B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4474/2022
Urteil vom 6. Mai 2024 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.
Parteien
A._______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Human Resources, Vorinstanz.
Gegenstand
Bundespersonal; Forderungen aus Arbeitsvertrag.
A-4474/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ arbeitet seit (...) bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB. B. In den Jahren 2016 und 2017 überarbeiteten die SBB im Rahmen des Pro- jekts «Berufsbilder Operating» verschiedene Berufsbilder und Funktionen. Dabei wurde neben den bestehenden Funktionen «Lokführer/in Kategorie A40» und «Rangierspezialist/in» (beide Anforderungsniveau D) am 1. Ja- nuar 2018 neu die Funktion «Lokführer/in Kategorie A40 mit Zugvorberei- tung (ZV)» (Anforderungsniveau E) eingeführt. C. Am (...) absolvierte A._______ erfolgreich die Ausbildung «Zugvorberei- tung» und wechselte per 1. Januar 2018 von der Funktion «Rangierspezi- alist» in die neu geschaffene Funktion «Lokführer Kategorie A40 mit ZV». Beim Funktionswechsel wurde ihm keine Lohnerhöhung gewährt. D. Am 28. Juni 2022 begehrte A._______ bei den SBB eine rückwirkende Lohnerhöhung per 1. Januar 2018. Er machte geltend, dass drei andere Mitarbeitende, die in den Jahren 2020 und 2021 in dieselbe Funktion wie er gewechselt seien, eine Lohnerhöhung erhalten hätten. E. Die SBB beantworteten das Schreiben am 10. August 2022. A._______ nahm am 22. August 2022 dazu Stellung. F. Mit Verfügung vom 31. August 2022 wiesen die SBB (nachfolgend: Vor- instanz) das Begehren von A._______ ab. G. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 3. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es sei ihm rückwirkend per 1. Januar 2018 eine Lohnerhöhung im Umfang von brutto Fr. (...) zu gewähren und der vorenthaltene Lohn auszubezahlen. H. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2022 und Schlussbemerkungen
A-4474/2022 Seite 3 vom 21. Januar 2023 halten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer voll- umfänglich an ihren Begehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 3 des Bundesperso- nalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG; Ziff. 182 des Gesamtarbeitsvertrags der SBB vom 26. Novem- ber 2018 [GAV SBB 2019]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von der Vor- instanz als Arbeitgeberin gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich indes eine gewisse Zu- rückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinter- nen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fäl- len weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4117/2021 vom 20. Februar 2024 E. 2).
A-4474/2022 Seite 4 3. 3.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schwei- zerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]; Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergänzend ist auf die Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen Gesamtarbeitsvertrages und
4.1 Die Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsge- bots. Sein Begehren auf rückwirkende Lohnerhöhung begründet er damit, dass er anlässlich seines Funktionswechsels vom 1. Januar 2018 keine Lohnerhöhung erhalten habe, während drei Mitarbeitende beim Wechsel in dieselbe Funktion in den Jahren 2020 und 2021 in den Genuss einer
A-4474/2022 Seite 5 Lohnerhöhung von Fr. (...) bis Fr. (...) gekommen seien. Für die Ungleich- behandlung lägen keine nachvollziehbaren Gründe vor. 4.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, dass bei der Einführung des neuen Berufsbildes auf allgemeine Lohnerhöhungen verzichtet worden sei. Die (...) Mitarbeitenden, die im Rahmen des Projekts «Berufsbilder Opera- ting» in ein höheres Anforderungsniveau gewechselt seien, hätten dafür von einem grösseren Lohnzuwachs profitiert. Auch die Löhne der (...) Mit- arbeitenden, die im ersten Quartal 2018 in die Funktion «Lokführer/in Ka- tegorie A40 mit ZV» eingeteilt worden seien, seien gleichgeblieben. Einzig Mitarbeitende mit vorbestehender Lohngarantie hätten eine Lohnerhöhung im Umfang der Garantie erhalten. Der Beschwerdeführer habe die Nomi- nation für die neue Funktion unterzeichnet und durch das höhere Anforde- rungsniveau seit dem 1. Januar 2018 vom schnelleren Lohnanstieg profi- tiert. Die vom Beschwerdeführer angeführten Mitarbeitenden seien erst mehr als zwei bzw. mehr als drei Jahre nach Abschluss des Projekts «Berufsbil- der Operating» in ein höheres Anforderungsniveau gewechselt. Er verglei- che sich also nicht mit den (...) Mitarbeitenden, die zeitlich und sachlich gleich zu den gleichen Bedingungen wie er in ein höheres Anforderungsni- veau gewechselt seien, sondern greife willkürlich drei Mitarbeitende her- aus, die mehrere Jahre nach Projektende individuell das Anforderungsni- veau gewechselt hätten. Seit Abschluss des Projekts würden die für Beför- derungen üblichen Regelungen gelten, wonach der Lohn bei einem Wech- sel der Funktion oder des Anforderungsniveaus im Rahmen des zutreffen- den Lohnspektrums gemeinsam in einem Gespräch situativ und individuell vereinbart werde. Als Arbeitgeberin liege es im Ermessen der Vorinstanz, innerhalb der Schranken des Gesetzes und des Gesamtarbeitsvertrags willkürfrei über Lohnerhöhungen einzelner Arbeitnehmenden zu entschei- den. Die drei vom Beschwerdeführer genannten Mitarbeitenden seien un- ter diesen anderen Voraussetzungen ins Anforderungsniveau E gewech- selt. Schliesslich liege der Lohn des Beschwerdeführers im zweiten Drittel des Lohnspektrums des Anforderungsniveaus E. Die Höhe des Lohns korre- liere mit der Erfahrung des Beschwerdeführers auf der Funktion und sei im Vergleich zu seinen Mitarbeitenden korrekt festgesetzt. Eine unvertretbare Abweichung des Lohnes liege somit nicht vor. Von einer Verletzung der Rechtsgleichheit könne daher nicht die Rede sein.
A-4474/2022 Seite 6 4.3 In seinen Schlussbemerkungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Lohnerhöhungen bei den drei von ihm angeführten Mitarbeiten- den nicht das Ergebnis vereinzelter Lohnverhandlungen, sondern Aus- druck einer grundlegenden Praxisänderung seien. Ab dem Jahr 2020 seien sämtliche Mitarbeitende mit der Ausbildung «Zugvorbereitung» gleichzeitig in den Genuss einer Lohnerhöhung gekommen. Die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil sie keine ernsthaften und sachli- chen Gründe für die grundlegende Praxisänderung vorzubringen vermöge. Er hätte somit spätestens ab dem Zeitpunkt der Praxisänderung eine Lohn- erhöhung erhalten müssen. Dies gelte umso mehr, als er eine im Vergleich langjährige Erfahrung und umfangreiche Ausbildungen vorweisen könne. 5. 5.1 Nach Art. 8 BPG und Ziff. 19 Abs. 1 GAV SBB 2015 wird ein Arbeits- verhältnis durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags begrün- det. Das gültige Zustandekommen des Vertrags setzt die Einigung der Par- teien über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses voraus, da- runter der Lohn (Urteil A-4117/2021 E. 4.3.1; vgl. Ziff. 20 Abs. 1 GAV SBB 2015). Die Höhe des Lohns bemisst sich nach den Kriterien Funktion, Er- fahrung und Leistung (Art. 15 Abs. 1 BPG; Ziff. 79 GAV SBB 2015). 5.2 Jede Funktion wird summarisch einem Anforderungsniveau zugeord- net, das auf der Basis zwischen den Vertragsparteien gemeinsam aner- kannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt wird (Ziff. 80 GAV SBB 2015). Der Anforderungswert einer Funktion bemisst sich an Merkmalen wie dem Umfang des Entscheidungsspielraums, der Tragweite der zu tref- fenden Entscheidungen oder dem Umfang des Aufgabenkreises und des Verantwortlichkeitsbereichs (Urteile des BVGer A-4117/2021 E. 4.3.2; A-666/2015 vom 3. Juli 2019 E. 4.2). Das Lohnspektrum definiert für jedes Anforderungsniveau die Bandbreite, innerhalb der sich die Löhne grund- sätzlich befinden müssen (Ziff. 81 Abs. 1 und 2 GAV SBB 2015). 5.3 Bei einem Wechsel der Funktion oder des Anforderungsniveaus wird der Lohn im Rahmen des zutreffenden Lohnspektrums ausgehandelt. Ba- sis dafür bilden die Ausbildung und die nutzbare Erfahrung sowie der in- terne und externe Vergleich (Ziff. 82 GAV SBB 2015). Ziff. 83 GAV SBB 2015 normiert die Grundsätze der individuellen Lohnentwicklung. Dem- nach werden die individuellen Lohnanpassungen jährlich per 1. Mai vorge- nommen (Abs. 1). Diese werden abhängig vom Anforderungsniveau, von der Lage des Lohns im zutreffenden Lohnspektrum, vom Gesamtergebnis
A-4474/2022 Seite 7 der Personalbeurteilung sowie von der zwischen den Vertragsparteien des GAV SBB jährlich ausgehandelten Summe für individuelle Lohnerhöhun- gen festgelegt (Abs. 3). 6. 6.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ver- ankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe sei- ner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsa- che rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hät- ten getroffen werden müssen (statt vieler BGE 146 II 56 E. 9.1; BGE 140 I 201 E. 6.5.1). Den Gleichbehandlungsgrundsatz hat auch die Vorinstanz zu beachten, soweit sie - wie vorliegend - staatliche Aufgaben wahrnimmt bzw. als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin handelt (Urteile des BVGer A-666/2015 vom 3. Juli 2019 E. 6.2; A-617/2018 vom 21. Februar 2019 E. 6.2). 6.2 Aus der allgemeinen Gleichbehandlungsgarantie von Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, gleiche Arbeit mit glei- chem Lohn zu entlöhnen. Diese verschafft nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Be- seitigung der Ungleichheit und kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche Arbeitgeber einer betroffenen Person zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten muss (BGE 141 II 411 E. 6.1.1; BGE 131 I 105 E. 3.6). 6.3 Im Zusammenhang mit Änderungen im Besoldungssystem hat das Bundesgericht anerkannt, dass gewisse Lohnungleichheiten kaum gänz- lich vermieden werden können; sie dürfen bis zu einem gewissen Mass in Kauf genommen werden. Als zulässig gilt insbesondere, bestehenden Ar- beitnehmenden nach Inkrafttreten der revidierten Besoldungsordnung ge- wisse Vorteile zu erhalten und die einschränkenden Vorschriften nur auf das neu eingestellte Personal anzuwenden. Umgekehrt liegt es im Rah- men der Gestaltungsfreiheit, Vorteile vor allem dem neu einzustellenden Personal zukommen zu lassen - so etwa wenn der Arbeitgeber veränderten Marktverhältnissen durch eine günstigere Besoldungsregelung Rechnung tragen will. Änderungen im Besoldungssystem können somit zur Folge
A-4474/2022 Seite 8 haben, dass Mitarbeiter je nach Anstellungszeitpunkt für die gleiche Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden. Dies ist zulässig, solange die Unter- schiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen (BGE 118 Ia 245 E. 5d; Urteile des BGer 8C_644/2014 vom 25. März 2015 E. 6.4; 2P.10/2003 vom 7. Juli 2003 E. 3.4). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Wechsel des Be- schwerdeführers in die neue Funktion «Lokführer Kategorie A40 mit ZV» im Zusammenhang mit der Reorganisation «Berufsbilder Operating» stand. Die Zweckmässigkeit und Zulässigkeit der Reorganisation (vgl. dazu Urteil des BVGer A-4716/2017 vom 8. August 2018 E. 10.3 m.w.H.) wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 7.2 Die Neueinstufung von Arbeitnehmenden im Rahmen einer Reorgani- sation ist unter dem Gesichtspunkt des Lohngleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV gleich wie eine Besoldungsrevision zu beurteilen, wenn ver- gleichbare Lohnwirkungen zu beurteilen sind (Urteil des BVGer A-500/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 8.2). Vorliegend rügt der Beschwer- deführer eine Ungleichbehandlung in der Lohnpolitik der Vorinstanz, die er auf den Zeitpunkt seines Funktionseintritts im Verhältnis zum Abschluss der Reorganisation zurückführt. Ob Arbeitnehmende in den Genuss einer Lohnerhöhung gekommen seien, hänge davon ab, ob sie vor oder nach der Reorganisation in die Funktion gewechselt seien. Damit macht er Lohn- wirkungen geltend, die mit denjenigen einer Besoldungsrevision vergleich- bar und im Lichte von Art. 8 Abs. 1 BV gleich zu beurteilen sind. 7.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet, gewährte sie im Rahmen des Projekts «Berufsbilder Ope- rating» keine Lohnerhöhungen, die über vorbestehende Garantien hinaus- gingen. Stattdessen wurde den Arbeitnehmenden, die im Rahmen der Re- organisation in eine Funktion mit höherem Anforderungsniveau wechsel- ten, der bisherige Lohn belassen und dafür ein höherer Lohnanstieg ge- währt. Der Beschwerdeführer, der nicht über eine ausstehende Lohngaran- tie verfügte, wurde damit in Bezug auf die unterbliebene Lohnerhöhung ge- nauso behandelt wie das übrige Personal, das anlässlich der Reorganisa- tion in ein höheres Anforderungsniveau wechselte. 7.4 Der Wechsel der drei vom Beschwerdeführer angeführten Mitarbeiten- den in die Funktion «Lokführer Kategorie A40 mit ZV» erfolgte in den
A-4474/2022 Seite 9 Jahren 2020 und 2021, also nach Abschluss der Reorganisation «Berufs- bilder Operating». Beim Funktionseintritt wurden ihre Löhne um Fr. (...) bis Fr. (...) erhöht. Sie wurden demnach anders als der Beschwerdeführer be- handelt. Wie oben ausgeführt, sind an den Zeitpunkt der Einstellung an- knüpfe Lohnunterschiede infolge einer Reorganisation dann unzulässig, wenn sie ein unvertretbares Ausmass annehmen. 7.4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Vorinstanz im Rah- men der Reorganisation zunächst auf Lohnerhöhungen verzichtet hat und danach dazu übergegangen ist, zumindest in Einzelfällen Lohnerhöhungen bei Funktionswechseln zu gewähren. Insofern geht der Beschwerdeführer zu Recht davon aus, dass die Lohnerhöhungen der drei von ihm genannten Mitarbeiter Ausdruck einer Praxisänderung sind. Seinen pauschalen Ein- wand, die Lohnerhöhungen seien nicht das Ergebnis einzelner Lohnver- handlungen, begründet er aber nicht. Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin gefolgt wird, dass alle (und nicht nur einzelne) Mitarbeitende mit der Ausbildung «Zugvorbereitung» ab dem Jahr 2020 in den Genuss von Lohn- erhöhungen gekommen seien, kann daraus nicht geschlossen werden, dass deren Lohnerhöhungen kein individuell verhandelbares Element auf- weisen, bei deren Bemessung der Vorinstanz ein weiter Ermessungsspiel- raum zukommt. Vielmehr zeigt sich der individuelle Charakter der vor- instanzlichen Lohnpolitik bereits in den Lohnerhöhungen der drei vom Be- schwerdeführer genannten Mitarbeitenden, die betragsmässig um bis zu über 22% voneinander abweichen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die Löhne in einem zuvor festgelegten Umfang erhöht worden seien; er weist schlicht darauf hin, dass Lohnerhöhungen stattgefunden hätten. Er vermag damit nicht substantiiert darzulegen, dass die Lohnerhöhungen nach der Reorganisation mit dem Zeitpunkt des Funk- tionswechsels zusammenhängen und nicht auf individuellen Kriterien be- ruhen. 7.4.2 Es bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Lohndifferenz ohnehin in einer Grössenordnung liegt, die in Zuge von Än- derungen im Besoldungssystemen grundsätzlich vertretbar ist. Der Ein- stiegslohn des Beschwerdeführers in der Funktion «Lokführer Kategorie A40 mit ZV» belief sich gemäss seinem Arbeitsvertrag vom (...) auf brutto Fr. (...). Der Beschwerdeführer begehrt eine rückwirkende Lohnerhöhung im Umfang von brutto Fr. (...) und rügt damit eine Ungleichbehandlung in der Höhe von ca. 5.3% seines Einstiegslohns. Das Bundesgericht erachtet Lohnunterschiede in dieser Grössenordnung nicht als unvertretbar (Urteil des BGer 8C_644/2014 E. 6.2 und 6.6).
A-4474/2022 Seite 10 7.5 Die vom Beschwerdeführer gerügte Ungleichbehandlung zwischen ihm und den drei genannten Mitarbeitenden bzw. allfällige gleich gelagerte Un- gleichbehandlungen zwischen ihm und anderen Mitarbeitenden, die nach der Reorganisation in die Funktion «Lokführer Kategorie A40 mit ZV» wechselten, verletzen demnach Art. 8 Abs.1 BV nicht. Der Beschwerdefüh- rer vermag nicht darzulegen, dass die Ungleichbehandlung auf den Zeit- punkt des Funktionswechsels und nicht auf individuellen Kriterien beruht. Damit erübrigt sich auch die Prüfung seines in den Schlussbemerkungen gestellten Antrags, eine anonymisierte Liste aller Mitarbeitenden zu erhal- ten, die seit 2018 in die Funktion «Lokführer/in Kat A mit ZV» gewechselt sind. 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht das Begehren des Beschwerdeführers auf rückwirkende Lohnerhöhung per 1. Januar 2018 sowie auf Auszahlung des Lohnes abgewiesen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG bzw. Ziff. 185 GAV SBB 2019). Verfahrenskosten sind keine zu erheben. 9.2 Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm keine Parteientschädi- gung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-4474/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Ivan Gunjic
A-4474/2022 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erho- ben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4474/2022 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)