B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4682/2018
Urteil vom 16. August 2019 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer.
A-4682/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend Gesellschaft oder Steuerpflichtige) mit Sitz in Zug ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100‘000.-, eingeteilt in 10‘000 Namenaktien zu Fr. 10.-. Die Gesell- schaft bezweckt (Zweck) (vgl. Onlineauszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] vom 9. November 2017). Die Gesellschaft wurde am (Statu- tendatum) gegründet. B. Gemäss Schreiben vom 30. April 2013 (recte wohl 30. April 2015) des Prä- sidenten des Verwaltungsrates der Steuerpflichtigen an die eidgenössi- sche Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) übermittelte die Steuerpflich- tige – nach Aufforderung durch die ESTV – die Jahresrechnungen 2009 bis 2013 sowie zusätzlich die Eröffnungsbilanz und die Jahresrechnung 2008. Gleichzeitig informierte der Präsident des Verwaltungsrates die ESTV über verschiedene kleinere Buchhaltungsfehler und ausgeschüttete, aber nicht „konform der neuen Regelungen“ ausbezahlte Dividenden und bat um „Nachsicht“. C. Die ESTV bestätigte mit Schreiben vom 3. Juli 2015 den Erhalt der Bilan- zen der Geschäftsjahre 2008 bis 2013 und wies darauf hin, dass gemäss diesen Abschlüssen Dividenden ausgeschüttet, aber ihr gegenüber nicht mittels Formular 103 deklariert und keine Verrechnungssteuern abgeführt worden seien. Sie ersuchte die Steuerpflichtige, die Deklarationen mit For- mular 103 unverzüglich nachzuholen und die Verrechnungssteuer zu ent- richten. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 an die ESTV legte die Steuerpflichtige fol- gende Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 offen:
Datum Dividende VSt-Steuer ausbezahlter Betrag Empfänger 15.02.2011 19‘600 6‘860 12‘740 B._______ 15.02.2011 200 70 130 C._______
A-4682/2018 Seite 3 15.02.2011 200 70 130 D._______ 21.12.2011 19‘600 0 19‘600 B._______ 21.12.2011 200 70 130 C._______ 21.12.2011 200 70 130 D._______ 17.12.2012 39‘200 0 39‘200 B._______ 17.12.2012 400 140 260 C._______ 17.12.2012 400 140 260 D.________ Im Übrigen stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie bisher nie ein For- mular 103 zugestellt erhalten habe und ihre Steuererklärungen immer frist- gerecht dem Kanton (...) habe zukommen lassen. Der Hauptaktionär habe sodann die Dividendeneinkünfte in seinen privaten Steuererklärungen an- gegeben. Ihrer Ansicht nach sei damit der Auskunftspflicht genüge getan und keine Verrechnungssteuer geschuldet. E. Die ESTV forderte mit Schreiben vom 28. Juli 2015 die Steuerpflichtige erneut auf, die Dividenden für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 nachzu- deklarieren und die Verrechnungssteuer zu entrichten. Nach weiterer um- fangreicher Korrespondenz zur verrechnungssteuerlichen Deklarations- und Abrechnungspflicht stellte die ESTV am 16. Februar 2016 Verrech- nungssteuern im Betrag von Fr. 21‘000.-, ausmachend 35% auf der Divi- dende 2010 in der Höhe von Fr. 20‘000.- (fällig am 28. Dezember 2011) und 35% auf der Dividende 2011 in der Höhe von Fr. 40‘000.- (fällig am 6. Dezember 2012) in Rechnung. Ferner stellte sie die Erhebung von Ver- zugszinsen in Aussicht. F. Nach weiterer umfangreicher Korrespondenz, insbesondere zur Überwäl- zung der Verrechnungssteuer, zur Frage der Erhebung von Verzugszinsen, zu einer allfälligen Steuerhinterziehung, zu Liquiditätsproblemen und ei- nem Einigungsvorschlag seitens der Steuerpflichtigen, zahlte Letztere mit Valuta vom 4. November 2016 Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 420.-. G. Nachdem die ESTV die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 darauf hingewiesen hatte, dass sie aufgrund der gesetzlichen Lage «keine andere Lösung anbieten» könne, und um Begleichung des ausste- henden Betrag Fr. 20’580.- gebeten hatte, liess sie mangels Zahlungsein- gangs die Steuerpflichtige mit Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017 in der
A-4682/2018 Seite 4 Betreibung Nr. 200801 des Betreibungsamtes Zug für folgende Betreff- nisse betreiben:
A-4682/2018 Seite 5 die Einsprache der Steuerpflichtigen insoweit gutgeheissen, als – wie von der Steuerpflichtigen beantragt – für das Einspracheverfahren keine Kos- ten erhoben wurden. Die restlichen Anträge wies die ESTV ab, soweit sie darauf eintrat. In Ziff. 2 und 4 des Dispositivs verpflichtete die ESTV die Steuerpflichtige zur Zahlung von Verrechnungssteuern für die Dividenden der Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 53‘200.-, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30. In Ziff. 3 des Dis- positivs erhob die ESTV Verzugszinsen wie folgt:
A-4682/2018 Seite 6 wurde, in welchem Falle der Einspracheentscheid vollständig oder teilweise zurückzu- weisen ist. 3. Wir beantragen die Zurückweisung bzw. das Nichtzutreffen der Aufrechnung ins Hun- dert. 4. Wir beantragen Prüfung und Entscheid, ob die ESTV aufgrund der nachträglichen Mel- dung eine Duldung der vorliegenden Tatsachen und eine Abrechnung „per Saldo“ (nur Zinsbezahlung) oder mit Hilfe von zirkulierenden Schuldscheinen hätte vornehmen kön- nen bzw. noch vornehmen soll. Siehe A. RANDEZHOFER, G.F. RAY UND D. WILKE „Duldung als Form des flexiblen Verwaltungshandelns“; 5. Wir beantragen folglich den Erlass der Nachzahlungspflicht der Verrechnungssteuer über die betreffenden Jahre. 6. Insofern dem Erlass unter Antrag 6 nicht stattgegeben wird, beantragen wir die erneute Feststellung der Höhe der gegebenenfalls zu entrichtenden Verrechnungssteuer bzw. der Verzugszinsen aufgrund der aktualisierten Zahlen (s. Beilage) sowie der vom Ge- richt festzustellenden, anzuwendenden Verzugs- und Vergütungszinssätze und die Pe- rioden, worüber diese zu entrichten seien. 