ver-
wirklichung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der
Rechtssicherheit sowie des Vertrauensschutzes gegeneinander abzuwä-
gen; Letzteres freilich nur, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei
dieser Interessenabwägung geht in der Regel das Postulat der Rechtssi-
cherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor.
Eine Verfügung kann daher grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn
sie ein wohlerworbenes Recht begründet hat, die behördliche Anordnung
in einem Verfahren ergangen ist, indem die sich gegenüberstehenden In-
teressen einer Gesamtwürdigung unterzogen wurden, oder wenn die be-
troffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis
bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regeln gelten indes nicht absolut.
Selbst in den Fällen, in denen ein Widerruf grundsätzlich als unzulässig
betrachtet wird, kann eine Verfügung widerrufen werden, wenn besonders
gewichtige öffentliche Interessen ein solches Vorgehen verlangen (BGE
137 I 71 E. 2.3, BGE 121 II 276 E. 1 a/aa, BGE 121 II 273 E. 1a/aa;
BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350; AUGUST MÄCHLER, VwVG-Kommentar,
Art. 58 N. 10, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 997a f., TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 19 und Rz. 40, GUCKELBERGER,
a.a.O., S. 303). Mangels schutzwürdigem Vertrauen stets zu widerrufen
sind Verfügungen, die durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
chung erwirkt wurden. Gleiches gilt, wenn der fehlerhafte Verfügungsin-
halt auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Verfügungsadres-
saten beruht. Denn unter diesen Umständen liegt die Ursache für die
Fehlerhaftigkeit der Verfügung nicht in der Verantwortungssphäre der
Verwaltung, sondern des Bürgers (GUCKELBERGER, a.a.O., S. 303). Eine
geänderte Praxis bildet hingegen grundsätzlich keinen Grund auf eine
formell rechtskräftige Dauerverfügung zurückzukommen (BGE 127 II 313
versicherung, in: Schaffhausen/Schlauri [Hrsg.], Veröffentlichungen des
Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität
St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 11 ff.).
5.3. Im Lichte dieser Ausführungen ist nachfolgend vorderhand zu prüfen,
ob sich die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2007 (nachfol-
A-4777/2011 Seite 10 gend bisweilen: ursprüngliche Verfügung) als rechtlich oder tatsächlich mangelhaft erweist. Ist dies zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob die Vorinstanz berechtigt war, diese zu widerru- fen und der Beschwerdeführerin die indirekte Presseförderung ab dem
6.1. Die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post ist in Art. 15 PG geregelt. Die aktuelle Fassung dieser Bestimmung, ausgear- beitet durch die Staatspolitische Kommission des Nationalrates, wurde vom Parlament am 27. Januar 2007 angenommen und ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (BBl 2007 1598). Darin wird die Post verpflichtet, Zeitungen und Zeitschriften zu Vorzugstarifen zu befördern, wenn die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 PG oder jene von Art. 15 Abs. 3 PG (Mitgliedschaftspresse) erfüllt sind. Um zu ermitteln, ob die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" aufgrund dieser Regelungen förde- rungsberechtigt ist, gelangte die Post am 14. September 2007 mit einem Formular zur Selbstdeklaration an die Beschwerdeführerin, das von die- ser ausgefüllt und fristgerecht zurückgesandt wurde. Auf der Grundlage dieses Formulars stellte die Post in der ursprünglichen Verfügung die An- spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 Abs. 2 PG fest und verpflichtete sich, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" ab dem 1. Januar 2008 zu Vorzugstarifen zu befördern. Dass sich die Sachlage in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen seither verändert hat, macht die Vorinstanz nicht geltend. Ebenso wenig behaup- tet sie, die seinerzeitigen Angaben der Beschwerdeführerin seien unrich- tig oder unvollständig gewesen oder die Beschwerdeführerin habe sie anderweitig über den rechtserheblichen Sachverhalt getäuscht. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit von einem in tatsäch- licher Hinsicht ursprünglich korrekt erfassten und im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Sachverhalt auszugehen. 6.2. Die Vorinstanz begründet denn auch den Entzug der Presseförde- rung nicht mit einer Änderung des massgeblichen Sachverhalts, sondern unter Hinweis auf ein jüngst ergangenes bundesgerichtliches Urteil (2C_568/2009 vom 21. April 2010) sowie den diesem zugrundeliegenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (A-5427/2008 vom 30. Juni 2009). Nach der in den fraglichen Urteilen entwickelten Definition sei die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" der Spezialpresse zuzuord- nen. Freilich enthalte diese Artikel zu unterschiedlichen Themenkreisen,
