B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 12.05.2020 (1C_301/2020)
Abteilung I A-4707/2018, A-4951/2018
Urteil vom 24. April 2020 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______, vertreten durch lic. iur. Werner Schib, SwissLegal (Aarau) AG, Jurastrasse 4, Postfach 3623, 5001 Aarau, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner,
gegen
Staat Aargau, vertreten durch Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, vertreten durch lic. iur. Simon Kohler, Rechtsanwalt, Seidel & Partner, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8, c/o Dr.iur. Peter Bont, Bont, Bitterli Meier, Dornacherstrasse 26, Postfach, 4601 Olten, Vorinstanz.
Gegenstand
Forderungen / Folgemassnahmen N[...]N[...] Region [...].
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Im November 2001 unterbreitete das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) das Ausführungsprojekt für die Folgemassnahmen N[...]/N[...] zur Genehmigung. Dieses sah u.a. den Ausbau der Kantonsstrasse NK [...] als Zubringer zum Nationalstrassen- anschluss der N[...] bei Y. _______ sowie den Bau eines Tunnels in der Gemeinde X. _______ vor. Dieser unterquert die Parzellen Nrn. [...] und [...] (damals Parzelle Nr. [...], welche 2015 aufgeteilt wurde), die im Eigen- tum von A. _______ stehen. Während der öffentlichen Auflage reichte A. _______ Einsprache gegen das Projekt ein und forderte den Verzicht auf den vorgesehenen vollstän- digen Entzug des Eigentums an seinem Grundstück Nr. [...] zugunsten ei- ner Dienstbarkeit. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 2. Februar 2004 wurde das Projekt durch das UVEK bewilligt und die Einsprache von A. _______ gutgeheissen. Dabei wurde u.a. verfügt, statt der vollen Ent- eignung sei die "Einräumung der erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte vorzusehen". A.b In der Folge versuchten die Parteien, in einem freihändigen Verfahren eine Einigung über den konkreten Inhalt der geforderten Dienstbarkeit zu erzielen. Während dieses Prozesses fanden am 20. Mai 2005 auf der Grundlage des rechtskräftigen Plangenehmigungsentscheides vor dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 8 (ESchK Kreis 8) Gespräche statt, wobei – gemäss dem Enteigneten einzig – die provisorische Besitzeinweisung verhandelt wurde. A. _______ erklärte sich dabei mit der Beanspruchung der dem Staat Aargau eingeräumten Rechte (Dienstbarkeit für die Untertunnelung der Grundstücke) einverstanden. Über die Entschädigungsansprüche kam es zu keiner Einigung. B. Mit Datum vom 8. August 2006 konnten sich die Parteien ausseramtlich über ein Baurecht für den Staat Aargau und über die Höhe der Entschädi- gungen in einem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag einigen. In der Folge schrieb die ESchK Kreis 8 am 5. November 2007 das bei ihr hängige Verfahren als durch ausseramtliche Verständigung erledigt ab. Die im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechte wurden als "Tunneldienst- barkeit" im Grundbuch eingetragen.
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 3 In der Folge ergaben sich Differenzen hinsichtlich der Auslegung dieses Vertrages, worauf A. _______ als Enteigneter zivilrechtlich, mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 vor dem Bezirksgericht Aarau, klagte. Insbesondere bezog sich der Streit auf die Art und die Anzahl der einer Entschädigungs- pflicht unterliegenden Anker und Nägel zur Sicherung der Baugrube sowie die daraus resultierende Höhe der Entschädigung. Mit Urteil 4A_116/2010 vom 28. Juni 2010 hielt das Bundesgericht in einem Parallelverfahren be- treffend das ebenso vom Ausführungsprojekt betroffene Grundstück Nr. 435 fest, dass die Vorinstanz das Vertragsverhältnis und den daraus abgeleiteten Anspruch zu Recht als öffentlich-rechtlich qualifiziert habe. Es wies jene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Daraufhin zog A. _______ seine Klage beim Bezirksgericht Aarau mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 zurück. C. C.a Hierauf wandte sich A. _______ an die ESchK Kreis 8. Er stellte in der Hauptsache das Begehren, der Staat Aargau sei aufgrund des Dienstbar- keitsvertrags zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 420'341.25 nebst Verzinsung für alle sog. vorgespannten Anker und sog. ungespannte Anker (Nägel) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 verpflichtete die ESchK Kreis 8 den Staat Aargau im Wesentlichen, A. _______ für 127 Anker mit einem Betrag von total Fr. 55'800.-- und für 894 Nägel mit einem Betrag von total Fr. 44'700.--, jeweils zuzüglich 3.5% Zins, zu entschädigen. C.b Mit Beschwerde vom 1. September 2014 gelangte A. _______ gegen diesen Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte im We- sentlichen, der Staat Aargau sei zu verpflichten, ihm Fr. 420'342.25 zuzüg- lich 5% Zins seit dem 1. Juli 2007 auf dem Betrag von Fr. 415'220.-- sowie eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 61'102.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-4873/2014 vom 21. Oktober 2015 (sowie Berichtigung vom 3. November 2015) teilweise gut, soweit darauf eingetre- ten wurde und wies sie im Übrigen ab. Es entschied insbesondere, der aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom 8. August 2008 geschuldete Be- trag für vorgespannte Anker und Nägel belaufe sich auf Fr. 449'240.-- zu- züglich 3.5% Verzugszins auf dem Betrag von Fr. 449'240.-- für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 2. April 2008 und 3.5% Verzugszins auf dem Betrag von Fr. 415'220.-- ab 3. April 2008.
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 4 C.c Gegen diesen Entscheid erhob der Staat Aargau Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses qualifizierte in seinem Urteil 1C_613/2015 vom 10. August 2016 den Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006 als verwal- tungsrechtlichen Enteignungsvertrag und stellte gleichzeitig verbindlich dessen Nichtigkeit aufgrund eines versteckten Dissenses fest. Es hob die Abschreibungsverfügung der ESchK Kreis 8 vom 5. November 2007 sowie den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die ESchK Kreis 8 zurück. In den Erwägungen hielt das Bundesgericht u.a. Folgendes fest: "Ist der Dienstbarkeitsvertrag nicht zustande gekommen, so muss noch das formelle Enteignungsverfahren durchgeführt und die Entschädigung von der Schätzungskommission festgesetzt werden.". C.d In der Folge lud der Präsident der ESchK Kreis 8 mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 zu einer Einigungsverhandlung am 16. November 2016 vor. Diese endete ohne Ergebnis. D. Am 8. Februar 2017 stellte der Staat Aargau bei der ESchK Kreis 8 einen Enteignungsantrag. Wenig später wurde die Dienstbarkeit im Grundbuch gelöscht. Am 16. Februar 2017 liess der Staat Aargau den Enteignungs- bann erneut im Grundbuch eintragen. E. Mit Entscheid vom 14. Juni 2018 verfügte die ESchK Kreis 8 u.a.: "Der Staat Aargau wird verpflichtet, dem Enteigneten als Enteignungsentschä- digung CHF 207'837.50 zu bezahlen. Weiter wird er verpflichtet, allfällige sich bei einer weiteren Überbauung der Grundstücke Nr. [...] und [...] anfal- lende Kosten im Sinne der Erwägung 3.5.2.2. zu übernehmen.". Die ESchk Kreis 8 fällte ihren Entscheid insbesondere unter Berücksichtigung des Be- wertungszeitpunktes 20. Mai 2005, der beanspruchten Landfläche sowie der Planungsgeschichte und erwog die Entschädigung allfälliger Inkonve- nienzen. Ausserdem wies sie das zuständige Grundbuchamt an, die Dienstbarkeit "Baurecht für unterirdischen Strassentunnel" zugunsten des Staats Aargau auf den heutigen Parzellen Nrn. [...] und [...], Gemeinde X. _______, erneut einzutragen. F. Gegen diesen Entscheid der ESchK Kreis 8 (nachfolgend: Vorinstanz) er- hebt A. _______ (Beschwerdeführer, nachfolgend aus Praktikabilitätsgrün-
