B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.09.2022 (2C_153/2022)
Abteilung I A-472/2021
Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien
Knecht Mühle AG, 5325 Leibstadt, vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Bratschi AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie BFE, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen, Vorinstanz.
Gegenstand
Energie (Übriges); Rückerstattung Netzzuschlag Jahre 2015 – 2019.
A-472/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Knecht Mühle AG mit Sitz in Leibstadt ist seit dem 18. Januar 2010 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen (vgl. Tagesregister- Nr. 780 vom 18. Januar 2010; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 22. Januar 2010). Der Zweck der Knecht Mühle AG besteht unter an- derem im Betrieb einer Getreidesammelstelle mit Trocknungsanlagen, ei- ner Weizenmühle, einer Futtermühle sowie in der Herstellung von und dem Handel mit Brot- und Spezialmehlen, Mischfutter, Futterwaren und Hilfs- stoffen. Am 28. September 2020 reichte sie beim Bundesamt für Energie (BFE) fünf Gesuche um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Ge- schäftsjahre 2015 bis 2019 ein. B. Die Knecht Mühle AG machte im Oktober 2020 geltend, sie hätte das vom BFE auf seiner Homepage zur Verfügung gestellte Gesuchsformular be- treffend die Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 jeweils ausgefüllt. Gestützt darauf sei sie – insbesondere auf- grund der mit dem Normalsatz der Mehrwertsteuer berechneten Brutto- wertschöpfung – zum falschen Schluss gekommen, sie hätte für die be- troffenen Jahre keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzu- schlags. Deshalb habe sie in der Folge keine Zielvereinbarung zur Einhal- tung eines Energieeffizienzziels für die Rückerstattung des Netzzuschlags (nachfolgend: RNZ-Zielvereinbarung) abgeschlossen und jeweils auch keine Gesuche eingereicht. C. Mit Schreiben vom 17. November 2020 teilte das BFE der Knecht Mühle AG mit, dass sie mangels Vorliegen einer RNZ-Zielvereinbarung sowie mangels rechtzeitig eingereichter Gesuche keinen Anspruch auf die Rück- erstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 habe. Das zur Verfügung gestellte Gesuchsformular "B2", habe für die Berech- nung der Bruttowertschöpfung mittels der anwendbaren Mehrwertsteuer- deklaration den Normalsatz der Mehrwertsteuer verwendet (7.7%), worauf das Formular explizit hinweise. Bei der Knecht Mühle AG finde jedoch grösstenteils der reduzierte Steuersatz (2.5%) Anwendung. Es hätten ge- nügend klar erkennbare Hinweise bestanden, dass die durch das Ge- suchsformular generierte Bruttowertschöpfung nicht korrekt sein könne, womit Anlass bestanden hätte, etwa durch Rückfrage, diese zu klären.
Abgabe abgeschlossen, die lediglich in die für die Rückerstattung der Netz- zuschläge erforderlichen Form hätten gegossen werden müssen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt darin aus, dass das Gesuchformular – oder genauer die Formularblätter – nicht fehlerhaft gewesen sei bzw. seien. Sofern die Bruttowertschöpfung auf Grundlage der Mehrwertsteuer- abrechnung vorgenommen worden sei, sei die automatisierte Berechnung aus Gründen der Praktikabilität einheitlich und ausschliesslich anhand des Mehrwertsteuer-Normalsatzes erfolgt. Diese Pauschalisierung sei neben der betreffenden Zeile aber ausdrücklich vermerkt worden. Zwar sei es richtig, dass eine Gesuchstellerin grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass die behördlich zur Verfügung gestellten Unterlagen für eine vorgän-
A-472/2021 Seite 4 gige Einschätzung der Stromintensität und die nachmalige Geltendma- chung des Rückerstattungsanspruchs geeignet seien. Das sei mit den zur Verfügung gestellten Formularen denn auch durchaus möglich gewesen. G. Mit Replik vom 26. April 2021, mit Duplik vom 3. Juni 2021 und mit Schluss- bemerkungen der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2021 bekräftigen die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen je ihre gemachten Vorbringen und führen diese näher aus. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
A-472/2021 Seite 5 Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt gestützt auf Art. 12 VwVG der Untersu- chungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflich- tet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Die Untersuchungspflicht bzw. Beweisführungslast der Vorinstanz wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwir- kungspflicht der Parteien erheblich eingeschränkt. Danach haben diese an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine Mitwirkungspflicht be- steht besonders dort, wo die Parteien mit eigenen Begehren an den Staat herantreten und nicht umgekehrt der Staat an sie (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; BGE 143 II 425 E. 5.1). 3. Zunächst ist darzulegen, welche Rechtsgrundlagen anwendbar sind. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen von Übergangsbestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in der Regel dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirkli- chung des streitigen Sachverhalts Geltung hat. Es ist nur auf jenen Sacher- halt bzw. Tatbestand abzustellen, der rechtlich zu würdigen ist oder der "zu Rechtsfolgen führt" (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-4674/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 und BVGer A-5202/2018 vom 6. September 2019 E. 3.1). 3.2 Am 1. Januar 2018 traten das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0, AS 2017 6839) sowie die neue Energieverordnung
