B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4769/2024
Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Mathilda Mauch.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizer Armee Kommando Ausbildung (Kdo Ausb),
Gegenstand
Militärdienstpflicht; Dienstbefreiung.
A-4769/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist als leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie/Bewegungsap- parat mit einem Arbeitspensum von 100 Prozent im Spital (...) tätig. Zu- sammen mit seiner Arbeitgeberin, reichte er am 29. Januar 2023 beim Kommando Ausbildung ein Gesuch um Dienstbefreiung für Medizinalper- sonen ein, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden.
B. Mit Schreiben vom 22. April 2024 lehnte das Kommando Ausbildung das Gesuch ab. Daraufhin verlangte A._______ am 17. Mai 2024 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung und stellte erneut den Antrag auf Gut- heissung des Gesuchs.
C. Am 26. Juni 2024 wies das Kommando Ausbildung das Gesuch um Dienst- befreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ab. In seiner Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Aufgabenbereich von A._______ nicht als unentbehrliche Schlüsselfunktion im Sinne der Aufrechterhaltung des Be- triebes, insbesondere in einer ausserordentlichen Lage, zu qualifizieren sei. Dagegen habe er als Arzt eine eigentliche militärische Schlüsselfunk- tion inne und werde von der Armee zwingend benötigt.
D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 26. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt die Aufhebung der Verfügung des Kommandos Ausbildung, (nach- folgend: Vorinstanz) sowie die Gutheissung seines Gesuchs vom 29. Ja- nuar 2023 um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, dass er die persönlichen Voraussetzungen für die Dienstbefreiung als leitender Arzt erfülle und dass er nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben der Armee benötigt werde. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie (ergänzend) aus, dass ein Gesuch um Dienstbefreiung unter den Gesichtspunkten der
A-4769/2024 Seite 3 ausserordentlichen Lage, der Gesamtverteidigung sowie der Wehrgerech- tigkeit zu prüfen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fehle es im konkreten Fall an einer ausserordentlichen Lage als Grundvo- raussetzung für eine Dienstbefreiung. Zudem werde der Beschwerdeführer zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben von der Armee benötigt, insbe- sondere für die medizinische Grundversorgung der Armeeangehörigen, für die Rekrutierung sowie für die Sicherstellung der Aus-, Weiter- und Fortbil- dung.
F. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 25. No- vember 2024 an seinen Anträgen gemäss der Beschwerde vom 26. Juli 2024 fest. Er bestreitet, dass das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage Voraussetzung für die Gewährung der Dienstbefreiung sei. Das allgemeine Vorbringen der Vorinstanz, wonach er aufgrund seiner Qualifikation als un- entbehrlich für das Militär anzusehen sei, vermöge keines Nachweises des zwingenden Bedarfs für die Armee zu erbringen. Er sei während seiner Dienstzeit weder für die Rekrutierung noch für die Sicherstellung der Aus-, Weiter- und Fortbildung eingesetzt worden. Insgesamt habe die Vor- instanz den zwingenden Bedarf nicht nachgewiesen.
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Dokumente wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-4769/2024 Seite 4 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnor- men und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-931/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die grundsätzlich Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflicht- gemäss (zum Ganzen Urteil des BVGer A-3336/2022 vom 10. Okto- ber 2024 E. 2 m. H.).
3.1 Nach Art. 59 Abs. 1 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 2 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) ist jeder Schweizer grundsätzlich militärdienstpflichtig. Die Ausnahmen werden in Art. 17 MG (Dienstbefreiung für Parlamentarier und Parlamentarierinnen) und Art. 18 MG (für unentbehrliche Tätigkeiten) statuiert.
3.2 Medizinalpersonen haben nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG einen Anspruch auf Dienstbefreiung, wenn sie hauptberuflich für die Sicherstel- lung des Betriebes von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Ge- sundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden.