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 5 den als "Enteigneter" bezeichnet) mit Eingabe vom 15. August 2018 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen, der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzu- heben und diese sei anzuweisen, den vom Staat Aargau (Beschwerdegeg- ner, nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen als "Enteigner" bezeichnet) am 8. Februar 2017 gestellten Enteignungsantrag im Rahmen eines selb- ständigen, neu einzuleitenden formellen Enteignungsverfahrens anhand zu nehmen. Eventualiter beantragt er, der Enteigner sei zu verpflichten, ihm Fr. 2'308'202.07, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 181'830.-- und zuzüglich Zins zu 3.5% seit dem Datum der vorzeitigen Be- sitzeinweisung am 20. Juni [recte: Mai] 2005 sowie eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. Der Enteignete begründet seine Anträge u.a. damit, dass das gesamte Ver- fahren bereits aufgrund von zahllosen Verfahrensfehlern aufgehoben und zurückgewiesen werden müsse. So sei denn auch die Tunneldienstbarkeit nicht rechtskräftig verfügt worden und der Entscheid des UVEK unterlasse es, den Inhalt und den Umfang dieser Dienstbarkeit zu definieren. Sodann habe es die Vorinstanz versäumt, den Landverlust und die weiteren Nach- teile zu berechnen und stütze sich ausserdem auf ein falsches Datum für die Bestimmung des Stichtages für den Bewertungszeitpunkt. G. Mit Eingabe vom 29. August 2018 erhebt der Enteigner seinerseits gegen den Entscheid der Vorinstanz Anschlussbeschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht (Verfahrensnummer A-4951/2018). Er beantragt sinngemäss, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 dahingehend abzu- ändern sei, dass der Enteigner dem Enteigneten eine Enteignungsent- schädigung von Fr. 3'306.-- zu bezahlen habe, dass die Kosten des Ver- fahrens vor der Vorinstanz dem Enteigneten aufzuerlegen seien und dass der Enteignete dem Enteigner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen habe, eventualiter dem Enteigneten keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Er begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, zahlreiche vom Ent- eigneten vorgebrachte Schadenspositionen seien erst nach der Projektauf- lage vom 11. März bis 22. April 2002 entstanden, somit noch nicht abseh- bar gewesen, nicht innerhalb der geforderten sechs Monate nach Bekannt- werden angemeldet worden und deshalb aufgrund der Verwirkung auch nicht zu entschädigen. Im Weiteren lege die Vorinstanz ihren Berechnun-
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 6 gen im relevanten Zeitpunkt falsche Werte für die Berechnung des Land- wertes sowie der Tunneldienstbarkeit zu Grunde. Im Übrigen seien auf- grund der offensichtlich übersetzten Forderungen die Verfahrenskosten dem Enteigneten aufzuerlegen und entsprechend sei von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen resp. der Enteignete werde entschä- digungspflichtig. H. Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 – und im Hinblick auf die Anweisung der Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Juni 2018 – hatte das Grundbuchamt Wohlen die Vorinstanz aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen, um eine Eintragung prüfen zu können. Dabei wurde ausgeführt, dass eine Dienstbarkeit im Grundbuch auf Anweisung eines Gerichtes oder einer Be- hörde nur dann eingetragen werden könne, wenn die Verfügung die objek- tiv wesentlichen Punkte enthalte, insbesondere auch die Umschreibung der Lage oder die Darstellung der örtlichen Lage in einem Plan. Mit Verfü- gung des Grundbuchamtes Wohlen vom 24. September 2018 wird die An- meldung zum Eintrag der Dienstbarkeit betreffend die Enteignungssache Nr. 163 A im Grundbuch abgewiesen. I. Mit Anschlussbeschwerdeantwort vom 28. September 2018 bestreitet der Enteignete im Wesentlichen die Vorbringen des Enteigners und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussbeschwerde. J. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2018 verweist die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 14. Juni 2018, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. K. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 beantragt der Enteigner, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führt er u.a. aus, das formelle Enteignungsverfahren sei bereits durchgeführt worden und es sei lediglich noch die Entschädigung festzusetzen. Insbesondere habe sich die Vorinstanz auf den korrekten Bewertungszeitpunkt gestützt. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2018 werden die beiden Verfahren A-4707/2018 und A-4951/2018 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-4707/2018 weitergeführt.
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 7 M. Mit Eingabe vom 30. November 2018 nimmt der Enteigner Stellung zur An- schlussbeschwerdeantwort des Enteigneten und hält an seinen Anträgen vollumfänglich fest. N. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reicht der Enteignete seine Schluss- bemerkungen ein, wobei er an den in der Beschwerdeschrift gestellten An- trägen festhält. Präzisierend führt er insbesondere aus, es liege kein gülti- ger Enteignungstitel vor, der eine Eintragung der Dienstbarkeit ins Grund- buch erlauben würde. Zudem sei er heute nicht mehr bereit, eine zeitlich unbeschränkte Dienstbarkeit einzuräumen. O. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 lässt sich der Enteigner ins- besondere zur Anschlussbeschwerdeantwort des Enteigneten vernehmen und hält an seinen bisherigen Anträgen vollumfänglich fest. P. Mit Brief vom 8. Januar 2019 nimmt der Enteigner zur eingereichten Kos- tennote des Vertreters des Enteigneten Stellung und beanstandet die Höhe des Stundenansatzes, welcher gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts tiefer angesetzt werden müsse. Q. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei den Strassen, welche Gegenstand des Plangenehmigungsverfah- rens Nr. 533-50 – und deren Projektierung vorliegend Ausgangspunkt für das Enteignungsverfahren – bilden, handelt es sich unbestrittenermassen – und wie in der Plangenehmigungsverfügung vom 2. Februar 2004 aus- geführt – nicht um Nationalstrassen. Deshalb stellt sich zunächst die Frage nach der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Bei der Genehmigung des generellen Projektes der N4 wehrte sich der Enteigner gegen die Genehmigung, weil er eine unzumutbare Beeinträch- tigung für die Bewohner der Region [...] als Folge der Eröffnung des An- schlusses Y. _______ befürchtete. Der Bundesrat trug diesen Bedenken schliesslich dadurch Rechnung, dass er sich bereit erklärte, die auf dem Kantonsgebiet des Enteigners notwendigen Folgemassnahmen über die Nationalstrassenrechnung mitzutragen. Dies ist wiederum nur dann mög- lich, wenn sie als Bestandteil des Nationalstrassenprojektes gelten. Ge- mäss Bundesrat sind die erforderlichen Folgemassnahmen deshalb als eine besondere Art von Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen aus Umwelt- schutzgründen zu betrachten (vgl. BGE 122 II 165 E. 16). Unter diesen Umständen ergab sich die Zuständigkeit des UVEK für das Plangenehmi- gungsverfahren (vgl. zutreffend Plangenehmigungsverfügung vom 2. Feb- ruar 2004 E. I. Ziff. 1.). Folge dieser Bundeszuständigkeit ist die Zuständig- keit einer Eidgenössischen Schätzungskommission zur Klärung der Ent- schädigungsfolgen einer allfälligen Enteignung. Deren Entscheide unterlie- gen sodann der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [Ent- eignungsgesetz, EntG, SR 711]), welches somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde sachlich zuständig ist. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsge- setz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in Art. 37 seinerseits ergänzend auf die Regeln des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Die- ser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die In- haber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übrigen
