B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-4474/2021

Urteil vom 2. März 2023 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

Parteien

  1. A._________, (...),

  2. B._________ Inc., (...),

  3. C._________ Corp., (...),

  4. D._________ Sarl, (...),

  5. E._________ Ltd., (...),

  6. F._________ Corp., (...),

  7. G._________ Limited, (...),

  8. H._________ Corporation, (...),

  9. I._________ Corp., (...),

  10. J.________ S.A.R., (...),

  11. K._________, (...),

  12. L._________, (...),

  13. M._________ Ltd., (...),

  14. N._________ Corporation, (...),

  15. O._________ Inc., (...), alle vertreten durch Dr. Niccolò Gozzi, Rechtsanwalt,und lic. iur. Jonas Oggier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-ES).

A-4474/2021 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Mit E-Mail vom (...) liess die spanische Steuerbehörde Agencia Tribu- taria (nachfolgend: AT) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol- gend: ESTV, Vorinstanz) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._________ (nachfolgend auch: betroffene Person) zukommen. Darin ersuchte die AT um Informationen zu vier mittels IBAN Nummern iden- tifizierten Bankkonten, die bei der P._________ SA gehalten würden. Die B._________ Inc. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 1), die C.__________ Corp. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2) und die D._________ Sarl (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 3) seien die mutmasslichen Inhaberinnen dieser Konten. Überdies ersuchte die AT um Informationen zu allfälligen (weiteren) Bankkonten bei der P._________ SA, bei welchen A._________ als Kontoinhaber, Bevollmächtigter oder wirt- schaftlich Berechtigter in Erscheinung trete. A.b Mit Bezug auf den Sachverhalt führte die AT im Wesentlichen aus, es werde eine Untersuchung zur Einkommenssteuer der betroffenen Person für die Jahre (...) - (...) durchgeführt. Sie (die AT) verfüge über Informatio- nen, wonach die betroffene Person indirekt Gelder von den oben genann- ten Konten erhalten habe. Es bestehe der Verdacht, dass die genannten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigter A._________ sei, Inhaber der genannten Konten seien. A._________ habe die erhaltenen Gelder zu- mindest teilweise für persönliche Ausgaben sowie die Renovation einer ab Mitte (...) von ihm benutzten Unterkunft in (Ort) verwendet. Er habe wäh- rend des fraglichen Zeitraums auch erhebliche Investitionen in Spanien ge- tätigt, wobei mehrheitlich Gelder von den genannten Konten verwendet worden seien. A._________ habe für den fraglichen Zeitraum keine Steu- ererklärungen eingereicht und er habe den spanischen Steuerbehörden auch die erforderlichen Informationen zu seinem Vermögen und seinen Rechten im Ausland nicht zukommen lassen. Es bestünden zahlreiche An- haltspunkte, wonach A._________ im fraglichen Zeitraum seinen steuer- rechtlichen Wohnsitz in Spanien gehabt habe. So lebten seine Ehegattin und die zwei Kinder, die im fraglichen Zeitraum geboren worden seien, in Spanien; es seien Rundflüge mit Abflugs- und Ankunftsort (Ort) getätigt und regelmässig spanische Bankkarten verwendet worden. Zudem läge den spanischen Behörden ein Auszug aus einem Migrationsdokument von (Staat) vor, auf welchem (...) als «Hauptzielort» («main destination») an- gegeben worden sei. A._________ verfüge in Spanien auch über Personal

A-4474/2021 Seite 4 und lebe in Immobilien, die seinen Unternehmen gehörten. Er habe auf verschiedenen Urkunden angegeben, seinen Wohnsitz in (Ort) zu haben. Schliesslich lägen seine geschäftlichen Interessen auch mehrheitlich in (Ort) und sowohl er wie seine Ehegattin hätten im fraglichen Zeitraum in Spanien medizinische und kosmetische Behandlungen in Anspruch ge- nommen. Trotz mehrmaliger Aufforderungen habe A._________ den Steu- erbehörden die Informationen zu seinen ausländischen Bankkonten nicht zukommen lassen. Die ersuchten Informationen seien voraussichtlich erheblich, um das welt- weite Einkommen und Vermögen der betroffenen Person zu ermitteln. Als steuerlich ansässige Person in Spanien sei er auf sein weltweites Einkom- men und Vermögen steuerpflichtig. Nicht offengelegte Einkünfte, Rechte oder Vermögenswerte im Ausland könnten gemäss Art. 39 des spanischen Einkommenssteuergesetzes zudem als ungerechtfertigte Vermögenszu- wächse besteuert werden. A.c Mit E-Mail vom (...) richtete die AT ein ergänzendes Amtshilfeersuchen betreffend die betroffene Person an die ESTV. Darin ersuchte sie unter an- derem um Informationen zu zwei weiteren, mittels IBAN Nummern identifi- zierten Bankkonten bei der P._________ SA. A.d Mit Bezug auf den Sachverhalt wies die AT im Wesentlichen erneut darauf hin, dass eine Untersuchung zur Einkommenssteuer der betroffe- nen Person für die Jahre (...) - (...) durchgeführt werde. A._________ sei Einzelaktionär der (...) Unternehmung R._________ SA. Letztere habe ein Konto bei einer Bank in (...) geführt, welches am (Datum) aufgelöst worden sei. Die sich darauf befindlichen Beträge seien gleichentags auf die zwei genannten Konten bei der P._________ SA (sowie auf ein drittes, bereits im Amtshilfeersuchen vom [...] genanntes Konto) überwiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass A._________ wirtschaftlich Berechtigter die- ser Konten sei. Im Übrigen wurde wiederholt, dass zahlreiche Anhaltspunkte bestünden, wonach A._________ im fraglichen Zeitraum seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien gehabt habe. Dieser habe in den fraglichen Jahren keine Steuererklärungen eingereicht und seine Vermögenswerte und Rechte im Ausland nicht offengelegt. B.

A-4474/2021 Seite 5 B.a Mit Editionsverfügung vom 24. März 2021 forderte die ESTV die P._________ SA, (...), (nachfolgend: P._________ Bank) dazu auf, ihr die mit dem Amtshilfeersuchen vom (...) ersuchten Informationen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Erhalt der Verfügung zuzustellen und die im Aus- land ansässige betroffene Person sowie die beschwerdeberechtigten Per- sonen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Mit Schreiben vom 9. April 2021 und E-Mail vom 28. April 2021 über- mittelte die P._________ Bank die ersuchten Informationen. C. C.a Mit Schreiben vom 1. und 9. April 2021 wandten sich die betroffene Person, die beschwerdeberechtigte Person 1, die beschwerdeberechtigte Person 2, die beschwerdeberechtigte Person 3, die E._________ Ltd. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 4), die F._________ Corp. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 5), die G._________ Limited (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 6), die H._________ Corpo- ration (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 7), die I._________ Corp. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 8), die J._________ S.A.R. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 9), das K._________ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 10), L._________ (nachfol- gend: beschwerdeberechtigte Person 11), die M._________ Ltd. (nachfol- gend: beschwerdeberechtigte Person 12), die N._________ Corporation (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 13) und die O._________ Inc. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 14) über ihre Rechtsver- treter an die ESTV und teilten mit, dass sie der Übermittlung der ersuchten Informationen nicht zustimmten. C.b Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 gewährte die ESTV der betroffenen Person und den beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 Akteneinsicht und teilte ihnen mit, dass dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen sei. C.c Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 nahmen die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 über ihre Rechtsvertreter zur be- absichtigten Übermittlung der Informationen Stellung. Sie beantragten die vollumfängliche Abweisung des Amtshilfeersuchens. Eventualiter seien in den zu übermittelnden Bankauszügen sämtliche Einträge zu den Jahren (...) und (...) abzudecken. Überdies seien darin alle Nennungen der Na- men Q.a., Q.b., Q.c., Q.d., Q.e., Q.f. und Q.g._________ abzudecken.

A-4474/2021 Seite 6 C.d Mit E-Mail vom (...) wandte sich die ESTV an die ersuchende Behörde und teilte dieser mit, es sei geltend gemacht worden, dass für das Steuer- jahr (...) bereits die Verjährung eingetreten sei. Sie bat um Mitteilung, ob die ersuchten Informationen betreffend das Jahr (...) noch benötigt würden. Mit E-Mail vom (...) bestätigte die AT, dass das Steuerjahr (...) noch nicht verjährt sei und die diesbezüglichen Informationen benötigt würden. Dabei verwies sie auf eine ausserordentliche, im Zusammenhang mit der COVID- 19 Pandemie beschlossene Bestimmung betreffend die Verjährung. C.e Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 informierte die ESTV die betroffene Person sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 über das er- gänzende Amtshilfeersuchen vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und ge- währte ihnen Akteneinsicht. Da das neue Ersuchen dieselbe betroffene Person zum Gegenstand habe und um Informationen zu Konten von der- selben Bank ersucht werde, zeige sich eine Zusammenführung der beiden Verfahren an. Die ersuchten Informationen seien mit Schreiben vom 9. Ap- ril 2021 und E-Mail vom 28. April 2021 durch die P._________ Bank über- mittelt worden. Dem Ersuchen sei zu entsprechen. C.f Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 nahmen die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 zur beabsichtigten Übermittlung der zusätzlich geforderten Informationen Stellung. Sie beantragten die Ab- weisung beider Amtshilfeersuchen. Eventualiter seien in den zu übermit- telnden Bankauszügen sämtliche Einträge zu den Jahren (...) und (...) ab- zudecken. Überdies seien in den zu übermittelnden Bankauszügen die Nennungen der unter Bst. C.c genannten Namen sowie des Namens Q.h._________ abzudecken. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die beiden Amtshilfeverfahren seien bis zum Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren C-788/2019 der Eu- ropäischen Kommission gegen Spanien zu sistieren. D. Mit Schlussverfügung vom 6. September 2021 hielt die ESTV fest, dass der AT Amtshilfe betreffend A._________ geleistet werde (Ziff. 1). Der AT seien die in Ziff. 2 der Schlussverfügung bezeichneten Informationen und Unterlagen, in welchen auch die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 erscheinen, zu übermitteln. Nicht amtshilfefähige Informationen seien von der ESTV geschwärzt worden. Der Antrag auf Sistierung der Verfahren wurde abgewiesen (Ziff. 3). Die ESTV werde die AT darauf hinweisen, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen geheim zu halten seien und im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person und nur

A-4474/2021 Seite 7 für den im Amtshilfeersuchen genannten Sachverhalt verwertet werden dürften (Ziff. 4). Gemäss Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 6. September 2021 verfügte die ESTV unter anderem die Übermittlung der Kontoeröffnungsunterlagen zu den sechs in den Ersuchen genannten Konten und eine Auflistung von elf weiteren Konten, die auf die beschwerdeberechtigten Personen 4 - 14 lau- ten und bei welchen A._________ alleine oder mit anderen Personen als wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt ist. Zudem verfügte sie die Übermitt- lung von Kontoauszügen der folgenden, in den Amtshilfeersuchen identifi- zierten vier Konten für den Zeitraum vom (...) bis (...):

  • IBAN Nr. (...), Kontoinhaberin: die beschwerdeberechtigte Person 1 (Enclosure 2);
  • IBAN Nr. (...), Kontoinhaber: die betroffene Person (Enclosure 4);
  • IBAN Nr. (...), Kontoinhaber: die betroffene Person (Enclosure 4);
  • IBAN Nr. (...), Kontoinhaber: die beschwerdeberechtigte Person 3 (En- closure 7). E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erheben die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen 1 - 14 (nachfolgend alle zusammen: die Beschwerdeführenden) Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom
  1. September 2021. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die vollumfängliche Abweisung der Amtshilfeersu- chen. Eventualiter seien die zu übermittelnden Bankauszüge lediglich in geschwärzter Form zu übermitteln; unter Abdeckung der Einträge für die Jahre (...) und (...) und der Nennungen der Namen Q.a., Q.b., Q.c., Q.d., Q.e., Q.f., Q.g._________ und Q.h._________. In prozessualer Hin- sicht beantragen sie die Sistierung der Amtshilfeverfahren bis zum Ent- scheid des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vertragsverletzungs- verfahren «C-788/2019» der Europäischen Kommission gegen Spanien, sofern die Schlussverfügung vom 6. September 2021 nicht ohnehin aufge- hoben werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

A-4474/2021 Seite 8 G. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 (Replik) nehmen die Beschwerdefüh- renden zur Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 Stellung. Sie weisen unter anderem darauf hin, dass der Sistierungsantrag mit dem Urteil C-788/19 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 27. Januar 2022 hinfällig geworden sei. Im Übrigen halten sie an den mit der Beschwerde vom 7. Oktober 2021 gestellten Anträgen fest. H. Die Vorinstanz nimmt mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (Duplik) Stel- lung und hält an der beantragten kostenpflichtigen Abweisung der Be- schwerde fest. I. Die Beschwerdeführenden reichen mit Schreiben vom 4. März 2022 eine weitere Stellungnahme (Triplik) ein. Sie halten im Wesentlichen an den ge- stellten Anträgen und der Begründung fest. J. Die Vorinstanz nimmt mit Schreiben vom 10. März 2022 (Quadruplik) er- neut Stellung und hält im Wesentlichen am gestellten Antrag und der Be- gründung fest. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen zwei Amtshilfeersuchen der AT ge- stützt auf das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amts-

A-4474/2021 Seite 9 hilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1). Vorbe- halten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall an- wendbaren DBA CH-ES (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-ES zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), so- weit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Behandlung der Beschwerde ist folglich gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie sind zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des in E. 9.3.2 Ausgeführten – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2021 stellen die Beschwerdeführen- den den prozessualen Antrag, die streitbetroffenen Amtshilfeverfahren seien bis zum Entscheid des Gerichtshofes der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Spa- nien (Ref. C-788/19) zu sistieren (vgl. Sachverhalt Bst. E). Am 27. Januar 2022 erging das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-788/19. Wie die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Februar 2022 anerkennen, ist der Sistierungsantrag damit gegenstands- los geworden. Er ist demgemäss abzuschreiben. 2.

A-4474/2021 Seite 10 2.1 2.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steu- ersachen gegenüber Spanien ist vorliegend Art. 25 bis DBA CH-ES sowie Ziff. IV des dazugehörigen Protokolls (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-ES). Die aktuell geltenden Fassungen sind diejenigen gemäss Art. 9 bzw. Art. 12 des Protokolls vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (AS 2013 2367, nachfol- gend: Änderungsprotokoll vom 27. Juli 2011). Diese sind am 24. August 2013 in Kraft getreten und auf das vorliegende Amtshilfeersuchen, welches Einkommenssteuern für die Jahre (...) - (...) betrifft, anwendbar (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. [iii] des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011). 2.1.2 Artikel 25 bis DBA CH-ES entspricht weitgehend dem Wortlaut von Ar- tikel 26 des OECD-Musterabkommens (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. November 2011 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweiz und Spanien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BBl 2011 9153, 9160). Gemäss Art. 25 bis Abs. 1 DBA CH- ES tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen In- formationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwen- dung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politi- schen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, vor- aussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Be- steuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Dabei ist der Informations- austausch nicht durch Art. 1 DBA CH-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-ES (unter das Abkommen fallende Steuern) einge- schränkt. 2.2 2.2.1 Die formellen Voraussetzungen für Amtshilfebegehren gestützt auf das DBA CH-ES sind in Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls zum DBA CH-ES ge- regelt. Demnach besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 bis DBA CH-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staats die nachstehenden Angaben zu liefern haben: a) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

A-4474/2021

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  1. die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
  2. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin-

sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen

vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inha-

bers der verlangten Informationen.

2.2.2 Die Amtshilfeersuchen vom (...) und vom (...) erfüllen diese formellen

Voraussetzungen. Etwas anderes wird von den Beschwerdeführenden

auch nicht geltend gemacht.

2.3 Gemäss Art. 25

bis

Abs. 1 DBA CH-ES tauschen die zuständigen Behör-

den der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchfüh-

rung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des inner-

staatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich

erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht

dem Abkommen widerspricht.

2.3.1 Gemäss Ziff. IV Abs. 3 des Protokolls zum DBA CH-ES besteht Ein-

vernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen,

die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weitge-

henden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne

den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder

um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steu-

erbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist.

Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Vor-

aussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor; seine

Buchstaben a-e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksa-

men Informationsaustausch behindern.

2.3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts

voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden

Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort

korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3). Die

Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit-

punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich-

keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen

werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Infor-

mationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht

A-4474/2021 Seite 12 erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrens- recht des ersuchenden Staats zu äussern. Für die voraussichtliche Erheb- lichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Ver- wendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersu- chenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten In- formationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 218 E. 3.6; 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). 2.3.3 Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprü- fen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Doku- mente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfah- ren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Ur- teile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4; A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2; A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich er- heblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlang- ten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4). In letzterem Sinne ist Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informatio- nen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Infor- mationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff (der voraussichtlichen Erheblichkeit) bildet dabei eine nicht sehr

A-4474/2021 Seite 13 hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1). 2.3.4 Es kann vorkommen, dass eine Person, die der ersuchende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als steuerlich ansässig erachtet, von einem anderen Staat nach dessen innerstaatlichem Recht ebenfalls als steuerlich ansässig erachtet wird. Bei der Klärung der steuerlichen Ansäs- sigkeit im internationalen Verhältnis handelt es sich um eine materielle Frage, die nicht von der Schweiz als ersuchter Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens zu klären ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 218 E. 3.6; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.2). Das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden Staat reicht daher nicht aus, um die voraussichtliche Er- heblichkeit der zu übermittelnden Informationen zu verneinen (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5; Urteil des BVGer A-4681/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6). Ist eine betroffene Person in einem Drittstaat (und nicht in der Schweiz) unbeschränkt steuerpflichtig, hat die Schweiz als ersuchter Staat auch nicht zu überprüfen, ob das vom ersuchenden Staat angegebene Kriterium für die unbeschränkte Steuer- pflicht einem der dafür im Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Kri- terien entspricht (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5 und 3.6). 2.3.5 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht formell betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der be- troffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Inte- resse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen über- wiegen (vgl. Urteile des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.5; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.4.4). 2.3.6 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Per- son» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge- schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen

A-4474/2021 Seite 14 zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend ge- macht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheb- lich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichts- punkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder an- derweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amts- hilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.2.3 f.; Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). 2.4 2.4.1 Nach Art. 25 bis Abs. 3 Bst. b DBA CH-ES ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach ihren sowie den spanischen Gesetzen oder auf ihrem und auf dem spanischen üblichen Verwaltungsweg nicht beschafft werden können (sog. Grundsatz der Re- ziprozität; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Bst. f StAhiG). 2.4.2 In der Praxis ist es oft schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen be- schaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshil- femusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshil- feersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin- zips (vgl. nachfolgend E. 2.7) die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlen- der Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (Urteile des BGer 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 5.2.1; 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1; Urteile des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.3; A-5727/2019 vom 26. August 2020 E. 6.3). 2.5 2.5.1 Gemäss Ziff. IV Abs. 1 des Protokolls zum DBA CH-ES «besteht Ein- vernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er zur Beschaffung der Informationen alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehe- nen üblichen Mittel, die nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden sind, ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip).

A-4474/2021 Seite 15 2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (nachfolgend E. 2.7) besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der er- suchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller übli- chen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3.3; A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.4.2; A-6744/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 2.5.2). 2.6 2.6.1 Der ersuchende Staat hat schliesslich bei der Verwendung der er- suchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 25 bis Abs. 2 DBA CH-ES sind alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts die- ses Staats beschafften Informationen. Die Informationen dürfen nur Perso- nen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehör- den) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 25 bis Abs. 1 DBA CH-ES genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen grundsätzlich nur für die hiervor genannten Zwecke verwenden. 2.6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weist das Spezialitäts- prinzip nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension auf. Demnach dürfen Informationen nicht nur bloss für Steuerzwecke ge- mäss dem DBA CH-ES, sondern auch nur gegenüber denjenigen Perso- nen, gegen welche sich das Amtshilfegesuch ausdrücklich richtet, verwen- det werden (BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom

  1. Februar 2021 E. 3.7.4). 2.7 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 146 II 150 E. 7; 144 II 206 E. 4.4; 143 II 224 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich

A-4474/2021 Seite 16 das ganze Amtshilfeverfahren. Die Vermutung des guten Glaubens kann nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen wer- den (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4). Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit ge- bunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.3; A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der er- suchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9; A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Fall beantragen die Beschwerdeführenden in der Haupt- sache die Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. September 2021 und die Abweisung der Amtshilfeersuchen. Sie machen geltend, den verlangten Informationen fehle es an der voraussichtlichen Erheblichkeit (E. 4), die Amtshilfeersuchen basierten auf einer gegen die spanische Verfassung und gegen EU-Recht verstossenden Rechtsgrundlage (E. 5) und verletz- ten das Subsidiaritätsprinzip (E. 6) sowie das Reziprozitätsprinzip (E. 7). 4. Zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit: 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, A._________ habe im fraglichen Zeitraum keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien gehabt (vgl. Beschwerde, Rn. 26-36). Entgegen der impliziten Andeutung in den Amtshilfeersuchen sei die Frage des Steuerwohnsitzes der betroffe- nen Person von den spanischen Steuerbehörden noch nicht entschieden worden. Diese hätten sich zunächst in einem eigenständig anfechtbaren Vorentscheid dazu zu äussern. Jedenfalls erfülle A._________ die gemäss spanischem Recht für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes anwendbaren Kriterien nicht, habe er doch in den Jahren (...) - (...) niemals mehr als 183 Tage in Spanien verbracht und läge der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten auch nicht in Spanien, sondern in seinem Hei- matland (Staat). Dort habe er eine erfolgreiche Unternehmensgruppe auf- gebaut, für welche er seit (...) in leitender Position tätig sei. Auch der

A-4474/2021 Seite 17 Schwerpunkt seiner privaten Interessen läge nicht in Spanien, da – entge- gen der Ausführungen in den Amtshilfeersuchen – weder seine Ehefrau noch die gemeinsamen Kinder je ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien gehabt hätten. So sei auch die im Amtshilfeersuchen verwendete, angebliche Wohnadresse der betroffenen Person offensicht- lich falsch. A._________ sei (...) Staatsangehöriger und habe seinen steu- errechtlichen Wohnsitz im fraglichen Zeitraum stets in (Staat) gehabt. Er habe in den Jahren (...) bis (...) sein weltweites Einkommen und Vermögen auch in (Staat) versteuert. Die (...) Steuerbehörde habe denn auch im Zu- sammenhang mit dem gegen ihn laufenden Steuerverfahren bei den spa- nischen Steuerbehörden interveniert. Auf die Angaben der ersuchenden Behörde in den Amtshilfeersuchen könne nicht in Anwendung des Vertrau- ensprinzips abgestellt werden. Es lägen klare Belege für den fehlenden Steuerwohnsitz der betroffenen Person in Spanien vor und die in den Amts- hilfeersuchen gemachten Angaben wiesen offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche auf. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen haben die Beschwerdeführenden be- reits im Verfahren vor der Vorinstanz Kopien der (...) Ausweisdokumente von A._________ und diverse Bestätigungen und Schreiben der (...) Steu- erbehörde (inkl. englischer Übersetzungen) zu den Akten gereicht (Beila- gen 9 - 19 zur Stellungnahme vom 1. Juni 2021, Akten der Vorinstanz [act.] Nr. 25). 4.1.2 Vorausschickend ist festzuhalten, dass ein ersuchender Staat nicht verpflichtet ist, die definitive Klärung der Frage der steuerlichen Ansässig- keit einer betroffenen Person im innerstaatlichen Verfahren abzuwarten, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2). Inso- weit als die Beschwerdeführenden geltend machen wollen, die AT sei ge- mäss dem DBA CH-ES nicht befugt gewesen, die Ersuchen zu stellen, weil die steuerliche Ansässigkeit der betroffenen Person in Spanien noch nicht feststehe, ist ihre Rüge demnach unbegründet. Insoweit als sie geltend machen wollen, die AT habe mit der Einreichung der Ersuchen die spani- schen Verfahrensvorschriften verletzt, ist darauf zu hinzuweisen, dass diese Rüge vor den spanischen Behörden geltend zu machen ist (vgl. E. 2.3.2). 4.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die AT in den Amtshilfeer- suchen vom (...) und vom (...) eingehend dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass A._________ im fraglichen Zeitraum seinen steuerlichen

A-4474/2021 Seite 18 Wohnsitz in Spanien gehabt habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.d). Auf- grund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die Schweiz als ersuch- ter Staat an diese Angaben gebunden, sofern sie von den Beschwerdefüh- renden nicht sofort entkräftet werden (vgl. E. 2.7; Urteil des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.5). Dies gelingt den Beschwer- deführenden vorliegend nicht. 4.1.4 Gestützt auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Doku- mente ist zwar davon auszugehen, dass die (...) Behörden die betroffene Person in den fraglichen Steuerjahren tatsächlich als in (Staat) steuerlich ansässig erachteten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies je- doch nicht ausreichend, um die voraussichtliche Erheblichkeit der Informa- tionen zu verneinen, da ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt zwischen Spa- nien und (Staat) nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens durch die Schweiz zu klären ist (vgl. E. 2.3.4). Schliesslich weisen die Angaben in den Ersuchen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch keine offensichtlichen Fehler auf. Die Beschwerdeführenden machen gel- tend, die unter Rubrik 7 der beiden Amtshilfeersuchen («Identification and characteristics of the person concerned in the proceedings or investigation – Address or headquarters») angegebene Anschrift sei nachweislich einem Anwaltsbüro in (...) zuzuordnen und es handle sich somit nicht um die Wohnadresse der betroffenen Person. Die AT hatte jedoch gar nicht gel- tend gemacht, es handle sich dabei um die Wohnadresse der betroffenen Person, sondern vielmehr ausgeführt, dieser habe (nicht näher bezeich- nete) Immobilien seiner Unternehmen als Residenz benutzt («he has used as residence real estate owned by his companies»). Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen um pauschale und nicht näher belegte Bestreitungen. Dass die Kernfamilie der betroffenen Person ihren Wohnsitz in den fraglichen Jahren anderswo als in Spanien gehabt haben soll, wird von den Beschwerdeführenden durch keinerlei Beweise (wie etwa Geburtsurkunden oder Schulbestätigungen) nachgewiesen. Auch unterlassen es die Beschwerdeführenden, Doku- mente wie etwa Hotelbuchungen oder Flugtickets einzureichen, um damit die Behauptung, sie hätten lediglich Ferien in Spanien verbracht, zu sub- stantiieren. Es besteht somit kein Anlass, an den diesbezüglichen Angaben der AT zu zweifeln. Die Vorinstanz hat demgemäss gestützt auf das Ver- trauensprinzip zu Recht festgehalten, dass die steuerliche Ansässigkeit der betroffenen Person in Spanien insgesamt als plausibel erscheint. 4.2

A-4474/2021 Seite 19 4.2.1 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die ver- langten Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge seien für die Fest- stellung des steuerlichen Wohnsitzes der betroffenen Person in den Jahren (...) - (...) nicht voraussichtlich erheblich (Beschwerde, Rn. 49-50). Auch habe die AT die Amtshilfeersuchen einzig im Zusammenhang mit der spa- nischen Einkommenssteuer («Individual Income Tax») gestellt. Die ver- langten Auszüge aus den Bankkonten der beschwerdeberechtigten Perso- nen 1, 2 und 3 könnten hierfür nicht relevant sein (Beschwerde, Rn. 52). Das darauf befindliche Vermögen sei alleine den eigenständigen Gesell- schaften zuzurechnen, welche separat steuerpflichtig seien. Gleiches gälte für die angeordnete Übermittlung von Informationen zu anderen bei der P._________ Bank geführten Konten, bei welchen die betroffene Person als wirtschaftlich Berechtigte erscheine. Bei vielen dieser Gesellschaften sei die betroffene Person lediglich Mitgesellschafter. Es könne somit nicht argumentiert werden, dass sie über diese die (gesamte) Verfügungsmacht habe. Dies sei willkürlich. Zusammenfassend stellten die Amtshilfeersu- chen unzulässige «fishing expeditions» dar. 4.2.2 Vorausschickend ist festzuhalten, dass die Feststellung der steuerli- chen Ansässigkeit der betroffenen Person in Spanien nicht Zweck der Amtshilfeersuchen ist (vgl. nachfolgend E. 4.2.3). Vielmehr darf aufgrund der Amtshilfeersuchen davon ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde die betroffene Person zu ihren Steuerpflichtigen zählt (vgl. Rubrik 14 der Amtshilfeersuchen: «Being regarded as a resident in Spain for tax purposes, A._________ is liable to pay taxes in Spain on his worldwide income and assets»; vgl. dazu auch oben, E. 4.1.3). Auf die Ausführungen zur angeblich fehlenden Relevanz der geforderten Informationen im Hin- blick auf diesen Zweck muss daher nicht näher eingegangen werden. 4.2.3 Den Amtshilfeersuchen ist in Rubrik 10 («Taxes or types of tax») zu entnehmen, dass sie die spanische Einkommenssteuer («Individual In- come Tax») für die Steuerjahre (...) - (...) betreffen. Bezweckt wird die Fest- stellung des weltweiten Einkommens und Vermögens der betroffenen Per- son («The aim of this request is to find out A.[’s] worldwide in- come and assets»). Dazu ersucht die AT um Angabe sämtlicher Konten bei der P. Bank, bei denen A._________ als Kontoinhaber, Bevoll- mächtigter oder wirtschaftlich Berechtigter registriert ist (vgl. Amtshilfeer- suchen vom (...) Rubrik 13 Bst. c; Amtshilfeersuchen vom (...) Rubrik 13 Bst. c). Sie ersucht zudem um Kontoeröffnungsunterlagen, Vollmachten und Angaben zu den Kontoinhabern, Bevollmächtigten und wirtschaftlich Berechtigten zu sechs mittels IBAN Nummern identifizierten Konten bei der

A-4474/2021 Seite 20 P._________ Bank (Amtshilfeersuchen vom (...) Rubrik 13 Bst. a und b; Amtshilfeersuchen vom (...) Rubrik 13 Bst. a und b). Bei vier dieser Konten geht die AT davon aus, dass sie auf Unternehmen lauten, deren wirtschaft- lich Berechtigter gemäss öffentlichen Urkunden A._________ ist (vgl. Amtshilfeersuchen vom (...), Rubrik 12). Bei zwei Konten geht die AT gestützt auf ihr verfügbare Bankunterlagen davon aus, dass A._________ wirtschaftlich Berechtigter ist (vgl. Amtshilfeersuchen vom (...), Rubrik 12). Schliesslich ersuchte die AT um Kontoauszüge zu den sechs genannten Konten, sofern diese tatsächlich den jeweils in den Ersuchen einzeln pro Konto aufgeführten Personen als Kontoinhaber, Bevollmächtigte oder wirt- schaftliche Berechtigte zuzuordnen seien («In the event the holders, au- thorized or beneficial owners of the bank accounts match the companies listed as possible holders [...]»). Zur Begründung führte die AT aus, dass A._________ Gelder von den vier im ersten Ersuchen genannten Konten für persönliche Ausgaben, die Re- novation der von ihm benutzen Unterkunft in (...) und für Investitionen in Spanien verwendet habe (Amtshilfeersuchen vom (...), Rubrik 12). Auf die im ergänzenden Ersuchen genannten Konten habe er Gelder von einer von ihm kontrollierten Drittfirma überwiesen erhalten (Amtshilfeersuchen vom (...), Rubrik 12). 4.2.4 Die AT ersucht somit ausschliesslich um Informationen zu Konten, bei denen ein naher Bezug zu A._________ vorliegt (weil dieser als Kon- toinhaber, Bevollmächtigter oder wirtschaftlich Berechtigter registriert ist) oder ein solcher gestützt auf die Untersuchungen vermutet wird (weil der Verdacht bestehe, dass die Konten auf Unternehmen lauteten, deren wirt- schaftlich Berechtigter A._________ ist oder dass dieser selbst wirtschaft- lich Berechtigter der Konten sei). Von einer willkürlichen Argumentation oder einer «fishing expedition» kann somit keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden können auch indirekt von der betroffenen Person gehaltene Konten für deren Einkommensbesteue- rung in Spanien voraussichtlich erheblich sein (vgl. für vergleichbare Sach- verhalte: Urteile des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 5.3; A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.3.2; A-4331/2017 vom 16. No- vember 2017 E. 5.3.3). Sowohl wirtschaftlich Berechtigte wie Bevollmäch- tigte können die Befugnis haben, über ein Bankkonto zu verfügen (vgl. BGE 147 II 116 E. 5.3). Es besteht somit zumindest die Möglichkeit, dass die betroffene Person – alleine oder zusammen mit allfälligen weite- ren wirtschaftlich berechtigten Personen – mittels der Konten steuerbare

A-4474/2021 Seite 21 Einkünfte oder Gewinne vor dem spanischen Fiskus verborgen hat. Ziel der Amtshilfeersuchen ist es gerade, diesem Verdacht nachzugehen. Ob die betroffene Person tatsächlich Verfügungsmacht über die betroffenen Konten hatte und damit persönliche Ausgaben tätigte, lässt sich anhand der geforderten Kontounterlagen und -auszüge überprüfen. Die ersuchten Informationen erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich für die Festsetzung der Einkommenssteuer der betroffenen Person. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch Angaben zum auf den Konten befindlichen Vermögen für die Festsetzung der Ein- kommenssteuer relevant sein können, da die Entwicklung des Vermögens eines Steuerpflichtigen ein übliches steuerrechtliches Mittel darstellt, wel- ches erlaubt, die Einkünfte eines Steuerpflichtigen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-3734/2017 vom 31. August 2020 E. 3.2.2.2 m.w.H.). Dass die fraglichen Konten teilweise auf die beschwerdeberechtigten Per- sonen und nicht auf die betroffene Person lauten, vermag daran nichts zu ändern. Die «Einschaltung» eines Dritten zur «Abschirmung» von Vermö- genswerten und Steuerpflichtigen ist eine klassische Konstruktion, um steuerbares Einkommen vor den Steuerbehörden zu verstecken (vgl. BGE 147 II 116 E. 5.4.2). Angesichts der in den Ersuchen genannten Verdachts- momente scheint eine transparente Besteuerung der Unternehmen nicht im Vorhinein ausgeschlossen. Ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, hat aber ohnehin nicht die er- suchte Behörde zu entscheiden, welche lediglich eine Plausibilitätskon- trolle vorzunehmen hat (vgl. E. 2.3.3). 4.2.5 Nach dem Gesagten besteht ein Zusammenhang zwischen dem in den Ersuchen geschilderten Sachverhalt und den ersuchten Informationen und diese erweisen sich für die in den Ersuchen genannten Zwecke als voraussichtlich erheblich. 4.3 4.3.1 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, eine allfällige Steuerforderung gegenüber der betroffenen Person für das Jahr (...) sei nach dem spanischen Recht bereits verjährt (Beschwerde, Rn. 62 - 74). Die AT verneine das Eintreten der Verjährung gestützt auf eine Bestim- mung, die im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie per Notrecht eingeführt worden sei. Diese Bestim- mung sei Teil eines Notrechtsdekrets, welches mit Urteil des spanischen

A-4474/2021 Seite 22 Verfassungsgerichts vom 14. Juli 2021 für verfassungswidrig erklärt wor- den sei. Sie sei demnach nichtig. Ohnehin lege die AT die Bestimmung aber offensichtlich falsch aus. Diese sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; unter anderem weil eine Fristverlängerung nur zugunsten der Steuerpflichtigen möglich sei. Sämtliche Informationen und Unterlagen be- treffend Steuerjahre vor (...) seien demgemäss für die Zwecke der Amts- hilfeersuchen irrelevant. Die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt. 4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2; Urteil des BVGer A-274/2021 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.3). 4.3.3 Mit Schreiben vom (...) hat die AT auf Rückfrage der ESTV hin aus- drücklich bestätigt, dass die Verjährung nach spanischem Recht für das Steuerjahr (...) noch nicht eingetreten sei und dass die geforderten Infor- mationen weiterhin benötigt würden (vgl. Sachverhalt Bst. C.d; act. Nr. 27). Die Vorinstanz nahm in der Schlussverfügung vom 6. September 2021 auf diese Ausführungen Bezug und legte dar, weshalb es ihr nicht zustehe, das spanische Steuerrecht hinsichtlich der Frage der Verjährung auszulegen. Sie (die ESTV) sei vielmehr in Anwendung des Vertrauensprinzips an die Angaben der ersuchenden Behörde gebunden. Die ESTV hat sich somit sehr wohl mit der Verjährungsfrage auseinandergesetzt und die Argumente der Beschwerdeführenden gewürdigt. Der Vorwurf der Verletzung der vo- rinstanzlichen Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. 4.3.4 Auch inhaltlich sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu bean- standen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es rechtsprechungs- gemäss nicht Sache der Schweizer Behörden, sich im Rahmen des Amts- hilfeverfahrens zur Verjährung von Steuerforderungen gemäss ausländi- schem Recht zu äussern (vgl. E. 2.3.2; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2). Soweit das spanische Verfah- rensrecht einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten

A-4474/2021 Seite 23 Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies vor den spa- nischen Behörden geltend zu machen (vgl. E. 2.3.2). Die Informationen be- treffend das Steuerjahr (...) sind demnach voraussichtlich erheblich und eine Einschränkung der Amtshilfe im von den Beschwerdeführenden be- antragten Sinn ist nicht gerechtfertigt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.2). 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die geforderten Informationen und Unterlagen als voraussichtlich erheblich für die Feststellung des weltweiten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person. 5. Zur angeblich gegen die spanische Verfassung und gegen EU-Recht verstossenden Rechtsgrundlage der Ersuchen: 5.1 Mit Replik vom 2. Februar 2022 und Triplik vom 4. März 2022 gehen die Beschwerdeführenden ausführlich auf das am 27. Januar 2022 ergan- gene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-788/19 ein. Sie machen im Wesentlichen geltend, das spanische Abga- berecht auferlege Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in Spanien die Pflicht, mittels einer Erklärung (das sogenannte Formblatt 720) bestimmte, im Ausland befindliche Güter und Rechte zu melden. Die nicht ordnungs- gemässe Erfüllung dieser Verpflichtung ziehe gewisse Rechtsfolgen nach sich, darunter die Qualifikation der nicht deklarierten Vermögenswerte als «ungerechtfertigte Vermögenszuwächse», für welche die Verjährung nicht geltend gemacht werden könne. Die Güter oder Rechte würden auch mit einer proportionalen Geldbusse von 150% der auf den fraglichen Vermö- genswerten berechneten Steuern belegt. Schliesslich seien auch pau- schale Geldbussen vorgesehen. Mit Urteil vom 27. Januar 2022 habe der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass das Formblatt 720 und die damit verbundenen, gemäss spanischem Recht geltenden Sank- tionen gegen übergeordnetes Recht der EU verstiessen. Den beiden Amtshilfeersuchen sei zu entnehmen, dass die spanischen Be- hörden das Formblatt 720 auch auf die betroffene Person anwenden wür- den. Den Ersuchen sei ebenfalls zu entnehmen, dass die spanischen Be- hörden gegenüber der betroffenen Person die Bestimmung über «unge- rechtfertigte Vermögenszuwächse» anzuwenden gedenken würden. Im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Ja- nuar 2022 seien die Amtshilfeersuchen daher als unzulässig zu qualifizie- ren (Replik vom 2. Februar 2022, Rn. 4 - 17).

A-4474/2021 Seite 24 5.2 Wie oben dargelegt erweisen sich die geforderten Informationen als voraussichtlich erheblich für die Ermittlung des weltweiten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person (vgl. E. 4). Die Schweiz ist dem- nach zur Leistung der Amtshilfe verpflichtet. Es ist den Beschwerdeführenden zuzugestehen, dass die Amtshilfeersu- chen nahelegen, dass die AT zum Zeitpunkt der Einreichung der Ersuchen eine mögliche Anwendung der Bestimmung über «ungerechtfertigte Ver- mögenszuwächse» nicht ausschloss (vgl. Rubrik 14 der Amtshilfeersuchen vom [...] und vom [...]). Dies hat jedoch auf das Amtshilfeverfahren keinen Einfluss. Es ist nicht im Amtshilfeverfahren zu klären, gemäss welchen Bestimmungen des spanischen Rechts eine allfällige Besteuerung der be- troffenen Person zu erfolgen hat und wie diese Bestimmungen im Lichte des übergeordneten europäischen Rechts anzuwenden sind. Es ist auch nicht Sache des ersuchten Staates, sich über die Begründetheit der vom ersuchenden Staat beabsichtigten Besteuerung zu äussern, wenn er über die Relevanz eines Amtshilfeersuchens entscheidet. Diesbezügliche Rü- gen müssen vor den zuständigen ausländischen Behörden geltend ge- macht werden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile des BVGer A-105/2021 vom 24. September 2021 E. 6.2.6; A-6306/2015 vom 15. Mai 2017 E. 4.2.2.5; A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.4). Das Urteil des Ge- richtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-788/19 hat demnach keine direkten Auswirkungen auf Amtshilfeverfah- ren wie das vorliegende (siehe in diesem Sinne bereits das Urteil des BVGer A-5727/2019 vom 26. August 2020 E. 7.4). Die Rüge der Be- schwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet. 6. Zum Subsidiaritätsprinzip: 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die spanische Behörde habe die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung der er- suchten Informationen nicht ausgeschöpft (Beschwerde, Rn. 77 - 82). Nach spanischem Recht habe die Behörde die Informationen in erster Linie bei denjenigen Personen einzuverlangen, denen sie direkt zuzurechnen sind. Die beschwerdeberechtigten Personen 1 – 4 hätten ihre jeweiligen Sitze in (...), (...) und (...). Mit diesen Staaten habe Spanien Doppelbe- steuerungsabkommen mit Informationsaustausch abgeschlossen. Spa- nien sei demnach verpflichtet gewesen, die Informationen über diese Ge- sellschaften bei jenen Staaten einzufordern.

A-4474/2021 Seite 25 6.2 Die AT hat in den Amtshilfeersuchen vom (...) und (...) ausdrücklich bestätigt, alle üblichen, im spanischen Steuerverfahren verfügbaren Infor- mationsquellen ausgeschöpft zu haben («The requesting, competent au- thority confirms that [...] it has exhausted all regular sources of information available under its domestic tax procedure»). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht rechtsprechungsgemäss aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln (vgl. E. 2.5.2 und 2.7). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind zu- dem nicht geeignet, die Erklärung der AT zu widerlegen. Der ersuchende Staat hat gemäss dem Wortlaut von Ziff. IV Abs. 1 des Protokolls zum DBA CH-ES nur jene üblichen Mittel, die nicht mit unverhältnismässigen Schwie- rigkeiten verbunden sind, auszuschöpfen (vgl. E. 2.5.1). Das Stellen von drei verschiedenen Amtshilfeersuchen an die Sitzstaaten der beschwerde- berechtigten Personen 1 - 3 wäre im vorliegenden Fall nicht nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, sondern auch nicht zielführend gewesen. So ersucht die AT nämlich nicht um Informationen zu den be- troffenen Gesellschaften, sondern vielmehr um Informationen zu mittels IBAN Nummern identifizierten Konten (vgl. Sachverhalt Bst. A.a und A.c). Diese Konten befinden sich aber eben nicht in den Sitzstaaten der Gesell- schaften, sondern bei der P._________ Bank in der Schweiz. Das Subsidi- aritätsprinzip ist somit vorliegend eingehalten. 7. Zum Grundsatz der Reziprozität: 7.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die AT habe die geforderten Informationen nach spanischem Recht nicht erhältlich machen können. So könnten die Steuerbehörden lediglich Unterlagen einer steuer- pflichtigen Person, nicht aber von Dritten einfordern bzw. einsehen (Be- schwerde, Rn. 84). Sie verweisen dafür auf einen Auszug aus dem spani- schen «Real Decreto 1065/2007». 7.2 Die AT hat in den Amtshilfeersuchen vom (...) und dem (...) ausdrück- lich bestätigt, dass die geforderten Informationen unter vergleichbaren Um- ständen nach dem nationalen Recht erhältlich wären («The requesting, competent authority confirms that [...] in similar circumstances, the infor- mation would be available under the application of domestic laws and ad- ministrative practices»). Die von den Beschwerdeführenden zitierte Be- stimmung enthält eine Auflistung von Dokumenten eines / einer Steuer- pflichtigen, die im Rahmen einer Überprüfung unter anderem («entre

A-4474/2021 Seite 26 otros») eingesehen werden können. Es ist nicht Sache des Bundesverwal- tungsgerichts, zur Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Verfah- ren betreffend A._________ oder zur Auslegung dieser Bestimmung Stel- lung zu nehmen. Jedenfalls aber lässt sich dem Wortlaut der zitierten Be- stimmung keinesfalls entnehmen, dass Unterlagen zu Bankkonten, deren Bevollmächtigte oder wirtschaftlich Begünstigte eine steuerpflichtige Per- son ist, nicht eingesehen werden dürften. Klare Hinweise, wonach die Er- klärung der AT unzutreffend ist, liegen somit nicht vor (vgl. E. 2.4.2). Es ist demnach von der Einhaltung des Grundsatzes der Reziprozität auszuge- hen. 8. Nach dem Gesagten ist das Hauptbegehren um Aufhebung der Schluss- verfügung vom 6. September 2021 und Verweigerung der Amtshilfe an Spanien abzuweisen. 9. Zu Prüfen bleibt das Eventualbegehren um Einschränkung der Amtshilfe bzw. um Schwärzung diverser zu übermittelnder Informationen. 9.1 9.1.1 Zunächst beantragen die Beschwerdeführenden im zu übermitteln- den Auszug aus dem Konto Nr. (...) (IBAN Nr. (...), lautend auf die be- schwerdeberechtigte Person 1) die Schwärzung aller Angaben zu einer Überweisung vom (...) (vgl. Beschwerde Rn. 88). Da die AT nur um Infor- mationen zum Zeitraum vom (...) bis (...) ersucht habe, sei dieser Antrag klarerweise nicht von den Ersuchen gedeckt. Die Vorinstanz habe zu Un- recht nur die Schwärzung des «operation date» ([...]) gutgeheissen. 9.1.2 Die Vorinstanz führte hierzu in der Schlussverfügung aus, die Über- weisung weise durchaus einen Bezug zum Jahr (...) auf, da das Valutada- tum der Überweisung der (...) sei. 9.1.3 Die AT ersuchte mit dem Amtshilfegesuch vom (...) unter anderem um einen Auszug des fraglichen Kontos für den Zeitraum vom (...) bis (...) (vgl. Rubrik 13 des Ersuchens vom [...]). Die Überweisung ist auf dem Bankauszug des fraglichen Kontos für den Zeitraum vom (...) bis (...) auf- geführt, da die Gutschrift auf diesem Konto tatsächlich erst am (...) erfolgte. Damit erscheint sie nicht irrtümlich auf dem Bankauszug, sondern es han-

A-4474/2021 Seite 27 delt sich vielmehr um eine Bewegung, die innerhalb der fraglichen Zeitpe- riode stattgefunden hat. Eine vollständige Schwärzung des Eintrags ist so- mit ausgeschlossen. 9.2 9.2.1 Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführenden die Schwär- zung sämtlicher Einträge betreffend das Jahr (...) in den zu übermittelnden Bankauszügen zu den Konten Nr. (...) (IBAN Nr. [...]; lautend auf die be- schwerdeberechtigte Person 1) und Nr. (...) (IBAN Nr. [...] und Nr. [...]; lau- tend auf die betroffene Person). Allfällige Steuerforderungen für das Steu- erjahr (...) seien verjährt. 9.2.2 Wie oben dargelegt (vgl. E. 4.3.3) erweisen sich die Informationen betreffend das Steuerjahr (...) als voraussichtlich erheblich. Eine Schwär- zung der entsprechenden Einträge ist somit ausgeschlossen. 9.3 9.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen überdies, in den Bankauszü- gen zu den Konten Nr. (...) (IBAN Nr. [...]; lautend auf die beschwerdebe- rechtigte Person 1); Nr. (...) (IBAN Nr. [...]; lautend auf die betroffene Per- son) und Nr. (...) (IBAN Nr. [...]; lautend auf die beschwerdeberechtigte Person 3) seien die Namen folgender natürlicher Personen, an welche Überweisungen getätigt wurden, zu schwärzen: Q.a., Q.b., Q.c., Q.d., Q.e., Q.f., Q.g._________ und Q.h._________. Diese Personen stünden in keinem Zusammenhang zu dem Steuerverfahren gegen die be- troffene Person in Spanien. Die Angaben seien somit irrelevant. 9.3.2 Vorausschickend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden von der Nennung der erwähnten Namen in den zu übermittelnden Unterla- gen nicht direkt betroffen sind. Sie stellen den Antrag um Schwärzung der Namen im Interesse von Drittpersonen, nämlich von denjenigen Personen, deren Namen in den Bankauszügen erscheinen. Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen der internationalen Amtshilfe auf Anträge, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden, nicht einzutre- ten (vgl. Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht veröffentlicht in BGE 147 II 116]; BGE 139 II 404 E. 11.1 und 11.2; Urteil des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 5.4 m.w.H.). Auf den Antrag um Schwärzung der Namen der genannten Personen ist demnach nicht einzutreten.

A-4474/2021 Seite 28 9.3.3 Selbst wenn auf den Antrag einzutreten wäre, müsste dieser abge- wiesen werden. Die Namen der erwähnten Personen erscheinen nicht rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten (vgl. E. 2.3.5). Gestützt auf die Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um Personen handelt, die geschäftliche oder persönliche Beziehungen zur betroffenen Person bzw. zu den Beschwerdeführenden unterhalten. So sind etwa die regelmässigen Überweisungen des Kontos Nr. (...) (Enclosure 2) an Q.a._________ oftmals mit dem Betreff «living expenses» oder «expen- ses» versehen. Die entsprechenden Namen können relevant sein für die Beurteilung, ob es sich dabei möglicherweise um persönliche Ausgaben der betroffenen Person handelt. Die Namen sind somit voraussichtlich er- heblich für die Feststellung des weltweiten Einkommens der betroffenen Person. Nicht ausser Acht zu lassen ist hierbei, dass sämtliche Drittperso- nen durch das Spezialitätsprinzip vor der Verwendung der sie betreffenden Informationen durch den ersuchenden Staat gegen sie selbst geschützt sind (vgl. E. 2.6; Urteil des BVGer A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 4.2.3). Die Vorinstanz hat denn auch in der Dispositiv-Ziff. 4 Bst. a der angefochtenen Schlussverfügung ausdrücklich festgehalten, dass sie die AT darauf hinweisen werde, dass die genannten Informationen im ersu- chenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person und nur für den im Ersuchen genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. D). 9.3.4 Insgesamt ist der Eventualantrag um Einschränkung der Amtshilfe abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vom 6. September 2021 vorgesehene Amtshilfeleistung sind erfüllt. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 9.3.2). 11. 11.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

A-4474/2021 Seite 29 11.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Sistierungsantrag wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4474/2021 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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Entscheidungsdatum
02.03.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026