A-4769/2024 Seite 5 Hauptberuflich tätig im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG ist die militär- dienstpflichtige Person, wenn sie in einem mindestens auf ein Jahr abge- schlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsver- hältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens einem 80-Prozent-Pensum entspricht (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 [VMDP, SR 512.21]).
3.3 In der vom Bundesgesetzgeber gewählten Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG sind diejenigen Personen in bestimmten Funktionen auf- gelistet, die nach der ratio legis für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden (Urteil des BVGer B-2840/2023 vom 13. September 2023 E. 5.4.2, m. H.). Die Idee der Gesamtverteidigung wurde im Wesentlichen im Anschluss an den Zweiten Weltkrieg entwickelt und beruht auf der Erkenntnis, dass sich kriegerische Auseinandersetzun- gen in vielfältigster Form abspielen können und nicht nur gegen die bewaff- neten Streitkräfte, sondern auch gegen die Zivilbevölkerung richten. Die Landesverteidigung könne daher nicht mehr ausschliesslich Sache der Ar- mee sein; sie müsse zu einer Gesamtverteidigung erweitert werden, wel- che auch die zivilen Bereiche des staatlichen Lebens einschliesse (BGE 115 Ia 277 E. 4). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gestützt auf eine abstrakte Beurteilung im Hinblick auf einer ausserordentlichen Lage (i.S.v. Naturkatastrophen oder Notlagen, vgl. Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee vom 3. Sep- tember 2014, BBl 2014 6955, 7013) die Funktionsfähigkeit zentraler staat- licher oder gesellschaftlicher Institutionen sicherstellen sollen. Damit diese ihren Beitrag zur Gesamtverteidigung wirksam leisten können, sind sie auf die uneingeschränkte Verfügbarkeit ihres qualifizierten Personals angewie- sen (vgl. Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993, S. 38 und S. 41 f. [BBl 1993 IV 1, nachfol- gend: Botschaft MG]).
Die Dienstbefreiung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur all- gemeinen Wehrpflicht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Liste dienstbefreiter Tätigkeiten, welche die wesentlichsten, unentbehrlichen Funktionen enthält, «knapp» gehalten und abschliessend formuliert (Ur- teile des BVGer B-2840/2023 vom 13. September 2023 E. 5.2.3 und BVGer A-5835/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3.4, jeweils m. H.). Dazu zäh- len insbesondere Tätigkeiten im Bereich der sanitätsdienstlichen Versor- gung des zivilen Gesundheitswesens. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b VMDP gelten unter anderem die leitenden Ärzte und Ärztinnen als unentbehrliche
A-4769/2024 Seite 6 Medizinalpersonal für die Sicherstellung des Betriebes von sanitätsdienst- lichen Einrichtungen.
3.4 Der Begriff «zwingend» wurde im Rahmen des Projekts der «Weiter- entwicklung der Armee (WEA)» eingeführt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c-j MG [AS 2016 4277]). Der Begriff «zwingend» bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch «unbedingt erforderlich; unerlässlich». Im Kontext des Bedarfs ist der Begriff als «unbedingt erforderlich» beziehungsweise «un- erlässlich» zu verstehen, was einen erheblichen Umfang impliziert. Diese neue Voraussetzung, die am 1. Januar 2017 in Kraft trat, zielt auf die zu- nehmenden Engpässe im Medizinalpersonal des Sanitätsdienstes der Ar- mee ab. Die bisher geltende Praxis von rund 50 Dienstbefreiungen pro Jahr soll gemäss Botschaft eingeschränkt werden (Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee vom 3. Septem- ber 2014 [BBl 2014 6955, 7005]).
Die zuletzt durchgeführte Revision führte das Kriterium der Hauptberuflich- keit als einheitliche Grundvoraussetzung ein (vgl. Art. 25 VMDP, in Kraft seit 1. Januar 2023 [(AS 2022 820)]. Mit der Anpassung soll ein restriktive- res und einheitlicheres System geschaffen und die Anzahl von Dienstbe- freiungen reduziert werden. Die Verschärfung soll insbesondere verhin- dern, dass Teilzeitangestellte bestimmter Berufsgruppen von der Militär- dienstpflicht befreit werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Militärgeset- zes und der Armeeorganisation vom 1. September 2021 [BBl 2021 2198], S. 22 f.; vgl. AB N 2021 S. 2598 [Votum Amherd]).