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 9 gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wo- nach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-4873/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H.). Der Enteignete ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. [...] und [...], welche von den im Zuge der Ausführung der Folgemassnahmen N[...]/N[...] durch- geführten Bauarbeiten betroffen waren und heute von einem Tunnel unter- quert werden. Die Planung und Ausführung des Projektes hatte Eingriffe in die Substanz der Parzellen zur Folge. Der Enteignete ist damit als Haupt- partei im Sinne von Art. 78 Abs. 1 EntG zu qualifizieren. Sodann ist er Ad- ressat des angefochtenen Entscheides. Folglich ist er formell wie materiell beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Enteigne- ten vom 15. August 2018 ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Enteigner reichte am 29. August 2018 eine Anschlussbeschwerde ein. 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 EntG kann die Gegenpartei innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung der Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. Diese Anschlussbeschwerde ist der zivilprozessualen Anschlussberufung nachgebildet. Sie ermöglicht es derjenigen Partei, die selber keine Be- schwerde erhoben hat, sich den Anträgen des Hauptbeschwerdeführers nicht nur zu widersetzen, sondern eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu ihren Gunsten zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2447/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2 f; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Bern 2013, Rz. 2.103 und 3.42; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 78 Rz. 6). 2.2 Der Enteigner beantragt in seiner Anschlussbeschwerde, die Verfü- gung der Vorinstanz sei abzuändern und zwar hinsichtlich der zu entrich- tenden Enteignungsentschädigung, der Kosten für das Verfahren vor der
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 10 Vorinstanz sowie der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Ent- eigneten. Diese Begehren sind ohne Weiteres zulässig. 2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Anschlussbeschwerde ist ebenfalls einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Betreffend Ermessen hat es seine angestammte Rolle als richterliche Be- hörde zu respektieren und nicht sein eigenes Ermessen anstelle desjeni- gen der Vorinstanz zu setzen. Ein Ermessensspielraum der Vorinstanz ist zu respektieren (BGE 129 II 331 E. 3.2). Es übt daher Zurückhaltung und greift bei Gewichtungsfragen nicht leichthin in den Spielraum der Vor- instanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. So ist der Vorinstanz insbesondere die Wahl zwischen mehreren angemes- senen Lösungen zu überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Soweit es um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die Vor- instanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Das Bundesverwaltungsgericht hebt einen Er- messensentscheid deshalb nur dann auf, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, indem sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen ab- gewichen ist, sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt hat, rechtserheb- liche Umstände unberücksichtigt liess oder sich das Ergebnis als offen- sichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. zum Gan- zen: BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 7 und A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 11; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 442 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz 2.154 und 2.163). Im vorliegenden Fall bedeutet dies namentlich, dass das Bundesverwaltungsgericht überprüft, ob die Vor- instanz eine mögliche, rechtlich zulässige Lösung getroffen hat, sich von nachvollziehbaren Überlegungen leiten liess, die erheblichen Argumente
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 11 berücksichtigt hat und die gewählte Vorgehensweise zu einem sachge- rechten Ergebnis führt. Hat die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt, ist das Ergebnis nicht zu korrigieren. 4. 4.1 Der Enteignete macht unter anderem geltend, sowohl aus der Tatsa- che, dass keine Einigungsverhandlung durchgeführt resp. dass zu einer solchen nie korrekt vorgeladen worden sei, aber auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_613/2015 (vereinigt mit 1C_637/2015) vom 10. August 2016 E. 6.3 ergebe sich, dass das Verfahren vor der Schätzungskommis- sion neu eingeleitet und von Anfang an durchgeführt werden müsse. Dies sei insbesondere auch eine Folge der Nichtigkeit des Dienstbarkeitsvertra- ges vom 8. August 2006. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei näm- lich die Tunneldienstbarkeit nicht rechtskräftig verfügt worden, erweise sich der Entscheid des UVEK vom 2. Februar 2004 doch als lückenhaft und somit ungenügend für die Durchführung des Verfahrens vor der Schät- zungskommission. 4.2 Die Vorinstanz führt aus, dass eine erste Einigungsverhandlung bereits am 20. Mai 2005 durchführt worden sei, wobei sich die Parteien allerdings nicht hätten einigen können. Die Anweisung des Bundesgerichts sei des- halb dahingehend zu verstehen, dass noch das Schätzungsverfahren durchgeführt werden müsse, also die Entschädigung für die gemäss Plan- genehmigungsentscheid zwangsweise auferlegte – und rechtskräftig ver- fügte – Tunneldienstbarkeit festzusetzen sei. Allein zu diesem Zweck habe das Bundesgericht die Abschreibungsverfügung des Präsidenten der ESchK Kreis 8 aufgehoben, was zur Folge gehabt habe, dass das ur- sprüngliche Verfahren wegen der Nichtigkeit des das Verfahren vermeint- lich beendenden Dienstbarkeitsvertrages habe weitergeführt werden müs- sen. Dies sei sodann mit der Einberufung einer weiteren Einigungsver- handlung auf den 16. November 2016 geschehen. 4.3 Der Enteigner entgegnet, eine Neueinleitung und Durchführung des Verfahrens sei nicht geboten, könne es doch nicht die Absicht des Bundes- gerichts gewesen sein, das kombinierte Plangenehmigungsverfahren er- neut durchführen zu lassen. Aufgehoben worden sei allein die Abschrei- bungsverfügung der Vorinstanz vom 7. [recte 5.] November 2007, weshalb aufgrund der Rückweisung das Verfahren nach der durchgeführten Eini- gungsverhandlung vom 20. Mai 2005 wieder habe aufgenommen werden müssen. Diese Anweisung habe die Vorinstanz sodann auch umgesetzt.
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 12 Im Übrigen enthalte die Plangenehmigungsverfügung sämtliche notwendi- gen Angaben und das UVEK habe auf Einsprache hin entschieden, dass für den Bau und den Betrieb des Werkes anstelle einer Enteignung die Einräumung der erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte vorzuse- hen sei. Weitere Angaben seien sodann nicht mehr notwendig gewesen und hätten von der Vorinstanz – abgesehen von der Entschädigungshöhe – auch nicht verfügt werden können. 4.4 Muss im Rahmen eines Infrastrukturprojektes eine Enteignung vorge- nommen werden, so sind zwei Verfahrensstufen zu unterscheiden:
Zunächst wird im Verwaltungs- resp. Administrativverfahren – kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren – neben projektspezifischen techni- schen Fragen, Aspekten des Umweltschutzes etc. auch über die konkreten Enteignungsbegehren entschieden. Dabei gilt es insbesondere, über deren Zulässigkeit, die gegen die Enteignung gerichteten Einsprachen und den Umfang der abzutretenden Rechte zu befinden (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]; Art. 27 ff. EntG). Das Verfahren auf dieser ersten Stufe wird durch die sogenannte Leitbehörde geführt und wird mit dem Plangenehmigungs- entscheid abgeschlossen. Mit ihm werden allfällige Auflagen auferlegt und bei entsprechender Gutheissung die Bewilligungen zur Erstellung des Pro- jektes erteilt (vgl. Art. 26 NSG; FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteig- nung, in: Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 26.27, 26.70 ff., 26.81; HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 2420 ff., 2430; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 592 ff., 596 f.; PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 387 ff.; CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinati- onsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: Vereinigung für Umweltrecht (VUR), URP/DEP 2001/6, S. 540 f.). Insbesondere bezüglich der sich stellenden Fragen zu den Enteignungen obliegt es der Leitbehörde, die betroffenen Eigentümer sowie deren Eigen- tum zu ermitteln, den Bestand sowie den Umfang der Enteignung resp. der Abtretungspflicht festzulegen und die Enteignungsrechte zu erteilen. Dabei ist der Plangenehmigungsentscheid unter Bezugnahme auf den parzellen- scharfen Landerwerbsplan und die dagegen gerichteten Einsprachen so abzufassen, dass die Enteignungstitel klar herausgelesen werden können (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111] i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 EntG, Art. 27 NSG; Botschaft
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 13 des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Natio- nalstrassen vom 3. Juli 1959, BBl 159 117). Nur die ordnungsgemäss genehmigten Pläne sind für die in der zweiten Verfahrensstufe erfolgende Durchsetzung der Enteignung verbindlich. Der einzelne Enteignungstitel bildet dabei die Grundlage für das die konkrete Enteignung betreffende Schätzungsverfahren. Dieses beschlägt allein die finanziellen Aspekte der Enteignung resp. deren Entschädigungsfolgen. Zuständig dafür ist jeweils die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) des betreffenden Schätzungskreises. Diese Verfahrensstufe glie- dert sich in das Einigungsverfahren (Art. 45 ff. EntG), das Schätzungsver- fahren im engeren Sinne bzw. die Festsetzung der Enteignungsentschädi- gung durch die ESchK, sofern sich die Parteien nicht zu einigen vermögen (Art. 57 ff. EntG) und den Vollzug (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmi- gungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2600; KESSLER COENDET, a.a.O., Rz. 26.7, 26.70 ff., 26.76 ff., 26.82, 26.114; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 2425 ff.; HÄNNI, a.a.O., S. 599 ff.; KARLEN, a.a.O., S. 387 ff.; BANDLI, a.a.O., S. 540 f.; HESS/WEIBEL, a.a.O., S. 359 Rz. 3 f., Art. 27 Rz. 16 ff. insb. 20). Mit anderen Worten werden Natur, Inhalt und Umfang der zu enteignenden Recht grundsätzlich von der Behörde bestimmt, welche im Plangenehmi- gungs- bzw. im Einspracheverfahren über das Enteignungsrecht entschei- det. Damit hat sich die Schätzungskommission im nachfolgenden Schät- zungsverfahren nicht mehr zu befassen. Diese ist primär für die Behand- lung der Entschädigungsforderungen zuständig und entscheidet über wei- tere Fragen, die mit der Abtretungspflicht verbunden sind (KELLER COEN- DET, a.a.O., Rz. 26.27 und Rz. 26.82). 4.5 4.5.1 Im vorliegenden Fall erging mit Datum vom 2. Februar 2004 die Plan- genehmigungsverfügung durch das UVEK. Unter Verweis auf Art. 27d NSG hält diese fest, dass das Verfahren als kombiniertes Verfahren geführt wor- den sei und dementsprechend auch die enteignungsrechtlichen Fragen – d.h. die diesbezüglichen Einsprachen – zu behandeln seien. Dieser Ent- scheid behandelt denn auch ausführlich verschiedene Einsprachen, so auch jene des Enteigneten. Die Verfügung heisst schliesslich dessen An- trag gut, auf eine Enteignung des vollen Eigentums zu verzichten und statt- dessen ein beschränktes dingliches Recht einzuräumen, um den Bau und
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 14 Betrieb des Tunnels sicherzustellen. Folgendes wird verfügt: "Für den Bau und Betrieb des Werkes ist stattdessen [Anm.: anstelle der Enteignung des vollen Eigentums] die Einräumung der erforderlichen beschränkten dingli- chen Rechte vorzusehen.". 4.5.2 Im Weiteren bestreiten die Parteien nicht, dass sie am 20. Mai 2005 vor der Vorinstanz Gespräche führten, welche jedoch keine Einigung brachten. Ob diese als Einigungsverhandlung qualifiziert werden können, kann an dieser Stelle – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervor- geht (E. 4.6) – offen bleiben. In der Folge schlossen die Parteien im Sinne eines aussergerichtlichen Vergleichs den öffentlich beurkundeten Dienst- barkeitsvertrag vom 8. August 2006, welcher später durch das Bundesge- richt ausdrücklich als verwaltungsrechtlicher Enteignungsvertrag qualifi- ziert wurde (vgl. Urteil der Bundesgerichts 1C_613/2015 vom 10. August 2016 E. 1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2438 f.; KESSLER CO- ENDET, a.a.O., Rz. 26.91 ff.; HÄNNI, a.a.O., S. 605 f.). Einerseits hielt dieser unter Bezugnahme auf beigelegte Lagepläne detailliert die sachbestim- menden Faktoren der zu enteignenden Parzelle (Bezeichnung von Eigen- tümer, Parzellen-Nr., Anzahl Quadratmeter der beanspruchten Fläche, etc.) resp. das einzutragende "Baurecht für unterirdischen Strassentunnel z.G. Staat Aargau" fest. Andererseits regelte er die Rahmenbedingungen der Enteignung, insbesondere die finanzielle Entschädigung, welche auf- grund der belasteten Fläche, der Inkonvenienzen sowie einer pauschalen Parteientschädigung errechnet wurde. Im Weiteren vereinbarten die Par- teien rein obligatorisch und ohne Grundbucheintrag für sich und ihre Rechtsnachfolger, dass dem jeweiligen Grundeigentümer der Parzelle Nr. [...] für die Anker, die wegfallenden Obstbäume und vorübergehende Beanspruchung nach Abschluss sämtlicher Bauarbeiten eine zusätzliche Entschädigung auszurichten sei. 4.5.3 Aus verschiedenen – an dieser Stelle unerheblichen – Gründen, wurde dieser Dienstbarkeitsvertrag angefochten, u. a. auch vom Enteigne- ten beim Bezirksgericht Aarau mit Klage vom 27. Oktober 2008, welche mit Entscheid vom 21. Oktober 2010 infolge Rückzugs abgeschrieben wurde (vgl. oben Sachverhalt Bst. B). Der in der Folge angestrengte Rechtsgang vor der Vorinstanz endete mit einer Beschwerde des Enteigners vor dem Bundesgericht (vgl. oben Sachverhalt Bst. C), welches mit Urteil 1C_613/2015 vom 10. August 2016 entschied, der Vertrag sei aufgrund ei- nes versteckten Dissenses nichtig bzw. vollständig unwirksam, weshalb "noch das formelle Enteignungsverfahren durchgeführt und die Entschädi- gung von der Schätzungskommission festgesetzt" werden müsse. Das
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 15 Bundesgericht wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rück und hob die Abschreibungsverfügung des Präsidenten vom 5. Novem- ber 2007 auf, da diese mit der Nichtigkeit des Vertrages ihre Grundlage verloren habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_613/2015 vom 10. Au- gust 2016 insb. E. 6.3). In der Folge erging durch die Vorinstanz der vorlie- gend angefochtene Entscheid vom 14. Juni 2018. Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen rechtsgültigen Enteignungstitel i.S. von Art. 27 EntG stützen konnte. 4.6 4.6.1 Die Plangenehmigungsverfügung vom 2. Februar 2004 beschränkt sich bezüglich der Regelung der enteignungsrechlichen Folgen alleine auf die Anordnung, es sei die "Einräumung der erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte vorzusehen". Namentlich wird weder eine dafür verant- wortliche Stelle genannt noch werden irgendwelche Anforderungen an eine solche Bestimmung (in formeller und inhaltlicher Hinsicht) umschrieben. Mit anderen Worten ist der Verfügung keine weitergehende Regelung zum genannten Zitat zu entnehmen. Erst der im Folgenden (aussergerichtlich) abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag enthielt eine – detaillierte – Festle- gung des Dienstbarkeitsverhältnisses und hätte einen Enteignungstitel dar- stellen können, wie er in der Plangenehmigungsverfügung gefordert wor- den war und als Grundlage für das Schätzungsverfahren vor der Vorinstanz vorausgesetzt wird (vgl. oben E. 4.4). Ohne Festlegung dieser notwendi- gen Parameter muss die Plangenehmigungsverfügung als lückenhaft be- zeichnet werden und kann nicht als Enteignungstitel dienen. Die rechts- kräftige Anordnung, die erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte seien noch zu konkretisieren genügt nicht. 4.6.2 Mit dem Entscheid des Bundesgerichts wurde die vollumfängliche Nichtigkeit des Dienstbarkeitsvertrages festgestellt, weshalb sich die ge- samte Regelung des Dienstbarkeitsverhältnisses als inexistent erweist. Damit wurde auch den als Folge davon durchgeführten Verfahrensschritten der Vorinstanz die Grundlage entzogen. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass offenbar ein Landerwerbsplan resp. eine Grunderwerbstabelle existierten und auch Projektpläne zur Auf- lage eingereicht wurden (vgl. undatierter und durch den Enteigneten nicht unterzeichneter Enteignungsvertrag des Baudepartements des Kantons
