B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 31.01.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_54/2017)
Abteilung I A-4685/2016
Urteil vom 22. Dezember 2016 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-IN).
A-4685/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am [...] richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: MoF) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkommen vom 2. November 1994 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA-IN). A.b Als vom Ersuchen betroffene Personen werden A._______ und B._______ [...] sowie deren Geschäftspartner bezeichnet. Es wird um die Übermittlung von Informationen für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2015 ersucht. A.c Das MoF begründet sein Ersuchen mit einer laufenden Steuerunter- suchung gegen A.. Dabei habe sich herausgestellt, dass A. Überweisungen über die X._______ [...] getätigt habe. Unter- sucht werde eine ausländische Gesellschaft, die C., die eine Ver- bindung mit in Indien wohnhaften indischen Staatsangehörigen habe. A.d Es werde angenommen, dass A., ein indischer Staatsange- höriger, seine Frau B._______ und deren Geschäftspartner unversteuertes Einkommen durch unfaire Mittel generiert hätten, so mittels Franchise- Rechten [...] und indem sie Unternehmen dabei geholfen hätten, verschie- dene Verträge [...] auf betrügerische Weise abzuschliessen. Dieses unver- steuerte Geld sei über verschiedene im Ausland registrierte Gesellschaften mittels Hawala-Kanälen (einem inoffiziellen Zahlungssystem) in indische Gesellschaften investiert worden. Im Mai 2014 habe A._______ zusammen mit Geschäftspartnern ein neues [...] Projekt [...] lanciert, [...]. Für dieses Projekt habe A._______ zusammen mit seinen Geschäftspartnern am [...] eine Gesellschaft, die «D.» [...] gegründet. Deren Inhaber seien [ein stiller Teilhaber], A. und B.. Diese Gesellschaft werde offenbar von A. und B._______ [sowie weiteren Personen] gelei- tet. Es werde vermutet, dass die Investitionen in die D._______ aus nicht versteuertem, in Indien generiertem Geld stammten. Daher sei es äusserst wichtig, die Herkunft dieser Gelder, die in die D._______ investiert worden seien und die schliesslich wieder in Indien investiert würden, zu untersu- chen.
A-4685/2016 Seite 3 A.e Gemäss Information des MoF habe die D._______ ein Darlehen über USD [...] von der C._______ [...] erhalten. Diese Gesellschaft werde voll- ständig von der E._______ kontrolliert. Die anderen Gesellschaften von A., insbesondere F., benutzten die C.. A.f Die Informationen, um die ersucht werde, seien notwendig, um zu un- tersuchen, ob die Gesellschaft [die C.] eine tatsächliche Ge- schäftstätigkeit ausübe oder ob sie einzig zum Zweck gegründet worden sei, Investitionen von indischen Fonds ins Ausland umzuleiten. Die der Ein- kommenssteuerbehörde zugänglichen Informationen deuteten darauf hin, dass A._______ eine Steuerhinterziehung begangen habe, welche nach Art. 276C des indischen Einkommensteuergesetzes von 1961 strafbar sei. A.g Das MoF ersucht um Kopien von Bankauszügen sowie der Eröffnungs- unterlagen mit allen Beilagen eines genau bezeichneten Kontos der C._______ bei der X.. A.h Die ersuchten Informationen seien voraussichtlich erheblich für die An- wendung des indischen Einkommensteuergesetzes von 1961. Das MoF bestätigt, dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Verwaltungspraxis Indiens gestellt werde. Befände sich die Informa- tion, um die ersucht werde, in Indien, könnte die zuständige indische Be- hörde diese gemäss dem indischen Steuerrecht und der gewöhnlichen Verwaltungspraxis erhalten. Sämtliche in Indien zur Verfügung stehenden verhältnismässigen Mittel seien ausgeschöpft worden. B. Nach Prüfung des Ersuchens trat die ESTV auf dieses insoweit ein, als es den Zeitraum ab dem 1. April 2011 betrifft. Sie forderte die darin genannte X. mit Editionsverfügung vom 1. März 2016 auf, die ersuchten In- formationen bzw. Unterlagen zu liefern. Gleichzeitig bat die ESTV die Bank für den Fall, dass eine Bankkundenbeziehung vorliege, die im Ausland an- sässige betroffene Person sowie die im Ausland ansässige betroffene Ge- sellschaft mit einem beigelegten Schreiben über das Amtshilfeverfahren zu informieren. C. Die Bank übermittelte die von der ESTV verlangten Unterlagen mit Schrei- ben vom 8. März 2016.
A-4685/2016 Seite 4 D. Die Vertreter der – am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten – C._______ ersuchten am 14. März 2016 um Akteneinsicht, welche die ESTV am 19. März 2016 gewährte. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 er- klärte sich die C._______ mit ein paar Einschränkungen mit der Lieferung der Daten einverstanden. Nachdem die ESTV die C._______ mit Schrei- ben vom 15. Juni 2016 über einige Modifikationen informiert hatte, stimmte diese am 17. Juni 2016 der Übermittlung der Unterlagen zu. E. Am 31. Mai 2016 waren A., B. und die D._______ via Bundesblatt über das Amtshilfeverfahren informiert worden. F. F.a In ihrer Schlussverfügung vom 28. Juni 2016 kam die ESTV zum Schluss, das MoF sei darauf hinzuweisen, dass Amtshilfe nur für den Zeit- raum ab dem 1. April 2011 geleistet werden könne. Weiter sei [...]. F.b A., B. und die D._______ wurden gleichentags im Bundesblatt über den Erlass dieser Schlussverfügung informiert. G. Am 11. Juli 2016 reichte der Vertreter von A._______ und B., nachdem ihm Einsicht in die Akten gewährt worden war, der ESTV die [nicht indische] Aufenthaltsbewilligungen ([...]) von A. und B._______ sowie ein Urteil des [zuständigen Gerichts] vom [...] ein. H. Am 15. Juli 2016 teilte die ESTV dem Vertreter von A._______ und B._______ mit, dass sie aufgrund der eingereichten Unterlagen (Bst. G) keinen Grund sehe, ihre Schlussverfügung vom 28. Juni 2016 in Wieder- erwägung zu ziehen. I. Darauf erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: die Be- schwerdeführenden) am 28. Juli 2016 gegen die Schlussverfügung vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantra- gen einerseits festzustellen, dass auf das Amtshilfeersuchen vom [...] nicht eingetreten werden könne, und andererseits die Aufhebung der Schluss- verfügung der ESTV, alles unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Sie halten insbesondere dafür, das Ersuchen des MoF verletze den Grundsatz
A-4685/2016 Seite 5 von Treu und Glauben. Die Sachverhaltsdarstellung des MoF sei offen- sichtlich fehlerhaft. Die ersuchende Behörde scheine zu behaupten, es handle sich um in Indien lebende indische Staatsangehörige, womit impli- ziert werde, sie seien in Indien steuerpflichtig. Tatsächlich seien sie (die Beschwerdeführenden) seit dem Jahr 2010 nicht mehr in Indien ansässig. Amtshilfe könne aber erst ab dem Steuerjahr beginnend am 1. April 2011 geleistet werden. Das beigelegte Urteil des [Gerichts] vom [...] zeige, dass sie seit dem Jahr 2010 in [...] ansässig seien. Damit sei die Sachverhalts- darstellung im indischen Amtshilfeersuchen vom [...] offensichtlich falsch. [Es] ergebe sich weiter, dass die Ansässigkeit (der Beschwerdeführenden) in [...] den indischen Behörden bekannt gewesen sei. Damit sei es schwer vorstellbar, dass die ersuchende Behörde gutgläubig ein Ersuchen gestellt habe, das derartige Fehler oder Ungenauigkeiten enthalte. Auf das Ersu- chen sei nicht einzutreten. Selbst wenn angenommen würde, die ersu- chende Behörde habe gutgläubig gehandelt, seien die von ihr gelieferten Informationen nicht ausreichend, um die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu begründen. Die voraussichtliche Erheblichkeit müsse sich aus dem Ersuchen ergeben. Die Frage nach der voraussichtli- chen Erheblichkeit hänge mit jener nach einer sog. fishing expedition zu- sammen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2016 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die übrigen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern für den Entscheid wesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des indischen MoF zugrunde. Dieses datiert vom [...] und stützt sich auf das DBA-IN. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vor- behalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
A-4685/2016 Seite 6 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA-IN (vgl. Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegend zu beurteilenden Amts- hilfeersuchen als betroffene Personen bezeichnet. Die Informationen sol- len denn auch ihrer Besteuerung in Indien dienen. Sie sind weiter Adres- saten der Schlussverfügung vom 28. Juni 2016. Sie sind zur Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG) legitimiert. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA-IN in der (aktuellen) Fassung ge- mäss dem Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 (AS 2011 4617) ist bei Amtshilfegesuchen Indiens anwendbar auf Informationen über den Zeitraum ab dem 1. April 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des genannten Protokolls sowie Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2). Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar- beit und Entwicklung (im Folgenden: OECD-MA). 2.1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-IN tauschen die zuständigen Be- hörden der beiden Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-IN (persönlicher Gel- tungsbereich) beschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-IN). Mit anderen Wor- ten ist eine Ansässigkeit der betroffenen Personen im Sinn von Art. 1 DBA- IN nicht Voraussetzung dafür, dass Informationen übermittelt werden dür- fen (vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zur Ge-
A-4685/2016 Seite 7 nehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsab- kommens zwischen der Schweiz und Indien, in: BBl 2010 8827 S. 8832: «Nicht erforderlich ist für den Informationsaustausch, dass die betroffenen Steuerpflichtigen in der Schweiz oder in Indien ansässig sind, sofern eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten besteht»). Zu be- achten ist weiter, dass der Begriff der Ansässigkeit durch das nationale Recht definiert wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 DBA-IN; vgl. zur Definition im OECD- MA: MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch/Matteotti, Kom- mentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 4 N. 14). 2.1.2 Auf die übrigen Bestimmungen von Art. 26 DBA-IN muss im vorlie- genden Zusammenhang nicht eingegangen werden. 2.2 Sodann ist namentlich Paragraph 10 des gleichzeitig mit dem DBA-IN abgeschlossenen Protokolls zum DBA-IN (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.942.31) in seiner heute geltenden Fassung zu beachten, wobei hier insbesondere die Bst. b und d dieses Paragraphen von Bedeutung sind. 2.2.1 Paragraph 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN führt die Angaben auf, welche die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zustän- digen Behörde des ersuchten Staates liefern muss (vgl. dazu auch die Ver- ständigungsvereinbarung über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 2. November 1994 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, mit Protokoll in der Fassung gemäss dem Zusatzprotokoll vom 16. Februar 2000 und in der Fassung von Artikel 13 des Änderungs- protokolls vom 30. August 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Republik Indien [ebenfalls publiziert unter SR 0.672.942.31]). Im internen Recht enthält Art. 6 Abs. 2 StAhiG eine solche Liste, die gemäss dem Obersatz dann zur Anwendung gelangt, wenn das anwendbar Abkommen keine solchen Voraussetzungen aufzählt. 2.2.2 Nach Paragraph 10 Bst. d des Protokolls zum DBA-IN bezweckt die Bezugnahme auf Informationen, welche voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.1.1), einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuer- belangen, ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit in Bezug auf die Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Satz 1). Ferner wird mit dieser Klausel festgehalten, dass Paragraph 10
A-4685/2016 Seite 8 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN wichtige verfahrenstechnische Anforde- rungen enthält, welche «fishing expeditions» vermeiden sollen (Satz 2 ers- ter Teil). Zugleich wird bestimmt, dass die Unterabsätze (i) bis (v) von Pa- ragraph 10 Bst. b des Protokolls zum DBA-IN so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Informationen (vgl. E. 2.1.1 und 2.2.2) muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt wer- den und die ersuchte Behörde müsste die Informationen bzw. Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung de- ren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussicht- lich» kommt dergestalt eine doppelte Bedeutung zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraus- sehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraussichtlich er- heblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steu- erangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger – gemäss Paragraph 10 Bst. d Satz 1 des Protokolls zum DBA-IN – «unwahrscheinlich» («unli- kely») ist, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.4, 139 II 404 E. 7.2.2, 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3 mit Hinweisen auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, A-8275/2015 vom 29. August 2016 E. 5.5.2). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (BGE 142 II 161 E. 2.1; Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2 am Ende). 2.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1; Urteil des BVGer B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; ROBERT
A-4685/2016 Seite 9 ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, Rz. 293). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersu- chenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 9.5, 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 125 II 250 E. 5b; siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Ok- tober 2016 E. 5.5.2, A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.4). 2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteile des BVGer B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebun- den, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprü- che sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.4, A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.4, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2). 2.6 Die Glaubhaftigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates, der die Ansässigkeit der betroffenen Person in seinem Staatsgebiet behauptet, wird rechtsprechungsgemäss durch eine (allfällige) Ansässigkeit dieser Person in einem anderen Staat nicht entkräftet (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.7; Urteile des BVGer A-3782/2016 vom 22. September 2016 E. 10, A-2548/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführenden in Bezug auf die formellen Kriterien nach Paragraph 10 Bst. b des Protokolls zu DBA-IN sowie Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor, der Sachverhalt sei im Amtshilfeersuchen in einem entscheidenden und (den indischen Behörden) bekannten Punkt offensichtlich falsch wiedergegeben («manifestement erroné sur un point essentiel et notoire»). Dies verstosse gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, welches in Art. 7 Bst. c StAhiG sowie Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR
A-4685/2016 Seite 10 0.111; für die Schweiz in Kraft getreten am 6. Juni 1990) enthalten sei. Dass die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht bestrit- ten, weshalb hier nicht weiter darauf eingegangen werden muss. Insbeson- dere ist unproblematisch, dass das MoF im Amtshilfeersuchen sinngemäss erklärt, nur die verhältnismässigen Mittel der Informationsermittlung nach indischem Recht ausgeschöpft zu haben (s. Sachverhalt Bst. A.h), müssen doch nur die gewöhnlichen Untersuchungsmassnahmen ausgeschöpft worden sein (Paragraph 10 Bst. a des Protokolls zum DBA-IN; Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 [zum DBA-TR]). 3.2 Die Beschwerdeführenden machen – wie erwähnt – geltend, das Ersu- chen verstosse gegen Treu und Glauben, weil der Sachverhalt von den indischen Behörden bewusst falsch dargestellte Elemente enthalte. So werde der Beschwerdeführer 1 als in Indien wohnender indischer Staats- angehöriger bezeichnet, obwohl [...] er in [...] Wohnsitz genommen habe. Insbesondere erwähnen sie folgende Aussagen im Begleitbrief und im Amtshilfeersuchen (Hervorhebungen durch die Beschwerdeführenden): – [...] Indian taxpayer [...] – [...] is foreseeably relevant for the purposes of implementation of the Indian Income-tax Act, 1962. – [...] in the case of Indian residents in India [...] – [...] indicates tax evasion by A._______, which is an offence punishable u/s 276C of the Income Tax Act, 1961 Damit wolle, so die Beschwerdeführenden, die ersuchende Behörde wohl behaupten, dass das Ersuchen indische Steuerpflichtige mit einem Aufent- haltsort in Indien betreffe und – daraus abgeleitet – dass diese Letzteren als ansässige Inder der dortigen Besteuerung unterworfen seien, also auch noch nach dem 1. April 2011. Das Bundesverwaltungsgericht habe ent- schieden, dass internationale Amtshilfe an Indien nicht vor dem 1. April 2011 geleistet werden könne. Die Beschwerdeführenden seien aber seit dem Verlauf des Jahres 2010 nicht mehr in Indien ansässig. Dies werde mit dem Urteil des [zuständigen Gerichts] vom [...] belegt und sei den indi- schen Behörden bekannt. Damit sei der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen offensichtlich falsch dargestellt. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Ansässigkeit der Beschwerdeführenden in [...] geltend gemacht wird – selbst wenn letzteres als erwiesen angesehen werden könnte, was offengelassen werden
A-4685/2016 Seite 11 kann –, nicht dazu führt, dass der Darstellung der indischen Behörden die Glaubhaftigkeit abzusprechen wäre (E. 2.6). In Bezug auf den konkreten Fall lässt sich zudem Folgendes ausführen: 3.3.1 Der Begriff «Indian taxpayer» ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer 1 z.B. aufgrund wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Indien Steuern bezahlen muss. Im Ersuchen werden Verbindungen ins- besondere des Beschwerdeführers 1 nach Indien (nämlich über Gesell- schaften) geltend gemacht. So sitze er in der Geschäftsleitung von Gesell- schaften und halte Anteile an solchen, die mit aus indischem Quellen stam- menden Geldern finanziert würden, welches letztlich wieder in Indien in- vestiert werde. Im Ersuchen werden somit wirtschaftliche Anknüpfungs- punkte geltend gemacht, die von den Beschwerdeführenden im Übrigen auch nicht widerlegt werden. 3.3.2 Weiter wird von den indischen Behörden festgehalten, die Informati- onen seien für die Anwendung des indischen Einkommenssteuergesetzes relevant und der Beschwerdeführer 1 werde der Steuerhinterziehung im Sinne dieses Gesetzes verdächtigt. Da, wie gerade gesehen, eine Besteu- erung der Beschwerdeführenden aufgrund wirtschaftlicher Anknüpfungs- punkte durchaus möglich ist, ist nur folgerichtig, dass dann indische Steu- ergesetze angewendet werden. Dass die indischen Behörden aufgrund ei- ner Verletzung von geltend gemachten Steuerpflichten das Vorliegen einer Steuerhinterziehung prüfen, ist ebenfalls nachvollziehbar. 3.3.3 Schliesslich steht unter der Rubrik «Urgency of reply required», die Gesellschaft, über die um Informationen ersucht werde, weise einen mög- lichen Zusammenhang mit indischen Ansässigen in Indien auf. Einzig hier wird eine Ansässigkeit des Beschwerdeführers 1 und möglicherweise auch der Beschwerdeführerin 2 in Indien impliziert. Aufgrund der wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte ist durchaus möglich, dass die Beschwerdeführenden auch gemäss Art. 26 DBA-IN als in Indien ansässig zu gelten hätten (E. 2.1.1). Vorliegend geht es allerdings ohnehin nicht um einen möglichen Ansässigkeitskonflikt zwischen Indien und der Schweiz, der im Rahmen des DBA-IN (wenn auch nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens) zu lösen wäre, sondern um einen möglichen Konflikt zwischen [einem Dritt- staat] und Indien. Diese Frage ist von Vornherein nicht von schweizeri- schen Gerichten zu klären.
A-4685/2016 Seite 12 3.3.4 Für die Anwendbarkeit von Art. 26 DBA-IN ist zudem nicht entschei- dend, dass die Person, über die Informationen verlangt werden, als in ei- nem der Vertragsstaaten (also Indien oder der Schweiz) ansässig gilt. Die Anwendbarkeit von Art. 26 DBA-IN wird nicht durch Art. 1 DBA-IN be- schränkt (vgl. E. 2.1.1). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist letztlich nicht relevant ob die Beschwerdeführenden gemäss DBA-IN als in Indien ansäs- sig zu gelten haben, weshalb sich eine diesbezügliche Abklärung der An- sässigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt erübrigt. Selbst eine allenfalls fehlerhafte Darstellung im Sachverhalt würde nicht dazu führen, dass auf das Amtshilfeersuchen nicht eingetreten werden könnte. Vorliegend genügt für die Leistung der Amtshilfe – wie gesagt –, dass wirtschaftliche Anknüp- fungspunkte mit Indien geltend gemacht werden, die im Übrigen nicht be- stritten werden. 3.3.5 Die Darstellung im Amtshilfeersuchen ist somit auch unter dem As- pekt von Treu und Glauben nicht zu beanstanden. 3.4 Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass die Darstellung des Sachverhalts im indischen Amtshilfeersuchen nicht gegen Treu und Glau- ben verstösst und das Ersuchen auch sonst in formeller Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die ESTV ist damit zu recht auf das Amtshil- feersuchen des MoF vom [...] eingetreten. 4. Was den Umfang der Amtshilfe anbelangt, hat die ESTV im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens diesen einerseits aus eigenen Antrieb und an- dererseits aufgrund der Stellungnahme der C._______ (Sachverhalt Bst. B und D) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht gegenüber jenen, um die das MoF ersucht hat (Sachverhalt Bst. A.b und A.g), reduziert. Der Umfang ent- spricht nunmehr noch jenem, dem die C._______, die am vorliegenden Verfahren allerdings nicht beteiligt ist, zugestimmt hat. 4.1 Amtshilfe wird gemäss der angefochtenen Schlussverfügung für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2015 geleistet. Die ESTV hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts fest, dass Amtshilfe zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuer- rechts gestützt auf das DBA-IN erst ab dem 1. April 2011 geleistet werden kann (E. 2.1.1). Der zeitliche Umfang der von der Vorinstanz gewährten Amtshilfe ist damit nicht zu beanstanden.
