B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 23.01.2025 abgeschrieben (9C_1/2024)
Abteilung I A-4741/2021
Urteil vom 8. November 2023 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Karolina Yuan.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG); Unternehmensabgabegruppenbildung (Jahr 2021).
A-4741/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige 1) mit Sitz in E. (vormals: F.) ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steu- erverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der mehrwertsteuerpflichti- gen Personen eingetragen. Für die Steuerperiode 2020 deklarierte sie ei- nen Umsatz in der Höhe von Fr. 14’007'535.57. Die B._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige 2) mit Sitz in E. (vor- mals: F.) ist seit dem 1. September 2003 bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen. Für die Steuerperiode 2020 deklarierte sie einen Umsatz in der Höhe von Fr. 6'972'980.36. Die C._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige 3) mit Sitz in E. (vor- mals: G.) ist seit dem 13. Dezember 2011 bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen. Für die Steuerperiode 2020 deklarierte sie einen Umsatz in der Höhe von Fr. 93'667'810.28. Die D._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige 4) mit Sitz in H. (vor- mals: G.) ist seit dem 1. April 2018 bei der ESTV im Register der mehrwert- steuerpflichtigen Personen eingetragen. Für die Steuerperiode 2020 dekla- rierte sie einen Umsatz in der Höhe von Fr. 811'379.26. A.b Am 23. März 2021 stellte die ESTV der Abgabepflichtigen 3 die Unter- nehmensabgabe 2021 in Rechnung. Diese belief sich auf Fr. 13'665.- und basierte darauf, dass der Umsatz von gesamthaft Fr. 93'667'810.28 unter die Tarifkategorie 14 fällt (Art. 70 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] in Verbindung mit Art. 67b Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Am 18. April 2021 stellte die ESTV den Abgabepflichtigen 1 und 2 die Un- ternehmensabgabe 2021 in Rechnung. Diese belief sich auf:
A-4741/2021 Seite 3 darauf, dass der Umsatz von gesamthaft Fr. 811'379.26 unter die Tarifka- tegorie 2 falle. A.c Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 bestritt die Abgabepflichtige 3 im Na- men der Abgabepflichtigen 1, 2 und 4 die diesen in Rechnung gestellten sowie in eigenem Namen die ihr in Rechnung gestellte Unternehmensab- gabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2021 und beantragte unter an- derem den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. A.d Mit Verfügungen vom 28. September 2021 setzte die ESTV die Unter- nehmensabgabe für das Jahr 2021 für die Abgabepflichtige 1 auf Fr. 2'505.-, für die Abgabepflichtige 2 auf Fr. 1'270.-, für die Abgabepflich- tige 3 auf Fr. 13'665.- und für die Abgabepflichtige 4 auf Fr. 235.-, je zuzüg- lich Verzugszins fest. B. B.a Gegen diese Verfügungen der ESTV erhoben die Abgabepflichtigen 1, 2, 3 und 4 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1, 2, 3 und 4 oder Beschwer- deführerinnen) je mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügun- gen vom 28. September 2021 der ESTV. Es sei festzustellen, dass die Um- satzstufen der Unternehmensabgabe (Art. 67b Abs. 2 RTVV) und die Min- destzahl für die Bildung einer Unternehmensabgabegruppe (Art. 67c Abs. 1 Satz 2 RTVV) verfassungswidrig seien; letztere sei für nicht an- wendbar zu erklären. Den Beschwerdeführerinnen sei zu erlauben, eine Unternehmensabgabegruppe zu bilden und diese für das Jahr 2021 in der Tarifstufe 14 einzuordnen und entsprechend sei die Unternehmensabgabe 2021 maximal auf Fr. 13'665.- festzusetzen. Schliesslich seien die Beschwerden der Beschwerdeführinnen zu einem einzigen Verfahren zu vereinigen; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 vereinigte der Instruk- tionsrichter die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1, 2, 3 und 4. In der Folge wurde das Verfahren unter der Nummer A-4741/2021 fortgesetzt.
A-4741/2021 Seite 4 B.c In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Rechtsbegehren der Beschwerdefüh- rerinnen – mit Ausnahme der Verfahrensvereinigung – seien abzuweisen und ihre Verfügungen zu bestätigen; dies unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen. Parteientschädigungen seien keine zuzuspre- chen. B.d Mit unaufgeforderter Replik vom 23. Dezember 2021 nehmen die Be- schwerdeführerinnen Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. B.e Mit Schreiben vom 22. Januar 2022 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit ent- scheidwesentlich – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 und 99 Abs. 1 RTVG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert. Sie haben die Beschwerden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und die Kostenvorschüsse rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Somit ist auf die Beschwerden einzutreten.
A-4741/2021 Seite 5 1.4 1.4.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Gan- zen statt vieler: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.1 m.w.H. [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit seinem Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 nicht eingetreten]). 1.4.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Rechtmässigkeit bzw. Höhe der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2021. Somit kommen das RTVG sowie die RTVV in ihrer im Jahr 2021 gültigen Fassung (AS 2020 1461) zur Anwendung. Auf diese wird nachfol- gend – soweit nicht anders vermerkt – referenziert. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Verfügungen in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei nur ungenügend auf ihre Rügen eingegangen und habe da- mit den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu dieser Rüge. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be- rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
A-4741/2021 Seite 6 Verfügung stützt. Dies heisst nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5186/2019 vom 28. August 2020 E. 1.5 mit Hinweisen, A-4878/2020 vom 12. April 2022 E. 1.6). 2.3 In den angefochtenen Verfügungen vom 28. September 2021 fasst die Vorinstanz die Argumentation der Beschwerdeführerinnen auf rund einer halben Seite zusammen (Verfügungen der ESTV vom 28. September 2021, S. 6), bevor sie auf einer Seite auf die geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots hinsichtlich des neuen Tarifs der Unterneh- mensabgabe eingeht. Dabei führt sie insbesondere die Entstehungsge- schichte des seit dem 1. Januar 2021 geltenden Tarifs und dessen Ausge- staltung aus und geht anschliessend in einem Abschnitt auf das Rechts- gleichheitsgebot im konkreten Fall ein (Verfügungen der ESTV vom 28. September 2021, S. 7). Auf einer weiteren Seite geht die Vorinstanz auf das Rechtsgleichheitsgebot sowie die Ausführungen zu den Unterneh- mensabgabegruppen im Erläuternden Bericht des Bundesamtes für Kom- munikation [nachfolgend: BAKOM] vom Mai 2016 zur Teilrevision der Ra- dio- und Fernsehverordnung (RTVV) ein, bevor sie die Rechtsfolgen für die Beschwerdeführerinnen wiederum in einem Abschnitt erörtert (Verfügun- gen der ESTV vom 28. September 2021, S. 8 unten). Die Begründungsdichte der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, darlegt und sie nicht verpflichtet ist, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Zudem war es den Beschwer- deführerinnen möglich, die Verfügungen der ESTV vom 28. September 2021 sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen. 3. 3.1 3.1.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Norm- stufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (statt vieler: Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).
A-4741/2021 Seite 7 3.1.2 Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 18 mit weiteren Hinweisen). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflich- tigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzü- gen im Gesetz selbst – d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn – zu regeln ist. Dabei sind – soweit es die Art der Steuer zulässt – insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze der Besteu- erung konkretisieren das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung (BGE 145 II 206 E. 2.4.2, 141 II 338 E. 3.2, 133 I 206 E. 6.2, 99 Ia 638 E. 9, je mit weiteren Hinweisen; VALLENDER/WIEDER- KEHR, in: Ehrenzeller/Schindler/Schmid/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, [in der 4. Aufl. nicht enthaltene] N 3 zu Art. 127 BV). 3.1.3 Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV gilt nur, «soweit es die Art der Steuer zulässt». Das meint in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Ein- kommen und Vermögen (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 89 ff.). Hingegen hat der Grundsatz eine beschränkte Tragweite für Son- der- oder Zwecksteuern (BGE 128 I 102 E. 6.d [betreffend eine kantonale gastgewerbliche Patentgebühr]; Urteile des BGer 2C_852/2021 vom 9. De- zember 2021 E. 2.4.4 mit weiterem Hinweis [betreffend die Haushaltab- gabe RTVG], 2C_668/2013 vom 19. Juni 2014 E. 7.1 [betreffend eine kom- munale Unterhaltungssteuer], 2P.229/2006 vom 14. Mai 2007 E. 5.2 [be- treffend eine kantonale Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kul- turlandes]; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Com- mentaire romand, Constitution fédérale, N 60 zu Art. 127 BV). 3.1.4 Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit erschien dem Bundesgericht im Zusammenhang mit einer kanto- nalen Sondersteuer beispielsweise dann als hinreichend gewahrt, wenn die prozentual ausgestaltete Steuer im Rahmen eines Minimal- und Maxi- malbetrags von der Höhe des Umsatzes (und nicht etwa des Reingewinns) abhängig ist (BGE 128 I 102 E. 6.d [wo es um die vorerwähnte kantonale
A-4741/2021 Seite 8 gastgewerbliche Patentgebühr ging, die als Gemengsteuer qualifiziert wurde]). Für eine kommunale «zusätzliche Steuer von verhältnismässig geringer Höhe» (neben den ordentlichen Unternehmenssteuern) erachtete das Bundesgericht es als nicht erforderlich, dass der Grundsatz der Be- steuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit möglichst genau berücksichtigt wird (Urteil des BGer vom 22. Dezember 1978, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 49 S. 345 ff. E. 3.c [wo es konkret um die damalige Genfer «taxe professionnelle communale» ging, die sich ebenfalls auf den Umsatz abstützte]). Die altrechtliche Haushaltabgabe («Empfangsgebühr») wurde infolge der Entwicklung des Radio- und Fern- sehrechts von einer Regalabgabe umqualifiziert und «eher als Zweck- steuer oder Abgabe sui generis» klassifiziert, vergleichbar mit einer Kur- taxe (BGE 141 II 182 E. 6.3, 6.7), während die Haushaltabgabe, die seit dem 1. Januar 2019 erhoben wird, laut Bundesgericht die herkömmlichen Charakteristika einer Steuer erfüllt und dabei «Elemente der Zwecksteuer» enthält (Urteile des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.4, 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.3, je mit weiteren Hinwei- sen). Das Bundesverwaltungsgericht hatte die vorstehend wiedergegebe- nen Überlegungen betreffend die Haushaltabgabe (ursprünglich) auch für die Unternehmensabgabe übernommen (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.4). Offengelassen hatte es hingegen, ob es sich bei der Unternehmensabgabe um eine Kostenanlastungssteuer han- delt, zumal diese ebenfalls als Steuer (und nicht als Mischform) qualifiziere und damit den entsprechenden Regeln unterstehe (Urteil des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.6.7). 3.1.5 Hinsichtlich der Tarifgestaltung für Zwecksteuern hält Art. 69a Abs. 1 RTVG für die neurechtliche Haushaltsabgabe explizit und verbindlich (Art. 190 BV) fest, dass für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2022 vom 10. Dezem- ber 2021 E. 2.4.4). Eine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit ist bundesgesetzlich nicht vorgesehen, wo- bei sich der Gesetzgeber von der Überlegung hat leiten lassen, dass das Bedürfnis unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich regeln zu können [und damit der Rechtsgleichheit Rechnung zu tragen], in Massenverfahren eine Grenze am Erfordernis der Praktikabilität findet und schematische Re- gelungen kaum vermeidbar sind (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 5041 mit Hinweis; Urteil des BGer 2C_852/2022 vom 10. Dezember 2021 E. 4.3.2; Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Für die Unternehmensabgabe wurde ein weitgehend degres- siver Tarif als nicht mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der
A-4741/2021 Seite 9 wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar qualifiziert (ausführlich: E. 4.4.1; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.3). 3.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Ver- ordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Die Legislative ermächtigt damit im (formel- len) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Verord- nungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 110 und Rz. 364). 3.2.1 Bei unselbstständigen Verordnungen (oder einzelnen Verordnungs- bestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesver- tretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Er- mächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV). Vollziehungsverord- nungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6a; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/ Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: BV-Kommentar], N 12 zu Art. 182 BV). 3.2.2 Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorge- sehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet be- schränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Re- gelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2, 137 II 409 E. 6.4, 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz der Festlegung einer Steuer an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Steuer- pflichtigen, den Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst regeln (Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.1, 141 V 509 E. 7.1.1, 131 II 271 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_122/2011 vom 7. Juni 2012 E. 2.3, PETER HONGLER, BV-Kommentar, N 16 zu Art. 127 BV mit Hinweisen).
A-4741/2021 Seite 10 3.3 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete bzw. akzessorische Normen- kontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen prüft das Bundesverwal- tungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.177 ff.). 3.3.2 Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4; vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 370). Wird dem Bundesrat durch die ge- setzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Rege- lung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in die- sem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prü- fung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bun- desrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 137 II 217 E. 2.3, 131 II 562 E. 3.2, je mit Hinweisen; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.3, A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 1.6.3, A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 1.6.4, A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 370). 3.3.3 Im Rahmen einer akzessorischen bzw. konkreten Normenkontrolle kann das Gericht namentlich prüfen, ob sich eine Bestimmung einer un- selbständigen Bundesratsverordnung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV (Willkürverbot) widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tat- sächlichen Verhältnissen fehlt oder Unterscheidungen unterlässt, die rich- tigerweise hätten getroffen werden sollen (BGE 147 I 225 E. 4.6 mit weite- ren Hinweisen). Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundes- verwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sach- gerechtigkeit zu äussern (BGE 137 III 217 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen;
A-4741/2021 Seite 11 Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.178). 3.3.4 Ist eine Verordnungsbestimmung im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle als verfassungswidrig erkannt worden, führt dies nicht zur formellen Aufhebung der Bestimmung, sondern lediglich dazu, dass ihre Anwendung im konkreten Anwendungsfall unterbleibt (BGE 148 III 172 E. 3.2, 143 II 87 E. 4.4; vgl. BVGE 2011/15 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.4.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.179a). Davon kann aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit abgesehen werden, wenn die Nichtanwendbarkeit schwerwie- gende Auswirkungen zeitigen würde, beispielsweise die durch Verfassung und Gesetz gebotene Finanzierung eines Verfassungsauftrags nicht (mehr) gesichert wäre (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.4). 3.4 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet wor- den ist, gibt den betroffenen Personen grundsätzlich keinen Anspruch da- rauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV). Die Gleichbe- handlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und die- selbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zudem muss die zuständige Behörde aus- drücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform ent- scheiden zu wollen. Schliesslich dürfen einer Gleichbehandlung im Un- recht keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 I 105 E. 5.3 f., 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6, 127 II 113 E. 9, 123 II 248 E. 3c, 122 II 446 E. 4a, 115 Ia 81 E. 2, 112 Ib 381 E. 6; Urteil des BGer 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2).
A-4741/2021 Seite 12 4. 4.1 Was Radio und Fernsehen betrifft, haben diese zur Bildung und kultu- rellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung bei- zutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Be- dürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und brin- gen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). 4.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finan- zierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Die Abgabe ist geräteunabhängig geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob der Haushalt bzw. das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt bzw. jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1, A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen [RTVG; nachfolgend: Botschaft RTVG], BBl 2013 4975 4981 f.). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Ge- mäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Ab- gabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wo- bei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.2.1). 4.3 Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt als Unternehmen, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unterneh- men gilt eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein sol- ches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festge- legten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abge- schlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Umsatz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 RTVG gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhän- gig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe
A-4741/2021 Seite 13 massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in jüngerer Vergangenheit ver- schiedentlich mit der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen aus- einandergesetzt: 4.4.1 Im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 hatte das Bundesver- waltungsgericht die Gelegenheit, aArt. 67b Abs. 2 RTVV (Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft ab 1. November 2017 bis 31. Dezember 2020 [AS 2017 5519]), welcher die Tarife für die Unternehmensabgabe festlegt, einer konkreten Normenkontrolle zu unterziehen. Dabei erachtete es die Haushalts- bzw. Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen weder als klassische Steuer noch als Kausalabgabe (dortige E. 2.4 in fine). Im zu beurteilenden Fall betraf der Sachverhalt ein Unternehmen der Tarif- stufe 3 mit einem deklarierten Umsatz in der Höhe von rund Fr. 5'764'000.-. Das Gericht entschied in diesem Anwendungsfall, dass die vorgesehene Regelung zwar gesetzmässig, aber in ihrer Ausgestaltung nicht verfassungskonform sei (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.1 und 3.4.2 f.). Es hielt fest, dass in den (ursprüng- lichen) sechs festgesetzten Tarifstufen jeweils sehr heterogene Unterneh- men zusammengefasst würden. So sei ein Unternehmen mit einem Um- satz von Fr. 5 Mio. kaum mit einem solchen mit einem Umsatz von knapp Fr. 20 Mio. (beide Tarifstufe 3) zu vergleichen. Auch nähmen die Umsatz- unterschiede innerhalb der Tarifstufen in jeder höheren Tarifstufe zu, was dazu führe, dass die relative Belastung der Unternehmen mit steigendem Umsatz stetig abnehme (degressive Belastung). Schliesslich sei die rela- tive Belastung der umsatzstärksten Unternehmen mit einer Belastung zwi- schen 0.01 Prozent und 0.0036 Prozent des Umsatzes verschwindend klein. Sachliche Gründe, welche eine so grobe Schematisierung bzw. die Begrenzung auf nur sechs Tarifstufen sowie die weitgehend degressive Ta- rifgestaltung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Damit verletze die Re- gelung das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.3). Damit die Abgabe für Un- ternehmen mit sehr hohen Umsätzen nicht beliebig hoch sei, hätte bei- spielsweise mit einem linearen oder einem progressiven Tarif – jeweils mit einer fixen Obergrenze – begegnet werden können (Urteil des BVGer
A-4741/2021 Seite 14 A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.4). Dem Verordnungsgeber wurde nahegelegt, den Mangel zu analysieren und zeitnah zu beheben. 4.4.2 Im Urteil des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 hat das Bun- desverwaltungsgericht sich mit dem Begriff der «kleinen Unternehmen» im Sinne von Art. 70 Abs. 4 RTVG auseinandergesetzt. Es zeigte unter ande- rem auf, dass bereits der Bundesrat es ablehnte, den Begriff der «kleinen Unternehmen» an die Anzahl der Mitarbeitenden bzw. Vollzeitstellen zu knüpfen, wie dies dem Begriffsverständnis des Europäischen Rechts ent- spricht. Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Umsatzgrenze von Fr. 500'000.- für die Befreiung kleiner Unternehmen kei- nesfalls willkürlich, sondern aufgrund sachlicher und durchdachter, vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien festgelegt worden sei. Hinsichtlich der rechtsgleichen Behandlung berücksichtigte es, dass die Fixierung einer Eintrittsschwelle im Einzelfall als «ungerecht» empfunden werden könne, jedoch im Abgaberecht eine gewisse Schematisierung, die nicht sämtli- chen Einzelfällen gerecht zu werden vermöge, aus praktischen und veran- lagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und in diesem Sinne auch in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden sei (Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.2.1, 3.3.1 f., A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3 und E. 3.4.2.4). 4.4.3 Im Urteil des BVGer A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf ein Unternehmen der (dazumal) höchsten Tarifstufe (6) eine Verletzung der Rechtsgleichheit hingegen ver- neint. Dies mit der Begründung, die damals betroffene Beschwerdeführerin sei – anders als in der Konstellation im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezem- ber 2019 (E. 4.4.1) – verhältnismässig und rechtswesentlich weniger stark belastet als Unternehmen, deren Umsatz den damaligen Tarifstufen 1 bis 5 zuzuordnen sei (vgl. Urteil des BVGer A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 3.3.3). Im Urteil A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 hatte das Bundes- verwaltungsgericht zudem festgestellt, dass sich die Regelung im konkre- ten Anwendungsfall eines kleinen Unternehmens, welches in die tiefste Ta- rifstufe gemäss aArt. 67b Abs. 2 RTVV (AS 2017 5519) fiel, als verfas- sungskonform erweise. Dies mit der Begründung, dass für Unternehmen dieser Kategorie gemäss aArt. 67f RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen und somit das schematische Abstellen auf den Umsatz abge- schwächt worden sei (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
A-4741/2021 Seite 15 4.4.4 In seinem Urteil A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit, sich mit der Rechtsnatur der Unternehmensabgabe näher zu befassen (vgl. des Weiteren Urteile des BVGer A-3926/2021 vom 1. März 2022 E. 4.3.2 und 5.2, A-2856/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5). Es entschied, dass die Unternehmensabgabe als Steuer – und nicht als Kausalabgabe oder Lenkungsabgabe – zu qua- lifizieren sei (Urteil des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.6). Die für Steuern geltenden Grundsätze seien somit zu beachten (Urteile des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.6.7, A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.3.1). 4.5 Der Bundesrat hat am 16. April 2020 beschlossen, die Tarifstruktur ge- mäss Art. 67b Abs. 2 RTVV zu verfeinern, um den Empfehlungen des Bun- desverwaltungsgerichts nachzukommen. Hierzu wurde der Tarif (neu) in 18 Tarifstufen unterteilt und weniger degressiv ausgestaltet sowie die klei- neren Unternehmen entlastet (Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.4; vgl. Erläuternder Bericht des BAKOM zur Teilrevision der Ra- dio- und Fernsehverordnung [RTVV], 16. April 2020, Ziff. 2.4). Gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehen- den Fassung) beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr (vgl. auch Urteil des BVGer A-3926/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2):
Umsatz in Franken Abgabe in Franken
A-4741/2021 Seite 16
4.6 Als Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 RTVG gelten auch Un- ternehmen, die sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmens- abgabegruppe zusammenschliessen (Unternehmensabgabegruppen). Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen be- stehen (Art. 67c Abs. 1 RTVV). Unternehmensabgabegruppen sind den MWSTG-Gruppen gleichgestellt. Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13 MWSTG), ohne sich als solche zusammenzuschliessen. Für den Zusammenschluss nach Art. 67c Abs. 1 RTVV gelten die gleichen Regeln wie für die Bildung von MWST-Gruppen, insb. die einheitliche Leitung sämtlicher Mitglieder einer Gruppe. Der Umfang der Unternehmensabga- begruppe kann im Rahmen dieser Voraussetzungen frei gewählt werden. Es ist somit auch möglich, dass sich eine bestehende MWST-Gruppe mit weiteren beherrschten Unternehmen zu einer Unternehmensabgabe- gruppe zusammenschliesst. Eine Unternehmensabgabegruppe bezahlt nur eine Abgabe. Nicht möglich ist es hingegen, eine bestehende MWST- Gruppe lediglich für die Belange der Unternehmensabgabe aufzuspalten, denn eine MWST-Gruppe gilt bezüglich der Unternehmensabgabe als eine abgabepflichtige Person (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Um den Minderertrag und den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, besteht die Möglichkeit des Zusammenschlusses nur, wenn es sich um 30 und mehr Unternehmen handelt (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], Erläuternder Be- richt, konsolidierte Fassung [Stand: 1. Oktober 2018], S. 63). Im Jahr 2021 bestanden 12 Unternehmensabgabegruppen (ESTV, Unter- nehmensabgabe für Radio und Fernsehen, Tätigkeitsbericht und Jahres- rechnung 2021, S. 9). 5. Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob sich Art. 67b Abs. 2 RTVV in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung für den zu beur- teilenden Anwendungsfall der Beschwerdeführerinnen als verfassungs- konform erweist. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass Art. 67b Abs. 2 und Art. 67c Abs. 1 zweiter Satz RTVV gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verstossen. Die gewählte Festlegung der Abgabebeträge sorge für eine Ungleichbehandlung verschiedener Unternehmen, für die es
A-4741/2021 Seite 17 keine sachliche Begründung gäbe und damit willkürlich sei. Die seit dem
A-4741/2021 Seite 18 Abs. 3 RTVG). Es bestehe eine genügende verfassungsrechtliche und for- mell-gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Unternehmensabgabe. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sei eingehalten. Hinsichtlich der Beschwerdegründe argumentiert die Vorinstanz, dass Art. 8 BV keinen bestimmten Tarifverlauf vorschreibe. Vielmehr sei dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegationsnorm von Art. 70 Abs. 5 RTVG ein grosser Ermessensspielraum für die Festlegung der Tarifstufen einge- räumt worden. Da es sich bei der Unternehmensabgabe um eine Abgabe und nicht eine Steuer handle, sei der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) vorliegend nicht zu beachten. Aufgrund der Kritik des Bundesverwaltungsgerichts an den Ta- rifstufen – diese seien zu wenig differenziert und zu degressiv – seien die Tarifstufen per 1. Januar 2021 feiner gegliedert worden. Konkret variiere die effektive Belastung pro Unternehmen nun zwischen max. 0.03 Prozent und min. 0.0038 Prozent. Damit sei dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sehr wohl Genüge getan worden. Hinsichtlich der unter- schiedlichen Tarifstufen sei eine gewisse Schematisierung – welchen tat- sächlich nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu werden vermöge – aus praktischen und verwaltungsökonomischen Gründen unvermeidlich. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem (zu Recht) die Abgabeobergrenze gar nicht beanstandet, sondern die oberste Tarifstufe implizit als verfas- sungskonform bestätigt. Somit sei das Rechtsgleichheitsgebot nicht ver- letzt. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die geltenden Tarifstufen will- kürlich sein sollten. 5.3 Was die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des seit dem
A-4741/2021 Seite 19 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Unternehmensabgabe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Kausalabgabe «im weiteren Sinn», sondern als Steuer zu qualifizieren (E. 3.1.4, 4.4.4). Hinsichtlich der Frage der Verfassungswidrigkeit von Art. 67b Abs. 2 RTVV sind daher – soweit es die Art der Steuer zulässt (E. 3.1.2 f.) – die für Steuern massge- benden (Verfassungs-)Grundsätze, anwendbar (E. 4.4.4), die das Rechts- gleichheitsgebot von Art. 8 BV für das Steuerrecht konkretisieren, mithin auch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit. Dem Äquivalenzprinzip ist im Zusammenhang mit der Abgabe für Radio- und Fernsehen – soweit überhaupt anwendbar – insofern Genüge getan, als dass der Teil der Gesamtkosten, welcher durch die Abgabe zu decken ist, so auf die gesetzlich bestimmten Abgabepflichtigen verteilt wird, dass diese einen – mit dem Rechtsgleichheitsgebot übereinstimmen- den – Teil zu übernehmen haben (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.1.2). Indem sich die Unternehmensabgabe laut RTVG nach dem Umsatz richtet, hat der Gesetzgeber mit Blick etwa auf den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit – in Anbetracht der dazu ergangenen höchstrich- terlichen Rechtsprechung (E. 3.1.4, 4.4.3) – zulässigerweise eine gewisse Schematisierung für die Steuerbemessung vorgesehen. Darüber hinaus sind sachliche Gründe, von den verfassungsmässig anwendbaren Grund- sätzen der Besteuerung abzuweichen, weder ersichtlich noch in Einhaltung des Legalitätsprinzips gesetzlich vorgesehen. Die Qualifikation der Unter- nehmensabgabe als Steuer hat zur Folge, dass ein fixer Maximalbetrag bei Erreichen eines bestimmten Umsatzes – im geltenden Tarif ab Fr. 1 Mrd. – weder erforderlich noch zulässig ist (anders noch im Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.4, in welchem das Gericht noch davon ausging, dass es sich bei der Haushalts- bzw. Unternehmensab- gabe für Radio und Fernsehen weder um eine klassische Steuer noch um eine reine Kausalabgabe handle; vgl. E. 4.4.1). Indessen ist bei der Aus- gestaltung der Steuer ein maximaler Steuersatz üblich und zulässig (vgl. für Zwecksteuern: Urteile des BGer 8C_881/2008, 8C_909/2008 vom 5. Mai 2009 E. 6.3 und 2P.329/2001 vom 4. Juli 2003 E. 3.4 in fine). 5.3.2 Der Verordnungsgeber hat nach eigener Aussage die Empfehlungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Tarifgestaltung der Unternehmensab- gabe per 1. Januar 2021 umgesetzt. Seinem Verständnis nach hatte das Bundesverwaltungsgericht den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Ta- rif in sechs umsatzabhängigen Tarifstufen als zu wenig differenziert und zu degressiv erachtet (E. 4.5). Der neue Tarif enthält 18 Tarifstufen und ist da- mit deutlich differenzierter als der bis zum 31. Dezember 2020 geltende
A-4741/2021 Seite 20 6-stufige Tarif. Die Eintrittsschwelle für die Abgabepflicht liegt wie zuvor bei einem Mindestumsatz von Fr. 500'000.-. Abgabepflichtig sind sämtliche Unternehmen, welche diese Umsatzgrenze erreichen. Auf diese Weise wird dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung Rechnung getra- gen. 5.3.3 Was die Grundsätze der Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit betrifft, wurde die steuerliche Un- gleichbehandlung mit dem neuen Tarif zwar teilweise gemildert. Die Rechtsungleichheiten wurden indessen hinsichtlich der (diesbezüglich) verbleibenden Schematisierung (E. 4.4.1) nur unzureichend beseitigt: Die einzelnen Tarifstufen umfassen teilweise weiterhin sehr unterschiedli- che Unternehmen. Während Tarifstufe 1 Unternehmen mit einem Gesam- tumsatz von Fr. 500'000.- bis Fr. 749'999.- einschliesst (Umsatzdifferenz Fr. 249'999.-) und für diese eine Abgabe von Fr. 160.- festsetzt, beträgt die Umsatzdifferenz zwischen den Unternehmen in Tarifstufe 17 knapp Fr. 300 Mio. bei einer Abgabehöhe von Fr. 37'790.-. Die maximale Abgabe von Fr. 49'925.- in Tarifstufe 18 ist von allen Unternehmen geschuldet, de- ren Gesamtumsatz 1 Milliarde Franken übersteigt. Die relative Steuerbe- lastung beläuft sich damit auf 0.032 Prozent für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von Fr. 500'000.- während sie für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von Fr. 999'999’999.- 0.0037 Prozent beträgt – mit anderen Worten rund 8.6-mal tiefer liegt. Bei einem Umsatz von 1 Mrd. Fr. beträgt die relative Steuerbelastung 0.0049 Prozent (Tarifstufe 18). Dies bedeutet, dass die relative Belastung der Unternehmen mit steigendem Umsatz über alle Tarifstufen bis Tarifstufe 17 hinweg betrachtet, weiterhin stetig abnimmt und kleinere Unternehmen nach wie vor einer wesentlich höheren relativen Steuerbelastung unterliegen als umsatzstarke Unternehmen. Entgegen der Auffassung des Verordnungsgebers und der Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Tarif nicht bloss als zu wenig differenziert und «zu» degressiv qualifiziert. Vielmehr hat es mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen weitgehend degressiven Tarif grundsätzlich als verfassungsrechtlich problematisch erachtet (E. 4.4.1).
A-4741/2021 Seite 21 5.3.4 Für die Beschwerdeführerinnen ergeben sich die folgenden relativen Steuerbelastungen:
A-4741/2021 Seite 22 5.3.6 Es stellt sich die Frage, welche Folgen aus der festgestellten Verfas- sungsverletzung resultieren: Grundsätzlich führt eine akzessorische Normenkontrolle nicht zur formel- len Aufhebung einer als verfassungswidrig erkannten Rechtsnorm, son- dern lediglich dazu, dass deren Anwendung im konkreten Anwendungsfall unterbleibt (E. 3.3.4). Wie bereits unter dem vom Bundesverwaltungsge- richt als verfassungswidrig erkannten alten Tarif der Unternehmensabgabe stellt sich auch hier die Frage der Verhältnismässigkeit, würde der Tarif nicht bis zu dessen Abänderung weiterhin angewendet. Eine Nichtanwen- dung hätte schwerwiegende Auswirkungen zur Folge, zumal die durch Ver- fassung und Gesetz gebotene Finanzierung von Radio und Fernsehen bis zur Revision des Tarifs nicht gesichert wäre (Urteile des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 3.5.3.2 f. und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.4 f.). Zudem kann die Vorinstanz anders als in BGE 133 I 206 nicht auf eine frühere verfassungskonforme Ordnung zu- rückgreifen (BGE 133 I 206 E. 13.2), wodurch Rechtsunsicherheit entste- hen würde. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Bundesrat in Aussicht gestellt hat, die Tarife alle zwei Jahre zu überprüfen (E. 5.2). Da das Tarif- konzept der Unternehmensabgabe zum wiederholten Mal ein verfassungs- widriges Element beinhaltet, wird dem Verordnungsgeber – angesichts der aktuellen Ausgestaltung der Unternehmensabgabe im RTVG – bei der Re- vision des Tarifs nahegelegt, eine progressive und/oder teilweise lineare Ausgestaltung des Tarifs vorzusehen (beispielsweise mit einem Mindest- betrag oder -steuersatz und einem maximalen Steuersatz [vgl. E. 5.3.1]). 5.3.7 Zusammenfassend ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Ver- hältnismässigkeit von einer Nichtanwendbarkeit von Art. 67b Abs. 2 RTVV im konkreten Anwendungsfall abzusehen. Die angefochtenen Verfügungen vom 28. September 2021 sind daher nicht aufzuheben und die darin fest- gesetzten Beträge für die Unternehmensabgabe 2021 bleiben geschuldet. 6. Zu prüfen ist weiter die Verfassungskonformität von Art. 67c Abs. 1 Satz 2 RTVV. Da es sich bei der RTVV um eine unselbständige Verordnung han- delt, die auf dem RTVG und damit einem Gesetz im formellen Sinn beruht, ist vorab die Gesetzmässigkeit der beanstandeten Bestimmung zu prüfen (E. 3.3.1 f.).
A-4741/2021 Seite 23 6.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die sogenannte «Ab- gabegruppen» ausnahmslos Grosskonzerne bevorteilen würden, während KMU ohne ersichtlichen Grund faktisch nicht in den Genuss dieser Privile- gierung einer Abgabegruppe kommen könnten. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Gründung einer Unternehmensabgabegruppe nicht be- reits ab zwei Unternehmen möglich sein soll. Die Festsetzung der Schwelle zur Bildung einer Unternehmensabgabegruppe sei willkürlich und ohne er- sichtliche sachliche Notwendigkeit vorgenommen worden. Ihre Hauptkonkurrentin, die eine Abgabegruppe bilden könne, müsse nur einmal die Maximalabgabe entrichten, deren Tochtergesellschaften seien jedoch von der Unternehmensabgabe befreit und würden somit im Wettbe- werb grundlos bevorteilt. Bezogen auf den Umsatz bezahle die Beschwer- deführerin [recte wohl: Beschwerdeführerin 3] eine rund 22-fach höhere Abgabe als ihre Hauptkonkurrentin. Bezogen auf die Anzahl von Mitarbei- tenden betrage die Abgabe sogar das rund 135-fache und bezogen auf die Lohnprozente, rund das 100-fache. Sie – so die Beschwerdeführerinnen weiter – würden teilweise dieselben Mitarbeitenden beschäftigen, was zu einer Mehrfachbelastung für denselben Sachverhalt führe. Dies sei nicht zulässig und könne mit der Bildung einer Unternehmensabgabegruppe vermieden werden. Es sei ihnen (den Beschwerdeführerinnen) die Möglichkeit einzuräumen, gemeinsam eine Unternehmensabgabegruppe zu bilden und diese mit dem Gesamtumsatz in der Tarifstufe 14 einzuordnen. Der Verordnungsge- ber sei anzuhalten, entsprechende Korrekturen unverzüglich vorzuneh- men. Insbesondere sei die Abgabeobergrenze bei einer Milliarde Umsatz aufzuheben und mit weiteren Tarifstufen für Unternehmen mit mehreren Milliarden Umsatz zu ergänzen. Art. 67c Abs. 1 RTVV Satz 2 sei zudem die Anwendung per sofort zu versagen. 6.2 Betreffend die Festlegung der Anzahl der Unternehmen, die gemein- sam eine Unternehmensabgabegruppe bilden können, hat der Bundesrat aus Sicht der Vorinstanz bewusst eine derart hohe Anzahl von Gruppen- mitgliedern festgelegt. Dies um die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erhe- bungswirtschaftlichkeit zu gewährleisten und gleichzeitig den resultieren- den Minderertrag in Grenzen zu halten und somit den verfassungsrechtli- chen Leistungsauftrag nicht zu gefährden. Würde bereits bei zwei Unter- nehmen die Möglichkeit bestehen, zusammen eine Unternehmensabgabe- gruppe zu bilden, hätte dies unweigerlich zur Folge, dass die vorgenannten Ziele bzw. der Leistungsauftrag des Gesetzgebers nicht mehr erfüllt
A-4741/2021 Seite 24 werden könnten. Die Eintrittsschwelle zur Bildung einer Unternehmensab- gabegruppe sei daher keinesfalls sinn- oder zwecklos bzw. willkürlich, son- dern aufgrund sachlicher Überlegungen vom Bundesrat festgelegt worden. Auch sei nicht ersichtlich, worin eine rechtsungleiche Behandlung vorliege, da diese Bestimmung für sämtliche Unternehmen gleichermassen gelte. Die Beschwerdeführerinnen seien weder Mitglieder einer Mehrwertsteuer- gruppe noch einer Unternehmensabgabegruppe, weshalb für sie die Abga- behöhe je einzeln zu beurteilen sei. 6.3 6.3.1 Unternehmensabgabegruppen bilden neben den einzelnen Unter- nehmen und den MWST-Gruppen eine weitere Kategorie von abgabe- pflichtigen Unternehmen und damit ein eigenes Steuersubjekt. Sie zählen somit zum Kreis der Steuerpflichtigen, der in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln ist (Art. 127 Abs. 1 BV; E. 3.1.2). Das RTVG definiert den Kreis der Abgabepflichtigen als jene Unternehmen, die bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme der einfachen Gesellschaften nach Art. 530 OR (Art. 70 Abs. 2 RTVG; E. 4.3). Im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen sind neben den einzelnen Unternehmen auch die MWST-Gruppen als je ein Steuersubjekt eingetragen. Indessen sind Unternehmensabgabegruppen – im Gegensatz zu den MWST-Gruppen – nicht als Gesamtheit bzw. als eigenes Steuersubjekt im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Perso- nen eingetragen. Die formell-gesetzliche Bestimmung für die Gruppenbe- steuerung im RTVG bezieht sich zudem (nur) auf die Mehrwertsteuer- gruppe (Art. 70 Abs. 3 RTVG; E. 4.3; Botschaft RTVG, BBl 2013 4975 5009). 6.3.2 Geht man – im Sinne einer Alternativbegründung – davon aus, dass der Eintrag der einzelnen Unternehmen einer Unternehmensabgabe- gruppe im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen der ESTV für eine Regelung des Kreises der Steuerpflichtigen in den Grundzügen (Art. 127 Abs. 1 BV) ausreichen würde, bedürfte es zur Schaffung der Un- ternehmensabgabegruppen als weiteres Steuersubjekt einer entsprechen- den Gesetzesdelegation an den Verordnungsgeber, da es sich um eine ge- setzesvertretende Bestimmung handelt (E. 3.2.2). Eine derartige Delega- tionsbestimmung des Gesetzgebers an den Verordnungsgeber ist im RTVG – anders als für die Festsetzung der Tarifkategorien der Unterneh- mensabgabe (Art. 70 Abs. 5 RTVG) – nicht ersichtlich (vgl. dazu auch An- frage Birrer-Heimo, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 15.1080 «Geplante Änderung der Radio und Fernsehverordnung»).
A-4741/2021 Seite 25 6.3.3 Nach dem Gesagten kann weder dem RTVG noch der dazugehören- den Botschaft (BBl 2013 4975 4981 f.) entnommen werden, dass der Ge- setzgeber eine zusätzliche Form der Gruppenbildung vorsehen wollte oder dem Verordnungsgeber mittels Delegationsnorm eine entsprechende Kompetenz eingeräumt hätte. Es mangelt Art. 67c Abs. 1 Satz 2 RTVV so- mit an einer formell-gesetzlichen Grundlage. 6.4 Sodann ist die Verfassungsmässigkeit der Bestimmung zu prüfen: 6.4.1 Die Mindestzahl von 30 Unternehmen, die zur Bildung einer Unter- nehmensabgabegruppe erforderlich ist, begünstigt Unternehmenskonglo- merate, welche zwar die Voraussetzungen für die Bildung einer MWST- Gruppe erfüllen, aber aus etwelchen Gründen darauf verzichten (z.B. auf- grund der Pflicht zur Führung einer gemeinsamen Buchhaltung). Gemäss dem Verordnungsgeber wurde die Mindestzahl an Unternehmen für die Bil- dung einer Unternehmensabgabegruppe auf 30 Unternehmen festgelegt, um die Erhebungswirtschaftlichkeit zu gewährleisten und gleichzeitig den resultierenden Minderertrag in Grenzen zu halten (E. 4.6). Diese Argumen- tation verfängt nicht, zumal aus Sicht des Gesetzgebers auch MWST-Grup- pen, die ab zwei Unternehmen gebildet werden können, ein Abgabesubjekt bilden. Die MWST-Gruppenbildung, die ebenfalls bei der Vorinstanz erfolgt, führt offenbar nicht zu einem unerwünscht hohen Vollzugsaufwand und hat auch nicht unerwünschte Mindereinnahmen bei der Unternehmensabgabe zur Folge. Was Sinn und Zweck der Bildung von Unternehmensabgabe- gruppen ab 30 Unternehmen ist, lässt sich aus den Materialien nicht eruie- ren. Es fällt hingegen auf, dass diese steuerlich vorteilhafte Bestimmung offenbar nur einigen wenigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zu Gute kommen kann, bestanden doch im Jahr 2021 nur zwölf dieser Unter- nehmensabgabegruppen (E. 4.6 in fine). Es ist daher davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Mindestzahl der Unternehmen, die zur Bil- dung einer Unternehmensabgabegruppe erforderlich sind, ohne sachli- chen Grund und damit auf willkürliche Weise festgesetzt hat. 6.4.2 Nach dem Gesagten verletzt Art. 67c Abs. 1 Satz 2 RTVV sowohl das Legalitätsprinzip im Steuerrecht (Art. 127 Abs. 1 BV) als auch das Willkür- verbot (Art. 9 BV) und ist somit gesetzes- und verfassungswidrig.
A-4741/2021 Seite 26 6.5 Zu prüfen bleibt, welche Rechtsfolgen die Verletzung des Legalitäts- prinzips und des Willkürverbots von Art. 67c Abs. 1 Satz 2 RTVV zeitigen: 6.5.1 Anders als bei der Verfassungswidrigkeit von Art. 67b Abs. 2 RTVV (E. 5.3.6 f.) kann vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 67c Abs. 1 Satz 2 RTVV versagt werden, ohne dass dies unverhältnismässig wäre und zu grösserer Rechtsunsicherheit führen würde. Insbesondere besteht eine Ta- rifordnung, auf die zurückgegriffen werden kann. So kann jedem abgabe- pflichtigen Unternehmen ein Tarif zugeordnet werden. Bei gegebenen Vo- raussetzungen können sodann zwei oder mehrere Unternehmen als MWST-Gruppe im Rahmen der Unternehmensabgabe besteuert werden (vgl. E. 4.6, 6.3.1). 6.5.2 Im konkreten Anwendungsfall können die Beschwerdeführerinnen aus der Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der geltend gemachte Vergleich mit der steuerlichen Be- vorteilung gegenüber ihrer Hauptkonkurrentin ist mangels Beweismitteln für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und das Kriterium der steuerlichen Belastung pro Vollzeitstelle im Bereich der Unternehmens- abgabe nicht relevant (E. 4.4.2). Die Beschwerdeführerinnen können sich sodann nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen, da sie die Voraussetzungen zur Bildung einer Unternehmensabgabegruppe offenbar nicht erfüllen (E. 3.4) und Art. 67c Abs. 1 Satz 2 RTVV infolge der festge- stellten Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit (E. 6.4.2) im vorliegend zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen ist (E. 3.3.4). 7. 7.1 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens sind den Beschwerdefüh- rerinnen keine Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufer- legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Gemäss Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
A-4741/2021 Seite 27 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) umfasst die Parteient- schädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Im vorliegenden Fall obsiegen die Beschwerdeführerinnen teil- weise. Da übergeordnete Gründe gegen eine Aufhebung der Verfügungen vom 28. September 2021 sprechen (E. 5.3.6 f.), ist den Beschwerdeführe- rinnen eine Parteientschädigung wie im Falle eines vollständigen Obsie- gens zuzusprechen. Die Vorinstanz hat den obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine Partei- entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren, mangels Kosten- note, praxisgemäss auf Fr. 1’800.- festzusetzen. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-4741/2021 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen insofern teilweise gut- geheissen, als festgestellt wird, dass in den vorliegenden Anwendungsfäl- len Art. 67b Abs. 2 RTVV verfassungswidrig und Art. 67c Abs. 1 Satz 2 RTVV gesetzes- und verfassungswidrig sind. Im Übrigen werden die Be- schwerden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'200.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Karolina Yuan
A-4741/2021 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4741/2021 Seite 30 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; [...]; [...]; [...]; Gerichtsurkunde)