B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-47/2025
Urteil vom 20. Mai 2025 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.
Parteien
A.________, vertreten durch Philipp Zünd, Rechtsanwalt und/oder Joel Gyger, Rechtsanwalt KPMG AG, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-ES).
A-47/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 28. August 2024 richtete die Agencia Tributaria, Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información (nachfolgend: AEAT oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 25 bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Darin ersuchte sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 um Informationen zur Überprüfung einer vermuteten Steuerpflicht in Spanien, konkret um Kontodetails eines genau bezeichneten Kontos bei einer schweizerischen Bank sowie, falls vorhanden, weiterer Kontobeziehungen (Ziff. 15 des Amtshilfeersuchens vom 28. August 2024, Beilage 1, S. 4 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act. 1]). A.b Die ersuchende Behörde führte im Amtshilfeersuchen zum Sachver- halt zusammengefasst aus, die betroffene Person sei im Zeitraum von 2009 bis 2014 in Spanien steuerpflichtig gewesen. Eine Steueruntersu- chung habe ergeben, dass trotz anderweitiger Deklaration der betroffenen Person auch in den Jahren 2017 und 2018 eine Steuerpflicht in Spanien bestanden habe. Das vorliegende Ersuchen solle dabei helfen zu ermitteln, ob auch in den Jahren 2019 und 2020 eine Steuerpflicht in Spanien vorge- legen habe. Dies sei nach nationalem Recht dann der Fall, wenn sich eine Person an mehr als 183 Tagen im Land aufhalte oder wenn das Zentrum der Aktivitäten oder wirtschaftlichen Interessen direkt oder indirekt in Spa- nien liege. B. B.a Am 11. September 2024 erliess die ESTV eine Editionsverfügung an die Informationsinhaberin, die [Bank] AG (nachfolgend: Bank; act. 3). B.b Am 18. September 2024 zeigte die Rechtsvertretung der betroffenen Person die Vertretung an, benennt ein Zustelldomizil und beantragt Akten- einsicht (act. 4). B.c Mit Schreiben vom 19. September 2024 übermittelte die Bank die er- suchten Informationen an die ESTV (act. 5).
A-47/2025 Seite 3 B.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 teilte die ESTV der betroffenen Person mit, dass sie beabsichtige, die begehrten Informationen zu über- mitteln, gewährte Akteneinsicht und räumte ihr Gelegenheit zur Zustim- mung, respektive Stellungnahme ein (act. 9, 10). B.e Nachdem die ESTV bei der Bank eine Frage betreffend eine Karten- beziehung geklärt und die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen diesbezüglich leicht angepasst hatte, gewährte sie der betroffenen Person am 15. November 2024 nochmals das rechtliche Gehör (act. 12-14). B.f Da innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, erliess die ESTV am 4. Dezember 2024 eine Schlussverfügung (act. 16). Darin ent- schied sie, der ersuchenden Behörde in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten. C. C.a Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 beantragt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht die Rückweisung an die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) zur Vornahme von Schwärzungen, respektive Aussonderungen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. Es seien die Anhänge 3 und 4 vollumfänglich zu schwärzen bzw. auszusondern, die Nennung «1 January 2021» auf S. 121 von An- hang 1 sei zu schwärzen, eventualiter seien die im Rechtbegehren genau bezeichneten Informationen zu Flügen von anderen Personen als dem Be- schwerdeführer in den Anhängen 3 und 4 zu schwärzen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die genannten Infor- mationen seien nicht voraussichtlich erheblich. Die Anhänge 3 und 4 ent- hielten Informationen von Kreditkarten lautend auf andere Personen, die nicht mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stünden. Dieser sei betreffend diese Kreditkarten lediglich der wirtschaftlich Berechtigte, nicht aber Karteninhaber oder Kontrollinhaber, weshalb diese beiden Anhänge auszusondern seien. Sodann sei die Information, wer ab 1. Januar 2021 der neue Versicherungspartner sei, in zeitlicher Hinsicht nicht vom Ersu- chen erfasst, weshalb das entsprechende Datum zu schwärzen sei. C.b Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die spanische Behörde habe explizit um alle Kontoinformationen gebeten, bei denen der Beschwerdeführer «holder/authorized person» sei, dies er- strecke sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf die wirtschaftliche Berechtigung. Aus diesem Grund seien die Anhänge 3 und
A-47/2025 Seite 4 4 voraussichtlich erheblich und nicht auszusondern. Betreffend die Karten- transaktionen zu Flugbuchungen mache der Beschwerdeführer Drittinte- ressen geltend. Im Übrigen seien aber auch diese Informationen möglich- erweise geeignet, die Steuersituation des Beschwerdeführers besser be- urteilen zu können. Nicht jede einzelne Transaktion müsse isoliert auf die voraussichtliche Erheblichkeit überprüft werden. Überwiegende Interessen für eine Schwärzung der beantragten Flugbuchungen seien nicht nachge- wiesen worden. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – sofern und soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der AEAT gestützt auf das DBA CH-ES zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesge- setz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuer- sachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-ES (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-ES zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Behandlung der Beschwerde ist folglich gegeben. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeverfahren betroffene Person und Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
A-47/2025 Seite 5 und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Spanien ist vorliegend Art. 25 bis DBA CH-ES sowie die dazugehörigen Protokolle (das Revisionsprotokoll vom 29. Juni 2006 [AS 2007 2199] nachfolgend: Revisionsprotokoll und das Änderungs- protokoll vom 27. Juli 2011 [AS 2013 2367] nachfolgend: Änderungsproto- koll). Die aktuell geltenden Fassungen sind diejenigen gemäss Art. 9 bzw. Art. 12 des Änderungsprotokolls. Das Änderungsprotokoll ist am 24. Au- gust 2013 in Kraft getreten und ist gemäss Art.13 Abs. 2 Bst. (iii) auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem
A-47/2025 Seite 6 2.3 2.3.1 Art. 25 bis Abs. 1 DBA CH-ES bestimmt, dass Informationen ausge- tauscht werden, wenn sie zur Durchführung des Abkommens oder zur An- wendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sind. 2.3.2 Art. 25 bis Abs. 3 DBA CH-ES präzisiert, dass der Zweck der Verwei- sung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expedi- tions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich ist. Absatz 2 dieser Vorschrift sieht zwar wichtige verfahrens- technische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor, seine Buchstaben a - e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. 2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist er- füllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine ver- nünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (Urteil des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informa- tionen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht er- heblich herausstellen (zum Ganzen: BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.3, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3 f. und A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.1). 2.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich da- rauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informatio- nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2 und A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten
A-47/2025 Seite 7 Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwend- baren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den ver- langten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersu- chung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3) bzw. wenn mit Sicherheit feststeht, dass sie nicht erheblich sein können (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4 und A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Die Beurteilung der voraussichtli- chen Erheblichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bil- det daher eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3; zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.4 und A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.). 2.4 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4). Auf diesem Ver- trauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet werden kann (Urteile des BVGer A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.1.1, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen ver- langt, falls ernsthafte Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen bestehen. Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund er- stellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat
A-47/2025 Seite 8 befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.3.1, A-2324/2021 vom 16. Oktober 2022 E. 2.5.6). 3. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Rechtsbegehren des Beschwerde- führers einzig zu prüfen, ob die Anhänge 3 und 4 an die ersuchende Be- hörde zu übermitteln sind und ob das Datum auf S. 121 von Anhang 1 zu schwärzen ist. Gegen die Amtshilfe an sich und die Übermittlung der übri- gen Informationen gemäss Dispositiv der Schlussverfügung wehrt sich der Beschwerdeführer indessen nicht. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Anhänge 3 und 4 gel- tend, im vorliegenden Fall bestehe kein Konnex zwischen dem Beschwer- deführer und den beiden Konten, die in den Anhängen 3 und 4 aufgeführt sind. Der einzige Zusammenhang bestehe darin, dass der Beschwerdefüh- rer der wirtschaftlich Berechtigte am Unternehmen sei, über welches die Kreditkarten ausgestellt seien. Da er weder Karteninhaber noch Kontrollin- haber sei, könne nicht behauptet werden, dass er diese Karten selbst ge- nutzt habe bzw. dass diese für seine persönlichen Zwecke verwendet wor- den seien (im Unterschied zum Urteil des BVGer A-2426/2022 vom 10. März 2023 E. 4.2.2.4). Die Anhänge 3 und 4 seien daher nicht vom Zweck des Ersuchens gedeckt und folglich nicht voraussichtlich erheblich. In den Anhängen 3 und 4 fänden sich zudem Kreditkartenbelastungen für Flugreisen. Bei der Buchung von Reisen mit dem Flugzeug würden aus Sicherheitsgründen die entsprechenden Passagiere registriert und mit der Buchung verbunden. Es könne damit ausgeschlossen werden, dass die angegebenen Reisen für den Beschwerdeführer gebucht, bzw. von diesem wahrgenommen worden seien. Zahlungen für Reisen für andere Personen als den Beschwerdeführer seien nicht vom Zweck des Ersuchens gedeckt, folglich nicht voraussichtlich erheblich und seien entsprechend im Eventualpunkt auch dann auszusondern bzw. zu schwärzen, wenn die An- hänge 3 und 4 grundsätzlich zu übermitteln seien. 3.2 Die ESTV argumentiert, die spanische Behörde habe explizit um alle Bankdaten ersucht, an denen der Beschwerdeführer berechtigt sei, dies erstrecke sich gemäss Rechtsprechung sowohl auf direkt wie auch indirekt gehaltene Konten. Der Beschwerdeführer sei als der wirtschaftlich Berech- tigte bei den betroffenen Karten hinterlegt, sodass diese indirekt durch ihn gehalten würden. Die entsprechenden Informationen seien damit vom Er- suchen umfasst. Sie seien im Weiteren auch voraussichtlich erheblich,
A-47/2025 Seite 9 denn die Unterlagen sollen der ersuchenden Behörde die Möglichkeit ge- ben, die steuerliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers, seine wirtschaft- lichen Verbindungen zu Spanien und anderen Ländern sowie die sich dar- aus ergebenden steuerlichen Konsequenzen zu beurteilen. Die ersuchten Informationen ermöglichten es unter anderem, Geldflüsse zu überprüfen und festzustellen, ob Buchungen über Drittpersonen vorgenommen wur- den, um bestimmte Handlungen des Beschwerdeführers zu verschleiern. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in sei- ner Funktion als Eigentümer der betroffenen Unternehmensgruppe sowie spezifisch als an den Karten wirtschaftlich Berechtigter Einfluss auf den Zahlungsverkehr genommen habe. Schliessich könne auch ausgeschlos- sen werden, dass es sich bei den Kreditkarteninhabern um zufällig in den Unterlagen erscheinende Drittpersonen handle. Das Ersuchen der spani- schen Behörde enthalte eine Übersicht der Unternehmensstruktur, an wel- cher der Beschwerdeführer beteiligt sei. Aufgrund der verschachtelten Struktur und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an den Karten wirt- schaftlich berechtigt sei, könne eine Verbindung nicht ausgeschlossen wer- den. Auch eine Schwärzung der Flugbuchungen sei nicht angezeigt. Einer- seits handle es sich dabei um Drittinteressen, welche der Beschwerdefüh- rer nicht geltend machen könne, andererseits seien auch diese Transakti- onen für die Beurteilung der Steuersituation des Beschwerdeführers mög- licherweise voraussichtlich erheblich. Einzelne Transaktionen seien nur dann zu schwärzen, wenn überwiegende Interessen einer Übermittlung entgegenstünden. Solche seien vom Beschwerdeführer indessen nicht vorgebracht worden und seien auch nicht ersichtlich. 3.3 3.3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Amtshilfeer- suchen im Hinblick auf das von der ersuchten Behörde verfolgte Ziel nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 147 II 116 E. 5.2). Mit dem Amtshil- feersuchen vom 28. August 2024 ersuchte die spanische Behörde unter anderem um einen Auszug der Transaktionen, die mittels der im Ersuchen identifizierten Bankkarte im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezem- ber 2020 vorgenommen wurden (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Ziel des Ersu- chens ist die Ermittlung der steuerrechtlichen Ansässigkeit des Beschwer- deführers im fraglichen Zeitraum sowie die Gewährleistung seiner korrek- ten Besteuerung (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). 3.3.2 Wie den von der Bank übermittelten Informationen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt an den Konten, für wel- che die Kreditkarten an die weiteren Personen ausgestellt wurden (act. 5,
A-47/2025 Seite 10 S. 6 und act. 5, S. 167). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Das Amtshilfeersuchen vom 28. August 2024 ist nach Treu und Glauben so auszulegen, dass damit nicht nur um Übermittlung der Kredit- kartenabrechnungen zu den auf den Beschwerdeführer lautenden Karten ersucht wird, sondern auch zu denjenigen, bei denen der Beschwerdefüh- rer wirtschaftlich berechtigt ist. 3.3.3 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Inte- resse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Eventualantrag (Rechtsbegehren «c») betrifft teilweise Drittinteressen. Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Informatio- nen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3961/2022 vom 8. April 2024 E. 1.4.2 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_208/2024 vom 8. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). Vorbehalten bleibt eine Über- prüfung der Schwärzungsanträge unter dem Gesichtspunkt der voraus- sichtlichen Erheblichkeit. 3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Informationen be- treffend die Flugbuchungen über die Kreditkarten, bei welchen er bloss wirtschaftlich berechtigt sei, seien für die Beurteilung seiner Steuersituation nicht voraussichtlich erheblich, ist ihm nicht zu folgen. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die auf die anderen Personen lautenden Kreditkarten für die persönlichen Zwecke des Beschwerdefüh- rers oder ihm nahestehender Personen verwendet wurden. Die Art der Nut- zung der Karten ist damit grundsätzlich relevant für die Klärung der steuer- lichen Ansässigkeit des Beschwerdeführers und die Festsetzung seiner möglichen Steuerpflicht. So geben die Auszüge Aufschluss über die Art der Verwendung der Karten und den Ort der getätigten Transaktionen, woraus möglicherweise Rückschlüsse auf den Lebensmittelpunkt des Beschwer- deführers gezogen werden können. Schliesslich ergeben sich für das Bun- desverwaltungsgericht aufgrund der Akten auch keine eindeutigen Hin- weise, dass es sich bei den Karteninhabern tatsächlich um Mitarbeitende einer operativen Gesellschaft des Beschwerdeführers handelt(e) bzw. dass die besagten Karten ausschliesslich zu geschäftlichen Zwecken eines der Unternehmen des Beschwerdeführers verwendet wurden. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, da von der spanischen Steuerbehörde un- ter anderem untersucht wird, ob sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen
A-47/2025 Seite 11 Interessen des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum in Spanien be- fand (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die Kreditkartenabrechnungen in den An- hängen 3 und 4 erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich. 3.4 Betreffend das Datum auf Seite 121 in Anhang 1, für welches der Be- schwerdeführer die Schwärzung beantragt, kann auf das von der Vor- instanz in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführte verwiesen werden. Es geht vorliegend nicht darum, Informationen, die vom 1. Januar 2021 da- tieren, zu übermitteln, sondern darum, dass in einem Schreiben, welches im ersuchten Zeitraum liegt, dieses Datum genannt wird. Entsprechend ist diese Information vom Ersuchen erfasst. Überwiegende Interessen, die für eine Schwärzung sprechen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Folglich ist auch dieser Antrag abzuweisen. 3.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 4'000.– festzu- setzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent- scheidet das Bundesgericht.
A-47/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Katharina Meienberg
A-47/2025 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-47/2025 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)