B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4594/2021

Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

  1. X._______ Joint Stock Company, (...),
  2. Y._______ Limited, (...), beide vertreten durch Baker McKenzie Switzerland AG, (...), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (MAC-UA).

A-4594/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 richtete die zuständige ukrainische Behörde (State Tax Service of Ukraine [STS], nachfolgend auch: ersu- chende Behörde) gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (geändert mit Protokoll vom 27. Mai 2010; SR 0.652.1, nachfolgend: «MAC») ein Amtshilfeersu- chen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). A.b In dem Amtshilfeersuchen wird um Informationen betreffend die X._______ Joint Stock Company (nachfolgend: betroffene Person oder Be- schwerdeführerin 1) gebeten. Informationsinhaberin in der Schweiz sei die Z._______ AG (nachfolgend: Bank A). A.c Zum Sachverhalt führt die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, dass die in der Ukraine domizilierte betroffene Person an die zypriotische Gesellschaft Y._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; ge- meinsam mit der Beschwerdeführerin 1: Beschwerdeführerinnen) Lizenz- und Dividendenzahlungen geleistet habe. Gestützt auf das zwischen der Ukraine und der Republik Zypern bestehende Doppelbesteuerungsabkom- men habe die betroffene Person einen Vorzugssteuersatz von 5% ange- wendet. Die Hauptaktivität der Beschwerdeführerin 2 sei indes vermutlich auf ukrainischem Zollgebiet durch die ukrainische Staatsangehörige A._______ ausgeführt worden, womit zu prüfen sei, ob der Vorzugssteuer- satz vorliegend zurecht zur Anwendung gekommen sei. Informationen über das Bankkonto der zypriotischen Entität würden es ermöglichen festzustel- len, ob deren Aktivität die Registrierung einer Betriebsstätte in der Ukraine erfordert hätte und ob die Anwendung des Vorzugssteuersatzes rechtmäs- sig sei. Im Amtshilfeersuchen bestätigt die ersuchende Behörde zudem, dass sie bereit sei, solche Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und weiterzuleiten, dass sie alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten aus- geschöpft habe, dass sie die erhaltenen Informationen vertraulich be- handle und dass sie die erhaltenen Informationen nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des MAC verwende. A.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Be- hörde die ESTV, die folgenden Fragen zu beantworten bzw. die erbetenen Belege zu übermitteln:

A-4594/2021 Seite 3

  1. «Please, provide us with the data about IBAN account: [...] (number, date of opening, beneficiary's summary or application). What is the status of the account as of the present?
  2. Who participated in opening of Bank Account [...] of Cypriot busi- ness entity [Beschwerdeführerin 2]? Please, provide us with the copies of the documents of such physical persons (passports, pow- ers of attorney, etc.).
  3. Please, provide us with the copies of the documents that were sub- mitted when opening IBAN account: [...] (sample signatures and seal cards of the legal entity, application of the legal entity for the account opening, the client's questionnaire, the powers of attorney, other documents provided to the bank to identify the client, etc.) or the information from them.
  4. Were any other accounts used by Cypriot business entity [Beschwerdeführerin 2] that were opened at Swiss bank [Bank A] for settlements within the years of 2018 – 2019?
  5. Please, provide us with the statements of Cypriot business entity’s [Beschwerdeführerin 2] accounts opened at Swiss bank [Bank A] to which the funds were placed for the period of 2018 - 2019 with indi- cation of the purpose of payments and the names of the counter- parties.
  6. If the bank statements contain the information about the Internal Transfers Out to the other account opened by Cypriot business en- tity [Beschwerdeführerin 2] at Swiss bank [Bank A], please, provide us the information related to this account data (number, date of opening, beneficiary's summary or application, statement for the au- dited period).
  7. Please, provide us with the information about the persons author- ized to perform the transactions with Cypriot business entity’s [Beschwerdeführerin 2] accounts opened at Swiss bank [Bank A] (account managers, attorneys, trustees, proxies) and the copies of their documents.
  8. Please, provide us with the copies of the Certificates of Good Stand- ing and Certificates of Incumbency of the company which opened the accounts of Cypriot business entity [Beschwerdeführerin 2] at Swiss bank [Bank A].
  9. Please, provide us with the copies of the Declaration of Trust/Nom- inee Agreement/Share Certificate or other documents identifying the beneficial owner of Cypriot business entity’s [Beschwerdefüh- rerin 2] accounts, including IBAN account: [...].

A-4594/2021 Seite 4 10. Please, provide us with the copy of Cypriot business entity’s [Beschwerdeführerin 2] bank account servicing agreement. 11. Could the transactions with Cypriot business entity’s [Beschwerdeführerin 2] accounts, including with IBAN account: [...] be performed without participation of the person authorized to per- form transactions with the bank account? 12. Does Cypriot business entity [Beschwerdeführerin 2] use the Inter- net Banking System to perform the transactions with IBAN account: [...]? If the answer is yes, please, inform us who exactly filled in the registration form for using the Internet Banking System. Please. Pro- vide us with the copies of the registration form and the document certifying such physical person (ID document). 13. Was the electronic device (Digipass) provided to the representa- tives of Cypriot business entity [Beschwerdeführerin 2] for using the Internet Banking System? If the answer is yes, please, inform us to whom exactly. 14. Are any other remote banking services (except the Internet Bank- ing) used to perform the transactions with IBAN account: [...]? If the answer is yes, please, inform us which banking services exactly are being used and who performs the transactions with the accounts? From which IP addresses or e-mail boxes the instructions were re- ceived to debit the funds from IBAN account: [...]? 15. Were any changes made to the customer’s questionnaire (applica- tion form) and to the list of the authorized persons on IBAN account: [...] for the period from the date of opening till 31.12.2019? If the answer is yes, please, provide us with such information and who made those changes. 16. From which country, e-mails, IP addresses or telephone numbers were the instructions received as to the bank account/accounts of Cypriot business entity [Beschwerdeführerin 2]? 17. Did A._______ participate in any actions (opening, making changes to the customer’s questionnaire, etc.) related to IBAN account: [...] of Cypriot business entity [Beschwerdeführerin 2]?» B. B.a Mit Editionsverfügung vom 2. Juni 2021 forderte die ESTV die Bank A auf, die von der ersuchenden Behörde geforderten Informationen innerhalb von zehn Kalendertagen ab Erhalt der entsprechenden Editionsverfügung an sie zu liefern. Zudem ersuchte die ESTV die Bank A darum, die be- troffene Person und allfällige weitere natürliche oder juristische Personen, die (Mit-)Inhaber der erfragten Kontobeziehungen sind, mit den der

A-4594/2021 Seite 5 Editionsverfügung beigelegten Informationsschreiben über das Amtshilfe- verfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens zu informie- ren. In jenen Schreiben werden deren Adressaten aufgefordert, der ESTV ihre aktuelle schweizerische Adresse bekannt zu geben oder eine zur Zu- stellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie am Amtshilfeprozess teilnehmen möchten. B.b Die Bank A ist der Editionsverfügung der ESTV innert erstreckter Frist mit dem Antwortschreiben vom 22. Juni 2021 und einem ergänzenden Ant- wortschreiben vom 5. Juli 2021 nachgekommen und hat die erfragten In- formationen der ESTV zugestellt. Ausserdem hat die Bank A die Beschwer- deführerin 2 mit Schreiben an die letzte ihr bekannte Adresse über das Amtshilfeverfahren informiert. B.c Die ESTV bat mit E-Mail vom 13. Juli 2021 die ersuchende Behörde um Erlaubnis, die in der Ukraine ansässige betroffene Person direkt über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 erteilte die ersuchende Behörde diese Erlaubnis und bestätigte die aktuelle Zustel- ladresse der betroffenen Person. B.d Die ESTV informierte mit Schreiben vom 20. Juli 2021 die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren und forderte sie auf, ihre aktuelle schweizerische Adresse bekannt zu geben oder eine zur Zustellung bevoll- mächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie am Amtshilfe- prozess teilnehmen möchte. Die Beschwerdeführerin 2 wurde mit Publika- tion im Bundesblatt vom 21. Juli 2021 über das Amtshilfeverfahren infor- miert. B.e Mit E-Mail vom 23. Juli 2021 hat die Rechtsvertretung ihre Mandatie- rung durch die Beschwerdeführerin 1 sowie die Beschwerdeführerin 2 hin- sichtlich des Amtshilfeersuchens mitgeteilt und Akteneinsicht verlangt. Die dafür notwendigen Vollmachten reichte sie mit E-Mail vom 26. Juli 2021 sowie E-Mail vom 2. August 2021 nach. B.f Die ESTV hat den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 5. Au- gust 2021 Akteneinsicht gewährt und Frist zur Zustimmung, respektive zur Einreichung einer Stellungnahme innert zehn Kalendertagen nach Erhalt des Schreibens angesetzt. B.g Die Beschwerdeführerinnen haben der ESTV mit E-Mail vom 16. Au- gust 2021 mitgeteilt, dass sie mit der Leistung der Amtshilfe nicht einver- standen seien. Sie gaben an, eine entsprechende Begründung

A-4594/2021 Seite 6 nachzureichen. Nach Ablauf der angesetzten zehntätigen Frist und einer weiteren von der ESTV angesetzten Nachfrist war keine begründete Stel- lungnahme der Beschwerdeführerinnen bei der ESTV eingegangen. C. Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 16. Septem- ber 2021 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber den Beschwerdefüh- rerinnen. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermitteln- den Informationen und Dokumente. Ferner wies die ESTV die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhal- tungspflicht nach MAC hin (Ziff. 3 des Dispositivs). D. D.a Gegen die Schlussverfügung vom 16. September 2021 erheben die Beschwerdeführerinnen am 18. Oktober 2021 Beschwerde am Bundesver- waltungsgericht und stellen folgenden Antrag: «Es sei die Schlussverfügung vom 16. September 2021 in Sachen [Be- schwerdeführerin 1 und Beschwerdeführerin 2] unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf- zuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten.» Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen mit Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen vor, dass die ersuchende Be- hörde nicht alle üblichen innerstaatlichen Möglichkeiten zur Informations- beschaffung ausgeschöpft habe und daher das Subsidiaritätsprinzip ver- letzt werde. Ausserdem bringen sie vor, dass das öffentliche Interesse ge- gen die Leistung der Amtshilfe spreche und das Amtshilfeersuchen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalte bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Kontoinformationen nicht gegeben sei. D.b Die ESTV beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D.c Mit Schreiben vom 12. November 2025 reichten die Beschwerdeführe- rinnen eine neue und aktualisierte Vollmacht zugunsten ihrer Rechtsvertre- ter ein. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent- scheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde aus der Ukraine gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MAC zugrunde. Art. 21 Abs. 1 MAC hält ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü- gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa- chen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Ent- scheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Die Beschwerdeführerinnen er- füllen als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügung und Gesell- schaften deren Geschäftsbeziehungen von der ersuchenden Behörde un- tersucht werden die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation. Die Be- schwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

A-4594/2021 Seite 8 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes- senheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Sowohl die Schweiz als auch die Ukraine sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2021 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersu- chen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC). 2.2 2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem

  1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Über- einkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Überein- kommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, weshalb diese grundsätzlich Amtshilfe für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 gewähren kann. Für die Ukraine ist das Übereinkommen am 1. September 2013 in Kraft getreten. 2.2.2 Das Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2021 betrifft die Körperschafts- steuer bzw. Gewinnsteuer («corporate income tax») und den Ermittlungs- zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019. Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifi- zierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermögli- chen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstü- cken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersu- chen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwal- tungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersu- chende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner

A-4594/2021 Seite 9 Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unver- hältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amts- sprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). 2.3.2 Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grund- sätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6). 2.3.3 Das Ersuchen vom 11. Mai 2021 erfüllt diese formellen Vorausset- zungen. Etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informa- tionen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines in- nerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern vo- raussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allge- meine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»). 2.4.2 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen kann für das MAC zumindest insoweit übernommen werden, als die ent- sprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.3). 2.4.3 2.4.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort

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korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil

des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Um die Durchset-

zung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen, können

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche In-

formationen relevant sein, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung

seiner Steuerpflichtigen benötigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Die Vo-

raussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit-

punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich-

keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen

werden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich

diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde

als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 und 142 II 161

  1. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020
  2. 2.3.3 m.w.H.).

2.4.3.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be-

reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten

Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Infor-

mationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem

«voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersu-

chende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersu-

chen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informatio-

nen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185

E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).

2.4.3.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur

der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten

Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt

sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten

Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersu-

chen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu ge-

eignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plau-

sibilitätskontrolle; dazu: BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des

BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H.).

2.4.3.4 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der

Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich er-

heblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien – nur verweigern, wenn ein

Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchen-

den Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. un-

wahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-4936/2024

A-4594/2021 Seite 11 vom 17. März 2025 E. 4.3.5, A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f.). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraus- sichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Ur- teile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1). 2.4.4 Zwar hält das MAC anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazuge- hörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausfor- schungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll. Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Recht- sprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt wer- den (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforder- lich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich ver- neint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3). 2.4.5 2.4.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenar- beit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei

A-4594/2021 Seite 12 berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizeri- schen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. Au- gust 2020]). 2.4.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Das- selbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Wer- den diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr ver- trauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2). 2.4.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behör- den des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massge- blichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus die- sem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. Septem- ber 2020 E. 2.1.6).

A-4594/2021 Seite 13 2.4.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaa- ten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeer- suchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich er- heblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Feb- ruar 2022 E. 3.5.2). 2.4.6 2.4.6.1 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritäts- prinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersu- chen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Ver- waltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft ha- ben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unver- hältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Urteil des BVGer A-7227/2023 vom 3. April 2025 E. 2.7.4.). 2.4.6.2 Aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinsicht- lich des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der auf Doppelbesteuerungsab- kommen gestützten Amtshilfe ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020]). Ein Mittel kann gemäss der besagten Rechtsprechung nicht mehr als «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – einen un- verhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgs- chancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2). Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte. Selbst wenn es der ersuchenden Behörde möglich wäre, eine betroffene Person mittels Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Informationen aufzufordern, führt dies nicht dazu, dass (noch) kein Amtshilfeersuchen gestellt werden darf (Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.2.6).

A-4594/2021 Seite 14 2.4.6.3 Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist etwa eine Befragung der betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt wird (Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestä- tigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020]). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020], A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11). Auch bei einer allfälligen Zusammenarbeit zwischen dem ersuchenden Staat und einer dort steuerpflichtigen Person im Rahmen des innerstaatlichen Steuerver- fahrens kann ein Amtshilfegesuch gestellt werden, um die Vollständigkeit sowie Glaubwürdigkeit der sich bereits im Besitz des ersuchenden Staates befindlichen Informationen zu überprüfen (Urteil des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.3.4). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem ukraini- schen Amtshilfeersuchen zurecht stattgegeben hat bzw. ob sich die ange- fochtene Schlussverfügung vom 16. September 2021 als bundesrechts- konform erweist. In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist zurecht, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 2.3.3). Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob das Subsidiaritätsprinzip einge- halten ist (E. 3.2). Ausserdem bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass das öffentliche Interesse gegen die Leistung der Amtshilfe spreche (E. 3.3) und das Amtshilfeersuchen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalte bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Kon- toinformationen nicht gegeben sei (E. 3.4). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen führen hinsichtlich des Subsidiaritäts- prinzips aus, dass die Erklärung der ersuchenden Behörde, wonach die innerstaatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft worden seien, fester Bestandteil des Amtshilfeformulars sei. Daher habe diese Er- klärung keinen Zusammenhang zum konkreten Fall und es sei durch sie nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, dass die ersuchende Behörde die inner- staatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung tatsächlich ausgeschöpft habe. Stattdessen sei diese Erklärung eine unwirksame, floskelhafte Be- hauptung.

A-4594/2021 Seite 15 Ferner führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass es geeigneter und ef- fizienter gewesen wäre, die Fragen direkt an die betroffene Person zu rich- ten, anstatt ein Amtshilfeersuchen zu stellen. Die betroffene Person hätte eine solche Anfrage sicherlich innert nützlicher Frist beantwortet. Es sei zudem besonders stossend, dass die ersuchende Behörde ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz stelle, nachdem sie in einer Steuerrevi- sion betreffend die Periode vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019 festgehalten habe, dass der Gewinn der betroffenen Person korrekt und vollumfänglich festgelegt worden sei. 3.2.2 In ihrer Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass aufgrund des Vertrauensprinzips kein Anlass bestehe, an der Erklärung der ersu- chenden Behörde zu zweifeln, wonach alle voraussichtlich zumutbaren in- nerstaatlichen Mittel ausgeschöpft worden seien. Namentlich seien die in- nerstaatlichen Mittel zumindest insofern ausgeschöpft worden, als dass es der ersuchenden Behörde möglich gewesen sei, ein kohärentes Amtshil- feersuchen zu stellen. Zudem erkläre die ersuchende Behörde, weshalb sie nun auf Informationen aus diesem Amtshilfeersuchen angewiesen sei. Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass es ihr nicht möglich sei zu überprüfen, ob die ersuchende Behörde ihre Fragen direkt an die be- troffene Person gerichtet habe oder nicht. Dies könne jedoch offenbleiben, da der ersuchenden Behörde bei sich im Ausland befindlichen Informatio- nen ein Ermessen zustehe. Würden sich voraussichtlich erhebliche Infor- mationen in verschiedenen Ländern befinden, sei es nämlich der ersu- chenden Behörde überlassen, in welcher Reihenfolge sie vorgehen wolle, bzw. wo sie diese Informationen einholen möchte. Das Subsidiaritätsprin- zip beziehe sich ohnehin nur auf Informationen, die im ersuchenden Staat selbst erhältlich seien. Zudem erscheine es ohnehin zweifelhaft, ob die In- formationen über das Bankkonto der Beschwerdeführerin 2 bei der be- troffenen Person überhaupt erhältlich wären. Die ersuchten Informationen seien – sofern die Beschwerdeführerin 2 nicht freiwillig mitwirke – aus- schliesslich in der Schweiz erhältlich. Schliesslich führt die Vorinstanz betreffend den ukrainischen Steuerrevisi- onsbericht weiter aus, dass sie grundsätzlich an die Erklärung der ersu- chenden Behörde gebunden sei, wonach zum Gesuchszeitpunkt ein Steu- erverfahren laufe. Ohnehin sei es aber nicht ausgeschlossen, dass die er- suchende Behörde die Informationen weiter benötige, selbst wenn ein

A-4594/2021 Seite 16 solches Steuerverfahren abgeschlossen wäre. Zumindest sei es nicht an ihr – der ESTV –, Fragen des ukrainischen Verfahrensrechts zu beurteilen. Der eingereichte Revisionsbericht vermöge das Vertrauen in die Ausfüh- rungen des ersuchenden Staates nicht umzustossen. 3.2.3 Zunächst ist der Vorinstanz hinsichtlich der Bedeutung des Vertrau- ensprinzips beizupflichten. Es besteht grundsätzlich kein Anlass an den Er- klärungen bezüglich der Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel zur In- formationsbeschaffung zu zweifeln. Dies gilt unabhängig davon, ob die For- matierung dieser Erklärung nahelegt, dass dieselbe ein fester Bestandteil des für das Amtshilfeersuchen genutzten Formulars ist. Die Beschwerde- führerinnen vermögen sodann auch keine Urkunden vorzubringen, welche diese Erklärungen klarerweise und entscheidend widerlegen (E. 2.4.5.3). Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach die ersuchten In- formationen geeigneter und effizienter direkt bei der betroffenen Person hätten angefragt werden können, überzeugen nicht. Denn es ist völlig un- klar, ob die betroffene Person diese Informationen tatsächlich erteilt hätte oder dazu imstande gewesen wäre, zumal um Informationen über das Bankkonto der – grundsätzlich nicht in der Ukraine ansässigen – Be- schwerdeführerin 2 ersucht wurde. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, ist demnach grundsätzlich von sich im Ausland (i.e. nicht in der Ukraine) be- findlichen Informationen auszugehen, womit das Subsidiaritätsprinzip gar nicht greift und es der ersuchenden Behörde überlassen ist, wie und wo sie die Informationen einholen möchte. Und auch wenn vorliegend eine theoretische Möglichkeit gegeben wäre, die ersuchten Informationen in der Ukraine zu beschaffen, ist den Beschwerdeführerinnen zu entgegnen, dass die ersuchende Behörde zur Beachtung des Subsidiaritätsprinzips nicht sämtliche innerstaatlichen Massnahmen zur Informationsbeschaffung aus- genutzt haben muss. Vielmehr muss sie dies zumindest soweit tun, als dass diese Massnahmen es ihr erlauben, konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit ei- ner laufenden Untersuchung zu stellen (E. 2.4.4 und E. 2.4.6.3). Das vor- liegende Amtshilfeersuchen erfüllt dies klarerweise, indem es konkrete In- formationen zur Zahlungsabwicklung der Beschwerdeführerin 2 erfragt. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die ESTV aufgrund des Ver- trauensprinzips grundsätzlich an die Erklärung der ersuchenden Behörde gebunden ist, wonach zum Gesuchszeitpunkt ein Steuerverfahren laufe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und insbesondere der ein- gereichte Revisionsbericht vermögen dieses Vertrauen nicht umzustossen.

A-4594/2021 Seite 17 Insbesondere in Bezug auf ihre Anmerkung, wonach gemäss Steuerrevisi- onsbericht betreffend die Periode vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019 der Gewinn der betroffenen Person korrekt festgelegt worden sei, ist den Be- schwerdeführerinnen zu entgegnen, dass die ersuchende Behörde keines- falls geltend macht, der Gewinn der betroffenen Person sei nicht korrekt festgesetzt bzw. ins Ausland verlagert worden. Vielmehr geht es darum zu klären, zu welchem Satz die in Frage stehenden Lizenz- und Dividenden- zahlungen an die Beschwerdeführerin 2 zu versteuern sind. Dies scheint davon abzuhängen, ob die formell auf Zypern ansässige Beschwerdefüh- rerin 2 tatsächlich in der Ukraine verwaltet wird. Dem Gesagten entsprechend wird durch die Leistung der Amtshilfe das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerinnen argumentieren ausserdem, dass das öf- fentliche Interesse der Leistung der Amtshilfe entgegenstehe. Namentlich übersteige das öffentliche Interesse an einer bedarfsgerechten und wirt- schaftlichen Erfüllung staatlicher Aufgaben das Interesse an der Leistung von Amtshilfe in diesem Fall. Die bereits beschriebene Option einer direk- ten Informationsanfrage an die betroffene Person stehe dem aufwändigen Verfahren der Amtshilfe entgegen. Ausserdem betreffe das Amtshilfeersu- chen nur sehr wenige Informationen, da der Bestand des Kontos der ersu- chenden Behörde bereits bekannt sei. Dieser, in den Augen der Beschwer- deführerinnen sehr einfach vermeidbare und grosse Aufwand, der durch die umfangreiche Verfügung der Vorinstanz (12 Seiten) veranschaulicht werde, könne nicht im öffentlichen Interesse sein. 3.3.2 Die Vorinstanz erwidert dazu, dass die rechtmässige Leistung von Amtshilfe im öffentlichen Interesse sei und die Vorbringen der Beschwer- deführerinnen dies nicht rechtsgenüglich widerlegen würden. Selbst wenn gewisse Informationen über das Konto bereits bekannt seien, sei ein Amts- hilfeersuchen auch zur Überprüfung derselben zulässig. Indes sei es, wie bereits festgehalten, nicht an ihr – der ESTV – zu überprüfen, ob die ersu- chende Behörde ihre Fragen direkt an die betroffene Person gerichtet habe, und zu beurteilen, ob die erfragten Informationen überhaupt bei der betroffenen Person beschafft werden könnten. 3.3.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die rechtmässige Leistung von Amtshilfe dem öffentlichen Interesse entspricht. Das öffentliche Interesse an einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Erfüllung staatlicher

A-4594/2021 Seite 18 Aufgaben steht der Erfüllung von Amtshilfeersuchen, die – wie eben be- schrieben – das Subsidiaritätsprinzip einhalten und sich auf konkrete Infor- mationen beschränken, nicht entgegen. Betreffend den Umfang der Verfü- gungsbegründung ist festzuhalten, dass dieser nicht als Selbstzweck ent- steht, sondern insbesondere der Wahrung der Verfahrensrechte der Be- schwerdeführerinnen – welche mit der Leistung der Amtshilfe nicht einver- standen waren (vgl. Sachverhalt Bst. B.g. f.) – und damit dem öffentlichen Interesse dient. Die Leistung von Amtshilfe im vorliegenden Falle ist demgemäss im öffent- lichen Interesse. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerinnen führen weiter aus, dass die Gewährung von Amtshilfe im vorliegenden Fall dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht entspreche. Einerseits wäre die bereits erwähnte Möglichkeit der direkten Informationsbeschaffung bei der betroffenen Person geeigneter, effizienter und damit auch verhältnismässiger gewesen als das zeit-, kosten- und per- sonalintensive Amtshilfeverfahren. Andererseits seien die zu übermitteln- den Informationen weder geeignet noch notwendig und folglich voraus- sichtlich nicht erheblich. Denn bei einer Holdinggesellschaft, die auch die Funktion einer Holdinggesellschaft ausübe, sei der rechtliche Sitz mit dem wirtschaftlichen identisch und zwar unabhängig davon, von wo die Holding- gesellschaft administriert werde. Entsprechend könne sich die Frage, ob (und wo) Holdinggesellschaften ausländische Betriebsstätten begründen würden, gar nicht stellen. Vielmehr stelle sich die Frage, ob diejenigen Per- sonen, welche die Holdinggesellschaft administrieren würden, auch zu Marktkonditionen entschädigt würden. 3.4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz wiederum, dass aufgrund des Vertrau- ensprinzips grundsätzlich auf die Erklärungen der ersuchenden Behörde abzustellen sei. Die ersuchten Informationen seien grundsätzlich geeignet, im ukrainischen Steuerverfahren verwendet zu werden. Da es nicht an ihr – der ESTV – sei, Fragen der Auslegung und Anwendung des Steuer- und Steuerverfahrensrechts des ersuchenden Staates zu klären, würden die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen das Vertrauen in die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht zu entkräften vermögen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei damit eingehalten und die voraus- sichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen von den Beschwerde- führerinnen nicht widerlegt.

A-4594/2021 Seite 19 3.4.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach die Leistung der Amtshilfe im vorliegenden Fall nicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche, ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz ist nicht angehalten ab- schliessend zu beurteilen, ob die ersuchten Informationen unter ukraini- schem Recht konkret geeignet oder notwendig sind, um das Vorhanden- sein einer Betriebsstätte nachzuweisen. Vielmehr beschränkt sich ihre Rolle darauf zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten In- formationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitäts- kontrolle; E. 2.4.3.3). Die ersuchende Behörde hat dargelegt, dass sie an- hand der ersuchten Informationen untersuchen möchte, inwiefern die tat- sächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin 2 aus der Ukraine erfolge, weil dies einen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes auf den von der betroffenen Person ausgehenden Lizenz- und Dividendenzahlungen habe. Damit haben die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusam- menhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und sind mög- licherweise dazu geeignet, im ausländischen Verfahren verwendet zu wer- den, womit sie voraussichtlich erheblich sind (E. 2.4.3.3). Die erfragten Informationen sind damit für das ausländische Steuerverfah- ren voraussichtlich erheblich. Dadurch bleibt das Verhältnismässigkeits- prinzip gewahrt. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vo- raussetzungen für die Amtshilfeleistung an die Ukraine im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere wird durch die Amtshilfeleistung das Subsi- diaritätsprinzip nicht verletzt und die voraussichtliche Erheblichkeit der er- suchten Informationen ist gegeben. Die Schlussverfügung vom 16. Sep- tember 2021 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5’000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.

A-4594/2021 Seite 20 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-4594/2021 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

A-4594/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4594/2021 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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09.12.2025
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