B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4725/2020

Urteil vom 1. Februar 2023 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt, Peyrot, Schlegel und Györffy, Beschwerdeführer,

gegen

Nachrichtendienst des Bundes NDB, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Datenschutz; Auskunftsgesuch über Dokumente in IASA-GEX NDB.

A-4725/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ersuchte den Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) mit Schreiben vom 4. Juni 2018 um Auskunft zu allen über A._______ in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbei- teten Daten. B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 erteilte der NDB A._______ teilweise Auskunft hinsichtlich der über ihn in den nachrichtendienstlichen Informa- tionssystemen bearbeiteten Daten. Gemäss den Ausführungen des NDB hat die Abfrage in den nachrichten- dienstlichen Informationssystemen ergeben, dass A._______ in mehreren Informationssystemen nicht verzeichnet ist. Im Informationssystem zur Ab- lage zur Bereitstellung von Daten aus öffentlichen zugänglichen Quellen befinde sich eine Medienmitteilung vom (...), in welcher A._______ er- wähnt werde. Die Medienmitteilung wurde A._______ zugestellt. In Bezug auf weitere Informationssysteme, darunter das integrale Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB), schob der NDB die Auskunft auf. Er verband den Aufschub mit dem Hinweis, A._______ habe diesbezüglich die Möglichkeit, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten (EDÖB) eine Prüfung zu verlangen, ob allfällige Daten über ihn rechtmässig bearbeitet würden und ob überwiegende Geheimhaltungsin- teressen den Aufschub der Auskunft rechtfertigten. C. C.a Mit Schreiben vom 20. August 2020 kam der NDB auf seine Auskunft vom 3. Oktober 2018 zurück. Der NDB hielt zunächst fest, dass A._______ für den NDB nicht von Inte- resse und daher auch nicht als Objekt erfasst sei. (Entsprechend) erteilte der NDB sodann gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) mit einer Ausnahme Auskunft zu jenen Informationssys- temen, zu denen die Auskunft zuvor aufgeschoben worden war (vgl. vor- stehend Bst. B). Die Auskunft umfasste Angaben zu insgesamt 34 Doku- menten, in denen A._______ erwähnt ist bzw. war; die Auskunft bezog sich auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Begehrens vom 4. Juni 2018. Meh- rere Dokumente wurden zudem mangels eines hinreichenden Bezugs zu

A-4725/2020 Seite 3 den Aufgaben des NDB im Nachgang zur Auskunftserteilung aus den nach- richtendienstlichen Informationssystemen gelöscht. In Bezug auf zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbei- tete Dokumente verweigerte der NDB A._______ die Auskunft, wozu der NDB auf eine separate Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verwies (vgl. nachstehend Bst. C.b). C.b Mit Verfügung ebenfalls vom 20. August 2020 verweigerte der NDB A._______ die Auskunft über zwei im integralen Analysesystem Gewaltext- remismus (IASA-GEX NDB) vorhandene Dokumente. Der NDB erwog, A._______ sei in zwei Dokumenten, die im integralen Ana- lysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeitet würden, na- mentlich erwähnt gewesen. Die beiden Dokumente seien jedoch zwischen- zeitlich mittels Schwärzungen dahingehend anonymisiert worden, als dass der Name von A._______ darin nicht mehr vorkomme. Die Anonymisierung der Daten habe sodann dazu geführt, dass der Aufschub der Auskunft hin- fällig geworden sei und sich die Auskunftserteilung neu nach dem DSG richte. Die zwei Dokumente könnten jedoch aufgrund überwiegender öf- fentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit, nicht bekannt gegeben bzw. zugänglich gemacht werden. Die Auskunft über die beiden Dokumente sei daher zu verweigern. D. Mit Schreiben vom 22. September 2020 liess A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des NDB (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. August 2020 füh- ren. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Auskunftsbegehren gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Auskunft über die die zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA- GEX NDB) bearbeiteten Dokumente, bezüglich derer die Auskunft verwei- gert worden sei, zu gewähren. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, die Bearbeitung seiner Personendaten durch die Vorinstanz verletze ihn und die Personen, die sich bei ihm engagierten, in verschiedenen Grund- rechten, allen voran in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Aus Ausfluss dessen und zur Wahrnehmung der dem Beschwerdeführer zustehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche stehe ihm gemäss Art. 8 DSG das Recht zu, Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Einschränkungen des Auskunftsrechts seien zu begründen und müssten

A-4725/2020 Seite 4 verhältnismässig sein. Die Informationsbeschaffung und Bearbeitung von (Personen-)Daten durch die Vorinstanz müsse sodann verschiedenen, durch die nachrichtendienstlichen Bestimmungen des Bundes vorgegebe- nen Grundsätzen genügen. So würden die Bestimmungen etwa vorgeben und damit einschränken, welche Daten in welchen Informationssystemen bearbeitet werden dürften; das integrale Analysesystem Gewaltextremis- mus (IASA-GEX NDB) enthalte Daten über Personen, Sachen und Ereig- nisse, die einen direkten oder indirekten Bezug zu vom Bundesrat bezeich- neten gewalttätig-extremistischen Gruppierungen sowie über Personen, die sowohl die Demokratie wie auch die Menschenrechte und den Rechts- staat ablehnten und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, för- dern oder befürworten würden. Die Beschaffung und Bearbeitung von In- formationen über die politische Betätigung von Personen in der Schweiz sei grundsätzlich verboten. Gegen diese Grundsätze habe die Vorinstanz offenkundig verstossen; der Beschwerdeführer sei ein politisch tätiger (An- gaben zur Organisationsform), der weder terroristische, verbotene nach- richtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten ausübe. Der Name des Beschwerdeführers hätte daher nicht in den zwei Dokumenten, für welche die Auskunft verweigert worden ist, auftauchen dürfen. Infolge dieser erheblichen Verletzung seiner Grundrechte sei dem Beschwerde- führer vollständig Auskunft über die über ihn in den beiden Dokumenten bearbeiteten Personendaten zu geben. Eine nachvollziehbare Begrün- dung, aufgrund welcher entgegenstehender öffentlicher Interessen die Auskunft zu verweigern sei, enthalte die angefochtene Verfügung nicht; die Vorinstanz beschränke sich vielmehr auf die Wiedergabe der ihrer Ansicht nach anwendbaren gesetzlichen Bestimmung. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ein gewichtiges Interesse daran, zu erfahren, welche auf ihn bezogenen Informationen zu Unrecht erfasst worden seien, stün- den diese doch mutmasslich im Zusammenhang mit seiner politischen Ziel- setzung; eine grösstenteils geheime Beschaffung und Bearbeitung von In- formationen durch die Vorinstanz habe eine abschreckende Wirkung (sog. «chilling effect» bzw. «effet dissuasif») auf die politische Tätigkeit des Be- schwerdeführers und der bei ihm engagierten Personen. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz geht mit dem Beschwerdeführer einig, dass sein Name nicht hätte in den beiden Dokumenten im integralen Analysesystem Gewaltext- remismus (IASA-GEX NDB) auftauchen dürfen. Der Beschwerdeführer sei

A-4725/2020 Seite 5 jedoch nicht als Objekt im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) erfasst gewesen. Der Fehler in Bezug auf die Datenbe- arbeitung sei erkannt und durch Schwärzung des Namens des Beschwer- deführers in den Dokumenten behoben worden. An den Dokumenten selbst bestehe jedoch nach wie vor ein nachrichtendienstliches Interesse, welches einer Auskunftserteilung und auch einer weitergehenden Begrün- dung der Entscheidung entgegenstehe. F. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Februar 2021 an seinem Rechtsbegehren um vollständige Auskunftserteilung fest. Ergänzend zur Beschwerdeschrift vom 22. September 2020 führt er aus, grund- und insbesondere datenschutzrechtlich sei nicht allein entschei- dend, ob der Beschwerdeführer als Objekt erfasst sei, sondern ob Daten über ihn bearbeitet würden. Dies müsse umso mehr gelten, als der Be- schwerdeführer, obschon angeblich nicht von Interesse, in den nachrich- tendienstlichen Informationssystemen in einer grossen Anzahl an Doku- menten namentlich erwähnt sei und die damit verbundenen Angaben über ihn mittels Freitextsuche ohne Weiteres auffindbar (gewesen) seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass die Vorinstanz nicht auch be- wusst auf den Beschwerdeführer ziele. Zudem habe die Vorinstanz die Be- arbeitung der Personendaten des Beschwerdeführers in ihren Informati- onssystemen bisher nicht zu begründen vermocht, was angesichts der po- litischen Zweckrichtung des Beschwerdeführers besonders schwer wiege. Das geltende Recht vermöge somit offensichtlich keinen effektiven Schutz der Grundrechte (des Beschwerdeführers) zu gewährleisten. Datenschutzrechtlich stehe die Einschränkung und noch mehr die Verwei- gerung der Auskunft unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung. Die Interessenabwägung sei zudem in der Entscheidung transparent zu ma- chen. Nachdem die Vorinstanz nicht begründe, weshalb das Auskunftsge- such betreffend die zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) vorhandenen Dokumente zu verweigern sei, verletze sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dem Be- schwerdeführer sei auf diese Weise die Möglichkeit genommen, begründet vorzubringen, dass etwa eine Einschränkung (mittels Schwärzungen) das mildere Mittel zur Verweigerung der Auskunft sei. Die Vorinstanz verun- mögliche mithin eine effektive Beschwerde und Überprüfung der angefoch- tenen Verfügung. Daran ändere auch die Möglichkeit nichts, dass das Bun- desverwaltungsgericht die fraglichen Dokumente unter Ausschluss der

A-4725/2020 Seite 6 Parteiöffentlichkeit bei der Vorinstanz einsehen könne; eine überprüfbare Begründung vermöge dies nicht zu ersetzen. G. Die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 8. April 2021 daran fest, dass zur Wahrung des öffentlichen Interesses insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit die Verweigerung der Auskunft nicht näher habe be- gründet werden können. H. Der Beschwerdeführer legt mit Schreiben vom 22. Juli 2021 erneut dar, es sei angesichts der bisherigen und teilweise offengelegten Bearbeitung von Personendaten des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht glaub- haft, dass der Beschwerdeführer nicht von Interesse für die Vorinstanz sei, selbst wenn er nicht als Objekt erfasst sei. Zudem hält er mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht fest, die Vorinstanz hätte darzulegen gehabt, wieso die zu schützenden Interessen durch eine weitergehende Begründung preisgegeben würden; auch eine Einschrän- kung der Begründungsdichte sei zu begründen. I. Die Vorinstanz geht mit Schreiben vom 24. August 2021 insbesondere auf den Vorhalt des Beschwerdeführers ein, er sei angesichts der erfolgten Da- tenbearbeitung von Interesse für die Vorinstanz. Sie legt dar, Personenda- ten dürften bearbeitet werden, auch wenn die Person nicht als Objekt in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen geführt werde; dies ge- schehe etwa, um einen Sachverhalt verständlich zu machen oder um Aus- sagen von Personen im Kontext festzuhalten. Sobald sich die Vorinstanz jedoch für eine Person interessiere, werde diese Person als Objekt erfasst. Schliesslich weist die Vorinstanz erneut darauf hin, dass die Angaben zum Beschwerdeführer in den zwei im integralen Analysesystem Gewaltextre- mismus (IASA-GEX NDB) eigentlich bereits bei der Erstellung der beiden Dokumente hätten anonymisiert werden müssen, was jedoch nachgeholt worden sei mit der Folge, dass diese zwei Dokumente nun auch mittels Freitextsuche im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht mehr auffindbar seien. J. Der Beschwerdeführer rügt mit Schreiben vom 15. September 2021, die Vorinstanz missachte bei der Bearbeitung von Personendaten die gesetz- lichen Grundsätze und Schranken; es dürften nur Daten erfasst werden,

A-4725/2020 Seite 7 die zur Erfüllung der der Vorinstanz zugewiesenen Aufgaben dienten und das Bearbeiten von Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der Schweiz sei grundsätzlich untersagt. Die Schranken der Datenbearbei- tung würden unabhängig davon gelten, ob Personendaten über ein Daten- bankobjekt erschlossen seien oder mittels Freitextsuche gefunden werden könnten. Nachdem die Tätigkeit des Beschwerdeführers offenkundig kei- nen Bezug zu den Aufgaben der Vorinstanz habe und der Beschwerdefüh- rer zudem eine politische Zweckrichtung verfolge, sei die Bearbeitung von Personendaten des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz somit verfas- sungs- und konventionswidrig erfolgt. Er habe daher ein gewichtiges Inte- resse an der verlangten Auskunftserteilung. K. Am 25. November 2022 hat eine Delegation des Bundesverwaltungsge- richts bei der Vorinstanz Einsicht in die zwei streitbetroffenen Dokumente sowie die Aktennotiz vom 2. Juli 2020 (Vorakten, act. 8–10) genommen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die beiden Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- weit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwal- tungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Vorinstanz. Vorliegend hat mit dem NDB eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Zudem liegt kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vor. Dies gilt insbesondere auch für den Ausnah- megrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG, wonach die Beschwerde unzuläs- sig ist unter anderem gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und

A-4725/2020 Seite 8 äusseren Sicherheit des Landes: Die jüngere Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 NDG lässt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aus- drücklich zu. Der Ausnahmegrund gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG greift somit nicht (Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 280). Ohnehin wäre kein Ausnahmegrund an- zunehmen gewesen: Die Vorinstanz hat gestützt auf das DSG über ein Ge- such um Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten entschieden und keine eigenständige Massnahme mit vorwiegend politischem Charak- ter zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit verfügt; die Beschaf- fung und Bearbeitung von Informationen nach den nachrichtendienstlichen Bestimmungen bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens (vgl. Urteil des BVGer A-2318/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.1; ferner zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem gleichlautenden Ausnahmegrund gemäss Art. 83 Bst. a des Bundes- gerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] BGE 138 I 6 E. 1.3). Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Bst. c). Das schutz- würdige Interesse kann dabei rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und muss nicht mit dem Interesse übereinstimmen, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Erforderlich ist ein praktischer Nutzen; die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können (vgl. BGE 147 I 136 E. 1.3; BGE 140 II 214 E. 2.1; ferner Urteil des BGer 1C_531/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem an die Vorinstanz gerichteten Antrag um Auskunft hinsichtlich der über ihn im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeiteten Personendaten nicht durchgedrungen; die Vorinstanz hat das Auskunftsgesuch zunächst aufge- schoben und schliesslich abgewiesen. Die formelle Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) ist somit ohne Weiteres gegeben und der Beschwer-