7. Gegebenenfalls bitten wir um Anweisung an die Kantone (...) und (...) zur „Aufhebung der Verjährungsfrist“ in dieser Angelegenheit, damit die nachträgliche Rückforderung der Verrechnungssteuer erfolgen kann. 8. Wir beantragen die Löschung der Betreibung durch die ESTV. 9. Wir beantragen die Kostenbefreiung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin erachtet sinngemäss die Erhebung der Verrech- nungssteuer als unverhältnismässig und gegen das Doppelbesteuerungs- verbot verstossend, da der Hauptaktionär die Dividenden ordnungsgemäss versteuert habe. Im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung sei die Frist für die Rückforderung der Verrechnungsteuer 2011 zudem bereits verstrichen gewesen. Weiter erachtet sie die Vorgehensweise der ESTV als unverhält- nismässig, da die Steuerpflichtige die Steuerforderung wegen Liquiditäts- problemen nicht habe bezahlen können. Hinsichtlich der Verzugszinsen macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass deren Höhe im Zeitalter der Negativzinsen nicht mehr gerechtfertigt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei der Erhebung der Verrechnungssteuer zwar Verzugszinsen gefordert, bei der Rückerstattung der Verrechnungs- steuer jedoch keine Vergütungszinsen entrichtet würden. Zudem seien die Verzugszinsen in der Zeit seit der Erhebung des Rechtsvorschlages bis zur Rechtskraft eines Urteils über die Verrechnungssteuerforderung auszuset-
A-4682/2018 Seite 7 zen. Die ESTV habe die Beschwerdeführerin ins vorliegende Verfahren ge- drängt, da sie auf diverse Anträge und Erläuterungsbegehren der Be- schwerdeführerin nicht eingetreten sei. So habe sie die von der Beschwer- deführerin aufgeworfene Frage nach der Verhältnismässigkeit, dem öffent- lichen Interesse, den möglichen Ausführungsalternativen und welche Amtsstelle hierzu angegangen werden solle, im Schreiben vom 21. Juli 2017 (recte wohl 21. Januar 2017) nur äusserst summarisch beantwortet und die Frage nach den kantonalen Verjährungsfristen sowie nach der Kompetenz zu Alternativen in der Ausführungspraxis überhaupt nicht be- achtet. Die Auskunftsverweigerung verstosse möglicherweise gegen das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3). Die ESTV habe im Schreiben vom 21. Januar 2017 ausgeführt, sie habe keine Kompetenz, um auf Alternativlösungen für die Abwicklungspraxis einzugehen. Sie habe trotz Aufforderung auch keine Amtsstelle bekannt gegeben, welche über eine entsprechende Kompetenz verfüge. Die Höhe der Verrechnungs- steuer sei gestützt auf die Beschwerdebeilage Nr. 12 zu korrigieren. Eine Aufrechnung ins Hundert sei nicht gerechtfertigt, denn erstens habe sich die Steuerpflichtige nicht geweigert, die Verrechnungssteuer zu überwäl- zen und zweitens habe der Hauptaktionär die fraglichen Dividenden in sei- nen privaten Steuererklärungen brutto deklariert und korrekt versteuert. Das Bundesverwaltungsgericht werde sodann gebeten, zu prüfen, ob die nach Erhalt des Rechtsvorschlags vorgenommene „reformatio in peius“ ge- gen die Grundsätze der fairen Prozessführung verstosse. Die ESTV habe sodann auf die Möglichkeit eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung hingewiesen. Die Steuerpflichtige habe nie die Absicht gehabt, Steuern zu hinterziehen und ihr Versehen, das aus Rechtsunkenntnis erfolgt sei, sel- ber gegenüber der ESTV offengelegt. Der Staat habe keinen Schaden er- litten. Die Beschwerdeführerin sei bereit, zu korrigieren, was zu korrigieren sei, aber nicht auf eine Weise, die sie „Kopf und Kragen“ koste. Die Andro- hung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung sei im vorliegenden Fall übertrieben und der Erreichung einer einvernehmlichen Lösung undienlich. Die ESTV habe denn auch bisher kein solches Verfahren eingeleitet. K. Die ESTV (nachfolgend auch Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 13. November 2018, die Beschwerde vom 14. August 2018 teil- weise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei. Die Höhe der geschul- deten Verrechnungssteuer sei neu auf insgesamt Fr. 38‘273.80 festzuset- zen. Der Verzugszins von 5% sei entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
A-4682/2018 Seite 8 Die Vorinstanz schliesst aus der Beschwerdeschrift vom 14. August 2018, dass die Beschwerdeführerin die für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 ent- richteten Dividenden betragsmässig nicht bestreite. Aus der Beschwerde- beilage Nr. 12 (Bankkontoauszüge) ergebe sich indessen, dass die Be- schwerdeführerin die Dividenden 2009 netto überwiesen habe. Die ent- sprechende Verrechnungssteuerforderung sei überwälzt, wenn auch der ESTV nicht überwiesen worden. Eine Aufrechnung ins Hundert könne so- mit entfallen. Ferner ergebe sich, dass die Dividende 2010 gegenüber den Minderheitsaktionären netto ausgerichtet worden sei. Die entsprechenden Verrechnungssteuern seien mit Valuta vom 4. November 2016 der ESTV überwiesen worden. Gegenüber dem Hauptaktionär sei die Dividende brutto ausgerichtet worden. Die Deklaration der Dividendeneinkünfte in der privaten Steuererklärung des Hauptaktionärs vermöge daran nichts zu än- dern. An der Aufrechnung ins Hundert betreffend den Hauptaktionär sei festzuhalten und die entsprechenden Verrechnungssteuern seien geschul- det. Die Dividende für das Geschäftsjahr 2011 sei den Minderheitsaktionä- ren gegenüber netto ausbezahlt worden. Die entsprechende Verrech- nungssteuer sei mit Valuta vom 4. November 2016 bezahlt worden. Die Dividende 2011 – teilweise in Form einer Zwischendividende – gegenüber dem Hauptaktionär habe gar weniger als 65% der beschlossenen Divi- dende betragen. Entsprechend könne von der Aufrechnung ins Hundert betreffend den Hauptaktionär abgesehen werden. Der Verrechnungssteu- erbetrag sei jedoch geschuldet und zu bezahlen. Entsprechend seien die Verzugszinsen neu zu berechnen. Da die teilweise Gutheissung die Folge der im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Bankauszüge sei, habe die Beschwerdeführerin dennoch die Kosten für das vorliegende Verfahren gesamthaft zu tragen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
A-4682/2018 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als anfechtbare Verfü- gungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde- führerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist vorbehältlich dem nachfolgend in E. 2.3 und 2.4 Gesagten auf die Be- schwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (Art. 49 Bst. a VwVG) –, die unrichtige beziehungsweise unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (sog. uneingeschränkte Kognition). 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sach- verhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Be- schwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebun- den ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von
A-4682/2018 Seite 10 derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Mo- tivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; [statt vieler] Urteile des BVGer A-3066/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.2, A-5765/2016 vom 19. März 2018 E. 2.3). 2.3 Das Rechtsverhältnis, das durch die angefochtene Verfügung als An- fechtungsobjekt geregelt wird, bildet den zulässigen Rahmen für die Par- teianträge, welche den Streitgegenstand umschreiben. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allen- falls hätte sein sollen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand sodann verengen oder um nicht mehr strittige Punkte re- duzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Urteil des BGer 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4 [auszugsweise publiziert in BGE 145 III 85]). Fragen, welche die Vorinstanz nicht beurteilt hat und die sie nicht beurteilen musste, hat das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht zu ent- scheiden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil des BVGer B-5002/2013 vom 28. Juni 2017 E. 2.2.1). Geht die mit einem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, so ist darauf nicht einzutreten (Urteile des BVGer A-3402/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2, A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 1.4.1). 2.4 Die Beschwerdeführerin stellt erstmals im Verfahren vor Bundesver- waltungsgericht ein Erlassbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 5) und bean- tragt sinngemäss die Wiederherstellung der Frist für die Rückforderung der Verrechnungssteuer durch den Hauptaktionär (Rechtsbegehren Ziff. 7). Diese beiden Begehren betreffen Rechtsverhältnisse bzw. Fragen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren und auch nicht hät- ten sein müssen: Sie gehen daher über den Anfechtungsgegenstand hin- aus. Infolgedessen ist darauf nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verrech- nungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) – vorbehält- lich des hier nicht anwendbaren Art. 18 VStG – anders als bspw. das Bun- desgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuer- gesetz, MWSTG, SR 641.20) keine allgemeine Norm enthält, die den Er- lass von Verrechnungssteuern vorsehen würde.
A-4682/2018 Seite 11 3. 3.1 Im vorliegenden Fall sind Dividenden für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 im Streit, die in den Jahren 2010 bis 2012 fällig gestellt worden sind. Es findet somit in materieller Hinsicht grundsätzlich das in diesem Zeitraum gültig gewesene Recht Anwendung. In formeller Hinsicht findet das neue Recht sofort Anwendung. Dies gilt jedoch nur insoweit, als keine eigenen übergangsrechtlichen Bestimmungen statuiert worden sind. Gesetzesän- derungen werden nachfolgend vermerkt, soweit sie von Relevanz sind. 3.2 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er- trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV) und Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zin- sen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genuss- scheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). 3.3 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist sodann bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 VStG). Die sog. Überwälzungspflicht ist ein wesentliches Element des Verrech- nungssteuerrechts, ohne das der Zweck der Steuer nicht erreicht werden kann. Der Leistungsempfänger soll dadurch veranlasst werden, die steuer- bare Leistung und den ihr allenfalls zugrundeliegenden Vermögenswert korrekt zu deklarieren bzw. in den Büchern auszuweisen. Der Gesetzgeber verschafft der Überwälzungspflicht Nachdruck, indem er Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, als nichtig (Art. 14 Abs. 1 VStG) und die Unterlassung der Überwälzung als strafbar erklärt (Art. 63 VStG; Urteil des BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3066/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.12.1; REICH/BAUER-BALMELLI, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer- Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend VStG- Kommentar], VStG-Kommentar, Art.14 N. 2). Der Pflicht zur Überwälzung wird in der Praxis auch dadurch nachgekommen, dass die erbrachte Leis- tung als Nettoleistung betrachtet wird. Dies bedeutet für die Berechnung der geschuldeten Verrechnungssteuer, dass die Leistung auf die Brutto- leistung hochgerechnet wird (sog. Aufrechnung ins Hundert; vgl. REICH/BAUER-BALMELLI, VStG-Kommentar Art. 14 N. 19).
A-4682/2018 Seite 12 3.4 Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungs- steuer selbst wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG). Die Steuer beträgt 35 Prozent der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG). 3.5 3.5.1 Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 11 Abs. 1 VStG). 3.5.2 Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 VStG, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung [AS 2019 433, BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70c VStG in Kraft seit 15. Februar 2017, [AS 2017 497, BBl 2015 5331 5365]; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuer- forderung, 2012 [nachfolgend Untergang], S. 180). 3.5.3 Nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV kann einer Gesellschaft auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend ge- machte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV setzt voraus, dass die Steuer betreffend die Leis- tungen aus den Vorjahren „anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buch- prüfung geltend gemacht“ wurde. Die fraglichen Leistungen aus den Vor- jahren müssen nachträglich in einem Kontrollverfahren der ESTV entdeckt werden (Urteile des BVGer A-5006/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2, A-1644/2006 vom 25. November 2008 E. 2.2.1.2 und A-1486/2006 vom 11. Juni 2007 E. 6.2; IVO P. BAUMGARTNER/SONJA BOSSART MEIER, VStG- Kommentar, Art. 20 N. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist darüber hinaus für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen die Steuerbarkeit der ausgerichteten Leistung nicht bewusst war. Die nachträgliche Qualifizie- rung einer Leistung als verrechnungssteuerpflichtig, welche im Rahmen ei- nes Kontrollverfahrens erfolgt, müsse sowohl aus Sicht der kontrollieren- den ESTV als auch jener der leistenden Gesellschaft neu sein. Der Anwen- dungsbereich von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV ist dadurch praktisch be- schränkt auf Erträge, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig
A-4682/2018 Seite 13 oder die nicht auf Grund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.3.2 mit wei- teren Hinweisen). 3.6 3.6.1 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins aus- stehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl. dazu BEUSCH, Untergang, S. 72). Der Verzugszins ist unabhängig vom Ver- schulden des Schuldners und selbst dann geschuldet, wenn dieser gar nicht im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (MICHAEL BEUSCH, VStG-Kommen- tar, Art. 16 N. 22). Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung er- füllt sind, sei es nach Art. 20 VStG und seinen Ausführungsbestimmungen, sei es nach Art. 20a VStG und seinen Ausführungsbestimmungen oder dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Aus- führungsbestimmungen zu diesem Abkommen (vgl. Art. 16 Abs. 2 bis Bst. a, a bis und b VStG, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, [AS 2019 433; BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70c VStG, in Kraft seit 15. Februar 2017, [AS 2017 497; BBl 2015 5331 5365]). 3.6.2 Der Zinssatz für den Verzugszins wird vom Eidgenössischen Finanz- departement bestimmt und beträgt seit 1. Januar 1997 5% (Art. 16 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern; SR 642.212). 3.7 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjah- res, in dem sie nach Art. 12 VStG entstanden ist (Art. 17 Abs. 1 VStG). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforde- rung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltend- machung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zah- lungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 17 Abs. 3 VStG). 3.8 Das Verrechnungssteuerrecht wird vom sogenannten Selbstveranla- gungsprinzip beherrscht. Der Steuerpflichtige hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorge- schriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die
A-4682/2018 Seite 14 Steuer zu entrichten oder unaufgefordert die an ihre Stelle tretende Mel- dung zu erstatten (vgl. Art. 38 VStG in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, [AS 2019 433, BBl 2018 2325]). 4. Im vorliegenden Fall sind die Verrechnungssteuerfolgen für die Dividenden der Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 der Beschwerdeführerin zu beur- teilen. Zu den Ausschüttungen ergibt sich was folgt: Laut Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 30. April 2013 (recte wohl 30. April 2015; eingegan- gen bei der ESTV am 5. Mai 2015) hat sie ihre Jahresrechnungen 2009 bis 2013 diesem Schreiben beigelegt. Dem Schreiben der ESTV vom 3. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass sie die Jahresrechnungen 2008 bis 2013 er- halten hat. Der aktenkundigen Jahresrechnung der Beschwerdeführerin für das Ge- schäftsjahr 2009 (inkl. Vorjahr, ab dem Zeitpunkt der Gründung der Gesell- schaft) ist zu entnehmen, dass an der Generalversammlung vom 6. August 2010 für das Geschäftsjahr 2009 eine Dividende von Fr. 40‘000.- (mit Fäl- ligkeit am 1. September 2010) gesprochen wurde. Aus der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010, genehmigt an der Generalversammlung vom 21. Dezember 2011, ergibt sich weiter, dass für das Geschäftsjahr 2010 eine Dividende von Fr. 20‘000.- (mit Fälligkeit am 28. Dezember 2011) ge- sprochen wurde. Die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2011, geneh- migt an der Generalsversammlung vom 23. November 2012, weist eine Dividende von Fr. 40‘000.- (mit Fälligkeit am 6. Dezember 2012) aus. Die Beschwerdeführerin hat sodann mit Schreiben vom 16. Juli 2015 of- fengelegt, dass sie die Dividenden teils brutto und teils netto ausbezahlt hat (vgl. Sachverhalt D). Den mit der Beschwerde vom 15. August 2018 eingereichten Bankauszügen lässt sich sodann entnehmen, dass folgende Dividendenbetreffnisse ausbezahlt worden sind: Datum ausbezahlter Betrag 04.10.2010 12‘740 [pro 2009] 04.10.2010 130 [pro 2009] 04.10.2010 130 [pro 2009] 15.02.2011 12‘740 pro 2009 15.02.2011 130 pro 2009 15.02.2011 130 pro 2009
A-4682/2018 Seite 15 21.12.2011 19‘600 pro 2010 21.12.2011 130 pro 2010 21.12.2011 130 pro 2010 23.11.2012 5‘000 [pro 2011] 17.12.2012 19‘200 pro 2011 17.12.2012 260 pro 2011 17.12.2012 260 pro 2011
Nachdem das Dividendenbetreffnis für das Geschäftsjahr 2009 bzw. die im Kalenderjahr 2010 fällig gewordenen Verrechnungssteuern weder Gegen- stand der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017) noch des Entscheids Nr. (...) vom 7. März 2017 und der in diesem erteilten Rechtsöffnung gewesen waren, stellt die erstmalige Erfassung dieses Betreffnisses im Einspracheentscheid eine Ausdehnung des Verfahrens dar. Die Vorinstanz ist zwar für die Erhebung der Verrech- nungssteuer grundsätzlich zuständig, indes führt ihr Vorgehen im vorlie- genden Fall zu einer Vermischung von zwei Verfahrensarten und zu einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzugs, zumal im Bereich der Ver- rechnungssteuern eine Sprungbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine Situation, in welcher der gesetzlich vorgesehene Instanzenfolge ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen nicht durchlaufen werden müsste und eine Ausweitung des Streitgegenstandes zugelassen werden könnte (vgl. Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 1.3.1), ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 ist daher mit Bezug auf die Verrechnungssteuer für die Divi- dende 2009 und die entsprechende Rechtsöffnung aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, wenn auch aus anderen Grün- den. Der Vollständigkeitshalber bleibt anzumerken, dass es der Vorinstanz un- benommen bleibt – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – auch ohne vorgängige Betreibung eine erstinstanzliche Verfügung über die Erhebung der Verrechnungssteuer für das Dividendenbetreffnis 2009 zu erlassen. 4.1 Bezüglich der Dividende 2010 gilt Folgendes: Die Dividende für das Geschäftsjahr 2010 wurde gegenüber den Minderheitsaktionären netto ausgerichtet. Diesbezüglich erfolgte im Einspracheentscheid denn auch keine Aufrechnung ins Hundert. Die Beschwerdeführerin schuldet daher der ESTV die einbehaltene Verrechnungssteuer von Fr. 140.-. Dieses Be- treffnis wurde von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 4. November
A-4682/2018 Seite 16 2016 bezahlt. Die Dividende an den Mehrheitsaktionär wurde demgegen- über brutto ausgerichtet. Die ESTV fordert nunmehr die darauf entfallende Verrechnungssteuer nach und nimmt hierbei eine sog. Aufrechnung ins Hundert vor. 4.1.1 Die Vorinstanz begründet die Aufrechnung ins Hundert im Ein- spracheentscheid vom 13. Juni 2018 mit Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 9. März 2018. Ein Schreiben mit diesem Datum ist jedoch nicht aktenkundig. Soweit die Vorinstanz auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. März 2016 Bezug nehmen wollte, und es sich beim erwähnten Datum um einen Tippfehler handelte, so hält die Beschwerdeführerin darin fest, „die Überwälzung auf Herr (...) ist nicht möglich, denn die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge ist höchst zweifelhaft. 2011 wurde mit dem Kanton (...) schon definitiv abge- schlossen und dürfte inzwischen sogar verjährt sein“. Weiter schreibt die Beschwerdeführerin: „Wenn überhaupt, würden wir die Vorsteuer erst an die ESTV bezahlen, wenn der Saldo des Betrages vom kantonalen Steu- eramt vergütet wird, denn wir können uns einen (temporären) Liquiditäts- abfluss um solche grosse Beträge nicht mehr leisten.“ Im Schreiben vom 18. Mai 2018 führt die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der Hauptak- tionär den Dividendenertrag korrekt versteuert habe und sie nichts von ei- ner Aufrechnung ins Hundert halte. „Heute“ stelle sich heraus, dass in der Aufrechnung auch noch Fehler aufgetreten seien. Weiter führt die Be- schwerdeführerin aus, sie vertraue auf das Urteil einer objektiven Gerichts- instanz. Aber sie hoffe auch darauf, dass die ESTV ihre Entscheidungs- kompetenz in konstruktiver Weise einsetze. Die Vorinstanz schliesst aus diesen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, die Verrechnungssteuer zu überwälzen. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt hierzu in der Beschwerdeschrift im We- sentlichen ausführen, dass sie sich nie explizit geweigert habe, Verrech- nungssteuern auf den Leistungsempfänger zu überwälzen, jedoch immer den Standpunkt vertreten habe, dass wegen der unmöglichen Konsequen- zen darüber besser ein Gericht urteilen solle. 4.1.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 13. November 2018 zusammengefasst dafür, die Beschwerdeführerin habe die Dividende 2010 brutto ausgerichtet und sich mehrfach geweigert, die Verrechnungssteuer auf den Hauptaktionär zu überwälzen, weshalb an der Aufrechnung ins Hundert festzuhalten sei.
A-4682/2018 Seite 17 4.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt den Standpunkt der Vorinstanz nicht. Wohl hat sich die Beschwerdeführerin geweigert, die Verrechnungs- steuer zu entrichten, doch muss diese Weigerung im Kontext des vorlie- genden Verfahrens dahingehend verstanden werden, dass sie die Entrich- tung der Verrechnungssteuer an sich unter den gegebenen Umständen als unbillig betrachtet und eine gerichtliche Klärung erwartet. Nichts lässt da- rauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines rechtskräfti- gen Urteils, das sie zur Zahlung der Verrechnungssteuer und Überwälzung derselben verpflichtet, sich dem Urteilsspruch widersetzen würde. Der Hauptaktionär ist denn auch weiterhin als Organ der Beschwerdeführerin im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen und auch in der Schweiz wohnhaft, so dass davon auszugehen ist, dass er der Beschwerdeführerin die von ihr bezahlte Verrechnungssteuer ersetzen werde, allenfalls unter Verrechnung mit seinen allfälligen Ansprüchen gegen die Gesellschaft. Diesfalls erscheint eine Aufrechnung ins Hundert nicht sachgerecht, trotz der beträchtlichen Steuerausstände des Hauptaktionärs. 4.1.5 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin schuldet daher die Verrechnungssteuer auf der Dividende für das Ge- schäftsjahr 2010 (Fälligkeit 28. Dezember 2011) im Betrag von Fr. 7‘000.-, abzüglich Fr. 140.- (Valuta 4. November 2016). 4.2 Die Dividende für das Geschäftsjahr 2011 wurde gegenüber den Min- derheitsaktionären netto ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin schuldet demzufolge der ESTV die einbehaltene Verrechnungssteuer von Fr. 280.-. Dieses Betreffnis hat sie mit Valuta vom 4. November 2016 ebenfalls be- reits bezahlt. Die Dividende an den Hauptaktionär hat die Beschwerdefüh- rerin im Umfang von Fr. 24‘200.- ausbezahlt. Damit hat sie ihm gar weniger als die zustehende Nettodividende ausbezahlt. Es ist daher davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer von Fr. 13‘720.- dem Hauptaktionär überwälzt, aber bis dato der ESTV noch nicht abgeliefert hat. Richtigerweise beantragt auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 von der Aufrechnung ins Hun- dert abzusehen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzu- heissen.
A-4682/2018 Seite 18 4.3 4.3.1 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die geschuldete Verrechnungssteuer effektiv zu bezahlen ist oder nachträglich durch eine sog. Meldung (vgl. E. 3.5.2) entrichtet werden kann. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Hauptaktionär die fraglichen Dividenden jeweils in der privaten Steuer- erklärung 2010, 2011 und 2012 im Wertschriftenverzeichnis unter der Rubrik B (ohne Rückforderung der Verrechnungssteuer) deklariert und ord- nungsgemäss als Einkommen versteuert habe. Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis Auszüge aus den Wertschriften- verzeichnissen der Steuerperioden 2011 und 2012 ins Recht. Die Auszüge lassen sich jedoch nicht zweifelsfrei dem Hauptaktionär zuordnen. Ein ent- sprechender Auszug für die Steuerperiode 2010 wie auch die definitiven Steuerveranlagungen sind nicht aktenkundig. Auf die Einforderung von weiteren Beweismitteln kann jedoch vorliegend verzichtet werden, weil es sich – vorbehältlich der Aufrechnung ins Hundert – um ordentlich gespro- chene Dividendenbetreffnisse handelt. Das Meldeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV ist auf ordentliche Dividenden, die Privatpersonen aus- bezahlt werden, von vornherein nicht anwendbar (E. 3.5.3). Wie vorste- hend ausgeführt ist zudem keine Aufrechnung ins Hundert vorzunehmen. Es erübrigt sich sodann auf Art. 23 VStG (in der seit 1. Januar 2019 gelten- den Fassung, [AS 2019 433, BBl 2018 2325] i.V.m. Art. 70d VStG in Kraft seit 1. Januar 2019, [AS 2019 433, BBl 2018 2325]) einzugehen, weil die hierin vorgesehenen Erleichterungen ohnehin erst auf Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, Anwendung finden. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich somit, dass die Beschwer- deführerin die Verrechnungssteuern von total Fr. 20‘580.- (Fr. 6‘860.- + Fr. 13‘720.-) effektiv an die ESTV zu bezahlen hat. 4.4 4.4.1 Mit Bezug auf die Verzugszinsen rügt die Beschwerdeführerin, dass diese durch die lange Dauer des Verfahrens unnötig aufgelaufen bzw. er- höht worden seien. Sie betrachtet ferner den gesetzlichen Satz als nicht mehr zeitgemäss. Eventuell seien die Verzugszinsen aufgrund der effektiv geschuldeten Verrechnungssteuer neu zu berechnen. Auch die Vorinstanz
A-4682/2018 Seite 19 beantragt in der Vernehmlassung, die Verzugszinsen teilweise zu korrigie- ren. Die Verzugszinsen sind – unter Berücksichtigung der vorstehend vorge- nommenen materiellen Korrekturen – wie folgt geschuldet (E. 3.5):
A-4682/2018 Seite 20 Die Beschwerdeführerin hat bis anhin lediglich die Verrechnungssteuer auf den Dividenden 2010 und 2011 an die Minderheitsaktionäre im Betrag von Fr. 420.- (Valuta 4. November 2016) bezahlt. Wie vorstehend ausgeführt schuldet sie die Verrechnungssteuer auf der entsprechenden Dividende an den Hauptaktionär und damit auch die darauf entfallenden Verzugszinsen. Dies gilt im hier zu beurteilenden Fall unabhängig von der Dauer des Ver- fahrens. Für eine Aussetzung des Zinsenlaufs bleibt angesichts der klaren gesetzlichen Regelung kein Raum. Eine Verdoppelung der Verzugszinsen auf kantonaler wie auch auf eidgenössischer Ebene ist nicht auszu- machen. 5. Es bleibt noch, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin einzu- gehen. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Hauptaktionär versteuere die Dividendeneinkünfte bereits mit der Einkommenssteuer. Durch die Er- hebung der Verrechnungssteuer entstehe eine verfassungsmässig unter- sagte Doppelbesteuerung. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt hierbei unbeachtet, dass es sich bei der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer nach dem Bundesge- setz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und den im Einklang mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezem- ber 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) erlassenen kantonalen Steuergesetzen um verschiedenartige Steuern auf Bundes- bzw. Kantonsebene handelt, auf die Art. 127 Abs. 3 BV grundsätzlich keine Anwendung findet. 5.2 5.2.1 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, der Entscheid der Vor- instanz verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die ESTV habe bis dato keine befriedigende Erklärung darüber geben können, welchem öffentlichen Interesse sie mit ihrem Handeln und ihrem Einspracheent- scheid entspreche. Denn die Verrechnungssteuer sei primär eingeführt worden, um Missbräuchen entgegenzutreten. Im vorliegenden Fall sei je- doch kein solcher Missbrauch begangen worden. Wie aus der bisherigen Korrespondenz hervorgehe, habe die ESTV auf sachdienliche Fragen nicht reagiert und sei ihrer Auskunftspflicht nicht oder nur teilweise nachgekom- men. Die ESTV habe zudem im Schreiben vom 21. Januar 2017 behauptet,
A-4682/2018 Seite 21 nicht die Kompetenz zu haben, um auf Alternativlösungen für die Abwick- lungspraxis eingehen zu können. Vergeblich habe sie, die Beschwerdefüh- rerin, darum gebeten, ihr eine Amtsstelle bekannt zu geben, welche die Kompetenz habe, Ausnahmen zu bewilligen. Zumindest hätte die ESTV auf die Entscheidbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts hinweisen können. 5.2.2 Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beansprucht im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die Rechtssetzung als auch für die Rechtsanwendung. Der angestrebte Zweck einer Verwaltungsmass- nahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen, die den Privaten auferlegt werden, stehen (Zumutbarkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Die Verwaltungsmassnahme darf nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (statt vieler Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2.3 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu anstelle vieler BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwenden- den Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungs- widrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 2089 f.) bzw. von ei- ner klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Ur- teil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1). 5.2.4 Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV verbleibt nament- lich für Verhältnismässigkeitsüberlegungen (vgl. dazu E. 5.2.2) praxisge- mäss immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des die- sem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1).
A-4682/2018 Seite 22 5.2.5 Wenn im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG bzw. die Erhebung der Verrechnungssteuer allenfalls als hart er- scheinen sollte, zumal einige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die frag- lichen Dividendenerträge durch die Aktionäre ordnungsgemäss der Ein- kommensbesteuerung zugeführt worden sind, so handelt es sich dabei al- lerdings um eine klare und gewollte Folge der Rechtsnorm. Für Verhältnis- mässigkeitsüberlegungen oder einen Vergleich bleibt somit bei der hier zu beurteilenden Konstellation kein Raum (vgl. HANS PETER HOCHREUTENER, VStG-Kommentar, Art. 42 N. 25). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe sie (die Be- schwerdeführerin) nicht angemessen über die Rechtslage und allfällige ret- tende Massnahmen bzw. Rechtsbehelfe aufgeklärt, habe ferner die finan- zielle Situation der Beschwerdeführerin und die besonderen persönlichen Umstände des Hauptaktionärs nicht berücksichtigt und den Einigungsvor- schlag der Beschwerdeführerin nicht beachtet, und habe schliesslich mit der Betreibung zugewartet, bis die Frist für die Rückforderung der Verrech- nungssteuer abgelaufen sei. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist sodann zu entnehmen, dass sie die Hinweise der ESTV auf die Kostenpflicht eines formellen ad- ministrativen Verfahrens, die Androhung einer sog. reformatio in peius im Einspracheverfahren und den Hinweis, wonach eine allfällige Steuerhinter- ziehung zu prüfen sei (vgl. Schreiben der ESTV vom 21. Juni 2016), als Druckversuch seitens der ESTV wahrgenommen hat. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf den Grundsatz des fairen Verfahrens, worauf nachfolgend in der gebotenen Kürze einzu- gehen ist. 5.3.2 Der Grundsatz des „fairen Verfahrens“ ist in Art. 6 Abs. 1 der Konven- tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV statuiert. Er findet grundsätzlich in allen gerichtlichen Verfahren Anwendung (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6). Er findet aber auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren Anwendung, das auf den Erlass einer Verfügung ausgerichtet ist (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 12, 15 und 17; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 4 f.;
A-4682/2018 Seite 23 ISABELLE HÄNER, Prozessieren im öffentlichen Recht, in: Anwaltsrevue, 2009, S. 174 ff.). Der Anspruch auf „gleiche und gerechte Behandlung“ beschränkt sich nicht auf die rechtsgleiche Anwendung von Verfahrensvorschriften, sondern um- fasst gemäss der bundegerichtlichen Rechtsprechung ein ganzes Bündel von Teilgehalten. Dazu zählen insbesondere das Verbot der Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung, aber auch das verfahrensrechtliche Treuegebot (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, öffentli- ches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, 1. Teil § 6 N. 212). 5.3.3 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen oder die hierfür notwendigen Abklärungen vor- zunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Urteil des BVGer A-4918/2011 vom 4. Juni 2012 E. 6.2; vgl. vorangehend E. 2.2). Das recht- lich geschützte Interesse besteht hier – unabhängig von der Frage, ob die Betroffenen in der Sache obsiegen werden – darin, einen anfechtbaren Entscheid zu erhalten (Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.1). 5.3.4 Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der be- troffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis; Urteil des BVGer E-7179/2018 vom 5. März 2019 E. 3). 5.3.5 Den Behörden kann aus dem verfahrensrechtlichen Treuegebot die Verpflichtung erwachsen, die rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertre- tenen Parteien aufzuklären, wenn diese sich anschicken, einen Verfah- rensfehler zu begehen, der eine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zur Folge haben kann und dieser rechtzeitig behoben werden kann (WALD- MANN, a.a.O., Art. 29 N. 30; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., 1. Teil § 6 N. 225).
A-4682/2018 Seite 24 5.3.6 Die Verfahrensgarantien sind formeller Natur. Die Rechtsfolgen einer solchen Grundrechtsverletzung hängen zum einen von der Art der Verfah- rensgarantie und zum anderen von der Schwere der Verletzung ab. In der Regel führen Verletzungen von Verfahrensrechten – unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur im Rechtsmittelverfahren – zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes, gravierende Verletzungen ziehen gar dessen Nichtigkeit nach sich. Die Aufhebung und die anschliessende Wiederholung des Verfahrens sind jedoch nicht in jedem Fall möglich oder sachgerecht. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer kompensatorischen Rechtsfolge. In Betracht fällt dabei in erster Linie die verbindliche Feststellung einer Grundrechtsverlet- zung im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids, verbunden mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Regelung der Verfahrens- und Parteikos- ten. In Frage kommt aber auch die Berücksichtigung der Grundrechtsver- letzung im Rahmen der Zumessung von (negativen) Rechtsfolgen bspw. einer Busse oder die Zusprechung einer Entschädigung (vgl. WALDMANN, a.a.O, Art. 29 N. 7; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., 1. Teil § 6 N. 272 ff.). 5.3.7 Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zielen insbesondere auf eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Treuegebotes sowie – soweit die Vo- rinstanz die Begehren der Beschwerdeführerin nicht behandelt hat – auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Daneben rügt die Be- schwerdeführerin auch die Unangemessenheit der Verfahrensführung der Vorinstanz. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin wiegen schwer. Den Verfahrensak- ten lässt sich entnehmen, dass zumindest ein Teil der Vorwürfe der Be- schwerdeführerin bereits länger im Raum gestanden hat. Unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Rechtsverweigerung ist festzu- halten, dass die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall einen anfechtba- ren Entscheid erlassen hat. Sie hat im Weiteren der Beschwerdeführerin auch dargelegt, weshalb sie deren Einigungsvorschlag nicht berücksich- tigt. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausführungen der ESTV im Schrei- ben vom 21. Januar 2017 als unzureichend betrachtet, kann ihr nicht ge- folgt werden, denn die ESTV hat zwar knapp, aber mit der erforderlichen Klarheit zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2017 Stel- lung genommen. Zudem hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 hierzu nochmals Stellung genommen.
A-4682/2018 Seite 25 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltung vollziehende Staatsgewalt ist und ein verwaltungsrechtliches Ermessen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässig ist. Die Verwaltung ist in besonderen Masse der Durchsetzung des Rechts und der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen verpflichtet, andernfalls sie sich dem Vorwurf der Will- kür aussetzt. Insbesondere das Steuerrecht erweist sich hierbei als sen- sible Materie. Der von der Beschwerdeführerin der Verwaltung unterbrei- tete Einigungsvorschlag widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und musste daher unberücksichtigt bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung rügen wollte, weil die dreijährige Frist zur Rückforderung der Verrechnungssteuer für die Di- videnden 2009 bis 2011 (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStG) bereits verstrichen ist, ist festzuhalten, dass die ESTV in der vorliegenden Angelegenheit erstmals mit Schreiben vom 27. März 2015 an die Beschwerdeführerin gelangt ist. Bereits in diesem Zeitpunkt war die Frist gemäss Art. 32 Abs. 1 VStG für Dividendenbetreffnisse für das Geschäftsjahr 2009 (Fälligkeit am 1. Sep- tember 2010) und 2010 (Fälligkeit am 28. Dezember 2011) abgelaufen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die ESTV bereits früher von den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2013 (recte: 30. April 2015) eingeräumten Versäumnissen erfahren haben sollte. Damit kann der ESTV nicht vorgeworfen werden, sie habe das Verfahren verschleppt, so dass die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer nicht mehr habe zurückfordern können, weil die Frist von Art. 32 Abs. 1 VStG abgelaufen sei. Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob der Hauptaktionär innerhalb von 60 Tagen nach Entrichtung der Verrechnungs- steuer bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Rückforderungsgesuch stellen kann und damit die Verrechnungssteuer dennoch zurückfordern könnte (vgl. Art. 32 Abs. 2 VStG und auch E. 2.3). Die Beschwerdeführerin moniert sodann, die ESTV bzw. die Vorinstanz habe die Auskunftspflicht verletzt, indem sie einzelne Fragen unbeantwor- tet gelassen und nicht über Alternativlösungen informiert habe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Verrechnungssteuer – anders als die direkten Steuern – vom Selbstveranlagungsprinzip beherrscht ist (vgl. E. 3.8). Die ESTV darf daher vom Steuerpflichtigen erwarten, dass er seine Pflichten kennt und korrekt einhält (KÜPFER, VStG-Kommentar, Art. 38 N. 9). Die Steuerverwaltung trifft somit keine allgemeine Informa- tions-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem Steuerpflich- tigen. Eine solche würde den Rahmen des steuerlichen Massenverfahrens
A-4682/2018 Seite 26 denn auch regelmässig sprengen. Immerhin hat die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall in zahlreichen Schreiben an die Steuerpflichtige Ausfüh- rungen zur Rechtslage und zu den erhobenen Einwänden gemacht. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin als Druckausübung aufge- fassten Äusserungen seitens der ESTV erachtet es das Bundesverwal- tungsgericht zwar als sinnvoll, dass die ESTV die Steuerpflichtigen über mögliche Konsequenzen von deren Handlungen informiert. Allerdings ist dem auf diesen Hinweis folgenden Antwortschreiben zu entnehmen, dass dieser Hinweis im vorliegenden Fall eine eskalierende Wirkung zur Folge hatte. Wenn die Vorinstanz im Einspracheverfahren zudem in zweifacher Hinsicht, nämlich mit Schreiben vom 29. November 2017 und vom 16. Mai 2018 eine „reformatio in peius“ ankündigt, ist es auch nicht völlig unnach- vollziehbar, dass die Steuerpflichtige ihr Vertrauen in die sorgfältige Ar- beitsweise der Behörde nicht zwingend gestärkt sieht. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die „reformatio in peius“ unter anderem aus formellen Gründen wieder aufhebt. Das Verhal- ten der ESTV wird im Rahmen der Kostenerhebung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 5.3.6). 6. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ESTV mit ihrem Entscheid in Konstellationen wie der vorliegenden auch einen Rechtsvorschlag aufheben, ohne ein gerichtliches Rechtsöffnungsverfah- ren gemäss Art. 80 SchKG einleiten zu müssen (Urteil des BGer 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1; BGE 128 III 39 E. 2, 107 III 60 E. 3; Urteil des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.5.1; Verwal- tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.53 E. 3d; vgl. auch HANS PETER HOCHREUTENER, VSTG-Kommentar, Art. 45 N. 15 und Art. 46 N. 29 mit Hinweisen). Die ESTV ist somit zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwal- tungsgericht kann in der Folge auch der Rechtsöffnungsentscheid über- prüft werden. Die in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017) geltend gemachte Forderung ist geringer als die in der Verfügung Nr. 2723 vom 7. März 2017 und im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 festgestellten Steuerausstände. Auch die mit dem vor- liegenden Urteil bestätigten Steuerausstände sind nicht gänzlich de- ckungsgleich mit den betriebenen Ausständen. Mit dem vorliegenden Urteil
A-4682/2018 Seite 27 wird jedoch in materieller Hinsicht letztlich nicht mehr als die in Betreibung gesetzte Forderung zugesprochen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017) ist daher im Umfang von Fr. 20‘580.- sowie
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können als Bundes- behörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin unterliegt zu rund 1/3. Im vorliegenden Fall recht- fertigt es sich jedoch mit Blick auf das unter E. 5.3.7 in fine Ausgeführte, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6‘000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zurückzu- erstatten. 7.2 Eine Parteientschädigung ist der durch ihr Organ vertretenen Be- schwerdeführerin praxisgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-4682/2018 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 wird mit Bezug auf das Divi- dendenbetreffnis 2009 aufgehoben. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, für die betreffend die Geschäfts- jahre 2010 und 2011 ausgeschütteten Dividenden der Vorinstanz Verrech- nungssteuern in der Höhe von Fr. 20‘580.- nebst Zins zu
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017) wird im Umfang von Ziff. 3 des vor- liegenden Dispositivs aufgehoben. 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vorinstanz die Zahlungsbe- fehlskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-4682/2018 Seite 29 8. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: