B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4730/2014
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 5 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Beschwerdeführerin,
gegen
A._______, Beschwerdegegner,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Bescheid über die definitive Höhe der KEV; Kategorisierung einer Photovoltaikanlage.
A-4730/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ meldete den Bau einer Photovoltaik-Anlage (nachfolgend: An- lage) mit dem Formular "Anmeldung zur Kostendeckenden Einspeisever- gütung Photovoltaikanlage" am 16. März 2010 bei der Swissgrid AG für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Das Formular unter- schied drei Arten von Anlagen, nämlich freistehende, angebaute und inte- grierte. Er bezeichnete die angemeldete Anlage als angebaute Neuanla- ge. B. Am 7. November 2013 nahm A._______ die Anlage in Betrieb und melde- te die Inbetriebnahme bei der Swissgrid AG. Auf dem entsprechenden Formular der Swissgrid AG wurde die Anlage am 19. November 2013 vom Vertreter der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle SQS, Herrn B., als integriert beglaubigt und entsprechend von der Swissgrid AG am 26. November 2013 in ihrer Datenbank erfasst. Die An- lage bildet eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche, sodass von der Dachkonstruktion nichts mehr sichtbar ist. Die Module überde- cken die gesamte Dachfläche vollständig, Randabschlüsse überdecken die Unterkonstruktion. C. Die Swissgrid AG teilte A. mit Bescheid über die definitive Höhe der KEV vom 29. November 2013 mit, der definitive Vergütungssatz für die Anlage betrage 27.2 Rp/kWh. Dieser Vergütungssatz leite sich aus der Leistung der Anlage (53.6 kWp), der Kategorie der Anlage ("ange- baut") und den Leistungsklassen gemäss Anhang 1.2 der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) ab. D. A._______ verlangte am 11. Dezember 2013 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom die Überprüfung dieses Bescheids. Er machte geltend, es handle sich nicht um eine angebaute, sondern um ei- ne integrierte Anlage. E. Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens erliess die ElCom am 3. Juli 2014 eine Verfügung. Sie bestätigte den Bescheid der Swiss- grid AG vom 29. November 2013 und stellte fest, es handle sich um eine angebaute Anlage (Ziff. 1). Die Anlage erfülle zwar den zweiten Leitsatz
A-4730/2014 Seite 3 der (alten und revidierten) Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung des Bundesamtes für Energie BFE vom 1. Oktober 2011, welche für die vorliegende Anlage noch relevant sei. Demnach wäre der höhere Vergü- tungssatz für integrierte Anlagen zu gewähren. Infolge des überwiegen- den öffentlichen Interesses am effizienten Einsatz der Mittel der Energie- förderung komme eine Bindung an diese Vertrauensgrundlage vorliegend aber nicht in Frage. Deshalb sprach sie A._______ eine Entschädigung aus dem KEV-Fonds in der Höhe seiner finanziellen Mehraufwendungen für Spengler-, Gerüst und Schreinerarbeiten zu (Ziff. 2). Die Gebühr für diese Verfügung auferlegte sie der Swissgrid AG (Ziff. 3). F. Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lässt am 25. August 2014 Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vo- rinstanz) erheben. Sie beantragt, Ziff. 2 und 3 der Verfügung seien aufzu- heben. Neben dem Entscheid über die Gewährung einer zugesicherten Subvention bestehe kein Raum für vertrauensschutzrechtliche Entschä- digungen, es bleibe nur der Bestandesschutz. Für die Belastung des KEV-Fonds zur Finanzierung von für die Stromproduktion völlig unnötigen Arbeiten an der Anlage bestehe zudem keine rechtliche Grundlage. G. Die Vorinstanz verzichtet am 29. September 2014 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. A._______ (nachfol- gend: Beschwerdegegner) bringt in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2014 vor, sein Investitionsentscheid für eine optisch integrierte Anlage habe er aufgrund der höheren Einspeisevergütung getroffen. Auf die Zusicherung habe er sich verlassen dürfen. H. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
A-4730/2014 Seite 4 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1 bis des Ener- giegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Strom- versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein- geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respek- tive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, son- dern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bun- desverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ent- scheids, entbindet es aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; vgl. als neueres Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 2 mit Hinwei-
