B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4679/2017
Urteil vom 27. November 2018 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A_______ AG, vertreten durch Dr. iur. Kurt Moll, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, Vorinstanz.
Gegenstand
Erneuerung der Genehmigung für den grenzüberschreiten- den Linienbusverkehr.
A-4679/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG stellte mit Schreiben vom 11. November 2016 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einen Antrag um Erneuerung der bis zum 31. Juli 2017 gültigen Genehmigung Nr. (...) für den grenzüberschreiten- den Linienbusverkehr auf der Strecke (...) für die Dauer von fünf Jahren. B. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens informierte das Statthalter- amt Bezirk Bülach das BAV mit Schreiben vom 17. Januar 2017 darüber, dass gegen einen Mitarbeitenden der A._______ AG zwei mittlerweile rechtskräftige Strafbefehle ausgestellt worden seien. Mit Strafbefehl vom 9. September 2015 wurde der Mitarbeitende wegen diverser Widerhand- lungen gegen die Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten (Fahren ohne Fahrerkarte, mithin Verfälschen von Fahrtschreiberaufzeich- nungen zum Zwecke der Vortäuschung vorschriftsgemässer Lenk- und Ru- hezeiten; Überschreiten der täglichen Höchstlenkzeit; Nichteinhalten der vorgeschriebenen Lenk-/Arbeitspausen sowie Nichteinhalten der vorge- schriebenen täglichen Ruhezeit) zu einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2015 wurde derselbe Mitarbeiter wegen Überlassens ei- nes nicht betriebssicheren schweren Motorfahrzeuges sowie Veranlassens des Transportes von verbotenen Gegenständen im Gepäckanhänger mit einer Busse bestraft. C. Nachdem die A._______ AG Kenntnis davon erhielt, dass das BAV beab- sichtigt, die erneuerte Genehmigung Nr. (...) auf drei (statt die beantragten fünf) Jahre zu erteilen, wurde ihr auf ihr Ersuchen hin mit Schreiben vom 8. Juni 2017 das rechtliche Gehör zur Frage der Erneuerung der Geneh- migung mit verkürzter Gültigkeitsdauer gewährt. Das BAV hielt in seinem Schreiben fest, dass es aufgrund der vorliegenden Strafurteile zweifelhaft sei, ob die A._______ AG die geltenden Vorschriften einhalte. Weil dies nicht abschliessend beurteilt werden könne, beabsichtige es, eine proviso- rische Genehmigung für die Dauer von drei Jahren zu erteilen. D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 beantragte die A._______ AG beim BAV, die Genehmigung Nr. (...) sei vorbehaltlos für fünf Jahre zu erneuern. Ihren Antrag begründet sie namentlich damit, dass die vom BAV geltend ge- machten Gründe für die verkürzte Gültigkeitsdauer nicht stichhaltig seien,
A-4679/2017 Seite 3 weshalb die Voraussetzungen für die vorbehaltlose Erneuerung der Ge- nehmigung Nr. (...) gegeben seien. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 erteilte das BAV der A._______ AG die erneuerte Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr auf der beantragten Strecke für die Dauer von lediglich drei Jahren (1. Au- gust 2017 bis 31. Juli 2020). Begründet wurde der Entscheid erneut damit, dass das Erfordernis der Einhaltung der Rechtsvorschriften aufgrund von zwei Strafbefehlen gegen einen Disponenten/Chauffeur der A._______ AG zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne und somit lediglich eine Genehmigung mit verkürzter Gültigkeitsdauer erteilt werde. F. Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragt sie, die Gültigkeit der Genehmigung sei auf fünf Jahre festzulegen (1. August 2017 bis 31. Juli 2022). Zur Begründung ihres Begehrens bringt sie insbesondere vor, dass sich die Verfügung in verschiedener Hinsicht, sowohl betreffend Feststellung des Sachverhalts als auch betreffend Rechtsgrundlagen und –folgen, als falsch und damit rechtswidrig erweise. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dabei macht sie insbeson- dere geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für eine verkürzte Gültig- keitsdauer seien erfüllt. H. In den Schlussbemerkungen vom 11. Dezember 2017 hält die Beschwer- deführerin an ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag vollumfänglich fest und bringt einzelne Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vor. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
A-4679/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn und stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord- nung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
A-4679/2017 Seite 5 3. Im Folgenden werden zunächst die einschlägigen Rechtsgrundlagen dar- gelegt, bevor zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die erneuerte Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr auf der Strecke (...) zu Recht auf drei Jahre beschränkt hat. 3.1 Nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Perso- nenbeförderung (PBG, SR 745.1) hat der Bund das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu be- fördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrecht- liche Verträge eingeschränkt ist. Für die Personenbeförderung, bei der – wie vorliegend – ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, kann das Eidgenössische Departement für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Bewilligungen erteilen (Art. 8 Abs. 1 PBG). Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden (Art. 8 Abs. 4 PBG). Für die Änderung und Erneuerung der Bewilligung ist das BAV zuständig (Art. 8 Abs. 5 PBG i.V.m. Art. 55 der Verordnung vom 4. No- vember 2009 über die Personenbeförderung [VPB, SR 745.11]). 3.2 Zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Ver- kehr kann der Bundesrat vom PBG abweichende Bestimmungen erlassen (Art. 8 Abs. 2 PBG) sowie mit anderen Staaten Vereinbarungen abschlies- sen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und vom PBG abweichende Bestimmungen vorsehen (Art. 8 Abs. 3 PBG). Von die- sen Kompetenzen hat der Bundesrat Gebrauch gemacht: Einerseits hat er in der VPB Bestimmungen betreffend die Bewilligung für die grenzüber- schreitende Personenbeförderung erlassen (Kapitel 3: Art. 37 – 55 VPB), andererseits hat er am 21. Juni 1999 das Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrs- abkommen, LVA, SR 0.740.72) abgeschlossen, welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. 3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 4 LVA ist der grenzüberschreitende Linienverkehr mit Kraftomnibussen zwischen der Schweiz und (...) genehmigungspflich- tig. Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Er- löschen von Genehmigungen unterliegen den Bestimmungen des Anhangs 7 des Abkommens (Art. 21 LVA). Nach Art. 2 Abs. 2 des Anhangs 7 LVA beträgt die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigung (analog zu Art. 8 Abs. 4 PBG) fünf Jahre. Die Genehmigung wird namentlich nicht erneuert,
A-4679/2017 Seite 6 wenn die Antragstellerin früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbeson- dere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Geneh- migungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht einge- halten oder schwerwiegend gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen hat, insbesondere gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen (Art. 4 Abs. 4 Bst. b des Anhangs 7 LVA i.V.m. Art. 5 Abs. 3 des Anhangs 7 LVA). Die VPB setzt für die Erneuerung der Genehmigung unter anderem voraus, dass das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Be- stimmungen Gewähr bietet (Art. 44 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 45 VPB). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine Verletzung der Aus- übung des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz und letztlich – ohne weitere Begründung – auch eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Art. 8, 9 und 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) geltend. Sie bringt vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid A-3491/2007 vom 18. Dezember 2007 in E. 3.6 überzeugend zum Schluss gekommen sei, dass die zu beurteilende Sachlage gegenüber einem vorgebrachten Vergleichssachverhalt wesentlich abweiche. Vor diesem Hintergrund müsse ebenfalls der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gewürdigt werden. Während im zitierten Vergleichssachverhalt die Bewilligung unein- geschränkt für fünf Jahre erteilt worden sei, obwohl die Gesuchstellerin zu einer Busse verurteilt worden sei, sei die Beschwerdeführerin im vorliegen- den Verfahren selbst zu keiner einschlägigen Busse verurteilt worden; le- diglich der seit beinahe zwei Jahren nicht mehr bei ihr beschäftigte Dispo- nent/Chauffeur habe ein Fehlverhalten und damit eine (geringe) Busse zu verantworten. Zurzeit bestünden keinerlei hängige Verfahren gegenüber ihr oder verantwortlichen Personen. Trotzdem soll von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen und die Bewilligungsdauer auf drei Jahre be- schränkt werden. 4.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass sie ihre Praxis in Bezug auf die Geltungsdauer abweichend vom Fall des Konkurrenten im Entscheid A-3491/2007 vom 18. Dezember 2007 im Verlaufe der vergan- genen Jahre habe anpassen müssen. In den letzten fünf bis zehn Jahren habe der internationale Busverkehr stark zugenommen. Damit sei eine Zu- nahme der Kontrolltätigkeit der zuständigen Organe und als Folge davon
A-4679/2017 Seite 7 eine Zunahme der festgestellten Widerhandlungen einhergegangen. Sie habe sich daher zunehmend mit der Frage nach dem Umgang mit Urteilen, hängigen Verfahren sowie Anzeigen befassen müssen und sei dabei zum Schluss gekommen, dass eine einzelne Widerhandlung ausreiche, um Zweifel an der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu wecken. In solchen Fällen habe sie ihre Praxis angepasst und die Gültigkeitsdauer im Rahmen ihres Ermessens auf drei Jahre festgelegt. 4.3 Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde auf- grund der Analyse der massgeblichen Sach- und Rechtslage zur Einsicht gelangt, dass eine Regelung bisher unrichtig angewandt wurde oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Ge- setzes oder den veränderten Verhältnissen besser entsprechen würde. Sie muss sich demnach auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen (BGE 135 I 79 E. 3, BGE 132 III 770 E. 4; BVGE 2009/34 E. 2.4.1). 4.4 Vorliegend sprechen durchaus ernsthafte und sachliche Gründe dafür, dass auch eine einzelne Widerhandlung Zweifel an der Einhaltung der ein- schlägigen Rechtsvorschriften aufkommen lässt und die Bewilligungsbe- hörde diese in ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt, indem sie die Bewilligungsdauer auf drei (statt bisher fünf) Jahre beschränkt. Mit dieser Praxisänderung erhält die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit, die Erfül- lung der Bewilligungsvoraussetzungen bereits nach drei statt fünf Jahren erneut zu überprüfen und das Verkehrsunternehmen, die bestehenden Zweifel zu beseitigen. Dabei überwiegt das Interesse der Bewilligungsbe- hörde an der zweifelsfreien Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen das Interesse des Verkehrsunternehmens an einer Bewilligungserteilung für die Maximaldauer von fünf Jahren. Die Praxisänderung erweist sich so- mit als zulässig. Folglich kann vorliegend auch nicht von einer Ungleichbe- handlung der Beschwerdeführerin gegenüber dem erwähnten Verkehrsun- ternehmen, welchem im Jahr 2007 nach bisheriger Praxis die Bewilligung trotz Verletzung von Bestimmungen über die grenzüberschreitende Perso- nenbeförderung auf fünf Jahre erteilt wurde, gesprochen werden. 4.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermes- sen pflichtgemäss wahrgenommen hat. 4.5.1 Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen für den grenz- überschreitenden Linienbusverkehr beträgt fünf Jahre (Art. 8 Abs. 4 PBG). Indem der Gesetzgeber eine maximale und keine fixe Gültigkeitsdauer
A-4679/2017 Seite 8 festgelegt hat, hat er einen Rahmen gesetzt, innerhalb welchem die zu- ständige Bewilligungsbehörde im Einzelfall die Dauer nach ihrem Ermes- sen festzulegen hat. Dies bedeutet indes nicht, dass sie in ihrer Entschei- dung völlig frei ist. Vielmehr hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. ver- fassungs- und gesetzeskonform, auszuüben. Sie muss deshalb insbeson- dere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 26 Rz. 11; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage 2016, Rz. 409; Urteil des BVGer A-3491/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2). 4.5.2 Wie bereits erwähnt begründet die Vorinstanz die Beschränkung der Bewilligungsdauer auf drei Jahre damit, dass aufgrund der Strafbefehle ge- gen den Mitarbeitenden das Erfordernis der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3) zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne. 4.5.3 Die beiden rechtskräftigen Strafbefehle (vgl. Bst. B) gegen den Mit- arbeitenden der Beschwerdeführerin sind geeignet, Zweifel an der Einhal- tung der einschlägigen Bestimmungen, worunter insbesondere die Normen betreffend die Personenbeförderung, den Strassenverkehr sowie den Ar- beitnehmerschutz (Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit) fallen (vgl. BGE 2A.550/2000 vom 21. März 2001 E. 2), aufkommen zu lassen. Solche Zweifel können gemäss Bundesgericht einen zulässigen Grund dafür bil- den, die Bewilligung nicht auf die zulässige Maximaldauer auszustellen, sondern sie kürzer zu befristen (vgl. BGE 2C_137/2008 vom 14. August 2008 E. 2.3). 4.5.4 Weil im Zeitpunkt der Erneuerung der Bewilligung vorliegend Unklar- heiten betreffend Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bestanden, erscheint die Beschränkung der Bewilligungsdauer auf drei Jahre zweck- mässig. Die Befristung der Bewilligung auf drei Jahre ermöglicht es der Vorinstanz, in der Zwischenzeit weitere Erkenntnisse zu sammeln bzw. der Beschwerdeführerin, den von ihr verlangten Nachweis zu erbringen, dass sie die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zweifellos gewährleis- tet (vgl. Urteil des BVGer A-3491/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.4). Im Weiteren erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig: Die Be- schwerdeführerin kann während der Bewilligungsdauer von drei (statt ma- ximal fünf) Jahren ihren Verkehrsbetrieb uneingeschränkt aufrechterhalten.
A-4679/2017 Seite 9 Insofern erleidet sie unmittelbar keinen tatsächlichen, namentlich finanziel- len Nachteil. Es entsteht ihr lediglich insoweit ein Nachteil, als sie bereits vor Ablauf von drei statt fünf Jahren ein erneutes Gesuch um Erneuerung der Bewilligung einreichen muss. Somit kommt der verkürzten Bewilli- gungsdauer lediglich die Funktion einer „Bewährung“ für die Beschwerde- führerin zu. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Bewilligungs- dauer von fünf Jahren wird demnach als gering eingestuft. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der Klärung der Erfüllung der Bewilligungs- voraussetzungen und somit an der Einhaltung der Rechtsordnung im All- gemeinen als hoch einzuschätzen, weshalb dieses gegenüber demjenigen der Beschwerdeführerin klar überwiegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschränkung der Be- willigungsdauer auf drei Jahre insgesamt als verhältnismässig und ange- messen erweist. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht weiter dargetan, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verfassungs- oder gesetzeswidrig ausgeübt haben sollte. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass im Übrigen keine ge- setzlichen Grundlagen bestünden, die die Haltung der Vorinstanz stützen bzw. der Beschwerdeführerin (notabene unter altem Recht) eine Kontroll- pflicht gegenüber der gemäss einschlägiger Gesetzgebung verantwortli- chen Person auferlegt hätten. Im Gegenteil sei die Aufgabenteilung ge- mäss Gesetz früher wie heute klar gewesen. Während gemäss aktueller Gesetzgebung nach Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10) eine schriftliche Vereinbarung mit dem (neu geschaffenen) so genannten Verkehrsleiter abgeschlossen werden müsse, sei dies unter altem Recht betreffend die verantwortliche Person (aArt. 4 Abs. 2 STUG, AS 2009 5651) nicht der Fall gewesen. Der verantwortlichen Person nach altem Recht sei die alleinige Verantwortung für die Erfüllung des gesetzlich ge- forderten Kriteriums der „Zuverlässigkeit“ zugekommen. 5.2 Die Beschwerdeführerin verkennt hierbei, dass es vorliegend nicht um die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen (Lizenz) ge- mäss STUG geht, für deren Erteilung unter anderem eine verantwortliche Person bzw. der Verkehrsleiter ad personam die in Art. 5 STUG aufgeführ- ten Kriterien der „Zuverlässigkeit“ erfüllen muss. Vorliegend geht es viel- mehr um die Bewilligung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr,
A-4679/2017 Seite 10 welche zusätzlich zur Zulassungsbewilligung als Strassentransportunter- nehmen (Lizenz) gemäss STUG erforderlich ist, und dabei um die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Verkehrsunternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Normen betreffend die Personenbeförderung, den Strassenverkehr sowie den Arbeitnehmer- schutz (Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit) Gewähr bietet. 5.3 In diesem Zusammenhang kommt der Beschwerdeführerin als Arbeit- geberin gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –füh- rerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) die Pflicht zu, anhand der verfügbaren Kontrollmittel laufend zu überwachen, ob die Bestimmun- gen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Weiter hat sie dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontroll- mittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt (Art. 17 Abs. 2 ARV 1). Demzufolge besteht – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin – eine gesetzliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitenden betreffend die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, weshalb sich die Beschwerdeführerin die Widerhandlungen des Mitarbeitenden zu- rechnen lassen muss. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. 6.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, mit der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens sei auch der Umstand nicht vereinbar, dass die Vorinstanz ursprünglich von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der sich nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs durchwegs anders prä- sentiert habe, indem die fragliche Person seit langem nicht mehr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei und sich das im Strafbefehl vom 28. Oktober 2015 vorgeworfene Fehlverhalten (Überlassen eines nicht be- triebssicheren schweren Motorfahrzeuges sowie Veranlassen des Trans- portes von verbotenen Gegenständen im Gepäckanhänger) zudem als nicht stichhaltig erweise, weil der in diesem Zusammenhang verantwortli- che Chauffeur einen identischen Strafbefehl erhalten habe und dieser im Einspracheverfahren vollständig freigesprochen worden sei. Die Vor- instanz habe aber selbst in dieser offenkundig veränderten Ausgangslage keinen Grund gesehen, von der ursprünglich vorgesehenen Beschrän- kungsdauer abzuweichen.
A-4679/2017 Seite 11 6.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführe- rin ursprünglich von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sein soll, als er sich nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs präsentiert habe, vermag die Beurteilung der Bewilligungsdauer ebenfalls nicht zu beeinflus- sen. Die mit Strafbefehl vom 9. September 2015 sanktionierten Wider- handlungen des Mitarbeitenden (Fahren ohne Fahrerkarte, mithin Verfäl- schen von Fahrtschreiberaufzeichnungen zum Zwecke der Vortäuschung vorschriftsgemässer Lenk- und Ruhezeiten; Überschreiten der täglichen Höchstlenkzeit; Nichteinhalten der vorgeschriebenen Lenk-/Arbeitspausen sowie Nichteinhalten der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit) reichen bereits aus, um Zweifel aufkommen zu lassen, ob die Beschwerdeführerin Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Normen betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, bieten kann, weshalb bereits aus diesem Grund – der aktuellen Praxis entsprechend (vgl. E. 4.4) – eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre angemessen er- scheint. Entsprechend kann vorliegend die Frage offengelassen werden, ob auch der Mitarbeitende im Falle einer Einsprache gegen den zweiten Strafbefehl – der Ansicht der Beschwerdeführerin entsprechend – freige- sprochen worden wäre und die Vorinstanz diesen Umstand hätte berück- sichtigen müssen bzw. dürfen. Im Weiteren spielt es für die Beurteilung der Bewilligung keine Rolle, ob der fehlbare Mitarbeiter noch bei der Beschwer- deführerin angestellt ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass er seine Widerhandlungen im Rahmen der Tätigkeit bei der Be- schwerdeführerin begangen hat und sich die Beschwerdeführerin diese aufgrund ihrer Kontrollpflichten (vgl. E. 5.3) zurechnen lassen muss. Die Zweifel gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend Einhaltung der ge- setzlichen Bestimmungen sind somit auch unter Annahme des von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalts begründet, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
A-4679/2017 Seite 12 7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschränkung der erneuerten Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienbusver- kehr auf der Strecke (...) auf drei Jahre als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2‘500.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 8.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt – von vornherein – für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2‘500.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Marc Lichtensteiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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