A-472/2021 Seite 6 vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01, AS 2017 6889) in Kraft. Vorlie- gend bezieht sich der zu würdigende Sachverhalt auf das Geschäftsjahr 2015 bis 2019, also auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezem- ber 2019. Mangels anderslautenden Übergangsbestimmungen sind des- halb für die Sachverhalte ab dem 1. Januar 2018 das neue Energiegesetz und die dazugehörige Energieverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2018, welche beide am 1. Januar 2018 in Kraft traten, anwendbar. Für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 gilt dagegen das damals geltende Energie- gesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG, AS 1999 197, Stand am 1. Mai 2014 in Kraft bis 31. Dezember 2017) sowie die damals geltende Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 207, Stand am 1. Januar 2015 in Kraft bis 31. Dezember 2017). 3.3 Gemäss Art. 39 Abs. 1 und 2 EnG sowie Art. 15b bis Abs. 1 aEnG erhal- ten Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10% bzw. zwi- schen 5% und 10% der Bruttowertschöpfung ausmachen, die bezahlten Netzzuschläge vollumfänglich bzw. teilweise wieder zurückerstattet. Die Zuschläge werden nur rückvergütet, wenn sich der betreffende Endver- braucher spätestens in dem Jahr, für das er die Rückerstattung beantragt, in einer Zielvereinbarung zu Energieeffizienzmassnahmen verpflichtet (Art. 40 Bst. a und Art. 41 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und 2 EnV; Art. 15b bis Abs. 2 - 7 aEnG i.V.m. Art. 3m ff. aEnV), rechtzeitig ein Gesuch einreicht und der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr mindestens Fr. 20'000.– beträgt (Art. 40 Bst. d EnG; Art. 15b bis Abs. 2 Bst. b und c aEnG). 3.4 Das Gesuch gilt als rechtzeitig, wenn es die Endverbraucherin oder der Endverbraucher beim BFE bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, einge- reicht hat (Art. 40 Bst. c EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 EnV; Art. 15b bis Abs. 2 Bst. b aEnG i.V.m. Art. 3o ter Abs. 1 aEnV). Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Ziel- vereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen (Art. 41 Abs. 5 Bst. b EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EnV; Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV). Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat dem BFE zudem bis zum 31. Mai des Folge- jahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betref- fenden Kalenderjahr einzureichen (Art. 40 Bst. b EnG i.V.m. Art. 40 Abs. 1
A-472/2021 Seite 7 EnV; Art. 15b bis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3n Abs. 1 aEnV). Gemäss der bis- herigen Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018 und der aktuellen Vollzugs- weisung vom 1. Juli 2020 handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen (BUNDESAMT FÜR ENERGIE, Vollzugsweisungen Rückerstattung Netzzu- schlag 1. Januar 2018 und 1. Juli 2020, jeweils S. 13, 15 und 16; nachfol- gend zitiert als Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" und dem jeweiligen Datum). 3.5 Nach Art. 43 Abs. 1 EnV (in Kraft bis 31. Dezember 2019) ist die Brut- towertschöpfung auf der Grundlage der ordentlich geprüften Jahresrech- nung des nach Art. 957 Abs. 1 OR zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln. Sie berechnet sich nach An- hang 5 Ziff. 1 EnV (vgl. Art. 3o quater Abs. 3 aEnV). Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Art. 727 Abs. 1 OR unterliegen, kann die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer- Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziff. 2 berechnet werden (Art. 43 Abs. 2 EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019; vgl. Art. 3o quater Abs. 5 aEnV). Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach Art. 43 Abs. 1 EnV (AS 2019 3465) für alle Unternehmen ausschliesslich auf Grundlage der Jahresrechnung. Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienst- leistungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtli- cher Vorleistungen (Vollzugsweisungen "Rückerstattung Netzzuschlag" vom 1. Januar 2018 und 1. Juli 2020, S. 4; vgl. Art. 3o quater Abs. 1 aEnV, AS 1999 207; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4674/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.3.1 m.H.). 4. Unstrittig ist im Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdeführerin die Gesuche für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 nicht fristgerecht eingereicht hat. Ebenso ist unbestritten, dass sie für die hier interessieren- den Geschäftsjahre keine RNZ-Zielvereinbarung abgeschlossen hat. Zu- dem hat sie keine Fristwiederherstellungsgesuche gestellt. Sie hat einzig am 28. September 2020 fünf Gesuche um Rückerstattung des Netzzu- schlags für die Geschäftsjahre 2015 – 2019 eingereicht. Damit sind die An- sprüche der Beschwerdeführerin – vorbehältlich ihrer Argumentation zur Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren – ver- wirkt.
A-472/2021 Seite 8 Strittig und zu beurteilen ist dagegen, ob sich die Beschwerdeführerin we- gen eines Hinweises der Vorinstanz in der Vollzugsweisung "Rückerstat- tung Netzzuschlag" vom 1. Januar 2018 sowie dem Formular "B2" auf der vorinstanzlichen Website auf den Vertrauensschutz (E. 5 hiernach) oder auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren (E. 6 hiernach) berufen kann. 5. Nachfolgend ist der Vertrauensschutz zu prüfen. 5.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berech- tigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. statt vieler BGE 129 I 161 E. 4.1 m.H.; Urteile des BVGer A-2564/2020 vom 11. Juni 2021 E. 5.1 und A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 7.3). Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes, d.h. eines Verhaltens einer Behörde, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1). Sie kann auch durch Unterlassen notwendiger Hin- weise oder Aufklärungen eine Vertrauensgrundlage schaffen. Dies setzt al- lerdings eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde voraus (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2). Es müssen indessen verschiedene Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Grund- satz von Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft der Be- hörde ist nur bindend, wenn:
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A-472/2021 Seite 10 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der ordentlich geprüften Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) zur Buchführung und Rech- nungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln. (...) Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR unterliegen, kann die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziffer 2 EnV berechnet werden." 5.2.3 Formular "B2" in der vorherigen Fassung (bis Geschäftsjahr 2019) lautet auszugsweise wie folgt (Beschwerdebeilage 3, ohne die Frankenbe- träge der Beschwerdeführerin): "Gesuch um Rückerstattung gemäss Art. 42 EnV Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei eingeschränkter Revisionspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 EnV) Nur auszufüllen im Falle einer fehlenden ordentlichen Revisionspflicht (Basis MWST-Deklarationen). Sämtliche Berechnungen vorbehältlich der Prüfung des Gesuchs.