A-4777/2011 Seite 11 wie z.B. der freien Meinungsbildung, Ethik und Menschenrechte. Sie sei jedoch vom Inhalt her nicht so breit und aktuell wie eine typische Regio- nal- bzw. Lokalzeitung, da sie sich mit spezifischen Themen an einen be- stimmten Leserkreis wende. Deshalb gehöre die Zeitschrift "Zeit-Fragen/ Horizons et débats" der Spezialpresse an, dies umso mehr, als diese Ein- schätzung, mit der im Katalog der Schweizer Presse vorgenommenen übereinstimme. Hinzu komme, dass die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" nicht zur Lokal- und Regionalpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2 PG gehöre. Dass Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass es sich hierbei nicht "nur" um eine Zweckbestimmung handle, son- dern um eine Grundeigenschaft, die sämtliche von der indirekten Presse- förderung profitierenden Zeitungen erfüllen müssten. Die Zeitschrift "Zeit- Fragen/Horizons et débats" greife zwar in jeder Ausgabe regionale The- men auf, die jedoch nicht immer dieselbe Region betreffen würden. Dem- zufolge gehöre sie nicht zur Regional- und Lokalpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2 PG. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" habe deshalb keinen Anspruch auf eine Beförderung zu Vorzugspreisen. 6.3. Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débat" sei nach den Gräueltaten des zweiten Weltkriegs gegründet worden, um aktuelle Probleme unter dem Aspekt der freien Meinungsäusserung, der Ethik und der Menschenrechte unabhängig von parteipolitischen Überlegungen aufzugreifen und zu ana- lysieren. Diese Zielsetzung führe – wie der eingereichten Übersicht ent- nommen werden könne – zur Behandlung vielfältiger Themen aus unter- schiedlichsten Lebensbereichen. Die Auffassung der Vorinstanz, die Zeit- schrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" gehöre der Spezialpresse an, er- weise sich vor diesem Hintergrund als unhaltbar. Soweit die Vorinstanz im Weiteren geltend mache, die interessierende Zeitschrift zähle nicht zur Regional- und Lokalpresse sei zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Erfordernis nicht in den Art. 15 Abs. 2 Bst. a-j PG genannt sei, der die konkreten Voraussetzungen nenne, welche eine Zeitschrift erfüllen müs- se, um eine Beförderung zu Vorzugstarifen beanspruchen zu können. Der in der Einleitung von Art. 15 Abs. 2 PG enthaltene Verweis auf die Regio- nal- und Lokalpresse sei lediglich als exemplarische Zielbestimmung zu verstehen, die durch die in den Art. 15 Abs. 2 Bst. a-j PG genannten Vor- aussetzungen verwirklicht werde. Die gegenteilige Auffassung der Vorin- stanz gehe zurück auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches jedoch nicht zu überzeugen vermöge und daher zu überdenken sei. Selbst wenn jedoch entgegen der vertretenen Auffassung die Zugehörig- keit zur Regional- und Lokalpresse eine selbständige Anspruchsvoraus-
A-4777/2011 Seite 12 setzung darstelle, so erfülle die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" diese Voraussetzung, thematisiere sie doch Ereignisse aus allen Regionen der Schweiz. Die Auffassung der Vorinstanz, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" genüge den Anforderungen von Art. 15 Abs. 2 PG nicht, treffe folglich nicht zu. 6.4. Gemäss Art. 15 Abs. 2 PG gewährt die Post zur Erhaltung einer viel- fältigen Regional- und Lokalpresse Ermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, die ihr zur Tageszustellung übergeben und die vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden (Bst. a); mindestens einmal wöchentlich erscheinen (Bst. b); nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen (Bst. c); einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 50 Prozent aufweisen (Bst. d); nicht zur Mitgliedschafts-, Fach- oder Spezialpresse gehören (Bst. e); weder in öffentlichem Eigentum stehen noch von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden (Bst. f); keine Gratispublika- tionen sind (Bst. g); eine durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle beglaubigte Auflage von mindestens 1'000 und höchstens 40'000 Exemp- laren pro Ausgabe aufweisen (Bst. h); sich weder direkt noch indirekt ka- pital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum des Herausgebers der Hauptzeitung befinden, sofern sie als Kopfblatt erscheinen (Bst. i) und mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen (Bst. j). Dass die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débat" diese Voraussetzungen erfüllt, ist zwi- schen den Parteien hinsichtlich deren Zugehörigkeit zur Spezialpresse einerseits sowie zur Lokal- und Regionalpresse andererseits umstritten. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 liegen nicht im Streit und es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, die deren Vorhandensein in Frage stellen. Für die Prüfung der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verfügung ist demnach als Erstes zu untersuchen, ob die interessierende Zeitschrift der Spezialpresse angehört, anschliessend ob sie der Erhaltung einer vielfältigen Lokal- und Regionalpressepresse dient. 7. Weder das Postgesetz noch die Postverordnung definieren, was unter der Spezialpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. e PG zu verstehen ist. Erläuterungen zum Inhalt und zur Bedeutung dieser Anspruchsvorausset- zung finden sich ebenso wenig in den Gesetzesmaterialien zur Revision des Postgesetzes vom 22. Juni 2007. Welche Bedeutung dem fraglichen Begriff unter diesen Umständen beizumessen ist, hat die Rechtsprechung bereits in mehreren Urteilen beschäftigt.