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 16 Aargau, Abteilung Tiefbau/Sektion Landerwerb). Auch von einem Enteig- nungsplan ist die Rede, doch bringt der Plangenehmigungsentscheid die Enteignungen in keiner Weise in konkreten Bezug zu diesen Dokumenten. Letzten Endes fehlt es vorliegend somit an einer rechtsgültigen Begrün- dung der beschränkten dinglichen Rechte (vgl. Art. 730 ff. des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Art, In- halt, Umfang, Bedingungen etc.), wie sie im Plangenehmigungsentscheid ausdrücklich gefordert wurden. Damit mangelt es an einer Voraussetzung für das Verfahren vor der Vorinstanz, d.h. um eine finanzielle Festlegung der Enteignungsentschädigung vorzunehmen. So ist die Vorinstanz – wie erwähnt – einzig für die Schätzung des durch die Enteignung entstandenen finanziellen Schadens zuständig und kann die fehlenden Voraussetzungen nicht selber schaffen. Insofern erscheint die bundesgerichtliche Rückwei- sung an die Vorinstanz zur Durchführung des formellen Enteignungsver- fahrens verwirrend, ist doch die Vorinstanz aufgrund des fehlenden Enteig- nungstitels gar nicht in der Lage, ein solches durchzuführen und in einem neuen Schätzungsentscheid die Entschädigung festzulegen. 4.6.3 Eine Aufhebung des Enteignungsverfahrens von Amtes wegen recht- fertigt sich (nur) dann, wenn ein schwerer Fehler vorliegt. Von einer solchen ist abzusehen, wenn ein Verfahrensmangel als bereits geheilt betrachtet oder noch behoben werden kann (vgl. BGE 115 Ib 13 E. 3). Vorliegend wurden zwar inzwischen durch die Erstellung und den Abschluss des Pro- jektes nachträglich Fakten geschaffen, doch können diese per se nicht als Rechtsgrundlage resp. als Enteignungstitel dienen, sind sie doch nicht in der Form eines beschränkten dinglichen Rechts rechtsgültig festgelegt worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht sich unter diesen Um- ständen nicht in der Lage – noch wäre es in seiner Kompetenz – die feh- lenden Faktoren zur Errichtung eines beschränkten dinglichen Rechts zu bestimmen und ein solches zu errichten. 4.6.4 Mit dem Fehlen einer formellen Grundlage für ein Schätzungsverfah- ren bzw. einen Schätzungsentscheid liegt demnach ein schwerwiegender Fehler vor. Aus diesem Grunde ist die Beschwerde im Hauptbegehren (Be- schwerdeantrag 1) gutzuheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochte- nen Entscheids (Enteignungsentschädigung/Kosten/Verzinsung sowie Grundbucheintragsanweisung) sind aufzuheben. Die Beschwerdeanträge 2 und 3 (Anweisungen an die Vorinstanz und Eventualantrag) sind folglich abzuweisen. Die Anschlussbeschwerde ist sodann bezüglich des Rechts- begehrens, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern,
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 17 dass der Enteigner dem Enteigneten eine Enteignungentschädigung von Fr. 3'306.-- zu bezahlen habe und die Erwägung 4.2 durch Erwägung 4.3 zu ersetzen sei, abzuweisen. 4.6.5 Es stellt sich damit die Frage, wie vorliegend weiter zu verfahren ist. Offensichtlich muss die in der Plangenehmigungsverfügung vom 2. Feb- ruar 2004 vorgesehene Festlegung der erforderlichen beschränkten ding- lichen Rechte nachgeholt werden. Dies ist auch im Sinne der bundesge- richtlichen Rückweisung, wonach das formelle Enteignungsverfahren durchzuführen sei. Weil die Vorinstanz aufgrund ihrer strikten Zuständigkeit nur für die Regelung der Folgen der Enteignung zuständig ist, kann die Sache nicht an sie zurückgewiesen werden (vgl. oben E. 4.6.2 f.). Sollten sich die Parteien nicht aussergerichtlich in dieser Sache einigen können, wird die Leitbehörde als für die Koordination im Plangenehmigungsverfah- ren zuständige Behörde den notwendigen Enteignungstitel im Sinne der oben gemachten Erwägungen nachträglich zu erstellen haben. Das Ver- fahren ist demnach zuständigkeitshalber an das UVEK zu überweisen. 5. Es bleibt über die Anträge des Enteigneten betreffend die Parteientschädi- gung für das Verfahren vor der Vorinstanz im ersten Rechtsgang (vgl. unten E. 5.2.1) und über die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfah- ren im zweiten Rechtsgang (vgl. unten E. 5.3.1, 5.3.5 – 5.3.7) sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens (vgl. unten E. 5.5) sowie über die Kosten eines beigebrachten Partei- gutachtens (vgl. unten E. 5.5.3) zu befinden. Ausserdem gilt es, die in der Anschlussbeschwerde vom 29. August 2018 durch den Enteigneten bean- tragten Änderungen der Kostenfolgen des Verfahrens vor der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang zu beurteilen (Verfahrenskosten [vgl. unten E. 5.4] und Parteientschädigung [vgl. unten E. 5.3.2 – 5.3.4]). 5.1 Gemäss Art. 114 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Abs. 1). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderun- gen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt wer- den (Abs. 2). Gemäss Art. 115 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache- und im Schät- zungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Abs. 1). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich über- setzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteient-
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 18 schädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3). Art. 116 EntG be- stimmt sodann für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Kosten einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten vom Enteigner getragen werden (Abs. 1 Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Abs. 1 Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Abs. 1 Satz 3). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsge- richt legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichen- den Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis). 5.2 Der Enteignete stellt in seiner Beschwerde vom 15. August 2018 den Antrag, der Enteigner sei zu verpflichten, ihm für das Verfahren bis und mit Urteil der Schätzungskommission vom 26. Juni 2014 eine Parteientschädi- gung von Fr. 61'102.75 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen. Aus- serdem stellt er Forderungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau und dem Bundesgericht im ersten Rechtsgang. 5.2.1 Zunächst ist zu klären, ob die im Zuge des Schätzungsverfahrens vor der Vorinstanz im ersten Rechtsgang beantragte Parteientschädigung des Enteigneten durch die Vorinstanz zu Recht gekürzt wurde. 5.2.1.1 Der Enteignete hatte mit einer zunächst nicht detaillierten Kosten- note vom 30. April 2014 im Hinblick auf den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2014 aufgrund der Klage aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006 eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 61'102.75 geltend gemacht. Der Betrag setzte sich aus dem Honorar für 157.73 h à Fr. 350.-- (exkl. MwSt.), Auslagen, Wegspesen, und einer Fremdrechnung sowie der Mehrwertsteuer zusammen. Die Vorinstanz sprach dem Enteigneten in ihrem Entscheid vom 26. Juni 2014 unter Berücksichtigung – und unter Verweis auf die Praxis von Bun- desgericht und Bundesverwaltungsgericht (vgl. dort Ziff. 13 und unten E. 5.2.1.6) – eines Stundenansatzes von Fr. 250.-- ein Honorar von Fr. 30'000.-- zu. Insgesamt wurden dem Enteigner Kosten von
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 19 Fr. 33'880.80 (inkl. Auslagen, Wegspesen, Fremdrechnung und MwSt.) zur Bezahlung auferlegt. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der betriebene Aufwand für den zweiten Schriftenwechsel sei angesichts der bereits in der Klageschrift ausführlich behandelten Rechtsfragen nicht mehr nötig gewesen, so auch die unaufgefordert eingreichte Eingabe vom 21. November 2013. Die Rechtsschriften seien deshalb in unnötigem Um- fang verfasst worden. Es rechtfertige sich daher, die Parteientschädigung reduziert festzulegen. 5.2.1.2 Mit seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 20 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2018 an der Kürzung der vom damaligen Rechtsvertreter des Enteigneten vorgelegten Honorarnote für das Schätzungsverfahren im Umfang von Fr. 61'102.75 resp. Fr. 60'875.90 auf eine Parteientschädigung von total Fr. 33'880.80 fest. Sie verweist auf ihre Begründung im Entscheid vom 26. Juni 2014 (vgl. oben E. 5.2.1.1) und sieht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Der Enteigner stellt sich in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 (Rz. 153 ff.) im Wesentlichen auf den Standpunkt, es seien nur not- wendige Kosten mit einer angemessenen Entschädigung abzugelten. Des- halb sei insbesondere der in der Praxis des Bundesgerichtes übliche redu- zierte Stundenansatz anzuwenden und zu berücksichtigen, dass es sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht um einen komplexen Fall handelte. Ausserdem habe der Enteignete das Verfahren unnötigerweise immer weiter ausgedehnt. Auch sei der Rechtsstreit spätestens mit der Duplik ausreichend vorgetragen gewesen und alles Weitere seien lediglich Wiederholungen gewesen. 5.2.1.5 Wie die Vorinstanz bereits in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ihrem Entscheid vom 26. Juni 2014 (E. 13) ausführte, steht der Schätzungskommission resp. ihrem Präsidenten bei der Beurtei- lung resp. Festlegung der Parteientschädigung ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist darauf zurückzuführen, dass diese Instanz besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen des Anwaltes zu beurteilen und na- mentlich den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen (vgl. oben E. 3 sowie BGE 129 II 106 E.5). Von der Einschätzung der Vor- instanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 und 130 II 449 E. 4.1; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4). Die Vorinstanz hat in Ausübung dieses Ermessens den Aufwand des Rechtsvertreters des Enteigneten aufgrund ihrer Kenntnisse des Verfah- rens abgeschätzt. Wenn sie der Auffassung ist, die zu klärenden Rechts- fragen seien im ersten Schriftenwechsel auf eine Art und Weise erörtert worden, dass der im zweiten Schriftenwechsel betriebene Aufwand nicht mehr notwendig war und der Rechtsvertreter habe unnötige Eingaben ge- tätigt (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2014 S. 18), so ist ihr zu folgen, sofern sich nicht andere Hinweise ergeben. Derartige Gründe sind für das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ersichtlich, weshalb sich die Kürzung des veranschlagten Zeitaufwandes als sachgerecht erweist.
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 21 5.2.1.6 Bezüglich des angewendeten Stundenansatzes ergibt sich Folgen- des: Die vom Enteigneten mit Datum vom 30. April 2014 eingereichte Zu- sammenstellung weist den angefallenen Zeitaufwand (mit nachgereichtem Schreiben vom 13. Mai 2015 für die einzelnen Tätigkeiten detailliert) sowie die Barauslagen als Totalbetrag aus. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.-- (exkl. MwSt), zu welchem die einzelnen Tätigkeiten zu ent- schädigen sind, führt zu einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 60'875.90 (exkl. MwSt.). Dieser Ansatz liegt zwar in dem von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bereich des Stundenansatzes für Rechtsvertretungen zwischen Fr. 200.-- und maximal Fr. 400.-- exkl. MwSt., ist aber dennoch im Enteignungsver- fahren einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen. Ebenso wie die Verfahrenskosten ist auch eine allfällige Parteientschädigung im enteig- nungsrechtlichen Verfahren praxisgemäss eher niedrig anzusetzen (vgl. zum Ganzen grundlegend hierzu: A-2163/2012 E. 26 und 27.3.2 mit zahl- reichen Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche primär an den konkreten Umständen des einzelnen Verfahrens resp. tatbeständlichen und rechtli- chen Schwierigkeiten des Falles sowie am Umfang der auf dem Spiel ste- henden Vermögenswerte etc. zu bemessen. So erachtete das Bundesge- richt einen Normalansatz von Fr. 200.-- resp. einen Ansatz von Fr. 250.-- für tatbeständlich und rechtlich sehr komplexe Fälle, in welchen die Ent- schädigungsforderung Fr. 500'000.-- überstieg, als angemessen. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. zum Gan- zen BGE 129 II 106 E. 3.4 und BGE 123 II 456 E. 3; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4 f. (ausführlich), A-3425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2, A-3465/2016 vom 15. Septem- ber 2016 E. 19.3 und A-4864/2018 vom 1. November 2019 E. 10.3). Mit der Festsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 250.-- hat die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheides vom 26. Juni 2014 den konkreten Umstän- den des Falles ausreichend Rechnung getragen. Dies würde selbst dann gelten, wenn sie den Fall als tatsächlich und rechtlich sehr komplex beur- teilt hätte, was sie nicht getan hat. Sie musste ihren Entscheid vom 26. Juni 2014 sodann aufgrund der ihr vorgelegten – nicht detaillierten – Zusam- menstellung fällen, weshalb der Beurteilung der Vorinstanz nichts anzufü- gen ist.
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 22 5.2.1.7 Die Beschwerde des Enteigneten ist nach dem Gesagten in diesem Punkt – Antrag auf eine Parteientschädigung von Fr. 61'102.75 (inkl. Aus- lagen und 8% MwST.) – abzuweisen und der zugesprochene Betrag von Fr. 33'880.80 zu bestätigen. 5.2.2 Im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsgang macht der Enteig- nete ausserdem Ersatz für Gerichtskosten aus dem Verfahren vor dem Be- zirksgericht Aarau (rechtskräftiger Abschreibungsentscheid des Bezirksge- richts Aarau vom 21. Oktober 2010) und vor dem Bundesgericht sowie die bei letzterem angefallenen Parteikosten (rechtskräftiges Urteil des Bundes- gerichts 1C_613/2015 vom 10. August 2016) geltend. Diese bringt der Ent- eignete allerdings im Sinne von adäquat kausalen Folgen der Enteignung vor, d.h. im Rahmen der weiteren entschädigungspflichtigen Nachteile ge- mäss Art. 19 Bst. c EntG (Inkonvenienzen; vgl. Beschwerdeschrift vom 15. August 2018, S. 62 ff.). Über solche Entschädigungsbestandteile ist nicht im vorliegenden Entscheid zu befinden (vgl. Ziff. 4.6.4). 5.3 Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz dem Enteigneten für den Zeitraum zwischen Bundesgerichtsurteil vom 10. August 2016 bis und mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (zweiter Rechtsgang) zu Recht eine Parteientschädigung zusprach und diese gegebenenfalls zu Recht kürzte. 5.3.1 Die Vorinstanz entschied im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2018, der Enteignete sei für das Verfahren seit seiner Wiederaufnahme nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. August 2016 durch den Enteigner pauschal mit Fr. 15'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschä- digen. Sie begründete die vorgenommene Kürzung der Forderung des Ent- eigneten damit, dass die vorgelegte Kostennote vom 12. Januar 2018 nicht detailliert erfolgt sei, dass wiederum der reduzierte Stundenansatz für Ent- eignungsfälle anzuwenden sei (siehe oben), dass der normale Umfang für Schlussbemerkungen mit der Eingabe des Enteigneten durch neue ausho- lende sowie letztendlich nicht notwendige Beweisanträge gesprengt wor- den sei und dass ein durch den Anwaltswechsel bedingter Aufwand nicht zu entschädigen sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass in Würdigung der Umstände des konkreten Falles und in Berücksichtigung der Vorgabe von Art. 115 EntG sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine er- messensweise festgelegte pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen erscheine.
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 23 Der Enteignete beantragt in seiner Beschwerde vom 15. August 2018, der Enteigner sei zu verpflichten, ihm "für das Verfahren vor der Vorinstanz (Zeitraum seit Zustellung des Urteils des Bundesgerichts vom 10. August 2016 Nr. 1C_613/2015 / 1C_637/2015 bis und mit angefochtenem Urteil der Schätzungskommission) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 37'426.60 gemäss Kostennote vom 12. Januar 2018 (92 h à Fr. 350.-- [exkl. MwSt.], inkl. Auslagen, Fremdrechnungen und 8% MwSt.) zu bezah- len". Er begründet dies damit, es handle sich um einen tatsächlich und rechtlich komplexen Fall mit einer überaus langen Verfahrensdauer. Über die Zeit hätten sich auch die tatsächlichen Verhältnisse stark geändert. Der Enteigner entgegnet, der von der Vorinstanz festgesetzte Stundenan- satz von Fr. 225.-- erscheine angesichts der mittleren Komplexität als an- gemessen. Im Übrigen habe sie auch den veranschlagten Aufwand von 92 h zu Recht nicht als notwendig erachtet, könne doch insbesondere ein Anwaltswechsel nicht zu Lasten des Enteigners erfolgen. Überdies beantragt der Enteigner mit Anschlussbeschwerde vom 29. Au- gust 2018, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass der Enteignete dem Enteigner eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen habe, eventualiter, dass dem Enteigneten keine Partei- entschädigung zuzusprechen sei (vgl. Anschlussbeschwerde vom 29. Au- gust 2018, Rechtsbegehren Ziff. 1 Bst. c). 5.3.2 Der Enteigner begründet seinen in der Anschlussbeschwerde gestell- ten Antrag im Wesentlichen damit, die überrissene Forderung des Enteig- neten von knapp Fr. 2 Mio. nebst Zins sei von der Vorinstanz gänzlich ab- gewiesen worden. Unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Zah- lung verbleibe lediglich eine Restforderung von Fr. 3'460.90. Das vollstän- dige Unterliegen ziehe die Entschädigungspflicht des Enteigneten nach sich. Der Enteignete bestreitet diese Darstellung in seiner Anschlussbeschwer- deantwort vom 28. September 2018 und führt aus, es sei unbestritten, dass er einen Anspruch auf Entschädigung für den Landverlust, die Verkehrs- wertminderung sowie Inkonvenienzen habe. Die Höhe der Entschädi- gungsforderung hänge sodann davon ab, welcher Bewertungszeitpunkt für die Verkehrswertbestimmung als ausschlaggebend erachtet werde. Er habe schliesslich gute Gründe vorgelegt, weshalb der Bewertungszeit-
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 24 punkt nicht im Jahr 2005 liege. Wenn deshalb die Entschädigungsforde- rung höher ausfalle, so könne dies jedenfalls nicht als missbräuchlich be- zeichnet werden. 5.3.3 Art. 115 EntG sieht den Grundsatz der Entschädigung des Enteigne- ten für dessen notwendigen aussergerichtlichen Kosten im Einsprache- und im Schätzungsverfahren durch den Enteigner vor. Einzig bei miss- bräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verpflichtet werden (vgl. E. 5.1). 5.3.4 Die Möglichkeit einer vom Grundsatz abweichenden Verpflichtung zur Entschädigung knüpft an die mutwillige Prozessführung an (vgl. KES- SER COENDET, a.a.O., Rz. 26.190; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 115 EntG Rz. 3 ff.). Eine solche liegt beispielsweise dann vor, wenn die Anrufung der Beschwerdeinstanz nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt, wenn die gestellten Anträge nicht in guten Treuen vertretbar sind oder wenn die Entschädigungsforderung auch für den Enteigneten erkennbar missbräuchlich oder offensichtlich übersetzt ist. Vorliegend stützt der Enteigner sein Begehren einzig auf das Unterliegen des Enteigneten und die Höhe dessen Entschädigungsforderung (Art. 115 Abs. 1 und 3 EntG). Dies überzeugt nicht. Wie der Enteignete berechtig- terweise und überzeugend ausführt, ist der Bewertungszeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswertes ausschlaggebend zur Festlegung der Höhe der Entschädigungsforderung. Angesichts der steigenden Immobi- lienpreise ist es deshalb nachvollziehbar, dass je nach Betrachtungsweise eine Forderung einiges höher ausfallen kann, als wenn ein Bewertungs- zeitpunkt verwendet wird, der einige Jahre zurück liegt. Dass der Enteig- nete einen Anspruch auf Entschädigung hat, ist unbestritten. Es ist ihm im Übrigen nicht anzulasten, wenn er zur Durchsetzung seiner Forderung den Rechtsweg beschreitet, selbst wenn sich das Verfahren bereits über viele Jahre zieht. Ebenso liegt es in seinen berechtigten Interessen, einen spä- teren Bewertungszeitpunkt geltend zu machen, was er in seiner Beschwer- deschrift vom 15. August 2018 ausführlich begründet. Dass der Enteignete offensichtlich missbräuchliche Begehren gestellt hätte, ist deshalb nicht er- sichtlich und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten – oder sogar eine solche zu Gunsten des Enteigners – sind nicht gegeben. Die Anschlussbeschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 25 5.3.5 Bezüglich der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung kann grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden, kann doch die zuständige Vorinstanz die fallspezifischen Gegebenheiten am besten abschätzen (vgl. E. 3 sowie 5.2.1.5). Klar ist, dass der Zeitauf- wand auch bezüglich dieser Kostennote gemäss dem von Bundesverwal- tungsgericht sowie Bundesgericht in ihrer Praxis angewandten reduzierten Stundenansatz in Enteignungssachen zu entschädigen ist (vgl. oben E. 5.2.1.6). Die Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich um einen Fall mittlerer Komplexität und der Sachverhalt sei mittlerweile eingehend dar- gelegt worden, überzeugt, weshalb ein Ansatz von Fr. 225.-- (exkl. MwSt.) gerechtfertigt erscheint. Diese Bemessungsgrundlage akzeptiert sodann auch der Enteigner in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 (vgl. dort Rz. 165). Die offenbar erst als Beilage zur Beschwerdeschrift vom 15. August 2018 vorgelegte und somit der Vorinstanz unbekannte (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. August 2018, Rz. 182) detaillierte Kostennote vom 12. Januar 2018 beschlägt gemäss dem Antrag des Enteigneten den Zeitraum ab Zu- stellung des Bundesgerichtsurteils vom 10. August 2016 (vgl. auch die sich in den Beilagen der Beschwerde befindliche detaillierte Zusammenstellung der Kosten ab 25. September 2016) bis und mit dem angefochtenen Ent- scheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2018. Zu Beginn dieses Verfahrensab- schnitts legte der bisherige Rechtsvertreter sein Mandat nieder und be- gründete dies in seinem Schreiben vom 4. Juli 2018 damit, er wolle auf- grund seiner fachlichen Ausrichtung auf vertrags-, handels- und gesell- schaftsrechtliche Themen das weitere Verfahren vor der Schätzungskom- mission nicht führen. Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum von 17 Monaten neben der Eingabe vom 16. November 2016 (20 Seiten) und der Stellungnahme/Schlussbemerkung vom 30. Mai 2017 (38 Seiten) am 16. November 2016 auch ein Augenschein resp. eine Einigungsverhandlung durchgeführt wurde. 5.3.6 Der auf andere Rechtsgebiete spezialisierte Rechtsvertreter vertrat den Enteigneten von Anfang an in einer enteignungsrechtlichen Angele- genheit und tätigte dabei zahlreiche Eingaben bei der Vorinstanz, wobei er hauptsächlich öffentlich-rechtliche Fragen und nur in zweiter Linie vertrags- rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Dienstbarkeitsvertrag zu be- handeln hatte. Der Anwaltswechsel nach einer Verfahrensdauer von mehr als 12 Jahren drängte sich somit nicht auf. Der durch den vom Enteigneten selber zu verantwortende Anwaltswechsel entstandene Mehraufwand ist
