B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 30.09.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_773/2022)

Abteilung I A-4680/2021

Urteil vom 19. August 2022 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.

Parteien

C._______, vertreten durch Nadia Tarolli Schmidt, Advokatin, und MLaw Nora Heuberger, Advokatin, VISCHER AG, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-FR).

A-4680/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit dem Schreiben vom 8. Juni 2021 stellte die französische Steuerbe- hörde, die Direction spécialisée de contrôle fiscal Est (nachfolgend: DSCF oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR, SR 0.672.934.91) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). B. Als vom Ersuchen betroffene Person nannte die ersuchende Behörde A._______ (nachfolgend: betroffene Person). Als Informations- inhaberin in der Schweiz wurde die B._______ AG (heute: [...]; nachfol- gend: Bank) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der fran- zösischen Einkommenssteuer («contrôle et recouvrement des impôts») für die Steuerjahre 2011 bis 2020 benötigt. C. Die DSCF ersuchte die ESTV für das im Ersuchen aufgeführte Konto im Wesentlichen um die Übermittlung der folgenden Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2020: a)

  • Les états de fortune au 1 er janvier des années 2011 à 2020;
  • Les relevés sur la période du 01/01/2011 au 31/12/2020, précisant les apports et les prélèvements enregistrés sur cette période ainsi que les gains financiers générés;
  • La copie du formulaire A, I, S, T ou tout document analogue;
  • En cas de clôture du compte, veuillez indiquer Ia date du transfert des avoirs ainsi que la banque, Ie compte de destination et le territoire con- cerné; Le service souhaiterait obtenir les relevés du compte mentionné ouvert dans les livres de la banque sur la période du 01/01/2011 au 31/12/2020.

A-4680/2021 Seite 3 b) Les références des autres comptes bancaires dont le contribuable serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient les struc- tures interposées, ou ayant-droit économique au sein de cette banque, ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration; c) Le cas échéant, les éléments demandés au point a) pour les comptes visés au point b).

D. Mit der Editionsverfügung vom 25. Juni 2021 forderte die ESTV die Bank auf, die ersuchten Informationen einzureichen sowie allfällige im Ausland ansässige Personen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. E. Die Bank kam der Aufforderung der ESTV in Bezug auf die Zustellung der ersuchten Informationen mit dem Schreiben vom 14. Juli 2021 nur unvoll- ständig nach, weshalb die ESTV am 15. Juli 2021 die Bank ersuchte, ihr die noch ausstehenden Informationen zukommen zu lassen. F. Die Bank stellte der ESTV die noch ausstehenden Informationen am 16. Juli 2021 zu. G. Die ESTV gewährte C._______ (nachfolgend: beschwerde- berechtigte Person) mit dem Schreiben vom 11. August 2021 Akteneinsicht und setzte eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. H. Die beschwerdeberechtigte Person reichte am 31. August 2021 eine Stel- lungnahme ein. I. Mit der Schlussverfügung vom 23. September 2021 kam die ESTV zusam- menfassend zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der DSCF erfragten Bankinformationen er- füllt sind.

A-4680/2021 Seite 4 J. Am 25. Oktober 2021 erhob die beschwerdeberechtigte Person (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Schlussverfügung der ESTV vom 23. September 2021 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse voll- umfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht um Wahrung seiner Anonymität sowie um Anonymisierung des Urteils vor einer allfälligen Publikation. K. Am 23. Dezember 2021 reicht die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird nachfolgend in- soweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil entscheidwesentlich sind.

A-4680/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. 3. 3.1 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft ge- treten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Ab- kommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 3.2 Das Amtshilfeersuchen der DSCF stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen

A-4680/2021 Seite 6 2009]; Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzprotokolls in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- biet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinba- rung 2014). 3.3 In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre An- wendung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäfts- jahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, vor (Art. 2 Abs. 2 der Verein- barung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Vereinba- rung 2014 Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, wel- che Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Verein- barung 2014). Gemäss dem Bundesgericht beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls ausschliesslich für Gruppenersuchen auf Informationen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 (BGE 146 II 150 E. 5.5.2 ff.). 3.4 3.4.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfege- such folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a), die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b), die Be- schreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c), den Steuerzweck, für den die Informa- tionen verlangt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Die Buchstaben a) – e) sind so auszulegen, dass sie einen wirk- samen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 DBA CH- FR nicht behindern. 3.4.2 Nach Ziff. XI Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Amtshilfebegehren im Sinne von Art. 28 DBA CH-FR «erst dann, wenn alle in seinem innerstaat- lichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der

A-4680/2021 Seite 7 Information ausgeschöpft sind» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz DBA CH-FR tauschen die zuständi- gen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durch- führung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht. 3.6 Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten eine «fishing expedition» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Er- heblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steu- erpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (Ziff. XI 2. Abs. des Zusatzprotokolls). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten In- formationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amts- hilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prü- fung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwen- dung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung) und er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es dem- nach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2). Selbst ein nachgewiesener Wohnsitz ausserhalb des ersuchenden Staates würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nicht ausreichen, um die voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden

A-4680/2021 Seite 8 Informationen zu verneinen, da der ersuchte Staat die Frage des steuer- rechtlichen Wohnsitzes im Amtshilfeverfahren grundsätzlich nicht zu unter- suchen hat (s. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5 mit Hinweisen auf BGE 142 II 161 und 142 II 218). 3.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sämtliche von den Informationsinhaberinnen erhaltenen Bankunterlagen grundsätzlich zu den erbetenen Informationen zu zählen. Die Verwendung des Ausdrucks "held by" in einem Amtshilfeersuchen impliziert nicht, dass das Ersuchen sich auf die direkt gehaltenen Bankkonten beschränken würde. Insbesondere nicht, wenn die ersuchende Behörde ausdrücklich betont, dass sie Informationen über die von ihr identifizierten Bankkonten anfordere und ausdrücklich da- rauf hinweist, dass ihr Ersuchen nicht auf diese Konten beschränkt ist (BGE 147 II 116 E. 5.3.1 ff. sowie Urteil des BVGer A-4426/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 4.6.3). Selbst die Details zu den Konten, an welchen die betroffene Person gemäss den edierten Unterlagen (nur) wirtschaftlich berechtigt ist, die sie selber aber nicht direkt hält, sind nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung als erfragt zu betrachten (BGE 147 II 116 E. 5.3.1 ff.). 3.8 Nach Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR sind alle Informationen, die ein Ver- tragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informa- tionen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden (sog. Spezialitätsprinzip, vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4). Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für an- dere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht bei- der Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3.9 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 des Wiener Übereinkom- mens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]) führt im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen dazu, dass der ersuchte

A-4680/2021 Seite 9 Staat grundsätzlich an die Angaben des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht aufgrund von Fehlern, Lücken oder offensichtlichen Widersprüchen sofort entkräftet werden können (BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfah- ren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.5.1). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grund- sätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Speziali- tätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einho- lung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.3, 128 II 407 E. 3.2; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1). 3.10 Die Anonymisierung von Urteilen im Bereich der internationalen Amts- hilfe in Steuersachen entspricht der geltenden Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts (siehe Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bun- desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4]). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist vorwegzunehmen, dass das Ersuchen der DSCF konkrete Fragen beinhaltet, die sich auf eine identifizierte (be- troffene) Person im Rahmen einer im ersuchenden Staat laufenden Unter- suchung beziehen, weshalb das zu beurteilenden Amtshilfeersuchen der DSCF die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatz- protokolls erfüllt (E. 3.4.1). Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls setzt gerade nicht voraus, dass das Amtshilfeersuchen über die Herkunft der Daten An- gaben beinhalten müsste (vgl. E. 3.4.1). Das Ersuchen erweist sich damit als hinreichend konkret. 4.2 4.2.1 Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind

A-4680/2021 Seite 10 (vgl. E. 3.6). Die DSCF möchte mit den Ersuchen überprüfen, ob die be- troffene Person den steuerlichen Deklarationspflichten nachgekommen ist («l'administration fiscale française procède à la vérification des obligations déclaratives»). Denn die DSCF hegt die Vermutung, dass die betroffene Person das ausländische Konto nicht deklariert hat («l'examen des décla- rations de revenus souscrites par [...] au titre des années 2011 à 2020 démontre qu'ils n'ont pas coché la case afférente à la détention d'un compte à l'étranger»). Die DSCF hat umfassende Auskünfte über sämtliche Bankverbindungen erbeten, zu welchen die betroffene Person in Verbin- dung steht («Les références des autres comptes bancaires dont le contri- buable serait directement ou indirectement titulaire»). Damit gehören in casu in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche von der Informationsinhaberin erhaltenen Bankun- terlagen zu den erbetenen Informationen (vgl. E. 3.7; s. auch das Urteil des BVGer A-4426/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 4.6.3). Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer als Inhaber gehaltene Konto, an welchem die be- troffene Person bevollmächtigt ist. 4.2.2 Sämtliche von der DSCF im Zusammenhang mit der Besteuerung der betroffenen Person ersuchten Informationen erscheinen vorliegend auch grundsätzlich als geeignet, die Einkommensbesteuerung und damit die Steuersituation der betroffenen Person in Frankreich zu beeinflussen. Der in dem Ersuchen genannte Sachverhalt hängt überdies mit den ver- langten Informationen sowie den ersuchten Dokumenten rechtsgenügend zusammen. Die ersuchten Informationen sind demnach dazu geeignet, im ausländischen Steuerverfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden. Dies gilt selbstredend auch für ein bereits im Jahr 2014 saldiertes Konto. 4.2.3 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, woher die französische Steuerbehörde Kenntnis über das Konto der betroffenen Person bei der Bank erlangt hat, lässt keinen Schluss auf ein rechtswidri- ges oder gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten der ersuchen- den Behörde zu. Die unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdefüh- rers zur unklaren Herkunft der Daten vermögen keine ernsthaften Zweifel zu wecken. Eine Rückfrage an die ersuchende Behörde oder gar ein Ab- weichen vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist nicht angebracht (vgl. E. 3.9). Damit ist in casu – in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Schlussverfügung der Vorinstanz – die voraussichtliche Erheblichkeit von grundsätzlich sämtlichen zur Übermittlung vorgesehenen Informatio- nen gegeben.

A-4680/2021 Seite 11 4.2.4 Wie der Beschwerdeführer richtigerweise festhält, ist er nicht die for- mell betroffene Person des Amtshilfeverfahrens. Bei ihm handelt es sich aber um eine Drittperson, deren Namen nicht rein zufällig in den verlangten Dokumenten auftaucht (vgl. zu «fruit d’un pur hasard»: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5). Denn er ist Inhaber des fraglichen Kontos, an dem die betroffene Person, sein Vater, eine Vollmacht hat. Es findet damit auch keine «Ausweitung» des Ersuchens statt, wie der Be- schwerdeführer fälschlicherweise vorbringt. 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es ohne Relevanz, dass er ab 2013 nicht mehr in Frankreich ansässig sei, soll doch mit dem vorliegenden Ersuchen die Steuersituation der betroffenen Person und nicht diejenige des Beschwerdeführers geklärt werden. Zudem ist es im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht Aufgabe der Schweizer Behörden zu prüfen, ob nach französischem Recht ein Steuerwohnsitz der betroffe- nen Person in Frankreich besteht (E. 3.6; BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5). Selbst ein vorliegend nachgewiesener Wohnsitz der betroffenen Person ausserhalb Frankreichs würde nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts grundsätzlich nicht ausreichen, um die voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen zu verneinen (E. 3.6). Die Frage eines strittigen Steuerdomizils ist nicht im Amtshilfeverfahren, sondern allenfalls in einem Verständigungsverfahren zu klären, zumal die Ansässigkeit in ei- nem der Vertragsstaaten kein notwendiges Kriterium für die Leistung von Amtshilfe ist (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.6 sowie Urteil des BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.4.2 mit Hinweis). 4.4 Sodann besteht mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.9) hier kein Anlass, an der in dem Ersuchen enthaltenen Erklä- rung, dass grundsätzlich alle in Frankreich verfügbaren Mittel zur Informa- tionsbeschaffung genutzt wurden («elle a utilisé tous les moyens disponib- les sur son propre territoire pour obtenir les renseignements, excepté ceux qui donneraient lieu à des difficultés disproportionnées»), zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat nämlich keine konkreten Anhaltspunkte für eine feh- lende Ausschöpfung aller üblichen, in Frankreich den Steuerbehörden zur Verfügung stehenden Mittel der Informationsbeschaffung dargetan und vermag keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten, im Er- suchen abgegebenen Erklärung der DSCF zu wecken. Zumal das Subsi- diaritätsprinzip nicht verlangt, dass alle verfügbaren, sondern bloss die üb- lichen Mittel ausgeschöpft werden (E. 3.4.2). Dem Amtshilfeersuchen ist zu

A-4680/2021 Seite 12 entnehmen, dass die betroffene Person entgegen ihrer Verpflichtung aus- ländische Bankkonten nicht deklariert hat. Geht wie im vorliegenden Fall die ersuchende Behörde davon aus, dass die betroffene Person über sol- che Konten verfügt, muss es ihr möglich sein, ein entsprechendes Amtshil- feersuchen an jenen Staat zu richten, in welchem das nicht deklarierte Ver- mögen vermutet wird. Der Umstand, dass die betroffene Person bereits über ein sehr fortgeschrittenes Alter verfügt, kann daran grundsätzlich nichts ändern. Von der Vermutung, dass der ersuchende Staat seinen vertraglichen Ver- pflichtungen nachkam und die üblichen der Steuerbehörden zur Verfügung stehenden Mittel – wie zugesichert – ausgeschöpft hat, ist in casu ange- sichts der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sowie Be- hauptungen (es liege eine «Unzulässigkeit des französischen Amtshilfeer- suchens aufgrund nicht ausgeschöpfter Mittel» vor) nicht abzurücken. In den Vorbringen des Beschwerdeführers kann kein rechtsgenügender Grund erblickt werden, wonach die im Zusammenhang mit dem Ersuchen von der ESTV beabsichtigte Amtshilfe gestützt auf das Subsidiaritätsprin- zip zu verweigern wäre. 4.5 Schliesslich entspricht die Anonymisierung von Urteilen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen der Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts, weshalb das vorliegende Urteil entsprechend in anonymi- sierter Form aufzulegen und auf der Internetseite des Bundesverwaltungs- gerichts zu publizieren sein wird (E. 3.10). Die diesbezüglichen Ausführun- gen des Beschwerdeführers erweisen sich insoweit als gegenstandslos. 4.6 Weitere Gründe, welche der Gewährung der Amtshilfe entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussver- fügung vom 23. September 2021 vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-

A-4680/2021 Seite 13 verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-4680/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Matthias Gartenmann

A-4680/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4680/2021 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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19.08.2022
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24.03.2026