B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4753/2023
Urteil vom 17. September 2024 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu allfälligen Fristverlängerungsgesuchen betreffend Windpark Grenchen.
A-4753/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ersuchte die Pronovo AG um Zugang zu positiven Bescheiden über die Anmeldung zur kostendeckenden Einspeisevergütung (nachfol- gend: KEV-Bescheide) betreffend den Windpark Grenchen der Stadtwerke Grenchen SWG. Die Pronovo AG machte ihm am 10. Januar 2023 elf KEV- Bescheide zugänglich. B. Am 13. Januar 2023 reichte A._______ bei der Pronovo AG weitere Aus- kunftsgesuche sowie einen Fragenkatalog ein. Unter anderem beantragte er, ihm allfällige Fristverlängerungsgesuche der SWG im Zusammenhang mit fünf der elf ihm zuvor zugestellten KEV-Bescheide mit Datum vom
A-4753/2023 Seite 3 G. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 4. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei ihm Zugang zu den Fristverlängerungsgesuchen im Zusammenhang mit den KEV-Bescheiden des Windparks Grenchen der SWG zu gewähren. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 hält die Vorinstanz vollum- fänglich an der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer Zu- gang zu «allen Fristverlängerungs- und Fristenstillstandgesuchen (und den entsprechenden Bescheiden der swissgrid bzw. Pronovo)» im Zusammen- hang mit sämtlichen elf KEV-Bescheiden des Windparks Grenchen der SWG. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm sei mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung ein Dokument zugestellt worden, das er vorher nicht gekannt habe. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde (vgl. Urteil des BGer 1C_532/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-3884/2017 vom 6. September 2018 E. 1.1). Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver- waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG).
A-4753/2023 Seite 4 1.2 1.2.1 Das Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Er bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands be- grenzt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Verfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, grundsätzlich aber nicht aus- weiten (BGE 144 II 359 E. 4.3; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Fra- gen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Urteile des BVGer A-5807/2023 vom 26. April 2024 E. 1.4.1 und A-2397/2022 vom 19. Juni 2023 E. 1.4.1). Eine Präzisierung des Rechtsbegehrens ist jedoch möglich (Urteile des BVGer A-5543/2021 vom 5. Juli 2023 E. 2.1 und A-5489/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 3.2). 1.2.2 In seinem Schlichtungsantrag vom 13. Januar 2023 an den EDÖB begehrte der Beschwerdeführer ausdrücklich nur um Zugang zu allfälligen Fristverlängerungsgesuchen der SWG im Zusammenhang mit fünf auf den
A-4753/2023 Seite 5 habe, kann er im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Somit ist im dargelegten Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten, soweit sie den Zugang des Beschwerdeführers zu etwaigen Gesuchen der SWG um Fristverlängerung im Zusammenhang mit den fünf KEV-Bescheiden vom 1. Oktober 2014 betrifft, auf welche die angefochtene vorinstanzliche Verfügung Bezug nimmt. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es stellt dabei den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwir- kungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtliche Begrün- dung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Mit dem Öffentlichkeitsgesetz führte der Bund das Öffentlichkeitsprin- zip und damit den Grundsatz der «Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvor- behalt» ein. Das Öffentlichkeitsgesetz soll die Transparenz über den Auf- trag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Es trägt zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Do- kumenten gewährleistet (Art. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung [BGÖ, SR 152.3]). Dadurch soll das Vertrauen in die öffentlichen Institutionen gestärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermöglicht werden. Das Transparenzgebot trägt zudem zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 der Bun- desverfassung [BV, SR 101]) sowie zur Verwaltungsmodernisierung bei (statt vieler BGE 142 II 313 E. 3.1).
A-4753/2023 Seite 6 3.2 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Dieses Recht gilt namentlich im Bereich der Bundes- verwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ) und erstreckt sich auf die amtlichen Dokumente, das heisst auf alle Informationen, die auf einem beliebigen In- formationsträger aufgezeichnet sind, sich im Besitz einer Behörde befin- den, von der sie stammen oder der sie mitgeteilt worden sind, und die Er- füllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, oder die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können (Art. 5 BGÖ; vgl. Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.1). Die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der Behörde (BGE 142 II 324 E. 3.4). Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren (Urteile des BVGer A-1460/2022 vom 4. Juli 2024 E. 4.3 und A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1). 3.3 In sachlicher Hinsicht nimmt Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ verschiedene Ar- ten von Justizverfahren vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes aus. Dieses gilt unter anderem nicht für Verfahren der Staats- und Verwal- tungsrechtspflege (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ). E contrario ist das BGÖ somit auf Dokumente eines erstinstanzlichen Verfahrens auf Erlass einer Verfügung anwendbar (BGE 142 II 268 E. 4.2.5.2), sofern das Ver- fahren nicht mehr hängig ist (BGE 148 II 92 E. 5.1.2). Der Ausnahmeregelung gemäss Art. 3 Abs. 1 BGÖ liegt der Gedanke zu- grunde, dass das Öffentlichkeitsgesetz dann nicht zur Anwendung gelan- gen soll, wenn spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen den Zugang zu amtlichen Dokumenten – konkret den Verfahrensakten – regeln, um so eine Normenkollision zu vermeiden (Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, 1989; Urteil des BVGer A-1675/2016 vom 12. April 2017 E. 4.3 m.w.H.). Für die Öffentlichkeit besteht somit während der Hängigkeit des erstin- stanzlichen Verwaltungsverfahrens – und allenfalls daran anschliessender streitiger Verfahren – keine Möglichkeit zur Einsichtnahme. Die Einsicht ist aber – vorbehältlich der Ausnahmebestimmungen von Art. 7 bis Art. 9 BGÖ – dann zu gewähren, wenn der verwaltungsrechtliche Entscheid, der das erstinstanzliche Verfahren abschliesst, rechtskräftig ist (Urteile des BVGer A-458/2020 vom 18. Mai 2020 E. 6.1 sowie A-1675/2016 und A-1681/2016 vom 12. April 2017 E. 4.3 m.w.H.).
A-4753/2023 Seite 7 4. Vor der Prüfung der Parteivorbringen sind die einschlägigen Bestimmun- gen des Energierechts zu ermitteln. 4.1 Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) sowie der dazugehörigen Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. Novem- ber 2017 (EnFV, SR 730.03) per 1. Januar 2018 wurde das System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeise- vergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. Art. 72 Abs. 2 EnG bestimmt, dass für Betreiberinnen und Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes zugesichert wurde (po- sitiver Bescheid), nur bestimmte Neuerungen nicht gelten. Für die hier in- teressierende Frage, welche Bedeutung etwaigen Fristverlängerungsge- suchen im Rahmen von hängigen Verfahren zur Teilnahme am Einspeise- vergütungssystem zukommt, in denen positive KEV-Bescheide ergangen sind (vgl. E. 5 hiernach), ist somit grundsätzlich das neue Recht massgebend (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.2.3). 4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 EnFV ist das Gesuch um Teilnahme am Einspei- severgütungssystem bei der Vorinstanz in ihrer Funktion als Vollzugsstelle (vgl. Art. 64 EnG) einzureichen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen vo- raussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vorinstanz die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Diese «Zusicherung dem Grundsatz nach» entspricht dem positiven KEV-Be- scheid nach altem Recht (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation UVEK, Erläuterungen zu den Ausfüh- rungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz und zur Energieförderver- ordnung, November 2017 [nachfolgend: Erläuterungen EnFV], S. 11; vgl. Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 730.01; ausser Kraft]). 4.3 Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der «Zusicherung dem Grundsatz nach» fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Fristen für die Projektfort- schritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, kon- zessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2 bis
EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfort- schritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht
A-4753/2023 Seite 8 einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Ge- such hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbe- triebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme ein- reichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die An- spruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Ein- tritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermark- tung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV wi- derruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teil- nahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvorausset- zungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlän- gerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffent- lichkeitsgesetzes umfasst sind. 5.1 Die Vorinstanz hat den Zugang des Beschwerdeführers – in Überein- stimmung mit dem zusammenfassenden Ergebnis in der Empfehlung des EDÖB vom 9. Juni 2023 – gestützt auf den besonderen Fall von Art. 8 Abs. 2 BGÖ aufgeschoben, wonach amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid getrof- fen ist, für den sie eine Grundlage darstellen (dazu statt vieler BVGE 2014/6 E. 6.2). Zum sachlichen Geltungsbereich des BGÖ hält sie lediglich fest, dass die Dokumente eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich dem Öffentlichkeitsgesetz unterlägen. Sie berücksichtigt da- mit die einschlägige Rechtsprechung nicht vollständig (vgl. E. 3.3 oben). Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer verlang- ten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG unter den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ fallen. Namentlich stellt sich die Frage, ob diese Gesuche – bei denen es sich unbestrittenermassen um amtliche Doku- mente im Sinne von Art. 5 BGÖ handelt – Verfahrensakten hängiger erst- instanzlicher Verwaltungsverfahren darstellen, in welche die Öffentlichkeit (während der Hängigkeit des Verfahrens) keine Einsicht nehmen kann.
A-4753/2023 Seite 9 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt hierzu im Wesentlichen vor, mit einem positiven KEV-Bescheid – im geltenden Recht eine «Zusicherung dem Grundsatz nach» – sei das Förderungsverfahren faktisch abgeschlossen. Die Zusicherung lege die Förderungsanforderungen sowie den weiteren Verfahrensablauf definitiv fest. Die Voraussetzung für die Fristverlänge- rung, den Widerruf sowie die Auszahlung der Vergütung seien klar defi- niert. Die Vorinstanz könne die Zusicherung nicht mehr zurückziehen und anderen Projekten den Vorzug geben, es sei denn, der Projektant könne das Projekt nicht realisieren oder die Fristen nicht einhalten. Die Zusiche- rung schliesse damit das erstinstanzliche Gesuchsverfahren zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem faktisch ab. 5.2.2 Die Vorinstanz wendet ein, das erstinstanzliche Gesuchsverfahren sei mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» noch nicht abgeschlossen. Der Anlagebetreiberin würde die Teilnahme am Einspeisevergütungssys- tem für den Fall zugesichert, dass sie zum späteren Zeitpunkt der Inbe- triebnahme sämtliche Anforderungen erfülle. Im Rahmen der Gesuchein- reichung würden zwar die Fördervoraussetzungen geprüft und die Förde- rung im Grundsatz zugesichert. Der endgültige Entscheid über die Teil- nahme am Einspeisevergütungssystem richte sich aber danach, ob die Vo- raussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt seien. Erst die Verfügung nach Art. 24 EnFV schliesse das Gesuchsverfah- ren ab 5.3 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist das formalisierte, mithin rechtlich geregelte Verfahren, das in den Erlass einer Verfügung mündet (vgl. Art. 1 Abs. 1 VwVG; BGE 146 V 38 E. 4.1). Als Verfahrensakten gelten alle verfahrensbezogenen Dokumente, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 betreffend das Aktenein- sichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV). 5.4 Das im 4. Abschnitt des 2. Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssys- tem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV ein- geleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs – unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mit- tel – die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach
A-4753/2023 Seite 10 zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gege- ben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssi- cherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisever- gütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, de- nen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sol- len in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht un- nötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb ei- ner vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsge- suchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die de- finitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV er- folgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teil- nahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es da- bei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV bilden. 5.5 Die verlangten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG erwei- sen sich somit als Akten von Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspei- severgütungssystem, die unumstritten noch nicht in einen Entscheid nach
A-4753/2023 Seite 11 Art. 24 EnFV gemündet haben. Damit bilden sie Verfahrensakten hängiger erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren und sind somit nicht vom sachli- chen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst. Während der Hängigkeit dieser Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Einsichtnahme. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des zulässigen Streitgegenstandes verlangten allfälligen Fristver- längerungsgesuche der SWG Verfahrensakten hängiger erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren darstellen und somit nicht in den sachlichen Gel- tungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen. Die Vorinstanz durfte demnach den Zugang des Beschwerdeführers zu diesen Dokumenten bis zum Eintritt der Rechtskraft der definitiven Entscheide über die Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem bzw. bis zum Widerruf der «Zusiche- rung dem Grundsatz nach» und der Abweisung des Gesuchs um Teil- nahme am Einspeisevergütungssystem in den entsprechenden Verfahren aufschieben. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 7.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor- instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-4753/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General- sekretariat UVEK und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Ivan Gunjic
A-4753/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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