3.5 3.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 VwVG). Es ist in erster Li- nie Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustel- len und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (BGer Urteil 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1). Die Parteien trifft in Bezug auf ihre Rechtsbegehren eine Behauptungs- und eine Substanziierungslast. Zur Beweisführung bleibt im Verwaltungsverfahren, dem Untersuchungsgrund- satz folgend, indes die Behörde verpflichtet (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4 m. H. und 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffent- liches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 678 f. und 682 f.).
3.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz der Behörde wird durch die Mitwir- kungspflichten der Beteiligten relativiert. Von Gesetzes wegen ist eine
A-4769/2024 Seite 7 Partei dann zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, wenn das Verfahren aufgrund eines Gesuchs eingeleitet worden ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflichten bestehen grund- sätzlich für sämtliche Arten von Tatsachen, betreffen jedoch vor allem Um- stände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Auf- wand erheben könnten (Urteil des BGer 1C_182/2019 vom 17. Au- gust 2020 E. 4.1).
Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im öffentlichen Recht grundsätzlich die Beweislastregel gemäss Art. 8 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (objektive oder materielle Beweislast). Die Folgen der Beweislosigkeit hat demnach jene Partei zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tat- sache Rechte abzuleiten sucht. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid zu Ungunsten der Partei aus, welche die Beweislast trägt (BGE 144 II 332 E. 4.1.3; BGE 142 II 433 E. 3.4.2; Urteil des BVGer A-1066/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1).
3.5.3 Im konkreten Fall hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und sachgerecht zu klären, sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwer- deführers. Dieser hat als Gesuchsteller und Arzt hinsichtlich der Frage mit- zuwirken, ob er für die Sicherstellung des Betriebs einer sanitätsdienstli- chen Einrichtung des zivilen Gesundheitswesens notwendig ist (i.S.v. Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG i.V.m Art. 28 VMDP). Dies betrifft insbeson- dere sein Arbeitspensum, seine Funktion und den Umfang seiner Aufgaben im zivilen Spitalbetrieb. Die Vorinstanz hat hingegen den Sachverhalt hin- sichtlich des zwingenden Bedarfs für sanitätsdienstliche Aufgaben der Ar- mee zu ermitteln (i.S.v. Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG). Da sie über die internen Ressourcenplanungen verfügt, ist es ihre Aufgabe darzulegen, ob und für welche medizinische Aufgaben der Armee der Beschwerdeführer tatsäch- lich zwingend benötigt wird. Sie trägt die objektive Beweislast für das Vor- liegen dieser Voraussetzung (vgl. E. 3.5.2 a. E.).
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er erfülle die Voraussetzungen ge- mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG, weshalb er von der Militärdienstpflicht zu befreien sei. Die Gesetzesauslegung ergebe, dass die in Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG aufgelisteten Personen gerade deshalb von der Militärpflicht befreit werden sollen, damit sie insbesondere im Falle ei- ner ausserordentlichen Lage ihre unentbehrliche Leistung für die
A-4769/2024 Seite 8 Gesamtverteidigung uneingeschränkt erbringen können. Als leitender Arzt des Spitals (...) verfüge er über die notwendigen fachlichen sowie organi- satorischen Kompetenzen und sei deswegen unerlässlich für die Sicher- stellung des Betriebs einer sanitätsdienstlichen Einrichtung. Weiter argu- mentiert er, dass die medizinische Grundversorgung im militärischen Um- feld auf kleinere medizinische Beschwerden begrenzt sei. Für jegliche wei- terführende Abklärungen oder Behandlungen sei das Militär auf die zivilen Einrichtungen angewiesen und sei von diesen abhängig. Der Beschwerde- führer vertritt die Auffassung, dass kein zwingender Bedarf der Armee vor- liege und ein solcher werde von der Vor- instanz auch nicht nachgewiesen. Die von der Vorinstanz genannte Aufga- ben (Aus-, Weiter- und Fortbildung; Einsatz in der Rekrutierung) habe er während seiner Dienstzeit nie wahrgenommen. Der Beschwerdeführer be- streitet schliesslich, dass Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG das Vorliegen einer aussergewöhnlichen Lage verlangt.