A-4725/2020 Seite 9 deführer ist als materieller Verfügungsadressat in Bezug auf die Bearbei- tung seiner Personendaten durch die angefochtene Verfügung zudem be- sonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). 2.2.2 Näher einzugehen ist auf das Erfordernis eines schutzwürdigen Inte- resses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Die Vorinstant hat zum Zeitpunkt der nachträglichen Auskunft am 20. Au- gust 2020 keine Personendaten über den Beschwerdeführer mehr im in- tegralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeitet; die in zwei Dokumenten bearbeiteten Personendaten des Beschwerdefüh- rers waren zuvor anonymisiert worden (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C.b). Ein späteres Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ergab sodann, dass auch zu jenem Zeitpunkt keine Daten über den Beschwerde- führer im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) mehr bearbeitet wurden (vgl. Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. No- vember 2022 Sachverhalt Bst. B.a). Zwar verfügt die Vorinstanz nach wie vor über eine nicht anonymisierte Version der zwei fraglichen Dokumente, doch werden diese nicht mehr im integralen Analysesystem Gewaltextre- mismus (IASA-GEX NDB), sondern – aufgrund des Auskunftsgesuchs des Beschwerdeführers – im Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) bearbeitet und der Zugriff auf die betreffenden Doku- mente ist, wie generell der Zugriff auf Unterlagen im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren innerhalb der Vorinstanz, eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund fragt sich und ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerde- führer über die bereits erteilte Auskunft hinaus über ein aktuelles schutz- würdiges Interesse an einer uneingeschränkten Auskunft über die zwei weiterhin im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeiteten Dokumente, in denen er nicht mehr erwähnt wird, ver- fügt. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist nicht Selbstzweck, sondern eine verfahrensrechtliche Garantie zum Schutz vor unsachgemässer Da- tenbearbeitung. Es ermöglicht dem Betroffenen, die Einhaltung der mate- riellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und alsdann seine Rechte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten über seine Per- son wahrzunehmen, wozu namentlich die Ansprüche gemäss Art. 25 DSG gehören (vgl. nachfolgend E. 7.4.2). Vor diesem Hintergrund ist, insbeson- dere nachdem während einer bestimmten Zeit Personendaten des Be- schwerdeführers – unstrittig zu Unrecht – im integralen Analysesystem Ge-

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waltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeitet worden sind, ein schutzwür-

diges Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Aus-

kunft über die zwei Dokumente zu bejahen; es wird Sache des Beschwer-

deführers sein, zu entscheiden, ob und welche datenschutzrechtlichen An-

sprüche er nach einer allfälligen Auskunftserteilung geltend machen

möchte. Zudem hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine politische

Tätigkeit ein tatsächliches Interesse daran, zu erfahren, in welchem Kon-

text seine Personendaten im integralen Analysesystem Gewaltextremis-

mus (IASA-GEX NDB) bearbeitet worden sind. Der Beschwerdeführer hat

somit ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse an der Aufhebung bezie-

hungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung; wäre ein solches mit

Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Anonymisierung zu verneinen, würde

der Aufschub der Auskunft (vgl. hierzu nachstehend E. 7.3) stets dazu füh-

ren, dass im Rahmen einer nachträglichen Auskunft ein aktuelles schutz-

würdiges Interesse an einer uneingeschränkten Auskunft – verstanden als

Auskunft über die ursprüngliche Datenbearbeitung – zu verneinen wäre.

Dies wäre jedenfalls vorliegend nicht mit dem Interesse an effektivem

Rechts- und damit Grundrechtsschutz vereinbar (vgl. hierzu nachstehend

  1. 7.4.2; ferner Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022
  2. 5.4.3).

2.3 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten durch die angefochtene

Verfügung formell und materiell beschwert und somit zur Beschwerdeerhe-

bung berechtigt.

3.

Der Beschwerdeführer ist im Weiteren als juristische Person aller Rechte

fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen wie das Ge-

schlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Vorausset-

zung haben (Art. 53 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-

schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

Streitgegenstand ist dabei die Frage, ob die Vorinstanz das Begehren des

Beschwerdeführers um Auskunft über die zwei im integralen Analysesys-

tem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeiteten Dokumente zu

Recht abgewiesen hat; der Umstand, dass die Vorinstanz die Personenda-

ten des Beschwerdeführers aufgrund von dessen Auskunftsgehren mittler-

weile ausschliesslich im Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des

NDB (GEVER NDB) bearbeitet, ändert nichts am Streitgegenstand.

A-4725/2020 Seite 11 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition; es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den rechtserhebli- chen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begrün- dung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der ihm zustehenden verfas- sungsmässigen datenschutzrechtlichen Ansprüche, allen voran des daten- schutzrechtlichen Auskunftsrechts. Die Vorinstanz verweigere ohne nähere Begründung die nachträgliche Auskunft über die im integralen Analysesys- tem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeiteten Daten, obschon die betreffende Datenbearbeitung unstrittig unrechtmässig erfolgt sei; zur Begründung verweise sie einzig auf die ihrer Ansicht nach anwendbare Norm. Damit verletze die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht. Zudem werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, die ihm in Bezug auf die Bearbeitung seiner Personendaten zustehenden grundrechtlichen und weitergehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Bearbeitung von Personendaten des Beschwerdeführers im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) unrechtmässig erfolgte. Zwischenzeitlich seien die Per- sonendaten des Beschwerdeführers in den zwei betreffenden Dokumenten jedoch mittels Schwärzungen anonymisiert worden. Nachdem an den bei- den Dokumenten nach wie vor ein nachrichtendienstliches Interesse be- stehen, könne weder Auskunft über die Dokumente erteilt noch die Verwei- gerung der Auskunft weitergehend begründet werden. Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die gesetzliche Ordnung der Datenbearbeitung durch die Vorinstanz (nachfolgend E. 6) und die in diesem Zusammenhang stehen- den datenschutzrechtlichen Ansprüche einzugehen (nachfolgend E. 7). Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob die Vorinstanz das Auskunftsbe- gehren zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 8). Da die Frage, ob die

