A-4706/2022

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4706/2022

Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Tobias Egli.

Parteien

Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:

  1. T._______,
  2. U._______,
  3. V._______,
  4. W._______,
  5. X._______,
  6. Y._______,
  7. Z._______, alle vertreten durch Dr. Pirmin Schwander, hs real estate gmbh, Mosenbachstrasse 1, Postfach 361, 8853 Lachen SZ, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau 1, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und MLaw Anne-Catherine Cardinaux, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erteilung des Enteignungsrechts.

A-4706/2022 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Die Swissgrid AG ist Eigentümerin der Übertragungsleitung TR1440- WJ009, welche im Leitungsabschnitt [...] – [...] auf dem Gebiet von [...] über die Grundstücke Kat.-Nrn. [...], [...] und [...] führt. Diese Grundstücke stehen im Eigentum der Erbengemeinschaft A.. Die Plange- nehmigung für diese zweisträngige 220kV-Leitung wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 1960 erteilt. Der damals erstellte Dienstbarkeitsvertrag lief am 22. Januar 2010 aus. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 9. September 1998 (Ergänzung der Genehmigung vom 5. Januar 1981) wurde der Austausch des Erdseils gegen ein neues Erdseil mit Lichtwellenleitern genehmigt. A.b In ihrem Gesuch vom 25. Mai 2022 betreffend die "Erteilung des Enteignungsrechts und die Enteignung zum Zweck der Datendurchleitung für die bestehende Leitung sowie die Festlegung der Entschädigung" legte die Swissgrid AG zusammen mit zwei weiteren Gesuchstellerinnen dar, ein Teil der im Erdseil verwendeten Lichtwellenleiter werde von der Swissgrid AG selbst betrieblich nicht benötigt und solle deshalb von den weiteren Gesuchstellerinnen für die Datendurchleitung zu deren eigenen Zwecken sowie für die Zwecke Dritter genutzt werden können. A.c Nach verschiedenen – aufgrund mangelnder Handelseinigkeit mit der Erbengemeinschaft A. erfolgloser – Bemühungen, die Rechte betreffend die Nutzung der Lichtwellenleiter freihändig zu übertragen, ersuchte die Swissgrid AG zusammen mit den weiteren Gesuchstellerinnen um die Erteilung des Enteignungsrechts zwecks der Errichtung einer unbefristeten Dienstbarkeit für die Datendurchleitung. B. Mit Verfügung vom 13. September 2022 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Swissgrid AG das Enteignungsrecht für die Durchleitung von Daten Dritter über die Lichtwellenleiter (LWL) im Erdseil der bestehenden ÜbertragungsIeitung im Leitungsabschnitt [...] – [...] TR1400-WJ009 über die Grundstücke Kat.-Nr. [...], [...] und [...] in der Gemeinde [...], soweit die LWL im Erdseil frei verfügbar sind, das heisst nicht für den Betrieb der besagten Übertragungsleitung benötigt werden, für die Dauer von 50 Jahren. In Bezug auf die Begehren betreffend das Enteignungsverfahren trat das UVEK auf das Gesuch nicht ein.

A-4706/2022 Seite 4 Das UVEK begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es sei zunächst lediglich über die Erteilung des Enteignungsrechts bezüglich Nutzung der Lichtwellenleiter als Fernmeldeanlage zu entscheiden und nicht über das Enteignungsverfahren an sich. Bei den Lichtwellenleitern zur Datenübertragung handle es sich um eine Fernmeldeanlage, für welche ein öffentliches Interesse bestehe. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 führt die Erbengemeinschaft A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. September 2022 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragt, diese sei aufzuheben. Im Weiteren seien die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Sie bestreitet grundsätzlich die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz als falsch und begründet ihre Begehren im Wesentlichen damit, die Erteilung des Enteignungsrechts für den Lichtwellenleiter sei nicht möglich, da die Dienstbarkeit für die bestehende Starkstromleitung nicht erneuert worden sei und diese letztendlich illegal fortbestehe. Ausserdem sei die Fernmeldeanlage mit der Starkstromanlage verbunden, weshalb in einer durchzuführenden Plangenehmigung eine materielle und formelle Koordination zu erfolgen habe. Insbesondere habe auch keine Güterabwägung stattgefunden, welche im konkreten Fall ein öffentliches Interesse begründet hätte; dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Im Übrigen sei die Variante "Erdverlegung" einer allfälligen Fernmeldeanlage nicht überprüft worden. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2022 wird dem Gesuch der Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Akteneinsicht vom 24. Oktober 2022 stattgegeben. E. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 13. September 2022 fest und beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, aufgrund der unterschiedlichen Kompetenzen für die Erteilung des Enteignungsrechts beziehungsweise die Erteilung der Plangenehmigung sowie aufgrund der unterschiedlichen Inhalte dieser Verfahrensschritte, sei es nicht möglich, diese zu koordinieren. Auch sei die Frage der Erdverlegung und die umfassende Güterabwägung in dem nach der Erteilung des Enteignungsrechts folgenden Plangenehmigungs-

A-4706/2022 Seite 5 verfahren betreffend die Gesamtanlage zu klären. Im Übrigen erwachse der Beschwerdeführerin aus dem angefochtenen Entscheid noch kein unmittelbarer Nachteil in Bezug auf ihre Rechte. Vielmehr seien diese im bevorstehenden Enteignungsverfahren geltend zu machen und demzufolge sei mangels Parteistellung auf die Beschwerde nicht einzutreten. F. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 beantragt die Swissgrid AG, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die Beschwerdeführerin habe dem Gericht eine aktualisierte Vollmacht einzureichen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, es sei zwar unbestritten, dass der Dienstbarkeitsvertrag für die bestehende Starkstromleitung am 22. Januar 2010 abgelaufen sei. Nach fehlgeschlagenen Anstrengungen, die Rechte freihändig zu erwerben und der Erkenntnis, dass für die Durchleitung von Daten zugunsten Dritter mittels Lichtwellenleiter infolge fehlender baulicher Änderungen an der Anlage nach geltendem Recht kein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen sei, habe sie die Vorinstanz um Erteilung des Enteignungsrechts ersucht. Es sei sodann zwischen der Starkstromleitung und der Fernmeldeanlage zu unterscheiden, wobei für letztere das Enteignungsrecht im Einzelfall ausdrücklich erteilt werden müsse und vorliegend einzig dieses Gegenstand des Verfahrens sei. Hingegen werde in einem selbständigen Enteignungsverfahren über die Verlängerung der Dienstbarkeiten zu befinden sein. G. Zusammen mit ihren Schlussbemerkungen vom 23. Januar 2023 legt die Beschwerdeführerin eine aktuelle Vollmacht vor. Sie hält im Weiteren an ihrem Begehren fest und bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz vom 31. Oktober 2022 sowie jene der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022. Sie führt aus, es gelte im Rahmen einer koordinierten Güterabwägung zu beachten, dass in unmittelbarer Nähe zueinander und auf engem Raum drei verschiedene Stromleitungen über ihr Grundeigentum führten. Eine solche sei indessen weder durch die Beschwerdegegnerin noch durch die Vorinstanz erfolgt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Ausserdem gehe es vorliegend um die Erstellung einer neuen Leitung mit einer neuen Lichtwellenleiter- Anlage.

A-4706/2022 Seite 6 H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar und beim UVEK handelt es sich um eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1, B. Ziff. VII. 1.1 der Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Schliesslich liegt auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) nichts anderes bestimmt (Art. 36 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10] i.V.m. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend auf die Bestimmungen des VwVG. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Gesuchsgegnerin und Grundeigentümerin teilgenommen. Damit ist sie formell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG).

A-4706/2022 Seite 7 1.2.2 Es stellt sich im Weiteren die Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung vom 13. September 2022 auch materiell beschwert ist. 1.2.2.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin führen unter anderem aus, es frage sich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse geltend machen könne, sei sie doch von der angefochtenen Verfügung gar nicht direkt berührt, das heisst, es erwachse ihr kein unmittelbarer Nachteil daraus. Sie könne nämlich ihre Rechte auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im anschliessenden Enteignungs- verfahren vollumfänglich wahren. Deshalb bestehe bloss ein mittelbares Interesse, welches noch keine Parteistellung begründe. Aus diesem Grund sei auf die Beschwerde gar nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Äusserungen in ihren Schlussbemerkungen vom 23. Januar 2023 grundsätzlich, lässt sich zum spezifischen Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, aber nicht vernehmen. 1.2.2.2 Das Verfahren der formellen Enteignung teilt sich in zwei Phasen: Einerseits das Administrativverfahren (enteignungsrechtliches Verwaltungsverfahren), andererseits das Schätzungsverfahren. Im Verwaltungs- beziehungsweise Administrativverfahren wird – gegebenen- falls kombiniert mit dem technischen Plangenehmigungsverfahren – über die Zulässigkeit des konkreten Enteignungsbegehrens, die dagegen gerichteten Einsprachen und den Umfang der abzutretenden Rechte entschieden. Das Verfahren zur Verleihung des Enteignungstitels sowie des Enteignungsrechts ist damit eingebettet in das Verfahren zur Erteilung der Projektbewilligung. Diese Verfahrensstufe wird von einer Verwaltungsbehörde geführt und mit dem Plangenehmigungsentscheid abgeschlossen. Mit diesem werden allfällige Auflagen auferlegt und bei entsprechender Gutheissung die Bewilligungen zur Erstellung des Projektes erteilt. Gegen diesen Entscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1 ff. und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-518/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 3.4.1 und A-2696/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 3.3 ff.; FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015 [nachfolgend: Fachhandbuch], Rz. 26.27, 26.70 ff., 26.81; ULRICH HÄFELIN/GEORG

A-4706/2022 Seite 8 MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 2420 ff., 2430; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 641 ff.). In einer zweiten Verfahrensstufe bilden die ordnungsgemäss in der ersten Phase verbindlich genehmigten Pläne die Grundlage für die Durchsetzung der Enteignung. Der einzelne Enteignungstitel bildet dabei den Ausgangspunkt für das die konkrete Enteignung betreffende Schätzungsverfahren, welches vor einer Eidgenössischen Schätzungs- kommission durchgeführt wird. Es beschlägt allein die finanziellen Aspekte der Enteignung respektive deren Entschädigungsfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2600; KESSLER COENDET, in: Fachhandbuch, Rz. 26.7, 26.70 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2425 ff.; HÄNNI, a.a.O., S. 651 f.; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, S. 359 Rz. 3 f., Art. 27 Rz. 16 ff. insb. 20). 1.2.2.3 Dieses phasenweise Vorgehen entspricht der gängigen Praxis und wird im revidierten EntG in Art. 27 ff. explizit festgehalten. Gleiches gilt für jenen Fall, in dem aufgrund einer Spezialgesetzgebung kein kombiniertes Verfahren durchzuführen ist, sondern in einem selbständigen Enteignungsverfahren gemäss Art. 36 ff. EntG entschieden wird. Dies bedeutet, dass Natur, Inhalt und Umfang der zu enteignenden Rechte grundsätzlich von der Behörde, die im Plangenehmigungs- beziehungsweise im Einspracheverfahren über das Enteignungsrecht entscheidet, bestimmt werden. Damit hat sich die Schätzungskommission im nachfolgenden Schätzungsverfahren nicht mehr zu befassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.4–5.6; Urteil des BVGer A-6750/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; KESSLER COENDET, in: Fachhandbuch, Rz. 26.27, 26.72 f. und 26.82). Wie soeben gezeigt wurde, bildet die Erteilung des Enteignungsrechts Teil des Administrativverfahrens. Eine Eigenheit des Fernmelderechts besteht indessen – wie im vorliegenden Verfahren zutreffend von der Vorinstanz dargelegt – in einer unterschiedlichen Zuständigkeit zur Erteilung des Enteignungsrechts durch die Vorinstanz einerseits (vgl. Art. 36 Abs. 1 FMG) und der eigentlichen Projektgenehmigung durch das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Art. 38 Abs. 2 EntG) andererseits. In diesem Zusammenhang kann vorliegend offengelassen werden, ob ein – wie die Vorinstanz geltend macht – aufgrund der Ausgestaltung des Projektes

A-4706/2022 Seite 9 (Lichtwellenleiter als Fernmeldeanlage in Verbindung mit einer plangenehmigungsbedürftigen Starkstromleitung gemäss Art. 36 Abs. 1 EntG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 EntG) selbständiges Enteignungsverfahren oder ob ein kombiniertes Plangenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Beiden Verfahren ist die Einheit des Administrativverfahrens gemein. Dieses schliesst die Erteilung des Enteignungsrechts ein und findet mit einer anfechtbaren Verfügung der Genehmigungsbehörde seinen Abschluss. 1.2.2.4 Die angefochtene Verfügung vom 13. September 2022 bezieht sich allein auf die Erteilung des Enteignungsrechts für den Betrieb einzelner, von der Beschwerdegegnerin nicht genutzte Fasern des Lichtwellenleiters auf der Starkstromleitung [...] – [...] TR1400-WJ009 über die Grundstücke Kat.-Nrn. [...], [...] und [...] in der Gemeinde [...], welche sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden. Diese Erteilung des Enteignungsrechts ist jedoch – wie aus den oben gemachten Ausführungen hervorgeht – einer direkten gerichtlichen Überprüfung durch eine Beschwerdeerhebung entzogen (vgl. KESSLER COENDET, in: Fachhandbuch, Rz. 26.75). Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen, weshalb ihr kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zugesprochen werden kann. 1.2.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Legitimation für die vorliegend geführte Beschwerde zukommt und auf diese in der Folge nicht einzutreten ist. 2. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 2.1 Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG hat der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten zu tragen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich. Aufgrund der angebrachten

A-4706/2022 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung durfte und musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Erteilung des Enteignungsrechts selbständig angefochten werden kann. 2.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungs- rechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Sie sind zudem in Abweichung von Art. 4 VGKE nicht in Abhängigkeit des Streitwertes zu bestimmen. Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr (wie auch der Parteientschädigung) nicht ausschlag- gebend sein (vgl. Urteile des BVGer A-792/2019 vom 18. Februar 2020 E. 17.2 sowie A-4516/2016 vom 7. Februar 2018 E. 11.2). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend allein über die Beschwerde- legitimation zu befinden. Es erscheint deshalb als angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin sind als Enteignerin somit Verfahrenskosten in dieser Höhe aufzuerlegen. 2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.3.1 Die Parteientschädigung umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG sowie Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; LUKAS MÜLLER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 64 Rz. 44 ff.), wobei die Bemessung praxisgemäss nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters sowie der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erfolgt. Der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertretungen mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom

  1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen). 2.3.2 Der nichtanwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin legte keine detaillierte Kostennote vor. Die Parteientschädigung ist deshalb ermessensweise aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

A-4706/2022 Seite 11 In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) für angemessen. Diese ist durch die enteignende Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten. Der Beschwerdegegnerin steht von vornherein keine Parteientschädigung zu, ebenso hat die Vorinstanz als eidgenössische Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-4706/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten für das Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Tobias Egli

A-4706/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4706/2022 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. GS-UVEK-[...]; Einschreiben)

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Federal
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Deutsch
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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4706/2022
Entscheidungsdatum
07.05.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026