4.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, dass der Beschwerde- führer die Voraussetzungen für die Dienstbefreiung nicht erfüllt. Der Zweck- gedanke einer Dienstbefreiung sei insbesondere die Aufrechterhaltung von unentbehrlichen Diensten in einer ausserordentlichen Lage. Eine solche liege nicht vor und sei Grundvoraussetzung für eine Dienstbefreiung. Der Beschwerdeführer habe bereits aus diesem Grund keinen Anspruch da- rauf. Zudem verfüge er über essentielles medizinisches Fachwissen in ei- nem Bereich, der typischerweise mit einer militärischen Tätigkeit verbun- den sei. Er habe bereits 466 Dienstage geleistet und weise in medizini- scher als auch in militärischer Hinsicht grosse Kenntnisse auf, die nicht ohne Weiteres durch eine andere militärdienstpflichtige Person ersetzt wer- den könne. Erfahrene Militärärzte seien unentbehrlich für die allgemeine medizinische Grundversorgung von Armeeangehörigen. Die Armee könne auf qualifiziertes und erfahrenes Medizinalpersonal wie den Beschwerde- führer nicht verzichten. Die Interessenabwägung zwischen den betriebli- chen Interessen des Spitals und dem Bedarf der Armee falle klar zuguns- ten der Armee aus.
Weiter führt die Vorinstanz aus, Militärärzte würden eine wesentliche Rolle anlässlich der Rekrutierung der Stellungspflichtigen einnehmen. Für diese Aufgabe müsse mangels Medizinalpersonals bereits heute auf private Ärzte zurückgegriffen werden. Es sei unerlässlich, dass Ärzte wie der Be- schwerdeführer an Aus-, Weiter- und Fortbildungen teilnehmen würden, um sich für gefährliche Aufträge an isolierten Standorten vorzubereiten. Der Beschwerdeführer werde von der Armee weiterhin zwingend benötigt.
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5.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer als leitender Arzt des Spitals mit einem Arbeitspensum von 100 Prozent hauptberuflich in einer sanitätsdienstlichen Einrichtung des zivilen Gesund- heitswesens im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG tätig ist (vgl. E. 3.2).
5.2 Leitende Ärzte und Ärztinnen gelten als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes von sanitätsdienstlichen Einrichtungen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Bst. b VMDP). Der Beschwerdeführer ist fachlich und organisatorisch verantwortlich für die Si- cherstellung der traumatologischen und orthopädischen Grundversorgung. Er unterstützt und vertritt den Chefarzt. Bei Abwesenheit und Verhinderung des Chefarztes trägt er in seinem Spezialgebiet die volle fachliche, organi- satorische und administrative Verantwortung für die Klinik. Der Beschwer- deführer ist somit für eine sanitätsdienstliche Einrichtung des zivilen Ge- sundheitswesens notwendig i.S.v. Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG und erfüllt insoweit diese Voraussetzung für die Dienstbefreiung. 5.3 Nicht zu folgen ist der Vorinstanz, wenn sie argumentiert, der Be- schwerdeführer habe schon deshalb keinen Anspruch auf Dienstbefreiung, weil sein Aufgabenbereich keine unentbehrliche Schlüsselfunktion für die Aufrechterhaltung des Spitals in einer ausserordentlichen Lage sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.2), ist der Beschwerdeführer bereits unter nor- malen Bedingungen für den ordnungsgemässen Betrieb des Spitals we- sentlich. Ferner findet die von Vorinstanz angenommene Voraussetzung einer ausserordentlichen Lage für die Dienstbefreiung im Gesetz keine Grundlage. Die Dienstbefreiung von Medizinalpersonen verfolgt das Ziel, die Funktionsfähigkeit zentraler zivilgesellschaftlicher Institutionen, insbe- sondere im Gesundheitswesen, sicherzustellen (vgl. E. 3.3). Sie ist jenen Personen vorbehalten, die im Rahmen ihrer zivilen Tätigkeit für den Betrieb einer unentbehrlichen Einrichtung notwendig sind und nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben der Armee benötigt werden. Ein zusätzliches Erfordernis einer ausserordentlichen Lage lässt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm nicht ableiten. Wäre dies zutreffend, so hätte der Gesetz- geber dies in vorhersehbarer Weise normieren müssen. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG kann sodann vom Dienst befreit wer- den, wer nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben der Armee benö- tigt wird. Wie bereits ausgeführt, wollte der Gesetzgeber die bisherige
A-4769/2024 Seite 10 Praxis der Dienstbefreiung einschränken, nicht jedoch abschaffen (vgl. E. 3.4). Der Vorbehalt des zwingenden Bedarfs soll nicht dazu dienen, qualifiziertes Medizinalpersonal pauschal von der Dienstbefreiung auszu- schliessen. Es obliegt der Vorinstanz, nachzuweisen, dass der Beschwer- deführer zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben der Armee benötigt wird und insoweit unerlässlich ist (vgl. E. 3.5.2). Deren Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Qualifikation als unentbehrlich für die Armee anzusehen, ist indessen zu allgemein gehalten und reicht für sich allein noch nicht aus, um den zwingenden Bedarf zu belegen.
Vielmehr hätte die Vorinstanz hinreichend konkret ausführen müssen, für welche sanitätsdienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführer zwingend be- nötigt und künftig eingesetzt werden soll. Im Falle eines bestehenden Be- darfs hätte die Vorinstanz kurz erläutern können, inwiefern qualifiziertes Personal wie der Beschwerdeführer für die Armee tatsächlich unentbehr- lich ist. Der allgemeine Hinweis auf die rückläufige Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten reicht nicht aus, um eine konkrete Einzelfallprüfung zu ersetzen. Diese müsste sich zudem als verhältnismässig erweisen. Die Vorinstanz hätte detailliertere Angaben zur Ressourcensituation machen müssen (insbesondere nachdem der Beschwerdeführer in seinen Schluss- bemerkungen die von der Vorinstanz gemachten Angaben bestritten hatte).
Insgesamt vermag die Vorinstanz nicht darzulegen, dass ein zwingender Bedarf besteht, der die Ablehnung des Dienstbefreiungsgesuchs rechtfer- tigen würde.
5.4 Im Ergebnis erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Dienstbefreiung gemäss Art.18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen.
6.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun- gen an die Vorinstanz zurück.
6.2 Solange die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 VMDP erfüllt sind (E. 5), ist dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als leitender Arzt für die Dauer seiner Anstellung beim Spital (...) eine Dienstbefreiung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG zu gewähren.
A-4769/2024 Seite 11 Hierbei hat der Beschwerdeführer zu beachten, dass er verpflichtet ist, der Vorinstanz Änderungen in seinen beruflichen Verhältnissen unverzüglich zu melden, zumal seine Dienstbefreiung davon abhängt und die Vorinstanz bei einem künftigen, allfälligen Wegfall des Dienstbefreiungsgrundes über eine Wiedereinteilung in der Armee wird entscheiden müssen (Art. 19 MG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Bst. d VMDP).
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwer- deverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.– ist ihm zurückzuerstatten. Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteient- schädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5818/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 8.2)
Infolge seines Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.– als angemes- sen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Bundesgericht ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. i BGG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4769/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben.
1.2 Der Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 MG vom Militärdienst befreit.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückerstattet. Er hat dem Bundes- verwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Mathilda Mauch
Versand:
A-4769/2024 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)