A-4725/2020 Seite 12 Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht als Teilaspekt des verfas- sungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in hinreichendem Mass wahrgenommen hat, in engem Zusammenhang mit der Beurteilung der Einschränkung des Auskunftsrechts steht ist – trotz der formellen Natur der Begründungspflicht – erst an dortiger Stelle darüber zu entscheiden. 6. Aufgabe der Vorinstanz im Bereich des präventiven Staatsschutzes ist es, sicherheitsrelevante Informationen zu sammeln und zu bearbeiten, um staatsgefährdende Bestrebungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (vgl. Art. 6 NDG). Gemäss den in Art. 5 NDG festgelegten Grundsätzen beschafft die Vorinstanz hierzu Informationen aus öffentlich und nicht öf- fentlich zugänglichen Informationsquellen (Abs. 1). Sie kann auch Perso- nendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffene Person erkennbar ist (Art. 5 Abs. 4 NDG). Es dürfen indes grundsätzlich keine Daten über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versamm- lungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 5 NDG). Eine Ausnahme gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person oder Organisation ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkei- ten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6 NDG) sowie zur Beur- teilung der Bedrohungen, die von Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Art. 72 NDG ausgehen (Art. 5 Abs. 8 NDG). Die Datenbearbeitung findet sich sodann im 4. Kapitel zum NDG näher ge- regelt. Nach den in Art. 44 NDG festgelegten Grundsätzen darf die Vor- instanz Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Perso- nendaten, bearbeiten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 6 NDG be- treibt die Vorinstanz die in Art. 47 Abs. 1 NDG genannten nachrichten- dienstlichen Informationssysteme. Das Gesetz legt für jedes Informations- system in den Grundzügen deren Zweck und Inhalt fest (vgl. Art. 49 ff. NDG) und bildet somit formell-gesetzliche Grundlage für die entsprechende Datenbearbeitung. Die Einzelheiten der Datenbearbeitung – die Struktur der Informationssysteme, die Voraussetzungen für eine Da- tenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Aufbewahrungsdauer etc. – finden sich in der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB, SR 121.2) geregelt (vgl. Art. 47 Abs. 2 NDG). Grundsätzlich gilt, dass die Vorinstanz die Erheblich- keit und Richtigkeit von Personendaten beurteilt, bevor sie diese in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten ent-

A-4725/2020 Seite 13 halten, beurteilt die Vorinstanz als Ganzes, bevor sie diese in der Aktenab- lage erfasst (Art. 45 Abs. 1 NDG). Sie erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 6 NDG dienen; dabei sind die Datenbearbei- tungsschranken gemäss Art. 5 Abs. 5–8 NDG einzuhalten (Art. 45 Abs. 2 NDG). Zudem überprüft die Vorinstanz, konkret die interne Qualitätssiche- rungsstelle, periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin notwendig sind. Unrichtige Daten werden grundsätzlich sofort korrigiert oder gelöscht (Art. 45 Abs. 4 und Abs. 5 Bst. a NDG). Das integrale Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) dient der Erfassung, Bearbeitung und Auswertung von Informationen, die den gewalttätigen Extremismus betreffen und enthält entsprechende Daten (Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 NDG); das Analysesystem enthält gemäss Art. 23 Abs. 1 VIS-NDB Daten über natürliche und juristische Personen, Sachen und Ereignisse, die einen direkten oder indirekten Bezug zu den vom Bundesrat nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c NDG bezeichneten Gruppierun- gen aufweisen und über natürliche und juristische Personen, die sowohl die Demokratie wie auch die Menschenrechte und den Rechtsstaat ableh- nen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder be- fürworten. Daten über gewalttätigen Extremismus haben oft einen stärke- ren Bezug zur Schweiz als Daten anderer Arbeitsgebiete der Vorinstanz und sind oft auch heikler, da die Nähe zur grundrechtlich geschützten und gemäss Art. 5 Abs. 5 NDG grundsätzlich der Informationsbeschaffung und –bearbeitung entzogenen politischen Betätigung grösser ist. Entspre- chende Daten unterstehen aus diesem Grund einer strengeren und regel- mässigeren Überprüfung durch die interne Qualitätssicherungsstelle (Art. 45 Abs. 5 Bst. a NDG; Botschaft vom 19. Februar 2014 zum Nachrich- tendienstgesetz, Bundesblatt [BBl] 2014 2105, 2189); vorgesehen ist ins- besondere eine zusätzliche Erfassungskontrolle und sowie eine periodi- sche Überprüfung der Personendatensätze fünf Jahre nach der Erfassung und anschliessend mindestens alle drei Jahre (Art. 24 Abs. 5, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 27 VIS-NDB). 7. 7.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Dieses verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch durch Art. 8 EMRK ge- währleistet wird, umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten. Es wird zu einem grossen Teil im DSG konkretisiert. Da es sich beim Da- tenschutz um eine Querschnittsaufgabe des Staates handelt, gelangen

A-4725/2020 Seite 14 darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen mit Datenschutzcharakter des jeweiligen Sachbereichs zur Anwendung (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1 und BGE 143 I 253 E. 3.2 f., je mit Hinweisen). 7.2 Im Streit liegt die Bearbeitung von Personendaten des Beschwerdefüh- rers durch den Nachrichtendienst des Bundes. Zusätzlich zu den Bestim- mungen des DSG gelangen daher die spezialgesetzlichen Bestimmungen des NDG zur Anwendung. Dieses enthält, wie bereits ausgeführt, im 4. Ka- pitel Bestimmungen zur Datenbearbeitung und Archivierung und in dessen 4. Abschnitt besondere Bestimmungen über den Datenschutz (Art. 59 ff. NDG). Das Auskunftsrecht, das der Beschwerdeführer geltend macht, ist in den Art. 63 ff. NDG spezialgesetzlich geregelt. 7.3 7.3.1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterschieden, in welchem der nachrichten- dienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informations- systeme nach den Bestimmungen des DSG, während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für die weiteren Informa- tionssysteme die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht. 7.3.2 Für das integrale Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) sieht die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 NDG die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft vor. Demnach wird die Auskunft aufgeschoben, wenn und soweit überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung ei- ner Aufgabe nach Art. 6 NDG, einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Art. 63 Abs. 2 Bst. a NDG). Ebenfalls aufzu- schieben ist die Auskunft, wenn und soweit es wegen überwiegender Inte- ressen Dritter erforderlich ist (Art. 63 Abs. 2 Bst. b NDG) oder wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. c NDG). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Aus- kunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenös- sischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlan- gen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung durch und

A-4725/2020 Seite 15 teilt der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Daten- bearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 NDG). Ergibt die Überprüfung, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden, empfiehlt der EDÖB dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen (Art. 27 Abs. 4 DSG). Er weist die gesuch- stellende Person zudem darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsge- richt verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person an- schliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist (Art. 64 Abs. 1 NDG). Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3, Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1 NDG). 7.3.3 In den Verfahren vor dem EDÖB und dem Bundesverwaltungsgericht wird Auskunft darüber erteilt, dass eine Prüfung vorgenommen worden ist, keine unrechtmässige Datenbearbeitung erfolgt, allfällige Mängel durch eine Empfehlung beseitigt wurden und die Einhaltung einer solchen Emp- fehlung überprüft worden ist. Es wird der Auskunft ersuchenden Person bescheinigt, dass die Informationssysteme in Übereinstimmung mit den besonderen für den Staatsschutz geltenden Regeln geführt werden. Die betroffene Person kann die Auskunft allerdings nicht selbst überprüfen (vgl. Art. 66 NDG). Insbesondere kann sie aus der stets gleichlautenden Antwort keinerlei Schlüsse ziehen, ob überhaupt, allenfalls in welcher Weise, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Quellen sie in einem der genannten Informationssysteme des Bundes vermerkt ist. Der Gesetz- geber ging davon aus, für einschlägige Kreise könne allein schon die Infor- mation, dass eine bestimmte Person überhaupt verzeichnet oder aber ge- rade nicht verzeichnet ist, von grosser Bedeutung sein, weil daraus Rück- schlüsse über das Funktionieren von Staatsschutzorganen gezogen und damit die Wirksamkeit der Staatsschutztätigkeiten beeinträchtigt werden könnten. Es bleibt der gesuchstellenden Person somit nur – aber immerhin – die Möglichkeit, eine Überprüfung der allfälligen Datenbearbeitung durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht zu verlangen. Bei dieser Art der Auskunftserteilung – der indirekten Auskunft mit anschliessender Über- prüfungsmöglichkeit durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht – bleibt das Geheimnis über einen allfälligen Eintrag oder eine allfällige Datenbearbeitung aufrechterhalten; die eigentliche Information wird bis zu einer definitiven Auskunftserteilung aufgeschoben (vgl. zum Verfahren der

A-4725/2020 Seite 16 indirekten Auskunftserteilung grundlegend BGE 138 I 6, insbes. 3.3, betref- fend die – soweit von Interesse – mit der geltenden gesetzliche Ordnung vergleichbare vormalige Regelung im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]). 7.3.4 Der Entscheid darüber, ob die Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme auf- zuschieben ist, steht nach Gesetzeswortlaut unter dem Vorbehalt einer In- teressenabwägung; die Auskunft ist aufzuschieben, wenn und soweit über- wiegende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen. Die Interessenab- wägung ist – auch im Falle eines Aufschubs der Auskunft – zu Händen des EDÖB und des Bundesverwaltungsgerichts transparent zu machen, an- sonsten die indirekte Auskunft bzw. die Möglichkeit der indirekten Überprü- fung durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht ohne Gehalt bliebe (vgl. Art. 66 Abs. 1 NDG sowie vorstehend E. 7.3.3). Eine Interes- senabwägung ist auch grund- und konventionsrechtlich geboten; der durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Anspruch auf Auskunft und Ein- sicht ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre und eine Verweigerung beziehungsweise ein Aufschub der Auskunft auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken (Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.2 und 5.4.3 mit Hinweisen). Besteht bereits im Zeitpunkt des Ge- suchs kein legitimes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG (mehr), darf die Auskunft somit nicht aufgeschoben werden. Vielmehr ist das Auskunftsrecht unter diesen Umständen nach den Bestimmungen des DSG zu beurteilen (vgl. Art. 63 Abs. 4 NDG). 7.3.5 Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr an Daten besteht, spä- testens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt die Vorinstanz der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4 NDG). Die nach- trägliche Auskunftserteilung ermöglicht es, die Offenlegung sensibler Infor- mationen zu vermeiden, so lange überwiegende Geheimhaltungsinteres- sen bestehen, ohne effektiven Rechtsschutz vollständig auszuschliessen; ist die Dauer einer zulässigen Aufbewahrung abgelaufen oder sind die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entfallen, findet das DSG An- wendung und es eröffnet sich der ordentliche Rechtsmittelweg. Die Vor- instanz hat die gesuchstellende Person bei Dahinfallen der Geheimhal- tungsinteressen von Amtes wegen zu informieren und ein zuvor gestelltes Auskunftsgesuch nunmehr nach den Bestimmungen zu DSG zu behandeln (vgl. BGE 138 I 6 E. 3.3.5 und 7.5, insbes. E. 7.5.1).

A-4725/2020 Seite 17 7.4 7.4.1 Nach dem DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensamm- lung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 Abs. 1 DSG). Der Inhaber muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG). Das Aus- kunftsrecht erfasst sodann Angaben zum Zweck sowie gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens einschliesslich der Kategorien der be- arbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Da- tenempfänger mitteilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b DSG). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder eine Fotokopie sowie kos- tenlos zu erteilen (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG). Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschrän- ken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 DSG kann ein Bundesorgan die Aus- kunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit dies we- gen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG). Abgesehen von Fällen, in denen eine formelle gesetzliche Grundlage eine Verweigerung, eine Einschränkung oder einen Aufschub der Auskunft zulässt bzw. verlangt, steht eine Einschränkung des Aus- kunftsrechts somit unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; im Falle einer formellen gesetzlichen Grundlage ist diese vom Gesetzgeber bereits generell-abstrakt vorweggenommen worden (vgl. BGE 141 III 119 E. 7.1.1; Urteil des BGer 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.3 un- ter Hinweise u.a. auf BGE 138 III 425 E. 5.4 f.; ferner Urteile des BVGer A-6931/2018 vom 20. September 2019 E. 4.4.2 und A-3390/2018 vom 26. März 2019 E. 5.4.2.1 f.). 7.4.2 Das Auskunftsrecht ermöglicht es dem Betroffenen, die Einhaltung der materiellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und seine Rechte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten über seine Per- son wahrzunehmen. Dazu gehören namentlich die Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 1 DSG: Bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangt werden, dass es das wider- rechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (Bst. a), die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b), oder die Widerrecht- lichkeit des Bearbeitens feststellt (Bst. c). Ferner verleiht Art. 25 Abs. 3

A-4725/2020 Seite 18 Bst. a DSG dem Gesuchsteller ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Da- ten (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 DSG). Gegen Verfügungen über datenschutz- rechtliche Ansprüche steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen (vgl. Art. 33 Abs. 1 DSG), womit er die Sache einer Überprüfung durch ein unabhän- giges Gericht zuführen kann. Das Auskunftsrecht ist dergestalt eine verfah- rensrechtliche Garantie zum Schutz vor unsachgemässer Datenbearbei- tung. Es bildet zusammen mit den weiteren datenschutzrechtlichen An- sprüchen eine Einheit zur Gewährleistung eines wirksamen Grundrechts- schutzes (vgl. zum Ganzen BGE 147 II 408 E. 6.3 und BGE 144 I 126 E. 8.3.7 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 8 und Art. 13 EMRK; ferner Urteil des BGer 1C_541/2014 vom 13. August 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Angesichts der grossen Bedeutung des Auskunftsrechts für den Daten- schutz sowie die Verwirklichung der Grund- und Konventionsrechte ist die Auskunftsverweigerung auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwen- dige zu beschränken (BGE 147 II 408 E. 2.3 in fine). 7.4.3 Beabsichtigt der Inhaber einer Datensammlung, die Auskunft über die Datenbearbeitung zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, hat er (auch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten) die Gründe hierfür anzugeben (Art. 9 Abs. 5 DSG). Diese spezialgesetzlich verankerte Begründungspflicht ergibt sich bereits aus dem verfassungs- mässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserhebli- chen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss – im Sinne einer Minimalanforderung – so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite der behördlichen Beurteilung Rechen- schaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 mit Hinwei- sen auf die Rechtsprechung). Welchen Anforderungen eine Begründung in formeller und materieller Hin- sicht (Begründungsdichte, Begründungsqualität) zu genügen hat, ist im

A-4725/2020 Seite 19 Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffe- nen zu bestimmen. Die Parteien haben zunächst grundsätzlich Anspruch auf eine individuelle Begründung und es muss aus der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen, wie die Behörde die konkrete Sachlage rechtlich würdigt; ein Verweis etwa auf (amtliche) Dokumente vermag die Begrün- dung in der Regel nicht (vollständig) zu ersetzen. In materieller Hinsicht ist die Begründungsdichte namentlich abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexi- tät des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Die Anforde- rungen an die Begründung sind dabei umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag eine minimale Begründung zu genügen, wenn die Interessen des Betroffe- nen nur am Rande tangiert sind oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachge- recht anfechten können, so dass sich die Behörde in der Regel nicht ein- fach damit begnügen darf, zur Entscheidbegründung die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben (Urteil des BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3484/2018 vom 7. Sep- tember 2021 E. 14.2 und A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2, je mit Hinweisen). Es sind sodann die Besonderheiten des Datenschutzrechts zu beachten. Beabsichtigt die Behörde beispielsweise, die Auskunft über eine Daten- sammlung etwa aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz eines Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens zu verweigern oder einzuschränken (Art. 9 Abs. 2 DSG), so darf der Inhalt der geheim zuhaltenden Daten auch nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung oder der Akteneinsicht bekannt gemacht werden. In diesem Fall rechtfertigen die überwiegenden öffentli- chen Interessen eine Einschränkung der Begründungsanforderungen. Die Behörde darf sich jedoch auch unter diesen Umständen in der Regel nicht darauf beschränken, zur Begründung lediglich auf die ihrer Ansicht nach anwendbare gesetzliche Bestimmung zur Einschränkung der Auskunft zu verweisen. Vielmehr ist zum Schutz von der Auskunftserteilung entgegen- stehenden Interessen auf eine umschreibende Begründung auszuwei- chen. Zudem dürfen – zum Ausgleich der reduzierten Begründungsanfor- derungen – im Rechtsmittelverfahren keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden (vgl. Urteile des BGer 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3 f., nicht publiziert in BGE 147 II

A-4725/2020 Seite 20 408, und 1C_522/2018 vom 8. März 2019 E. 3.4; Urteil des BVGer A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 3.4; ferner Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.2 betreffend – soweit hier von Interesse – die vergleichbare Rechtslage im Bereich des Öffentlichkeitsge- setzes [BGÖ, SR 152.3]). 7.5 Nach Massgabe des vorstehend in den Erwägungen 6 und 7 Ausge- führten ist im Folgenden das Begehren des Beschwerdeführers zu prüfen. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 die Auskunft über die im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) über den Beschwerdeführer bearbeiteten Personendaten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG zunächst aufgeschoben (vgl. vorstehend Sachver- halt Bst. B). Mit Verfügung vom 20. August 2020 erteilte sie dem Beschwer- deführer sodann nachträglich Auskunft. Demnach ist der Beschwerdefüh- rer in zwei Dokumenten namentlich erwähnt gewesen. Die beiden Doku- mente seien indes zwischenzeitlich anonymisiert worden, so dass der Be- schwerdeführer nunmehr keine Erwähnung darin finde. Weitergehende An- gaben machte die Vorinstanz nicht und wies das Auskunftsgesuch unter Verweis auf Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG ab (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C.b). Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Vor- instanz richtig vorgegangen und dem Beschwerdeführer zu Recht nach den Bestimmungen des DSG nachträglich Auskunft erteilt hat oder die Aus- kunft weiterhin aufzuschieben gewesen wäre (nachfolgend E. 8.2). Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG ein An- spruch auf Einsicht in die beiden Dokumente zukommt (nachfolgend E. 8.3) und ob gegebenenfalls der Auskunft überwiegende (öffentliche) In- teressen entgegenstehen (nachfolgend E. 8.4). In letzterem Zusammen- hang wird auch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Mass nachgekommen oder den Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 8.2 Das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers betrifft zwei Dokumente, die jedenfalls zum Zeitpunkt der nachträglichen Auskunftserteilung im in- tegralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegt waren. Die Vorinstanz räumt ein, dass der Beschwerdeführer darin keine Erwähnung hätte finden dürfen und hat die zwei Dokumente insoweit ano-

A-4725/2020 Seite 21 nymisiert. Gleichzeitig macht sie im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht geltend, es bestehe an den beiden Dokumenten weiterhin ein nachrichtendienstliches Interesse. Entsprechend hat sie ihre Auskunft auf die Angabe beschränkt, dass der Beschwerdeführer in den zwei Dokumen- ten namentlich erwähnt gewesen sei, das Auskunftsbegehren des Be- schwerdeführers jedoch im Übrigen unter Verweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen der inneren oder äusseren Sicherheit abgewiesen. Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie in bestimmten nachrichtendienstlichen Informationssystemen, darunter das integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB), be- arbeitet, schiebt die Vorinstanz die Auskunft auf, wenn und soweit betref- fend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende Interessen an der Ge- heimhaltung bestehen (Art. 63 Abs. 2 NDG; vorstehend E. 7.3.2). Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich zunächst, dass ein Aufschub der Aus- kunft nur in Bezug auf bestimmte nachrichtendienstliche Informationssys- teme zulässig ist. Der Umstand, dass Personendaten der gesuchstellen- den Person in einem der in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten nachrichten- dienstlichen Informationssysteme bearbeitet werden, rechtfertigt für sich allein jedoch noch keinen Aufschub der Auskunft. Der Entscheid darüber steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; ein Auf- schub der Auskunft ist nur zulässig, soweit überwiegende Geheimhaltungs- interessen es rechtfertigen, wirksamen Grundrechtsschutz (weiterhin) auf- zuschieben (vgl. Urteil des BVGer A-4715/2020 vom 23. November 2022 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat, wie sie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ausführt, die Daten des Beschwerdeführers zu Unrecht in zwei im integra- len Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegten Do- kumenten bearbeitet und die betreffenden Personendaten, nachdem der Fehler erkannt worden war, geschwärzt. Es besteht – und bestand – somit kein Geheimhaltungsinteresse an den über den Beschwerdeführer im in- tegralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) bearbeite- ten Personendaten und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf das DSG Auskunft erteilt; die in Art. 63 Abs. 4 NDG vor- gesehene Rechtsfolge – die Auskunftserteilung nach den Bestimmungen des DSG, sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht – muss umso mehr gelten, wenn – wie vorliegend – von Beginn an kein Geheim- haltungsinteresse bestand, weil Personendaten zu Unrecht bearbeitet wor-

A-4725/2020 Seite 22 den sind. Berechtigten, einer uneingeschränkten Auskunft entgegenste- henden Interessen etwa der inneren oder äusseren Sicherheit ist sodann im Rahmen von Art. 9 DSG Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend E. 7.4.1). Nachdem die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht nach den Bestimmungen des DSG beurteilt hat, ist in einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG ein Anspruch auf Einsicht in die zwei im integralen Analysesystem Gewaltext- remismus (IASA-GEX NDB) bearbeiteten Dokumente zukommt. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Da- tensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Das Auskunftsrecht erstreckt sich dabei nach dem weiteren Ge- setzeswortlaut und der Rechtsprechung nur auf noch vorhandene Daten (BGE 147 III 139 E. 3.1.2 mit Hinweis). Nachdem, wie vorstehend ausge- führt, die Personendaten des Beschwerdeführers in den zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegten Doku- menten gelöscht worden sind, fragt sich und ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Auskunft über die beiden Do- kumente hat oder sein Gesuch nicht vielmehr abzuweisen gewesen wäre. 8.3.2 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob Daten über sie bearbeitet werden, muss der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandene Daten einschliesslich der ver- fügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf welchen Zeitpunkt sich die Auskunft zur Datenbearbeitung (durch die Vorinstanz) bezieht, lässt sich weder den datenschutzrechtlichen noch den spezialgesetzlichen nachrichtendienstlichen Bestimmungen unmittelbar entnehmen und auch das Bundesverwaltungs- und das Bundesgericht ha- ben sich zu dieser Frage bisher nicht ausdrücklich geäussert. Die Frage ist daher durch Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG gestützt auf einen pragmatischen Methodenpluralismus zu beantworten. Das Gesetz ist da- bei in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Sind mehrere Aus- legungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vor- gaben am besten entspricht. Gefordert ist die sachlich richtige Entschei- dung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis

A-4725/2020 Seite 23 der ratio legis (BGE 146 II 201 E. 4.1, BGE 140 I 305 E. 6.1 f. und Urteil des BGer 2C_1023/2021 Urteil vom 29. November 2022 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Den Materialen zum DSG und zum NDG lässt sich zu der Frage, auf wel- chen Zeitpunkt sich die Auskunft zur Datenbearbeitung zu beziehen hat, nichts entnehmen (Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 413, 452 f.; Botschaft vom 19. Februar 2014 zum Nachrichtendienstgesetz, BBl 2014 2105, 2195). Dies gilt auch für das totalrevidierte DSG vom 25. September 2020, welches das Auskunftsrecht neu in Art. 25 vorsieht (AS 2022 491; Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7066 ff.). Es ist daher in erster Linie die Einbettung des daten- schutzrechtlichen Auskunftsrechts im normativen Gefüge zu betrachten: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist, wie vorstehend bereits aus- geführt, nicht Selbstzweck. Es ermöglicht dem Betroffenen erst, die Einhal- tung der materiellen Grundsätze des Datenschutzes zu überprüfen und seine datenschutzrechtlichen Ansprüche wahrzunehmen und bildet inso- fern und zusammen mit den weiteren datenschutzrechtlichen Ansprüchen eine Einheit zur Gewährleistung eines wirksamen Grundrechtsschutzes (vgl. vorstehend E. 7.4.2). Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist mit Blick auf diese seine Zweckbestimmung und die hiermit berührten Grund- und Konventionsrechte möglichst wirksam werden zu lassen. Die Auskunft über die Datenbearbeitung im Sinne von Art. 8 DSG hat sich vor diesem Hintergrund und somit unter Berücksichtigung sowohl von Sinn und Zweck des Auskunftsrechts als auch des bestehenden normativen Ge- füges jedenfalls im Falle einer Bearbeitung von Personendaten durch die Vorinstanz auf die zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens vorhandenen Daten zu beziehen. Andernfalls bestünde – wie der vorliegend zu beurtei- lende Sachverhalt zeigt – die Gefahr, dass der Aufschub der Auskunft im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG und damit die Verfahrensdauer Einfluss auf den Inhalt der datenschutzrechtlichen Auskunft hätte. Entsprechendes wäre mit der Zweckrichtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit einhergehend seiner grund- und konventionsrechtlichen Bedeu- tung nicht zu vereinbaren (vgl. im Ergebnis übereinstimmend BEAT RUDIN, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG], Stämpflis Handkom- mentar, 2015, Art. 8 Rz. 27).

A-4725/2020 Seite 24 8.3.3 Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers datiert vom 4. Juni 2018. Zu diesem Zeitpunkt hat die Vorinstanz in zwei Dokumenten Perso- nendaten des Beschwerdeführers im integralen Analysesystem Gewaltext- remismus (IASA-GEX NDB) bearbeitet. Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die zwei zum Zeitpunkt des Aus- kunftsbegehrens im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA- GEX NDB) abgelegten Dokumente. In einem dritten und letzten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vor- instanz das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers zu Recht einge- schränkt und ihre diesbezügliche Entscheidung hinreichend begründet hat. 8.4 8.4.1 Die Vorinstanz beschränkte ihre nachträgliche Auskunft auf die An- gabe, der Beschwerdeführer sei vormals in zwei im integralen Analysesys- tem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegten Dokumenten er- wähnt gewesen. Im Übrigen verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer die Auskunft. Zur Begründung führte sie aus (Verfügung der Vor- instanz vom 20. August 2020, Vorakten, act. 7): Die Auskunft über 2 Dokumente in IASA-GEX NDB, die A._______ erwähnten, kann nicht erteilt werden, da ihr überwiegende öffentliche Interessen entge- genstehen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hält die Vorinstanz fest, dass an den Dokumenten nach wie vor ein nachrichtendienstliches Inte- resse bestehe, das einer Auskunftserteilung und einer weitergehenden Be- gründung der Entscheidung entgegenstehe. 8.4.2 Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gilt, wie vorstehend erwo- gen, nicht uneingeschränkt (vgl. vorstehend E. 7.4.1). Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG kann ein Bundesorgan die Auskunft verweigern, ein- schränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidge- nossenschaft, erforderlich ist. Als öffentliche Interessen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG fallen ins- besondere Sicherheitsinteressen in Betracht. Diese sind nach der Recht- sprechung weit zu verstehen. Eine Einschränkung des Auskunftsrechts ist allerdings nur erlaubt, wenn eine Gefährdung von Sicherheitsinteressen nach den Umständen als ernsthaft erscheint. Dies verlangt nach einer Be- urteilung im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und insbesondere

A-4725/2020 Seite 25 der Informationen, zu denen Auskunft verlangt wird (vgl. Urteile des BVGer A-3390/2018 vom 26. März 2019 E. 5.4.2.1 und A-5430/2013 vom 28. Ja- nuar 2015 E. 3.5.1 f.). So ist nach den Materialien eine Auskunftsverwei- gerung etwa möglich, wenn Personen Einblick in Datensammlungen der Bundesanwaltschaft nehmen wollten und mit der Erteilung der Auskunft Er- mittlungsergebnisse und -methoden aufgedeckt würden (Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 413, 455). Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses vermag dabei für sich alleine noch keine Einschränkung des Auskunftsrechts zu begründen. Viel- mehr sind die berührten Interessen gegeneinander abzuwägen; eine Ein- schränkung des Auskunftsrechts ist nur im Fall überwiegender öffentlicher Interessen zulässig. Dies kann es erforderlich machen, dass die betroffene Person ihr eigenes Interesse darlegt, obschon das Recht auf Auskunft über die Bearbeitung eigener Personendaten im Sinne von Art. 8 DSG kein be- sonderes Interesse voraussetzt (Urteil des BGer 4A_277/2020 vom 18. No- vember 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des BVGer A-5560/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2.1–3.2.3). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die berührten Interessen zu be- nennen, zu bewerten und schliesslich einander gegenüberzustellen mit dem Ziel, die berührten Interessen möglichst umfassend zu berücksichti- gen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegrün- dung offenzulegen; nur so ermöglicht es die verfügende Behörde, dass ihre Entscheidung sachgerecht angefochten und von der Beschwerdeinstanz überprüft werden kann. Zudem sind, wenn die Vorinstanz mit ihrer Ent- scheidung in die Grundrechte Betroffener eingreift und dabei aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnisse und der Nähe zur Streitsache über einen be- trächtlichen Entscheidungsspielraum verfügt, grundsätzlich erhöhte Anfor- derungen an die Begründungsdichte zu stellen (vgl. zur Begründungs- dichte bereits vorstehend E. 7.4.3). 8.4.3 Die Erwägungen der Vorinstanz beschränken sich, wie vorstehend dargelegt, auf einen Verweis auf die ihrer Ansicht nach anwendbare daten- schutzrechtliche Bestimmung, ohne dass jedoch die berührten Interessen benannt, bewertet und einander gegenübergestellt werden. Eine weiterge- hende Begründung ergibt sich sodann weder aus dem Schreiben der Vor- instanz an den Beschwerdeführer vom 20. August 2020, noch schiebt die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eine solche nach; sie macht im Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in pauschaler Weise geltend, an den beiden im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX

A-4725/2020 Seite 26 NDB) abgelegten Dokumenten bestehe nach wie vor ein nachrichten- dienstliches Interesse und mit einer weitergehenden Begründung würden geheim zu haltende Informationen offengelegt. Zwar trifft zu, dass der Inhalt geheim zu haltender Dokumente nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung bekannt gemacht werden darf. Aller- dings vermag in der Regel allein die Nennung der anwendbaren Gesetzes- bestimmung als Entscheidbegründung nicht zu genügen; im Falle entge- genstehender öffentlicher Interessen ist auf eine umschreibende Begrün- dung auszuweichen (vgl. vorstehend E. 7.4.3). Dies gilt auch vorliegend: Zwar ist nach erfolgter Einsicht in die betreffenden zwei Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz im Ergebnis darin zuzustim- men, dass eine Herausgabe der zwei im integralen Analysesystem Ge- waltextremismus (IASA-GEX NDB) abgelegten Dokumente aufgrund ent- gegenstehender öffentlicher Interessen der inneren oder der äusseren Si- cherheit der Schweiz nicht möglich ist und die beiden Dokumente können aufgrund des mit ihnen verbundenen Informationsgehalts sowie des Um- fangs der darin enthaltenen Personendaten Dritter auch nicht anonymisiert werden. Zudem scheidet eine Bekanntgabe der dem Auskunftsrecht konk- ret entgegenstehenden öffentlichen Interessen aus, da auf diese Weise die geheimzuhaltenden Informationen (teilweise) offenbart würden. Auch unter solchen Umständen, da die Interessenabwägung nicht transparent ge- macht werden kann, darf sich die Abweisung eines Auskunftsbegehrens nicht mit dem blossen Hinweis auf die anwendbare Norm begnügen. Viel- mehr sind dem Betroffenen aufgrund seiner grund- und konventionsrecht- lich geschützten Ansprüche soweit möglich umschreibende Angaben zu machen, damit der Betroffene die Bearbeitung seiner Personendaten auf diese Weise einordnen kann. So hätte die Vorinstanz mitteilen können, dass der Beschwerdeführer in den beiden betreffenden Dokumenten mit seinem Namen, jedoch ohne weitergehende Angaben etwa zu seiner poli- tischen Tätigkeit erscheint. Zudem wären Angaben zum Kontext der Da- tenbearbeitung möglich gewesen, etwa in dem Sinn, dass die beiden Do- kumente zwei Veranstaltungen betreffen, zu denen aufgerufen bezie- hungsweise eingeladen worden ist. Die Vorinstanz hat somit dadurch, dass sie das Begehren ohne Begründung abgewiesen hat, ihren Entscheid un- zureichend begründet und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst

A-4725/2020

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zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht lässt es

jedoch (ausnahmsweise) zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des An-

spruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die

unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt

voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Be-

troffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,

die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist.

Der Heilung zugänglich sind dabei insbesondere Verstösse gegen die Be-

gründungspflicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist

bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen, selbst wenn die Be-

schwerde in materieller Hinsicht abzuweisen wäre (vgl. BGE 137 I 195

  1. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018
  2. 4.3 mit Hinweisen).

Der Verfahrensfehler der Vorinstanz wiegt schwer. Mangels jedwelcher An-

gaben zur streitbetroffenen Datenbearbeitung war es dem Beschwerdefüh-

rer nicht möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten.

Und die Vorinstanz schiebt auch im Beschwerdeverfahren keine hinrei-

chende auf die streitbetroffene Datenbearbeitung bezogene Begründung

nach. Zwar erhält der Beschwerdeführer durch das vorliegende Urteil be-

reits zusätzliche Angaben. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverwal-

tungsgerichts, erstmals darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Be-

schwerdeführers im Kontext mit den entgegenstehenden öffentlichen Inte-

ressen und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

(Art. 36 Abs. 3 BV) hinreichend Rechnung getragen worden ist oder ob al-

lenfalls weitere (umschreibende) Angaben zur Datenbearbeitung gemacht

werden können. Somit fällt eine abschliessende Heilung des Verfahrens-

fehlers und in der Folge auch eine reformatorische Entscheidung durch das

Bundesverwaltungsgericht ausser Betracht. Die Verfügung der Vorinstanz

vom 20. August 2020 ist bei diesem Ergebnis aufzuheben und die Angele-

genheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

9.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Auskunft über

die Bearbeitung von Personendaten des Beschwerdeführers im integralen

Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) zu Recht nicht wei-

terhin aufgeschoben, sondern das Auskunftsgesuch nach den Bestimmun-

gen des DSG beurteilt und dem Beschwerdeführer über die Datenbearbei-

tung zum Zeitpunkt seines Begehrens Auskunft erteilt hat. Allerdings hat

die Vorinstanz ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer die Auskunft zu

A-4725/2020 Seite 28 verweigern, unzureichend begründet, indem sie lediglich auf die anwend- bare Gesetzesbestimmung verwiesen hat. Dem Beschwerdeführer war es gestützt auf die angefochtene Verfügung nicht möglich, diese sachgerecht anzufechten oder die Bearbeitung seiner Personendaten, soweit aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen möglich, einzuordnen. Die Ver- fügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- schwerdeverfahren zu entscheiden. 10.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrens- ausgang keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid mit noch offenem Aus- gang gilt dabei praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei (Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 38.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der Rückweisung der Angelegen- heit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz und unter Berücksichtigung der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör als obsiegend zu betrachten. Es sind ihm unter diesen Umständen ungeachtet dessen, dass eine Einsicht in die zwei im integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) beziehungsweise eine uneingeschränkte Auskunft über die dort über den Beschwerdeführer bearbeiteten Personendaten nicht in Betracht kommt (vgl. vorstehend E. 8.4), keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. Ebenfalls keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'000.– geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat dem Bundes- verwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 10.3 Die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor

A-4725/2020 Seite 29 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesver- waltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kostennote oder, wenn keine Kostennote beigebracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Die Entschädigung für die anwaltliche Vertre- tung wird nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, wobei bei der Beurtei- lung des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands nebst der Kom- plexität der Streitsache auch zu berücksichtigen ist, ob der Rechtsvertre- tung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5 und 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6). Der anwaltlich vertretene und als obsiegend anzusehende Beschwerde- führer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er dem Bundesver- waltungsgericht keine Kostennote beigebracht hat, ist die Höhe der Partei- entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Das Bundesverwaltungs- gericht erachtet eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– für angemessen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-4725/2020 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'000.– geleistete Kostenvorschuss wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zugesprochen. Diese ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Generalsekretariat VBS, die Vorinstanz und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits- beauftragten EDÖB.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Benjamin Strässle

A-4725/2020 Seite 31

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4725/2020 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BK201-451; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) – den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen EDÖB (zur Kenntnisnahme)

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01.02.2023
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24.03.2026