Relevanter Zeitraum für alle Anga- ben in Arbeitsblatt B2 von 01.01.2019 bis 31.12.2019
MWST-Abrechnung mit Vorsteuer- abzug (effektive Methode) Referenz zu MWST-Erklärung / Be- merkung Nettoumsatz (exkl. MWST) CHF (...) Anrechenbare Vorsteuern CHF (...) Ziff. 479 Vorleistungen (Hochrechnung) CHF (...) D15 geteilt durch 7.7% (Hochrechnung mit Normalsatz) Falls nicht in den Vorleistungen de- klariert
A-472/2021 Seite 11 (...) (...) Weitere Leistungen (...) (...) = Total Vorleistungen ohne Investitio- nen Summe D17 bis D25 minus D27 = Bruttowertschöpfung (Näherung) CHF (...) D13 minus D29" 5.3 Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen, ist nach dem zuvor Gesagten als erstes, ob eine vertrauensbe- gründende und konkrete Auskunft der Vorinstanz und damit eine genü- gende Vertrauensgrundlage vorliegt. Dies gilt es nun zu prüfen. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Stand- punkt, dass sie stets ordnungsgemäss das (vormalige) Formularblatt "B2" zur Ermittlung ihrer Bruttowertschöpfung verwendet habe, da sie immer der eingeschränkten Revisionspflicht unterlegen habe. Das auf der Website der Vorinstanz aufgeschaltete Gesuchsformular habe beim Formularblatt "B2" aber stets mit dem Normalsatz von 7.7% MwSt. gerechnet. Deshalb sei sie fälschlicherweise stets auf das Ergebnis gekommen, dass sie kei- nen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags habe. Weder die Website noch die Vollzugsweisung der Vorinstanz hätten darauf hingewie- sen, dass das Gesuchsformular für Endverbraucherinnen mit einge- schränkter Revisionspflicht, die im Bereich des reduzierten Mehrwertsteu- ersatzes tätig seien, nicht anwendbar sei. Vielmehr habe die Vorinstanz die Verwendung des Gesuchsformulars in ihrer Vollzugsweisung ausnahmslos für alle Endverbraucher und Endverbraucherinnen zwingend vorgeschrie- ben. Die Vorinstanz sichere in der Vollzugsweisung ausdrücklich zu, dass die Berechnung der Bruttowertschöpfung nach Anhang 5 zur EnV im Ge- suchsformular abgebildet sei und die Berechnung nach Eingabe der not- wendigen Grössen im Gesuchsformular automatisch erfolge. Damit habe die Vorinstanz in eine konkrete Situation eingegriffen.
A-472/2021 Seite 12 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz räume in der Ver- fügung vom 14. Dezember 2020 ein, das von ihr publizierte Formular habe für die Beschwerdeführerin ein unzutreffendes Resultat generiert. Es sei denn auch kein zweites Formular auf der Website aufgeschaltet gewesen, das auf ihre Situation (und unzähliger weiterer Betroffener) abgestimmt ge- wesen wäre. Aus der pflichtgemässen Befolgung der behördlichen Anwei- sung dürfe ihr kein Nachteil entstehen. Die Vorinstanz sei auch davon aus- gegangen, dass sich die Unternehmen auf das von ihr zur Verfügung ge- stellte Formular verlassen dürften, was sich in der Nachfrage der Vor- instanz vom 13. Oktober 2020 zeige. Dass ein Gesuchsformular auch ein- gereicht werden solle, wenn sich aus der Berechnung ergebe, dass kein Anspruch bestehe, könne aus dem Formular bzw. einem Hinweis darin nicht abgeleitet werden. Per 1. Juli 2020 sei das korrekte Gesuchsformular zur Ermittlung des Anspruchs auf Rückerstattung des Netzzuschlags auf die Website aufgeschaltet worden, ohne aber die betroffenen Unterneh- men darüber zu informieren. Das neue Gesuchsformular enthalte nicht mehr drei verschiedene Formularblätter zur Ermittlung der Bruttowert- schöpfung, je nachdem ob die Endverbraucherin der ordentlichen oder ein- geschränkten Revisionspflicht unterliege. Für alle Endverbraucherinnen würden die Bruttowertschöpfung nach dem nunmehr einzigen Formular- blatt "B" basierend auf der Jahresrechnung vorgenommen. Dies stimme den auch mit Art. 43 Abs. 1 EnV überein, wonach die Bruttowertschöpfung aufgrund der Jahresrechnung berechnet werde. Aus diesem neuen, kor- rekten Formular ergebe sich – anders als mit dem alten fehlerbehafteten Formular – ohne weiteres, dass sie einen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags habe. 5.3.2 Die Vorinstanz pflichtet der Beschwerdeführerin dahingehend bei, dass gemäss der aktuellen Vollzugsweisung vom Juli 2020 wie auch in den vorherigen Vollzugsweisungen vom Januar 2018, vom Juni 2015 und vom Juni 2014 das zur Verfügung gestellte Formular "zwingend für die Gesuch- stellung verwendet werden" müsse. Diese Ordnungsvorgabe diene der Vereinheitlichung des Prozesses und ermögliche eine effizientere Behand- lung der Rückerstattungsgesuche. Die normative Kraft einer solchen Ord- nungsvorgabe sei freilich beschränkt. Es stehe jeder Gesuchstellerin offen, das Verhältnis zwischen den Elektrizitätskosten und der Bruttowertschöp- fung auch anderweitig aufzuzeigen. Das Gesuchformular – ein Excel-Do- kument – nehme die Kalkulation von Bruttowertschöpfung und Strominten- sität nach manueller Eingabe der Basiswerte automatisch vor. Dies ent- binde die Gesuchstellerinnen aber nicht von einer korrekten Handhabung
A-472/2021 Seite 13 des Formulars. Auch seien die Anspruchsvoraussetzungen punkto Stro- mintensität mit der formulargestützten Selbstdeklaration noch nicht ab- schliessend geklärt. Dass das Resultat der Berechnung unter diesem Vor- behalt stehe, sei in den Formularen ausdrücklich festgehalten. Zu den Berechnungsmethoden nach Art. 43 Abs. 1 EnV führt die Vorinstanz aus, dass es bis und mit dem Geschäftsjahr 2019 Unterneh- men, die nicht der ordentlichen Revision unterstanden seien, offen gestan- den sei, die Kalkulation der Bruttowertschöpfung nicht auf Grundlage ihrer Jahresrechnung, sondern auf Grundlage der Mehrwertsteuer-Abrech- nungsformulare vorzunehmen. Es sei ihnen umgekehrt aber keineswegs verwehrt gewesen, die Kalkulation doch auf Grundlage der Jahresrech- nung vorzunehmen; die entsprechende Bestimmung sei als "Kann-Vor- schrift" ausgestaltet gewesen. Auch in den ehemaligen Vollzugsweisungen sei unter Ziff. 3.2 von einem "Können" die Rede. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik im Wesentlichen daran fest, dass die Angaben der Vorinstanz widersprüchlich gewesen seien. Ausserdem habe die EnV in den letzten Jahren unzählige Male geändert. Die Betroffenen hätten sich über diese Änderungen ständig auf dem Lau- fenden halten und ihr unternehmerisches Handeln an die Änderungen an- passen müssen. Dies alleine habe bei den betroffenen Unternehmen grosse Ressourcen gebunden. Wenn die Vorinstanz nun auch noch ver- lange, dass die Unternehmen die zur Verfügung gestellten (und für zwin- gend verwendbar erklärten) Formulare anhand eigener Berechnungs- grundlagen ständig überprüfen müssten, sei dies unhaltbar und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es sei rechtsmissbräuchlich, von ihr zu verlangen, dass sie – obschon das von der Vorinstanz zu verantwortende fehlerhafte Formular ergeben habe, dass kein Anspruch bestehe – ein Ge- such hätte einreichen müssen. 5.3.4 Mit Duplik vom 3. Juni 2021 und Schlussbemerkungen der Be- schwerdeführerin vom 8. Juli 2021 halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. 5.3.5 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz vorliegend keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Weder aus der aktuel- len Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" vom 1. Juli 2020, noch aus den bisherigen Vollzugsweisungen vom 1. Januar 2018, vom
A-472/2021 Seite 14 Diese Vollzugsweisungen verweisen einzig auf die Formulare, welche von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern zu verwenden sind. Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass sie aufgrund dieses Hinweises in der Vollzugsweisung auf die automatische Berechnung im Formular "B2" habe vertrauen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist dagegen der Einwand der Vorinstanz, dass die "normative Kraft" solcher Vollzugs- weisungen beschränkt ist. Es handelt sich dabei einzig um generell-abs- trakte Verwaltungsverordnungen und nicht um eine konkrete Auskunft ei- ner Behörde im Einzelfall. Diese beschlagen nicht nur die Angelegenheit der Beschwerdeführerin, sondern eine Vielzahl von Fällen (vgl. statt vieler BGE 146 I 105 E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-2974/2020 vom 8. März 2021 E. 3.6). So betrafen die Formulare bis Ende 2019 für die Rückerstattung des Netzzuschlags einerseits Gesuchsteller, die der ordentlichen Revision unterlagen (vgl. Formular "B1", Beschwerdebeilage 3; vgl. Art. 43 Abs. 1 EnV in Kraft bis 31. Dezember 2019), andererseits auch für solche, die nur der eingeschränkten Revision unterstanden (vgl. Formulare "B2" MWST- Abrechnung mit Vorsteuerabzug [effektive Methode] und "B3" bei Saldobe- steuerung, Beschwerdebeilage 3; vgl. Art. 43 Abs. 3 EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019). Einzig aus dem Umstand, dass bei Unternehmen mit eingeschränkter Revision kein passendes Formular für die sog. effektive Methode mit reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2.5% zur Verfügung stand (vgl. Formular "B2", Beschwerdebeilage 3), kann keine falsche Aus- kunft und damit keine konkrete Vertrauensgrundlage erblickt werden. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin auch offen gestanden, die Be- rechnung der Bruttowertschöpfung auf Basis der Jahresrechnung vorzu- nehmen. Dies geht ausdrücklich aus der "Kann"-Formulierung in Ziff. 3.2 der Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018 und der Verordnung hervor (Art. 43 Abs. 3 EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019; Art. 3o quater Abs. 5 aEnV). Eine konkrete Zusicherung, dass das Formular "B2" auch bei redu- ziertem Mehrwertsteuersatz gilt, gab es zu keinem Zeitpunkt. Somit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine Vertrauensgrundlage geschaffen hätte. Nichts Anderes ergibt sich aus dem neuen Gesuchsformular (ab 1. Juli 2020; vgl. Beschwerdebeilage 5). Mit der Revision von Art. 43 Abs. 1 EnV haben alle Gesuchsteller ab dem Geschäftsjahr 2020 dieselbe Berech- nungsmethode zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung (anhand der Jah- resrechnung) zu verwenden, auch wenn sie nur der eingeschränkten Re- vision unterstehen. Dies spiegelt sich im Gesuchsformular wider, welches die Überschrift "Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei ordentlicher oder
A-472/2021 Seite 15 eingeschränkter Revisionspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1, 2, 3 EnV)" trägt. Dar- aus lässt sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – je- denfalls nicht schliessen, dass das bis anhin aufgeschaltete Formular "B2" falsch war, da sich die Rechtslage ab dem 1. Januar 2020 offensichtlich geändert hat (vgl. E. 3.5 hiervor). 5.3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass keine vertrauensbegrün- dende, konkrete Auskunft der Vorinstanz vorliegt. 5.4 Die sieben unter E. 5.1 aufgeführten Voraussetzungen des Vertrauens- schutzes müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, er- übrigt es sich deshalb, die logisch vorangehenden zu prüfen. Dessen un- geachtet ist nachfolgend als Eventualbegründung darauf einzugehen, ob die geltend gemachte Unrichtigkeit der "Auskunft" hätte erkannt werden können. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Fehlerhaftigkeit des vor- geschriebenen Gesuchsformulars nicht unmittelbar erkennbar gewesen sei. So habe die Vorinstanz insbesondere nicht verschiedene Formulare für die verschiedenen Branchen zur Verfügung gestellt, in denen unter- schiedliche Mehrwertsteuersätze anwendbar seien. Ausserdem habe die Vorinstanz weder auf der Homepage noch in der (geltenden) Vollzugswei- sung darauf hingewiesen, dass das Gesuchsformular nur für Unternehmen passe, die nach dem Normalsatz von 7.7% MwSt. abrechnen würden. Auch die auf Blatt "B2" des alten Gesuchsformulars in Kleindruck ausgewiesene Erklärung "D15 geteilt durch 7.7%" führe nicht dazu, dass sie den Fehler der Vorinstanz unmittelbar hätte erkennen müssen. Vielmehr hätte es zwei- felsohne an der Vorinstanz gelegen, das von ihr zwingend zur Verwendung vorgeschriebene Gesuchsformular so auszugestalten, dass die Berech- nungsgrundlage für Unternehmen aller Branchen passe oder aber ver- schiedene Gesuchsformulare je nach Branche zur Verfügung zu stellen. Offenbar gehe auch die Vorinstanz davon aus, wenn sie zunächst nachge- fragt habe, welche Formulare die Beschwerdeführerin verwendet habe und in der Folge – ohne weitere Mitteilung an die Betroffenen – korrigierte For- mulare aufgeschaltet habe. Sodann führe die Vorinstanz aus, dass das Ge- suchsformular darauf hinweise, dass dessen Resultate nicht verbindlich seien. Daraus lasse sich aber auch nichts zu Gunsten der Vorinstanz ab- leiten. Der Hinweis erfolge offensichtlich aus dem einfachen Grund, dass die Vorinstanz die Angaben im Gesuchsformular überprüfen wolle, bevor sie einen verbindlichen Rückforderungsanspruch gegen sich gelten lasse.
A-472/2021 Seite 16 5.4.2 Die Vorinstanz verteidigt sich dahingehend, die Beschwerdeführerin hätte auch mit nur geringer Aufmerksamkeit sofort realisieren müssen, dass in ihrem Fall eine Differenzierung angebracht sei, weil ihre Geschäfts- tätigkeit teilweise dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliege. In die- sem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Parteien auch eine Mitwir- kungspflicht treffe. Dass gelte hier, wo die Gesuchstellerin mit einem Be- gehren an den Staat herantrete. Beim Sorgfaltsmassstab komme es dabei auf die individuellen Fähigkeiten an. Von einer Person mit unternehmeri- scher Tätigkeit, die gegenüber der Behörde in ihrem gewerblichen Kontext agiere, dürfe eine vergleichsweise höhere Sorgfalt erwartet werden als von einer gewöhnlichen, natürlichen Person. Hätte die Beschwerdeführerin mit der ihr zumutbaren Sorgfalt gehandelt, wäre ihr der besagte Hinweis auf die ausschliessliche Verwendung des normalen Mehrwertsteuersatzes nicht entgangen. Auch hätte sie die Plausibilität der auf die Mehrwertsteu- erabrechnung gestützten Kalkulation unter Zuhilfenahme des Formular- blatts bzw. anhand der Jahresrechnung leicht überprüfen können. Das sei mit sehr geringem Aufwand möglich, weil es bei einer auf die Mehrwert- steuerabrechnung gestützten Kalkulation letztlich im Wesentlichen auf den für die Vorleistungen resultierenden Wert ankomme – und dieser Wert lasse sich direkt der Buchhaltung entnehmen. Hätte die Beschwerdeführe- rin den Hinweis beachtet oder auf diese Weise zumindest das Ergebnis der Berechnung plausibilisiert, hätte sie sofort erkannt, dass in ihrem Fall bei einer auf die Mehrwertsteuerabrechnung gestützten Kalkulation andere Basiswerte eingegeben werden müssen. Auch wenn eigentliche Nachfor- schungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns von den Privaten grundsätzlich nicht erwartet würden, werde eine Pflicht zur Überprüfung der Sache, etwa mittels Rückfrage bei der Behörde, nach Lehre und Recht- sprechung dann bejaht, wenn die fragliche Unstimmigkeit leicht erkennbar sei, was vorliegend der Fall gewesen sei. Hätte die Beschwerdeführerin diese minimale Sorgfalt eingehalten, wären ihr mehrere Optionen offen ge- standen. Entweder hätte sie die Berechnung der Bruttowertschöpfung an- hand des Formularblatts auf Basis der Jahresrechnung vornehmen kön- nen. Dies wäre ohne Weiteres zulässig und möglich gewesen. Alternativ dazu hätte sie die Berechnung auf Basis der Mehrwertsteuerabrechnung, aber mit entsprechend differenzierten Mehrwertsteuersätzen vornehmen können – das Vorliegen der erforderlichen Stromintensität könne auch ohne oder mit modifizierten Formularblättern aufgezeigt werden. Weiter hätte die Beschwerdeführerin auch jederzeit mit ihr Rücksprache nehmen können, was sie im Zweifelsfall aus Gründen der Sorgfalt auch hätte tun müssen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gebe es nicht unzählige weitere Unternehmen, die ihre Bruttowertschöpfung unter
A-472/2021 Seite 17 Missachtung des Hinweises auf den Formularblättern "B2" und "B3" zu hoch eingeschätzt und deshalb vorab auf die Stellung eines Rückerstat- tungsgesuchs verzichtet hätten. Abgesehen von der Beschwerdeführerin sei ihr kein solcher Fall bekannt. 5.4.3 Replicando erwidert die Beschwerdeführerin, ihr sei – entgegen den Behauptungen der Vorinstanz – bekannt, dass über die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) per Ende September 2020 fünfzehn neue RNZ-Ziel- vereinbarungs-Audits beantragt worden seien, wobei der Grossteil der ent- sprechenden Unternehmen aus denselben Gründen wie die Beschwerde- führerin aktiv geworden sei. 5.4.4 Die Vorinstanz widerspricht in ihrer Duplik der Beschwerdeführerin, dass weder die Cleantech Agentur Schweiz (act) noch die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) auf Anfrage einen mit der Beschwerdeführerin ver- gleichbaren Fall hätten nennen können. 5.4.5 Die Beschwerdeführerin trägt in ihren Schlussbemerkungen im We- sentlichen vor, dass die EnAW die Vorinstanz im August 2020 auf die Prob- lematik mit dem fehlerhaften Gesuchsformular eingehend hingewiesen habe und sogar von konkreten, ihnen bekannten Beispielen gesprochen habe. Auf diesen Wunsch sei nicht eingegangen worden, die Vorinstanz sei schlechthin untätig geblieben. Sodann müsse der Vorinstanz das Problem schon länger bekannt gewesen sein, habe die Berechnung mit der Mehr- wertsteuermethode gegenüber der Berechnung mit der Jahresrechnung in den "letzten Jahren" gemäss ihren Aussagen doch "zu erheblichen Abwei- chungen" geführt. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach es der Be- schwerdeführerin hätte auffallen müssen, dass die automatisierte Kalkula- tion in ihrem Fall für die Vorleistungen einen unrealistisch tiefen Wert auf- weise, sei entschieden zurückzuweisen. Ihr sei es mit dem zwingend zu verwendenden Gesuchsformular gar nicht möglich gewesen, den berech- neten Wert zu überprüfen, und sie habe aufgrund der Pflicht zur Verwen- dung dieses Gesuchsformulars darauf vertrauen dürfen, dass die Berech- nung stimme. Dass angeblich "viele andere Gesuchstellerinnen" bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung aufgrund der divergierenden Mehr- wertsteuersätze Rücksprache mit der Vorinstanz genommen haben soll- ten, habe nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht auf das zwin- gend anwendbare Gesuchsformular habe vertrauen dürfen.
A-472/2021 Seite 18 5.4.6 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin dahingehend, dass der all- gemeine Hinweis auf dem Formular "B2", wonach "sämtliche Berechnun- gen vorbehältlich der Prüfung des Gesuchs", so zu verstehen ist, dass die Vorinstanz die Angaben überprüfen möchte. Soweit die Beschwerdeführe- rin dagegen der Ansicht ist, dass sie das Formular "B2" (unverändert) habe verwenden müssen und deshalb den für sie nicht massgeblichen Mehr- wertsteuersatz von 7.7% im Formular "B2" nicht habe bemerken müssen, geht sie fehl. Erstens ist im Formular "B2" nicht nur der Mehrwertsteuersatz von 7.7% statt 2.5% aufgeführt, sondern es geht aus dem Formular auch deutlich der frankenmässige Betrag für die Vorleistungen hervor. Die betragsmässige Differenz der Vorleistungen hätte der Beschwerdeführerin als juristischen Person mit einem Umsatz im (...) (...)bereich bei gehöriger Sorgfalt auffal- len müssen, da bei ihr unbestrittenermassen grösstenteils der reduzierte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung gelangt. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass dieser Wert für die Vorleistungen sich direkt der Buchhal- tung entnehmen lässt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Be- schwerdeführerin nicht die ihr zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Zweitens ist nicht massgeblich, dass die Verwendung der Formulare in der Vollzugshilfe vorgeschrieben wird. Es ist jedenfalls nachvollziehbar und üb- lich, dass die Vorinstanz aufgrund der Vielzahl an Gesuchstellenden im Bereich der Massenverwaltung diese zur Verwendung von Formularen an- hält. Es genügt indessen ein Blick in die geltenden energierechtlichen Be- stimmungen und die oben erwähnten Vollzugshilfen und in die Energiever- ordnung, um sich über den Inhalt der Gesuche und die zwei Methoden in Kenntnis zu setzen (vgl. E. 3.5 hiervor). Auf den diesbezüglich vorgebrach- ten Rechtsmissbrauch ist noch einzugehen (vgl. E. 6.5 hiernach). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die EnV regelmässig Änderungen un- terworfen ist. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die Vorinstanz in ei- nem E-Mail "erheblichen Abweichungen" der beiden Methoden erwähnte (Vorakte 16). Damit hat sie einzig die Zweckmässigkeit der Mehrwertsteu- ermethode angezweifelt, was aber zu jenem Zeitpunkt geltendem Recht entsprach (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Bestimmungen über die beiden Metho- den zur Anspruchsberechtigung für die Rückerstattung des Netzzuschlags blieben bis zum 31. Dezember 2019 gleich. Dass kein passendes Formular für die Mehrwertsteuermethode bei eingeschränkter Revisionspflicht und reduziertem Mehrwertsteuersatz vorhanden war, gereicht der Beschwer- deführerin daher nicht zum Vorteil. In Anbetracht der grossen Tragweite
A-472/2021 Seite 19 und der von einer juristischen Person zu erwartenden Sorgfalt wäre es der Beschwerdeführerin bei der Gesuchseinreichung somit nach den Umstän- den jedenfalls – auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit – zumutbar gewesen, sich nicht über mehrere Jahre mit einer generell-abstrakten Voll- zugsweisung und einem für sie nicht passenden Formular "B2" zu begnü- gen. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, die nötigen Informationen zur kor- rekten Verwendung der Formulare bei der Vorinstanz einzuholen. Dazu passt, dass der Beschwerdeführerin, wo sie mit eigenen Begehren an den Staat herantritt, eine Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass sie die Gesuche erst am 28. September 2020 und damit nicht fristgerecht eingereicht und keine RNZ-Zielvereinbarung abgeschlossen hat, hat sie somit einzig sich selbst zuzuschreiben. 5.4.7 Als Zwischenfazit ist für die Eventualbegründung folgendes festzu- halten. Selbst wenn vorliegend von einer Vertrauensgrundlage auszuge- hen wäre, wäre aufgrund der Erkennbarkeit einer allfälligen falschen Aus- kunft keine Berufung auf den Vertrauensschutz statthaft. 5.4.8 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Unterlassung vor- bringt, da der Vorinstanz das Problem bei Berechnung mit der Mehrwert- steuermethode bekannt gewesen sei und sie dennoch nicht über das neue Formular bzw. die Unterschiede bei der Abrechnung informiert habe, bräuchte es dafür eine gesetzliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht. Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz eine sol- che Pflicht trifft (vgl. E. 5.1 hiervor; vgl. ferner Urteil des BVGer A-2564/2020 vom 11. Juni 2021 E. 5.3.4). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin be- reits mangels einer Vertrauensgrundlage und eventualiter aufgrund der Er- kennbarkeit einer allenfalls unrichtigen Auskunft nicht auf den Vertrauens- schutz berufen kann. 6. Sodann ist auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren einzugehen (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV). 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren sei insbesondere dann verletzt, wenn sich eine Behörde nicht an die Auskünfte über das Verfahren hält, die sie selbst erteilt habe. Aus der pflichtgemässen Befolgung der behördlichen Anweisung zur Verwendung
A-472/2021 Seite 20 der fehlerhaften behördlichen Auskunft dürfe der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstehen. Wenn sich die Vorinstanz heute auf den Standpunkt stelle, sie hätte die massgebenden (Verwirkungs-)Fristen verpasst, so ver- diene diese Auffassung keine Zustimmung. Wenn die Vorinstanz heute ver- lange, dass die betroffenen Unternehmen aufgrund der "Kann"-Bestim- mungen in der EnV darauf hätten schliessen müssen, dass sie bei der Ver- wendung der Formularblätter ein Wahlrecht hatten, sei dies rechtsmiss- bräuchlich, zumal der eindeutige Wortlaut auf dem Formular – der keine Wahlmöglichkeit offenlasse – aus der Feder der Vorinstanz stamme. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass die damaligen Formu- lare "B2" und "B3" nicht fehlerhaft gewesen seien. Hätte die Beschwerde- führerin mit der ihr zumutbaren Sorgfalt gehandelt, wäre ihr der besagte Hinweis auf die ausschliessliche Verwendung des normalen Mehrwertsteu- ersatzes nicht entgangen. 6.3 Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst einer- seits den Vertrauensschutz und andererseits das Verbot des Rechtsmiss- brauchs (Urteil des BGer 1P.703/2004 vom 7. April 2005 E. 4.4). Der in Art. 9 BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden hat (vgl. E. 5.1 hiervor). Das Rechtsmissbrauchs- verbot hängt dagegen näher mit der behördlichen Pflicht zu einem Verhal- ten nach Treu und Glauben im Allgemeinen (Art. 5 Abs. 3 BV) zusammen. Rechtsmissbräuchliches Handeln der Behörde, das mit dem Vertrauens- schutz nichts zu tun hat, weil die Behörde beim Privaten keine sein Verhal- ten beeinflussenden Erwartungen begründete, kann daher nur Art. 5 Abs. 3 BV zugeordnet werden (Urteil des BGer 1P.703/2004 vom 7. April 2005 E. 4.4 m.H; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 713). Während der Rechtsmissbrauch eine eigenständige, freilich schwer definierbare Rechts- figur ist, lässt sich das Verbot des widersprüchlichen Behördenverhaltens kaum trennen vom Vertrauensschutz. Mit anderen Worten bleibt für das rechtsstaatliche Prinzip bei widersprüchlichem Behördenverhalten somit nur Raum, wenn der konzisere grundrechtliche Vertrauensschutz nicht zu prüfen ist (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Neuere Entwicklung des Vertrauens- schutzes, in: ZBl 103/2002 S. 282 f. m.H.). 6.4 Die Rechtsprechung hat aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Pflicht der Verwaltungsbehörden abgeleitet, den Privaten von Amtes wegen zu informieren, wenn dieser sich anschickt, einen Verfahrensfehler
A-472/2021 Seite 21 zu begehen. Voraussetzung der Aufklärungspflicht ist allerdings, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt und dieser rechtzeitig beho- ben werden kann. Ist die Behörde über die konkrete Rechtslage indessen selbst im Unklaren, ist sie nicht verpflichtet, die Rechtsunterworfenen über die Unsicherheit der Rechtslage zu informieren (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV bzw. i.V.m. dem Fairnessgebot aus Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. statt vieler BGE 124 II 265 E. 4a; WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur BV, Basel 2015, Art. 29 N. 39). 6.5 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bis am 28. September 2020 weder ein Gesuch noch eine RNZ-Zielvereinbarung für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 fristgerecht eingereicht. Nach dem zuvor unter E. 5.3.5 Ge- sagten ergibt sich, dass ein passendes Gesuchsformular für die Beschwer- deführerin zur Rückerstattung des Netzzuschlags nicht vorhanden war. So- weit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass die Vorinstanz sich an ihre Auskünfte halten müsse, so wurde diese Rüge bereits unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV geprüft. Damit erübrigt es sich Art. 5 Abs. 3 BV diesbezüglich zu prüfen (vgl. E. 6.3 hiervor). Inwieweit mit Blick auf Treu und Glauben im Verfahren eine Aufklärungspflicht im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren bestehen sollte, wenn die Be- schwerdeführerin bis am 28. September 2020 über Jahre keinen Kontakt zur Vorinstanz aufgenommen hat und kein Gesuchsverfahren eingeleitet hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, auf der Website einen Ver- merk für alle potenziellen Gesuchstellenden und für jede denkbare Kons- tellation anzubringen. Das Wahlrecht der Gesuchstellenden ergab sich – unabhängig vom nicht passenden Formular "B2" – aus der Verordnung und der Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018 (vgl. E. 3.5 und 5.3.5 hiervor). Nachdem der neue Art. 43 Abs. 1 EnV am 1. Januar 2020 in Kraft getreten war, hat die Vorinstanz die Vollzugsweisung und Formulare im Juli 2020 aktualisiert, da ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuchstellenden nur noch eine Berechnungsmethode für die Bestimmung der Bruttowertschöpfung statthaft war (vgl. Art. 43 Abs. 1 EnV und E. 3.5 hiervor). Aus dem Um- stand, dass die Vorinstanz nicht für jede erdenkliche Situation ein Formular aufgeschaltet hat, kann jedenfalls kein rechtmissbräuchliches Verhalten er- blickt werden. Damit ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Rückerstat- tung des Netzzuschlags für die Jahre 2015 bis 2019 verwirkt ist. 6.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren sowie des Rechtmiss- brauchs als unbegründet.
A-472/2021 Seite 22 6.7 Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die materiellen Voraussetzungen zur Rückerstattung des Netz- zuschlags erfüllt wären bzw. ob die Beschwerdeführerin für die Geschäfts- jahre 2015, 2016 und 2017 ohnehin keinen Anspruch hätte, wie die Vorinstanz ausführt. 7. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als bundesrechts- konform. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6’000.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-472/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6’000.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Joel Günthardt
A-472/2021 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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