B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4464/2017
Urteil vom 14. November 2017 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NO).
A-4464/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) trat mit Schlussverfü- gung vom 10. Juli 2017 im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens betreffend eine norwegische Drittgesellschaft gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.959.81, nachfolgend: DBA CH- NO) auf Ersuchen der Tax Administration Norway vom 25. August 2016 auf die Anträge der B._______ AG als Liquidatorin der A._______ AG in Liqui- dation nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). A.b Zuvor hatte die ESTV die B._______ AG als Liquidatorin der A._______ AG in Liquidation mit Schreiben vom 10. November 2016 er- sucht, ihr diverse Informationen betreffend die vorerwähnte Drittgesell- schaft zu edieren. Dem kam die B._______ AG mit Eingabe vom 21. No- vember 2016 nach und ersuchte um Zustellung des Amtshilfeersuchens der norwegischen Tax Administration, welches ihr in der Folge mit Einver- ständnis Letzterer mit Schreiben vom 3. Februar 2017 offen gelegt wurde. Die B._______ AG reichte daraufhin mit Schreiben vom 24. Februar 2017 eine Stellungnahme ein mit den Anträgen, die gesuchstellende norwegi- sche Behörde sei durch die ESTV zu informieren, dass die A._______ AG in Liquidation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits liquidiert gewesen, sondern vielmehr immer noch im Handelsregister verzeichnet sei. Da das entsprechende Gesuch aufgrund falscher Tatsachen gestellt worden sei, werde die gesuchstellende Behörde gebeten, es zurückzuzie- hen oder zu korrigieren. A.c Die ESTV teilte der B._______ AG mit Schreiben vom 22. Mai 2017 mit, dass sie als Liquidatorin der A._______ AG in Liquidation über keine Parteistellung verfüge und demnach auch keine Anträge stellen könne. Sie werde folglich auf die gestellten Anträge nicht eingehen. A.d Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 informierte die ESTV die A._______ AG in Liquidation über die wesentlichen Aspekte des fraglichen Amtshil- feersuchens und bat sie um Zustimmung der Übermittlung der betreffenden Informationen mittels beiliegender Zustimmungserklärung. Die A._______ AG in Liquidation wurde dabei von der ESTV als betroffene Gesellschaft 1 bezeichnet, die B._______ AG als Informationsinhaberin sowie die Adres- satin der strittigen Schlussverfügung, eine norwegische Rechtseinheit (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a), als betroffene Gesellschaft 2.
A-4464/2017 Seite 3 A.e Die B._______ AG erneuerte namens der A._______ AG in Liquida- tion mit Schreiben vom 8. Juni 2017 die mit Schreiben vom 24. Februar 2017 gestellten Anträge und ersuchte um vollständige Akteneinsicht, wo- raufhin die ESTV anlässlich eines Telefonats vom 5. Juli 2017 auf ihr vor- genanntes Schreiben vom 22. Mai 2017 verwies und erneut erklärte, die B._______ AG könne mangels Parteistellung weder sich mit eigenen An- trägen am Verfahren beteiligen noch Einsicht in die Verfahrensakten erlan- gen. B. Die B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erhebt mit Ein- gabe vom 10. August 2017 auch im Namen der A._______ AG in Liquida- tion (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) Beschwerde und beantragt, die vorgenannte Schlussverfügung (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) sei aufzuheben und die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, die Verfügung der Beschwerdeführerin 1 zu eröffnen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Schlussverfügung vom 10. Juli 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin 1 Parteistellung zu- komme und ihr demnach vollständige Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Angelegenheit sei diesfalls mit der verbindlichen Weisung, auf ihre Anträge einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vo- rinstanz anzuweisen, die norwegische Behörde um Rückzug oder Korrek- tur ihres Gesuchs zu bitten. C. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nur teilweise einzutreten und der Antrag betreffend Aufhe- bung ihrer Schlussverfügung vom 10. Juli 2017 sei abzuweisen. Eventua- liter seien die gestellten Eventual- und Subeventualanträge abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerdeführerin 1 sei keine Einsicht in ihre Verfahrensakten zu gewähren, eventualiter sei den Be- schwerdeführerinnen nur hinsichtlich jener Akten Einsicht zu gewähren, welche sie betreffen würden. D. Auf weitere Vorbringen und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird – sofern sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