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 26 somit nicht dem Enteigner aufzuerlegen: So ist denn insbesondere das Ak- tenstudium (ca. 18 h) für die Einarbeitung in die Sache nicht gerechtfertigt und ermessensweise auf ein für das Studium des bundesgerichtlichen Ent- scheides inkl. rechtliche Abklärungen übliches Mass von ca. 3 h zu be- schränken. Der zeitliche Aufwand von 20 h für die Redaktion der ersten Eingabe an die Vorinstanz vom 16. November 2016 im Umfang von total 20 Seiten (ca. 20 h) erscheint sodann als angebracht, wenn auch an der oberen Grenze angesiedelt. Hingegen erweist sich der Umfang von 38 Sei- ten (doppelte Länge der Eingabe vom 16. November 2016) für die Stel- lungnahme/Schlussbemerkungen vom 30. Mai 2017 als nicht gerechtfer- tigt, hatte sich der Enteignete doch bereits in seiner Eingabe vom 16. No- vember 2016 ausgiebig geäussert. Die Schlussbemerkungen werden durch Wiederholungen und ausholende neue Beweisanträge unnötig ver- längert. Die dafür veranschlagten rund 25 h sind auf ca. 10 h zu kürzen. 5.3.7 Damit ergeben sich für den zeitlichen Aufwand insgesamt ca. 62 h, welche mit je Fr. 225.-- (exkl. MwSt.) zu entschädigen sind. Damit umfasst die Parteientschädigung ein Honorar von Fr. 13'950.-- zuzüglich Fr. 2'454.25 für Auslagen, Fremdrechnungen und 8% Mehrwertsteuer. Der Gesamtbetrag von Fr. 17'716.60 ist dem Enteigner aufzuerlegen. Im Übri- gen ist der betreffende Antrag des Enteigneten abzuweisen. 5.4 Der Enteigner stellt mit Anschlussbeschwerde vom 29. August 2018 das Rechtsbegehren, die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz dem Enteigneten aufzuerlegen seien. 5.4.1 Wie bereits ausgeführt, sind die Kosten im enteignungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich vom Enteigner zu tragen und können nur aus- nahmsweise dem Enteigneten auferlegt werden (vgl. oben E. 5.1; Art. 114 Abs. 1 f. EntG; KESSLER COENDET, a.a.O., Rz. 26.187). 5.4.2 Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens seit Wiederaufnahme des Verfahrens im zweiten Rechtsgang dem Enteigner auferlegt (vgl. Ent- scheid vom 14. August 2018 E. 5.2.1). Damit folgte sie der grundsätzlichen Regelung und sah selbst von einer teilweisen Kostenauferlegung zu Las- ten des Enteigneten ab. Dieser Beurteilung ist zu folgen, schliesslich war der Enteignete aufgrund der bundesgerichtlichen Beurteilung des Dienst- barkeitsvertrages vom 8. August 2006 – resp. dessen Nichtigkeit – gezwun-
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 27 gen, diesen Weg zu beschreiten, um eine Enteignungsentschädigung gel- tend zu machen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Enteignete sein Enteignungsrecht in missbräuchlicher Weise geltend gemacht hätte. 5.4.3 Die Anschlussbeschwerde vom 29. August 2018 ist deshalb in die- sem Punkt abzuweisen. 5.5 Im Übrigen ist nachfolgend über die Kosten und die Parteientschädi- gung im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu be- finden: 5.5.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich im Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro- zessführung und finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG so- wie Art. 2 Abs. 1 VGKE). Wie bereits erwähnt, sind in enteignungsrechtli- chen Verfahren, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. E. 5.2.1.6 mit Hin- weisen). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegen- den Sache erscheint eine Gebühr von Fr. 5'000.-- als angemessen. Der Enteignete hat seine Beschwerde weder missbräuchlich noch mutwillig eingereicht. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- sind somit dem Enteigner aufzuerlegen. 5.5.2 Die vorliegend vom Rechtsvertreter des Enteigneten mit Datum vom 19. Dezember 2018 eingereichte Zusammenstellung der Parteikosten weist den angefallenen Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten detailliert (insg. 52.67 h) sowie die Barauslagen als Totalbetrag (Fr. 553.--) aus. Die Zusammenstellung ist bezüglich des Zeitaufwandes plausibel und gibt in- sofern zu keinen Bemerkungen Anlass. Dies u.a. auch deshalb, da es ne- ben dem Schriftenverkehr für die Beschwerde auch jenen für die An- schlussbeschwerde zu bearbeiten galt. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.-- (exkl. MwSt.), führt zu einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 18'988.00 (exkl. MwSt.). Auch bezüglich dieser Honorarnote gelten die Ausführungen betreffend den Stundenansatz in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht (vgl. E. 5.2.1.6). Die durch- zuführende Angemessenheitskontrolle führt zum Schluss, dass sich die vorliegende Streitigkeit im zweiten Rechtsgang befindet, wobei der Rechts- vertreter des Enteigneten diesen seit dem 26. September 2016 vertritt (vgl. entsprechende Anwaltsvollmacht), d.h. bereits seit Beginn des Rechts- gangs und im vorinstanzlichen Verfahren. In dessen Verlauf hatte sich der
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 28 Rechtsvertreter bereits mit der Materie ausgiebig vertraut gemacht, wobei der Sachverhalt geklärt und die sich stellenden Rechtsfragen im Wesentli- chen bearbeitet waren. Es galt sodann im vorliegenden Fall insbesondere die Frage zu klären, ob die formellen Voraussetzungen des Schätzungs- verfahrens gegeben sind. Es handelt sich demnach um einen Fall mittlerer Komplexität, weshalb ein Stundenansatz von Fr. 225.-- (exkl. MwSt.) als angemessen erscheint. Damit ergibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 11'850.75 (exkl. MwSt.) nebst Barauslagen. 5.5.3 Das Gutachten der Firma Wüest Partner vom 27. Juli 2018 wurde durch den Enteigneten in Auftrag gegeben und diesem mit Fr. 8'346.75 in Rechnung gestellt. Für solche Privatgutachten sind in der Regel keine Ver- gütungen zuzusprechen, da in den Schätzungskommissionen selbst die benötigten Fachleute vertreten sind oder solche, falls notwendig, zusätzlich beigezogen werden können (vgl. Art. 47 der Verordnung über das Verfah- ren vor den Eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 [SR 711.1]; HESS/WEIBEL, a.a.O, Art. 115 N. 3). Entschädigungen für Privatgutachten werden deshalb nur ausnahmsweise gewährt, wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig und die Arbeit des vom Enteigne- ten beigezogenen Experten im Schätzungsverfahren als nützlich erweist (BGE 109 Ib 26 E. 3 mit Hinweisen; Urteil 1C_356/2013 E. 3.2; HESS/WEI- BEL, a.a.O., Art. 115 Rz. 3). Das Privatgutachten ist vorliegend nicht in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingeflossen. Insgesamt recht- fertigt es sich deshalb nicht, dem Enteigner diese Kosten aufzuerlegen. 5.5.4 Dem Enteigneten ist nach dem Gesagten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 11'850.75 zuzüglich Barauslagen von Fr. 553.--, d.h. total Fr. 13'358.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Sie ist ihm durch den Enteigner zu entrich- ten. Dem Enteigner steht von vornherein keine Parteientschädigung zu, wird doch seine Anschlussbeschwerde abgewiesen (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario).
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewie- sen. 2. Die Anschlussbeschwerde wird abgewiesen. 3. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 wird aufge- hoben. Die Sache wird an das für den Plangenehmigungsentscheid zu- ständige UVEK überwiesen. 4. Der Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 33'880.80 für das Verfahren vor der Schät- zungskommission bis zum 26. Juni 2014 zu bezahlen. 5. Der Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 17'716.60 für das Verfahren vor der Schät- zungskommission seit Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem 10. Au- gust 2016 bis zum 14. Juni 2018 zu bezahlen. 6. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden die Kosten auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner und Anschlussbe- schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert dreissig Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezah- len. 7. Der Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner für das Verfah- ren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'358.85 zu bezahlen.
A-4707/2018, A-4951/2018 Seite 30 8. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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