A-4730/2014 Seite 5 sen; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.). 3. 3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltver- trägliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber die KEV eingeführt (Art. 7a EnG). Die KEV wird nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen be- stimmt, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse, delegiert die- se Norm an den Bundesrat, der die Details in der Energieverordnung ge- regelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festge- setzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerdeführerin als nationale Netzgesellschaft verantwortlich (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG). Sie wickelt namentlich das Zu- lassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab, ist also für die Administration der KEV zuständig (Art. 3g ff. EnV). Einen Teil der Admi- nistration hat die Beschwerdeführerin ausgelagert: Die KEV wird aus ei- nem Fonds gespiesen, in den die Zuschläge auf die Übertragungskosten gemäss Art. 15b EnG fliessen, und der von der eigens dazu durch die Beschwerdeführerin gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. dazu Art. 15b Abs. 5 EnG; PETER HETTICH/SIMONE WALTHER, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneu- erbaren Energien, in: ZBl 3/2011 S. 150 sowie www.stiftung-kev.ch; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.1 und A-4065/2011 vom 15. Mai 2012 E. 3). 3.2 Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung ei- ner Photovoltaikanlage bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid eingeleitet (Art. 3g EnV). Die Anmeldung enthält unter anderem Angaben zur Kategorie der Anlage, zur erwarteten jährlichen Produktion und zum geplanten Inbetriebnahmedatum (Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnV). Die Netzge- sellschaft prüft anschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraus-
A-4730/2014 Seite 6 sichtlich gegeben sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antragsteller in einem Bescheid mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3 EnV). Nach der Meldung der Inbetriebnahme durch den Antragsteller teilt die nationale Netzgesell- schaft dem Antragsteller den Vergütungssatz gemäss Art. 3b Abs. 1 bis
EnV mit (Art. 3h Abs. 3 EnV). Gegen die Bescheide der nationalen Netz- gesellschaft kann innert 30 Tagen seit Eröffnung die ElCom angerufen werden (Art. 25 Abs. 1 bis EnG). 3.3 Das Energiegesetz und die Energieverordnung wurden seit der Inbe- triebnahme der Anlage des Beschwerdegegners, welche am 7. bzw. 26. November 2013 erfolgte, revidiert. Der für die KEV grundlegende Art. 7a EnG hat zwar Änderungen erfahren, diese betreffen aber nicht den für den vorliegenden Fall bedeutsamen Abs. 2. Hingegen hat der Bundesrat Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV, der die Definition von "integrierte An- lagen" enthält, auf den 1. Januar 2014 umformuliert. Vorliegend ist die al- te Fassung massgeblich. Dies folgt aus Art. 3b Abs. 1 bis Satz 1 EnV, wo- nach sich der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben ergibt. Als Erstellungsjahr gilt ge- mäss Art. 3b Abs. 3 EnV das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage. Da die hier interessierende Anlage im Jahr 2013 in Betrieb ge- nommen wurde, gelten die Vorgaben des Jahres 2013, d.h. Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV in der damaligen Fassung. 4. 4.1 Die Definitionen der beiden Anlagetypen gemäss Anhang 1.2 Ziff. 2 EnV in der Fassung, wie sie im hier interessierenden Jahr 2013 in Kraft war, lauten: 2.2 Angebaute Anlagen: Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonsti- gen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module. 2.3 Integrierte Anlagen: Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwände integrierte Mo- dule. Damit eine integrierte Anlage gemäss EnV vorliegt, müssen folglich zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Einerseits die Doppelfunktion und andererseits das "in Bauten integriert sein", d.h. das Vorliegen eines Ein- baus und nicht einer blossen Befestigung. Bei angebauten Anlagen bleibt
A-4730/2014 Seite 7 das Dach also bestehen und die Anlagen werden aufgesetzt, während bei integrierten Anlagen das alte Dach (resp. jenes Element, das durch eine Anlage ersetzt wird) entfernt wird. Folglich muss bei integrierten Anlagen – anders als bei angebauten Anlagen – dasjenige Element der Baute, das durch die Anlage ersetzt wird (z.B. das Dach), entfernt werden, damit eine integrierte Anlage im Sinne der Energieverordnung vorliegt (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5). 4.2 4.2.1 Das BFE hat eine Richtlinie als Vollzugshilfe erlassen, welche die Bestimmungen betreffend Photovoltaik des Anhangs 1.2 EnV erläutert und präzisiert. Eine solche Richtlinie bezweckt die Förderung einer ein- heitlichen Vollzugspraxis, sie weist keine Gesetzeskraft auf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). In der zum fraglichen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinie "kostendeckende Einspeisevergütung KEV" (nachfolgend: Richtlinie KEV), Version 1.2 vom 1. Oktober 2011, sind drei Leitsätze zur Charakte- risierung von integrierten Anlagen festgehalten (Ziff. 3 der Richtlinie KEV). 4.2.2 Gemäss Leitsatz 1 haben die Module eine Doppelfunktion zu erfül- len und sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen, z.B. Photovoltaik- Module anstelle von Dachziegeln oder Fassadenelementen. Wenn man ein Modul entfernt, ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist. Leitsatz 1 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine Anlage als inte- griert gilt. 4.2.3 Leitsatz 2 hält fest, dass die Photovoltaikmodule eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blind- module einzusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompen- sation von Modulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Gemäss Richtlinie gibt es Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Be- trachtung der Konstruktionsdetails festgestellt werden kann, dass eigent- lich keine Doppelfunktion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randab- schlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkon- struktion sichtbar sein. Leitsatz 2 konkretisiert die Voraussetzungen, da- mit eine angebaute Anlage als optisch integriert oder "scheinintegriert" den in Leitsatz 1 umschriebenen Anlagen gleichgesetzt wird.
A-4730/2014 Seite 8 4.2.4 Leitsatz 3 betrifft Speziallösungen für eingekapselte Module und ist vorliegend nicht relevant. 4.2.5 Jeder der drei Leitsätze regelt eine eigenständige, je unterschiedli- che Variante für die Kategorisierung von in Bauten integrierten Anlagen. Die in den 3 Leitsätzen formulierten Anforderungen schliessen sich zu- mindest teilweise gegenseitig aus. Sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein, was unter den Parteien denn auch unbestritten ist. 4.3 In der Version 1.3 vom 1. Januar 2014 und den nachfolgenden Versi- onen der Richtlinie KEV werden die Leitsätze 1-3 der bisherigen Versio- nen 1.0 bis 1.2 als nicht mehr gültig aufgehoben und es wird auf eine ge- sonderte Richtlinie verwiesen. Diese gesonderte Richtlinie "gebäudeinte- grierte Photovoltaikanlagen" zur Anwendung von Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der EnV (Version 1.0 vom 4. März 2014; nachfolgend: Richtlinie inte- grierte Anlagen) präzisiert die Definition der integrierten Photovoltaik- Anlagen und führt zu einer Änderung der Vollzugspraxis: Anlagen gelten nur noch dann als integriert, wenn sie in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen. Die Kriterien der "Gebäudeintegriert- heit" und der Doppelfunktion müssen neu kumulativ erfüllt sein. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle wie z.B. Hagelfestigkeit oder Brandschutzfunktion werden nicht als Funktion bewertet. Andere Aspekte, wie z.B. Fragen zur Ästhetik, sind für die Qualifizierung als inte- grierte Anlage für die KEV nicht massgebend (S. 2 der Richtlinie integrier- te Anlagen). Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass mit der Re- vision der Richtlinie KEV die Gleichsetzung der optisch integrierten mit den wirklich integrierten Anlagen aufgehoben wurde. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung bestätigt die Vorinstanz, dass die An- lage des Beschwerdegegners den Leitsatz 2 der damals geltenden Fas- sung der Richtlinie KEV erfüllt, weil sie eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bildet. Gestützt auf diese Richtlinie wäre für diese deshalb der höhere Vergütungstarif für integrierte Anlagen zu gewähren. Des Weiteren hält die Vorinstanz fest, dass der zweite Leitsatz der Richt- linie nicht der Regelung in der Energieverordnung entspreche, weil derar- tige Anlagen nicht in das Dach integriert seien und meist auch keine Dop- pelfunktion wahrnehmen würden. Inzwischen sei die Richtlinie aus die- sem Grund nicht mehr in Kraft. Deshalb habe die Beschwerdeführerin in
A-4730/2014 Seite 9 ihrem definitiven Bescheid vom 29. November 2013 die Anlage zu Recht als angebaut gemäss Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV qualifiziert. 5.2 Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Bescheid vom 29. November 2013 die Anlage des Beschwerdegegners entgegen dem Leitsatz 2 der damals geltenden Richtlinie KEV nicht als optisch integrierte Anlage quali- fiziert hat, ist sie von ihrer bisherigen Praxis abgewichen und hat eine Praxisänderung vollzogen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz bestreiten nicht, dass "scheinintegrierte" Anlagen wie diejenige des Beschwerdegegners, welche den Leitsatz 2 der Richtlinie KEV erfüll- ten, vor diesem Entscheid über Jahre regelmässig als integrierte Anlagen kategorisiert und mit dem höheren Vergütungssatz für integrierte Anlagen gefördert wurden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist mit der Abwicklung der KEV betraut (vgl. E. 3). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sie sich mit der erwähnten Pra- xisänderung beim Vollzug der KEV an die verfassungs- und verwaltungs- rechtlichen Prinzipien gehalten hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-265/2012 vom 4. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2 Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) folgt, dass im Rahmen der Rechtsanwendung gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen sind bzw. das Vertrauen in die Fortführung einer Praxis grundsätzlich zu schützen ist (vgl. BGE 135 II 78 E. 2.4, BGE 125 I 458 E. 4a; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010 Rz. 509 ff.). Eine Praxisänderung ist jedoch zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen. Diese müssen umso ge- wichtiger sein, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erach- tete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGE 140 II 334 E. 8, BGE 139 IV 62 E. 1.5.2; BVGE 2009/34 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 10.1; je mit Hinwei- sen). Gemäss Rechtsprechung und Lehre darf eine Praxis insbesondere im Hinblick auf bessere Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten oder die künftige Entwicklung geändert werden. Zudem muss die Änderung grundsätzlich erfolgen. Es darf sich nicht bloss um eine singuläre Abwei- chung handeln, sondern die neue Praxis muss für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen Sachverhalte. Im Weiteren muss das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der
A-4730/2014 Seite 10 Rechtssicherheit überwiegen. Eine Änderung der Praxis lässt sich folglich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizu- behalten (vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.2 und A-4913/2013 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2.8.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 14 ff.; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 1660 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 509 ff.). 6.3 Unbestritten ist, dass die bisherige Praxis der Beschwerdeführerin, auch Anlagen, welche den Leitsatz 2 der Richtlinie KEV erfüllen, als inte- grierte Anlagen zu kategorisieren, nicht mit den gesetzlichen Grundlagen der Energieverordnung in Einklang stand. Die der Energieverordnung wi- dersprechende Richtlinie KEV, welche auf den vorliegenden Fall noch an- zuwenden ist, wurde denn auch inzwischen aufgehoben (vgl. E. 4.3). Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren aus, sie habe immer wieder auf die Fehlerhaftigkeit bzw. Unvereinbarkeit der Richtlinie KEV mit der Energieverordnung hingewiesen, doch das BFE habe erst spät reagiert und die Richtlinie geändert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt die richtige Rechtsanwendung einen sachli- chen und wichtigen Grund für eine Praxisänderung dar. Vorliegend liegen folglich ernsthafte und sachliche Gründe für die vorgenommene Praxis- änderung vor. Auch sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sie nicht grundsätzlich erfolgt sein soll. Das Interesse an der richtigen Rechtsan- wendung, d.h. an der korrekten Anwendung der in der Energieverordnung statuierten Anforderungen an eine integrierte Anlage, ist höher zu werten als das Interesse der Rechtssicherheit, die bisherige verordnungswidri- gen Praxis beizubehalten. Das BFE hat die Richtlinie KEV als Vollzugshil- fe mithin zu Recht geändert und die von der Beschwerdeführerin vorge- nommene Praxisänderung ist denn auch grundsätzlich zu Recht erfolgt. 7. 7.1 Auch eine grundsätzlich zulässige Praxisänderung darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 515, 639). Eine Praxisänderung ist deshalb insbesondere im Prozessrecht anzukündigen, damit Betroffene keinen Rechtsverlust erlei- den, welchen sie in Kenntnis der neuen Praxis hätten vermeiden können. Andernfalls kann der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauens-
A-4730/2014 Seite 11 schutzes bei einer Änderung der bisherigen Vollzugspraxis oder der bis- herigen Rechtsprechung dazu führen, dass die neue Praxis im Anlassfall noch nicht angewendet werden darf. Einer materiellrechtlichen Praxisän- derung – wie der hier zu beurteilenden – steht der Grundsatz des Ver- trauensschutzes dann entgegen, wenn die Behörde die Weiterführung der alten Praxis individuell zugesichert oder sonst wie entsprechende Erwar- tungen geweckt hat (BGE 103 Ib 197 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-6682/2008 vom 17. September 2009 E. 6.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 16; MARKUS REICH/LAURENCE UTTINGER, Praxisänderungen im Lichte der Rechtssi- cherheit und der Rechtsrichtigkeit, ZSR 2010 I S. 167). Der Beschwerdegegner hat in Kenntnis der damals geltenden Richtlinie KEV und gestützt auf die Wegleitung der Beschwerdeführerin für die An- meldung zur kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) vom 30. April 2008 (Photovoltaikanlage Version 1.9) sein Anlageprojekt am 16. März 2010 mit entsprechendem Formular bei der Beschwerdeführerin ange- meldet. Diese Wegleitung unterscheidet in Feld Nummer 23 nur freiste- hende, angebaute oder integrierte Anlagen. Letztere haben gemäss Weg- leitung eine Doppelfunktion zu erfüllen. Dass auch scheinintegrierte Anla- gen als integriert anzumelden wären, ergibt sich aus der Wegleitung nicht. Der Beschwerdegegner bezeichnete die Anlage als angebaut, was nachvollziehbar ist, erfüllt sie doch das Kriterium der Doppelfunktion nicht (vgl. E. 4.2.2). Anschliessend hat er die Anlage gebaut und sich vollstän- dig an die Vorgaben von Leitsatz 2 (vgl. E. 4.2.3) gehalten, so dass die Unterkonstruktion nicht mehr sichtbar und die Anlage optisch integriert ist. Die Anlage wurde am 7. November 2013 in Betrieb genommen und am 19. November 2013 mit entsprechendem Formular vom akkreditierten Auditor wiederum folgerichtig der Beschwerdeführerin als integriert ge- meldet. Am 29. November 2013 legte dann die Beschwerdeführerin – schon