A-4464/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der norwegischen Tax Administration vom 25. August 2016 gestützt auf das DBA CH-NO zu- grunde. Die Durchführung des Abkommens richtet sich nach dem Steuer- amtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG; SR 651.1; Art. 24 StA- hiG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Be- schwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-NO grundsätzlich zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich dabei nach dem Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), so- weit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 2. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesver- waltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 i.f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), und zwar grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kön- nen somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sofern die gestellten Begehren und die Ausführungen der Parteien materi- ell-rechtliche Aspekte betreffen, ist demnach nicht darauf einzugehen. 2.1. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin 1 als Aktiengesellschaft in Li- quidation, welche nicht Adressatin der Schlussverfügung vom 10. Juli 2017 ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.a), und die Beschwerdeführerin 2 als ihre Liqui- datorin zum einen im vorliegenden Verfahren beschwerdeberechtigt sind und zum anderen ob ihnen im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung hätte zukommen sollen (Art. 19 Abs. 2 StAhiG und Art. 5 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) Fehlt bei Beschwerdeeinreichung die Partei- und Prozessfähigkeit bzw. die Beschwerdelegitimation, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. War die Beschwerdelegitimation bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht ge- geben, ist ein diesbezüglich allenfalls ergangener (materiell-rechtlicher)
A-4464/2017 Seite 5 Entscheid aufzuheben, soweit sich dies angesichts des Streitgegenstan- des aufdrängt (MARANTELLI-SONANINI/HUBER in: Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 7 mit Hinweisen auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz stellt sich mit Bezug auf die Beschwerdeberechti- gung der Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, da sich die Be- schwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens vom 25. August 2016 wie auch bei Erlass der strittigen Schlussverfügung bereits in Liquidation befand, habe die Beschwerdeführerin 2 als ihre Liqui- datorin nur noch diejenigen Handlungen vornehmen können, welche dem Zweck ihrer Beendigung dienten. Eine Rechts- und Handlungsfähigkeit habe nur noch in diesem Rahmen bestanden. Das strittige Amtshilfever- fahren betreffe die Steuerpflicht einer norwegischen Drittgesellschaft, nicht jene der Beschwerdeführerin 1 oder auch 2. Diesbezüglich sei die Be- schwerdeführerin 1 nicht mehr handlungsfähig. Auch der Beschwerdefüh- rerin 2 komme trotz Zustellung des Amtshilfeersuchens und des Informa- tionsschreibens keine Parteistellung zu, weshalb weder ihr noch der durch sie vertretenen Beschwerdeführerin 1 die begründete Schlussverfügung zuzustellen seien. Mit derselben Begründung sei auf die im Beschwerde- verfahren gestellten Anträge der Beschwerdeführerin 2 als Liquidatorin der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie die Be- schwerdeführerin 1 als betroffene Gesellschaft und sie als Informationsin- haberin, Liquidatorin und deren Organ getrennt betrachte und damit ihre rechtliche Stellung verkenne. Deshalb habe sie auch die fragliche Schluss- verfügung fälschlicherweise ihr und nicht (auch) der Beschwerdeführerin 1 eröffnet. Es bestehe jedoch kein auftragsrechtliches Vertretungsverhältnis. Sie sei als Organ der Beschwerdeführerin 1 ein Teil dieser und nehme de- ren Rechte in dieser Funktion und nicht als deren Stellvertreterin wahr. Zu- dem befinde sich die Beschwerdeführerin 1 in Liquidation und sei nicht in Konkurs gefallen. Indem sie sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten betreffend die behauptete fehlende Handlungsfähigkeit und Parteistellung der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt habe, habe die Vorinstanz im Übrigen eine Gehörsverletzung begangen. Ausserdem verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, da sie zu Beginn des Verfahrens die Parteistel- lung der Beschwerdeführerinnen, insbesondere der Beschwerdeführerin 1,
A-4464/2017 Seite 6 noch vorbehaltlos anerkannt und Einsicht in das Amtshilfeersuchen ge- währt habe sowie ihr mit Schreiben vom 24. Mai 2017 die Zustimmungser- klärung zur Unterschrift habe zukommen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). 2.3. Bei Eröffnung des vorinstanzlichen Verfahrens mit Bezug auf die er- wähnte Drittgesellschaft (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a) war die durch die Beschwerdeführerin 2 vertretene Beschwerdeführerin 1 bereits per Be- schluss der Generalversammlung vom 17. Dezember 2015 aufgelöst und befand sich in Liquidation, war jedoch noch im Handelsregister eingetra- gen. Genauso präsentiert sich die Situation bei Stellung der Anträge und des Akteneinsichtsgesuchs durch die Beschwerdeführerin 2 sowie bei Be- schwerdeerhebung. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich also bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens in Liquidation befunden. Die Auflösung been- det die Existenz der Aktiengesellschaft als juristische Person zwar nicht. Diese tritt im Falle der Auflösung mit Liquidation vielmehr in das Beendi- gungsstadium ein und erhält damit automatisch – ohne dass eine Statuten- änderung erforderlich wäre – eine neue Zielsetzung; sie bezweckt nun die Versilberung des Vermögens, die Schuldentilgung und allenfalls die Vertei- lung des verbleibenden Vermögens an die Gesellschafter. Im Rahmen die- ses Zweckes bleibt die Aktiengesellschaft vollumfänglich rechts- und hand- lungsfähig (MATTHIAS KUSTER in: Kommentar Orell Füssli zum Obligatio- nenrecht vom 30. März 1911 [OR, SR 220], 3. Aufl. 2016, Art. 739 Rz. 1). Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation jedoch auf diejenigen Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach aber nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können (Art. 739 Abs. 2 OR). Die Gesellschaft behält im Liquidationsstadium bis zur Löschung im Han- delsregister also ihre Rechtspersönlichkeit, wobei ihre Handlungsfähigkeit durch den Liquidationszweck und die beschränkten Befugnisse der Gesell- schaftsorgane eingeschränkt ist (CALDERAN/GEISER in: Aktienrechtskom- mentar, 1. Aufl. 2016, Art. 739 OR Rz. 1 mit Hinweisen und BGE 123 III 473 E. 4; Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 2.3.2. Was die Beschwerdeführerin 2 betrifft, so möchte sie nicht in eige- ner Sache Beschwerde erheben, sondern für die Beschwerdeführerin 1 als deren mittels Generalversammlungsbeschluss vom 17. Dezember 2015 gewählte Liquidatorin (vgl. auch Art. 740 Abs. 1 OR). Aus aktienrechtlicher Perspektive sind Liquidatoren die für die Durchführung der Liquidation zu- ständigen Personen. Sie gelten nicht als ordentliche Gesellschaftsorgane
A-4464/2017 Seite 7 i.S.v. Art. 698 ff. OR. Ihre „ausserordentliche“ Organstellung ergibt sich auf- grund ihrer gesetzlichen Aufgaben (vgl. dazu Art. 743 OR; CALDERAN/GEI- SER in: Aktienrechtskommentar, a.a.O., Art. 740 OR Rz. 1). Durch ihre Be- stellung bzw. Wahl mittels Beschluss der Generalversammlung kommt zwi- schen ihnen und der betreffenden Gesellschaft ein Geschäftsbesorgungs- vertrag zustande, der regelmässig als mandatsähnliches Verhältnis sui ge- neris qualifiziert wird (vgl. CALDERAN/GEISER in: Aktienrechtskommentar, a.a.O., Art. 740 OR Rz. 2 mit Hinweisen auf die Lehre). 2.3.3. Amtshilfeverfahren weisen lediglich einen Zusammenhang zur Li- quidierung der betreffenden Gesellschaft auf, wenn die Informationen, wel- che über diese Gesellschaft herausgegeben werden, einen materiellen Ge- genwert haben (vgl. Urteile des BVGer A-4277/2017 und A-4278/2017 je vom 11. Oktober 2017 E. 1.2.4 mit Verweis auf Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1.3.4). Vorliegend ist nicht ersicht- lich, dass jene Informationen, um deren Übermittlung ersucht wurde, einen solchen Wert gehabt haben könnten. Teilweise handelt es sich – wie beim ursprünglichen Gesellschaftszweck und einer allfälligen Auflösung der Ge- sellschaft – um öffentlich zugängliche Informationen. Es ging sodann unter keinem Titel um die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin 1 (und im Übri- gen ebenso wenig um diejenige der Beschwerdeführerin 2), weshalb auch insofern keine Vermögensinteressen berührt waren. Damit steht die Frage des Informationsaustauschs im konkreten Fall in keinem Zusammenhang mit der Abwicklung der gesellschaftsrechtlichen Liquidation. Da die ange- forderten Informationen im konkreten Fall keinen Vermögenswert besitzen, war die Beschwerdeführerin 2 als Liquidatorin nicht befugt, für die Be- schwerdeführerin 1 eine Zustimmung zum (vereinfachten) Verfahren des Informationsaustauschs zu geben oder eine Verfügung betreffend die Übermittlung der Informationen anzufechten. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerdeführerin 1 bereits im Liquidationsstadium als nicht mehr handlungsfähig. Insofern ist sie gleich zu behandeln, wie wenn sie bei Ein- leitung des vorinstanzlichen Verfahrens gelöscht gewesen wäre. Folgerich- tig hat die Vorinstanz sie denn auch nicht in das Amtshilfeverfahren einbe- zogen und ihr keine Schlussverfügung zugestellt (vgl. Urteile des BVGer A-4277/2017 und A-4278/2017 je vom 11. Oktober 2017 E. 1.2.4 mit Ver- weis auf Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1.3.5 f.). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen irrelevant, ob eine Gesellschaft in Konkurs gefallen ist oder ob sie ausserhalb eines Konkursverfahrens mit Liquidation aufgelöst wird. So oder anders besteht ihr einziger Zweck in der Durchführung der Liquidation, welche entweder Aufgabe der Konkurs-
A-4464/2017 Seite 8 verwaltung nach Massgabe des Konkursrechts oder der Liquidatoren ge- mäss den Vorschriften des Obligationenrechts ist (vgl. auch vorangehende E. 2.3.1). 2.3.4. Die Schlussfolgerung im vorliegenden Fall bleibt dieselbe, ob die Beschwerdeführerin 2 nun als Organ oder Vertreterin der Beschwerdefüh- rerin 1 betrachtet wird (vgl. dazu vorne E. 2.3.2): Die Vertretungsmacht der Liquidatoren, also ihr rechtliches Können im Aussenverhältnis, ergibt sich in analoger Anwendung von Art. 718a OR und umfasst demnach alle Ge- schäfte, die der Liquidationszweck mit sich bringen kann. Mit anderen Wor- ten können sie nur Handlungen vornehmen, die zur Durchführung der Li- quidation erforderlich sind (vgl. auch CALDERAN/GEISER in: Aktienrechts- kommentar, a.a.O., Art. 743 OR Rz. 2 und Rz. 15). Da die Frage des Infor- mationsaustauschs im konkreten Fall wie erwähnt in keinem Zusammen- hang mit der Abwicklung der gesellschaftsrechtlichen Liquidation steht (vgl. vorangehende E. 2.3.3), konnte die Beschwerdeführerin 2 die Be- schwerdeführerin 1 nicht rechtsgültig im vorinstanzlichen Verfahren vertre- ten und kann es auch im Beschwerdeverfahren nicht. 2.4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits im Liquidationsstadium nicht (mehr) Partei im vorinstanzlichen Verfahren sein und vertreten durch die Beschwerdeführerin 2 keine An- träge stellen konnte. Folglich hat die Vorinstanz keine Gehörsverletzung begangen, sondern zu Recht keine materiell-rechtliche Anordnung erlas- sen. Dasselbe gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren: Die Be- schwerdeführerin 1 kann nicht mehr durch ihre Liquidatorin rechtsgültig Be- schwerde erheben und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch vorne E. 2.1). Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf das mangels Partei- stellung gegenstandslos gewordene akzessorische prozessuale Begehren betreffend Akteneinsicht einzugehen bzw. wäre dieses ohnehin aus vorge- nannten Gründen abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss müssten die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache eine Kostenauferlegung unverhältnismässig er- scheinen lassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz ist zwar wie soeben erwähnt zu
A-4464/2017 Seite 9 Recht nicht auf die durch die Beschwerdeführerin 2 im Namen der Be- schwerdeführerin 1 gestellten Anträge eingegangen, hätte jedoch den ent- sprechenden Nichteintretensentscheid in Dispositiv-Ziffer 2 formell korrekt wie geltend gemacht an die Beschwerdeführerin 1 als Gesellschaft in Li- quidation und nicht an die Beschwerdeführerin 2 als deren Liquidatorin ad- ressieren sollen, auch wenn die Eröffnung über Letztere zu erfolgen hat (Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StAhiG). Zudem hat sich die Vo- rinstanz im Verlauf des Verfahrens den Beschwerdeführerinnen gegenüber tatsächlich widersprüchlich verhalten, indem sie der Beschwerdeführerin 2 zunächst in Anwendung von Art. 15 StAhiG, wonach beschwerdeberech- tigte Personen sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten neh- men können (Abs. 1), eine Kopie des Amtshilfeersuchens hat zukommen lassen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b), um ihr danach mitzuteilen, dass sie über keine Parteistellung verfüge und demnach keine Anträge stellen könne (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c). Zwei Tage später hat sie wiederum die Beschwerdeführerin 1 über die wesentlichen Aspekte des fraglichen Amtshilfeersuchens informiert und ihr die Zustimmungserklärung zur Über- mittlung der gewünschten Informationen zur Unterschrift zukommen lassen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.d.). Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen. Der Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 4. Gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internatio- nalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bun- desgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
A-4464/2017 Seite 10 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: