B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.09.2020 (9C_71/2020)
Abteilung I A-4584/2019
Urteil vom 13. Dezember 2019 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______, [...], vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,
gegen
BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Liquidation.
A-4584/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Bei der Patronalen Stiftung der B._______ AG in Liq. (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) handelt es sich um eine nicht registrierte, überobliga- torische Vorsorgeeinrichtung ohne reglementarische Leistungsverspre- chen unter der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel BSABB (nachfolgend: Aufsichtsbehörde). A.b Mittels Verfügung vom 2. März 2018 genehmigte die Aufsichtsbehörde den Verteilplan (Schlüssel) der zu liquidierenden Vorsorgeeinrichtung. Da- bei wurde festgestellt, dass die Information der Destinatäre (d.h. im vorlie- genden Fall A._______ (nachfolgend: Destinatär A) den Liquidatoren (da- runter der zweite Destinatär B) obliege. Diese hätten die Destinatäre un- verzüglich über den Inhalt dieser Verfügung (einschliesslich der Rechtsmit- telbelehrung) in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen und die Aufsichts- behörde über das Datum der erfolgten Information "zu dokumentieren" (vgl. Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs). A.c Mit Schreiben vom 30. April 2018 bestätigte die Aufsichtsbehörde ge- genüber der Vorsorgeeinrichtung, dass gegen die Verfügung vom 2. März 2018 innert Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingegangen und die Ver- fügung damit in Rechtskraft erwachsen sei. Der Verteilplan könne demnach gemäss Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs vollzogen werden. Betreffend den Umstand, dass die Vorsorgeeinrichtung die Aufsichtsbehörde – entge- gen deren ausdrückliche Anordnung – nicht darüber informiert hatte, wann der Destinatär A über die Verfügung und die Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis gesetzt worden war, äusserte sich die Aufsichtsbehörde nicht. A.d Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 wandte sich der Destinatär A an den Destinatären B und bezog sich auf dessen undatiertes, handschriftliches Schreiben, welches er am 21. Dezember 2018 erhalten habe. Der Desti- natär A teilte mit, auf die Frage, ob er bereit wäre, auf seinen "berechtigten Anteil" zu verzichten, nicht antworten zu können, zumal sich ihm nicht er- schliesse, wovon genau die Rede sei. Aus dem Schreiben werde nicht er- sichtlich, um was für einen "berechtigten Anteil" es gehe. Da eine Antwort aufgrund der fehlenden Informationen nicht möglich sei, werde um Zustel- lung von offiziellen und verbindlichen Unterlagen gebeten. A.e Mit weiterem handschriftlichem Schreiben vom 20. Januar 2019 liess der Destinatär B dem Destinatären A unter anderem die Verfügung vom
A-4584/2019 Seite 3 2. März 2018 sowie die diesbezügliche Rechtskraftbescheinigung der Auf- sichtsbehörde vom 30. April 2018 zukommen. A.f Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 teilte der Destinatär A dem Desti- natären B mit, bis zum Erhalt des Schreibens vom 20. Januar 2019 keine Kenntnis von der Verfügung vom 2. März 2018 gehabt zu haben; und dies obwohl verfügt worden sei, dass die Liquidatoren die Destinatäre über den Inhalt der Verfügung sowie die Rechtsmittelbelehrung zu informieren hät- ten (vgl. vorangehend Bst. A.b). A.g Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 antwortete der Destinatär B dem Destinatären A, dass dieser eigentlich mit Schreiben vom 27. April 2018 hätte informiert werden sollen. Sollte den Liquidatoren jedoch diesbezüg- lich ein "Formfehler" unterlaufen sein, entschuldige er sich dafür und er- kläre er sich bereit, Einsprachen innert 14 Tagen erneut entgegenzuneh- men. Falls eine Änderung gewünscht werde, werde er das akzeptieren. A.h Da er auf sein daraufhin gesandtes Schreiben vom 2. Februar 2019 keine Antwort erhalten hatte, gelangte der Destinatär A mit Schreiben vom 9. Februar 2019 nochmals an den Destinatären B und bezog sich auf des- sen Angebot, Änderungswünsche hinsichtlich des Verteilplans innert 14 Ta- gen erneut entgegenzunehmen. Er legte dar, dass er einen fairen Anteil erwarte und nach wie vor offen sei für eine gütliche Einigung. A.i Mangels Reaktion des Destinatären B mandatierte der Destinatär A am 25. März 2019 einen Rechtsvertreter, welcher mit Schreiben vom 31. März 2019 an die Aufsichtsbehörde gelangte. Der Destinatär A wies insbeson- dere auf die – entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Aufsichtsbe- hörde – erst im Januar 2019 erfolgte Information über den Erlass der Ver- fügung vom 2. März 2018 hin. Unter diesen Umständen sei es ihm unmög- lich gewesen, innert Frist gegen die Verfügung vom 2. März 2018 vorzuge- hen. Angesichts dieser Sachlage werde die Aufsichtsbehörde höflich gebe- ten, besagte Verfügung zu widerrufen, zumal die Gehörsrechte des Desti- natären A durch die Vorsorgeeinrichtung verletzt worden seien. A.j Mit Schreiben vom 5. April 2019 teilte die Aufsichtsbehörde dem Desti- natären A mit, dass die Verfügung vom 2. März 2018 – unabhängig von einer allfälligen Überprüfung der Verteilkriterien durch den Stiftungsrat – in der Zwischenzeit (spätestens 30 Tage nach effektiver Kenntnisnahme durch den Destinatären A und damit am 22. Februar 2019) in Rechtskraft
A-4584/2019 Seite 4 erwachsen sei und die Aufsichtsbehörde keine Veranlassung für einen Wi- derruf derselben sehe. A.k Mit Schreiben vom 12. April 2019 zeigte sich der Destinatär A mit der Auffassung der Aufsichtsbehörde betreffend die Rechtskraft der Verfügung vom 2. März 2018 aus den von ihm dargelegten Gründen nicht einverstan- den. A.l Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 bekräftigte die Aufsichtsbehörde ge- genüber dem Destinatären A ihre Einschätzung, wonach die Verfügung vom 2. März 2018 spätestens am 23. Januar 2019 (recte: 22. Februar 2019; vgl. Bst. A.j) in Rechtskraft erwachsen sei. Eine allfällige Überprüfung der Eröffnung bzw. der Rechtskraft der betreffenden Verfügung obliege ein- zig dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb auf weitere Ausführungen zum Thema verzichtet werde. B. B.a Gegen die Weigerung der Aufsichtsbehörde, die Verfügung vom 2. März 2018 zu widerrufen, erhob der Destinatär A (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2019 Rechtsverweige- rungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2019 beantragt die Aufsichtsbe- hörde (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz macht geltend, ein formelles Rechtsbegehren sei weder der Eingabe vom 31. März 2019 noch jener vom 12. April 2019 zu entnehmen gewesen. Entsprechend habe sie zu Recht keine Verfügung erlassen und folglich auch keine Rechtsverwei- gerung begangen. B.c Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 weist der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, der Vorinstanz hätte nur schon aufgrund des rechtsstaatlichen Prinzips der Parallelität der Formen klar sein müs- sen, dass der anbegehrte Widerruf der Verfügung vom 2. März 2018 (bzw. dessen Ablehnung) mittels Verfügung hätte erfolgen müssen. B.d Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 äusserte sich die Vorinstanz zu ihrem (hier nicht weiter interessierenden und daher auch nicht ausgeführten) Eventualbegehren.
A-4584/2019 Seite 5 Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. 1.2 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge haben un- ter anderem darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die ge- setzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweck- gemäss verwendet wird (Art. 62 Abs.1 BVG). Sie übernehmen bei Stiftun- gen auch die Aufgaben nach Art. 85 - 86b des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210; Art. 62 Abs. 2 BVG). Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Auf- sichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31 - 33 VGG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an- gefochten werden. Auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Ver- zögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019 E. 2.1.2). 1.3 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Er- lass einer anfechtbaren Verfügung gestellt hat. Eine Rechtsverweigerungs- beschwerde soll im Weiteren nur dann zur Anwendung kommen, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Der Be- schwerdeführende hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfü- gungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2016/20 E. 3; Urteil des BVGer
A-4584/2019 Seite 6 A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.20). Wenn eine Behörde die Ansicht vertritt, dass sie für den Erlass einer Verfügung nicht zuständig ist, darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben, sondern hat ge- gebenenfalls einen Nichteintretensentscheid zu fällen und ihre Unzustän- digkeit festzustellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019 E. 2.2.1). 1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind man- gels Verweises im BVG nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.5 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung (oder die ungerechtfertigte Verweigerung einer solchen) besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung bzw. dem Erlass einer bisher zu Unrecht verweigerten Verfügung hat. Im vorliegenden Fall trifft dies auf den Beschwerdeführenden – als Destinatär der betroffenen Vorsorgeeinrichtung – zu. Darauf, ob die weite- ren Eintretensvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird im Folgenden eingegangen. 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und – soweit hier interessierend – die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegen- stand haben (vgl. Bst. c). 2.1.2 Eine Behörde kann eine rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge- genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwä- gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 475 E. 1a m.w.H.; KARIN SCHERRER REBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 66 N. 11 f.).
A-4584/2019 Seite 7 Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf (d.h. es be- steht grundsätzlich kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiederer- wägung; vgl. BGE 119 V 180 E. 3a), durch den die Betroffenen die verfü- gende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukom- men und sie abzuändern oder aufzuheben (d.h. zumindest teilweise zu wi- derrufen). Es handelt sich somit eigentlich um eine "Bitte" um Überprüfung der Verfügung und um eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1272). Allerdings leitet das Bundesgericht gemäss langjähriger Praxis aus Art. 29 BV den Grundsatz ab, dass eine Behörde verpflichtet ist, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn sich die Verhält- nisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals gel- tend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (statt vieler: BGE 138 I 61 E. 4.3, BGE 136 II 177 E. 2.1; vgl. SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 16; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1273 m.w.H.; vgl. zum Ganzen und auch zum Fol- genden ausführlich Urteil des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.1 ff.). 2.1.3 Der Gesuchsteller ist beim formlosen Rechtsbehelf des Wiedererwä- gungsgesuchs weder an eine Form noch an die Einhaltung einer Frist für die Einreichung des Gesuchs gebunden. Allerdings kann eine Wieder- erwägung nicht unbeschränkte Zeit nach Veränderung der Verhältnisse verlangt werden; für die Bemessung des Zeitraums ist der Grundsatz von Treu und Glauben massgebend (vgl. BGE 113 Ia 146, 154; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1279 m.w.H). 2.1.4 Eine Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter welchen sie zur Wiedererwägung verpflichtet ist, erfüllt sind. Bejaht sie dies, hat sie einen neuen Sachent- scheid zu treffen. Gelangt sie jedoch zum Schluss, die verlangten Voraus- setzungen seien nicht erfüllt, darf sie die materielle Prüfung des Gesuchs ablehnen. Die Ablehnung der Anhandnahme des Wiedererwägungsge- suchs hat ihrerseits in Form einer Verfügung zu erfolgen, zumal dem Ge- suchsteller in diesem Fall die Anfechtung insoweit offenstehen muss, als er einwenden kann, die Behörde sei zu Unrecht nicht auf sein Gesuch ein- getreten, obwohl die Voraussetzungen gegeben seien, bei denen gestützt auf Art. 29 BV ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe
A-4584/2019 Seite 8 (BGE 113 Ia 146 E. 3c, BGE 109 Ib 246 E. 4a; SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 18; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1281). 2.1.5 Stellt eine Wiedererwägung das verfahrensmässige Zurückkommen auf eine Verfügung dar, handelt es sich beim (allenfalls teilweisen) Widerruf um ein mögliches Ergebnis eines solchen Rückkommens. Gegebenenfalls wird die in Wiedererwägung gezogene Verfügung nämlich materiell aufge- hoben oder geändert und in diesem Umfang "widerrufen" (vgl. diesbezüg- lich das Urteil des BVGer B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 3.2 mit Ver- weis auf MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N 9 der Vorbemerkun- gen zu §§ 86a - 86d und KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 714; SCHER- RER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 19). Auf die Terminologie kommt es indessen nicht an; entscheidend ist, dass die relevanten Prüfschritte (vgl. E. 2.1.4) auseinandergehalten werden (vgl. BVGer B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 3.2). 2.2 2.2.1 Weigert sich eine Behörde zu Unrecht, auf Gesuch hin eine Verfü- gung zu erlassen, begeht sie damit (allenfalls ohne es zu wollen) eine Rechtsverweigerung (vgl. vorangehend E. 1.3; MARKUS MÜLLER, in: Kom- mentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 5 N. 14; vgl. Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.1.3). 2.2.2 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn die zu Unrecht verweigerte Verfügung ordnungs- gemäss ergangen wäre (vgl. Urteile des BVGer A-6015/2018 vom 14. No- vember 2019 E. 2.1.2 und A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.18 m.w.H.), vorliegend also das Bun- desverwaltungsgericht (vgl. vorangehend E. 1.2). 3. 3.1 3.1.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2019 gegenüber der Vorinstanz geschildert, dass er – entgegen der Anordnung im Dispositiv der Verfügung vom 2. März 2018 – von der Vorsorgeeinrichtung nicht rechtzeitig über die Verfügung informiert worden sei. Erst lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist habe er mit Schreiben vom
A-4584/2019 Seite 9 20. Januar 2019 beiläufig Kenntnis von dieser Verfügung erhalten. Der Be- schwerdeführer legte sodann dar, dass die Vorsorgeeinrichtung anerkannt habe, dass ihn die Information betreffend die Verfügung nicht erreicht ha- ben könnte und ihm in diesem Zusammenhang Versprechungen hinsicht- lich einer Abänderung des mit der Verfügung vom 2. März 2018 genehmig- ten Verteilplans gemacht habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.g f.). In Anbetracht der Sachlage bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz schliesslich "um Widerruf" der Verfügung vom 2. März 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. A.i). 3.1.2 Auch wenn der Beschwerdeführer um "Widerruf" der betreffenden Verfügung ersucht hat, ist ohne weiteres klar, dass er damit um Wiederer- wägung der Verfügung ersucht und begründet hat, weshalb seiner Ansicht nach in diesem Rahmen ein Widerruf der Verfügung angezeigt wäre (vgl. vorangehend E. 2.1.5). In Anbetracht dessen, dass es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch wie dargelegt um eine "Bitte" um Überprüfung der Verfügung und um eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage handelt, ist unter den hier wesentlichen Gesichtspunkten das Vorgehen des Beschwerdeführers bzw. die Formulierung seiner Eingabe(n) – entge- gen der Einwendungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) – nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.1.2). 3.1.3 Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Widerrufs der Verfügung vom 2. März 2018 damit begründet, dass gegen diese innert Rechtsmittelfrist – welche spätestens 30 Tage nach ef- fektivem Erhalt der Verfügung, d.h. im vorliegenden Fall spätestens am 22. Februar 2019 abgelaufen sei (vgl. Sachverhalt Bst. A.j) – keine Be- schwerde eingegangen sei, womit die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und nicht mehr abgeändert werden könne. Die Vorinstanz geht zum einen mit ihrer Argumentation fehl, zumal die Rechtskraft einer Wiederer- wägung nicht im Weg steht; handelt es sich bei dieser doch gerade um einen Rechtsbehelf, der in Fällen zum Tragen kommt, in welchen die Rechtskraft bereits eingetreten ist (vgl. E. 2.1.2). Zum anderen handelt es sich im vorliegenden Fall um einen solchen, in welchem die Vorinstanz auf- grund von Art. 29 BV verpflichtet gewesen wäre, sich eingehend mit dem Wiedererwägungsgesuch zu befassen. Namentlich hat der Beschwerde- führer glaubhaft dargelegt, mangels Information über die Verfügung keiner- lei Möglichkeit gehabt zu haben, seine Einwände zu einem früheren Zeit- punkt vorzubringen (vgl. E. 1.3 und E. 2.1.2). Die Vorinstanz hat nicht ein- gehend geprüft, ob die Voraussetzungen, unter welchen sie zur Wiederer- wägung verpflichtet ist, erfüllt sind. Sie hat sich weitgehend darauf be-
A-4584/2019 Seite 10 schränkt, auf die Rechtskraft der betreffenden Verfügung hinzuweisen. So- dann hat die Vorinstanz ihre Ablehnung der Anhandnahme einer Wiederer- wägung zu Unrecht nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen (vgl. E. 2.1.4). 3.2 3.2.1 Trotz alledem kann jedoch auf die vorliegende Rechtsverweigerungs- beschwerde nicht eingetreten werden, da sie verspätet eingereicht worden ist. Zwar ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde – obwohl eine ordentli- che Beschwerde – nicht fristgebunden, denn sie kann gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG grundsätzlich jederzeit eingereicht werden. Die Grenze bildet freilich der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte be- hördliche Handlung oder Äusserung objektiv betrachtet einen begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, darf damit nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Be- schwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den konkreten Umständen, namentlich nach der für die beschwerdeführende Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Ver- weigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach den genannten Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des BGer 2P.16/2002 vom 18. Dezem- ber 2002 E. 2.2; BVGE 2008/15 E. 3.2; Urteile des BVGer D-6098/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 1.3 und A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.4.4; MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Kommentar zum VwVG, Art. 46a VwVG N. 23). 3.2.2 Im vorliegenden Fall musste dem Beschwerdeführer spätestens nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 3. Juni 2019 klar sein, dass diese be- treffend sein Wiedererwägungsgesuch nicht verfügen würde (vgl. Sachver- halt Bst. A.l). Entsprechend hätte er seine Rechtsverweigerungsbe- schwerde innert 30 Tagen an das Bundesverwaltungsgericht richten müs- sen. Tatsächlich hat er sich dafür jedoch bis am 10. September 2019 und damit gut drei Monate Zeit gelassen (vgl. Sachverhalt Bst. A.l und Bst. B.a). Dies wäre im vorliegenden Fall – nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war – selbst dann verspä- tet, wollte man im Schreiben vom 3. Juni 2019 nicht eine ausdrückliche, sondern nur eine implizite Weigerung der Vorinstanz zum Erlass einer an- fechtbaren Verfügung erkennen. Nichts an diesem Ergebnis zu ändern ver- möchte angesichts der zeitlichen Realien schliesslich auch der Einbezug der sog. Gerichtsferien (Art. 22 Abs. 1 VwVG) – auch dann ist von einer Verspätung auszugehen.
A-4584/2019 Seite 11 3.3 Aus den genannten Gründen ist auf die vorliegende Rechtsverweige- rungsbeschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem einbezahlten Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-4584/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
A-4584/2019 Seite 13 Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Dezember 2019