A-4685/2016 Seite 13 4.2 Die ESTV hat die Informationen, die sie dem MoF liefern will, auf die folgenden beschränkt: [...]. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich. Die voraussichtliche Erheblichkeit bedeute, dass sich die Anfrage in materieller Hinsicht auf einen konkreten Sachver- halt stützen und einem klaren Ziel dienen müsse, welches darin bestehe, entweder ein DBA anzuwenden oder die Besteuerung im ersuchenden Staat zu ermöglichen. In formeller Hinsicht müsse die ersuchende Behörde das Objekt und das Subjekt des Ersuchens genügend klar umschreiben, damit die ersuchte Behörde feststellen könne, ob die zu übermittelnden Dokumente dem genannten Fiskalziel dienen könnten. Die voraussichtli- che Erheblichkeit der Informationen müsse sich daher aus dem Amtshil- feersuchen selbst ergeben. Dies erlaube es dem ersuchten Staat, die vo- raussichtliche Erheblichkeit zu prüfen. Die Bestimmung der voraussichtli- chen Erheblichkeit sei in erster Linie Sache des ersuchenden Staates. Die Rolle des ersuchten Staats beschränke sich darauf, zu prüfen, ob die er- fragten Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt aufwiesen und ob sie möglicherweise im Verfahren im ersuchten Staat verwendet werden könnten. Die voraussichtliche Erheb- lichkeit und das Verbot der «fishing expedition» seien Ausfluss des Verhält- nismässigkeitsprinzips, welchem als verfassungsmässiges Recht alles Handeln des Staates unterworfen sei. Selbst wenn von der Gutgläubigkeit des ersuchenden Staates auszugehen wäre, hätte dieser einen Sachver- halt mit falschen Angaben präsentiert, so dass weder ersichtlich sei, wie die ersuchte Behörde das Ersuchen als genügend begründet ansehen könne, noch wie das Ersuchen den Anforderungen des internationalen und nationalen Rechts genügen könne. 4.4 Wie zuvor gezeigt wurde, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Amtshilfeersuchen der indischen Behörden den Anfor- derungen an ein solches genügt und insbesondere nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Der Sachverhalt ist zwar kurz, aber doch detailliert ge- schildert. Darin wird erklärt, die Informationen, um die ersucht werde, soll- ten dazu dienen, die Besteuerung des Beschwerdeführers 1 in Indien zu ermöglichen. Zwischen den Beschwerdeführenden und der C._______ be- steht gemäss Sachverhaltsdarstellung eine Verbindung, indem diese Ge- sellschaft der D._______ ein Darlehen gewährt habe. Letztere wiederum sei unter anderen vom Beschwerdeführer 1 gegründet worden, wobei die- ser sowie die Beschwerdeführerin 2 auch Anteile an der Gesellschaft hiel- ten und zusammen mit weiteren Personen in der Geschäftsleitung tätig
A-4685/2016 Seite 14 seien. Das in die D._______ investierte Geld stamme vermutlich aus in Indien generiertem, aber hier unversteuertem Geld. Daher sei es wichtig festzustellen, woher die in diese Gesellschaft investierten Gelder stamm- ten, zumal die Gelder wieder in Indien investiert würden. 4.4.1 Diese Darstellung erlaubt es dem Bundesverwaltungsgericht festzu- stellen, ob die zu übermittelnden Dokumente dem im Amtshilfeersuchen genannten Ziel dienen können. Die Argumentation des MoF ist für das Bun- desverwaltungsgericht nachvollziehbar. Die Informationen, um die die indi- schen Behörden ersuchen, erscheinen vor diesem Hintergrund als voraus- sichtlich erheblich, um zumindest gewisse Verbindungen zwischen den ge- nannten Personen abzuklären, wobei sich die Beantwortung dieser Frage wiederum auf die Besteuerung der Beschwerdeführenden auswirken kann. Die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen, um die ersucht wird, ergibt sich damit aus dem Amtshilfeersuchen. 4.4.2 Was die konkret zu übermittelnden Informationen betrifft, erscheint nicht als unwahrscheinlich, dass sie voraussichtlich erheblich sind, so dass von einer Übermittlung abzusehen wäre (E. 2.2.2). Sie weisen einen Zu- sammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt auf, indem die in den Unterlagen genannten Personen auch im Ersuchen ge- nannt werden. Zwar dürfte der Umfang der zu übermittelnden Informatio- nen, der gegenüber dem im Amtshilfeersuchen genannten reduziert wurde (E. 4.1 f.), dazu führen, dass der Nutzen für die indischen Behörden einge- schränkt ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, es mangle jenen Informationen, die übermittelt werden, an der voraussichtlichen Erheblich- keit. 5. Die ESTV ist daher zu Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten und sie hat rechtskonform erkannt, dass in Bezug auf die von ihr in der Schluss- verfügung genannten Informationen dem MoF Amtshilfe zu leisten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
A-4685/2016 Seite 15 desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
A-4685/2016 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: