B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4632/2012

U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 3 Besetzung

Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

Parteien

Verkehrsbetriebe Glattal VBG, Sägereistrasse 24, 8152 Glattbrugg, vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Mattenberger, Narzissenstrasse 5, Postfach 2119, 8033 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Erdgas Zürich Transport AG, Aargauerstrasse 182, 8048 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Badertscher,und Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Politik, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Vorinstanz.

Gegenstand

Kosten der Verlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 im Bereich der ÖV-Plattform Stettbach.

A-4632/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Anfangs der 1970er Jahre wurde ein 25 bar Erdgasring um die Stadt Zü- rich, bestehend aus den Teilstrecken Altburg-Dübelstein, Dübelstein- Rehalp, Rehalp-Wollishofen/Moos und Wollishofen/Moos-Schlieren, mit einem Abzweiger Richtung Greifensee gebaut. Im Jahr 1980 wurde die 25 bar Erdgasleitung nach Wetzikon verlängert, 1997 die Einspeisung der 70 bar Leitung BRÜZO in Niederuster realisiert und 2004 die Verlänge- rung der Leitung nach Wollishofen in Betrieb genommen. Soweit akten- kundig hat die Erdgas Zürich AG im Jahre 2007 die ihr am fraglichen Erd- gasring gehörenden Erdgashochdruckleitungen sowie die damit zusam- menhängende Transportinfrastruktur in eine neu gegründete Tochterge- sellschaft, die Erdgas Zürich Transport AG mit Sitz in Zürich, eingebracht. Diese ist seither Eigentümerin der fraglichen zum Erdgasring Zürich ge- hörenden Erdgashochdruckleitungen. B. Mit Beschluss vom 29. März 2001 erteilte der Bundesrat den Verkehrsbe- trieben Glattal VBG die Konzession zum Bau und Betrieb der Glatttalbahn für die Dauer von fünfzig Jahren. C. Am 27. Januar 2004 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage der Verkehrsbetriebe Glattal VBG betreffend die Stadtbahn Glattal unter verschiedenen Vorbehalten und Auflagen. In Bezug auf die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 ordnete es an, die VBG hätten gemein- sam mit der Erdgas Ostschweiz AG sowie der Erdgas Zürich AG alle Kon- fliktpunkte zu beurteilen und je nach Resultat eine Umlegung der Erdgas- hochdruckleitung Nr. 1110 bzw. anderweitige Schutzvorkehren vorzuse- hen. Auf diese Anordnung kam das BAV mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 insoweit zurück, als es die Planvorlage der VBG vom 19. September 2007 betreffend die Stadtbahn, Glattal, Projektänderung ÖV-Plattform Stettbach, mit Auflagen genehmigte und darin insbesondere die grossräumige Verlegung des dort verlaufenden Segentobelbachs und der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 anordnete. Wer die hierdurch verur- sachten Kosten zu tragen hat, wurde nicht entschieden. D. In der Folge verlegten die VBG die Erdgasleitung Nr. 1110 im Bereich der ÖV-Plattform anordnungsgemäss und übereigneten die neugebaute Erd- gashochdruckleitung im November 2009 der Erdgas Zürich Transport AG.

A-4632/2012 Seite 3 Die neue Leitung hat eine Wandstärke von 12.5 mm und verläuft westlich des ebenfalls verlegten Segentobelbachs. Die Kosten für die Verlegung der fraglichen Erdgashochdruckleitung belaufen sich laut den VBG auf Fr. 1'345'000.00. E. Mit Schreiben vom 25. November 2010 ersuchten die VBG das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), ein Kostenverteilungsverfahren nach Art. 40 Abs. 2 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) durchzufüh- ren und die Erdgas Zürich Transport AG zu verpflichten, die Kosten der Verlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 vollumfänglich, d.h. im Betrag von Fr. 1'345'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. September 2009, zu übernehmen. F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verpflichtete das BAV die Erdgas Zürich Transport AG, den VBG anteilig die erforderlichen Kosten für den Erwerb der Durchleitungsrechte zu ersetzen – in dem Umfang, in dem sie über das Jahr 2021 hinaus Gültigkeit haben. Im Übrigen wies es das Gesuch um Kostenauflage ab. G. Dagegen führen die VBG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragt darin, die Verfügung des BAV vom 17. Juli 2012 sei aufzuheben, soweit damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um vollständige bzw. teilweise Kostenauflage abgewiesen werde. Die Erdgas Zürich Transport AG sei zu verpflichten, die gesamten Kosten der Leitungserneuerung im Betrag von Fr. 1'345'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen. Eventuell sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, die finanziellen Mehrwerte der Leitung im Betrag von Fr. 398'765.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen. H. Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Erdgas Zürich Transport AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

A-4632/2012 Seite 4 schliesst in ihrer Eingabe vom 30. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. J. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Replik vom 14. Februar 2013 mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander unter Erneue- rung der bereits gestellten Anträge. K. Die Beschwerdegegnerin nimmt in der Duplik vom 6. Mai 2013 zu der Ar- gumentation der Beschwerdeführerin Stellung. Im Übrigen hält sie an ih- rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts stammen (Art. 33 VGG) und keine Ausnahme vorliegt (Art. 32 VGG). Das BAV gehört zu den Behör- den nach Art. 33 VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich überdies um eine individuell konkrete Anordnung, die in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen ist, womit ein taugliches Anfech- tungsobjekt vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-

A-4632/2012 Seite 5 sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, Fr. 1'345'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen. Diesen Antrag hat die Vorinstanz weitgehend abge- wiesen, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. da- zu: Urteil des Bundesgerichts 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 1). 1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 54 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesver- waltungsgericht allerdings – insbesondere bei technischen Fragen und wenn die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf Berichte von Fachbe- hörden gefällt hat – eine gewisse Zurückhaltung (vgl. Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1112/2012 vom 27. März 2013 E. 2, A-4832/2012 und A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BE- SUCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, Basel 2008, Rz. 2.154 f.). In diesen Fällen hat es in erster Linie zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die mög- lichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachge- rechten Überlegungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist jedoch, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegan- gen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getätigt hat (BGE 133 II 35 E. 3, BGE 125 II 591 E. 8a, Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1112/2012 vom 27. März 2013 E. 2, A-4855/2012 vom 14. Mai 2013 E. 2, A-4832/2012 und A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3, A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 3, A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 4). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflich-

A-4632/2012 Seite 6 ten, die gesamten Kosten der Leitungsverlegung im Betrag von Fr.1'345'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.0) trifft das Eisenbahnunternehmen die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baus und des Betriebs der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sa- chen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtun- gen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. Die Kosten für solche Vorkehren trägt grundsätzlich die Eisenbahnunternehmung (Art. 19 Abs. 2 EBG, BGE 131 II 420 E. 4.3). Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 7 Abs. 2 des Bun- desgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711, BGE 131 II 420 E. 4.3) und Art. 29 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (RLG, SR 746.1). Dahinter steht die Überlegung, dass von der Gleichwertigkeit der konkurrierenden öffentlichen Interessen auszugehen ist in dem Sinn, als die Enteignung für ein Werk nur zuzulassen ist, wenn der Enteigner dafür sorgt, dass der im öffentlichen Interesse liegende Be- trieb der öffentlichen Einrichtung aufrechterhalten werden kann (HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 7 N. 23). Über den Umfang der hierzu erforderlichen Vorkehren ist im Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden (BGE 131 II 420 E. 3.5). Dagegen ist es zulässig, die Frage, wer die hierdurch verursach- ten Kosten zu tragen hat, im Anstandsverfahren zu entscheiden (Art. 40 Abs. 2 EntG), während über einen allfälligen trotz der Realleistung verbleibenden Schaden und allfällige Unterhaltskosten stets die örtlich zuständige Eidgenössische Schätzungskommission zu befinden hat (BGE 131 II 420 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 1E.7/2004 vom 13. Juli 2004 E. 4). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in der vorinstanzlichen Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 angeordneten Ersatzvorkehren seien im Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 nicht fehlerhaft gewesen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, dagegen Beschwerde zu führen. Heute, im Zeitpunkt der Beurteilung der Kostenverteilung, hätten sich die rechtser- heblichen Verhältnisse indessen wesentlich geändert. Die Erdgashoch-

A-4632/2012 Seite 7 druckleitung werde im Teilabschnitt Altburg-Dübelstein nur mehr mit 5 bar betrieben. Damit seien an der Leitung zwischenzeitlich Massnahmen ge- troffen worden, die deren Verlegung überflüssig gemacht hätten, da die bestehende Leitung unter diesen Umständen jedenfalls mit sichernden Massnahmen hätte weiterbetrieben werden können. Lediglich lokale Um- legungen im Bereich der Haltestellenfundamente und der Bachverlegung wären allenfalls erforderlich gewesen. Hätten die Beschwerdegegnerin und das BFE noch vor der Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2008 diesen Lösungsansatz offengelegt, so wäre die In- teressenabwägung durch die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin an- ders aufgefallen. Jedenfalls wäre in diesem Fall geprüft worden, ob nicht die alte Leitung mit sichernden Massnahmen unter Inkaufnahme eines erhöhten, aber vertretbaren Risikos während einer kurzen Zeit hätte weiterbetrieben werden können. Die Beschwerdegegnerin habe es je- doch in treuwidriger Weise unterlassen, die notwendigen Informationen rechtzeitig ins Plangenehmigungsverfahren einzubringen und damit die umfassende Interessenabwägung verunmöglicht. Es würden damit Revi- sionsgründe vorliegen, die zwar nicht zur Abänderung der Plangenehmi- gung führen würden, jedoch bei der Kostenverteilung wiedererwägungs- weise zu berücksichtigen seien. 4.2 Dieser Argumentation hält die Beschwerdegenerin entgegen, die Vor- instanz habe, wie der Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 entnom- men werden könne, bei der Anordnung der Verlegung der interessieren- den Erdgashochdruckleitung gewusst, dass es sich hierbei um eine pro- visorische Lösung handle und beabsichtigt werde, die Erdgashochdruck- leitung zu einem späteren Zeitpunkt grossräumig zu verlegen. Wie die zu realisierende Lösung aussehen werde, sei im Zeitpunkt des Plangeneh- migungsentscheides jedoch weder der Beschwerdegegnerin noch dem BFE bekannt gewesen. Freilich habe das BFE die von der Erdgas Ost- schweiz AG (nachfolgend: EGO) und der Beschwerdegegnerin favorisier- te Lösung, den Verlauf des damaligen 25 bar Erdgashochdruckrings zu optimieren, kurz zuvor abgelehnt. Der schliesslich realisierte Lösungsan- satz mit einer teilweisen Druckreduktion auf dem Erdgasring sei am 10. Oktober 2008 allerdings erst angedacht gewesen. Es hätten indessen die für die Umsetzung dieses Lösungsansatzes erforderlichen Netzbe- rechnungen gefehlt und es sei nicht bekannt gewesen, ob die hierfür er- forderlichen, neuartigen Massnahmen technisch umgesetzt werden könn- ten und bewilligt würden. Bereits am 28. November 2008 habe die Beschwerdegenerin die Beschwerdeführerin ausserdem davon in Kennt- nis gesetzt. Schliesslich sei die Leitung zu einem Zeitpunkt (27. Mai

A-4632/2012 Seite 8 2009) verlegt worden, als noch nicht einmal die Plangenehmigung für die A-Station in Dübelstein (26. August 2009) vorgelegen habe, welche zu- nächst habe gebaut werden müssen, bevor die Teilstrecke Altburg- Dübelstein und damit auch der Betrieb der zu verlegenden Erdgasleitung auf 5 bar hätte reduziert werden können. Selbst zum Zeitpunkt der Verle- gung der vom Bau der ÖV-Plattform Stettbach betroffenen Erdgashoch- druckleitung seien die Voraussetzungen für deren Abklassierung dem- nach nicht gegeben gewesen. 4.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 verpflichtet, die im Abschnitt der geplanten ÖV- Plattform verlaufende Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 auf einer Länge von 505 m umzulegen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs mit Verweisung auf ent- sprechende Planungsunterlagen). Diese Verfügung ist in formelle Rechtskraft erwachsen und wurde von der Beschwerdeführerin umge- setzt, indem sie die fragliche Erdgashochdruckleitung anordnungsgemäss verlegte und die neugebaute Erdgashochdruckleitung im November 2009 der Beschwerdegegnerin übereignete. Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Entscheid aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des massgeblichen Sachverhalts als rechtswidrig, verlangt jedoch nicht, die entsprechende Plangenehmigung in Wiedererwägung zu ziehen und in Bezug auf die angeordnete Verlegung der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 zu widerrufen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 69 E. 2.3, BGE 127 II 307 E. 7.1; BVGE 2007/29 E. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 994 ff., PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 294 ff.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin aus einer Aufhebung der verfügten Verlegung ziehen könnte, wäre sie doch in die- sem Fall gehalten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, mithin den in guten Treuen unter erheblichen Investitionen getätigten Neubau der Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 westlich des ebenfalls verlegten Segentobelbachs rückgängig zu machen. 4.4 Eine andere Frage ist freilich und darauf dürfte die Argumentation der Beschwerdeführerin abzielen, ob der Beschwerdegegnerin die Berufung auf die Rechtsbeständigkeit der vorinstanzlichen Plangenehmigungsver- fügung vom 10. Oktober 2008 wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gestützt auf Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu versagen ist (sog. Einrede des Rechtsmissbrauchs, vgl. BGE 131 I 185 E. 3.2.4, BGE 108 Ia 209 E. 2b; JÖRG PAUL MÜL-

A-4632/2012 Seite 9 LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 27, ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 820, PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 171, THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öf- fentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 440). In diesem Fall könnte die Frage, ob und gegebenenfalls welche Ersatzvorkehren wegen des Neubaus der ÖV-Plattform Stettbach in Bezug auf die Erdgasleitung Nr. 1110 erforderlich wären, im Anstandsverfahren neu beurteilt werden. Kämen die zuständigen Behörden dabei zum Schluss, dass der Betrieb der ursprünglich bestehenden Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 durch die ÖV-Plattform nicht beeinträchtigt würde, so wäre die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, diese zu verlegen. Damit entfiele allerdings zugleich die Notwendigkeit, Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren in Anwen- dung von Art. 19 Abs. 2 EntG zwischen der Eisenbahnunternehmung und einem Dritten zu verteilen. In einem solchen Verfahren könnte dann nur festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als bauendes Eisen- bahnunternehmen keine Kosten zu tragen hätte. Zu demselben Ergebnis würde gelangen, wer die Berufung auf die vorinstanzliche Plangenehmi- gungsverfügung vom 10. Oktober 2008 zwar zulassen würde, jedoch im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 EBG eine Verletzung der Schadensminde- rungspflicht prüfen (vgl. dazu: E. 6.1 hernach) und dabei zur Überzeu- gung gelangen würde, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewe- sen wäre, den realisierten Lösungsansatz früher zu entwickeln und ins Verfahren einzubringen, sodass die in der vorinstanzlichen Plangenehmi- gung vom 10. Oktober 2008 verfügte Ersatzvorkehr nicht erforderlich ge- wesen wäre. Im einen wie im anderen Fall könnten der Beschwerdegeg- nerin die Kosten für die von ihr unnötigerweise vorgenommene Ersatz- vorkehr nicht gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG zugesprochen werden, da diese Bestimmung ausschliesslich dazu dient, die Kosten für notwendige Ersatzvorkehren zwischen den beteiligten Inhabern der betroffenen Anla- gen zu verteilen (vgl. E. 5.1 hiernach). Ein Anspruch auf Ersatz der Kos- ten aus unnötigen Ersatzvorkehren müsste wohl als Schadenersatz in ei- nem anderen Verfahren geltend gemacht werden (z.B. Art. 41 des Obliga- tionenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220], vgl. zu Schadenersatzan- sprüchen aus rechtsmissbräuchlichem Verhalten: HEINZ HAUS- HEER/REGINA AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, Einleitung zum Perso- nenrecht, Art. 1-9 ZGB, Hausheer/Walter [Hrsg.], Bern 2012, Art. 2 N. 190 ff., 212 und 299). Wie es sich diesbezüglich verhält und welcher der im Raum stehenden Lösungsansätze anzuwenden wäre, kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, da das Bundesverwaltungsgericht im Verhal-

A-4632/2012 Seite 10 ten der Beschwerdegegnerin keinen Rechtsmissbrauch zu erkennen vermag. 4.5 Die schweizerische Rechtsordnung kennt keinen Grundsatz der Ge- bundenheit an das eigene Handeln. Im Prinzip ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern. Von einem unerlaubt widersprüchlichen Verhalten kann erst dann gesprochen werden, wenn durch das frühere Verhalten ein schützenswertes Vertrauen begründet wurde, das eine Person zu Dispositionen veranlasst hat, die ihr angesichts der neuen Situation nun- mehr zu Schaden gereichen (BGE 106 II 320 E. 3a, BGE 110 II 494 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1034/2010 vom 13. Januar 2011 E. 11.4 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2011/12], HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, a.a.O., Art. 2 N. 268 ff.). Dass diese Voraussetzungen im vorlie- genden Fall erfüllt sind, kann bereits deshalb verneint werden, weil die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die ins Auge gefasste Druckabsenkung und die dadurch allenfalls unnötig werdende Verlegung der interessierenden Erdgashochdruckleitung, zwei Monate bevor diese mit dem Bau der ÖV-Plattform begonnen hat, informiert hat. Die Be- schwerdeführerin hätte demnach die Möglichkeit gehabt, bei der Vorin- stanz ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen mit dem Antrag, die an- geordnete Verlegung der interessierenden Erdgashochdruckleitung auf- zuheben. Ein solcher Antrag wäre – darin sind sich die Verfahrensbeteilig- ten einig – gutgeheissen worden, da von mit 5 bar betriebenen Erdgas- hochdruckleitungen ein grundsätzlich vertretbares Risiko ausgeht. Damit hatte es die Beschwerdeführerin in der Hand, sich der sich aus heutiger Sicht als unnötig erweisenden Verpflichtung zur Verlegung der Erdgas- hochdruckleitung Nr. 1110 zu entledigen. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf das Verhalten der Beschwerdegenerin Dispositionen getroffen hat, die sich für sie nachträglich als schädigend erwiesen haben. Ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin ist damit zu verneinen (vgl. im Übri- gen die Replik der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2011 S. 20, worin sie selbst einräumt, ihre ursprüngliche Befürchtung, die Beschwerdegegnerin habe bewusst ein doppeltes Spiel getrieben, habe sich nicht bewahrhei- tet). 4.6 Daraus ist zu folgern, dass die vorinstanzliche Plangenehmigung vom 10. Oktober 2008 für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich und da- mit dem zu fällenden Urteil ohne jede weitere Prüfung als bindend zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet, dass die strittigen Baukosten den

A-4632/2012 Seite 11 Parteien auf der Grundlage der angeordneten Ersatzvorkehr zu belasten sind. 5. Nachfolgend ist demnach nur mehr zu untersuchen, wer die mit dieser baulichen Ersatzvorkehr verbundenen Kosten zu tragen hat. 5.1 Sind für die Beseitigung eines eine Eisenbahnanlage gefährdenden Zustandes Ersatzvorkehren erforderlich, so ist die kostenpflichtige Partei nach dem Verursacherprinzip zu bestimmen, d.h. nach der Frage, welche der sich gegenseitig gefährdenden Anlagen zuerst am Platz war und wel- che durch ihr späteres Hinzukommen den bisherigen Zustand änderte (BGE 131 II 420 E. 4.3, 126 II 54 E. 4). Diese Regelung ist in Art. 21 Abs. 2 EBG unmissverständlich verankert, lässt sich jedoch ebenfalls aus Art. 19 Abs. 2 EBG ableiten. Danach trägt die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Si- cherheitsmassnahmen durch Bau-"Vorhaben" Dritter nötig, so gehen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten. Für die Auferlegung der Kosten von Sicherheitsmassnahmen ist demnach in erster Linie massge- bend, welche der beiden sich gefährdenden Anlagen zuerst existierte und welche durch ihr Hinzukommen eine Gefahrensituation herbeigeführt hat (BGE 126 II 54 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1829/2006 vom 26. August 2008 E. 5). Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit der Kostenregel überein, die für Kreuzungsbauwerke zwischen Eisenbahnen und Strassen oder anderen Anlagen gilt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 EBG), sowie der im Rohrleitungsrecht (Art. 29 Abs. 1 RLG) verankerten (vgl. ENRICO RIVA, Kostentragung für den Unterhalt und die Erneuerung von Kreuzbauwerken Schiene – Strasse, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1993, S. 337; für das Rohrleitungsrecht: Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförde- rung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 28. September 1962, BBl 1962 791 ff., 819; RICCARDO JAGMETTI, Energie- recht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Basel 2005, S. 357). 5.2 Wie sich aus den Akten ergibt, bestand die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 im Teilabschnitt Altburg/Dübelstein bereits (vgl. Sachverhalt A.), als sich die Beschwerdeführerin dazu entschloss, die ÖV-Plattform Stett- bach zu realisieren. Ist demnach vom Vorbestehen der interessierenden Erdgashochdruckleitung auszugehen, so hat die Beschwerdeführerin

A-4632/2012 Seite 12 grundsätzlich die Kosten für die Beseitigung der drohenden Gefahr zu tragen. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Beschwerde- gegnerin müsse sich den Vorteil anrechnen lassen, der ihr aus der Verle- gung der Erdgashochdruckleitung erwachsen sei. Mit den übrigen Lei- tungseigentümerin habe sie in den verschiedenen Bauetappen Verhand- lungen über eine entsprechende Mehrwertabgeltung geführt und Verträge ausgehandelt. Darin hätten sich die Werkeigentümer verpflichtet, der Be- schwerdeführerin den Restwert, den die erneuerte Leitung bei Ablauf der Lebensdauer der ersetzten gehabt hätte, zu bezahlen. Diese Mehrwert- berechnung liege in der Tatsache begründet, dass der erneuerte Lei- tungsabschnitt erst zu einem späteren Zeitpunkt ersetzt werden müsse als der vormalige. Mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, der Erdgas Zürich AG, seien, auf diesem Berechnungsmodell basierend, ebenfalls drei Mehrwertabgeltungen vereinbart worden. Die interessie- rende Leitung sei 1971 erstellt worden und hätte im Jahr 2071 erneuert werden müssen. Die Erneuerungskosten hätten Fr. 1'345'000.00 betra- gen. Diese Baukosten seien mit 1% über die Restlebensdauer von 62 Jahren der Teuerung anzupassen. Die teuerungsangepassten Baukosten würden im Jahr 2071 folglich Fr. 2'429'285.00 betragen. Auf einer 3% An- sparkurve betrügen die diskontierten Baukosten im Jahr 2009 demzufolge Fr. 398'765.00. Diese Ansparkosten könnten aufgrund der Leitungser- neuerung durch die Beschwerdeführerin auf null gesetzt werden. Der Mehrwert entspreche somit Fr. 398'765.00. Dem Einwand der Beschwer- degegnerin, Erdgashochdruckleitungen hätten eine unbeschränkte Le- bensdauer, sei entgegenzuhalten, dass solche Leitungen Erdverschie- bungen und unterschiedlichen Druckkonstellationen ausgesetzt seien. Wasser und Kriechströme führten überdies zu Korrosionen. Unter diesen Umständen vermöge es nicht zu überzeugen, solchen Leitungen eine un- beschränkte Lebensdauer zuzubilligen. 5.4 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die zukünftig zu erwartende Entwicklung führe weder aus einer Betrachtung ex ante noch bei einer (hypothetischen) Betrachtung ex post zu einem Vorteil für die Beschwerdegegnerin. Dass der Beschwerdegegnerin durch den Betrieb der Leitung langfristig Vorteile erwachsen wären, würde voraussetzen, dass bei einem (hypothetischen) Betrieb der ursprünglichen Leitung mit 5 bar unterhalb der ÖV-Plattform langfristig ein Sanierungsbedarf entstan- den wäre. Hierfür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Werde im Übrigen von einer beschränkten Lebensdauer ausgegangen, so stehe angesichts

A-4632/2012 Seite 13 des langen Zeithorizonts keineswegs fest, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage sei, diesen Vorteil zu realisieren. Auch in diesem Fall sei des- halb von einer Mehrwertabgeltung abzusehen. 5.5 Die Beschwerdegegnerin teilt diese Auffassung. Ergänzend hält sie fest, eine Erdgashochdruckleitung könne solange betrieben werden, wie sie sicher sei. In diesem Sinne weise eine solche Anlage eine unbe- schränkte Lebensdauer auf, womit nicht feststehe, dass die neuen Rohre länger genutzt werden könnten als die alten. Selbst wenn jedoch – was bestritten werde – die Lebensdauer einer Erdgashochdruckleitung auf 100 Jahre beschränkt sein sollte, sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beschwerdegegnerin dadurch erlangt habe, dass eine 38 Jahre alte Lei- tung, die noch am Anfang ihrer Lebensdauer sei, durch eine neue Leitung ersetzt werde. Zudem stelle es von vornherein keinen Vorteil dar, wenn innerhalb der Teilstrecke Altburg-Dübelstein in einem kleinen Leitungsab- schnitt im Raum Stettbach die bestehenden Röhren durch neue ersetzt würden, zumal die alten in tadellosem Zustand gewesen seien. Ganz im Gegenteil, die Umlegung wie sie vorliegend vorgenommen worden sei, bringe neue Schwachstellen in das Gesamtsystem, nämlich zusätzliche Schweissnähte. Die von der Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige Auf- fassung genannten Projekte seien ganz anders geartet, weshalb sie nicht zum Vergleich herangezogen werden könnten. Bei der Bemessung des Mehrwerts sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Leitung nunmehr mit 5 bar betrieben werde. Das Verlegen einer solchen Leitung hätte die Beschwerdegegnerin bei einer Länge von 500 m insgesamt höchstens Fr. 125'000.00 gekostet. Ausgehend von diesem Referenzwert würde der Mehrwert auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin gewählten Berechnungsweise Fr. 35'050.00 betragen. Dieser Vorteil, sollte er denn existieren, würde durch die von der Beschwerdegegnerin erlittenen Nachteile allerdings mehr als wettgemacht. 5.6 Im Eisenbahnrecht gilt das dem Schadensrecht entstammende und im Enteignungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannte Prinzip der Vorteilsanrechnung (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 22 N. 2, ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, Bern 2006, Art. 42 N. 27). Danach hat sich jede Partei – also namentlich auch der Nichtverursacher – an der Finanzierung eines Neubaus oder der Änderung einer bestehenden Baute insoweit zu betei- ligen, als ihm aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (RIVA, a.a.O., S. 339 f., HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 22 N. 2, BREHM, a.a.O., Art. 42 N. 27, KARL OFTINGER/EMIL STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, All-

A-4632/2012 Seite 14 gemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 6 N. 51 ff., CHRISTIAN HEIER- LI/ANTON K. SCHNYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1- 529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 42 N. 5). 5.6.1 Für die Erneuerung von Kreuzungsbauwerken ist die Vorteilsan- rechnung in Art. 27 Abs. 1 EBG ausdrücklich normiert. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/12 klargestellt, dass die an- rechenbaren Vorteile nicht nur finanzieller, sondern – beispielsweise in Form eines Sicherheitsgewinnes – auch bloss ideeller Natur sein könn- ten. Sogar die langfristige Erhaltung des Ist-Zustandes müsse als Vorteil gewertet werden (E. 9.6). Dabei verstehe es sich von selbst, dass nicht irgend ein beliebiger Vorteil, sondern, um den Kreis der Kostenpflichtigen einzuschränken, nur ein wesentlicher Sondervorteil gemeint sein könne, der über das hinausgehe, was die Allgemeinheit aus der Sanierung des Bahnüberganges für einen Nutzen ziehe (vgl. im Weiteren: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 8.1). Im Übrigen sei bei der Bestimmung des anrechenbaren Vorteils jeweils davon auszugehen, dass das hauptsächliche Interesse an der Erstellung oder Änderung einer Kreuzungsanlage in der Regel beim Inhaber der Bauherrschaft liege. Als Bauherr werde regelmässig derjenige aktiv, der ein Interesse an der Ausführung eines Bauprojekts habe. In dessen Be- reich liege üblicherweise die Ursache für eine bauliche Änderung, wes- halb er den hauptsachlichen Nutzen bzw. Vorteil daraus ziehe. Schliess- lich bestimme auch der Bauherr den wesentlichen Umfang des Projekts und damit das Ausmass der Kosten (Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1034/2010 vom 13. Januar 2011 E. 10.1 [nicht publizierte Erwä- gung von BVGE 2011/12], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 9.1). 5.6.2 Diese Überlegungen lassen sich jedenfalls insofern auf den vorlie- genden Fall übertragen, als darin zum Ausdruck kommt, dass es sich bei der Vorteilsanrechnung nicht um einen rein rechnerischen Vorgang han- delt, sondern nur Vorteile zu beachten sind, die sich der Dritte billigerwei- se anrechnen lassen muss. Die Vorteilsanrechnung muss dem Dritten zumutbar, mit dem Zweck des Schadenersatzanspruchs vereinbar sein und darf die Bahnunternehmung nicht in unbilliger Weise entlasten (WAL- TER FELLMANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N. 1390, OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N. 55 und 57). Massgebend ist insofern, ob zwischen der eisenbahnbedingten Ersatz- vorkehr und dem Vorteil ein innerer Zusammenhang besteht, der es rechtfertigt, diesen dem Dritten anzurechnen. Bei Sachschaden kann an

A-4632/2012 Seite 15 die Reparaturkosten ein dadurch entstandener Mehrwert angerechnet werden (BREHM, a.a.O., Art. 42 N. 34a). War die ersetze Sache sanie- rungsbedürftig und wies daher keinen oder nur mehr einen sehr geringen Wert auf, so sind dem Dritten infolgedessen nahezu die gesamten Kosten für deren Ersatz als Vorteil anzurechnen. Unerheblich ist hingegen, ob der Dritte den ihm aufgrund der Ersatzvorkehr zufallenden besonderen Vorteil überhaupt wünscht und zu nutzen gedenkt; entscheidend ist allein die objektiv wertsteigernde Wirkung des Vorteils (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 22 N. 5, FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N. 2340). 5.6.3 Den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt hat die zuständi- ge Behörde von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG), wobei die Parteien bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts unter an- derem dann mitzuwirken haben, wenn sie das Verfahren, wie die Be- schwerdeführerin, selber eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Eine entsprechende Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Be- schaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien beibringen können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N. 1630 mit Hinweisen). Lässt sich ein Vorteil trotz zumutbarer Vorkehren nicht oder nicht ausreichend ermitteln, so trägt die Folgen dieser Beweis- losigkeit die Partei, die daraus Rechte ableitet (Art. Art. 8 des Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 2 und N. 207). 5.7 Die Vorinstanz hat das BFE sowie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 unter anderem ersucht, zu einer allfälligen Vorteilsanrechnung Stellung zu nehmen (vgl. die einzelnen Frage in der Beilage 17 der Vorinstanz). 5.7.1 Die angegangenen Bundesbehörden haben in der unter Beizug des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) gemeinsam verfassten Stellungnahme vom 17. Februar 2012 dazu zunächst festgehalten, seit längerer Zeit hätten entlang des Erdgasrings Zürich (p = 25 bar) zwischen Altburg und Dübelstein Örtlichkeiten (Köschenrüti, Glattpark, Schwam- mendingen) mit einem kritischen Sicherheitsrisiko bestanden. Der Ab- schnitt Stettbach habe jedoch nicht zu den sicherheits- und risikomässig

A-4632/2012 Seite 16 kritischsten Streckenabschnitten zwischen Altburg und Dübelstein gehört. Ohne die Realisierung der ÖV-Plattform hätte die dortige Erdgashoch- druckleitung ohne weitere Sicherheitsmassnahmen weiter betrieben wer- den können. Eine Pflicht zur Sanierung habe in der damaligen Situation kurz- bis mittelfristig nicht bestanden. Hinsichtlich einer allfälligen Vor- teilsanrechnung führten die Behörden aus, altersmässig sei eine Erdgas- hochdruckleitung nicht begrenzt. Sie könne betrieben werden, solange sie sicher sei. Deshalb sei nicht sicher, dass die neuen Röhren länger genutzt werden könnten als die alten. Mit der Druckreduktion auf 5 bar habe sich zwischen Altburg und Dübelstein die Sicherheits- und Risikosi- tuation im Bereich Stettbach verbessert. Diese Druckreduktion sei jedoch erst nach der Inbetriebnahme der neuen Druckreduzier-Station in Dübel- stein ab Ende 2010 erfolgt. Um den Weiterbetrieb der Erdgashochdruck- leitung anfangs 2009 zu gewährleisten und das Risiko trotz des grösse- ren Personenaufkommens durch die ÖV-Plattform Stettbach im akzeptab- len Bereich zu halten, hätten für die Umlegung im Bereich Stettbach Roh- re mit einer erhöhten Wandstärke verwendet werden müssen. Aus diesen Überlegungen kämen sie zum Schluss, dass der Rohrleitungsbetreiberin durch den Ersatz der bestehenden Röhren kein Vorteil erwachsen. Ob es sich bezüglich der Durchleitungsrechte allenfalls anders verhalten würde, wüssten sie nicht, da es sich hierbei um eine privatrechtliche Angelegen- heit handle. 5.7.2 Das BFE ist als Aufsichtsbehörde über die dem Bundesrecht unter- stehenden Rohrleitungsanlagen als Fachbehörde einzustufen, insoweit mit dem Bau sowie Betrieb einer Rohrleitungsanlage verbundenen Aus- wirkungen zu beurteilen sind (Art. 17 Abs. 1 RLG). Dasselbe gilt für das ERI, dem die technische Aufsicht über solche Anlagen obliegt (Art. 17 Abs. 2 RLG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 [RLV, SR 746.11]), aber auch für das BAFU, welches über besondere Fachkenntnisse in landschafts- und naturschutzrechtli- chen Fragen verfügt (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über Natur- und Heimatschutz und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1], Art. 42 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 841.01]). Auf die Einschätzung solcher sachkundiger In- stanzen darf die Vorinstanz bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen abstellen (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1112/2012 vom 27. Mai 2013 E. 2). Soweit die Vorinstanz gestützt auf den Fachbe- richt vom 17. Februar 2012 annimmt, die vormalige Erdgashochdrucklei-

A-4632/2012 Seite 17 tung Nr. 1110 sei im Bereich der ÖV-Plattform nicht sanierungsbedürftig gewesen, so ist dieses Vorgehen daher nicht zu beanstanden, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung solcher durch eine Fach- behörde beurteilten technischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung auf- erlegt und nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Vorinstanz eingreift (vgl. E. 2 hiervor). 5.7.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund der Verabschiedung eines neuen Quartierplanes in den kommenden Jahren im Gebiet der ÖV- Plattform Stettbach neue Wohn- und Schulhäuser sowie Büroräumlichkei- ten bei der Haltestelle Stettbach gebaut werden. Sofern dadurch für den Betrieb der interessierenden Erdgashochdruckleitung eine Gefahrensitua- tion entstanden wäre, derentwegen die fragliche Erdgashochdruckleitung hätte verlegt werden müssen, so gingen die hierdurch verursachten Kos- ten nach dem in Art. 29 RLG verankerten Verursacherprinzip zu Lasten der Inhaber der neuen Anlagen, es sei denn, die Betroffenen würde eine anderslautende Vereinbarung treffen (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Beschwer- degegnerin wäre somit grundsätzlich nicht gehalten gewesen, die Erd- gashochdruckleitung Nr. 1110 auf eigene Kosten zu verlegen. Diese Ent- wicklung ist für den zu beurteilenden Fall demnach ohne Bedeutung, weshalb nicht einzusehen ist, warum die angegangenen Fachbehörden diese in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2012 hätten berücksichti- gen sollen. 5.7.4 Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz dem Fachbericht ebenfalls insofern folgen durfte, als dieser ausschliesst, dass der Beschwerdegeg- nerin durch die Verlegung der Leitung ein Mehrwert erwachsen ist. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine wirtschaftliche Frage, die jedoch insofern technischer Natur ist, als sich die Lebensdauer einer Sache auf deren Wert auswirkt. Freilich entspricht der Wert einer wertbeständigen Sache nach den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen im Allgemei- nen deren Kauf- bzw. Herstellungskosten. Jedoch nimmt dieser in der Folge durch Alterung oder Verschleiss oder aus anderen Gründen ab. Dieser Wertabnahme ist nach den kaufmännischen Grundsätzen in Form von Abschreibungen Rechnung zu tragen, die sich an der voraussichtli- chen Lebensdauer einer Sache orientieren und unter besonderen Um- ständen anzupassen sind (vgl. statt vieler: LUKAS HANDSCHIN, Gesell- schaftsrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, S. 38 f., RIVA, a.a.O., S. 341). Insofern die konsultierten Fachbehörden in diesem Zu- sammenhang festhalten, die neuen Röhren könnten nicht länger genutzt

A-4632/2012 Seite 18 werden als die alten, da diese keiner altermässigen Begrenzung unterlie- gen würden und solange betrieben werden könnten, als deren Betrieb si- cher sei, äussern sie sich demnach zu einer technischen Frage. Auf die diesbezüglichen Feststellungen dürfen die Vorinstanz und im Beschwer- deverfahren ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht abstellen, zumal sie über kein vergleichbares Fachwissen verfügen und diese Annahme einer Plausibilitätsprüfung standhält. Dies hat freilich nicht zur Folge, dass der Wert der vormaligen Erdgashochdruckleitung mit jenem der neuen Röhre übereinstimmt. Vielmehr dürften die Kosten für den Bau der vormaligen Leitung deutlich tiefer gewesen sein als die 38 Jahre später angefallenen Baukosten für die neue Leitung. Es erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin diesen Vermögenszuwachs als Vorteil anzu- rechnen, weil er sich bei einem allfälligen Verkauf mutmasslich nicht rea- lisieren liesse und er daher als rein buchhalterisch einzustufen ist. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es ausgesprochen schwierig ist, die Entwicklung im Bereich der Rohrleitungen über mehrere Jahrzehnte hinaus abzusehen, weshalb von einer Vorteilsanrechnung auch aus diesem Grunde billigerweise abzusehen ist. 5.7.5 Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, mit anderen Werkeigentümern Verträge über die Abgeltung von durch eisenbahnbe- dingte Ersatzvorkehren erworbener Mehrwerte abgeschlossen zu haben, ist anzumerken, dass nicht erstellt ist, dass die diesen Verträgen zugrun- de liegenden Verhältnisse mit den zur Beurteilung stehenden vergleichbar sind (vgl. Beilagen der Beschwerdeführerin 7-8). Selbst wenn davon je- doch auszugehen wäre, kann die Beschwerdeführerin daraus nicht zu ih- ren Gunsten ableiten, binden doch solche Vereinbarungen nur die betei- ligten Personen und sind nicht geeignet, den Spielraum des Bundesver- waltungsgerichts bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2 EBG im vorliegen- den Fall, der mit der Beschwerdegegnerin eine Person betrifft, die einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hat, einzuengen. Der Beschwerde- gegnerin ist folglich durch den Neubau der Erdgasleitung Nr. 1110 im Be- reich der ÖV-Plattform Stettbach, abgesehen von dem vorinstanzlich be- reits zugesprochenen (vgl. Sachverhalt F.), kein anrechenbarer Vorteil erwachsen. 6. Die Vorinstanz hat schliesslich eine allfällige Kostentragung durch die Be- schwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungs- pflicht geprüft und verneint.

A-4632/2012 Seite 19 6.1 Die Schadensminderungspflicht wird bisweilen als Konkretisierung der Pflicht zur schonenden Rechtsausübung unmittelbar aus dem Grund- satz von Treu und Glauben abgeleitet, gilt jedoch ansonsten als ein das gesamte Schadens- und damit ebenfalls das Enteignungsrecht prägender allgemeiner Rechtsgrundsatz, der sich aus der Eigenheit der Rechtsbe- ziehung zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Anspruchsberechtigten ergibt (vgl. BGE 130 III 182, Urteil des Bundegerichts 5A_45/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2.2; RUDOLF RÜEDI, Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 1999, S. 32, BREHM, a.a.O., Art. 44 N. 48, FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N. 2480 f.). Diesem Grundsatz zufolge hat der Geschädigte (Enteignete) alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten (Urteile des Bundesgerichts 4C.177/2006 vom 22. September 2006 E. 2, 5A_45/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2.2; BREHM, a.a.O., Art. 44 N. 48). Die Frage nach dem Mass der Schadens- minderungspflicht beantwortet sich nach der Zumutbarkeit. Bei der Beur- teilung dieser Frage mag die Überlegung, welche Massnahmen ein ver- nünftiger Mensch im eigenen Interesse ergreifen würde, wenn er keinen Schadenersatz beanspruchen könnte, als Ausgangspunkt dienen. Im Ein- zelfall ist aber stets zu prüfen, ob solche Massnahmen dem Geschädig- ten (Enteigneten) unter den gegebenen Umständen angesichts dessen sozialen und persönlichen Verhältnissen sowie persönlichen Fähigkeiten tatsächlich zumutbar sind (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., N. 2484, WEBER STEPHAN, Die Schadensminderungspflicht – eine metamorphe Rechtsfi- gur, in: Haftpflicht- und Versicherungstagung 1999, Tagungsbeiträge, Kol- ler [Hrsg.], St. Gallen 1999, S. 133 ff., RÜEDI, a.a.O., S. 34; UELI KIESER, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Schaffhau- ser/Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 1999, S. 53, a.A. BREHM, a.a.O., Art. 44 N. 48). Erweist sich das Verhalten des Geschädigten (Enteigneten) ge- messen an diesem Beurteilungsmassstab als unzureichend, so liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, mit der Folge, dass der Schaden nur insoweit zu ersetzen ist, als er auch entstanden wäre, wenn der Geschädigte der Obliegenheit nachgekommen wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_45/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2.1, 4C.177/2006 vom 22. September 2006 E. 4; BREHM, a.a.O., Art. 44 N. 48, je m.w.H.). 6.2 Es ist unbestritten, dass die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 im Be- reich der ÖV-Plattform Stettbach nicht bzw. nur geringfügig hätte verlegt werden müssen, wenn diese bereits im Zeitpunkt des Baus der ÖV-

A-4632/2012 Seite 20 Plattform Stettbach mit einem Druck von 5 bar betrieben worden wäre. Daraus kann jedoch nur auf eine Verletzung der Schadensminderungs- pflicht geschlossen werden, wenn die Beschwerdegegnerin gehalten ge- wesen wäre, diesen Lösungsansatz bereits früher zu entwickeln und die Beschwerdeführerin darüber zu informieren, sodass er in der vorinstanzli- chen Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2008 bereits hätte berücksichtigt werden können. 6.2.1 Das BFE hat mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 den Betrieb der Erdgashochdruckleitung im Bereich Glattpark bis Ende 2012 bewilligt, die EGO jedoch abgehalten, in einem Bericht die möglichen Varianten für ei- ne grossräumige Umfahrung der Region Glattpark auszuarbeiten. Am 27. Juni 2007 reichte die EGO beim BFE den entsprechenden Bericht sowie einen Lösungsvorschlag zur Bereinigung der Situation in der Regi- on Glattpark ein. Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte das BFE der EGO sowie der Erdgas Zürich AG daraufhin mit, die vorgelegte Machbar- keitsstudie würde die Anforderungen an eine grossräumige Umfahrung der gesamten Region nicht erfüllen. Die von der EGO und der Erdgas Zü- rich AG im Dezember 2007 und April 2008 vorgelegten Studien betreffend die lokale Streckenoptimierung des bestehenden Erdgashochdrucknetzes zwischen Altburg und Dübelstein wies das BFE in der Folge als unzurei- chend zurück. Am 17. November 2008 unterbreiteten die EGO und die Erdgas Zürich AG dem BFE den schliesslich realisierten Lösungsansatz mit der teilweise Reduktion des Drucks im Erdgasring Zürich von 25 bar auf 5 bar. Das BFE genehmigte dieses Projekt am 26. August 2009 und erteilte am 15. Juli 2010 die für den Betrieb der fraglichen Erdgashoch- druckleitung erforderliche Bewilligung. Seit Ende August 2010 betreibt die Erdgas Zürich Transport AG die Erdgashochdruckleitung Nr. 1110 auf dem Abschnitt Altburg-Dübelstein nunmehr mit 5 bar. 6.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin daraus den Schluss gezogen hat, die Beschwerdegegnerin und die EGO hätten die vom BFE vorgetrage- nen Sicherheitsbedenken anfänglich zu wenig ernst genommen und die vom BFE geforderte Lösung einer grossräumigen Umlegung des Erdgas- ringes aus wirtschaftlichen Gründen kategorisch abgelehnt, mag diese Auffassung zutreffen. Ob sie andernfalls in der Lage gewesen wären, den schliesslich realisierten Lösungsansatz früher zu entwickeln, ist denkbar. Jedoch ist zu beachten, dass sich die Beschwerdegegnerin und die EGO bereits in der Bedarfsanalyse und Perspektivenstudie vom 21. Dezember 2007 mit der Möglichkeit einer Druckabsenkung auseinandergesetzt ha- ben. Dabei sind sie jedoch zum Schluss gelangt, dass ein solches Vorha-

A-4632/2012 Seite 21 ben nicht realisierbar sei. Diese Auffassung scheint das BFE zumindest laut dem Protokoll vom 12. März 2008 grundsätzlich geteilt zu haben (Beilage 16 der Beschwerdegenerin). Bei dieser Ausgangslage erscheint es zweifelhaft, ob die Beschwerdegegnerin in der Lage gewesen wäre, den fraglichen Lösungsansatz früher zu erarbeiten, jedenfalls kann sol- ches nicht als erstellt gelten. Letztlich kann diese Frage jedoch offenge- lassen werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten die ihr obliegende Schadensminderungspflicht ver- letzt haben sollte. Es ist selbstverständlich und im Grundsatz nicht zu be- anstanden, dass eine gewinnstrebige Unternehmung – wie die Be- schwerdegegnerin – grundsätzlich die kostengünstigste Lösung zu reali- sieren versucht. Insoweit eine solche Vorgehensweise mit öffentlichen In- teressen in Konflikt gerät, ist es Aufgabe des BFE als zuständiger Auf- sichtsbehörde, den tangierten öffentlichen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen und die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls unter Androhung des Entzugs der Bewilligung anzuhalten, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Dass solche Vorkehren angeordnet wurden oder erforderlich gewesen wären, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist aufgrund der Akten auszuschliessen. Damit ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdegegnerin die ihr unter den gegebenen Umständen zumutbaren Massnahmen zur Optimierung des Erdgashochdruckrings getroffen hat, womit eine Verletzung der Schadensminderungspflicht diesbezüglich zu verneinen ist. 6.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin sodann spä- testens anfangs Dezember 2008, allenfalls bereits am 28. November 2008, über die ins Auge gefasste Druckabsenkung und die dadurch allen- falls unnötig werdende Verlegung der interessierenden Erdgashochdruck- leitung informiert. Zwar hat sie den fraglichen Lösungsansatz bereits En- de September 2008 zu entwickeln begonnen und die für dessen Realisie- rung erforderliche Netzstudie in Auftrag gegeben. Erst nachdem sie das fragliche Projekt jedoch am 17. November 2008 mit den erforderlichen Planungsunterlagen beim BFE eingereicht hatte, eröffnete sich der Be- schwerdeführerin realistischerweise die Möglichkeit, ein Wiedererwä- gungsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen und die Aufhebung der in der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2008 angeordneten Verlegung der interessierenden Erdgashochdruckleitung zu beantragen (vgl. hierzu: E. 4.4 hiervor). Es wäre daher wünschenswert gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sofort über diesen Schritt informiert hätte. Die tatsächlich erfolgte Information, die je nach Darstellung eine (Beschwerdegegnerin) bzw. zwei Wochen später erfolg-

A-4632/2012 Seite 22 te, ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht zu beanstanden. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie hätte ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einge- reicht und mit dem Bau der ÖV-Plattform zugewartet, wenn sie bereits am 17. November 2008 über die beim BFE eingereichte Planvorlage infor- miert worden wäre (vgl. E. 4.5). Eine allfällige Verletzung der Schadens- minderungspflicht hätte sich somit auf die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Baukosten nicht ausgewirkt. 7. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, Fr. 1'345'00.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. November 2010 zu bezahlen, zu Recht nur insoweit gutgeheissen hat, als sie die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin die Kosten für den Erwerb der Durchleitungsrechte in dem Umfang zu bezah- len, als sie über das Jahr 2021 Gültigkeit haben. Die restlichen Baukos- ten, die durch den Neubau der Erdgasleitung Nr. 1110 im Bereich der ÖV- Plattform Stettbach entstanden sind, hat die Beschwerdeführerin zu tra- gen, die durch dieses Projekt eine Gefahrensituation für die vorbestehen- de Erdgasleitung Nr. 1110 geschaffen hat. Zwar hat sich die Beschwerde- gegnerin einen ihr aus dieser eisenbahnbedingten Ersatzvorkehr erwach- senden Vermögensvorteil anrechnen zu lassen. Ein solcher ist jedoch – über den vorinstanzlich bereits zugesprochenen – im vorliegenden Fall nicht erstellt. Dasselbe gilt für die behauptete Verletzung der Schadens- minderungspflicht. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2012 erhobene Beschwerde erweist sich demzufolge sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch hinsichtlich des Eventualantrag als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung des Streitwerts der vorliegenden Streitig- keit und der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen sind die Verfah- renskosten auf Fr. 12'000.00 festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat als obsiegende Partei im Übrigen Anspruch auf Entschädigung der ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff.

A-4632/2012 Seite 23 VGKE). Diese sind in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeit- aufwands für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 18'000.00 (in- klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerde- führerin zur Zahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde und der unterliegen- den Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 041/2012-07-11/28) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-4632/2012 Seite 24 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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11.06.2013
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