A-4777/2011 Seite 13 7.1. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 2C_568/2009 vom 21. April 2010 eingehend mit dem Begriff der Spezialpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. e PG auseinandergesetzt und aus dem Katalog derjenigen Zeitungen, die von den Parlamentariern im Rahmen der Revision von Art. 15 Abs. 2 PG im Jahr 2007 als Beispiele für den medienpolitischen Förderungsbedarf angeführt wurden ("Le Temps", "Le Nouvelliste", "La Liberté", "La Gruyère" und die "Freiburger Nachrichten"), eine Definition des Begriffs Spezial- bzw. des Gegenbegriffs der Publikumspresse her- ausgearbeitet. Danach handelt es sich hierbei um Zeitschriften, die sich an ein breites Publikum richten, um dieses in Form von Kommentaren und Analysen über die internationalen, schweizerischen, kantonalen und regionalen Aktualitäten in den verschiedensten Bereichen, wie z.B. Poli- tik, Wirtschaft, Finanzen, Kultur, Soziologie, Erziehung, Natur, Technik, Umwelt sowie Sport, zu informieren und dadurch mehr als andere Publi- kationen zu der für eine demokratische Auseinandersetzung unerlässli- chen Wissensgrundlage beitragen. Im Umkehrschluss definiert das Bun- desgericht die "Spezialpresse" als eine Presse, die sich an einen durch gleichartige Interessen miteinander verbundenen Leserkreis richtet, dem sie bestimmte Informationen, Kenntnisse und vertiefte Meinungen über ein bestimmtes Untersuchungsobjekt vermittelt. Ob eine Zeitschrift nach diesen Kriterien der Spezial- oder Publikumspresse angehört, ist nach dem Bundesgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter Einbe- zug des allgemeinen Eindrucks, der bei der Betrachtung und Lektüre der in Frage stehenden Zeitung gewonnen wird, zu entscheiden (E. 2.2). Ausgehend von dieser Begriffsdefinition ordnete das Bundesgericht die Zeitschrift "AGEFI" der Spezialpresse zu (E. 2.3) und bestätigte damit die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5427/2008 vom 30. Juni 2009 vertretene Auffassung (vgl. E. 7.2-7.4). 7.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit diesem bundesgerichtli- chen Urteil in drei Fällen mit dem Begriff der Spezialpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2 PG auseinandergesetzt: 7.2.1. In seinem Urteil A-3216/2011 vom 8. März 2012 ging es um die Wochenzeitschrift "echo magazine". Diesbezüglich erwog das Bundes- verwaltungsgericht, die fragliche Zeitung weise eine markante christliche Ausrichtung auf. In dieser Beziehung unterscheide sie sich klar von den in den parlamentarischen Debatten als typische Titel der Publikumspres- se angeführten Zeitungen und Zeitschriften. Entscheidend sei jedoch der Gesamteindruck, den die fragliche Zeitschrift vermittle. Im Unterschied zum Titel "AGEFI" oder anderer, auf ein spezifisches Thema fokussierter
A-4777/2011 Seite 14 Zeitschriften befasse sich das "echo magazine" nicht nur vereinzelt, son- dern regelmässig mit anderen als religiösen Themen. Die Zeitschrift "echo magazine" weise insofern ein breites Themenspektrum auf und leiste dadurch einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung. Zwar be- diene sie vorwiegend ein christlich interessiertes Publikum, doch vermöge die Zeitschrift angesichts ihres breiten Themenspektrums auch Leserin- nen und Leser ausserhalb dieses Kreises anzusprechen. Damit weise sie sämtliche Merkmale auf, die das Bundesgericht für die Publikumspresse festgelegt habe, weshalb sie trotz der im Vordergrund stehenden religiö- sen Ausrichtung der Publikumspresse zuzuordnen sei (E. 5.3.). 7.2.2. In dem gleichentags ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3049/2011 stellte sich die Frage, ob die wöchentlich erscheinen- de Zeitschrift "Sonntag" zur Spezialpresse zu zählen ist. Diesbezüglich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die fragliche Zeitschrift würde Themen aus den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen behan- deln, wobei religiösen Inhalten ein zentraler Stellenwert zukomme. Auch wenn eine Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung der katholischen bzw. protestantischen Glaubensrichtung angehöre, sei der Titel "Sonntag" deshalb im Vergleich zu einer klassischen Tageszeitung stärker auf ein bestimmtes, im vorliegenden Fall auf ein religiös interessiertes Zielpubli- kum fokussiert. Dennoch würde es zu weit führen, die fragliche Zeitschrift allein aufgrund ihrer religiösen Prägung der Spezialpresse zuzuordnen, weise sie doch eine reiche Themenvielfalt, namentlich in den Bereichen Politik, Kultur und Gesellschaft, auf. Von einer Beschränkung auf rein kirchliche oder religiöse Themen, was eine Spezialpresse auszeichnen würde, könne daher nicht gesprochen werden. Mit der Auseinanderset- zung mit verschiedensten Themen leiste die Zeitschrift "Sonntag" ausser- dem einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung und trage zum Erhalt einer vielfältigen Presselandschaft bei. Damit weise sie sämtliche Merk- male auf, die das Bundesgericht für die Publikumspresse festgelegt habe (E. 5.4. f.). Dieselben Überlegungen veranlassten das Bundesverwal- tungsgericht im Urteil A-3051/2011 vom 8. März 2012 die Wochenzeitung "Glauben und Leben" ebenfalls der Publikumspresse zuzuordnen (E. 5.4. f.). 7.3. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Zeit- schrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" als Titel der Publikumspresse un- ter Art. 15 Abs. 2 Bst. e PG fällt oder aber der Spezialpresse angehört.
A-4777/2011 Seite 15 7.3.1. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen" und deren in Französisch publizierte Fassung "Horizons et débats" erscheinen wöchentlich im Format einer Tageszeitung. Im Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2011 befass- ten sich diese in Kommentaren und Analysen in einigen wenigen bis zahl- reichen Artikeln mit der Bedeutung der Menschenrechte sowie der Wahl- und Abstimmungsfreiheit in der Schweiz, im Ausland sowie in regionalen Organisationen (bspw.: Philosophische Überlegungen über die Men- schenrechte in der Schweiz [20.12.2011], Was ist Naturrecht [3.10.2011], Die wachsende ökonomische Ungleichheit in den USA zerstört die Grund- lage der Gesellschaft: Fairness und Gemeinsinn [20.12.2011]), der finan- ziellen Situation in Europa und anderen Staaten (bspw.: Ist die Armut messbar? [20.12.2011], Euro-Krise. Die Währungsunion selbst ist das Problem [12.12.2011]), mit verschiedenen die Schweiz oder das Ausland betreffenden umweltpolitischen Fragen (bspw.: Kanada verabschiedet sich vom Kyoto-Protokoll [20.12.2011], Biodiversität: Kein Platz für den Menschen? [20.12.2011]), mit der Bildung sowie Erziehung in der Schweiz (Nur ein guter Unterricht bringt Forscher und Entwicklungshelfer für morgen hervor [12.12.2011], Bessere Bildung braucht das Land! [7.11.2011]) und mit weiteren politischen Themen im In- und Ausland (bspw.: Libyen – wie weiter? [20.12.2011], Weitsicht und innere Ent- schlossenheit, Westschweizer wählen General Henri Guisan zum Schweizer des 20. Jahrhunderts [12.12.2011]; weitere Artikel abrufbar un- ter: http://www.zeit-fragen.ch, besucht am: 13. März 2012). Diese Aus- wahl an konsultierten Artikeln zeigt, dass sich die Zeitschrift "Zeit- Fragen/Horizons et débats" schwerpunktmässig mit den einer Person in der Gesellschaft zustehenden Abwehr- und Partizipationsrechten befasst, darüber hinausgehend jedoch ebenfalls andere im In- und Ausland aktu- elle Themen aus verschiedenen Lebensbereichen aufgreift. Insofern ver- mittelt sie der Leserschaft nicht nur Informationen über ein beschränktes Untersuchungsobjekt. 7.3.2. Die Themenpalette der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" ist dennoch weniger breit als diejenige der Zeitungen, die der Gesetzge- ber bei der Schaffung von Art. 15 Abs. 2 PG vor Augen hatte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dies nicht allein darauf zu- rückzuführen, dass die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" eine Wochenzeitung ist. Freilich behandeln Wochenzeitungen Themen im Vergleich zur Tagespresse typischerweise ausführlicher und erläutern diese im Gesamtzusammenhang. Sie befassen sich jedoch grundsätzlich mit denselben Sachbereichen wie die Tagespresse und weisen den glei- chen Aufbau auf, so dass bei der Berichterstattung tagespolitische Ereig-
A-4777/2011 Seite 16 nisse im Zentrum stehen und neben der Politik sportliche sowie kulturelle Veranstaltungen breiten Raum einnehmen (http://de.wiki-pedia.org/wiki > Wochenzeitung, besucht am 8. März 2012). Mit der Ausrichtung auf die Menschenrechte und die dem Einzelnen in der Gesellschaft zustehenden Partizipationsrechte ist das Themenspektrum der Zeitschrift "Zeit- Fragen/Horizons et débats" im Vergleich dazu enger gefasst. Sie deswe- gen von der indirekten Presseförderung auszuschliessen, ginge indes zu weit. Hinter der Beschränkung der indirekten Pressehilfe auf die Publi- kumspresse steht die Idee, dass die Spezialpresse zwar auch zur Mei- nungsbildung beiträgt, die Publikumspresse jedoch umfassender und stärker, weshalb nach dem Willen des Gesetzgebers nur Letztere von der indirekten Presseförderung profitieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_568/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2; DENIS BARRELET/STÉPHANE WERLY, Droit de la communication, 2. Aufl., Bern 2011, Rz. 657). Wird die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" an dieser Zielsetzung gemes- sen, so erscheint sie förderungswürdig, bietet sie doch eine fundierte Auseinandersetzung mit zentralen gesellschaftlichen Problemen und trägt in dieser Weise zur politischen Meinungsbildung bei. 7.3.3. Was die Vorinstanz gegen diese Auffassung einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend macht, die Zeitschrift "Zeit- Fragen/Horizons et débats" richte sich mit spezifischen Themen an einen bestimmten Leserkreis, ist einzuräumen, dass sie primär ein an Men- schenrechten interessiertes Publikum bedient, jedoch aufgrund der Art und Weise, in der sie dieses Thema im aktuellen politischen Kontext be- leuchtet, zudem eine politisch interessierte Leserschaft zu erreichen ver- mag. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" allein wegen ihrer Ausrichtung der Spezialpresse zuzuordnen, erscheint deshalb nicht ge- rechtfertigt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die interessie- rende Zeitschrift nach der Klassifikation der Schweizerischen Presse of- fenbar der Spezialpresse zuzuordnen ist. Zwar kann das Bundesverwal- tungsgericht eine solche Einteilung eines privaten Vereins bei der Ausle- gung einer gesetzlichen Regelung als Richtlinie heranziehen. Ein solches Vorgehen erscheint im vorliegend Fall indes nicht angezeigt, sollen doch danach sämtliche Titel mit einer Auflage von weniger als 50'000 Exempla- ren der Spezialpresse angehören (Stellungnahme der Beschwerdeführe- rin vom 23. Januar 2012, S. 2). Würde das Bundesverwaltungsgericht dieser Umschreibung der Spezialpresse folgen, so könnte keine Zeitung mehr von der indirekten Presseförderung profitieren, da eine solche ge- mäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h PG nur von Zeitungen und Zeitschriften mit ei- ner Auflage von weniger als 40'000 Exemplaren pro Ausgabe bean-
A-4777/2011 Seite 17 sprucht werden kann. Die vom Schweizerischen Presseverband entwi- ckelten Kriterien erweisen sich für die Auslegung von Art. 15 Abs. 2 PG folglich nicht als sachgerecht (so bereits: Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-3217/2011 vom 8. März 2012 E. 5.3.3., A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 5.5 und A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 5.5). 7.3.4. Aus den vorgenannten Überlegungen ist die Zeitschrift "Zeit- Fragen/Horizons et debats" als Publikumspresse zu betrachten, womit sie unter Art. 15 Abs. 2 Bst. e PG fällt. 8. Es bleibt zu untersuchen, ob die in Frage stehende Zeitschrift im Sinne des Ingress von Art. 15 Abs. 2 PG zur Erhaltung einer vielfältigen Regio- nal- und Lokalpresse beiträgt. 8.1. Das Bundesgericht hatte bis anhin keine Gelegenheit, sich zur Be- deutung dieser Regelung zu äussern. Dagegen hat sich das Bundesver- waltungsgericht hiermit bereits mehrmals auseinandergesetzt. Im Urteil A-5427/2008 vom 30. Juni 2009 hat es festgehalten, aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 PG gehe nicht eindeutig hervor, ob der Formulierung "regionale und lokale Presse" im Verhältnis zu den in Art. 15 Abs. 2 Bst. a-g PG aufgeführten Kriterien eigenständige Bedeutung beizumes- sen sei. Den Gesetzesmaterialen könne indes entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Revision der fraglichen Bestimmung die monier- ten Schwächen des vormaligen Systems der indirekten Presseförderung (Stichwort: Giesskannenprinzip) habe mindern wollen, indem er durch die Schaffung neuer Anspruchsvoraussetzungen sichergestellt habe, die indi- rekte Presseförderung auf diejenigen Zeitschriften zu fokussieren, die – wie kleine Zeitungen – aus wirtschaftlichen Gründen auf diese Unterstüt- zung angewiesen seien, mit dem Ziel eine vielfältige Presse auf regiona- ler und lokaler Ebene zu fördern. Eine solch einschränkende Auslegung von Art. 15 Abs. 2 PG sei umso mehr geboten, als die für die indirekte Presseförderung bereitgestellten Mittel im Zuge der Revision drastisch gekürzt worden seien (E. 6.1-6.3). Aus der systematischen Auslegung gehe ausserdem hervor, dass die Erhaltung der vielfältigen Regional- und Lokalpresse ein Ziel darstelle, zu dessen Erhaltung die in Art. 15 Abs. 2 Bst. a-j PG genannten Kriterien beitragen würden, mithin dienten Letztere der Umschreibung dieser Zielsetzung. Aus den genannten Gründen sei davon auszugehen, dass dem Begriff der Lokal- und Regionalpresse im Kontext von Art. 15 Abs. 2 PG selbständige Bedeutung zukomme (E. 6.4). Dieses Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst in drei Urteilen
A-4777/2011 Seite 18 mit eingehender Begründung bestätigt (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1 f., A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 6.4 und A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.4). 8.2. Die Beschwerdeführerin ersucht das Bundesverwaltungsgericht, auf diese Praxis zurückzukommen und sie dahingehend abzuändern, den Begriff der Regional- und Lokalpresse als exemplarische Zielsetzung zu verstehen. Zur Begründung dieses Standpunktes führt sie in erster Linie aus, die systematische Auslegung zeige, dass die Erhaltung einer vielfäl- tigen Regional- und Lokalpresse kein eigenständiges Kriterium darstelle, sondern es sich hierbei nur um den Ausdruck eines gesetzgeberischen Willens handle, der mit der Implementierung der in Art. 15 Abs. 2 Bst. a-j PG genannten Kriterien umgesetzt worden sei. Nichts anderes ergebe sich aus den Materialien. Deren anderslautende Interpretation des Bun- desverwaltungsgerichts sei unzutreffend. Demzufolge sei der im Ingress von Art. 15 Abs. 2 PG enthaltene Begriff der Regional- und Lokalpresse nicht als eine eigene Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich als eine exemplarische Zielsetzung zu verstehen. 8.3. Seit der Begründung der kritisierten Praxis im Jahr 2009 und deren Bestätigung vor wenigen Wochen hat sich weder die äussere Situation noch die allgemeine Rechtsprechung verändert. Die von der Beschwer- deführerin begehrte Praxisänderung liesse sich somit nur mit einem bes- seren Verständnis der ratio legis begründen (vgl. dazu BGE 135 I 82 E. 3; BVGE 2009/34 E. 2.4.1 S. 464, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.199). 8.3.1. Diesbezüglich beruft sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die systematische Auslegung. Dieses Argument vermag indes nicht zu überzeugen. Art. 15 Abs. 2 PG weist dieselbe Struktur wie der unmit- telbar nachfolgende Art. 15 Abs. 3 PG auf. Das Bundesgericht hat den im Ingress der letztgenannten Bestimmung genannten Voraussetzungen, der sog. Mitgliedschaftspresse, selbständige Bedeutung zuerkannt (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 2C_546/2009 vom 21. April 2010 E. 5 f. und 2C_385/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3-2.5). Die systematische Auslegung spricht dafür, mit dem konzeptionell gleich aufgebauten Art. 15 Abs. 2 PG ebenso zu verfahren. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdefüh- rerin ist nicht zu folgen. Die systematische Auslegung steht somit in Ein- klang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.
A-4777/2011 Seite 19 8.3.2. Ebenso wenig vermag die Kritik der Beschwerdeführerin an der In- terpretation der Gesetzesmaterialien zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat bei der Revision von Art. 15 Abs. PG im Jahr 2007 einen vielfältigen Pressemarkt vor allem auf lokaler und regionaler Ebene als gefährdet be- trachtet. Nach früherem Recht waren selbst überregional tätige Verlags- häuser mit auflagenstarken Titeln in das System der indirekten Presse- förderung einbezogen, da diese nicht von einer bestimmten Auflagen- höchstzahl abhing (vgl. Art. 38 Bst. c der alten Fassung der Postverord- nung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01; AS 2003 4762], aufge- hoben mit Wirkung seit 1. Januar 2008 [AS 2006 5648]). Eine Mehrheit der Parlamentarier hat sich entschieden, sich von dieser verschiedentlich als "Giesskannenprinzip" kritisierten Regelung zu verabschieden und die für die Presseförderung bereitgestellten Mittel ausschliesslich auf die Förderung von kleinauflagigen Titeln der Regional- und Lokalpresse zu konzentrieren (BBl 2007 1589; ausführlich dazu: Urteile des Bundesver- waltungsgerichtes A-5427/2008 vom 8. März 2012 E. 6.1-6.3, A- 3049/2011 vom 8. März 2012 E. 6.3, A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.3; PETER NOBEL/ROLF H. WEBER, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, Rz. 79 ff. m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sprechen die Materialien demnach dafür, die Beförderung zu Vorzugs- preisen auf die Lokal- und Regionalpresse zu beschränken. 8.3.3. Weitere Gründe für die begehrte Praxisänderung führt die Be- schwerdeführerin nicht an und sind nicht ersichtlich. Es besteht somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, auf seine Praxis zu Art. 15 Abs. 2 PG zurückzukommen. Infolgedessen kann eine Zeitung oder Zeitschrift nur von der indirekten Presseförderung profitieren, wenn sie der Erhaltung der Lokal- und Regionalpresse dient. 8.4. Ob ein Presseerzeugnis diese Voraussetzung erfüllt, hängt davon ab, welche Bedeutung dem Begriff der Lokal- und Regionalpresse im Kontext von Art. 15 Abs. 2 PG beizumessen ist. Nach der Praxis des Bundesver- waltungsgerichts gelten die einzelnen Sprachgebiete der Schweiz in die- sem Zusammenhang nicht als Regionen, da eine andere Auslegung eine Rückkehr zum früheren "Giesskannenprinzip" bedeuten und damit der mit der Neufassung von Art. 15 Abs. 2 PG verfolgten Zielsetzung, eine geziel- te Förderung regionaler und lokaler Presseerzeugnisse zu ermöglichen, widersprechen würde. Damit eine Zeitung oder Zeitschrift der Lokal- oder Regionalpresse zugeordnet werden kann, muss sich deren Verteilungs- gebiet und/oder deren inhaltliche Ausrichtung demzufolge auf ein Gebiet beziehen, das jedenfalls kleiner ist als die Deutsch-, Westschweiz oder
A-4777/2011 Seite 20 das Tessin. Der Auflagenstärke kommt dabei keine entscheidende Bedeu- tung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.5, A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.5). 8.5. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débat" ist in der gesamten Schweiz sowie im Ausland verbreitet. Eine Konzentration des Vertei- lungsgebiets auf eine bestimmte Region wird weder behauptet noch er- gibt sich eine solche aus den Akten. Wird zudem die inhaltliche Ausrich- tung der interessierenden Zeitschrift berücksichtigt, so wird offensichtlich, dass die Berichterstattung auf landesweite und internationale Themen ausgerichtet ist. Zwar werden in der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" immer wieder lokale und regionale Ereignisse aufgegriffen (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführerin), jedoch ohne dass ein regionaler Schwerpunkt erkennbar wäre. Dies wäre nach dem vorangehend Ausge- führten aber erforderlich, um die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizions et débats" der Regional- oder Lokalpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2 PG zuordnen zu können. 8.6. Die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horzions et débats" erfüllt dementspre- chend die Voraussetzung von Art. 15 Abs. 2 Ingress PG nicht, weshalb die Beschwerdeführerin deren Beförderung zu Vorzugstarifen nicht bean- spruchen kann. Dass die Vorinstanz die fragliche Zeitschrift in der Verfü- gung vom 29. November 2007 dennoch als anspruchsberechtigt aner- kannt und sich verpflichtet hat, diese ab dem 1. Januar 2008 zu Vorzugs- tarifen zu befördern, ist entweder darauf zurückzuführen, dass sie seiner- zeit angenommen hat, das Erfordernis der Regional- und Spezialpresse stelle keine selbständige Anspruchsvoraussetzung dar, oder die interes- sierende Zeitschrift aufgrund eines unrichtigen Begriffsverständnisses der Regional- bzw. Lokalpresse zugewiesen hat. Auf diese Einschätzung ist sie im Nachgang an das Urteil 2C_568/2009 des Bundesgerichts vom 21. April 2010 und das Urteil A-5427/2008 des Bundesverwaltungsge- richts vom 30. Juni 2009 zurückgekommen und hat neue Anforderungen für die Zugehörigkeit zur Regional- und Lokalpresse im Sinne von Art. 15 Abs. 2 PG formuliert. In diesem Zusammenhang von einer eigentlichen Praxisänderung zu sprechen, ginge jedoch zu weit, weil die Vorinstanz ih- re ursprüngliche Vorgehensweise vor Inkrafttreten des Art. 15 Abs. 2 PG allein aufgrund der Materialien formuliert und in Bezug auf den Begriff der Lokal- und Regionalpresse nie eine allgemein gültige Umschreibung aus- gearbeitet hat. Unter diesen Umständen ist vielmehr von einer Konkreti- sierung der Praxis durch die ersten, in diesem Bereich ergangenen und von der Vorinstanz aufgegriffenen Gerichtsurteile auszugehen. Infolge-
A-4777/2011 Seite 21 dessen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2007 als ur- sprünglich rechtlich mangelhaft einzustufen. 9. Auf diese Verfügung darf die Vorinstanz zurückkommen und der Be- schwerdeführerin die indirekte Presseförderung mit Wirkung ab dem
A-4777/2011 Seite 22 den Kreis der förderungsberechtigten Zeitschriften indes wesentlich ein- zuschränken (S. 18). Im Widerspruch zu dieser Stellungnahme hält das UVEK weiter unten fest, dem Element der Regional- und Lokalpresse komme neben den in Bst. a-m genannten keine eigenständige Bedeutung zu (S. 18). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Erläute- rungsbericht und/oder der ihm zugrunde liegende Art. 36 nPVG nach der Auswertung der im Vernehmlassungsverfahren eingegangenen Stellung- nahmen verändert werden. Selbst wenn er jedoch in der aktuellen Fas- sung bestehen bleiben wird, ist es durchaus denkbar, dass die zum Beg- riff der Lokal- und Regionalpresse entwickelte Praxis unter der Herrschaft des neuen Rechts fortgeführt werden würde. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht angezeigt, im Hinblick auf das neu in Kraft tretende Recht auf den Widerruf und damit die Verwirklichung des objektiven Rechts zu ver- zichten. 9.1.2. Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, die Vorinstanz habe den Zeitschriften "WOZ/Wochenzeitung", "Le Courrier" sowie "Gauchhebdo" im Hinblick auf das neu in Kraft treten- de Recht eine Übergangslösung gewährt, indem sie mit der Überprüfung der ihnen zugesprochenen indirekten Presseförderung bis zum Inkrafttre- ten des neuen Rechts zu warte. Weshalb hinsichtlich der Zeitschrift "Zeit- Fragen/Horizons et débats" anders verfahren werde, sei nicht nachvoll- ziehbar und stehe im Widerspruch zu dem Art. 8 Abs. 1 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Rechtsgleichheitsgebot, bestünden doch keine sach- lichen Gründe für eine solche Ungleichbehandlung. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, die Zeitschriften "WOZ/Wochenzeitung", "Le Courrier" so- wie "Gauchhebdo" würden sich von der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" dadurch unterscheiden, dass sie nicht zur Spezialpresse gehö- ren würden. Ihre Berechtigung zur Beförderung zu Vorzugspreise sei da- her nur insofern streitig, als ihre Zugehörigkeit zur Regional- und Lokal- presse zweifelhaft sei. Deshalb habe sich die Vorinstanz entschieden, ih- re Anspruchsberechtigung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu überprüfen. 9.1.3. Ob es zulässig ist, mit der Überprüfung der Anspruchsberechtigung gewisser Titel bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zuzuwarten, er- scheint – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten hat (Ur- teile A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 7.1, A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 7.3. und A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 7.3) – fraglich, kann indessen vorliegend offengelassen werden. Selbst wenn die entspre-
A-4777/2011 Seite 23 chende Praxis der Vorinstanz nämlich gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen sollte, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung nur besteht, wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGE 136 I 65 E. 5.6, BGE 132 II 485 E. 8.6, BGE 127 II 113 E. 9; A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 7.2, A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 7.3 und A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 7.3). Die Vorinstanz hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sie gewillt ist, Art. 15 Abs. 2 PG gesetzes- konform und in Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung anzu- wenden, indem sie neben der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizon et débats" auch den Titeln "echo Magazine", "Sonntag" sowie "Glauben und Leben" die Beförderung zu Vorzugspreisen entzogen hat. Eine gesetzeswidrige Praxis, die Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geben könnte, liegt daher zumindest zurzeit nicht vor. Die den Zeitschriften "WOZ/Wochenzeitung", "Le Courrier" sowie "Gauchhebdo" im Hinblick auf das in Kraft treten des neuen Rechts gewährte Übergangslösung bie- tet somit keinen Anlass, das erhebliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung von Art. 15 Abs. 2 PG im vorliegenden Fall zu relati- vieren. 9.1.4. Schliesslich hat die Öffentlichkeit ein erhebliches finanzielles Inte- resse am Widerruf der ursprünglich fehlerhaften Verfügung. Laut den gel- tenden Tarifen der Post (http://www.post.ch > Tarife für abonnierte Zeitun- gen mit/ohne Presseförderung, besucht am: 13. März 2012) kostet die wöchentliche Beförderung einer Zeitschrift unter 100 g ohne Presseförde- rung pro Exemplar 29 Rappen, jene mit Presseförderung 7.8 Rappen. Bei 2'117 Exemplaren entspricht dies einer Differenz von Fr. 23'337.80 (21.2 [29 - 7.8] x 52 x 2'117) pro Jahr. Die Beschwerdeführerin beziffert die ent- sprechenden Mehrkosten in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2011 sogar mit rund Fr. 30'000.-. Es besteht somit ein erhebliches finanzielles Interesse an der Berichtigung der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 29. November 2007. 9.2. Gegen diese Interessen sind jene an der Wahrung der Rechtssicher- heit sowie des Vertrauensschutzes abzuwägen. 9.2.1. Ersteres wiegt im vorliegenden Fall nicht allzu schwer. Einerseits war die Frage der Zugehörigkeit der Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" zur Regional- und Lokalpresse bei Erlass der ursprünglichen Ver- fügung nicht Gegenstand besonderer Ermittlungen, sondern die Vorin-
A-4777/2011 Seite 24 stanz begnügte sich damit, auf die entsprechenden Angaben der Be- schwerdeführerin abzustellen (vgl. dazu E. 7.1.). Andererseits hat die Vor- instanz nach Inkrafttreten von Art. 15 Abs. 2 PG ihre vormalige Praxis fortgesetzt, die Anspruchsberechtigung für die Beförderung zu Vorzugsta- rifen in raschen Intervallen einer Überprüfung zu unterziehen. Der Be- schwerdeführerin musste damit klar sein, dass mit der Verfügung vom 29. November 2007 nur ein bedingt rechtsbeständiger Zustand geschaf- fen und ihr sicherlich kein wohlerworbenes Recht eingeräumt worden ist. Dem Rechtssicherheitspostulat kommt im vorliegenden Fall daher keine massgebliche Bedeutung zu. 9.2.2. Hinsichtlich des aus Art. 9 BV abgeleiteten Vertrauensschutzes ist im Weiteren zu beachten (vgl. zum Begriff statt vieler: BGE 131 II 627 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627, TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 10 ff.), dass die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin bereits mit Schreiben vom 13. August 2010 unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2011 vom 21. April 2010 mitgeteilt hat, die Zeitschrift "Zeit-Fragen/Horizons et débats" würde die Voraussetzun- gen für eine Beförderung zu Vorzugstarifen nicht mehr erfüllen, weshalb für diese ab dem 1. Oktober 2010 die Preise ohne Presseförderung zur Anwendung kämen. Wenngleich zu diesem Zeitpunkt nicht feststand, ob die Vorinstanz den in diesem Schreiben in Aussicht gestellten Widerruf tatsächlich aussprechen würde, musste die Beschwerdeführerin ab Okto- ber 2010 mit einem Widerruf der zugesprochenen Presseförderung rech- nen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die der Beschwerdeführerin durch die ursprüngliche Verfügung vermittelte Vertrauensgrundlage damit brü- chig geworden. Die Vorinstanz ist den Widerruf in der angefochtenen Ver- fügung allerdings nicht auf den 1. Oktober 2010 zurückbezogen, sondern rückwirkend auf den 1. Juni 2011 ausgesprochen. 9.2.3. Ursprünglich fehlerhafte Dauerverfügungen können nach Lehre und Rechtsprechung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Erlasses (ex tunc) oder mit dem Wirksamwerden der neuen Verfügung (ex nunc) ab- geändert werden. Welche dieser beiden Lösungen angemessen ist, wird in der Lehre kontrovers beurteilt. Nach einem Teil der Lehre ist eine ur- sprünglich mangelhafte Verfügung im Normalfall mit Wirkung ex tunc zu widerrufen, wobei fallweise Abweichungen denkbar sind. Eine Milderung dieses Grundsatzes sei namentlich angezeigt, wenn nicht der Verfü- gungsadressat, sondern die verfügende Behörde die Fehlerhaftigkeit der zu widerrufenden Verfügung zu verantworten habe (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1049, TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O.,
A-4777/2011 Seite 25 Rz. 62). Ein anderer Teil der Lehre vertritt dagegen die Auffassung, Dau- erverfügungen seien ungeachtet des ihnen anhaftenden Mangels grund- sätzlich mit Wirkung ex nunc abzuändern. Anders sei nur zu entscheiden, wenn der Grund für die Fehlerhaftigkeit der zu widerrufenden Verfügung im Vertrauensbereich des Verfügungsadressaten liege, wie etwa wenn eine begünstigende Verfügung mit täuschenden Angaben erschlichen worden sei (GUCKELBERGER, a.a.O., S. 307, GYGI, a.a.O., S. 159, PIERRE MOOR, Droit administrativ, Bd. II, S. 339, MEYER-BLASER, a.a.O., S. 354). 9.2.4. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Melde- sowie ihren anderweitigen Mitwirkungspflichten stets nachgekommen. Sie hat folglich die Fehlerhaf- tigkeit der ursprünglichen Verfügung nicht zu vertreten. Diese ist vielmehr auf eine unrichtige Auslegung von Art. 15 Abs. 2 PG zurückzuführen (vgl. E. 9.6) und damit von der Vorinstanz zu verantworten. Bei dieser Aus- gangslage ist eine rückwirkende Aufhebung der ursprüngliche Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses nach der insoweit einhelligen Lehre nicht angezeigt. Stattdessen ist diese mit Wirkung ex nunc, d.h. ab dem 1. Juli 2011, zu widerrufen. Einem solchen Vorgehen steht der Vertrauensschutz nicht entgegen, weil hierdurch die als Vertrauensgrundlage dienende Ver- fügung vom 29. November 2007 nur für die Zukunft aufgehoben wird und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesen Schritt bereits vor neun Monaten angekündigt hat. 9.3. In Würdigung der auf dem Spiel stehenden Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die In- teressen an der Verwirklichung des objektiven Rechts den einem Wider- ruf der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. November 2007 entgegen- stehenden Interessen vorgehen. Die Vorinstanz war also berechtigt, auf ihre Verfügung vom 29. November 2007 zurückzukommen und der Be- schwerdeführerin den darin zugesprochenen Anspruch auf Beförderung zu Vorzugstarifen zu entziehen. Allerdings darf sie eine solche Anordnung nur mit Wirkung ex nunc treffen, mithin der Beschwerdeführerin die ge- währte Beförderung zu Vorzugstarifen per 1. Juli 2011 absprechen. In diesem Sinne ist die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juni 2011 erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Vorinstanz ab dem
A-4777/2011 Seite 26 10. 11.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt ei- ne Partei nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). Die Beschwerdeführe- rin ist mit ihrer Beschwerde lediglich in einem Nebenpunkt durchgedrun- gen. Sie ist daher als Grossteils unterliegend einzustufen, weshalb ihr re- duzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind. Diese Kos- ten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rest- betrag im Umfang von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der formellen Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstattet. 11.2. Obsiegt eine Partei ganz oder teilweise, so ist ihr von Amtes wegen eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest, wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Parteientschädi- gung im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin hat ab dem
Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'500.- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag im Umfang von Fr. 2'000.- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der formellen Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstattet. Zu diesem Zweck hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein einzureichen. 3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 500.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Postzeitungsnummer 50708; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Christa Baumann
A-4777/2011 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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