Abt ei l un g I A-45 2 1 /2 00 9 {T 1 /2 } U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0 Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse, Rechtsdienst, Belpstrasse 48, 3000 Bern 14, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Werbung und Sponsoring. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 45 21 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse (nachfolgend: SRG) strahlte in der Woche 3/2009 drei verschie- dene gesponserte TV-Uhren auf SF 1, TSR 1 und TSI 1 aus. Es han- delte sich um die Sponsoringbillboards "Assista TCS", "Helvetia" und "Swica". B. Am 6. März 2009 eröffnete das BAKOM ein rundfunkrechtliches Auf- sichtsverfahren gegen die SRG. Es äusserte die Vermutung, dass durch die Ausgestaltung des Sponsorings in den obgenannten visio- nierten Sendungen "Zeitinformation" auf SF 1, TSR 1 und TSI 1 gegen mehrere Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2007 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verstossen worden sei. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 hielt das BAKOM (nachfolgend: Vorin- stanz) fest, die SRG habe gegen die Sponsoringbestimmungen ver- stossen, indem in den visionierten Nachrichtensendungen in den Pro- grammen von SF 1, TSR 1 und TSI 1 und vor den Informationssendun- gen "Schweiz Aktuell" und "10 vor 10" im Programm von SF 1 keine korrekte Nennung des Sponsors am Anfang oder am Ende der Sen- dung erfolgt sei, eine Sponsorwidmung gefehlt und der Sponsor einen werblichen Auftritt erhalten habe (Dispositiv Ziff. 1). Ein Verstoss gegen das Sponsoringverbot von Art. 12 Abs. 5 RTVG liege mit der Ausstrah- lung der in Ziff. 1 erwähnten gesponserten Sendungen nicht vor (Dis- positiv Ziff. 2). Die SRG wurde - unter Androhung einer Verwaltungs- sanktion für den Unterlassungsfall - aufgefordert, spätestens bis zum Ende des der Rechtskraft dieser Verfügung folgenden Kalendermonats den rechtmässigen Zustand herzustellen und der Vorinstanz innert gleicher Frist einen Bericht über die getroffenen Massnahmen zuzu- stellen, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederhole (Dispositiv Ziff. 3 und 4). Zudem auferlegte die Vorinstanz der SRG die Verfah- renskosten von Fr. 8'840.- (Dispositiv Ziff. 5). D. Gegen diese Verfügung führt die SRG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 13. Juli 2009 Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Se ite 2
A- 45 21 /2 0 0 9 Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Anforderungen für eine Praxisänderung in Bezug auf die Sponsornennung von Zeitinformationssendungen seien nicht erfüllt, weshalb die bisherige Praxis beizubehalten sei. Die neuen Regeln in Ziff. 4.5 und 4.10 der Werbe- und Sponsoringrichtlinien 2009 der Vorin- stanz würden sich als nicht rechtskonform erweisen. Die Sponsornen- nung bei der Sendung "Zeitinformation" entspreche der vom UVEK im Entscheid vom 8. Dezember 1998 genehmigten Ausgestaltung. Weder das revidierte RTVG noch die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) hätten diesbezüglich etwas geän- dert. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz macht in ihrer Begründung u.a. geltend, dass die Vor- aussetzungen für die Praxisänderung gegeben seien, und in den visio- nierten Sendungen keine korrekte Nennung des Sponsors am Anfang oder am Ende der Sendung erfolgt sei, eine Sponsorwidmung gefehlt und der Sponsor einen werblichen Auftritt erhalten habe. F. In ihren Schlussbemerkungen vom 18. September 2009 hält die Be- schwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. G. Auf weitere Vorbringen und sich bei den Akten befindlichen Schrift- stücke und Beweismittel wird, soweit entscheiderheblich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher Se ite 3
A- 45 21 /2 0 0 9 eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes- verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung zur vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gegen Sponso- ringbestimmungen verstossen hat, indem in den Sendungen "Zeitinfor- mation" in der Kalenderwoche 3/2009 vor den Hauptausgaben der Nachrichtensendungen in den Programmen von SF 1, TSR 1 und TSI 1 und vor den Informationssendungen "Schweiz Aktuell" und "10 vor 10" im Programm von SF 1 keine korrekte Nennung des Sponsors am Anfang oder am Ende der Sendung erfolgte, eine Sponsorwidmung fehlte und der Sponsor einen werblichen Auftritt erhielt. Diese Kürzestsendung "Zeitinformation" ist eine sogenannte "Schar- niersendung mit kurzer Sendedauer". Nach den Angaben der Be- schwerdeführerin können TV-Sender mit einem hohen Liveanteil ihr Programm nicht sekundengenau steuern. Trotzdem kennen die Sender der Beschwerdeführerin sogenannte Nullzeiten. Damit sind Fixzeiten im Programm gemeint, in der Regel der Start von Nachrichtensendun- gen, die möglichst sekundengenau eingehalten werden müssen. Auf- grund des Programmverlaufs zu diesem Zeitpunkt wird "alles manuell von der Ablaufregie überwacht". Die Sendung "Zeitinformation" dient dazu, diese Nullzeiten garantieren zu können. Sie hat eine Länge von 10 Sekunden. Die 10-sekündigen Sequenzen werden nach Bedarf mehrmals nacheinander zu einem so genannten Loop aneinanderge- Se ite 4
A- 45 21 /2 0 0 9 fügt. Muss die TV-Uhr z.B. bereits um 19:29:40 Uhr eingeblendet wer- den, ist nach den Angaben der Beschwerdeführerin die "10-sekündige Zeitangabe zweimal nacheinander zu sehen". Vorab ist auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Entwick- lung betreffend Sponsoring einzugehen. 4. 4.1Art. 19 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 21. Juni 1991 (aRTVG, AS 1992 601) sah vor, dass wenn Sendungen oder Senderei- hen ganz oder teilweise gesponsert werden, die Sponsoren und allfäl- lige Bedingungen, die sie in Bezug auf den Inhalt der Sendung gestellt haben, am Anfang und am Schluss der Sendung genannt werden. Mit Entscheid vom 8. Dezember 1998 hielt das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu- sammenfassend fest, dass die Ausstrahlungsdauer bei der gesponser- ten TV-Uhr so kurz sei, dass nicht noch am Anfang und am Ende die von Art. 19 Abs. 2 aRTVG geforderte doppelte Sponsornennung einge- blendet werden könne. Mit der vom Veranstalter gewählten Lösung, wonach der Hinweis auf den jeweiligen Sponsor während der ganzen Dauer der Informationsvermittlung ausgestrahlt werde, wisse der Zu- schauer, dass es sich um eine gesponserte Darbietung handle. Zu- gleich ergebe sich aus dem Umstand der klaren Trennung vom voraus- gehenden Programmteil bzw. zur nachfolgenden Nachrichtensendung, dass durch die Zeitangabe mit Sponsoring keine Irreführung des Publi- kums erfolge und das Prinzip der Wahrhaftigkeit und der Transparenz beachtet werde. Damit müsse es als zulässig erachtet werden, dass für die Informationsvermittlung der Zeitangabe als einer Sendung mit einer derart kurzen Ausstrahlungsdauer die Sponsornennung nicht am Anfang und am Ende, sondern permanent erfolge (Urteil des UVEK 519.1/43 vom 8. Dezember 1998 E. 2e). 4.2Die von der Vorinstanz erlassenen Werbe- und Sponsoringricht- linien 1999 behandelten das Thema des Sponsorings von Kürzestsen- dungen nur im Zusammenhang mit der von Art. 19 Abs. 2 aRTVG vor- geschriebenen Sponsornennung am Anfang und am Ende der gespon- serten Sendung. Gemäss Ziff. 9 dieser Richtlinien konnte bei ganz kurzen Sendungen bis rund 60 Sekunden die Sponsornennung am Ende weggelassen werden. Zwar verlange Art. 19 Abs. 2 aRTVG ohne Ausnahme die Anfangs- und Endnennung des Sponsors. Man könne indessen annehmen, dass der Gesetzgeber nicht an die Möglichkeit Se ite 5
A- 45 21 /2 0 0 9 des Sponsorings von extrem kurzen Sendungen gedacht habe. Bei so kurzen Sendungen werde auch mit einer einmaligen Nennung am An- fang der Sendung die nötige Transparenz hergestellt. Eine zweite Nen- nung habe sogar einen negativen Effekt, indem durch die Wiederho- lung in einer sehr kurzen Zeitspanne eine unerwünschte Werbewir- kung für den Sponsor entstehen könne. 4.3Im Jahre 2007 wurde die Radio- und Fernsehgesetzgebung total- revidiert. Am 1. April 2007 traten das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) sowie die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft und lösten damit die alte Radio- und Fernsehgesetzgebung ab (aRTVG und aRTVV). Dadurch erfuhren die hier relevanten Sponso- ringbestimmungen gewisse Präzisierungen. Als Sponsoring gilt die Be- teiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das Erscheinungsbild zu fördern (Art. 2 Bst. o RTVG). Nach Art. 12 Abs. 3 RTVG dürfen gesponserte Sendungen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen, noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten. Die Sponsoren sind am Anfang oder am Schluss jeder Sen- dung zu nennen (Art. 12 Abs. 2 RTVG); dabei muss ein eindeutiger Bezug zwischen Sponsor und Sendung hergestellt werden (Art. 20 Abs. 1 RTVV). Die Sponsornennung darf nur Elemente enthal- ten, die der Identifizierung des Sponsors dienen, indessen keine Aus- sagen werbenden Charakters (Art. 20 Abs. 2 RTVV). 4.4Am 1. Juli 2008 publizierte die Vorinstanz neue Werbe- und Spon- soringrichtlinien, die neu auch spezifische Regelungen für das Spon- soring von Kürzestsendungen enthielten. So wurde bei einer Sende- zeit bis zu einer Minute eine zweimalige Nennung des Sponsors nicht mehr erlaubt (Ziff. 4.5). Weiter musste die Dauer der Sponsornennung im Verhältnis zur effektiven "Netto"-Sendedauer untergeordnet sein und sich auf die Nennung des Sponsors, die Sponsorwidmung und den Titel der gesponserten Sendung beschränken (Ziff. 4.10). Die Richtlinien 2008 lösten die Richtlinien 1999 ab und wurden ab Datum der Publikation angewendet. Auf den 1. Januar 2009 präzisierte die Vorinstanz Teile der Richtlinien 2008 mit dem Erlass der Werbe- und Sponsoringrichtlinien 2009. Danach ist die Unterordnung der Sponsor- nennung im Verhältnis zur effektiven Sendedauer dann gewährleistet, Se ite 6
A- 45 21 /2 0 0 9 wenn die Nettosendedauer mindestens doppelt so lang ist wie die Sponsornennung (Ziff. 4.10). 4.5Nach Ansicht der Beschwerdeführerin enthalten Richtlinien keine verbindlichen Rechtsgrundsätze. Sie stellten bloss Meinungsäusserun- gen über die Auslegung der anwendbaren Bestimmungen im Hinblick auf eine gleichmässige Gesetzesanwendung dar. Die Werbe- und Sponsoringrichtlinien der Vorinstanz sind verwaltungs- interne Vorgaben und keine eigentlichen Rechtssätze (BGE 126 II 7 E. 5b/cc). Die Hauptfunktion der Richtlinien besteht darin, eine einheit- liche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs si- cherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Richtli- nien gebunden. Es weicht jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga- ben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in- terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr- leisten, Rechnung getragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2745/09 vom 4. Januar 2010 E. 5.2 und A-6085/2009 vom 22. Janu- ar 2010 E. 4.3.3; BGE 132 V 200 E. 5.1.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 124 und 128). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit den Richtlinien 2009 nicht jegliche Rechtsverbindlichkeit abgesprochen werden. 4.6Da die zu beurteilenden Sendungen in der Woche 3/2009 ausge- strahlt wurden, sind vorliegend die seit dem 1. Januar 2009 geltenden Richtlinien 2009 anwendbar. 5. Die Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, die Verhältnisse bei den Zeitinformationssendungen hätten sich seit dem Entscheid des UVEK vom 8. Dezember 1998 weder qualitativ noch quantitativ geändert. Die einzige Änderung sei von der Vorin- stanz herbeigeführt worden, indem sie die Kürzestsendung als neue, im Gesetz nicht regulierte Sendekategorie eingeführt und für diese Ka- tegorie gleich auch spezifische Regeln erlasse habe, welche sich we- der auf Gesetz noch Verordnung abstützen liessen. An der ratio legis des Sponsorings habe sich mit der Revision des RTVG und der RTVV gegenüber dem RTVG 1991 nichts geändert. Die vom UVEK im Ent- scheid vom 8. Dezember 1998 aufgestellten Grundsätze seien deshalb Se ite 7
A- 45 21 /2 0 0 9 auch unter dem neuen RTVG massgebend. Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe das Sponsoring von Kür- zestsendungen und insbesondere die Gleichzeitigkeit von Sponsorbill- board und redaktioneller Sendung bzw. das entsprechende räumliche Verhältnis während langer Zeit toleriert. Mit der Revision des Rund- funkrechts hätten sich – mit Ausnahme der Präzisierung von Art. 20 Abs. 2 RTVV – die Rechtsgrundlagen mit Bezug auf die unzulässige Werbung im Sponsoring nicht geändert. Auf Grund der beobachteten Entwicklung bei der Ausgestaltung des Zeitsponsorings hin zur forma- len und inhaltlichen Dominanz des Sponsors sei eine Neubeurteilung der Werblichkeit des Uhren-Sponsorings angezeigt gewesen. Diese Neuregelung sei in die Richtlinien 2008 und 2009 eingeflossen. Da die heutige Beurteilung des Sponsorings von Kürzestsendungen Auswir- kungen auf die bisher tolerierte Sponsoring-Praktiken der Veranstalter habe, sei von einer Praxisänderung auszugehen. Die Vorinstanz beurteilt die Zulässigkeit des Sponsorings von Kürzest- sendungen somit nach anderen Massstäben als früher, was von der Beschwerdeführerin bereits im Grundsatz als nicht zulässig erachtet wird. Ihrer Meinung nach würde eine Fortführung der alten Auf- sichtspraxis dazu führen, dass die fraglichen Sponsoringbillboards als rechtskonform zu gelten hätten. Nachfolgend ist somit vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war, von der bisherigen Praxis abweichen- de Anforderungen an das Sponsoring von Kürzestsendungen zu stel- len. 5.1Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden kommt ein gros- ses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechts- sicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch die Än- derung einer gefestigten Behördenpraxis mit der Rechtsgleichheit ver- einbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen. Zweitens muss die Ände- rung in grundsätzlicher Weise erfolgen. Drittens muss das Interesse an der neuen, als richtig erkannten Rechtsanwendung die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen überwiegen. Viertens darf die Praxisände- rung nicht gegen Treu und Glauben verstossen (BGE 135 I 82 E. 3, BGE 135 III 79 E. 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3603/2007 und A-4275/2007 vom 15. April 2008 E. 9.2, A-3932/2008 vom 7. April 2009 E. 9 und A-6682/2008 vom 17. September 2009 E. 6; Se ite 8
A- 45 21 /2 0 0 9 vgl. auch PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 14-16; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 509 - 515). 5.2Für die neue Praxis müssen ernsthafte und sachliche Gründe sprechen. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu än- dern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder infolge zunehmender Missbräu- che für zweckmässig gehalten wird (BGE 130 V 495 E. 4.1). Eine Än- derung lässt sich weiter insbesondere im Hinblick auf bessere Kennt- nis der gesetzgeberischen Absichten oder auf die künftige Entwicklung und die damit verbundenen Gefahren rechtfertigen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 511 mit Hinweis auf BGE 96 I 376). 5.2.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass keine ernsthaften und sachlichen Gründe für eine Praxisänderung vorliegen würden. Insbe- sondere sei die von der Vorinstanz vorgebrachte Verwässerung der Grenze zwischen Werbung und Sponsoring nicht als ernsthafter und sachlicher Grund zu qualifizieren. Vielmehr sei es bei der Sendung "Zeitinformation" nicht zu einer quantitativen Zunahme gekommen. Das Volumen dieser Sendungen sei seit 1995 nicht mehr ausgedehnt worden. Eine Zunahme von Kürzestsendungen habe es nur im Radio- bereich gegeben. Im Weiteren habe der Gesetzgeber von den Entwick- lungen im Sendesponsoring Kenntnis genommen, jedoch im Rahmen der Totalrevision des RTVG keine Sonderregelung für das Sponsoring von Kürzestsendungen erlassen. Es sei unzulässig, dass die Vorin- stanz auf Stufe verwaltungsinterner Richtlinien eine Regelung für Kür- zestsendungen einführe, nachdem der Gesetzgeber darauf verzichtet habe. 5.2.2Die Vorinstanz führt dagegen an, sie habe eine Zunahme des Sponsorings von Kürzestsendungen mit einer Dauer von unter einer Minute beobachtet. Dadurch würde die Grundidee des Sponsorings, die Finanzierung einer Sendung sowie gegenseitiger Image-Transfer vom Sponsor zur Sendung und vice versa zunehmend überschritten und die Grenze zwischen Werbung und Sponsoring verwässert. Auf- grund dieser Entwicklung habe sie den Entschluss gefasst, auf dem Wege der Praxisänderung das Sponsoring von Kürzestsendungen wie- der in geordnete Bahnen zu lenken. Sie lasse seit dem 1. Juli 2008 für Kürzestsendungen nur eine einmalige Sponsornennung zu und ver- Se ite 9
A- 45 21 /2 0 0 9 lange, dass die Sponsornennung in einem untergeordneten Verhältnis zur Dauer der gesponserten Sendung stehe. 5.2.3Der Gesetzgeber geht nach wie vor von einem klassischen Sponsoringbegriff aus. Demzufolge unterscheidet das RTVG klar zwi- schen Werbung und Sponsoring und knüpft an diese Tatbestände auch unterschiedliche Rechtsfolgen (Art. 9 – 14 RTVG). Der Botschaft zur Totalrevision des RTVG vom 18. Dezember 2002 (BBl 2003 1569, S. 1624 f. [nachfolgend: Botschaft RTVG]) ist diesbezüglich zu entneh- men, das Sponsoring ermögliche, dass ein Dritter eine Sendung mit einem guten Image finanziere, sich davon einen Imagetransfer ver- spreche und davon profitiere, dass sein Name mit dieser Sendung in Verbindung gebracht werde. Die Sponsoringnennung im Programm habe also für sich selbst keinen Werbegehalt, sondern erlange diesen nur in Zusammenhang mit der Bedeutung und dem Ansehen der un- terstützten Sendung. Weiter führte der Bundesrat in der Botschaft RTVG aus, dass sich das Sponsoring in den letzten zehn Jahren er- heblich gewandelt habe. Angesichts der Tatsache, dass das Publikum während der Ausstrahlung von Werbespots oft das Programm wechsle oder die Aufmerksamkeit sinke, hätten Unternehmen ein Interesse, ihre Werbebotschaften möglichst nahe an redaktionelle Teile mit hoher Publikumsaufmerksamkeit zu platzieren. Dazu eigneten sich Sponsor- hinweise, die unmittelbar vor oder nach einer Sendung ausgestrahlt und nicht durch ein besonderes Trennungssignet von der eigentlichen Sendung abgetrennt würden. Zunehmend fänden sich heute werbende Botschaften in Sponsorhinweisen. Sie liessen die Grenze zwischen Werbung und Sponsoring durchlässig werden. Oft dienten Billigstsen- dungen zu attraktiven Zeiten – zu denken sei etwa an die gesponserte Uhr vor der Tagesschau – nahezu ausschliesslich dem Zweck, zusätz- liche Sponsoringunterstützung zu realisieren. Die Aufsichtsbehörde könne heute die Unterscheidung zwischen den beiden Finanzierungs- formen nur mit grössten Schwierigkeiten durchsetzen. In der Praxis sei bei Sponsoringhinweisen, die mit Zusatzbotschaften angereichert sei- en (gestaltete Sponsoringhinweise), kaum mehr zu entscheiden, ob damit eine verbotene Werbewirkung verbunden sei oder nicht. Die Un- terscheidung von Sponsoring und Werbung bleibe aber nach wie vor relevant: An beide Finanzierungsformen seien unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, und der Missbrauch von Sponsornennungen zu Werbezwecken führe zu einer Aushöhlung der Werberegelungen. Am Verbot werbender Aussagen in den Sponsornennungen sei des- halb festzuhalten (BBl 2003 1624 f.; vgl. auch ROLF H. WEBER, Rund- Se it e 10
A- 45 21 /2 0 0 9 funkrecht, Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernse- hen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, hiernach: Handkommentar, Rz. 17 zu Art. 2 RTVG und Rz. 1-10 zu Art. 12 RTVG). 5.2.4In der neueren Rechtsprechung wurde wiederholt auf dieses nach wie vor geltende klassisch-konservative Verständnis des Sponso- rings hingewiesen und gestützt darauf eine strenge Praxis bezüglich werbender Aussagen beim Sponsoring als zulässig erachtet (BGE 134 II 223 E. 3.2 ff. und Urteil des Bundesgerichts 2C_643/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.2 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1625/2008 vom 3. Februar 2009 und A-3364/2008 vom 18. Febru- ar 2009 E. 4.3; vgl. auch ROLF H. WEBER, Sponsoring und der "digitale Graben" Schweiz/EU, sic! 2009, 7/8, S. 541; WEBER, Handkommentar, Rz. 17 zu Art. 2 RTVG und Rz. 1-18 zu Art. 12 RTVG). 5.2.5Vom Grundsatz her haben die Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Werbung und Sponsoring somit keine Änderungen erfahren. Bereits den Gesetzesmaterialien ist jedoch zu entnehmen, dass sich in den letzten Jahren das Sponsoring nicht nur generell, sondern insbesondere auch bei Kürzestsendungen erheblich gewandelt hat. Die Vorinstanz hielt in einer aufsichtsrechtlichen Verfü- gung vom 8. April 2002 ("Fall Möbel Pfister") fest, dass die vom Spon- sor gestalteten Billboards immer mehr in den Hintergrund gedrängt würden. Seien früher in der Regel relativ statische Bilder oder Sequen- zen ohne einen eigentlichen dramaturgischen Aufbau verwendet wor- den, so laufe die Praxis beim Bildteil der Billboards immer mehr auf ei- gentliche kleine "Geschichten" hinaus. Mit solchen gestalteten Inhalten werde die Aufmerksamkeit des Zuschauers immer mehr von der Infor- mation über Zeitvermittlung abgelenkt. Die Beschwerdeführerin stellte diese Entwicklung in einem Schreiben vom 31. Juli 2002 an die Vorin- stanz unbestritten nicht in Abrede. Damit ist erstellt, dass die tatsächli- che Entwicklung dem Gesetzesauftrag, zwischen Werbung und Spon- soring zu unterscheiden, entgegen läuft. Bereits der Gesetzgeber war sich bewusst, dass das sich wandelnde mediale Werbeumfeld für die Aufsichtsbehörde eine ständige Herausforderung darstellt, das Anpas- sungen bedingt. In diesem Sinne beabsichtigt die Praxisänderung der Vorinstanz, der zunehmenden Verwischung der Grenzen zwischen Werbung und Sponsoring entgegen zu wirken, um im Einklang mit den gesetzgeberischen Absichten die damit verbundenen Gefahren des Missbrauchs der Sponsoringbillboards für Werbebotschaften abzuwen- den. Es liegen demzufolge entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- Se it e 11
A- 45 21 /2 0 0 9 rerin sachliche und ernsthafte Gründe für eine Praxisänderung vor. Dass das Zeitsponsoring im Fernsehen quantitativ nicht zugenommen haben soll und der Gesetzgeber selber auf eine Regelung der Kürzest- sendungen verzichtet hat, steht der Bildung einer Auslegungspraxis der Vorinstanz bzw. deren Änderung grundsätzlich nicht entgegen. Auf die inhaltliche Vereinbarkeit der neuen Praxis mit dem übergeordneten Recht ist an anderer Stelle einzugehen (E. 6 ff.). 5.3Die Änderung muss grundsätzlich erfolgen. Es darf sich nicht bloss um eine singuläre Abweichung handeln, sondern die neue Praxis muss für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen Sachverhal- te (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 512). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Voraussetzung der Praxisän- derung nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz nicht gewillt ist, die neuen Beurteilungsgrundsätze generell für massgebend zu er- achten. Eine Praxisänderung ist damit auch unter diesem Blickwinkel zulässig. 5.4Das Interesse an der neuen, als richtig erkannten Rechtsanwen- dung muss die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen überwie- gen. Dies trifft zu bei besserer Erkenntnis der ratio legis, bei veränder- ten äusseren Verhältnissen oder bei gewandelten Rechtsanschauun- gen (BGE 134 V 76 E. 3.3). 5.4.1Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorin- stanz würde nicht näher darlegen, inwieweit sich in Bezug auf die Sponsornennung bei Zeitinformationssendungen die Verhältnisse ver- ändert hätten. Ebensowenig mache sie neue Erkenntnisse geltend. Die Totalrevision des RTVG und der RTVV hätten jedenfalls im Bereich der Sponsoringnennung bei Kürzestsendungen keine Änderungen ge- bracht. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Richtlinien 2008 erst ein Jahr nach Inkrafttreten des revidierten RTVG und der RTVV geändert. Hätte der von der Vorinstanz geltend gemachte Anpassungsbedarf für Kürzestsendungen aufgrund des Erlasses von neuem Recht bestan- den, hätte diese Änderung auf das Inkrafttreten des neuen Gesetzes, und somit auf den 1. April 2007 eingeführt werden müssen. Die Vorin- stanz führe in der Richtlinie eine in Gesetz und Verordnung nicht vor- gesehene Sendekategorie (Kürzestsendungen) wieder ein und erlasse für diese restriktivere Regeln als sie sonst in Gesetz und Verordnung enthalten seien. Weder Gesetz noch Verordnung würden für das Spon- soring von Kürzestsendungen eine Sonderregelung vorsehen. Se it e 12
A- 45 21 /2 0 0 9 5.4.2Die Vorinstanz hält hingegen fest, Art. 12 Abs. 2 RTVG verlange gegenüber Art. 19 Abs. 2 RTVG 1991 und in Übereinstimmung mit den europäischen Standards nurmehr eine einmalige Nennung des Spon- sors. Der Sponsor müsse nur noch einmal genannt werden, damit dem Anspruch des Zuschauers auf Transparenz Genüge getan sei. Es bleibe die Frage zu beantworten, ob der Sponsor nach wie vor am An- fang und am Ende der gesponserten Sendung genannt werden dürfe. Ein Anspruch auf zweimalige Nennung ergebe sich nicht aus dem Ge- setz, zumal sie aus Transparenzgründen nicht nötig sei. Mit ihrer Re- gelung in den Richtlinien habe sie eine zweimalige Nennung grund- sätzlich zugelassen, weil dies der Transparenz förderlich sei. Einzig bei Kürzestsendungen mit einer Dauer unter einer Minute überwiege ihrer Ansicht nach die mögliche Werbewirkung einer doppelten Nennung. Bei einer so kurzen Sendedauer könne eine zweite Sponsornennung nicht einer (zusätzlichen) Transparenz dienen, sondern führe vielmehr zu einer unnötigen werblichen Hervorhebung des Sponsors gegenüber dem eigentlichen redaktionellen Sendeinhalt. Weiter hält die Vorinstanz fest, bei der Frage nach dem zulässigen In- halt einer Sponsornennung hätten sich die Verhältnisse bzw. die recht- lichen Rahmenbedingungen geändert, da Art. 20 Abs. 2 RTVV nun ex- plizit festhalte, dass die Sponsornennung nur Elemente enthalten dür- fe, die der Identifizierung des Sponsors dienen würden. In ihren Wer- be- und Sponsoringrichtlinien 2008 und 2009 habe sie den Veranstal- tern eine ganze Reihe von Elementen zugebilligt, die diese bei regulä- ren Sendungen verwenden dürfen: Zusätzlich zur obligatorischen Sponsornennung (Art. 12 Abs. 2 RTVG) und der expliziten Sponsor- widmung (Art. 20 Abs. 1 RTVV) seien das die weder im Gesetz noch in der Verordnung erwähnte Nennung des Haupttätigkeitsbereichs, eines Produkts und einer Kontaktadresse. Beim Sponsoring von Kürzestsen- dungen habe sie sich entschlossen, die Möglichkeit der frei wählbaren Zusatzelemente in dem Sinne einzuschränken, als die Sponsornen- nung in einem untergeordneten Verhältnis zur effektiv gesponserten Sendung stehen müsse. Dies darum, weil die Kumulation von an sich zulässigen Identifikationsmöglichkeiten zu einer werblichen Hervorhe- bung des Sponsors führen könne. Was den Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien betreffe, so habe sie unmittelbar mit dem Inkrafttreten der neuen Rundfunkgesetzgebung am 1. April 2007 mit den entsprechenden Arbeiten begonnen. Die Richtlinien 1999 seien zunächst punktuell an die neue Rechtsordnung Se it e 13
A- 45 21 /2 0 0 9 angepasst worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert wor- den, dass die Vorinstanz neue Richtlinien ausarbeite. 5.4.3Art. 12 Abs. 2 RTVG liegt einerseits das Transparenzgebot zu Grunde. Die Sponsornennung soll dem Publikum gegenüber Klarheit darüber verschaffen, dass eine Drittfinanzierung einer Sendung vor- liegt (WEBER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 12 RTVG mit Hinweisen auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-563/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 6.3 und A-2278/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 6.4). Andererseits ist es ebenfalls ratio legis von Art. 12 RTVG, die zunehmende Umgehung der Werberegelungen und -verbote des RTVG durch Sponsornennun- gen zu verhindern, indem eine klare Trennung von Werbung und Spon- soring vorgesehen ist. Gerade bei Kürzestsendungen ist die Gefahr gross, dass durch eine übermässige Nennung des Sponsors eine ge- wisse unzulässige Werbewirkung erzielt werden kann. Bei dieser Sen- dekategorie stehen somit das Transparenzgebot und der Grundsatz der klaren Trennung von Werbung und Sponsoring in besonderem Masse miteinander in Konflikt. Weiter wird die Grenze zwischen Sponsoring und Werbung insbeson- dere auf Grund der zunehmend genutzten Kombinationen an sich zu- lässiger, verschiedener Gestaltungsebenen und Identifikationsmöglich- keiten durchlässiger, was es für die Aufsichtsbehörde immer schwieri- ger macht, die Unterscheidung zwischen Werbung und Sponsoring durchzusetzen (vgl. E. 5.2.3). Auch in diesem Zusammenhang besteht insbesondere bei Kürzestsendungen die Gefahr der verbotenen Wer- bewirkung. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz, die gleichzeitig fach- lich zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde ist, in Zweifel zu zie- hen. Obwohl das RTVG und die RTVV die Sendekategorie Kürzestsen- dungen nicht speziell erwähnen, besteht auf Grund der bereits festge- stellten, sich ändernden Verhältnisse (E. 5.2.5) auch unter diesem Blickwinkel ein Interesse daran, das Sponsoring solcher Sendungen im Hinblick auf eine Abgrenzung zur Werbung besonders zu regeln. Weil der Missbrauch von Sponsornennungen zu Werbezwecken zu ei- ner Aushöhlung der Werberegelung führt, mit der Folge von Wettbe- werbsverzerrungen zum Nachteil von Veranstaltern, die sich an die Vorschriften halten (Botschaft RTVG, a.a.O., S. 1625), ist das Interes- se an der speziellen Sponsoringregelung von Kürzestsendungen bzw. an der Anpassung der Aufsichtspraxis als vorrangig zu erachten. Se it e 14
A- 45 21 /2 0 0 9 Es kann somit festgehalten werden, dass die Interessen an der richti- gen Rechtsanwendung der Sponsoringbestimmungen bei Kürzestsen- dungen die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen und finanziel- len Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. Aus dem Um- stand, dass die Richtlinien nicht bereits mit Inkrafttreten des revidier- ten RTVG am 1. April 2007, sondern erst am 1. Juli 2008 bzw. am
A- 45 21 /2 0 0 9 Beibehaltung der bisherigen Praxis. Im Weiteren hält sie fest, dass die beträchtlichen Einnahmen aus Sponsoring durch die jahrelange Ver- marktungssicherheit jeweils bereits in die Budgets eingeplant worden seien, und durch die Praxisänderung ein erheblicher Einnahmenausfall entstehen würde. Zudem würde eine Sponsornennung von weniger als 10 Sekunden bei Zeitinformationssendungen von Kunden auch nicht akzeptiert. Weiter macht sie praktische und technische Gründe gel- tend. Andere Alternativen seien fast unmöglich. Wenn nur eine einmali- ge Nennung – am Anfang oder am Ende der Zeitinformationssendung – möglich sein sollte, würde dies faktisch einem Verbot des Sponso- rings dieser Sendung gleichkommen und einen erheblichen Einnah- menausfall zur Folge haben. 5.5.2Die Vorinstanz hält dagegen fest, sie habe der Beschwerdefüh- rerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt, um ihr Sponso- ring an die neuen Richtlinien anzupassen. Im Weiteren sei die bevor- stehende Praxisänderung anlässlich des Gesprächs mit Bundesrat Moritz Leuenberger vom 15. Februar 2008 thematisiert worden. Eben- falls habe das Schreiben vom 25. April 2008 die Beschwerdeführerin über dessen zustimmende Haltung zur bevorstehenden Praxisände- rung informiert. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei auf die Gewährung von Übergangsfristen hingewiesen worden. 5.5.3Am 1. Juli 2008 publizierte die Vorinstanz die neuen Werbe- und Sponsoringrichtlinien, die ab Datum der Publikation angewendet wur- den. Es geht aus den vorliegenden Akten unbestritten hervor, dass im August 2008 zwei Sitzungen zwischen den Vertretern der Beschwerde- führerin und der Vorinstanz stattfanden. Gegenstand war eine mögli- che rechtskonforme Umsetzung der Regelungen zum Sponsoring von Kürzestsendungen im Zusammenhang mit den gesponserten TV Uh- ren. Die Sitzungen führten zu keiner Einigung. Am 21. Juli bzw. 15. Ok- tober 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung von Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2008 für Sponsoringbill- boards zwecks Anpassung an die neuen Werbe- und Sponsoringrichtli- nien auf der Basis von Verträgen ein, welche noch unter der Geltung der Richtlinien 1999 abgeschlossen wurden. Diesem Gesuch ent- sprach die Vorinstanz am 24. Oktober 2008. Aus den Akten folgt weiter, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Publikation der neuen Richtlinien am 1. Juli 2008 mindestens Kenntnis von der Absicht hatte, dass die Praxis angepasst werden soll: Se it e 16
A- 45 21 /2 0 0 9 Aus dem Schreiben der Direktorin der Beschwerdeführerin vom 4. März 2008 und der Antwort von Bundesrat Moritz Leuenberger vom 25. April 2008 geht hervor, dass anlässlich eines Gesprächs am 15. Februar 2008 die bevorstehende Praxisänderung diskutiert wurde. Bundesrat Leuenberger hält in seinem Schreiben vom 25. April 2008 zudem fest, dass das von der Beschwerdeführerin praktizierte Uhren- sponsoring in seiner heutigen Ausgestaltung viel mehr als Werbespot unmittelbar vor Nachrichtensendungen wahrgenommen werde, ohne dass dies transparent gemacht würde. Mit dieser Praxis würden die Bestimmungen des kürzlich revidierten RTVG arg strapaziert. Das öf- fentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts über- wiege deshalb gegenüber den finanziellen Interessen der Beschwer- deführerin. Die von der Vorinstanz in Aussicht genommene Praxisän- derung führe nicht dazu, dass das Sponsoring einer Uhr als Sendung gänzlich verboten werde. Es werde nur verlangt, dass die allgemeinen Sponsoringvorschriften des RTVG eingehalten werden. Zudem werde die Umsetzung der Praxisänderung im Rahmen der Revision der Wer- be- und Sponsoringrichtlinien der Vorinstanz erfolgen. Es würden je- doch genügend lange Übergangsfristen eingeräumt werden. Aufgrund dieser Umstände kann das Schreiben von Bundesrat Moritz Leuenberger, wie dies die Beschwerdeführerin meint, nicht nur als per- sönliche Meinungsäusserung verstanden werden. Es ist daher erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 15. Februar 2008 Kenntnis von der beabsichtigten Praxisänderung hatte. Im Übrigen ist die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend Einnahmenverluste nicht überzeugend. Entgegen ihrer Ansicht ist an- zunehmen, dass die fraglichen Unternehmen auch im Rahmen der neuen Praxis der Vorinstanz weiterhin ein grosses Interesse am Spon- soring der Sendung "Zeitinformation" haben dürften, erlauben doch die Richtlinien 2009 gestützt auf das Transparenzgebot weiterhin die Nen- nung des Sponsors. Gerade bei der gesponserten Uhr vor Nachrich- tensendungen dürfte das Sponsoring aufgrund der hohen Einschalt- quoten auf ein ungebrochen grosses Interesse stossen. Auf diesem Hintergrund verstösst die Praxisänderung nicht gegen Treu und Glauben. Vielmehr wurde sie im voraus angekündigt, und es wur- de eine ausreichende Übergangfrist zur Anpassung an die Praxisände- rung gewährt. Se it e 17
A- 45 21 /2 0 0 9 5.6Gestützt auf vorstehende Erwägungen kann somit als Zwischener- gebnis festgehalten werden, dass sich die Praxisänderung betreffend die Sponsornennung von Zeitinformationssendungen nicht beanstan- den lässt und sich aufgrund des Dargelegten zur Erfüllung des Geset- zeszweckes als notwendig erweist. Ob die neue Praxis auch inhaltlich rechtmässig ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. 6. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, durch die Ausstrah- lung der Sponsoringbillboards (gesponserte TV-Uhr) „Assista TCS“, „Helvetia“ und „Swica“ auf SF 1, TSR 1 und TSI 1 in der Woche 3/2009 Art. 12 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RTVV (Dauereinblendung des Sponsors), Art. 12 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RTVV (unge- nügende Sponsorwidmung) sowie Art. 12 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RTVV (werbender Auftritt des Sponsors) verletzt zu haben. 6.1 6.1.1Die Vorinstanz beanstandet die Dauereinblendung des Sponsors mit Logopräsenz, welche in der am längsten dauernden visionierten Sendung 33 Sekunden dauerte. Sie führt an, Art. 12 Abs. 2 RTVG ver- lange eine einmalige Nennung des Sponsors am Anfang oder am Ende der gesponserten Sendung, um eine freie Meinungsbildung des Publikums zu ermöglichen. Mit dieser einmaligen Nennung sei dem Transparenzerfordernis Genüge getan. Eine Dauereinblendung sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Für die Sponsornennung innerhalb ei- ner Sendung regle Art. 20 Abs. 3 RTVV die Rahmenbedingungen: Pro 10 Minuten Sendezeit dürfe in einem Insert pro Sponsor einmal in knapper Form an das Sponsoringverhältnis erinnert werden. Diese Vorgaben würden vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da die Sendedauer weniger als 10 Minuten betrage. Eine Dauereinblendung des Sponsors könne zu einer werblichen Hervorhebung führen. Eine Sonderregelung der Sponsornennung für Kürzestsendungen habe der Revisions-Gesetzgeber nicht eingeführt. Dies bedeute, dass es auch bei solchen Sendungen eine einmalige Sponsornennung brauche. Eine Dauereinblendung oder gar die Parallelität von Sendung und Sponsorbillboard mit bewegten Bildern und Tonelementen, wie sie bei den Schweizer TV-Uhren verwendet würden, sei jedoch nicht vor- gesehen. Die Beschwerdeführerin platziere die Sponsornennung nicht am Anfang oder am Ende der Kürzestsendung, sondern strahle sie während der Sendung permanent aus, was mit den gesetzlichen Vor- gaben nicht übereinstimme. Auf die Richtlinien 2009, welche für die Se it e 18
A- 45 21 /2 0 0 9 Kürzestsendungen von weniger als einer Minute nur eine einmalige Nennung zuliessen, müsse deshalb gar nicht weiter eingegangen wer- den. 6.1.2Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, die Vorinstanz habe für Kürzestsendungen mit der nur einmaligen Nennung eine Re- gel eingeführt, die weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgese- hen sei. Mit der Revision des RTVG, insbesondere von Art. 12 Abs. 2 RTVG, habe sich an der ratio legis der Sponsoringvor- schriften gegenüber dem RTVG 1991 nichts geändert. Die ratio legis dieser Vorschriften sei die Sicherstellung der Einhaltung folgender Pflichten: Kenntlichmachen, dass die Sendung gesponsert sei, als ers- ter Teilaspekt der Transparenz, Nennen des Sponsors als zweiter Teilaspekt der Transparenz und Aufrechterhalten der redaktionellen Verantwortung des Veranstalters, mit explizitem Verbot des Sponso- rings für Sendungen, die für die Meinungsbildung besonders sensibel seien. Somit seien die festgestellten Grundsätze aus dem Entscheid des UVEK vom 8. Dezember 1998 auch unter dem neuen RTVG wei- terhin unverändert anwendbar. Wie vom UVEK in seinem Entscheid schon festgestellt worden sei, sei bei der Sendung „Zeitinformation“ in- haltlich keine Manipulation möglich. Mit dem während der ganzen Sen- dedauer eingeblendeten Hinweis auf den Sponsor wisse der Zuschau- er während der ganzen und kurzen Sendedauer einerseits, dass die Sendung gesponsert werde, und andererseits, welcher Sponsor die Sendung (mit-)finanziere. Dementsprechend könne der Zuschauer sich auch bei der Zeitinformationssendung eine eigene und unbeeinflusste Meinung bilden. Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2 RTVG sei mit der heutigen Ausgestaltung der Sponsornennung bei der Zeitinformations- sendung in geradezu idealer Weise eingehalten. Eine Dauereinblen- dung des Sponsors würde bei der kurzen Sendung „Zeitinformation“ nicht zu einem unerlaubten Werbeeffekt führen. Eine ein- oder zwei- malige – kurze – Sponsornennung mache bei der Sendung „Zeitinfor- mation“ wenig Sinn, da Anfang und Schluss der Sendung zeitlich zu nahe lägen, und infolge der Pufferfunktion bei der Herstellung nur der Anfang, aber nicht das Ende der Sendung im Voraus „definiert“ werden könne. 6.1.3Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 19 Abs. 2 aRTVG) schreibt Art. 12 Abs. 2 RTVG nicht mehr vor, dass Sponsoren am An- fang und am Schluss der Sendung genannt werden müssen. Die Vorin- stanz hat auf der Grundlage dieser Bestimmung in Ziff. 4.5 der Richtli- Se it e 19
A- 45 21 /2 0 0 9 nien 2009 festgelegt, dass bei Kürzestsendungen mit einer effektiven Sendedauer bis zu einer Minute nur eine einmalige Nennung des Sponsors erlaubt ist. Bei Sendungen mit einer Dauer über einer Minute dürfe der Sponsor jedoch weiterhin sowohl am Anfang und am Schluss der Sendung genannt werden. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass sich aus Art. 12 Abs. 2 RTVG weder ein Anspruch auf eine zweimalige Nennung noch auf eine Dauereinblendung des Sponsors ergibt. Dies gilt weder für Kürzestsendungen noch für länger als eine Minute dauernde Sponso- ringsendungen. Zudem darf während der Sendung nur in zeitlichen Abständen von 10 Minuten an das Sponsoringverhältnis erinnert wer- den (Art. 20 Abs. 2 RTVV). Wie bereits dargelegt, steht bei Kürzest- sendungen das Transparenzgebot mit dem Grundsatz der klaren Tren- nung von Werbung und Sponsoring im Konflikt (E. 5.4.3). Ratio legis ist einerseits, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, das Transparenzgebot. Andererseits ist es Sinn und Zweck der Sponso- ringbestimmungen, an einer klaren Trennung zwischen Werbung und Sponsoring festzuhalten. Insbesondere soll eine Werbewirkung durch die Nennung des Sponsors verhindert werden. Darin liegt ein wesentlicher Grund für die Lockerung der fraglichen Gesetzesbestimmung im Vergleich zum alten Recht, welches in Art. 19 Abs. 2 aRTVG noch zwingend die Sponsornennung am Anfang und am Schluss der Sendung vorsah. Der Gesetzgeber hielt hierzu fest, der Transparenz sei bereits mit bloss einmaliger Nennung des Sponsors Genüge getan (Botschaft RTVG, a.a.O., S. 1680). Die im alten Recht aus Transparenzgründen vorgeschriebene doppelte Nennung erachtet er demzufolge als nicht mehr erforderlich. Bereits deshalb kann die Beschwerdeführerin aus dem fraglichen Entscheid des UVEK, welcher sich noch auf die alte Rechtslage bezog, nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Eine Dauereinblendung des Sponsors bei einer Sendedauer von unter einer Minute dient offensichtlich nicht zusätzlicher Trans- parenz, sondern führt zu einer unerlaubten werblichen Hervorhebung (vgl. Botschaft RTVG, a.a.O., S. 1680; Erläuternder Bericht zur total- revidierten Radio- und Fernsehverordnung des UVEK vom 9. März 2007, S. 13 f. [nachfolgend: erläuternder Bericht]). Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente vermögen somit nicht zu überzeugen. Ihrem Einwand, eine Nennung am Anfang oder am Schluss der Sendung sei nicht praktikabel, weil sich die Sendedauer auf Grund der Pufferfunktion nicht fest be- Se it e 20
A- 45 21 /2 0 0 9 stimmen lasse, leuchtet ebenfalls nicht ein. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass mit dem Wegfall der Pflicht zur Sponsornennung am Ende der Sendung genügend Flexibilität für eine gesetzeskonforme Ausgestaltung des Sponsorings vorhanden ist. 6.1.4Da sich aufgrund der Visionierung der eingereichten Sponsoringbillboards „Assista TCS“ und „Swica“ eine Dauerein- blendung des Sponsors ergibt, ist somit erstellt, dass durch diese Art. 12 Abs. 2 RTVG und sinngemäss auch Art. 20 Abs. 3 RTVV verletzt wurden. 6.2 6.2.1Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung weiter zum Schluss, dass in den visionierten Sendungen „Zeitinformation“ ein eindeutiger Bezug zwischen Sponsor und Sendung fehle und somit Art. 12 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 RTVV wegen ungenügender Sponsor- widmung verletzt worden sei. Der eingeblendete Hinweis „Sponsoring“ oder „TV Sponsor“ genüge für sich allein nicht als Sponsorwidmung. Sie verweist dabei auf Ziff. 4.8 der Richtlinien 2009 und die dort an- geführten Beispiele für rechtsgenügliche Sponsorwidmungen. Bei der gesponserten Uhr, wo nach der von der Beschwerdeführerin ge- wählten Konzeption Sponsoring-Billboard und „redaktioneller“ Sende- inhalt parallel bzw. auf geteiltem Bildschirm erfolgten, sei eine klare Sendungswidmung unabdingbar. Die Uhrzeit sei für den Durch- schnittszuschauer nicht (zwingend) als eigenständiges Sendegefäss erkennbar, zumal sich früher ausgestrahlte (und teilweise beanstande- te) Sponsoring-Billboards ohne Widmung, aber mit der Einblendung „Sponsoring“ regelmässig auf die nachfolgende Sendung bezogen hät- ten. Informationssendungen seien jedoch nach Art. 12 Abs. 5 RTVG nicht sponsorbar. Gerade die gesponserte Uhr, die unmittelbar vor ei- ner nachfolgenden Informationssendung ausgestrahlt werde, für wel- che Art. 12 Abs. 5 RTVG ein Sponsoring-Verbot statuiere, müsse klar als eigenständige Sendung gekennzeichnet und mit einer expliziten Bezugnahme vom Sponsor zur Sendung Uhrzeit versehen werden. An- sonsten bestehe die Gefahr der Umgehung von Art. 12 Abs. 5 RTVG. Im Weiteren würde die verbale Hervorhebung anderer, an sich zulässi- ger identifizierender Elemente (in den vorliegenden Fällen des Tätig- keitsbereichs bzw. eines Produkts des Sponsors) die Sponsorwid- mung, die mit dem blossen Einblender „Sponsoring“ ungenügend sei, noch weiter in den Hintergrund gedrängt, was ebenfalls im Wider- spruch zu Ziff. 4.8 der Richtlinien 2009 stehe. Se it e 21
A- 45 21 /2 0 0 9 6.2.2Die Beschwerdeführerin hält dagegen fest, dass in der gespon- serten Sendung „Zeitinformation“ das Sponsoringverhältnis zwischen dem Sponsor und der Sendung durch die Dauereinblendung des Sponsoringhinweises sowie die Dauereinblendung des Sponsors dem Publikum klar und deutlich bekannt gemacht werde. Die Sendung „Zeitinformation“ sei für den Durchschnittszuschauer sehr wohl als ei- genständiges Sendegefäss erkennbar. 6.2.3Art. 20 Abs. 1 RTVV schreibt ergänzend zu Art. 12 Abs. 2 RTVG vor, dass jede Sponsornennung einen eindeutigen Bezug zwischen Sponsor und Sendungen herstellen muss. Sinn und Zweck der Spon- sornennung ist die Aufklärung des Publikums über die Finanzierung der gesponserten Sendung durch den Sponsor (Botschaft RTVG, a.a.O., S. 1680; Erläuternder Bericht, S. 13 f.). Die Richtlinien 2009 halten u.a. als rechtsgenügliche Sponsorwidmungen in Ziff. 4.8 fest: •Sendungsname + " ... gesponsert von ..." •Sendungsname + " ... ermöglicht von ..." •Sendungsname + "... präsentiert von ..." •Sendungsname + "... unterstützt von ..." •"Die nachfolgende Sendung wird unterstützt von ..." •"Sponsoren der Sendung: ..." •Sendungsname + "mit" + Einblendung "Sponsoring" •In Inserts: "Sponsor: ..." Die Visionierung der eingereichten Sponsoringbillboards hat ergeben, dass jeweils allein „Sponsoring“ bzw. „TV Sponsor“ eingeblendet wur- de, ohne gleichzeitig und entgegen den Richtlinien die gesponserte Sendung zu benennen. Diese Einblendung genügt daher den Anforde- rungen an die Sponsorwidmung nicht, weil sie keinen eindeutigen Be- zug zwischen Sponsor und Sendung herstellt. Das Bundesverwal- tungsgericht hat im Urteil A-3364/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.4.2 bestätigt, dass die blosse Einblendung von „Sponsoring“ nicht genü- gen kann. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, weil ge- rade bei der gesponserten Uhrzeit kurz vor der nachfolgenden Infor- mationssendung die Gefahr besonders gross ist, dass der Durch- schnittszuschauer annimmt, die Informationssendung (nicht die Uhr) würde vom Sponsor mitfinanziert. Nach Art. 12 Abs. 5 RTVG dürfen je- doch Informationssendungen nicht gesponsert werden. Dieses Spon- soring-Verbot trägt gerade den besonderen Gefahren des Sponsorings für ein unabhängiges Programmschaffen und eine unverfälschte Mei- Se it e 22
A- 45 21 /2 0 0 9 nungsbildung des Publikums Rechnung (Botschaft RTVG, a.a.O., S. 1680; vgl. auch WEBER, a.a.O., Rz. 4 und 27 Art. 12 RTVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3364/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_643/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.3.2). Fehlt ein eindeutiger Bezug vom Sponsor zur Sendung Uhrzeit, besteht zumindest die Gefahr der Umgehung von Art. 12 Abs. 5 RTVG. 6.2.4Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Aus- strahlung der strittigen Sponsoringbillboards auch Art. 12 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 RTVV wegen ungenügender Sponsorwidmung verletzt hat. 6.3 6.3.1Nach Ansicht der Vorinstanz liegt zudem eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RTVV vor (werbender Auftritt des Sponsors). In den visionierten, gleichzeitig ausgestrahlten Sen- dungen über Zeitinformationen habe der Auftritt des Sponsors in sei- ner formalen und inhaltlichen Gestaltung die redaktionelle Sendung dominiert. Es gehe nicht um die Beurteilung einzelner Aussagen oder Sequenzen, sondern um die konzeptionelle Ausgestaltung des Uhren- sponsorings, welche bereits einen werblichen Auftritt des Sponsors im- pliziere. Durch die Wiederholung der Sponsornennung in den Fällen, wo der „Loop“ ausgestrahlt worden sei, sei Art. 20 Abs. 2 RTVV zu- sätzlich verletzt worden. Die Problematik der Werblichkeit bei der gesponserten Uhr ergibt sich nach Auffassung der Vorinstanz in erster Linie aus der von der Be- schwerdeführerin gewählten Gleichzeitigkeit von redaktioneller Sen- dung und Sponsoringbillboard. Eine solche finde sich sonst nirgendwo in den TV-Programmen der Beschwerdeführerin, und auch internatio- nal würden keine vergleichbaren Bespiele vorliegen. Durch die räumli- che Dominanz des Sponsorauftritts (5/6 des Bildschirms und zusätzli- che permanente Einblendung des Sponsor-Logos) und dessen inhaltli- che Dominanz mit Bewegtbildern („Geschichten“), Ton und Textele- menten ergebe sich eine überwiegende Präsenz des Sponsors, die den redaktionellen Inhalt verdränge. Mit dieser bis zu 30 Sekunden dauernden Präsenz ohne hinreichende Bezugnahme zur gleichzeitig laufenden redaktionellen Sendung werde die Grenze zur Werblichkeit überschritten. Se it e 23
A- 45 21 /2 0 0 9 Sodann hält sie fest, dass auch durch die Wiederholung der Sponsor- nennung, die beim sogenannten Loop bis über 20 Sekunden (zusätz- lich zur erstmaligen Nennung von 10 Sekunden) dauern könne, die Grenze einer zulässigen Identifizierung des Sponsors, für welche die Sponsornennung gemäss Art. 20 Abs. 2 RTVV vorgesehen sei, ge- sprengt werde. 6.3.2Die Beschwerdeführerin bringt vor, in Bezug auf Art. 12 Abs. 3 RTVG sei es wichtig, dass der inhaltliche Auftritt des Sponsors bzw. die Bilder keine werbliche Wirkung entfalten würden. Dies sei aber eine von der Sendedauer und vom Sponsoringkonzept unabhängige Frage und allenfalls in entsprechenden Aufsichtsverfahren zu klären. In den vorliegenden Sendungen sei keinerlei Verstoss gegen diese Vor- schrift, insbesondere gegen Ziff. 4.12 der Richtlinien 2009, zu erken- nen. Entscheidend sei, dass an der Angabe der aktuellen Zeit keine Mani- pulation vorgenommen werden könne, ausser sie würde falsch ange- zeigt. Eine Manipulation des Sendeinhalts sei bei einer Sendung, de- ren Inhalt einzig die Zeitinformation sei, durch den Auftritt des Spon- sors nicht möglich, solange eine Uhr bzw. die Zeitangabe gut sichtbar vorhanden sei. Die Angabe der Zeit bleibe immer die Angabe der Zeit, unabhängig davon, ob der Hintergrund mit vom Sponsor ausgewählten Bildfolgen ausgestaltet werde. Eine von der Vorinstanz behauptete Do- minanz des Sponsorings über die Zeitangabe sei beim bewährten Sendekonzept ausgeschlossen. Mit dem während der ganzen und sehr kurzen Sendedauer eingeblendeten Hinweis auf den Sponsor wisse der Zuschauer zudem, welcher Sponsor finanziell hinter der Sendung stehe. Der Zuschauer könne sich somit bei der Sendung „Zeit- information“ eine eigene und unbeeinflusste Meinung (über die Zeitan- gabe als Sendungsinhalt) bilden. Die Voraussetzungen sowie Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RTVV seien somit erfüllt. Weiter führt sie aus, eine Wiederholung der Sponsoring-Sequenzen in einem Loop führe nicht dazu, dass mehr Elemente genannt würden als zur Identifizierung des Sponsors nötig bzw. erlaubt seien. Wiederho- lungen der TV-Uhren mit den Sponsoring-Sequenzen in sog. Loops würden seit 17 Jahren aufgrund der rollenden Programmplanung im Umfeld von Aktualitätssendungen ausgestrahlt. Se it e 24
A- 45 21 /2 0 0 9 In Bezug auf die Zulässigkeit von „Geschichten“ hält sie fest, dass die- se infolge der Minimaldauer der Sendung auch zeitlich, inhaltlich und dramaturgisch beschränkt seien. Inwieweit eine verbotene Zusatzbot- schaft vermittelt werden könne, sei nicht ersichtlich. Durch den Loop, d.h. die Wiederholung der ca. 10 Sekunden dauernden Hintergrund- präsentation (bei weiterlaufender Zeitangabe) würden auch keine zu- sätzlichen und unzulässigen Elementen, welche der Sponsoringidenti- fizierung dienten, eingefügt. 6.3.3Nach Art. 12 Abs. 3 RTVG dürfen gesponserte Sendungen we- der zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren und Dienst- leistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen, noch Aussagen werbenden Charakter über Waren und Dienstleistungen enthalten. Gemäss Art. 20 Abs. 2 RTVV darf die Sponsornennung nur Elemente enthalten, die der Identifizierung des Sponsors dienen. Sie darf ins- besondere keine Aussagen werbenden Charakters enthalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2278/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 6.4, A-3364/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.4.1 und A-1625/2008 vom 21. August 2009 E. 11.5.2). In den dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten und visionierten Sendungen dominiert der Auftritt der Sponsoren in seiner formalen und inhaltlichen Gestaltung derart deutlich die redaktionelle Sendung, dass die Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Zuschauers fast aus- schliesslich auf die im Zentrum stehenden Bewegtbilder ("Geschich- ten") gelenkt wird. Der Sendungsinhalt dagegen – die Zeitinformation – rückt nicht nur dadurch, sondern ebenso wegen der farblichen Ausge- staltung, der statischen Darstellung, der Grösse der Uhr und auf Grund der Bildanordnung (in einem im unteren Teil des Bildschirms lie- genden Balken, der bloss 1/6 der Bildschirmfläche ausmacht), in den Hintergrund und wird kaum wahrgenommen. Diese räumliche und ge- stalterische Dominanz des Sponsorauftritts wird zudem durch ergän- zende Ton- und farbige Textelemente derart verstärkt, dass beim durchschnittlichen Zuschauer zweifellos der Eindruck entsteht, das Ganze sei ein Werbespot. Durch die Wiederholung des Uhrenbillboards in einem Loop wird über- dies ein weiterer unzulässiger Werbeeffekt erzielt. Dem Merkblatt für die Produktion von Uhren-Billboards der Beschwerdeführerin, S. 2 (www.sf.tv.ch), kann entnommen werden, dass die Billboard-Länge 10 Sekunden produziert in einem Loop von 2 Minuten (ohne Unter- Se it e 25
A- 45 21 /2 0 0 9 bruch) betragen kann. Die Beschwerdeführerin führt an, die Sendung "Zeitinformation" würde jedoch nur ca. 30 Sekunden dauern. Falls mehr als 30 Sekunden vor der Nachrichtensendung bleiben, schalte sie einen weiteren Programmhinweis (Trailer) ein. Die Visionierung hat ergeben, dass bei der längsten Sendung (Billboard "Helvetia" auf TSI 1, am 16. Januar 2009, 19:58:26 Uhr) der Loop ca. 3½ Mal gezeigt wird, d.h. das Wort "Helvetia" wird insgesamt 3 Mal eingeblendet, wo- bei er nur einmal gesprochen wird. Darin ist eine unzulässige mehrfa- che Sponsornennung zu sehen. 6.3.4Festzuhalten ist somit, dass der Auftritt der Sponsoren in den strittigen Uhrenbillboards die Grenze zur Werblichkeit deutlich über- schreitet. Damit liegt ein Verstoss gegen die vom Gesetzgeber weiter- hin massgebende Trennung zwischen Sponsoring und Werbung vor. Die Beurteilung der Vorinstanz, Art. 12 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RTVV seien verletzt, ist damit nicht zu beanstanden. An- lass dazu, die Aussagen und Bilder auch inhaltlich zu beurteilen, be- steht hingegen nicht. 7. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen. 8. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech- nen. Parteientschädigung steht ihr keine zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 und Art. 9 Abs. 2 VGKE). Se it e 26
A- 45 21 /2 0 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2500.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000251067; Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Beat ForsterYvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 27