unter Vorwegnahme einer angestrebten Praxisänderung – den tie- feren Vergütungssatz fest gemäss der erst auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten, revidierten Richtlinie KEV. Der Beschwerdegegner hat somit im Vertrauen auf die geltende, sich auf die anwendbare Richtlinie KEV stützende und gefestigte Behördenpraxis eine zwar angebaute, aber optisch integrierte Anlage erstellt, welcher der höhere Vergütungssatz für integrierte Anlagen zu gewähren ist. Er wurde nie auf eine mögliche oder gar sich abzeichnende Praxisänderung hingewiesen. Erst mit der neuen Richtlinie wurde die Praxisänderung erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat aber ihre Praxis bereits vorab in einem laufenden Verfahren und vor der Revision der einschlägigen Richtlinie KEV mit sofortiger Wirkung ge-
A-4730/2014 Seite 12 ändert, obschon sie über Jahre mit ihrer vorgängigen Praxis, welche sich auf den (verordnungswidrigen) Leitsatz 2 stützte, entsprechende Erwar- tungen beim Beschwerdegegner geweckt hat. Unter diesen Umständen verletzt eine Praxisänderung die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwen- dung und verstösst damit gegen Treu und Glauben. 7.2 Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer die Fehlerhaf- tigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte oder bei gehöriger Sorgfalt deren Mangelhaftigkeit nicht hätte kennen müssen. Hierbei ist auf die in- dividuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauens- schutz berufenden Person abzustellen. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von Privaten im All- gemeinen nicht erwartet (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.2, BGE 132 II 21 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff.; vgl. auch WIEDER- KEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2070 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauens- schutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 92 ff.). Im vorliegenden Fall durfte sich der Beschwerdegegner auf die Richtigkeit der Richtlinie KEV und der sich darauf stützenden Praxis verlassen, da deren Fehlerhaftigkeit bzw. der Widerspruch zu den in der EnV statuier- ten Voraussetzungen nicht ohne weiteres erkennbar war. Die Vorausset- zungen der Kenntnis der Vertrauensgrundlage sowie die fehlende Kennt- nis deren Fehlerhaftigkeit sind somit zu bejahen. 7.3 Der Vertrauensschutz verlangt sodann, dass die betroffene Person nachteilige Dispositionen getroffen hat, welche nicht oder jedenfalls nicht mehr ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 139 V 21 E. 3.2, BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3.1; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 12; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 660). Als Vertrauensbetätigung kommen alle rechtlich relevan- ten Vorkehrungen in Betracht, unabhängig davon, ob diese tatsächlicher oder rechtlicher Art sind (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.3; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 100 f.). Verlangt wird sodann, dass das vertrauensbegründende Verhalten für die Vornahme der nachteiligen Disposition kausal war. Ein entsprechender Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dass der Adressat ohne dieses Verhalten anders gehandelt hätte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664). An den Beweis des Kausalzusammenhangs werden dabei keine allzu strengen Anforderun- gen gestellt; es genügt, wenn dieser glaubhaft gemacht wird (vgl. BGE
A-4730/2014 Seite 13 121 V 65 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gestützt auf die Vertrau- ensgrundlage zusätzliche Aufwendungen, insbesondere zur Erstellung besonderer Randabschlüsse, getätigt hat, um die Anforderungen an eine optisch integrierte Anlage zu erfüllen und so höhere Stromvergütungs- preise zu erzielen. Diese Aufwendungen können nicht rückgängig ge- macht werden. 7.4 7.4.1 Wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens einer Privatperson in ein behördliches Verhalten erfüllt sind, bleibt im jeweiligen Fall stets abzuwägen, ob nicht überwiegende öffentliche Interessen be- stehen, welche dem Vertrauensschutz und der damit verbundenen Bin- dung der Behörde an die Vertrauensgrundlage vorzugehen haben (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3, BGE 127 II 306, BGE 101 Ia 328 E. 6.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.4.1 mit Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 13; WIEDER- KEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2085 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 665). Zu denken ist bei der Interessenabwägung insbesondere an die finanziellen Interessen des Staates, welche besonderes Gewicht erhal- ten, wenn die Grenzen der staatlichen Leistungsfähigkeit erreicht sind. Beim privaten Interesse ist zu beachten, dass nur bereits getätigte Dispo- sitionen zu berücksichtigen sind, weil es in besonderem Mass dem öffent- lichen Interesse widerspricht, wenn die vom Bürger angestrebte Bindung an die Vertrauensgrundlage in die Zukunft oder besonders langfristig wirkt. Droht wegen des unbestimmten Adressatenkreises eine Häufung von Vertrauensschutzfällen, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses ebenfalls zu berücksichtigen (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 122 f., 132 ff., 214 f.). 7.4.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz eine Bindung an die Vertrauensgrundlage durch Vergütung des höheren Tarifs für integrier- te Anlagen aufgrund von überwiegenden öffentlichen Interessen verwei- gert. Die beschränkten Mittel gemäss Art. 15b Abs. 4 EnG seien effizient einzusetzen, weshalb eine Mehrbelastung des KEV-Fonds durch Vergü- tung des höheren Tarifs für die gesamte Vergütungsdauer unverhältnis- mässig wäre. Der Beschwerdegegner macht geltend, ihm seien die Zu-
A-4730/2014 Seite 14 satzkosten für die Blechabschlüsse zu ersetzen, da er auf eine höhere Einspeisevergütung vertraut habe. 7.4.3 Den privaten Interessen des Beschwerdegegners am Vertrauens- schutz bzw. an der Anwendung der alten Richtlinie KEV stehen die öffent- lichen Interessen des Staates an der richtigen Rechtsanwendung gegen- über. Der effiziente und sparsame Einsatz der dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel liegt im öffentlichen Interesse. Die Nachfrage nach der KEV ist grösser als die zur Verfügung stehenden Fördermittel. Das BFE hat daher der Beschwerdeführerin einen Bescheidstopp mitgeteilt (vgl. Art. 3g Abs. 4 EnV), sodass Neuanmeldungen auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Als Gegenmassnahme können unter anderem seit dem
A-4730/2014 Seite 15 7.4.4 Auf Seiten der privaten Interessen sind die finanziellen Mehrauf- wendungen des Beschwerdegegners, welche er im Vertrauen auf die Ver- trauensgrundlage getätigt hat, zu berücksichtigen. Gemäss Eingabe des Beschwerdegegners bei der Vorinstanz belaufen sich die Mehraufwen- dungen für die realisierte Anlage gegenüber einer angebauten Anlage auf insgesamt rund Fr. 6'000.--. Davon sind gemäss eingereichten Belegen Fr. 4'421.-- für Spenglerarbeiten und Fr. 294.15 für den Holzankauf ange- fallen. Zusätzlich macht der Beschwerdegegner Eigenleistungen im Um- fang von total Fr. 1'820.-- geltend, wovon Fr. 1'540.-- auf Holzarbeiten (Erstellung der Unterkonstruktion, Randabschlüsse seitlich, First und Traufe) und Fr. 280.-- auf die Mitarbeit bei den Spenglerarbeiten entfallen. 7.4.5 Wägt man die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander ab, ergibt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse, das im vorlie- genden Fall gegen die Gewährung des Vertrauensschutzes spricht. Die finanziellen Interessen des Staates übersteigen deutlich diejenigen des privaten Beschwerdegegners. Zudem besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die zur Verfügung stehenden Mittel des KEV-Fonds zur Förderung erneuerbaren Energien, welche die bestehende Nachfrage ohnehin nicht zu decken vermögen, nur für effiziente Anlagen und ent- sprechend den geltenden gesetzlichen Anforderungen gewährt werden. Aus diesen Gründen ist vorliegend infolge überwiegender öffentlicher In- teressen von der Bindung an die Vertrauensgrundlage d.h. von der Ge- währung des Vertrauensschutzes abzusehen. 7.5 Zusammengefasst sind vorliegend zwar die Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt. Eine Bindung des Staates an das erweckte Vertrauen in die Weiterführung der bisherigen Praxis fällt jedoch aufgrund von überwiegenden öffentlichen Interessen ausser Be- tracht. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden auf mögliche andere Rechtswirkungen einzugehen, welche die treuwidrige Enttäuschung des erweckten Vertrauens und der infolgedessen getroffenen Dispositionen im konkreten Fall zeitigen kann. 8. 8.1 Die Rechtsfolgen des Vertrauensschutzes sind vielfältiger Natur. Wel- che Wirkungen der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich deshalb nicht in genereller Weise beantworten (vgl. BGE 121 V 71 E. 2a; ELISA- BETH CHIARIELLO, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der schweizerischen Bundesverfassung, 2004, S. 136 f. und 140 f.). Wenn –
A-4730/2014 Seite 16 wie in diesem Fall – die Bindung des Staates an die Vertrauensgrundlage nicht durchführbar ist bzw. wegen überwiegender öffentlicher Interessen als Rechtsfolge nicht in Frage kommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse durch den Betroffenen gestützt auf die Vertrauensgrundlage vorgenom- menen Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 132 II 218 E. 2.2 ff., BGE 125 II 431 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2007 vom 14. April 2008 E. 4.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 13 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 665, 703; TOBIAS JAAG, Öffentliches Entschädigungsrecht, ZBl 4/1997 S. 153 f.). Vereinzelt spricht das Bundesgericht – allerdings im Zusammenhang mit dem Wi- derruf von Verfügungen – auch von einer angemessenen Entschädigung, wobei der entscheidenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu- kommt (vgl. BGE 100 Ib 299 E. 2; RENÉ WIEDERKEHR, Die Haftung für fal- sche behördliche Auskunft, in: Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, 2014, S. 84 f.). Ist der Bestandesschutz durch überwiegende öffentliche Interessen ausgeschlossen, ergibt sich der Anspruch auf Ersatz des Ver- trauensschadens direkt aus Art. 9 BV (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 145 f.; vgl. BGE 102 Ia 243 E. 7, BGE 101 Ia 328 E. 6; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 79 ff.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der Folge die Beschwerdeführerin zur Entschä- digung des Beschwerdegegners aus dem KEV-Fonds nach Art. 3k EnV verpflichtet. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es bestehe neben dem Entscheid über die Gewährung einer Subvention kein Raum für vertrauensschutzrechtliche Entschädigungsansprüche. Für eine sub- sidiäre Staatshaftung gebe es keine rechtliche Grundlage. Zudem beste- he auch keine rechtliche Grundlage für die Entschädigung aus dem Fonds nach Art. 3k EnV, da die zu entschädigenden Spengler-, Gerüst- und Schreinerarbeiten unnötig seien sowie nicht der effizienten Produkti- on von Strom und damit den Zielen des Energiegesetzes dienen würden. 8.3 Nachdem der Bestandesschutz als Rechtsfolge vorliegend nicht mög- lich ist, erweist sich die Entschädigung als geeignete Rechtsfolge. Entge- gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung ge- stützt auf Art. 9 BV in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (vgl. E. 8.1). Als Entschädigung hat die Vorinstanz den Ersatz des Vertrauensscha- dens zugesprochen. Unter Abzug der Eigenleistung, welche sich nicht vermögensvermindernd auswirkt, beläuft sich der Schaden des Be- schwerdegegners für seine zusätzlichen Aufwendungen auf Fr. 4'715.15 (Fr. 4'421.-- für Spenglerarbeiten zuzüglich Fr. 294.15 für Holzankauf). Da der Schaden durch entsprechende Belege nachgewiesen ist, ist der von
A-4730/2014 Seite 17 der Vorinstanz errechnete Schadensbetrag nicht in Zweifel zu ziehen. Obwohl grundsätzlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, eine pau- schale Entschädigung zuzusprechen, ist mit Blick auf den Ermessens- spielraum der Vorinstanz darauf zu verzichten, die Entschädigung neu festzulegen, zumal die Berechnung der Vorinstanz plausibel und nach- vollziehbar erscheint. 8.4 Dass die Entschädigung aus dem KEV-Fonds nach Art. 3k EnV durch die Beschwerdeführerin zu leisten ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar sehen Gesetzes- und Verordnungstext eine solche Entschädigung nicht ausdrücklich vor, die gesetzliche Grundlage für den Ersatz des Ver- trauensschadens ergibt sich jedoch wie bereits ausgeführt direkt aus Art. 9 BV (vgl. E. 8.1). Zudem besteht ein enger sachlicher Zusammen- hang zwischen der KEV und der vorliegend zu leistenden Entschädigung. Sie ist allein auf den Umstand zurückzuführen, dass wegen überwiegen- der öffentlicher Interessen dem Beschwerdegegner trotz erfüllter Voraus- setzungen des Vertrauensschutzes keine höhere Vergütung zugespro- chen werden kann. 9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die dem Beschwerdegegner zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'715.15 gestützt auf den Vertrau- ensschutz als rechtmässig erweist. Bei diesem Ergebnis ist das Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Entschädigung abzuweisen. 10. 10.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, Dispositiv Ziff. 3 der ange- fochtenen Verfügung, in der ihr die vorinstanzlichen Kosten auferlegt werden, sei aufzuheben. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr findet ihre gesetzliche Grundla- ge in Art. 21 Abs. 5 StromVG. Hiernach werden die Kosten der Vorinstanz durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verord- nung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) werden für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals Fr. 75.-- bis Fr. 250.-- pro Stunde. Soweit die GebV-En keine besondere Regelung enthält, sieht Art. 1 Abs. 3 GebV-En vor, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
A-4730/2014 Seite 18 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) gelten. Die GebV-En regelt nicht aus- drücklich, wer die Gebühr zu entrichten hat. Diesbezüglich hält Art. 2 AllgGebV fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfü- gung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. 10.2 In der angefochtenen Verfügung legt die Vorinstanz dar, in Anleh- nung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-265/2012 vom 4. Juli 2013) sei die Beschwerdeführerin unterliegende Partei. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren in der Hauptfrage nicht unterliegende Partei gewesen. Die Vorinstanz ha- be in ihrem Entscheid die Einstufung der Anlage des Beschwerdegegners als angebaut bestätigt. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 73'200.-- (Differenz der Tarife für eine integrierte oder angebaute Anlage für die ge- samte Laufzeit) habe die Vorinstanz dem Beschwerdegegner lediglich Fr. 4'715.15 zugesprochen, was einem Unterliegen zu 93,6 % entspre- che. Deshalb seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. 10.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist die Beschwerdeführe- rin von der Gebührenpflicht nicht generell befreit. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdefüh- rerin im Falle ihres Unterliegens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2768/2014 vom 30. August 2015 E. 6 und insb. A-265/2012 vom 4. Juli 2013 E. 8.1 i.V.m. E. 3). Es besteht keine Veranlassung, hier eine Praxisänderung vorzunehmen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit berechtigt, als sie vorbringt, die Vorinstanz habe den Umfang des Unterliegens falsch be- messen. Es ist in der Tat nicht einsichtig, dass die Beschwerdeführerin die vollständigen Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens tra- gen muss, obwohl sie im Hauptpunkt, nämlich der Streitsumme von Fr. 73'200.--, obsiegte. Als unterliegende Partei hat sie nur insoweit zu gelten, als sie zur Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 4'715.15 ver- pflichtet wurde. Gründe, die eine Kostenverlegung entgegen dem Verfah- rensausgang rechtfertigen könnten, sind keine ersichtlich und wurden von der Vorinstanz auch nicht dargelegt. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind daher entsprechend dem Verfahrensausgang angemes- sen zu reduzieren. Allenfalls könnte es gerechtfertigt sein, auf eine Ge- bührenerhebung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV-En ganz zu verzichten. Letzterer Entscheid liegt im Ermessen der Vorinstanz und wird von ihr un-
A-4730/2014 Seite 19 ter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu prüfen sein. Ziff. 3 der an- gefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und zur Neuregelung der Verfahrenskosten bzw. zur Prüfung eines Verzichts auf die Erhebung zu- rückzuweisen. Entsprechend ist der diesbezügliche Antrag der Be- schwerdeführerin gutzuheissen. 11. 11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Par- tei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese Bestimmung gilt wie eben dar- gelegt auch für die Beschwerdeführerin (vgl. E. 10.3). Vorinstanzen wer- den unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufer- legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Obsiegen und Unterliegen bestimmt sich grundsätzlich nach den Rechts- begehren der beschwerdeführenden Partei. Massgeblich ist, ob und in welchem Umfang diese eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (BGE 123 V 156 E. 3c; MOSERBEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Rechtsbe- gehren bezüglich Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (Zusprechung einer Entschädigung). Mit ihrem Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3 obsiegt sie. Deshalb hat die insgesamt teilweise obsiegende Be- schwerdeführerin in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.-- zu tragen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Be- schwerdeführerin zurückerstattet. Dem Beschwerdegegner sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und haben mangels nennenswerter Kosten deshalb keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.
A-4730/2014 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2014 wird aufgehoben und zur Neu- regelung der Verfahrenskosten im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 2'500.-- der Beschwer- deführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindung bekanntzugeben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Energie (A-Post z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
A-4730/2014 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht un- ter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. k BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand