B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4597/2022
Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
Verein Ausbau Osttangente - So nicht!, c/o Martin Baumgartner, Schwarzwaldallee 41, 4058 Basel, vertreten durch Dr. Meret Rehmann, Advokatin, basleradvokat:innen Advokatur & Notariat, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nationalstrassen; Plangenehmigung Lärmsanierung Osttangente Basel.
A-4597/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ausführungsprojekt zur Nationalstrasse N2 "N02 Lärmsanierung Ost- tangente Basel" (Nr. 622.2-00330) beinhaltet die lärmrechtliche Sanierung der Nationalstrasse von der Landesgrenze mit Deutschland bis zur Grenze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Das Ausführungsprojekt sieht den Einbau eines lärmarmen Belags auf der Strecke und die Sanierung der Fahrbahnübergänge mit Schlaggeräuschen vor. Zudem sind schallabsorbierende Verkleidungen in den Vorzonen des Schwarzwaldtunnels geplant sowie Verlängerungen beziehungsweise Er- höhungen der Lärmschutzwände auf der Bäumlihofbrücke, bei der Einfahrt Breite, beim Schwarzpark und bei der Ausfahrt St. Jakob. Schliesslich sind neue Lärmschutzwände auf der Schwarzwaldbrücke und entlang der Baldeggerstrasse geplant. Bei Gebäuden, die auch nach der Sanierung Alarmwertüberschreitungen aufweisen, ist der Einbau von Schallschutz- fenstern vorgesehen. B. Das Bundesamt für Strassen ASTRA reichte das Ausführungsprojekt am 27. März 2019 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK ein und ersuchte um Genehmigung des Projekts. Die öffentliche Planauflage fand vom 25. Mai bis zum 25. Juni 2019 statt. Am 24. Juni 2019 erhob der Verein "Ausbau Osttangente - So nicht!" Einsprache gegen das Projekt. Der Verein beantragte insbesondere, die Geschwindigkeit auf dem Projektperimeter der Nationalstrasse N2 nachts von 22 bis 7 Uhr auf 60 km/h zu beschränken. C. Mit Plangenehmigung vom 6. September 2022 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter Auflagen. Bezüglich der beantragten Geschwin- digkeitsbeschränkung wies das UVEK die Einsprache des Vereins Ausbau Osttangente - So nicht! ab. D. Am 10. Oktober 2019 reichte der Verein Ausbau Osttangente - So nicht! (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) ein. Der Beschwerdeführer beantragt, die Plangenehmigung sei um folgende Auflage zu ergänzen: Es sei für den gesamten Abschnitt des Ausführungs-
A-4597/2022 Seite 3 projektes eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zwischen 22.00 und 7.00 Uhr zu signalisieren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen Gutachtens zur Beurteilung der Verhältnismässig- keitsprüfung einer Geschwindigkeitsreduktion im Abschnitt des Ausfüh- rungsprojektes auf 60 km/h zwischen 22.00 und 7.00 Uhr zurückzuweisen, wobei die gutachterliche Methode ergebnisoffen zu sein, sich an den aktu- ellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen bezüglich Gesundheitsschädi- gungen von nächtlichem Strassenlärm zu orientieren und mit dem Bundes- amt für Umwelt (BAFU) abgestimmt zu sein habe. Subeventualiter sei die Plangenehmigungsverfügung um folgende Auflage zu ergänzen: Es sei für den gesamten Abschnitt des Ausführungsprojektes eine Höchstgeschwin- digkeit für den Lastwagenverkehr von 60 km/h zwischen 22.00 und 7.00 Uhr zu signalisieren. Subsubeventualiter sei die Plangenehmigungsverfü- gung um folgende Auflage zu ergänzen: Es sei für den gesamten Abschnitt des Ausführungsprojektes eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zwi- schen 5.00 und 7.00 Uhr zu signalisieren. Dazu sei die Sache im Übrigen zur Vornahme der durch die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit erfor- derlichen Anpassungen insbesondere bei den in der Plangenehmigung enthaltenen Erleichterungen an das ASTRA zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag, das Verfahren sei mit der ebenfalls gegen die gleiche Plangenehmigungsverfügung erhobene Be- schwerde des Vereins Fussverkehr Schweiz vom 10. Oktober 2022 zu ver- einigen. E. Am 16. November 2022 reichte das ASTRA eine Stellungnahme ein und am 21. November 2022 die Vorinstanz ihre Vernehmlassung. Am 22. De- zember 2022 gab das Bundesamt für Umwelt BAFU eine Stellungnahme ein und am 31. Januar 2023 das Bundesamt für Kultur BAK. F. Der Beschwerdeführer reichte seine Schlussbemerkungen am 21. April 2023 ein. Das UVEK, das ASTRA, das BAFU und das BAK verzichteten auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. G. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts äusserten sich das ASTRA (am 22. Oktober 2024), das UVEK (am 6. November 2024), das BAFU (am 11. November 2024) und der Beschwerdeführer (am
A-4597/2022 Seite 4 11. November 2024) zur Bedeutung der neueren, einschlägigen Recht- sprechung des Bundesgerichts in Bezug auf das vorliegende Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Ein als juristische Person konstituierter Verband kann die Interessen seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu sei- nen statutarischen Aufgaben gehört und eine Mehrheit oder eine Gross- zahl seiner Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wäre (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. dazu BGE 150 II 123 E. 4.4 und 142 II 80 E. 1.4.2; BVGE 2021 II/1 E. 20.2.2). Der Beschwerdeführer setzt sich ge- mäss Statuten als Verein für den Erhalt der Lebens- und Wohnqualität im oberen Kleinbasel ein, namentlich in den Quartieren Wettstein und Hirz- brunnen. Dabei tritt er insbesondere der Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität durch einen Ausbau der Osttangente entgegen und vertritt die Interessen seiner Mitglieder. Gemäss Mitgliederliste wohnen 55 der 95 Mitglieder an der Schwarzwaldallee und entsprechend in unmittelbarer Nähe der betroffenen Nationalstrasse; weitere 16 Mitglieder wohnen nach Angaben des Beschwerdeführers in einer Distanz von weniger als 200 m. Damit wäre eine Vielzahl der Mitglieder ihrerseits beschwerdeberechtigt, was im Übrigen auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an- erkannte. Die Voraussetzungen für die egoistische Verbandsbeschwerde sind deshalb gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berech- tigt.
A-4597/2022 Seite 5 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sach- lich zusammenhängende Verfahren – in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG – vereinigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Das vorliegende Verfahren und das Verfahren A-4598/2022 betreffen zwar beide das Projekt "N02 Lärmsanierung Osttangente Basel", jedoch sind verschiedene Beschwerdeführer involviert und es stellen sich unterschied- liche sachliche und rechtliche Fragen. Die Verfahren sind deshalb nicht zu vereinigen; das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzu- weisen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung auf Ver- letzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Höchstgeschwindigkeit auf dem Ab- schnitt der Nationalstrasse N2 des Ausführungsprojekts zwischen 22.00 und 7.00 Uhr auf 60 km/h zu beschränken ist. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, trotz den vorgesehenen Lärmschutz- massnahmen bliebe der Immissionsgrenzwert bei 89 Gebäuden und 1'410 Personen überschritten; bei vier Gebäuden sei sogar der Alarmwert über- schritten. Für die 89 Gebäude seien Erleichterungen beantragt, für vier Ge- bäude würden die Kosten für Lärmschutzfenster übernommen. Dazu kä- men 15 Gebäude, bei denen die Immissionsgrenzwerte zusammen mit an- derem Strassenlärm überschritten seien (bei drei davon auch der Alarm- wert). Die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte seien vor allem in der Nacht zu verzeichnen. Gemäss dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten würde eine Geschwindigkeitsreduktion von 80 km/h auf 60 km/h zwischen 22.00 und 7.00 Uhr zu einer Reduktion der nächtlichen
A-4597/2022 Seite 6 Lärmimmissionen um 2.2 dB(A) führen. Dadurch könnten zusätzlich 297 Personen und 28 Gebäude geschützt werden. Das Gutachten sei jedoch zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ge- schwindigkeitsreduktion untauglich und deshalb keine zulässige Grund- lage für die Ablehnung einer Geschwindigkeitsreduktion. Es beurteile näm- lich die Geschwindigkeitsreduktion gestützt auf eine Kosten-Nutzen-Ana- lyse als unverhältnismässig. Dabei fielen die monetarisierten Reisezeitver- längerungen jedoch im Vergleich zu allen anderen Kosten überragend ins Gewicht, obwohl die Reisezeitverlängerung nur 63 Sekunden betrage. Mit der verwendeten Methode sei die Verhältnismässigkeit einer Geschwindig- keitsreduktion bei Nationalstrassen nie zu bejahen, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Es müsse vielmehr eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer argumentiert im Weiteren, die Zweckmässigkeit ei- ner Geschwindigkeitsreduktion zum Zwecke der Lärmreduktion sei ge- mäss Bundesgericht bereits zu bejahen, wenn die Lärmbelastung um 1 dB(A) sinke und dadurch viele Personen nicht mehr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ausgesetzt seien. Dies sei hier der Fall. Darüber hinaus sei in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass von der Lärmreduktion mehr Personen profitieren würden als nur jene, die an einer Lärmbelastung über den Immissionsgrenzwerten litten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass Erleichterungen aufgrund von Über- schreitungen der Immissionsgrenzwerte als Ausnahmebewilligung nur als ultima ratio ausgesprochen werden dürften. Erleichterungen für Alarm- werte, die bei zwei Gebäuden vorgesehen seien, seien nur ausnahms- weise durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt, wenn keine weiteren emissionsmindernden Massnahmen in Betracht fallen würden. Eine Geschwindigkeitsreduktion sei im Übrigen gemäss Art. 108 Abs. 5 Bst. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) bei Nationalstrassen auf bis zu 60 km/h erlaubt. Diese Regelung bringe zum Ausdruck, dass bis zu einer Geschwindigkeitslimite von 60 km/h die Funktion der Nationalstrassen gewahrt bleibe. Die Situation an der N2 im Kanton Basel-Stadt (Osttangente) sei in Bezug auf die Verkehrs- menge und die Nähe zu einem dicht besiedelten, städtischen Gebiet in der Schweiz ein Sonderfall. Die Ausschöpfung des gesetzlichen Spielraums für Geschwindigkeitslimiten auf Nationalstrassen müsse gerade für eine
A-4597/2022 Seite 7 derartige, hinsichtlich der Lärmbelastung von Anwohnerinnen und Anwoh- nern als «Hotspot» zu betrachtende Strecke zulässig sein. Darüber hinaus sei in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass auf der Seite der betroffenen Anwohner grundrechtlich geschützte Rechts- positionen betroffen seien (Art. 10 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 8 EMRK). Die Bedeutung von Grundrechtseinschränkungen gehe über monetarisier- bare Positionen, wie zum Beispiel die Gesundheitskosten, hinaus, wobei auch das verfassungsrechtlich verankerte Interesse des Umweltschutzes zu berücksichtigen sei (Art. 74 BV). Bezüglich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des BGer 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023) hält der Beschwerde- führer fest, die wesentlichen Parameter seien vorliegend sehr ähnlich. So handle es sich auch hier um einen stark befahrenen Abschnitt, die Reise- zeitverlängerung betrage nur 63 Sekunden und es könnten mit der Ge- schwindigkeitsreduktion rund 300 Personen zusätzlich vor einer Über- schreitung der Immissionsgrenzwerte bewahrt werden. Das Bundesgericht habe auch festgestellt, dass in der Interessenabwägung zu berücksichti- gen sei, dass mehr Personen von einer Lärmreduktion profitierten, als nur jene, die an einer Lärmbelastung über den Immissionsgrenzwerten litten. 4.3 Die Vorinstanz führt aus, das Gutachten von Ecoplan halte fest, dass eine zusätzliche Geschwindigkeitsreduktion zwar notwendig sei, jedoch nur teilweise zweckmässig, da damit nur 297 Personen oder 13 % der von einen Lärmniveau über den Immissionsgrenzwerten betroffenen Personen zusätzlich geschützt werden könnten. Die Massnahme sei zudem mit ei- nem Kosten-Nutzen-Verhältnis von 0.052 nicht verhältnismässig, wie eine Analyse mit NISTRA (Nachhaltigkeitsindikatoren für Strasseninfrastruktur- projekte) zeige. Die Mehrkosten aufgrund von Reisezeitverlusten seien beinahe 20-mal so gross wie der Nutzengewinn. Bezüglich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts hält die Vor- instanz fest, dass sich das Bundesgericht in diesem Urteil insbesondere auf Elemente abgestützt habe, die hier nicht vorlägen. So sei der Projekt- umfang hier ein anderer: Im vom Bundesgericht beurteilten Fall sei unter anderem auch eine Pannenstreifenumnutzung Teil des Projekts gewesen, die zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen geführt habe. Das Bundesge- richt sei deshalb zum Schluss gekommen, dass es einen angemessenen Ausgleich zwischen Nutz- und Schutzinteressen darstelle, wenn die durch die Pannenstreifenumnutzung bedingte Emissionserhöhung durch einen
A-4597/2022 Seite 8 verbesserten Lärmschutz in der besonders empfindlichen Nachtzeit aus- geglichen werde. Hier gehe es aber nur um eine reine Lärmsanierung. Zu- dem habe das Projekt, welches das Bundesgericht beurteilt habe, eine we- sentliche Änderung dargestellt. Das Bundesgericht habe ausgeführt, dass die umweltrechtliche Sanierungspflicht im Falle einer wesentlichen Ände- rung verschärft werde. Hier sei aber nicht von einer verschärften Sanie- rungspflicht auszugehen, da es um eine reine Lärmsanierung gehe. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall seien mit der Temporeduktion rund 400 Personen von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte geschützt worden, was einer Abnahme von rund 27 % entspreche. Vorliegend würde hingegen bei knapp 300 Personen eine Überschreitung der Immissions- grenzwerte verhindert, was nur rund 13 % der betroffenen Personen seien. Schliesslich würde die Reduktion auf 60 km/h eine noch stärkere betriebli- che Einschränkung der Hochleistungsstrasse Autobahn darstellen, als die Reduktion auf 80 km/h. 4.4 Das ASTRA führt aus, es bestünden bereits umfassende Lärmschutz- massnahmen und die Geschwindigkeit sei bereits heute auf 80 km/h be- schränkt. Eine weitergehende Geschwindigkeitsreduktion würde den Zweck und die Funktion der Nationalstrasse in ihren Grundzügen in Frage stellen. Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäss NISTRA sei zur Bewertung von Strassenprojekten breit abgestützt. Die Reduktion sei klar nicht wirt- schaftlich tragbar und entsprechend nicht verhältnismässig. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts sei jede Geschwin- digkeitsbegrenzung, die auf Autobahnen als Lärmschutzmassnahme um- gesetzt werden solle, aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dabei sei immer zu berücksichtigen, dass Autobahnen als Hochleistungs- strassen auf das schnelle Fahren ausgelegt seien. Im Vergleich zum vom Bundesgericht beurteilten Fall liege hier eine reine Lärmsanierung vor, keine wesentliche Änderung der Nationalstrasse. Es würden hier keine Massnahmen umgesetzt, die zu einer lärmmässigen Mehrbelastung führen würden, weshalb keine Nutz- und Schutzinteressen auszugleichen seien. Auch die massgebliche Verkehrsmenge im Prognosezustand sei hier deut- lich tiefer. Schliesslich seien hier nach der Realisierung der bereits vorge- sehenen Massnahmen nur noch 89 Liegenschaften von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte betroffen. Deshalb erweise sich eine Reduktion der Geschwindigkeit nachts auf 60 km/h in der Gesamtbetrachtung als un- verhältnismässig.
A-4597/2022 Seite 9 4.5 Das BAFU bringt vor, es halte die Herabsetzung der Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h auf 60 km/h in der Nacht für verhältnismässig. Die Re- duktion würde zu einer Verminderung der Lärmemissionen um etwa 2.2 dB(A) führen. Dies sei eine wahrnehmbare Verminderung, die eine er- hebliche Verbesserung der Lärmsituation bewirke. Die Methode NISTRA sei nicht zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Geschwindigkeitsre- duktionen auf Nationalstrassen geeignet, da sie bei viel befahrenen Stras- sen fast ausnahmslos dazu führe, dass Begrenzungen der Höchstge- schwindigkeit unverhältnismässig seien. Gemäss BAFU lassen sich die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023 auf den vorliegenden Fall übertragen: In beiden Fällen sei die besonders lärmsensible Nachtzeit be- troffen und es liege eine grosse Anzahl durch übermässige Lärmimmissio- nen betroffener Personen vor und die Anzahl Personen, die von übermäs- sigem Lärm betroffen seien, könne signifikant verringert werden. In beiden Fällen werde eine wahrnehmbare Lärmreduktion bewirkt, wobei diese hier sogar grösser sei als im vom Bundesgericht beurteilten Fall. Es seien in beiden Fällen nur kurze Strecken betroffen, die durch dichtbesiedeltes Ge- biet mit ausserordentlich hohem Verkehrsaufkommen führten. In beiden Fällen sei überwiegend der Freizeitverkehr betroffen und der Reisezeitver- lust liege in einem ähnlichen Bereich. Deshalb sei auch hier die beantragte Geschwindigkeitsreduktion verhältnismässig. 5. 5.1 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 [SVG, SR 741.01]). Die vom Bundesrat festgesetzte Höchst- geschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt wer- den. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Art. 32 Abs. 3 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günsti- gen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Die Behörde oder das ASTRA können (unter anderem) zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung für bestimmte Strassenstrecken Abwei- chungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen. Die
A-4597/2022 Seite 10 allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d SSV). Vor der Festlegung von abweichenden Höchstge- schwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2) sowie zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt wer- den kann (Art. 108 Abs. 4 SSV). Auf Autobahnen sind tiefere Höchstge- schwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h zulässig; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad (Art. 108 Abs. 5 Bst. a SSV). 5.2 Die Bundesverfassung sieht den Schutz des Menschen und seiner na- türlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen vor (Art. 74 BV). Diese Aufgabe hat der Bund im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) umgesetzt. Das Umweltschutzgesetz soll (unter ande- rem) Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen – unter ande- rem Lärm – schützen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG). Lärm wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkun- gen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefin- den nicht erheblich stören (Art. 15 USG).
A-4597/2022 Seite 11 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschrif- ten anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissions- grenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inha- ber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an. Die Anlagen müssen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt- schaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschrit- ten werden (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. De- zember 1986 [LSV, SR 814.41]). Die Vollzugsbehörden gewähren Erleich- terungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschrän- kungen oder Kosten verursachen würde (Art. 17 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV). 5.3 Das Bundesgericht betont in seiner neueren Rechtsprechung die Be- deutung der gesetzlich vorgeschriebenen Einhaltung der Immissionsgrenz- werte: Erleichterungen, die zur Folge haben, dass die Anwohnerschaft auch künftig und auf unabsehbare Zeit hinaus mit gesundheitsschädlichem Lärm leben muss, kommen nur als ultima ratio in Betracht. Sie setzen vo- raus, dass alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen aus- geschöpft worden sind (Urteil des BGer 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023 E. 10.4). Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen als mögliche Sanierungsmass- nahmen ernsthaft geprüft werden, wenn die Immissionsgrenzwerte über- schritten sind und keine anderen Möglichkeiten der Lärmbegrenzung an der Quelle oder auf dem Übertragungsweg in Betracht kommen. Sie kön- nen nur abgelehnt werden, wenn die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde und das öffentliche Interesse an der Änderung beziehungsweise am Betrieb der Anlage die Interessen des Lärmschutzes überwiegt. Die Gewährung von Erleichterungen setzt entsprechend eine umfassende Interessenabwä- gung voraus, in der alle Auswirkungen berücksichtigt werden (Urteil des BGer 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023 E. 10.4). Zu den Auswirkungen, die in der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, gehören auch Reisezeitverluste. Diese dürfen allerdings nicht derart stark gewichtet werden, dass sie Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Na- tionalstrassen aus Gründen des Lärmschutzes nahezu ausschliessen. Es ist deshalb geboten, das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse gemäss
A-4597/2022 Seite 12 NISTRA beziehungsweise SN-Norm, das im Wesentlichen durch die Rei- sezeitverluste bestimmt wird, durch eine Gesamtbeurteilung unter Berück- sichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu ergänzen (Urteil des BGer 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023 E. 10.5). Im genannten Urteil 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023 (E. 11) bejahte das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit einer Geschwindig- keitsreduktion von 100 km/h auf 80 km/h aus Gründen des Lärmschutzes von 22.00 bis 7.00 Uhr auf der Nationalstrasse N1 von Zürich-Nord bis Brüttisellen. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Projektperimeter nur eine kurze Strecke umfasste (rund 6.5 Kilometer), diese in einem dicht be- siedelten Gebiet lag und die kurzen Reisezeitverluste sich nicht zu einem volkswirtschaftlichen Schaden summierten. Die zusätzliche Lärmminde- rung von ca. 1 dB(A) bezeichnete das Gericht als wahrnehmbar und stellte fest, dass damit über 400 Personen neu vor übermässigem Lärm geschützt würden. Schliesslich berücksichtigte das Gericht, dass das Projekt auf- grund anderer Massnahmen gleichzeitig zu einer Erhöhung des Lärmes führte. 6. 6.1 Bezüglich des Sachverhalts ist festzustellen, dass die Geschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 im Bereich der Osttangente Basel heute auf 80 km/h begrenzt ist. Die Ein- und Ausfahrten sind teilweise mit 60, 50 oder 40 km/h signalisiert. Der durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) für das Jahr 2023 beträgt ca. 88'000 Motorfahrzeuge (Schwarzwaldbrücke). Die für den Planungshorizont 2040 ermittelten DTV betragen auf der Schwarzwaldbrü- cke 94'000 und auf der Birsbrücke 135'000 Motorfahrzeuge pro Tag. 6.2 Gemäss den Projektunterlagen wird alleine der Lärm der Natio- nalstrasse N2 mit den im Projekt vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen im massgeblichen Planungshorizont 2040 die Immissionsgrenzwerte bei insgesamt 89 Gebäuden/Liegenschaften überschreiten; davon befinden sich 4 Gebäude auch über dem Alarmwert. Bei weiteren 15 Gebäuden trägt der Lärm der Nationalstrasse zusammen mit weiteren Strassenlärmquellen wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bei. Für alle diese Gebäude genehmigte die Vorinstanz Erleichterungen. Gemäss dem "Gutachten zur Verhältnismässigkeit einer Geschwindig- keitsreduktion von 80 auf 60 km/h zwischen 22-7 Uhr, N02 Osttangente Basel" vom 22. März 2021, das von Ecoplan im Auftrag des ASTRA erstellt
A-4597/2022 Seite 13 wurde (Gutachten Ecoplan), sind im Planungshorizont 2040 mit den im Projekt vorgesehenen Massnahmen weiterhin 155 Gebäude beziehungs- weise 2'250 Personen von einem Lärmniveau über dem Immissionsgrenz- wert betroffen. Davon ist die Überschreitung bei 89 Gebäuden beziehungs- weise 1'410 Personen allein auf die Nationalstrasse zurückzuführen. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nachts (22.00 bis 7.00 Uhr) von 80 km/h auf 60 km/h würde die Lärmemissionen um 2.2 dB(A) vermindern. Dadurch wären 28 Gebäude (18 %) beziehungsweise 297 Personen (13 %) zusätzlich vor einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ge- schützt. 6.3 Das Gutachten Ecoplan errechnete aufgrund einer Analyse mit NISTRA (Nachhaltigkeitsindikatoren für Strasseninfrastrukturprojekte) ein Kosten-Nutzen-Verhältnis der beantragten Geschwindigkeitsreduktion für das Jahr 2040 von 0.052, was das Gutachten als nicht verhältnismässig bewertet. Dabei geht das Gutachten von einem Nutzen der Geschwindig- keitsreduktion von Fr. 310'000.– aus, davon Fr. 190'000.– im Lärmbereich (Beeinträchtigung der Lebensqualität gemessen an der Reduktion der Wohnungspreise und den Gesundheitskosten [Krankheits- und Todesfälle aufgrund von Bluthochdruck bedingten Krankheiten und ischämischen Herzkrankheiten]). Der weitere Nutzen ergibt sich aus der Reduktion des Treibstoffverbrauchs (Reduktion von Kosten und Emissionen). Dem ge- genüber stehen Kosten von Fr. 6.01 Mio. Die Höhe der Kosten ist gröss- tenteils durch die Einrechnung von monetarisierten Reisezeitveränderun- gen bedingt: Der Zeitverlust von 63 Sekunden durch die Geschwindigkeits- reduktion führt kumuliert zu monetarisierten Reisezeitverlusten von Fr. 5.98 Mio. pro Jahr. Das Gutachten führt weiter aus, nicht quantifizierbar seien die Frage der Unfälle, die Zuverlässigkeit und die Naherholung. Das Gutachten ging jedoch davon aus, dass diese drei Elemente die negativen Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse nicht umstossen könnten. Gemäss Auftrag des ASTRA nicht in das Gutachten einbezogen wurde die Rückver- lagerung von Autobahnverkehr auf das untergeordnete Verkehrsnetz. Auf- grund einer groben Abschätzung sei jedoch davon auszugehen, dass sich das negative Ergebnis des Kosten-Nutzen-Verhältnisses durch den Einbe- zug der Rückverlagerung kaum in ein positives Ergebnis verändern würde. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten Ecoplan sei eine untaug- liche Grundlage für die Ablehnung der Geschwindigkeitsreduktion. Insbe- sondere sei es nicht zulässig, die für die Monetarisierung der Reisezeitver- änderung durch Befragung ermittelte Zahlungsbereitschaft der Verkehrs- teilnehmer den gemessenen oder berechneten tatsächlichen Kostenein-
A-4597/2022 Seite 14 sparungen gegenüberzustellen. Als rein hypothetische stated preferences habe die Zahlungsbereitschaft keine spürbaren oder messbaren finanziel- len Nachteile für die Volkswirtschaft. Nicht berücksichtigt sei in dem Gut- achten zudem, dass eine nächtliche Lärmreduktion von 2.2 dB(A) bei weit- aus mehr Personen zu Gesundheitsverbesserungen führen würde, da nach den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen nächtliche Lärm- immissionen bereits ab 40 dB(A) gesundheitsschädigend seien. Die Ge- sundheitskosten seien im Gutachten zu tief angesetzt und die psychischen Folgen der nächtlichen Lärmbelastung würden gar nicht berücksichtigt. Die nicht monetären Kriterien seien zudem nicht oder ungenügend einbezogen worden. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3) stützt diese Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend. Insbesondere betont das Bundesgericht, dass Erleichterungen nur als ultima ratio in Betracht kom- men und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden muss, in der alle Auswirkungen einer Geschwindigkeitsreduktion – nicht nur die monetarisierbaren – zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch die Auswirkungen der Geschwindigkeitsreduktion auf die Gesundheit von Personen, deren Lärmbelastung unter den Immissionsgrenzwerten liegt. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb in der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. 7. 7.1 Die beantragte Geschwindigkeitsreduktion ist insofern für den Lärm- schutz geeignet, als der Lärmpegel durch die Begrenzung der Höchstge- schwindigkeit auf 60 km/h nachts um rund 2.2 dB(A) (Lärmemissionen) re- duziert werden kann und dies dazu führt, dass rund 300 Personen von Lärm über den Immissionsgrenzwerten entlastet werden. Entsprechend ist die Massnahme gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als geeignet anzusehen, auch wenn damit nicht alle betroffenen Personen vor Über- schreitungen der Immissionsgrenzwerte geschützt werden können (Urteil des BGer 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023 E. 6.5). 7.2 Es ist unbestritten, dass keine anderen Massnahmen zur Verminde- rung der Lärmemissionen mehr zur Verfügung stehen. Insbesondere ist eine Beschränkung der beantragten Geschwindigkeitsreduktion auf die Hauptverkehrszeiten nicht zielführend, da die Senkung des Lärmniveaus
A-4597/2022 Seite 15 in der Nacht erreicht werden soll. Entsprechend ist auch die Erforderlichkeit der Massnahme gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die beantragte Geschwindigkeitsreduktion verhältnis- mässig im engeren Sinn ist, das heisst, ob der Nutzen für die Umwelt und für die von Immissionen betroffenen Personen die Nachteile der Mass- nahme überwiegt (BGE 138 II 379 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich dabei an der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3). 7.3 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich hier unbestrittenermassen nicht um eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV handelt. Erleichterungen kommen deshalb zwar nur als ultima ratio in Betracht und setzen voraus, dass alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft worden sind. Eine darüber hinaus nochmals verschärfte Pflicht zur Sanierung, wie sie das Bundesgericht für wesentlich geänderte Anlagen vorsieht (Urteil des BGer 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023 E. 10.4), besteht hingegen nicht. Im vorliegenden Fall erscheinen folgende Umstände für die Gesamtbe- trachtung relevant: die Siedlungsdichte im Projektperimeter und das Ver- kehrsaufkommen; die Höhe der Lärmreduktion; die Anzahl Personen, die vor übermässigem Lärm geschützt werden kann und die Anzahl weiterer Personen, deren Lärmbelastung darüber hinaus vor Lärm gesenkt werden kann; die Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der betroffenen Per- sonen; die Auswirkungen auf die Funktionstüchtigkeit der Autobahn; der Zeitverlust der Nutzerinnen und Nutzer der Autobahn; das Kosten-Nutzen- Verhältnis der Massnahme; die Baukosten; die mögliche Verlagerung des Verkehrs auf untergeordnete Strassen; der weitere lärmrechtliche Kontext des Projekts. 7.3.2 Für die beantragte Geschwindigkeitsbegrenzung spricht in erster Li- nie, dass der Projektperimeter in einem dicht besiedelten Gebiet – der Stadt Basel – liegt. Dies illustriert nur schon der Umstand, dass auch mit den geplanten Lärmschutzmassnahmen weiterhin 2'250 Personen von ei- nem Lärmniveau über den Immissionsgrenzwerten betroffen sind. Das Ver- kehrsaufkommen ist auf diesem Abschnitt der N2 zudem sehr hoch: Der DTV liegt im Planungshorizont 2040 bei 94'000 Motorfahrzeugen pro Tag auf der Schwarzwaldbrücke und bei 135'000 auf der Birsbrücke.
A-4597/2022 Seite 16 Die durch die Geschwindigkeitsreduktion von 80 km/h auf 60 km/h nachts erreichbare Lärmminderung (Lärmemissionen) von 2.2 dB(A) liegt zudem nicht nur klar über der Schwelle der Wahrnehmbarkeit – die praxisgemäss bei 1 dB(A) angenommen wird – sondern ist darüber hinaus als relativ hoch zu bezeichnen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung und die dadurch be- wirkte Lärmminderung würden einer grossen Anzahl Personen zugutekom- men: Fast 300 Personen könnten neu nachts vor einem Lärmniveau über den Immissionsgrenzwerten geschützt werden. Darüber hinaus käme die Lärmminderung aber auch mehreren Tausend weiteren Personen zugute: Dazu zählen zuerst diejenigen der 2'250 Personen, die von übermässigem Lärm betroffen sind, der durch die Geschwindigkeitsreduktion zwar sinkt, aber nicht genügend, um unter die Immissionsgrenzwerte zu fallen. Gleich- zeitig würden auch diejenigen Personen von einer Abnahme des Lärms in der Nacht profitieren, die ohne die Geschwindigkeitsbegrenzung von knapp unter den Immissionsgrenzwerten liegendem Lärm betroffen sind. Entsprechend würde mit der Massnahme gleichzeitig dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen (Art. 1 Abs. 2 USG und Art. 13 Abs. 2 Bst. a LSV). Die Geschwindigkeitsreduktion könnte nicht nur die Lärmbelastung einer grossen Anzahl Personen vermindern; angesichts der neueren Erkennt- nisse zu den Auswirkungen von Lärmbelastungen in der Nacht würde sich die Lärmreduktion darüber hinaus positiv auf deren Gesundheitszustand auswirken. Neuere Lärmstudien zeigen nämlich, dass Gesundheitseffekte schon bei geringerer Lärmbelastung als früher angenommen auftreten und keine Untergrenze besteht, unter welcher der Lärm nicht gesundheits- schädlich ist oder nicht zur Belästigung führt. Deshalb kann jede Mass- nahme, die zu einer Reduktion der Lärmbelastung beiträgt, potenziell auch den Gesundheitszustand der betroffenen Bevölkerung verbessern (vgl. Ur- teil des BGer 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023 E. 11.2 mit Ver- weis auf MARTIN RÖÖSLI/JEAN-MARC WUNDERLI/MARK BRINK/CHRISTIAN CAJOCHEN/NICOLE PROBST-HENSCH, Die SIRENE-Studie, Swiss Medical Forum 2019/19(5-6) S. 77 ff., insbes. S. 82). 7.3.3 Gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h nachts spricht hingegen insbesondere, dass Autobahnen als Hochleistungsstrassen auf das schnelle Fahren ausgelegt sind und die allgemeine Höchstgeschwin- digkeit entsprechend grundsätzlich 120 km/h beträgt. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h stellt für Autobahnen die tiefste in Art. 108 Abs. 5 Bst. a SSV vorgesehene Höchstgeschwindigkeit dar. Es handelt sich mithin um die einschneidendste, noch zulässige Beschrän- kung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen. Auf dem betroffenen
A-4597/2022 Seite 17 Abschnitt sind zudem bisher lediglich auf gewissen Ein- und Ausfahrten Geschwindigkeitsbeschränkungen unter 80 km/h signalisiert. In die Abwägung einzubeziehen ist zudem der Zeitverlust, den Autofahre- rinnen und Autofahrer durch die Geschwindigkeitsbegrenzung hinnehmen müssten. Da der Projektperimeter eine relativ kurze Strecke von nur rund 5.5 km umfasst, bewirkt die Geschwindigkeitsbegrenzung für die Nutzerin- nen und Nutzer der Autobahn jedoch lediglich einen geringfügigen, kaum spürbaren Zeitverlust von 63 Sekunden. Die Geschwindigkeitsbeschrän- kung beträfe nur die Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr und damit im Wesentlichen Freizeitfahrten in der Nacht. Entsprechend würden sich die kurzen Reise- zeitverluste auch nicht zu einem hohen volkswirtschaftlichen Schaden summieren (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2022, 1C_33/2022 vom 20. April 2023 E. 9.4.3). Zu beachten ist darüber hinaus, dass das im Gutachten Ecoplan errech- nete Kosten-Nutzen-Verhältnis der Geschwindigkeitsbegrenzung mit ei- nem Wert von 0.052 tief ausfällt. Betrachtet man jedoch nur den Nutzen für den Lärmbereich, so liegt dieser mit Fr. 190'000.– leicht höher als im vom Bundesgericht beurteilten Fall; tiefer ist demgegenüber der Nutzen in an- deren Bereichen, insbesondere bezüglich Betriebskosten sowie Luft- und Klimabelastung. Bezüglich der für die Massnahme anfallenden Baukosten sind schliesslich die Fr. 300'000.– für die Umprogrammierung der Geschwindigkeitsanlage zu berücksichtigen, was gemäss Gutachten Ecoplan einem jährlichen Durchschnitt von Fr. 29'000.– entspricht. 7.3.4 Nicht restlos geklärt ist, in welchem Umfang aufgrund der Geschwin- digkeitsbegrenzung mit einer Verlagerung von Verkehr auf das untergeord- nete Strassennetz zu rechnen ist. Im Gutachten Ecoplan wird lediglich auf- grund einer "groben Abschätzung" davon ausgegangen, dass mit einer ge- wissen Verlagerung des Verkehrs zu rechnen sein könnte. Es wird ausge- führt, die Verlagerungseffekte würden das Kosten-Nutzen-Verhältnis um 11 % verbessern, das Gesamtergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse bleibe aber klar negativ. Insbesondere würde die Verkehrsverlagerung zu einer Entlastung beim Lärm entlang der Autobahn führen, gleichzeitig jedoch zu einer Zunahme des Lärms entlang des untergeordneten Strassennetzes. Auch aus den Stellungnahmen des BAFU und des ASTRA lässt sich auf die Komplexität der Frage einer möglichen Verkehrsverlagerung schlies- sen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass eine mögliche Verlagerung
A-4597/2022 Seite 18 des Verkehrs aufgrund der unterschiedlichen, teilweise gegenläufigen Ef- fekte keinen entscheidenden Einfluss auf die Interessenabwägung hat. 7.3.5 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der sogenannte "Ausbau- schritt 2023" betreffend den punktuellen Ausbau der Nationalstrassen in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 abgelehnt wurde. Der Aus- bauschritt 2023 hätte auch das Projekt "A2 Rheintunnel" umfasst, mit dem unter anderem der Engpass auf der Osttangente hätte entschärft werden sollen. Da das Projekt nun nicht weiterverfolgt wird, entfällt eine mögliche Entlastung der Osttangente im Planungshorizont 2040. Entsprechend ist eine Entlastung der Anwohner der Osttangente nicht absehbar, was die lärmrechtliche Sanierung dieses Abschnitts umso dringender erscheinen lässt (vgl. Art. 36 Abs. 2 LSV). 7.3.6 Der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 5.3) kann zwar nicht entnommen werden, ab welcher Anzahl neu weniger lärmbelasteter Personen sich eine Geschwindigkeitsreduktion in der Nacht als verhältnis- mässig erweist. Entscheidend erscheint die Anzahl Personen, die durch die Massnahme tatsächlich geschützt wird, weniger der Prozentsatz der ins- gesamt betroffenen Personen. Im Vergleich zu dem vom Bundesgericht beurteilten Fall sinkt die Lärmbelastung vorliegend durch die Geschwindig- keitsreduktion zwar bei weniger Personen unter die Immissionsgrenzwerte (297 im Vergleich zu über 400 Personen). Die Anzahl von beinahe 300 Per- sonen, deren Lärmbelastung nachts unter die Immissionsgrenzwerte fällt, ist gleichwohl als eine bedeutende Anzahl zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Lärmminderung hier im Vergleich zum Entscheid des Bundesge- richts bedeutend höher ausfällt (2.2 dB(A) anstatt ca. 1 dB(A)) und zusätz- lich eine grosse Anzahl Personen nachts von Lärm entlastet wird, obwohl ihre Lärmbelastung nicht unter die Immissionsgrenzwerte fällt oder bereits knapp darunter liegt. 7.3.7 Insgesamt ist das öffentliche Interesse am Betrieb der Autobahnen als Schnellstrassen hier stark zu gewichten: Mit der Reduktion der Höchst- geschwindigkeit auf 60 km/h würde auf diesem Abschnitt die tiefstmögliche Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen umgesetzt. Dass damit die Auto- bahn ihre Funktion als Hochleistungsstrasse nicht mehr erfüllen könnte, trifft jedoch nicht zu: Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sehen eine Re- duktion der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h auf Autobahnen ausdrück- lich vor. Zudem wird diese hier lediglich in der Nacht umgesetzt. Die kumu- lierten Reisezeitverluste fallen schliesslich wie dargestellt nur wenig ins Gewicht. Demgegenüber kann durch die Beschränkung der Höchst-
A-4597/2022 Seite 19 geschwindigkeit eine bedeutende Anzahl Personen von Lärm entlastet werden, die ohne die Massnahme auf unabsehbare Zeit von übermässi- gem Lärm betroffen wären. Der Lärmschutz ist als verfassungsmässige Aufgabe stark zu gewichten. Zudem erfolgt die Entlastung mit den Nacht- stunden zu einer besonders sensiblen Zeit. Ebenso stark zu gewichten sind zudem die positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Per- sonen. Insgesamt führt die Geschwindigkeitsbeschränkung damit nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung für den Betrieb der Nationalstrasse und das Interesse der betroffenen Bevölkerung an der durch die Beschrän- kung der Höchstgeschwindigkeit erzielbaren Lärmminderung überwiegt. Deshalb ist die Verhältnismässigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h nachts auf dem zum Projektperimeter gehörenden Abschnitt zu bejahen. Diese Schlussfolgerung gilt auch für die erste Morgenstunde (6.00 bis 7.00 Uhr), die gemäss der Definition der Lärmschutzverordnung formell nicht zur Nacht gehört (Ziff. 32 Anhang 3 LSV). Es handelt sich dabei nämlich um einen Zeitraum, in dem das Erholungsbedürfnis besonders gross und Aufwachreaktionen besonders störend sind. Hinzu kommt der zunehmen- de Lärm durch den Schwerverkehr ab 5.00 Uhr (Nachtfahrverbot bis 5.00 Uhr; Art. 2 Abs. 2 SVG). Die Eidgenössische Kommission für Lärmbe- kämpfung (EKLB) hat deshalb auch empfohlen, die Nachtperiode auf die Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr auszudehnen (EKBL, Grenzwerte für Stras- sen-, Eisenbahn- und Fluglärm, 2021, S. 51 f.). Entsprechend ist die Be- grenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h auch für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr verhältnismässig. 8. Die Voraussetzungen für die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h auf dem Abschnitt der Nationalstrasse N2 des Ausführungspro- jekts zwischen 22.00 und 7.00 Uhr sind damit gegeben. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Höchst- geschwindigkeit im gesamten Projektperimeter zwischen 22.00 und 7.00 Uhr auf 60 km/h herabzusetzen und die nötigen Anpassungen vorzu- nehmen insbesondere bezüglich Erleichterungen, Festlegung der Lärmim- missionen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Ziff. 5-7 des Dispositivs der Plangenehmigung).
A-4597/2022 Seite 20 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als ob- siegend. Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Ebenso wenig sind der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer be- zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.302.2[). Die Entschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 21. April 2023 und am 11. November 2024 je eine Kostennote ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin insgesamt einen Zeitaufwand von 36.49 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– betrieb. Zusätzlich macht sie Auslagen in der Höhe von Fr. 390.70 geltend zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies ergibt insgesamt einen Aufwand von Fr. 10'250.35, was angemessen erscheint. Entsprechend hat die Vor- instanz dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 10'250.35 zu bezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
A-4597/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren A-4598/2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Die angefochtene Plangenehmigung vom 6. September 2022 wird aufge- hoben, soweit die Vorinstanz in Ziff. 8.2 des Dispositivs die Einsprache des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Antrags zur Beschränkung der Ge- schwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 auf 60 km/h von 22.00 bis 7.00 Uhr abwies. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die Höchstgeschwindigkeit im gesamten Projektperimeter zwischen 22.00 und 7.00 Uhr auf 60 km/h herabzusetzen und die nötigen Anpassungen am Projekt vorzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– wird ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 10'250.35 auszurichten.
A-4597/2022 Seite 22 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Metzger Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4597/2022 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00330; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Strassen ASTRA (Einschreiben) – das Bundesamt für Umwelt BAFU – das Bundesamt für Kultur