B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 28.11.2024 (9C_365/2024)

Abteilung I A-4545/2022

Urteil vom 22. April 2024 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien

A._______ AG, (...), vertreten durch Dr. Niklaus Honauer und Rainer Stork, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, (...), Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (Steuerperioden 2013 - 2017; Verwendung eines Helikopters).

A-4545/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in [Ort] be- zweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie das Management und den Handel mit Luftfahrzeugen. Die Steuer- pflichtige ist die Rechtsnachfolgerin der B._______ AG, welche aus der Fu- sion vom 24. Juni 2016 zwischen der C._______ AG und der D._______ AG hervorging. Am 10. September 2019 erfolgte die Umfirmierung der B._______ AG zur Steuerpflichtigen. A.b Die Steuerpflichtige ist seit 1. November 2005 (Eintragung der C._______ AG [nachfolgend: Rechtsvorgängerin], vgl. Sachverhalt Bst. A.a) im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Sie rechnet nach vereinbarten Ent- gelten ab und besitzt eine Betriebsbewilligung des Bundesamts für Zivil- luftfahrt (vgl. Aktenstück der Vorinstanz [nachfolgend: act] Nr. 10, Kontroll- bericht Nr. [...] vom 23. Oktober 2020, S. 1). A.c Von 2013 bis 2018 hielt E._______ direkt oder indirekt über Gruppen- gesellschaften die Mehrheit der Aktien der Steuerpflichtigen bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen. Der Wohnsitz von E._______ (nachfolgend: Mehr- heitsaktionär) befindet sich in Deutschland (vgl. act. 10, S. 1). B. B.a Die Steuerpflichtige ist Eigentümerin des Helikopters Typ [...] mit dem Kennzeichen [...] (nachfolgend: Helikopter), welchen sie bzw. ihre Rechts- vorgängerin am 21. Mai 2013 in die Schweiz überführen und verzollen liess (deklarierter Wert: Fr. 7'171'509.--; geltend gemachte Einfuhrsteuer: Fr. 573'722.--). B.b Mit Schreiben vom 11. April 2014 stellte die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen bei der ESTV ein Auskunftsbegehren betreffend die mehrwertsteuerliche Behandlung der Einfuhr sowie betreffend die beab- sichtigte Nutzung des Helikopters (vgl. act. 26). B.c Mit Auskunft vom 7. Mai 2014 bestätigte die ESTV gestützt auf die Sachverhaltsschilderung der Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen, dass beim Kauf und der geschilderten Nutzung des Helikopters keine Steu- erumgehung erkennbar sei, zumal keine ausschliessliche Eigennutzung durch den Mehrheitsaktionär vorliege und ein Drittpreis fakturiert werde. Ebenso bestätigte die ESTV, dass der Rechtsvorgängerin der

A-4545/2022 Seite 3 Steuerpflichtigen «aufgrund der mit dem in Frage stehende Helikopter ge- mäss [ihren] Angaben ausgeführten Leistungen» ein «hundertprozentiges Vorsteuerabzugsrecht» zustehe (vgl. act. 25). B.d Zwischen August und September 2020 führte die ESTV bei der Steu- erpflichtigen eine Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 2013 bis 4. Quartal 2017 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017) durch. Dabei stellte die ESTV fest, dass die Nutzung des Helikopters nicht den Schilderungen im Auskunftsbegehren entsprochen habe bzw. der im Aus- kunftsbegehren geschilderte Sachverhalt nicht umgesetzt worden sei. Die ESTV verneinte daher die Bindungswirkung der besagten Auskunft für die kontrollierten Steuerperioden und nahm eine neue Beurteilung entspre- chend der tatsächlichen Nutzung des Helikopters vor. Dabei qualifizierte sie die Haltestruktur im Umfang der privaten Nutzung des Helikopters durch den Mehrheitsaktionär bzw. durch diesem nahestehende Personen als (partielle) Steuerumgehung, welche nicht zum Vorsteuerabzug berech- tige. Infolgedessen nahm die ESTV verschiedene Korrekturen, namentlich betreffend zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzüge vor. Die Kon- trolle wurde mit der Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. [...] vom 26. Oktober 2020 abgeschlossen. Darin forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die kontrollierten Steuerperioden Mehrwertsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 214'440.-- zuzüglich Verzugszins ab dem 30. April 2026 (mittlerer Verfall) nach. C. C.a Am 15. September 2021 bestritt die Steuerpflichtige die Verneinung der Bindungswirkung der Auskunft und die in der EM zu ihren Lasten vor- genommenen Korrekturen. Daraufhin erliess die ESTV am 16. Februar 2022 eine Verfügung, worin sie erkannte, dass der Auskunft keine Bin- dungswirkung zukomme; im Übrigen bestätigte sie die Steuernachbelas- tung gemäss EM vollumfänglich. C.b Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 21. März 2022 Einsprache mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Vor- steuerabzug gemäss Deklaration [der Steuerpflichtigen] zu gewähren (1. Bullet); die Steuerforderung für das Jahr 2017 sei um Fr. 138'552.-- zu korrigieren und auf Fr. 41'898.-- festzusetzen (2. Bullet). Eventualiter bean- tragte die Steuerpflichtige, die Vornahme der Vorsteuerkorrektur erst ab

  1. Juni 2016, wobei die Steuerforderung für das Jahr 2016 auf Fr. 84'407.-- und für das Jahr 2017 auf Fr. 64'298.-- festzusetzen sei; für die Jahre 2013 bis 2015 sei der Vorsteuerabzug gemäss Deklaration zu

A-4545/2022 Seite 4 gewähren (3. Bullet); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV (4. Bullet). C.c Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vollumfänglich ab und hielt an ihrer mit Verfügung vom 16. Februar 2022 festgesetzten Steuer(nach)forderung zu Lasten der Steuerpflichtigen fest. D. D.a Gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vor- instanz) erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Oktober 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des Ein- spracheentscheids und wiederholt im Übrigen ihre in der Einsprache ge- stellten Anträge (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). D.b In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2022 schliesst die Vor- instanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D.c Die Beschwerdeführerin repliziert am 20. Dezember 2022. Auf die konkreten Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die ein- gereichten Unterlagen wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

A-4545/2022 Seite 5 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20], wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Aus- nahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheids zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 Gestützt auf des im Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) ist das Bun- desverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfah- rensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen an- zuwenden (statt vieler: BGE 131 II 200 E. 4.2). Demnach kann das Bun- desverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er- gebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab- weicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteil des BVGer A- 6966/2918 vom 24. Oktober 2019 E. 1.5). 1.6 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2013 bis 2017. Damit kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung. In materieller Hinsicht ist da- bei die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fassung massge- bend (vgl. Art. 112 MWSTG; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. De- zember 2022 E. 2; A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 1.3). Recht- sprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht (Mehrwertsteuersteuergesetz vom 2. September 1999 [aMWSTG, in Kraft bis 31. Dezember 2009; AS 2000 1300]), wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist.

A-4545/2022 Seite 6 1.7 1.7.1 Im öffentlichen Recht und damit auch im Steuerrecht führt der Eintritt der Verjährung zum Untergang der Forderung. Dies im Gegensatz zum Zivilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung lediglich die Durchsetz- barkeit einer Forderung betrifft (BVGE 2009/12 E. 6.3.2.1 ff.). Die Verjäh- rung einer Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (BGE 142 II 182 E. 3.2.1; 133 II 366 E. 3.3; BVGE 2009/12 E. 6.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 1.5). 1.7.2 Art. 42 Abs. 6 MWSTG sieht eine absolute Festsetzungsverjährung von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuer- forderung entstanden ist. Da die Steuerforderung gegenüber der nach ver- einbarten Entgelten abrechnenden Beschwerdeführerin für die Steuer- perioden 1. bis 4. Quartal 2013 zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2013 entstanden ist, endet die absolute Verjährungsfrist für das Jahr 2013 am 31. Dezember 2023. Es kann folglich für die Steuerperiode 2013 seit dem 1. Januar 2024 keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben wer- den (Urteil des BGer 2C_1021/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 1.3.3; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3.2). Für die weiteren (vorliegend streitigen) Steuerperioden (1. Quartal 2014 bis 4. Quartal 2017) ist die absolute Verjährung noch nicht eingetreten. Folglich ist die Beschwerde im Umfang der die Steuerperiode 2013 betref- fenden Steuernachforderung (resultierend aus der Nachbelastung des Vor- steuerabzugs), ausmachend Fr. 341'372.--, gutzuheissen. Aufgrund der eingetretenen Verjährung für die Steuerperiode 2013 hat die Vorinstanz die Zinsfolgen neu zu berechnen und dabei den Zeitpunkt des mittleren Ver- falls neu zu bestimmen. 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 {BV, SR 101} und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Zweck ist die Besteuerung des nicht unternehme- rischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Ent- gelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer, vgl. Art. 18 MWSTG), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch

A-4545/2022 Seite 7 Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer, vgl. Art. 45 MWSTG) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer, vgl. Art. 52 MWSTG) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterlie- gende Leistungen und eingeführte Gegenstände sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 53 MWSTG). Eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn besteht in einer Lie- ferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). Die Ver- mietung bzw. Vercharterung von Luftfahrzeugen ist rechtsprechungsge- mäss mehrwertsteuerlich als Lieferung zu qualifizieren (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5088/2020 vom 21. November 2022 E. 2.5 m.w.H.). 2.2 2.2.1 Für die Inlandsteuer war bis zum 31. Dezember 2017 subjektiv steu- erpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betrieb und nicht von der Steuerpflicht befreit war (aArt. 10 Abs. 1 Satz 1 MWSTG; AS 2009 5203). Von der Steuerpflicht befreit war unter anderem, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielte, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet hatte (aArt. 10 Abs. 2 Bst. a Satz 1 MWSTG; AS 2009 5203). In zeitlicher Hinsicht beginnt die subjektive Steuerpflicht mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 MWSTG). 2.2.2 Die nach aArt. 10 MWSTG steuerpflichtige Person ist als Empfänge- rin von Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 MWSTG auch für die Bezugssteuer subjektiv steuerpflichtig (aArt. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG; AS 2009 5203). 2.3 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich laufend die von ihr wirtschaftlich getragenen Vor- steuern abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG), sofern sie nachweist, dass sie diese bezahlt hat (ursprünglicher Abs. 4 von Art. 28 MWSTG; AS 2009 5203 [entspricht Art. 28 Abs. 3 MWSTG]). Dadurch kommt die Belastungs- konzeption zum Ausdruck, die darauf abzielt, dass mit der Mehrwertsteuer der nicht unternehmerische Endverbrauch im Inland besteuert wird (Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz MWSTG; BGE 149 II 147 E. 3.2.1; vgl. E. 2.1). Der unternehmerische Bereich stellt eine wirtschaftliche Einheit dar, wel- cher alle Aktivitäten zuzuordnen sind, die einen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person aufweisen. Darin

A-4545/2022 Seite 8 einzuschliessen sind auch die vorsteuerbelasteten Investitionen und vor- steuerbelasteten Aufwände (BGE 142 II 488 E. 3.3.2 [vgl. zu diesem Urteil: BEAT KÖNIG, Die unternehmerische Tätigkeit als Voraussetzung des Vor- steuerabzuges, 2016, S. 76 ff.]; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 N. 45). Somit sind vorsteuerbelastete Aufwände und Investitionen – unter Geltung des MWSTG, respektive im Unterschied zur Geltung des aMWSTG – grund- sätzlich dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen und berechtigen grundsätzlich zum Abzug der Vorsteuern (BGE 142 II 488 E. 3.8.2; Urteil des BGer 2C_359/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 3.2.3; E. 3.3.3 f.; Urteil des BVGer A-6002/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3.2 f). Wird eine Leistung bzw. ein eingeführter Gegenstand nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit – respektive ausserhalb des unternehmeri- schen Bereichs – der steuerpflichtigen Person verwendet, liegt ein nicht unternehmerischer Endverbrauch vor und es besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. Sep- tember 2023 E. 2.8.3). 2.4 2.4.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit ge- mischt, d.h. sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Art. 28 MWSTG), als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug aus- geschlossen sind (Art. 29 MWSTG), muss sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Wird eine Vorleistung gemäss Art. 30 Abs. 1 MWSTG zu einem überwie- genden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31 MWSTG). 2.4.2 Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (Bst. a der Be- stimmung), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Bst. b der Bestimmung) oder gestützt auf eigene Berechnun- gen (Bst. c der Bestimmung). Stützt die steuerpflichtige Person die Korrek- tur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, hat sie gemäss Art. 67 MWSTV die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, um- fassend zu belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.

A-4545/2022 Seite 9 Nach der Rechtsprechung muss die Korrektur des Vorsteuerabzugs jeden- falls sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen (vgl. [zur Vorsteuerabzugskürzung] Urteil des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 2.5 m.w.H.) 2.4.3 Bei der Korrektur des Vorsteuerabzugs infolge gemischter Verwen- dung wird nicht jede Leistung einzeln betrachtet, sondern es stellt sich die Frage, ob neben dem unternehmerischen Bereich ein weiterer, nicht unter- nehmerischer Bereich besteht. Nur, wenn dies zu bejahen ist, ist zu prüfen, welche Vorsteuern welchem Bereich zuzuordnen sind, wobei dies – zumin- dest, wenn eine klare Zuteilung nicht möglich ist – proportional betrachtet wird (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG: «nach dem Verhältnis der Verwendung»; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 2.3 m.w.H.). 2.5 2.5.1 Ändert sich die Nutzung nach dem Erwerb des eingeführten Gegen- stands, namentlich indem ein bisheriger zum Vorsteuerabzug berechtigter Gegenstand im Folgejahr nicht mehr im selben Umfang (sog. partielle Nut- zungsänderung) für zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten verwen- det wird, ist der bisherige Vorsteuerabzug nachträglich zu korrigieren (vgl. Urteil des BVGer A-2740/2018 vom 5. April 2019 E. 4.4.2). Nimmt die vor- steuerberechtigte Nutzung ab, ist der Vorsteuerabzug in diesem Zeitpunkt zu korrigieren und die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer – einschliess- lich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile – zurückzuerstatten (sog. Eigenverbrauch, Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall bzw. Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwertes des Gegenstands zu kor- rigieren. Bei beweglichen Gegenständen (und bei Dienstleistungen) wird zur Ermittlung des Zweitwertes der Vorsteuerbetrag linear für jedes abge- laufene Jahr um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 MWSTG, Art. 32 Abs. 2 MWSTG; zur Ermittlung des Zeitwertes vgl. ferner Art. 70 Abs. 2 MWSTV, Art. 73 Abs. 2 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vor- steuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV). 2.5.2 Zur Eruierung des Umfangs der Nutzungsart, respektive des Verhält- nisses Drittnutzung vs. Eigennutzung ist es rechtsprechungsgemäss sach-

A-4545/2022 Seite 10 gerecht, auf die in die jeweilige Kategorie anfallenden Flugstunden abzu- stellen (vgl. Urteil des BVGer A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 9.2.4). 2.6 2.6.1 Hat die ESTV die Korrektur des Vorsteuerabzugs selbst vorzuneh- men, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche zu Unrecht unter- lassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat (sog. Er- messenstaxation), steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Korrektur- methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsge- richt prüft eine zulässigerweise durch die ESTV vorgenommene Vorsteu- erabzugskorrektur nur mit Zurückhaltung daraufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob sie sich bei der betreffenden Korrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermes- sens der ESTV (Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.8.8; [ebenfalls zur Vorsteuerabzugskürzung] A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 2.7 m.w.H.). Ist eine Vorsteuerabzugskorrektur durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. Urteil des BVGer A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 2.7). 2.6.2 Gemäss Rechtsprechung ist es im Rahmen einer Ermessenstaxation namentlich zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse wäh- rend eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergeb- nis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren). Voraussetzung dafür ist, dass die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt ähnlich sind wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des BGer 2C_309/2009 vom 1. Feb- ruar 2010 E. 2.2; 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteile des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.3; A-6390/2016, A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.5.3). Bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Mängel nicht auf die übrigen Kontrollperioden übertragen werden können, ist das Umlageverfahren nicht zulässig. Recht- sprechungsgemäss wird deshalb vorausgesetzt, dass die ESTV die übri- gen Kontrollperioden mindestens stichprobenweise prüft und einzelfall- weise belegt, dass die gefundenen Mängel auch in den übrigen, von der Kontrolle betroffenen Zeitabschnitten vorgekommen sind (vgl. Urteile des

A-4545/2022 Seite 11 BVGer A-5274/2011 vom 19. März 2012 E. 5.5.2; A-549/2010 vom 12. September 2011 E. 2.7.2; JÜRG STEIGER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/ Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWST-Kommentar], Rz. 29 zu Art. 79). 2.7 Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H.). Demnach hat die steuerpflichtige Person namentlich gegenüber der ESTV unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) und die entstandene Steuerforderung innerhalb der gesetzlichen Frist zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV überprüft die Erfüllung dieser Pflichten (Art. 77 MWSTG) und kann Kontrol- len durchführen (Art. 78 MWSTG). 2.8 2.8.1 Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung (E. 2.7) ergeben- den Pflichten werden durch das gesetzlich vorgesehene Auskunftsrecht der steuerpflichtigen Person gemildert (vgl. Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.4). Gemäss Art. 69 MWSTG erteilt die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person Auskunft zu den mehr- wertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachver- halts. Die Auskunft hat innert angemessener Frist zu erfolgen und ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. 2.8.2 Die steuerpflichtige Person hat im Auskunftsbegehren den zu beur- teilenden Sachverhalt konkret und präzise darzulegen. Dabei muss der für die rechtliche Beurteilung erhebliche Sachverhalt offengelegt werden. Sachverhaltselemente, die tatbestandsrelevant sind, müssen zwingend im Auskunftsbegehren enthalten sein; nicht rechtsrelevante Sachverhaltsele- mente müssen nicht beschrieben werden und beeinflussen bei einer Än- derung die Gültigkeit der Auskunft nicht (vgl. RALF IMSTEPF/DIEGO CLAVA- DETSCHER, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, publi- ziert in: Archiv für Schweizerische Abgaberecht [nachfolgend: ASA 89 2020/2021, S. 183 ff., S. 192). Die Auskunft bezieht sich grundsätzlich auf einen noch nicht verwirklichten, künftigen oder unter Umständen sogar hypothetisch bleibenden Sachverhalt. Es sind jedoch weder Sachverhalts- elemente zu berücksichtigen, die im Auskunftsersuchen nicht enthalten sind, noch denkbare Hypothesen, die aber nicht konkret unterbreitet

A-4545/2022 Seite 12 werden (vgl. BGE 149 II 147 E. 3.3.3.2 [sinngemäss auch zur Auskunft nach Art. 69 MWSTG]). 2.8.3 Die einmal erteilte Auskunft nach Art. 69 MWSTG ist individuell- konkreter Natur. Folglich kann sich lediglich die betreffende steuerpflichtige Person (oder deren Rechtsnachfolgerin, vgl. Art. 16 Abs. 2 MWSTG) da- rauf berufen, und dies rechtsprechungsgemäss auch nur, soweit es sich «um genau diesen Sachverhalt (bzw. eine Wiederholung desselben)» han- delt (BGE 149 II 147 E. 3.3.2). Mit anderen Worten vermag die Auskunft für Dritte oder für lediglich ähnliche aber nicht absolut identische Sachverhalte keine Bindungswirkung zu entfalten (JEANNINE MÜLLER, MWST-Kommen- tar 2015, Rz. 14 zu Art. 69). Die Verbindlichkeit der Auskunft entfällt insbe- sondere dann, wenn der im Auskunftsbegehren festgehaltene Sachverhalt nicht umgesetzt wird oder die Sachverhaltsdarstellung der anfragenden Person sich als falsch erweist (vgl. IMSTEPF/CLAVADETSCHER, a.a.O., S. 187; 203). 2.8.4 Die Frage der möglichen Auswirkungen einer unrichtigen Auskunft beurteilt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. nach dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). 2.9 2.9.1 Das Bundesgericht hatte bereits verschiedentlich zu beurteilen, wie eine Gesellschaft, die ein Flugzeug hält, mehrwertsteuerlich zu behandeln ist, wenn sie ihren Aktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigten oder eine die- sem nahe stehende Person mit dem Flugzeug befördert oder das Flugzeug solchen Personen zur Verfügung stellt (vgl. Zusammenfassung der ver- schiedenen Beurteilungsphasen in BGE 149 II 53 E. 5). Die Sachverhalte wurden grundsätzlich auf den Tatbestand der Steuerumgehung hin geprüft, wobei während der letzten Phase (d.h. bis zu BGE 149 II 53) auch eine «partielle Steuerumgehung» geprüft wurde. Die möglichen Konstellationen bei Flugzeugeigentümer-Gesellschaften unterteilte das Bundesgericht zu- letzt in vier Fallgruppen (zum Ganzen [in tabellarischer Form dargestellt]: Urteil des BGer 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.9): • Bestand eine ausschliessliche (private) Eigennutzung des Flugzeugs durch den wirtschaftlich Berechtigten oder eine nahestehende Person, war die zivilrechtliche Struktur nicht anzuerkennen und ein «Durchgriff» vorzunehmen (Fallgruppe 1); • Bestand die Eigennutzung nahezu ausschliesslich, aber lag lediglich eine nahezu unerhebliche Drittnutzung (im Sinne echter Drittumsätze)

A-4545/2022 Seite 13 vor, war die zivilrechtliche Struktur ebenfalls nicht anzuerkennen und ein «Durchgriff» vorzunehmen (Fallgruppe 2); • Wurde ein Flugzeug dem wirtschaftlich Berechtigten oder der naheste- henden Person zwar dauernd (oder zumindest mit «Vorrangrecht») zur Verfügung gestellt und entsprechend genutzt, wurden daneben aber erhebliche Drittumsätze erzielt, war die Struktur teilweise, d.h. in Bezug auf die Drittumsätze, grundsätzlich anzuerkennen (Fallgruppe 3); • Kein Raum für eine Steuerumgehung blieb, wenn eine erhebliche Dritt- nutzung bestand und der Eigennutzung eine untergeordnete Bedeu- tung zukam; die gewählte Struktur war steuerlich grundsätzlich vollum- fänglich anzuerkennen (Fallgruppe 4). In zwei weiteren Urteilen aus dem Jahr 2014 hielt das Bundesgericht ferner fest, dass die private Verwendung von Leistungen der steuerpflichtigen Person durch den wirtschaftlich Berechtigten nur auf der Ebene der Steu- erumgehung eine Rolle spiele. Liege keine Steuerumgehung vor und habe die Leistung die betriebliche Sphäre verlassen, werde die Frage, ob teil- weise Eigenverbrauch vorliege (mithin eine gemischte Verwendung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aMWSTG), hinfällig (vgl. Urteile des BGer 2C_711/2013 vom 7. Januar 2014 E. 6.2; 2C_451/2013 vom 7. Januar 2014 E. 6.2). 2.9.2 Die bisherige Rechtsprechung (vgl. E. 2.9.1) stiess verschiedentlich auf Kritik, so auch zuletzt in der Phase der «partiellen Steuerumgehung» (vgl. BGE 149 II 53 E. 5.2.4). Im Sinne einer Praxisänderung anerkannte das Bundesgericht in BGE 149 II 53, dass einer steuerpflichtigen Person (unter Vorbehalt besonderer Umstände) kein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden könne, indem sie sich im Register der mehrwertsteu- erpflichtigen Personen eintragen lasse, wenn das Gesetz die Gesellschaft zur Anmeldung verpflichte. Der Vorwurf der Steuerumgehung könne in der Regel nicht greifen, solange nicht feststehe, dass die gewählte Gestaltung die subjektive Steuerpflicht der Gesellschaft – sowie die Meldepflicht beim Register – begründe. Ohne subjektive Steuerpflicht könne die Gesellschaft keine Vorsteuern abziehen und keine Steuerersparnis erzielen. Dazu sei auch zu klären, inwiefern Leistungen einer Flugzeug-Eigentümergesell- schaft zur privaten Verwendung durch den wirtschaftlich Berechtigten oder diesem nahe stehende Personen als gewerbliche Tätigkeit gelten können, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würde (BGE 149 II 53 E. 5.3).

A-4545/2022 Seite 14 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Instituts der Steuerumgehung (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.6.2) revidierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass zunächst zu prüfen sei, ob eine Gesellschaft überhaupt – d.h. auch ohne die gewählte Gestal- tung – der subjektiven Steuerpflicht unterliege und den Vorsteuerabzug be- anspruchen könne. Erst danach könne die Gestaltung auf Steuerumge- hung geprüft werden (BGE 149 II 53 E. 6). 2.10 2.10.1 Im Anwendungsbereich des MWSTG sind vorsteuerbelastete Auf- wände und Investitionen der steuerpflichtigen Person wie gesagt (vgl. E. 2.3) grundsätzlich der unternehmerischen Tätigkeit bzw. dem unterneh- merischen Bereich zuzuordnen, weshalb sie grundsätzlich zum Abzug der Vorsteuern berechtigen. Das Bundesgericht hielt in seiner neuesten Recht- sprechung allerdings fest, dass die Tätigkeit von Flugzeug-Eigentümerge- sellschaften grundsätzlich nicht als gewerblich bezeichnet werden könne, soweit die Gesellschaft zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse des wirt- schaftlich Berechtigten oder ihm nahe stehender Personen eingesetzt werde. Denn insoweit sei ihr Augenmerk nicht auf die Erzielung von Um- sätzen ausgerichtet und es fehle der Tätigkeit die notwendige Nachhaltig- keit, um wirtschaftlich bestehen zu können. Falle diese Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, könnten die in diesem Rah- men erbrachten Beförderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahe stehender Personen keinen geschäftlich begründeten Zweck gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG darstellen, der zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, selbst wenn sie isoliert betrachtet die Merkmale einer Lieferung oder Dienstleistung tragen würden (BGE 149 II 53 E. 6.2). 2.10.2 Als Teil einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden gewerblichen Tätigkeit bzw. eines unternehmerischen Bereichs würden (private) Beför- derungen des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahestehender Perso- nen nur – aber immerhin – dann betrachtet werden können, wenn sie ge- messen an der Gesamtnutzung des Flugzeugs nur einen geringfügigen Anteil ausmachen. In Anlehnung an die aktuelle Praxis der ESTV (vgl. MWST-Branchen-Info 11 [Luftverkehr], Ziff. 13.4 [erstmals publiziert am 27. Oktober 2015]) erachtet das Bundesgericht eine solche private Nut- zung als unschädlich, sofern sie 20% der Gesamtnutzung des Flugzeugs nicht übersteigt (sog. «safe harbour»). Sobald dieser Wert überschritten werde, falle jedoch die gesamte Verwendung des Flugzeugs zu privaten Zwecken durch den wirtschaftlich Berechtigten und nahestehende Perso-

A-4545/2022 Seite 15 nen aus dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer und berechtige nicht zum Vorsteuerabzug (BGE 149 II 53 E. 6.2 mit sinngemässem Ver- weis auf MWST-Branchen-Info 11, Ziff. 13.4). 3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz in Bezug auf die Verwen- dung des durch die Beschwerdeführerin gehaltenen Helikopters in den vor- liegend noch zu beurteilenden Steuerperioden 2014 – 2017 zu Recht eine Korrektur der Vorsteuerabzüge bzw. im Jahr 2017 eine Korrektur der deklarierten Steuer vorgenommen hat (E. 3.2) und, falls dem so ist, ob die vorgenommene Korrektur pflichtgemäss erfolgt ist (E. 3.3). 3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Beurteilung des vorliegen- den Sachverhalts auf die Auskunft der ESTV vom 7. Mai 2014, wonach ihr (der Beschwerdeführerin) im Zusammenhang mit (dem Erwerb und) der Nutzung des streitbetroffenen Helikopters ein hundertprozentiges Vorsteu- erabzugsrecht zustehe (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Vorab ist daher eine mögliche Bindungswirkung dieser Auskunft zu prüfen. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die einzelnen Sachverhalts- elemente, welche für die rechtliche Würdigung in der Auskunft kausal ge- wesen seien, hätten nicht geändert. Insbesondere seien die gegenüber der ESTV kommunizierten Verhältnisse von privaten zu kommerziellen Flug- stunden in etwa eingehalten worden. Zudem habe sie (die Beschwerdefüh- rerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin) die ESTV im Auskunftsbegehren darauf aufmerksam gemacht, dass sich die effektive Nutzung des Helikopters erst im Laufe der Jahre zeigen werde. Folglich sei die Auskunft für die kontrol- lierten Steuerperioden nach wie vor verbindlich. Allenfalls sei die Praxis- festlegung der ESTV, wonach die private Nutzung des Flugzeugs durch eng verbundene Personen oder durch diesen Nahestehende im Umfang von höchstens 20% für die grundsätzliche Vorsteuerabzugsberechtigung unschädlich sei, erst ab ihrer Publikation am 27. Oktober 2015 für die Be- schwerdeführerin verbindlich und hebe die Bindungswirkung der Auskunft auch erst ab diesem Zeitpunkt auf. 3.1.2 Die Vorinstanz verneint die Bindungswirkung der Auskunft mit der Be- gründung, dass der Sachverhalt, welchen die Beschwerdeführerin der Vor- instanz im Auskunftsbegehren unterbreitet hatte, nie umgesetzt worden sei. Der geplante bzw. geschilderte kommerzielle Betrieb des Helikopters sei nie im erhofften Umfang erfolgt; vielmehr sei von einer grundsätzlich dauernden Verfügbarkeit zu Gunsten des Mehrheitsaktionärs der

A-4545/2022 Seite 16 Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem hätten die verschiedenen Ände- rungen des ursprünglichen Charter Vertrags eine völlig andere Finanzie- rungsstruktur zur Folge gehabt, indem grundsätzlich der Mehrheitsaktionär für das Halten des Helikopters und die damit verbundenen Kosten aufge- kommen war. Somit sei von einer wesentlichen Sachverhaltsabweichung auszugehen, infolge welcher rechtsprechungsgemäss sowohl die Bin- dungswirkung der Auskunft nach Art. 69 MWSTG als auch der verfas- sungsmässige Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV entfalle. Ausserhalb des in der Auskunft behandelten Sachverhalts bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen. Spätestens im Zeitpunkt der Feststellung, dass die geplanten geschäftlichen Flugstunden bei Weitem nicht erreicht wur- den, hätte die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der Auskunft auf den sich veränderten Sachverhalt in Frage stellen müssen und ihr (der Vo- rinstanz) ein aktualisiertes Auskunftsbegehren zur Beurteilung vorlegen sollen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch untätig geblieben, weshalb sie sich nicht auf eine Bindungswirkung berufen könne. 3.1.3 3.1.3.1 Den von der ESTV zu beurteilenden Sachverhalt schilderte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt (vgl. act. 26): Sie (die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) beabsichtige, jährlich ca. 150-200 Stunden kommerzielle Flüge für Kunden (unabhängige Dritte) in der Schweiz und im umliegenden Ausland durchzuführen, dies zu einem Preis von Fr. 5'700.-- pro Flugstunde. Diese Flüge würden namentlich in den Wintermonaten (...) stattfinden. Während den Sommermonaten (Mai bis September) stünde ihrem Mehrheitsaktionär ein prioritäres Nutzungs- recht zu, wobei er gemäss Charter Agreement vom 26. November bzw. 11. Dezember 2013 (vgl. act. 26, Beilage 1; Beschwerdebeilage 6) eine fixe Anzahl von Flugstunden abnehmen müsse («zur Zeit 283 Flugstunden pro Jahr»). Es handle sich dabei um private Flüge des Mehrheitsaktionärs, dessen Familie und dessen Gästen. Nicht genutzte Flugstunden würden am Ende des Jahres wieder verfallen und Flugstunden, welche über die Mindestanzahl hinausgehen, würden zu einem Preis von Fr. 5'650.-- zu- sätzlich in Rechnung gestellt. Ferner werde sie (die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) mit dem Helikopter auch geschäftliche Flüge für an- dere F._______-Konzerngesellschaften durchführen. Diese Gesellschaften könnten die Flüge zum selben Preis wie Dritte bei ihr (der Rechtsvorgän- gerin der Beschwerdeführerin) beziehen, jedoch ohne prioritäre Nutzungs- rechte. Das finale Nutzungsverhältnis des Helikopters werde sich erst im

A-4545/2022 Seite 17 Laufe der Jahre zeigen und hänge massgeblich davon ab, wie erfolgreich sie (die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) an die vergangenen Jahre anknüpfen könne. 3.1.3.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt mehrfach, dass es sich bei den von der Vorinstanz als «privat für E._______ und seine Angehörigen» auf- geführten Flugstunden tatsächlich um solche für private Zwecke gehandelt hat. Ebenfalls bestätigt wird die Anzahl der total mit dem streitgegenständ- lichen Helikopter durchgeführten Flugstunden je Steuerperiode sowie der darauf entfallene Anteil an kommerziellen Flügen gemäss Aufstellung der Vorinstanz (vgl. E. 5 des Einspracheentscheids in fine). Zwar erklärt die Beschwerdeführerin an einer Stelle in ihrer Beschwerde, dass «[...] über- haupt kein Grund» für die Vermutung bestehe, «dass das Flugzeug [ge- meint ist der Helikopter] für private Zwecke des Aktionärs bzw. des wirt- schaftlich Berechtigten und ihm Nahestehender angeschafft und verwen- det» worden sei, respektive, dass «er [der Helikopter] auch nicht den privaten Belangen von E._______» gedient habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 11, Ziff. 2.2, zweiter und dritter Absatz). Diese Ausführungen beziehen sich allerdings auf die Bestreitung der Hypothese, dass die Beschwerde- führerin in erster Linie dazu da sei, dem wirtschaftlich Berechtigten für des- sen private Belange ein Flugzeug zu Verfügung zu stellen. Somit präsentiert sich die tatsächliche Nutzung des Helikopters in den kon- trollierten Steuerperioden wie folgt: 2013 2014 2015 2016 2017 Total Flugstunden Vercharterung 93.07 (100%) 177.68 (100%) 219.57 (100%) 146.78 (100%) 150.91 (100%) davon privat für Mehrheitsaktionär und seine Angehörigen 54.05 (58.07%) 76.07 (42.81%) 98.38 (44.81%) 71.57 (48.76%) 86.48 (57.31%) Rest (kommerzielle Flüge) 39.02 (41.93%) 101.61 (57.19%) 121.19 (55.19%) 75.21 (51.24%) 64.43 (42.69%)

3.1.3.3 Vorliegend kann – wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt – in den massgeblichen Steuerperioden nicht mehr von mit dem im Auskunftsbe- gehren geschilderten, identischen Sachverhalten gesprochen werden. Die durchgeführten Flugstunden sind erwiesenermassen deutlich tiefer

A-4545/2022 Seite 18 ausgefallen, als geplant. Weder die kommerziellen Flüge (worunter die ESTV auch die – im Auskunftsbegehren separat aufgeführten – Flüge für Konzerngesellschaften zählte) noch die privaten Flüge des Mehrheitsakti- onärs haben im erhofften Umfang stattgefunden. Es trifft zwar für die Steu- erperioden 2014, 2015 und 2016 zu, dass das Verhältnis zwischen kom- merzieller und privater Nutzung des Helikopters ähnlich ausgefallen ist, wie im Auskunftsbegehren geschildert. Die deutlich tiefere Anzahl an durchge- führten Flugstunden führte jedoch gleichzeitig zu erheblich längeren Stand- zeiten des streitgegenständlichen Helikopters als geplant. Sodann wurden auch die vertraglichen Regelungen zwischen der Beschwerdeführerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) und ihrem Mehrheitsaktionär betreffend Nutzung des streitgegenständlichen Helikopters mehrfach abgeändert. Gemäss ursprünglichem Charter Agreement aus dem Jahr 2013 verpflich- tete sich der Mehrheitsaktionär, pro Kalenderjahr 283 Flugstunden zu einem (Dritt-)Preis von Fr. 5'650.-- einzukaufen (vgl. act. 26, Beilage 1, Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 3.1). Im Jahr 2015 schlossen die Parteien einen neuen Charter Vertrag ab, wonach sich der Mehrheitsaktionär verpflichtete, 80 Flugstunden zu einem Pauschalpreis von EUR 700'000.-- zu beziehen (vgl. Beschwerdebeilage 13, Beilage 3). Dies entspricht einem Stundenansatz von EUR 8'750.--. Mit der Vertragsergänzung aus dem Jahr 2017 wurde der zu bezahlende Pauschalpreis für 80 Flugstunden auf EUR 1'200'000.- erhöht (vgl. Beschwerdebeilage 13, Beilage 4), was einem Stundenansatz von EUR 15'000.-- und damit dem Dreifachen des Drittpreises entspricht. Die längeren Standzeiten und erfolgten Vertragsanpassungen führten in Kombination mit dem temporären Vorrangrecht des Mehrheitsaktionärs dazu, dass das Halten des Helikopters faktisch hauptsächlich durch den Mehrheitsaktionär – und nicht wie im Auskunftsbegehren geschildert bzw. zumindest geplant – durch die Beschwerdeführerin (mittels Einkünften aus Leistungen an Dritte und Konzerngesellschaften) finanziert wurde. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht ist dies – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht irrelevant. Im Jahr 2017 (wie auch bereits im Jahr 2013) wurde der streitbetroffene Helikopter sodann – ebenfalls im Un- terschied zum im Auskunftsbegehren geschilderten Sachverhalt – überwie- gend vom Mehrheitsaktionär zu privaten Zwecken genutzt, was einer par- tiellen Nutzungsänderung (vgl. E. 2.5.1) entspricht. Auch diesbezüglich kann somit nicht von einem gleichen Sachverhalt gesprochen werden. 3.1.3.4 Im Übrigen hat die ESTV in ihrer Auskunft lediglich die konkreten Sachverhaltsdarstellungen zu beurteilen. Nicht substantiierte Hypothesen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.8.2). Mit dem Argument, sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) habe im Auskunftsbegehren ausdrücklich auf

A-4545/2022 Seite 19 mögliche Änderungen im tatsächlichen Betrieb hingewiesen, vermag die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3.1.4 Somit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Auskunft der ESTV vom 7. Mai 2014 keine Bindungswirkung für die kontrollierten Steuerperio- den entfaltet. Infolgedessen ist weder ein allfälliger Bestandesschutz der Auskunft (vgl. E. 2.8.3) noch die zeitliche Wirkung der erstmaligen Praxis- publikation der sog. «safe harbour» Regel (vgl. E. 2.10.2) näher zu prüfen. 3.2 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz vorgenom- menen Korrekturen rechtmässig erfolgt sind. 3.2.1 Aufgrund der Feststellungen anlässlich der durchgeführten Kontrolle, ging die Vorinstanz zusammengefasst davon aus, dass das Halten des streitgegenständlichen Helikopters durch die Beschwerdeführerin infolge erheblicher Nutzung durch den Mehrheitsaktionär bzw. durch diesem na- hestehende Personen zu privaten oder nicht geschäftlichen Zwecken den Tatbestand der partiellen Steuerumgehung erfülle (vgl. E. 7 des Ein- spracheentscheids). Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei Flugzeugeigentümer-Gesellschaften nicht grundsätzlich von einer Steuerumgehung auszugehen, solange die gewählte Gestaltung die subjektive Steuerpflicht der Flugzeugeigentümer-Gesellschaft nicht be- gründet (vgl. E. 2.9.2). Dies ist vorliegend der Fall: Die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) hat den Helikopter unbestrittenermassen in erheblichem Umfang an Dritte verchartert (vgl. E. 3.1.3.2). Im Umfang der Drittvercharterung hat die Beschwerdeführerin zweifellos eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die ihre subjektive Steuerpflicht begründet hat (vgl. E. 2.2.1; E. 2.6.3). Insoweit anerkennt denn auch die Vorinstanz grundsätz- lich das Recht der Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist in vorliegender Konstellation so- mit (lediglich) dahingehend zu prüfen, ob die mit dem Helikopter erbrachten Leistungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit bzw. innerhalb des unternehmerischen Bereichs der Beschwerdeführerin erfolgt sind oder nicht (vgl. E. 2.3; E. 2.9.2). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im Zusammenhang mit Tatbestandselementen der Steuerumgehung braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden. Im Resultat dürfte dies umfangs- bzw. betragsmässig der Fallgruppe 3 ent- sprechen, wonach zu prüfen ist, ob neben dem unternehmerischen Bereich ein nicht unternehmerischer Bereich vorliegt, welcher nicht zum Vorsteuer-

A-4545/2022 Seite 20 abzug berechtigt, und ob mit dem Helikopter Leistungen erbracht wurden, die diesem Bereich zuzuordnen sind (vgl. E. 2.9.1, Fallgruppe 3). 3.2.2 3.2.2.1 Bei bestehender subjektiver Steuerpflicht sind grundsätzlich sämt- liche vorsteuerbelasteten Aufwände und Investitionen dem unternehmeri- schen Bereich zuzuordnen und berechtigen grundsätzlich zum Abzug der wirtschaftlich getragenen Vorsteuern. Wenn aber die Flugzeugeigentümer- Gesellschaft über einen nicht unternehmerischen Bereich verfügt und der fragliche Aufwand bzw. die fragliche Investition diesem Bereich zugeordnet werden kann, berechtigen Letztere nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Befriedigung der privaten Bedürfnisse einer eng verbundenen Person oder dieser naheste- henden Personen durch die Flugzeugeigentümer-Gesellschaft grundsätz- lich nicht als gewerblich bezeichnet werden, weshalb diese Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Mithin erfolgt eine sol- che Tätigkeit ausserhalb des unternehmerischen Bereichs, respektive be- steht insoweit ein nicht unternehmerischer Bereich der steuerpflichtigen Person. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die privaten Beförderun- gen eng verbundener Personen oder dieser Nahestehender durch die Flugzeugeigentümer-Gesellschaft nicht mehr als 20% der Gesamtnutzung des fraglichen Flugzeugs bzw. Helikopters ausmachen (vgl. E. 2.10). Der streitgegenständliche Helikopter wurde in sämtlichen kontrollierten Steuerperioden zu mehr als 20% vom Mehrheitsaktionär bzw. von ihm na- hestehenden Personen genutzt (vgl. E. 3.1.3.2; nämlich im Umfang von 76.07 Stunden bzw. 42.81% im Jahr 2014, von 98.38 Stunden bzw. 44.81% im Jahr 2015, von 71.57 Stunden bzw. 48.76% im Jahr 2016 sowie von 86.48 Stunden bzw. 57.31% im Jahr 2017). Damit handelt es sich in Anwendung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht um einen geringfügigen Anteil und die Beförderung des Mehrheitsaktionärs bzw. diesem nahestehender Personen kann nicht (mehr) dem unterneh- merischen Bereich der Beschwerdeführerin zugerechnet werden (vgl. E. 2.10.2). Dies gilt unabhängig davon, ob für die Privatflüge ein Drittpreis verrechnet worden ist (vgl. E. 2.5.2, wonach es bei der Eruierung des Um- fangs der privaten Nutzung sachgerecht ist, auf die Flugstunden abzustel- len). Folglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rerin im Zusammenhang mit der Nutzung des Helikopters zur privaten Be- förderung des Mehrheitsaktionärs und/oder diesem nahestehenden Perso- nen kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht.

A-4545/2022 Seite 21 3.2.2.2 Mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug für private Beförde- rungsleistungen des Mehrheitsaktionärs und dessen Angehörigen hätte die Beschwerdeführerin ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig korrigieren müssen (vgl. E. 2.4.1). Da die Beschwerdeführerin in den kontrollierten Steuerperioden keine entsprechenden Vorsteuerkorrekturen vorgenom- men hat, war die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet, die Korrekturen vorzunehmen und dabei gewisse Parameter ermessenweise zu schätzen (vgl. E. 2.6.1). 3.2.3 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Korrekturen pflichtgemäss vorgenommen hat (vgl. E. 2.6). 3.2.3.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, den Vorsteu- erabzug anteilsmässig korrigiert zu haben, indem sie diesen nur im Umfang der Verwendung des Helikopters für unabhängige Dritte zugelassen, im Umfang der privaten Verwendung hingegen korrigiert bzw. gekürzt habe. Zu den im Einzelnen vorgenommenen Korrekturen verweist die Vorinstanz auf die EM sowie auf das Beiblatt und dessen Beilagen (vgl. act. 8). 3.2.3.2 Gemäss Ziff. 2 und 3 der EM nahm die Vorinstanz zunächst eine Korrektur infolge gemischter Verwendung vor (vgl. act. 8, EM sowie dessen Beilage 1 und 2). Konkret bestimmte die Vorinstanz die für Geschäftsauf- wendungen und Investitionen des streitgegenständlichen Helikopters pro Steuerperiode anfallenden Vorsteuern, indem sie – basierend auf der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Aufstellung («[...] 3401 + 3402 Aufwand 12-2013-09-2019 ([...] + GemKost)»; nicht in den Akten) – die direkt zuordenbaren Vorsteuern für den Betrieb und Unterhalt mit den auf den Helikopter anteilsmässig anfallenden «Overhead-Kosten» der Be- schwerdeführerin addierte. Den auf den Helikopter anfallenden Anteil an den «Overhead-Kosten» der Beschwerdeführerin bestimmte die Vo- rinstanz dabei anhand des kalkulatorischen Umsatzverhältnisses für das Jahr 2017 (deklarierter Gesamtumsatz vs. kalkulierter Umsatz Helikopter [Flugstunden total x Drittpreis]). Das so errechnete Umsatzverhältnis (10.47%) bzw. den auf den Helikopter anfallenden Anteil an den «Over- head-Kosten» legte die Vorinstanz schliesslich auf die übrigen kontrollier- ten Steuerperioden um (vgl. act. 8, Beiblatt zur EM, Beilage 2). Die ge- mischte Verwendung des Helikopters resultierte in einer Korrektur des Ab- zugs von Vorsteuern im Umfang von total Fr. 55’899.-- (Fr. 14'817.-- für die Steuerperiode 2014; Fr. 16’687.-- für die Steuerperiode 2015; Fr. 11'806.-- für die Steuerperiode 2016; Fr. 12'589.-- für Steuerperiode 2017).

A-4545/2022 Seite 22 3.2.3.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Korrektur infolge gemischter Ver- wendung einerseits auf die vorhandenen Teile der Buchhaltung und die erhältlichen Unterlagen und bestimmte so die direkt zuordenbaren Vorsteu- ern. Zudem nahm die Vorinstanz bei den «Overhead-Kosten» eine propor- tionale Korrektur vor. Diesbezüglich hat sie ihr Vorgehen grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt (vgl. E. 3.2.3.2 hiervor). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Zusammenset- zung der Helikopter Flotte geht allerdings hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin während den kontrollierten Steuerperioden zeitweise über zwei Heli- kopter verfügte (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff. 2.2). Ebenso war der Anteil kommerzieller Flüge in den noch massgeblichen Steuerperioden einzig im Jahr 2017 tiefer als der Anteil privater Flüge. Die deklarierten Umsatzsteu- ern weisen zudem in den kontrollierten Steuerperioden teilweise erheblich unterschiedliche Werte auf. Insofern lagen in den kontrollierten Steuer- perioden unterschiedliche Verhältnisse vor, weshalb eine Korrektur mittels Umlage der anteilsmässigen Vorsteuern an den Overhead-Kosten des streitgegenständlichen Helikopters auf Basis der Steuerperiode 2017 auf die übrigen Steuerperioden nicht von vorneherein als zulässig erscheint (vgl. E. 2.6.2). Vorliegend weisen die mit dem streitgegenständlichen Helikopter total durchgeführten Flugstunden mit 150.91 Stunden im Jahr 2017 allerdings den zweittiefsten Wert auf, welcher nur unwesentlich vom tiefsten Wert im Jahr 2016 (146.78 Stunden) abweicht. Zudem liegen die durchschnittlichen Flugstunden der Jahre 2013-2017 bei 157.6 Stunden. Ferner weist der Um- satzsteuerbetrag für die Steuerperiode 2017 im Vergleich zu den übrigen relevanten Steuerperioden einen mittleren Wert auf, weshalb er den tat- sächlichen Verhältnissen grundsätzlich am nächsten kommen dürfte. Schliesslich wurde für das «kalkulatorische Umsatzverhältnis A._______ AG / Helikopter [...]» davon ausgegangen, dass sämtliche Flugstunden im Jahr 2017 mit dem Helikopter zum Drittpreis erfolgt sind, mithin die erfolg- ten Preisanpassungen bzw. Erhöhungen der Stundensätze nicht berück- sichtigt. Vor diesem Hintergrund ist die Umlage des Anteils der Vorsteuern für Overhead Kosten anhand des kalkulatorischen Umsatzverhältnisses der Steuerperiode 2017 auf die übrigen Steuerperioden in vorliegender Konstellation als sachgemäss zu qualifizieren. 3.2.3.4 Das soeben dargelegte Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten. Somit weist sich die Korrektur des Vorsteu- erabzugs infolge gemischter Verwendung teilweise mittels Schätzung der

A-4545/2022 Seite 23 für Betrieb und Unterhalt des streitgegenständlichen Helikopters geltend gemachten Vorsteuern auf der von der Vorinstanz dargelegten Grundlage als gerechtfertigt. Folglich kann der Vorinstanz – unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2.6.1) – nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihr Ermessen bei der Korrektur des Vorsteuerabzugs infolge ge- mischter Verwendung pflichtwidrig ausgeübt. 3.2.4 Es bleibt zu prüfen, ob das Ergebnis der teilweise erfolgten Ermes- senseinschätzung der Vorinstanz offensichtlich nicht sachgerecht ist; hierzu ist die Beschwerdeführerin beweisbelastet (E. 2.6.1). 3.2.4.1 Die Höhe der Steuernachforderungen für die Steuerperioden 2014 und 2015 gemäss den Berechnungen der Vorinstanz wird von der Be- schwerdeführerin im Grundsatz nicht beanstandet. 3.2.4.2 Für die Steuerperioden 2016 und 2017 macht die Beschwerdefüh- rerin weder explizit geltend noch vermag sie nachzuweisen, dass die teil- weise erfolgte Ermessenseinschätzung der Vorinstanz offensichtlich un- richtig ist. Die Beschwerdeführerin zeigt sich mit der Berechnung bzw. Steuerfestset- zung für die Steuerperiode 2016 jedoch insofern nicht einverstanden, als sie eventualiter die Festsetzung der Steuerforderung auf Fr. 84'407.-- be- antragt (vgl. Sachverhalt Bst. D.a bzw. C.b). Dieser Betrag ergebe sich vor dem Hintergrund der Anwendung der erstmaligen Publikation der Praxis der ESTV vom 27. Oktober 2015 und einem Entzug der Wirkung der Aus- kunft der ESTV frühestens per 1. Januar 2016. Bei der Berechnung geht die Beschwerdeführerin von einem anderen Sachverhalt und damit verbun- den einer anderen rechtlichen Grundlage aus, als vorliegend nach Auffas- sung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich zur Anwendung gelangt (vgl. E. 3.1.4). Der Eventualantrag betreffend Festsetzung der Steuerfor- derung für die Steuerperiode 2016 ist folglich abzuweisen. Für die Steuerperiode 2017 beantragt die Beschwerdeführerin (ebenfalls eventualiter) die Festsetzung der Steuerforderung auf Fr. 64'298.-- (vgl. Sachverhalt Bst. D.a bzw. C.b). Dies entspricht der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgesetzten Steuerforderung. 3.2.4.3 Mangels Hinweisen auf eine offensichtlich unrichtige Berechnung der Steuerforderungen für die Steuerperioden 2014 bis 2017 erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

A-4545/2022 Seite 24 3.2.5 Somit erweist sich die teilweise ermessensweise erfolgte Korrektur des Vorsteuerabzugs für die Steuerperioden 2014 bis 2017 als notwendig (vgl. E. 3.2.2.2) und die Ermessensausübung der Vorinstanz als pflichtge- mäss (vgl. E. 3.2.3.4). Die unter diesem Punkt berechnete Steuerforderung für die Steuerperioden 2014 bis 2017 ist nicht zu beanstanden. 3.2.6 3.2.6.1 Gemäss Ziff. 4 des Beiblatts zur EM korrigierte die Vorinstanz den Vorsteuerabzug zusätzlich infolge partieller Nutzungsänderung des Heli- kopters (vgl. act. 8). 3.2.6.2 Die von der Vorinstanz vorgenommene effektive Ermittlung der Vor- steuerabzugskorrektur aufgrund der unbestrittenermassen erfolgten, ge- änderten Verwendung des Helikopters (vgl. E. 3.1.3.2) entspricht den ge- setzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.5) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die ursprüngliche Vorsteuer auf der massgeblichen Investition (Kauf und Einfuhr des Helikopters) entspricht der geltend gemachten Einfuhrsteuer (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Die Vorinstanz hat die Vorsteuerkorrektur schliesslich auf der Grundlage des jeweiligen Zeitwerts des Helikopters in den entsprechenden Steuerperiode vorgenommen. Die der Berechnung zugrunde gelegten Verwendungsquoten (kommerzielle vs. private Verwen- dung) wurden von der Beschwerdeführerin sodann, wie bereits festgehal- ten, bestätigt (vgl. E. 3.1.3.2). Im Jahr 2014 wurde der Helikopter – im Un- terschied zum Vorjahr – überwiegend zu kommerziellen Zwecken genutzt, was eine Einlageentsteuerung im Umfang von Fr. 70'040.-- für die Steuer- periode 2014 zur Folge hatte. In den nachfolgenden Steuerperioden nahm die kommerzielle Verwendung des Helikopters im jeweiligen Vorjahresver- gleich sukzessive ab, was zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung im Um- fang von total Fr. 25'761.-- führte (Fr. 6'885.-- für die Steuerperiode 2015; Fr. 9'065.-- für die Steuerperiode 2016; Fr. 9'811.-- für die Steuerperiode 2017). 3.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2017 somit als rechtmässig. Hingegen ist die Beschwerde hinsichtlich der Steuerperiode 2013 infolge Verjährung gutzuheissen (vgl. E. 1.7.2). Infolgedessen hat die Vorinstanz die Zinsfolgen neu zu berechnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen.

A-4545/2022 Seite 25 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das für die Kostenverteilung massge- bende Ausmass des Unterliegens hängt vorab von den im konkreten Fall in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab, wobei die Reihenfolge in der Beschwerdeschrift und die Aufteilung der Anträge in Haupt- und Eventualanträge etc. irrelevant ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.43, m.w.H.). Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht ent- sprochen wird. Verglichen werden die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c; 123 V 159 E. 4b; LUKAS MÜLLER, Praxiskom- mentar VwVG, Art. 63 Rz.15). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen grundsätzlich unterlegen. Einzig die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der Steuer(nach)for- derung in Bezug auf die Steuerperiode 2013 (E. 1.7.2) in der Höhe von Fr. 341'372.-- führt im vorliegenden Fall zur Gutheissung. Wäre die Verjäh- rung nicht eingetreten, wäre die Beschwerdeführerin vollumfänglich unter- legen, wäre doch die steuerliche Situation im Jahr 2013 offensichtlich nicht anders als in den Jahren 2014-2017 zu beurteilen gewesen. Zudem unter- lag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuer (sie verlangte für die Steuerperioden 2015-2017 die Gewährung von höhe- ren Vorsteuerabzügen [+ Fr. 23'573.-- für das Jahr 2015, + Fr. 20'871.-- für das Jahr 2016, + Fr. 22'400.-- für das Jahr 2017]) und auch mit ihren Even- tualanträgen ist sie nicht durchgedrungen (vgl. E. 3.2.4.2). Es rechtfertigt sich deshalb in vorliegender Konstellation, die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin zur Hälfte aufzuerlegen.

Somit sind von den auf Fr. 8’500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 4’250.-- auf- zuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8’500.-- zu entnehmen. Der Restbe- trag in Höhe von Fr. 4’250.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

A-4545/2022 Seite 26 4.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat grundsätzlich An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die Gutheissung – wie erwähnt – allein auf die Verjährung zu- rückzuführen ist und die Beschwerdeführerin materiell offensichtlich unter- legen wäre, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Urteil des BGer 2C_933/2021 vom 23. September 2022 E. 10, wo lediglich die Ver- jährung einer Steuerperiode zur Gutheissung führte und keine Parteient- schädigung ausgerichtet wurde).

[Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite.]

A-4545/2022 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 3.3 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 8’500.-- werden der Be- schwerdeführerin in Höhe von Fr. 4’250.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8’500.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 4’250.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Ana Pajovic

A-4545/2022 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4545/2022 Seite 29 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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22.04.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026