B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.11.2022 2C_473/2022)
Abteilung I A-4452/2021, A-4454/2021
Urteil vom 12. April 2022 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch B._______, 8952 Schlieren, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Steuerperioden 1. - 4. Quartal 2016); Verzugszins.
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Zweck der A._______ AG (vormals B._______ AG (...) resp. C._______ AG (...)) nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführe- rin) ist gemäss deren Handelsregistereintrag im Wesentlichen das Erbrin- gen von Beratungsdienstleistungen, insbesondere im Bereiche der Treu- hand- und Steuerberatung, sowie des Handels- und Wirtschaftsrechts. Sie ist seit dem 1. September 2015 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) eingetragen. A.b In der hier fraglichen Steuerperiode (1. – 4. Quartal 2016) firmierte die Steuerpflichtige noch unter der Firma B._______ AG und bezweckte im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Immobi- lienwartung, insbesondere Gebäudereinigungen, Hauswartungen, Gärt- nerarbeiten, Schlüsselservice und Schlüsselanlagen. A.c Mit einem ersten Ratenzahlungsgesuch vom 25. November 2016 hatte die Steuerpflichtige die Einstellung ihrer operativen Tätigkeit per Ende 2016 angekündigt. Zeitgleich mit der ersten Umfirmierung der B._______ AG zur C._______ AG erfolgte eine Umstrukturierung; Reinigungsgeräte, Fahrzeuge und Büroeinrichtungen wurden als Sacheinlage in eine neuge- gründete Unternehmung, die wiederum die Firma B._______ AG trägt, ein- gebracht. Die Beteiligung an dieser ist das einzig wesentliche Aktivum der Steuerpflichtigen. B. Die Quartalsabrechnungen der Steuerpflichtigen für das Jahr 2016 gingen der Vorinstanz am 1. September 2016 (Quartal 1; zu zahlender Betrag: Fr. 30'398.35), 3. Februar 2017 (Quartal 2 [Fr. 17'204.78] und 3 [Fr. 49'104.04]) und am 2. Mai 2017 (Quartal 4 [Fr. 31'708.74]) zu. Die Steuerpflichtige ersuchte – respektive liess ersuchen – am 25. November 2016, 4. Februar 2017 und 30. April 2017, es sei ihr die Abzahlung der Ausstände mittels monatlicher Ratenzahlungen von Fr. 3'000.– zu ermög- lichen. Dies wurde informell gutgeheissen. C. C.a Mit Schreiben vom 2. September 2020 liess die ESTV der Steuerpflich- tigen die Abrechnung der Verzugszinse für das 1. bis 3. Quartal 2016 zu- kommen, legte eine detaillierte Berechnung bei und forderte die Steuer-
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 3 pflichtige auf, total Fr. 6'911.50 an Verzugszinsen zu bezahlen. Mit Schrei- ben vom 23. Dezember 2020 bestritt die Steuerpflichtige die Forderung und verlangte, es sei eine anfechtbare Verfügung auszustellen. C.b Gleichermassen liess die ESTV der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 7. Juli 2021 die Abrechnung der Verzugszinsen für das 4. Quartal 2016 zukommen und forderte die Bezahlung von Fr. 3'873.90. Auch diese For- derung bestritt die Steuerpflichtige (am 12. Juli 2021) und verlangte die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung. D. Mit zwei Verfügungen vom 16. August 2021 verpflichtete die ESTV die Steuerpflichtige zum einen, betreffend die 1. bis 3. Quartalsabrechnungen 2016 Verzugszinse von Fr. 6'911.50, zum andern, für die 4. Quartalsab- rechnung 2016 Verzugszinse von Fr. 3'879.90 zu bezahlen. E. Die Steuerpflichtige erhob am 31. August 2021 gegen diese Verfügung je gesondert Einsprache. In beiden Fällen beantragte sie, die je angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von der Erhebung eines Verzugszin- ses «in jedem Betrag» abzusehen. F. In ihren Einspracheentscheiden vom 7. September 2021 wies die ESTV beide Einsprachen ab und verpflichtete die Steuerpflichtige zur Zahlung von Verzugszinsen zu Fr. 6'911.50 (1. bis 3. Quartal 2016) respektive Fr. 3'873.90 (4. Quartal 2016). G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 lässt die Steuerpflichtige (nachstehend: Beschwerdeführerin) gegen diese Entscheide Beschwerde erheben. In der Sache beantragt sie, die Verfahren seien infolge von Gehörsverletzungen einzustellen und die Verfügungen seien aufzuheben (Rechtsbegehren 3). Es sei – wohl eventualiter – die jeweilige Verfügung aufzuheben und auf die Erhebung eines Verzugszinses zu verzichten (Rechtsbegehren 4 betr. Quartalsabrechnungen 1 bis 3/2016; Rechtsbegehren 6 betr. Quartalsab- rechnung 4/2016), (sub-)eventualiter sei der Verzugszins nach Massgabe des Gerichts neu und deutlich unter 4.0 % p.A. festzusetzen (Rechtsbe- gehren 5 resp. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren 1) – verneinendenfalls
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 4 die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer zweiten Beschwerde- schrift (Rechtsbegehren 2) – und die Gewährung von Akteneinsicht (Rechtsbegehren 8) beantragt. Schliesslich seien der Vorinstanz Kosten und Entschädigung aufzuerlegen (Rechtsbegehren 9). H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 vereinigte der Instruktions- richter die Verfahren A-4452/2021 (betreffend die Quartalsabrechnungen 1 bis 3 2016) und A-4454/2021 (betreffend Quartalsabrechnung 4 2016) und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses auf. Dem kam diese nach. I. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2021 verzichtet die Vorinstanz auf Anträge zu den verfahrensrechtlichen Rechtsbegehren 1, 2 und 8 und beantragt im Übrigen die Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer unaufgefordert ergangenen Replik vom 26. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. K. Die Replik wurde der Vorinstanz am 30. November 2021 zugestellt; diese liess sich dazu nicht vernehmen. L. Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – so- weit dies für den Entscheid wesentlich ist – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bun- desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 5 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist mit den Anträgen ihrer Einsprachen unterlegen. Sie ist formell und materiell beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; 52 Abs. 1 VwVG), der eingeforderte Kostenvorschuss frist- gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist nach alledem einzutreten. 1.5 Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 vereinigte der Instrukti- onsrichter die beiden Beschwerdeverfahren, die prozessualen Rechtsbe- gehren 1 und 2 sind damit erledigt. Dem Rechtsbegehren 8 (Akteneinsicht) wurde mit der Zustellung der Vorakten zusammen mit der vorinstanzlichen Stellungnahme am 18. November 2021 Genüge getan. 1.6 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 2. Die Beschwerdeführerin fordert in ihrem Hauptantrag die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, konkret der Begründungspflicht. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.1 m.w.H.). 2.1 2.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 6 Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind ge- nügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hin- ausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Um- stände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler: BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.) 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausrei- chend und nachvollziehbar zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entschei- des, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechts- stellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (Statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente stillschweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkenn- bar unbehelflich sind (SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommen- tar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 a.E. zu Art. 32 VwVG). Weiter ist die verfas- sungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfrei- heit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individu- ellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begrün-
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 7 dung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; einge- hend SUTTER, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32 VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34 VwVG). 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die bei- den Einspracheentscheide enthielten nur eine knappe summarische Be- gründung. Sie wiesen nur eine Seite materieller Ausführungen auf und wür- den im Übrigen auf die mit der Einsprache angefochtenen Verfügungen vom 16. August 2021 verweisen. Dies, und die kurze Zeitspanne, welche die Redaktion des Entscheides in Anspruch nahm, belege, dass die Vor- instanz nicht willens sei, sich mit den Einsprachen ernsthaft und sorgfältig auseinanderzusetzen. Dies gehe nicht an, denn die Rechtsprechung ver- pflichte die Verwaltung, explizit geltend gemachten Grundrechtsfragen zu behandeln (unter Verweis auf Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. De- zember 2020; amtl. publ. in BGE 147 I 280, wohl E. 7). Mit der faktischen Nichteinlassung habe die Vorinstanz im Ergebnis eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 2 (recte: Abs. 4) des Mehrwertsteuergesetzes (SR 641.20, MWSTG) geschaffen, zu der die Beschwerdeführerin ihre Zu- stimmung aber nicht gegeben habe. Damit sei die Rechtsweggarantie des Art. 29a BV unhaltbar verletzt, und sie, die Beschwerdeführerin, werde um eine Rechtsmittelinstanz gebracht. 2.2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Begründung der Verfügung müsse gemäss Rechtsprechung und Lehre nicht zwingend in der Verfü- gung selbst enthalten sein, es könne auch ein Verweis auf frühere Ent- scheide, oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressaten genügen. Bereits in den Verfügungen vom 16. August 2021 habe sie, die Vorinstanz, sich einlässlich mit den Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche in der Einsprache vorgetragenen Elemente nicht mit der Verfügung und dem Einspracheentscheid behandelt worden wären. 2.3 2.3.1 Den Verfügungen vom 16. August 2021 waren die Bestreitungen der Beschwerdeführerin vom 23. September 2020 und vom 12. Juli 2021 vo- rausgegangen (Sachverhalt, Bst. C). Bereits mit diesen machte die Be- schwerdeführerin geltend, der angewandte Verzugszinssatz von 4 % sei zweckwidrig, willkürlich, lasse sich nicht mit Rechtsgleichheitsüberlegun- gen rechtfertigen, habe unzulässigen pönalen Charakter und sei insgesamt nicht rechtmässig. Die Vorinstanz befasste sich in den Verfügungen vom
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 8 16. August 2021 einlässlich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen, insbe- sondere der Rechtmässigkeit der damals anwendbaren Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze vom 11. Dezember 2009 ([alte] Zinssatzverordnung EFD; SR 641.207.1, AS 2009 6835, soweit hier interessierend in der Fassung gemäss Verordnung des EFD vom 24. November 2011, AS 2011 6203; vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a der geltenden Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021, SR 631.014, der im Sinne der Benutzerfreundlichkeit den Verzugszinssatz von 4 % für den fraglichen Zeitraum festhält; vgl. EFD/ ESTV, Erläuterungen vom 21. Mai 2021 zur Zinssatzverordnung EFD [fortan: Erläuterungen Zinssatzverordnung EFD] abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attach- ments/67354.pdf, S. 7 zu Art. 4) und der Verfassungs- und Völkerrechts- konformität des angewandten Zinssatzes. Die Einsprachen vom 31. Au- gust 2021 (Sachverhalt, Bst. E) waren zwar umfangreicher als die Bestrei- tungen, in der Sache erweiterten sie die Argumentation der Beschwerde- führerin nur in geringem Umfang. 2.3.2 Aus der Begründungspflicht folgt, dass sich eine Behörde in ihrem Entscheid mit den Vorbringen einer Partei im gebotenen Umfang zu befas- sen hat, so dass diese sich über die Tragweite und Beweggründe des an- gefochtenen Entscheides in einem Masse Rechenschaft ablegen kann, das ihr einen Weiterzug in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz erlaubt (vorne, E. 2.1.2). Daraus folgt nicht, dass sämtliche Beweggründe im angefochtenen Entscheid enthalten sein müssen; es steht der Vor- instanz durchaus offen, etwa auf klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Einlassungen gegenüber der Partei zu verweisen (vgl. Nachweise bei KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 35 VwVG, FN 29; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Im vorliegenden Fall verwies die Vorinstanz in eindeutiger Weise auf die mit Einsprachen angefochtenen Verfügungen vom 16. August 2021. Es war der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, sich auf einfache Art mit den Beweggründen der Vor- instanz auseinanderzusetzen. Den Einsprachen sind keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte zu ent- nehmen, die in der Sache eine Erweiterung der Begründung bedingt hät- ten. Zu einem Punkt – der Frage des Ausmasses der (Negativ-)Teuerung in der Phase 2010 bis Mitte 2021 – nahm die Vorinstanz in den Einsprache- entscheiden Stellung; andere neu vorgetragene Punkte – die angebliche Haltung eines Bundesrichters gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und die Zweckmässigkeit der Instrumente
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 9 des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens – sind materiell offenkundig nicht relevant. Insofern kann der Vorinstanz wegen des weitgehenden Ver- weises auf die Verfügungen vom 16. August 2021 nicht der Vorwurf ge- macht werden, sie habe sich nicht mit den Gegebenheiten des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, von der Vorinstanz zu verlangen, dass sie die Begründung der Ver- fügung in den Einspracheentscheid kopiert. Das wäre nichts weiter als eine administrative Beschäftigung, die an der Möglichkeit der Beschwerdefüh- rerin zur sachgerechten Anfechtung – die ihr, wie die Beschwerdeschrift belegt, auch ohne weiteres möglich war – nichts ändern würde. 2.3.3 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, in ihren konventionsrechtlichen Grundrechten verletzt zu sein. Das von ihr zi- tierte Urteil des Bundesgerichts – BGE 147 I 280 (wohl E. 7, insb. 7.2) – legt im Wesentlichen fest, dass, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, Anspruch auf eine innerstaatliche, wirksame Beschwerdemöglichkeit haben muss, sei es vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Behörde. Die Anfechtungsmöglichkeit des hier angefochtenen Entscheides vor dem Bundesverwaltungsgericht wird durch den Einspracheentscheid nicht in Frage gestellt. Im Weiteren lässt sich der zitierten Rechtsprechung für die Ausgestaltung des (verwal- tungsinternen, also nicht unabhängigen) Einspracheverfahrens oder die Begründungsdichte eines Einspracheentscheides nichts entnehmen. 2.3.4 Nichts hilft der Gehörsrüge schliesslich die Berufung auf Art. 83 Abs. 4 MWSTG. Diese Bestimmung erlaubt der ESTV im Falle, dass sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung richtet, jene auf Antrag oder mit Zustimmung der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die vorliegenden Verfügungen vom 16. August 2021 sind zwar einlässlich begründet, aber es liegen un- streitig weder Antrag auf noch Zustimmung zu einer Weiterleitung als Be- schwerde vor. Folglich erliess die Vorinstanz korrekt einen formellen Ein- spracheentscheid. Es lässt sich aus Art. 83 Abs. 4 MWSTG nicht ableiten, dass der Einspracheentscheid eine materiell erweiterte Begründung ent- halten muss, wenn die Einsprache dazu keinen Anlass gibt. 2.4 Die Gehörsrügen sind insgesamt abzuweisen. 3. Die Mehrwertsteuer wird je Steuerperiode, die in der Regel mit dem Kalen-
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 10 derjahr übereinstimmt, erhoben (Art. 34 MWSTG). Innerhalb dieser Steu- erperiode erfolgt die Abrechnung in der Regel – und so auch vorliegend – vierteljährlich (Art. 35 Abs. 1 Bst. a MWSTG, Abrechnungsperiode). Die steuerpflichtige Person hat jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrech- nungsperiode gegenüber der ESTV über die Steuerforderung abzurechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Innert derselben Frist hat sie die Steuerforderung zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zah- lung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt marktübli- che Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an (Art. 108 Bst. a MWSTG). Er beläuft sich seit dem 1. Januar 2012 auf 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a [alte] Zinssatzverordnung EFD); für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861). Sind mehrere Abrechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins pra- xisgemäss ab mittlerem Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 3.8 und A-6905/2015 vom 22. Juni 2016 E. 15.1 m.w.H.). 4. Im vorliegenden Fall bezahlte die steuerpflichtige Beschwerdeführerin den geschuldeten Steuerbetrag nicht innert Frist, sondern zahlte diesen auf ei- genen Vorschlag hin in Raten ab. Sie bestreitet weder, die Zahlungsfristen nicht eingehalten zu haben, noch bestreitet sie die konkret als ausstehend ausgewiesenen Beträge. Zumindest in rechnerischer Hinsicht beanstandet sie auch die errechneten Zinsbeträge nicht. Indessen ist die Beschwerde- führerin der Auffassung, der konkret ausgewiesene Zinssatz von 4 % sei nicht legitim. Im Einzelnen: 4.1 Zusammengefasst rügte die Beschwerdeführerin in ihren Bestreitun- gen und Einsprachen, angesichts der seit zehn Jahren faktisch fehlenden Teuerung stelle ein Verzugszins von 4 % nicht mehr einen Ausgleich für einen beim Gläubiger erlittenen Zinsnachteil infolge Säumnis des Schuld- ners dar. Dieser Zinssatz sei willkürlich und unverhältnismässig und sei nicht rechtsgleich. Verzugszinse stellten nach den vom EGMR entwickel- ten Kriterien Strafen dar und seien folglich nicht rechtmässig. Die [alte] Zinssatzverordnung EFD – als unselbständige Verordnung – sei nicht ge- mäss Art. 190 BV bindend und könne frei geprüft werden.
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 11 4.2 In den angefochtenen Einspracheentscheiden respektive den Verfü- gungen vom 16. August 2021 nahm die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt zu den in den Bestreitungen aufgeworfenen Bedenken Stellung: Gestützt auf Art. 108 Bst. a MWSTG lege das EFD «marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an». Dieser Pas- sus sei am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Der Bundesrat habe in seiner Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (BBl 2008 7024) ausgeführt, die bisherige, offenere, Bestimmung erfahre eine «Präzisierung», indem dem EFD die Festsetzung des Verzugszinssatzes nach marktüblichen Kriterien und die regelmässige Anpassung an die Marktverhältnisse vorgeschrieben werde; der geltende Zinssatz von 5 % sei in einer Tiefzinsphase zu hoch und habe somit den Charakter eines Strafzinses. Die Räte hätten der Präzisierung ohne Auseinandersetzung zugestimmt. Das EFD habe den Zins sodann in zwei Schritten auf 4 % ge- senkt. Zu klären sei, ob dies ein marktüblicher Verzugszins sei. Jedoch gebe es nicht den einen marktüblichen Zins, so dass jeder davon abwei- chende ein nicht marktüblicher Zins wäre. Die Höhe eines Zinses sei mass- geblich von den Umständen abhängig, namentlich vom Risiko für den Gläubiger oder die Gläubigerin. Unternehmen in finanziellen Schwierigkei- ten erhielten – in Berücksichtigung des Ausfallrisikos – von unabhängigen Personen in der Regel keinen ungesicherten Kredit oder nur zu einem hö- heren Zins wie ein Unternehmen mit einwandfreier Bonität. Steuerpflich- tige, welche die deklarierten Mehrwertsteuern nicht bezahlen könnten, be- fänden sich regelmässig in einer angespannten finanziellen Situation. So auch die Beschwerdeführerin. Sie mache nicht geltend, sie hätte die Mög- lichkeit gehabt, von einer unabhängigen Person ohne Kreditwürdigkeits- prüfung die erforderlichen Mittel zu einem tieferen Zins zu erhalten. Der Bundesrat habe sich im Jahr 2012 gegen eine Motion aus dem Natio- nalrat (Geschäft Nr. 12.3813) gewandt, die den Verzugszins im Bereich der Verrechnungssteuer in Frage gestellt hätte. Die Stossrichtung der Motion hätte, so der Bundesrat, zur Folge, dass der Verzugszins aus einer Kom- bination eines risikolosen Zinssatzes und einem Risikozuschlag von 1 % bestünde – dieser Risikozuschlag entspreche aber keineswegs einem durchschnittlichen Risikozuschlag für kurzfristige Kredite. Weiter richtete die Vorinstanz den Blick auf den deutlich höheren Maximal- zinssatz gemäss Art. 14 des Konsumkreditgesetzes (SR 221.214.1) sowie Art. 1 der zugehörigen Verordnung (VKKG, SR 221.214.11) sowie dem
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 12 Regelverzugszinssatz von 5 % gemäss Art. 104 OR. In diesem Zusam- menhang sei zu berücksichtigen, dass ein gegenüber dem privatrechtli- chen Zinssatz deutlich tieferer Satz für Steuerschulden einen Anreiz schaf- fen würde, die ESTV gegenüber privaten Gläubigern zu benachteiligen. In einem Massenverfahren wie vorliegend sei eine pauschalierende Lösung sodann unerlässlich, könne die ESTV doch nicht für jeden Einzelfall einen individuellen marktüblichen Zins ermitteln. Der Zinssatz von 4 % komme im Übrigen auch als Vergütungszinssatz zur Anwendung, auch wenn das Ausfallrisiko diesfalls geringer sei. Schliesslich habe das Bundesverwal- tungsgericht am 3. Mai 2021 (mit Urteil A-2589/2020 E. 2.6) letztmals die- sen Zinssatz zur Anwendung gebracht. Zur Rüge, der Verzugszinssatz sei nicht verfassungs- und völkerrechtskon- form und stellte laut dem EGMR einen Strafzins dar, nenne die Beschwer- deführerin keine einschlägigen Urteile. Gemäss der Praxis des Bundesge- richts habe der Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleiches wegen der verspäteten Zahlung der Hauptschuld; er bezwecke den Ausgleich des Zinsverlustes des Gläubigers und des Zinsgewinnes des Schuldners in pauschalierter Form, weise keinen pönalen Charakter auf und sei verschul- densunabhängig geschuldet. Zumal der Zins von 4 % als marktüblich gel- ten könne, sei der Rüge dessen pönalen Charakters unbegründet. Die Rechtsprechung habe auch in der anhaltenden Tiefzinsphase Verzugs- zinse gar von 5 % nicht als willkürlich und unverhältnismässig bezeichnet. Im Rahmen der Einsprache verwies die Beschwerdeführerin auf die Teue- rung, die von Januar 2010 bis Juni 2021 um 1.5 Prozentpunkte zurückge- gangen sei – folglich gebe es keinen Zinsverlust. Die Vorinstanz hielt dem im angefochtenen Entscheid entgegen, gemäss ihrer Rechnung betrage der Rückgang 0.1 Prozentpunkte, indessen sei die Frage nicht relevant. 4.3 Die Beschwerdeführerin führt in Beschwerde und Replik zusammenge- fasst aus, die Erhebung eines Verzugszinses sei angesichts eines seit 2013 im negativen Bereich liegenden Kapitalmarktzinssatzes «evident re- alitätsfern» und diene nicht mehr dem Ausgleich eines Zinsvorteils infolge verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuerschuld – diese Frage sei zentral und nicht die, ob ein Verzugszins «marktüblich» sei. Die Vorinstanz be- streite das Fehlen der Teuerung nicht, gehe aber nicht weiter darauf ein. Ausgehend vom Zweck des Verzugszinses als Ausgleich eines Zinsverlus- tes des Gläubigers und eines Zinsgewinnes des Schuldners, sei zu kon- statieren, dass bei Nullteuerung kein Zinsverlust vorliege – es bestehe kein ausgleichspflichtiger Verzugsschaden. Ein administrativer Mehraufwand
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 13 aufgrund des Verzugs sei auch nicht behauptet oder belegt. Zwar habe sie, die Beschwerdeführerin, tatsächlich keine konkreten Urteile zu ihrem Standpunkt benannt. Das Bundesgericht bearbeite nun mal gestützt auf Art. 106 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG) nur völ- kerrechtlich begründete Beschwerden, die erhöhten Rüge- und Substanti- ierungsanforderungen genügten – offensichtlich habe sich noch nie ein Steuerpflichtiger bei Bestreitung der Mehrwertsteuer auf die EMRK beru- fen. Ausserdem habe der (damals) aktuelle Präsident der II. öffentlich- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eine bedenkliche Haltung gegen- über dem EGMR. Hinzuweisen sei auf ein Urteil des deutschen Bundes- verfassungsgerichts (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 [vom 8. Juli 2021]), das einen Verzugszins von 0.5 % monatlich respektive 6 % jährlich als evi- dent realitätsfern und deshalb verfassungswidrig bezeichnet habe. Die ESTV übersehe bei der Darstellung der Rechtsgrundlagen die Bundes- verfassung und die EMRK, die aufgrund der Hierarchie der Rechtsquellen dem Mehrwertsteuergesetz und der [alten] Zinssatzverordnung EFD vor- gingen. Bundesrecht möge gestützt auf Art. 190 BV verbindlich sein, doch die [alte] Zinssatzverordnung EFD sei als unselbständige Verordnung frei überprüfbar. Das innerstaatliche Recht müsse selbstredend völkerrechts- konform ausgestaltet sein. Ohne Nachweis einer Teuerung respektive bei negativen Kapitalmarktzinsen sei jeder Verzugszins eine Verdachtsstrafe, die ohne gesetzliche Grundlage und Verurteilung gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstosse. Er diene offensichtlich nicht dem Ausgleich eines Zinsvorteils, sondern einzig als Druckmittel, um den Zahlungspflichtigen zur Zahlung zu drängen. Verzugszinsen verstiessen gegen den Grundsatz von nulla po- ena sine lege (Art. 7 Ziff. 1 EMRK) und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Zu diesen beiden Grundsätzen gebe es auch reichhaltige Rechtsprechung, ungeachtet dessen, dass es zur «Verzugszinsfrage als Strafzinsen noch keine gefestigte EGMR-Praxis» gebe. Den in einem von der Vorinstanz zum AHV-Recht zitierten Urteil vorgetra- genen Gedanken, Verzugszinse dienten auch der Abgeltung des administ- rativen Mehraufwandes (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 Abs. 2) erachtete die Beschwerdeführerin als «etwas gewagt» – ein Konnex zwischen Ver- zugszins und administrativem Mehraufwand sei nicht gegeben. Einen ad- ministrativen Mehraufwand habe die Vorinstanz weder behauptet noch be- legt noch gehabt, seien die Monatsraten doch klaglos und ohne Mahndruck bezahlt worden.
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 14 Schliesslich gehe es auch nicht um ungesicherte Blankokredite; für das Inkasso von Geldforderungen verfüge die Schweiz mit dem Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht über ein bewährtes Instrument. Ob dieses ange- wandt werde, sei ein Einzelfallentscheid, vorliegend habe die Beschwerde- führerin unter Beweis gestellt, dass sie die existentiell bedrohliche Situation des Geschäftsjahres 2015/16 überwunden habe; die Beschreitung des We- ges der Betreibung oder gar des Konkurses hätte den Interessen der Vor- instanz weniger gedient. Ein Kreditverhältnis liege ohnehin nicht vor; die Parteien hätten sich auch nie auf eine Verzinsung als zentralen Bestandteil eines solchen geeinigt. Mit der [alten] Zinssatzverordnung EFD werde die Verzinsung «willkürlich und einseitig [...] festgelegt und diktiert», ohne dass die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungsmöglichkeit gehabt hätte, die Zin- sen mitzugestalten. 4.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung weitestgehend auf den angefochtenen Entscheid. Zum von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts hält sie vorab fest, Ent- scheide eines ausländischen Gerichts würden – anderslautende staatsver- tragliche oder gesetzliche Grundlage vorbehalten – die schweizerischen Behörden und Gerichte nicht binden. Auch biete die Rechtsgleichheit kei- nen Schutz, wenn verschiedene Körperschaften – seien es Gemeinden, Kantone oder Staaten – im Rahmen ihrer Rechtsetzungskompetenz ver- gleichbare Sachverhalte unterschiedlich regelten. In der Sache sei anzufü- gen, dass sich das besagte Urteil nicht mit Verzugszinsen (in deutscher Terminologie «Stundungszinse»), sondern mit Nachzahlungszinsen be- fasse. Bezüglich Stundungszinsen sei keine Verfassungswidrigkeit festge- stellt worden. Auch sei die behandelte Steuerart (Gewerbe-, nicht Umsatz- steuer) unterschiedlicher Art. Da die fraglichen Nachzahlungssteuern sich nicht (mehr) steuermindernd auswirkten, sei der wirtschaftliche Belas- tungseffekt des Zinssatzes von 6 % im deutschen Steuerrecht höher die die 4 % im schweizerischen. Dieser Satz sei – im Gegensatz zu Deutsch- land – auch schon an das tiefere Zinsniveau angepasst. Auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts könne weiter nicht entnommen werden, dass sich die Höhe des Zinses an der Teuerung oder einem risikolosen Zinssatz orientieren müsste. Vielmehr erachte es als gerechtfertigt, neben Anlage- auch Kreditzinsen zu berücksichtigen; das Urteil stelle den Grund- satz der Vollverzinsung nicht in Frage und lasse dem Gesetzgeber einen Beurteilungs- und Prognosezeitraum. Es stellte zwar eine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Art. 3 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes (GG) fest, aber keine Verletzung einer Bestimmung der EMRK. Weiter fielen pro- zedurale Unterschiede in Betracht. Bezüglich die aktuelle schweizerische
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 15 Rechtsprechung verweist die Vorinstanz auf die Verfügungen vom 16. Au- gust 2021. Abschliessend weist die Vorinstanz auf die per 1. Januar 2022 in Kraft tretende neue Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Ver- gütungszinssätze auf Abgaben und Steuern vom 25. Juni 2021 (SR 631.014). Dieser gemäss werden die Verzugs- und Vergütungszinse per 2022 auf 4 % festgesetzt und künftig jährlich festgesetzt. Gemäss erläu- terndem Bericht sei dabei der Zinssatz für Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 0 bis 3 Jahren und jene für Kredite an Unternehmen ohne Sicherheit zu berücksichtigen. 5. 5.1 Zins ist das – gewinn- und umsatzunabhängige – Entgelt für die Ge- währung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder anderer vertretbarer Sachen, berechnet nach der Zeit und als Quote des Kapitals. Der Verzugs- zins im Besonderen stellt das Entgelt für die Vorenthaltung einer Geld- summe während der Zeit des Verzugs dar, und zwar primär im Sinne einer aus der Natur des Zinses als «Zivilfrucht» folgenden Entschädigung der Gläubigerin, sekundär aber auch im Sinne einer Erstattung des vom Schuldner bezogenen Nutzens. Beim Anspruch auf Verzugszinsen handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz. Der Verzugszins im Pri- vatrecht ist ein gesetzlicher Zins (WEBER/EMMENEGGER, Berner Kommen- tar, 2. Aufl. 2020, N 6 f. zu Art. 104 OR; zum öffentlichen Recht siehe E. 5.2). Verzugszinsen sind bei Verzug mit der Leistung einer Geldschuld zu bezahlen. Keine Voraussetzung der Verzugszinspflicht ist ein besonde- rer Schaden der Gläubigerin oder ein Verschulden des Schuldners am Ver- zug. Eine Kausalitätsbetrachtung wird bewusst ausgeschlossen. Die ge- setzliche Festlegung der Verzugszinshöhe lässt sich weder durch den Nachweis erschüttern, dass die Gläubigerin während der Verzugszeit kei- nen oder einen geringeren Nutzen gezogen hätte, noch richterlich ermäs- sigen (WEBER/EMMENEGGER, Berner Kommentar, N 34, 36 zu Art. 104 OR; BECKER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1945, N 4 zu Art. 104 OR). Der allge- meine Verzugszinssatz im Privatrecht beträgt minimal 5 %, in wertpapier- rechtlichen Spezialfällen 6 % (allgemein: Art. 104 Abs. 1 u. 3 OR, Spezial- fälle: Art. 1045 f., 1098 und 1130 OR; dazu WEBER/EMMENEGGER, Berner Kommentar, N 62 ff. zu Art. 104 OR und BECKER, Berner Kommentar, N 5 zu Art. 104 OR). 5.2 Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen gilt als allgemeiner Rechts- grundsatz im öffentlichen Recht auch ohne gesetzliche Grundlage, wobei mangels spezialgesetzlicher Grundlage auf die soeben skizzierten Grund- sätze des Obligationenrechts zurückgegriffen wird (WEBER/EMMENEGGER,
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 16 Berner Kommentar, N 25 zu Art. 104 OR; BGE 143 II 37 E. 3.2.1 m.w.H; HAEFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 156; Urteile des BGer 2C_354/2015 und 2C_356/2015 je vom 23. Mai 2016 E. 4.2 m.w.H.; für den hier nicht einschlägigen Spezialfall des Sozial- versicherungsrechts vgl. BGE 145 V 18 E. 4.1 und WEBER/EMMENEGGER, Berner Kommentar, N 30 f. zu Art. 104 OR). Insbesondere bezweckt auch im öffentlichen Recht der Verzugszins unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Ausgleich des Zinsverlustes des Gläubigers und des Zinsgewinnes des Schuldners in pauschalierter Form. Er weist keinen pönalen Charakter auf und ist deshalb verschuldensunabhängig geschul- det (Urteil 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.1 f. m.w.H.; vgl. nachste- hend, E. 5.6). 5.3 Im Bereich der Mehrwertsteuer besteht, wie dargestellt (E. 3), eine ge- setzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen. Diese weicht von der – im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im öffentlichen Recht analog geltenden – privatrechtlichen Ordnung im Wesentlichen insofern ab, als Verzugszinse generell nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung geschuldet sind und der Zinssatz nicht auf ein subsidiäres gesetzliches Mi- nimum von 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 3 OR) festgesetzt ist, sondern ein fixer Verzugs- (und Vergütungs-) Zinsfuss besteht, dessen Festsetzung mittels Verordnung an das EFD delegiert ist und der «marktüblich» zu sein hat (Art. 108 Bst. a MWSTG). Im Übrigen kommen die privatrechtlichen Grundsätze (als öffentliches Recht) zur Anwendung. Die Beschwerdefüh- rerin stellt den geltenden Verzugszinssatz von 4 % (respektive jeden Zins- satz über 0 %) in Frage. Der Zinssatz gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a der [al- ten] Zinssatzverordnung EFD von 4 % ab 2012 ist mithin auf die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. 5.4 5.4.1 Auf einer gesetzlichen Delegationsnorm beruhende Verordnungen – sei es des Bundesrates oder eines Departements – können vorfrageweise daraufhin überprüft werden, ob sie gesetzes- und verfassungskonform sind (zuletzt Urteil des BGer 4A_275/2021, 4A_283/2021 vom 11. Januar 2022, E. 3.; zur Departementsverordnung Urteil des BGer 2A.557/2000 vom 4. Mai 2001 E. 4.b). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die ge- richtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Verord- nungsgeber nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist auch die
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 17 Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (statt Vieler: BGE 144 II 454 E. 3.2 m.w.H.). 5.4.2 Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber ei- nen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselb- ständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechts- anwendenden Behörden und die damit befassten Gerichte verbindlich. Es steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht an, bei der Überprüfung der Verordnung sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Verord- nungsgebers zu setzen; vielmehr beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anord- nung entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle, ebenso die Frage nach der Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.w.H.). 5.5 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Zinssatz von 4 % gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a der [alten] Zinssatzverordnung EFD der Delegationsnorm von Art. 108 Bst. a MWSTG gerecht wird. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin spielt somit die Frage, ob der Verzugsszinssatz von 4 % «marktüblich» sei, eine tragende Rolle. 5.5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebli- chen Norm (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Be- rücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Die Rechtsprechung befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E. 4.5.1; 146 V 95 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 18 5.5.2 Das geltende Mehrwertsteuergesetz – und damit auch Art. 108 Bst. a MWSTG – trat am 1. Januar 2010 in Kraft. In seiner Botschaft zur Verein- fachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 zum parlamentarischen Geschäft Nr. 08.053 (BBl 2008 6885) lässt der Bundesrat erkennen, dass der Grundsatz der Verzugszinspflicht unbestritten ist (BBl 2008 6991, 7008 f.). Zu Art. 108 Bst. a MWSTG (im Entwurf Art. 107 E-MWSTG) führte er aus, «Buchstabe a erhält insofern eine Präzisierung, als es dem EFD vorschreibt, den Vergütungs- und den Verzugszinssatz nach marktüblichen Kriterien festzusetzen und regelmässig an die Marktverhältnisse anzupas- sen. Heute liegen diese Zinssätze generell bei 5 Prozent, was bei einer Tiefzinsphase zu hoch ist, womit die Zinssätze den Charakter eines Straf- zinses erhalten» (BBl 2008 7024). Was der Bundesrat als «marktüblich» verstand, liess er offen, gibt an anderer Stelle aber zu erkennen, dass er eine Absenkung gegenüber dem damals gültigen Satz von 5 % um bis zu 1.5 Prozentpunkte als realistisch erachtete (BBl 2008 7031 FN 103). So- weit ersichtlich, gaben weder die Verzugszinspflicht an sich, noch die Um- schreibung von Art. 107 Bst. E-MWSTG in den Räten zu Diskussionen An- lass (vgl. AB 2009 N 467, 2009 S 441; Fahnen 2009 II S [S.102], 2009 I N [S. 98], 2009 I N [Beschluss S. 96]). 5.5.3 Die [alte] Zinssatzverordnung EFD regelte die Verzugszinse in den Bereichen der Mehrwertsteuer, Warenumsatzsteuer, des Zolls, der Mine- ralölsteuer, Abgaben aufgrund des Alkoholgesetzes und der leistungsab- hängigen Schwerverkehrsabgaben einheitlich, wobei die jeweilige Delega- tionsnorm entweder sehr genereller Natur ist (Art. 70 Alkoholgesetz [SR 680]) oder jedenfalls keine Limitierung durch eine Marktüblichkeit enthält (bspw. Art. 74 Abs. 4 Zollgesetz [SR 631.0], Art. 22 Abs. 3 Mineralölsteuer- gesetz [SR 641.61], Art. 25 Abs. 4 Schwerverkehrsabgabeverordnung [SR 641.811]). Letzteres gilt etwa auch für die Delegationsnorm von Art. 16 Abs. 2 des Verrechnungsteuergesetzes (SR 642.21); die aufgrund dieser Norm im fraglichen Zeitraum geltende Verordnung über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern vom 29. November 1996 (SR 642.212, AS 1996 3432) legte einen Verzugszinssatz von 5 % fest. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil A-1405/2014 vom 31. Juli 2015 (E. 5.5.2) eine gegen diesen Zinssatz gerichtete Beschwerde ab. Gleicher- massen wies es mit Urteil A-4321/2015 vom 9. Mai 2016 (E. 6) eine gegen vorliegenden Verzugszinssatz des Mehrwertsteuergesetzes gerichtete Be- schwerde ab. Das darin verwiesene Urteil des Bundesgerichts 139 V 297 (E. 3.3.3) schützte den Verzugszins von 5 % gemäss Art. 42 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 19 unter Verweis auf den als allgemeinen Rechtsgrundsatz beizuziehenden Verzugszinssatz des Obligationenrechts. 5.5.4 Umliegende Rechtsordnungen haben im privatrechtlichen Bereich teils fixe, teils dynamische Zinsfüsse etabliert. In Österreich beträgt er fix 4 % im bürgerlichen Verkehr, 4 % respektive bei verschuldetem Verzug 9.2 % im kaufmännischen Verkehr. Deutschland schlägt zu einem definier- ten Basiszinssatz Zuschläge von 5 % im bürgerlichen, 9 % im kaufmänni- schen Verkehr und 9 % im Wertpapierrecht. Frankreich und Italien haben keine solchen fixen Zuschläge, aber klare Berechnungsleitlinien. Die Ver- zugsrichtlinie der Europäischen Union sieht einen für die Mitgliedstaaten verbindlichen dynamischen Mindestzinssatz im kaufmännischen Verkehr vor, der 8 % über dem Basiszinssatz liegt (vgl. Nachweise bei WEBER/EM- MENEGGER, Berner Kommentar, N 67 zu Art. 104 OR). Spricht der Europä- ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine «Gerechte Entschädi- gung» («Satisfaction équitable») im Sinne von Art. 41 EMRK zu, so kann er diese mit einer Zahlungsfrist und hernach zu leistenden Verzugszinsen verknüpfen; diese entsprechen dem Spitzenrefinanzierungssatz der Euro- päischen Zentralbank während des Verzugszeitraums plus drei Prozent- punkte (EGMR, Ansprüche auf eine gerechte Entschädigung, Praktische Anleitung, abrufbar unter https://www.echr.coe.int/Documents/PD_satis- faction_claims_DEU.pdf, Ziff. 25; vgl. bspw. Urteil Georgien gegen Russ- land vom 31. Januar 2019, Nr. 13255/07 § 80). 5.5.5 Auf der politischen Ebene war eine Motion der FDP-Liberale Fraktion vom 26. September 2012 gegen den Verzugszins von damals 5 % im Recht der Verrechnungssteuer gerichtet (curia vista Nr. 12.3813), welche die Vorinstanz in den Verfügungen vom 16. August 2021 (unter Zuschrei- bung an den Sprecher) zitierte. Die Motion machte geltend, der Verzugs- zins von 5 % sei im aktuellen Zinsumfeld nicht mehr angemessen und habe pönalen Charakter, stattdessen sei ein Zins festzusetzen, der zum jeweils geltenden Libor-Zinssatz maximal 1 % hinzuschlage. In seiner Antwort vom 7. November 2021 bezog sich der Bundesrat auf die geltenden Zinssätze des OR, die Steuergesetze und «andere Bereiche mit intensivem Geldver- kehr, z.B. die Sozialversicherungen und die Abgabengereiche der Ober- zolldirektion», die damals durchweg 5 % betrugen. Er verneinte einen pönalen Zweck, vielmehr diene der Verzugszins der rechtsgleichen Anwen- dung der Gesetze zwischen säumigen und nichtsäumigen Schuldnern. Die Verzugssituation beurteile sich für den Bund im Fiskalbereich nicht anders als im kaufmännischen Verkehr. Ausstehende Verrechnungssteuerschul-
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 20 den führten im Ergebnis zur Entstehung eines ungesicherten Blankokredi- tes. Der Libor gelte – gemäss der in der Antwort ausgeführten Definition des Bundesrates – als risikoloser Zinssatz; Kreditnehmer mit höheren Ri- siken müssten entsprechende Sicherheiten leisten, um Kredite zu diesem Zinssatz aufnehmen zu können. Der Verzugszins diene dazu, die Berei- cherung des Schuldners und die Schädigung des Gläubigers pauschali- siert zu kompensieren. Gleichzeitig soll er die Steuerschuldner zur pünktli- chen Bezahlung motivieren. Der Ansatz der Motion würde den Verzugszins als eine Kombination aus risikolosem Zinssatz und einem Zuschlag für das Schuldnerrisiko definieren. Aus verwaltungsökonomischen Gründen könne der Zuschlag nicht individuell, sondern müsse pauschal festgesetzt wer- den. Ein Risikozuschlag von 1 % entspreche aber nicht einem durch- schnittlichen Risikozuschlag für ungesicherte kurzfristige Kredite; die Zu- schläge für Blankokredite betrügen ein Vielfaches. Historisch betrachtet sei ein Zins von 5 % «zu einem festen Bestandteil des Rechtssystems» ge- worden. Der Nationalrat lehnte die Motion in der Sitzung vom 14. Dezem- ber 2012 ab. Eine frühere Motion «Stopp dem Zahlungsschlendrian» der FDP-Liberale Fraktion vom 20. März 2008, die den Verzugszinssatz des Art. 104 OR in Anlehnung an die Zinssätze für nicht banküblich gesicherte Kontokorrent- kredite angemessen (der Motionärin schwebte eine Grössenordnung von 10 % vor) erhöhen wollte, nahmen die Räte zwar an (curia vista 08.3169); nach durchgeführter Vernehmlassung wurde die Motion indes am 3. De- zember 2012 (Nationalrat) respektive 14. März 2013 (Ständerat) gemäss Anträgen des Bundesrates und der behandelnden Kommissionen abge- schrieben (curia vista 12.045). Mit der Motion «Harmonisieren der Zinsen bei Bundessteuererlassen» vom 8. März 2016 (curia vista 16.3055) forderte der Motionär (Nationalrat Jaus- lin) die Harmonisierung der Zinsen in den Bundessteuererlassen, indem ein allgemeingültiger Verzugs- und Vergütungszinssatz festgesetzt werde, der an die Marktentwicklung anzubinden sei. In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2016 begrüsste der Bundesrat – der dem Verzugszins einen Straf- charakter ausdrücklich absprach – zwar eine Harmonisierung, lehnte die Anbindung an einen marktkonformen Referenzzinssatz indessen aus- drücklich ab; dies namentlich unter Hinweis auf die Regelung des Obliga- tionenrechts. Nach anfänglicher Zustimmung des Nationalrates (AB 2017 N 835), änderte der Ständerat auf Antrag seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben den Wortlaut der Motion im Sinne der Stellungnahme des Bundesrates ab (AB 2018 S 601); der Nationalrat schloss sich auf Antrag
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 21 seiner Kommission dem an und überwies die so abgeänderte Motion am 12. März 2019 an den Bundesrat zur Umsetzung (AB 2019 N 250 ff.). In der Folge arbeitete dieser die aktuell gültige Zinssatzverordnung EFD aus (vgl. Erläuterungen Zinssatzverordnung EFD, S. 2). Eine parlamentarische Initiative «Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen» (curia vista 16.470 Initiant NR Regazzi), die die Verzugs- zinse des OR und aller anderen Bundesgesetze, die Verzugszinse regeln, vereinheitlichen und an die Entwicklung der Marktzinssätze anpassen will, ist im Parlament hängig; die Behandlungsfrist wurde bis zur Frühjahrsses- sion 2024 verlängert. 5.5.6 Der Verzugszins ist ein gesetzlicher Zins, der nicht aufgrund einer Vereinbarung, sondern eines objektiven Umstandes (des Verzugs), allen- falls – indes nicht vorliegend – in Verbindung mit einer einseitigen Erklä- rung (der Mahnung) geschuldet ist und dessen Höhe generell-abstrakt fest- gelegt ist (vgl. vorne, E. 5.1 f.). Die von der Beschwerdeführerin aufgewor- fene Rüge, es liege kein Kreditverhältnis vor, über dessen Bedingungen man sich geeinigt hätte, verkennt dies bereits im Ansatz. Es gibt für Ver- zugszinsen insofern aber auch keinen «Markt» und damit keine «Marktüb- lichkeit» – der Wortlaut von Art. 108 Bst. a MWSTG ist mithin nicht klar. Aus dem Gesetzgebungsprozess sind einzig die Ausführungen des Bun- desrates aus der Botschaft vorhanden; damals hielt er einen Zinssatz von 5 % als zu hoch in einer Tiefzinsphase und attestierte ihm den Charakter eines Strafzinses (E. 5.5.2). Ob das Parlament diese Auffassung teilte, bleibt ungewiss, ebenso, woran sich die Marktüblichkeit orientieren solle und warum dieses Kriterium nur und gerade im Mehrwertsteuergesetz gel- ten solle (E. 5.5.3). In direktem Widerspruch zur Darstellung in der Bot- schaft stehen zudem die Antworten des Bundesrates zu den Motionen 12.3813 und 16.3055 (E. 5.5.5), welche sich explizit am Verzugszins des OR orientieren und einen pönalen Zweck verneinen, sich also im Rahmen der allgemeinen Grundsätze bewegen (E. 5.1 f.). Die Begründung in der bundesrätlichen Botschaft erscheint als singulärer Ausreisser; die histori- sche Auslegung führt somit ins Leere. Aus der Beratung der Motion 16.3055 kann immerhin geschlossen werden, dass das Parlament in einem späteren Moment eine Orientierung der Verzugszinsen an einem Markzins- satz ausdrücklich ablehnte (E. 5.5.5). Vom Charakter des Verzugszinses betrachtet – und damit in teleologischer Auslegung – kann sich dieser, wenn er sich an einem Basiszinssatz orientiert, nicht ohne einen bestimm- ten Risikoaufschlag verstehen (vgl. die diesbezüglichen Lösungen
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 22 Deutschlands und der EU-Verzugsrichtlinie, E. 5.5.4). Aus der Optik der Verwaltungsökonomie muss dieser einerseits pauschaliert sein, anderseits eine angemessene durchschnittliche Risikobeurteilung wiederspiegeln – gerade die Beschwerdeführerin, die sich zur fraglichen Zeit erklärtermas- sen in einer Krise und Umstrukturierung befand (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), dürfte sich Kapital nicht zu günstigeren Bedingungen beschafft haben kön- nen (vgl. dazu die Überlegungen des Bundesrates in der Motionsantwort 12.3813, vorne, E. 5.5.5). «Marktüblichkeit» im Sinne von Art. 108 Bst. a MWSTG kann sich in die- sem Kontext letztlich nur so verstehen, dass sich die Höhe des Verzugs- zinssatzes an vergleichbaren Verzugszinssätzen orientiert. Angesichts dessen, dass sich im Schweizerischen Rechtssystem ein allgemeiner Ver- zugszinssatz von 5 % etabliert hat – und sich politisch gegen Herauf- wie Herabsetzungsversuche resistent zeigte (E. 5.5.5) – und mit Blick auf die anwendbaren Zinssätze etwa in Deutschland, Österreich, gemäss der EU- Verzugsrichtlinie und der Spruchpraxis des EGMR, hält ein Verzugszins- satz von 4 % einem kritischen Vergleich stand (im Ergebnis ähnlich: BAL- LENEGGER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [fortan: MWSt-Kommentar 2015], Art. 108 MWSTG N. 13). Das gilt ohnehin, nachdem das EFD als Verordnungsgeber mit der Zinssatzverord- nung EFD (sowohl mit der hier anwendbaren, erst recht mit der nun in Kraft stehenden) eine Harmonisierung der Verzugszinssätze im Steuer- und Ab- gaberecht des Bundes etablierte. Ein Verständnis von «Marktüblichkeit», das von einer Harmonisierung der Verzugszinssätze in einer gewissen Bandbreite ausgeht, verhindert auch Fehlanreize, insbesondere die Bevor- zugung privatrechtlicher Gläubiger gegenüber der Steuerbehörde, wenn Letzterer deutlich tiefere Verzugszinse zu bezahlen wären. 5.5.7 Die Vorinstanz macht keinen administrativen Mehraufwand geltend, auch nicht, indem sie ein Bundesgerichtsurteil zitiert, das auch diesen Ge- sichtspunkt beleuchtet. Ein solcher ist zwar evident, aber im Regelfall mit dem Verzugszins – als pauschaliertem Schadenersatz (E. 5.1) – mit abge- golten. Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Erörterungen der Beschwerdeführerin erübrigen sich. 5.5.8 Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführun- gen zur Opportunität eines Beschreitens des Betreibungsweges bezweckt, handelte die Vorinstanz – die formlos Ratenzahlungen akzeptierte – doch vollends im Sinne der geltend gemachten Verhältnismässigkeit. Ebenfalls
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 23 an der Sache vorbei gehen Überlegungen, wie sich ein einzelner Bundes- richter möglicherweise zum EGMR stellt. 5.5.9 Der Verzugszinssatz von 4 % ist nach alledem «marktüblich» und er- scheint, auch in Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Verord- nungsgebers (E. 5.4.2), als gesetzmässig. 5.6 Es bleibt somit der Frage der Verfassungsmässigkeit und der Völker- rechtskonformität zu klären. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich bei der Ver- zugssteuerpflicht im Nullteuerungsumfeld um eine «Verdachtsstrafe», wel- che die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) ver- letze. 5.6.1.1 Eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne einer «Ver- dachtsstrafe» liegt vor, wenn sich aus einem (gerichtlichen) Entscheid ergibt, dass ein Beschuldigter als schuldig betrachtet werde, ohne dass ein Urteil vorläge, welches eine strafrechtliche Schuld feststellt. Die Frage stellt sich häufig bei auf einer faktischen Schuldvermutung gestützten Kosten- auferlage bei Einstellungen und Freisprüchen in Strafverfahren (vgl. grund- legend BGE 109 Ia 85 E. 2b, 109 Ia 160 E. 4 sowie BGE 144 IV 20 E. 2.2 m.w.H.) oder bei der Verfügung über die Aufbewahrung erkennungsdienst- lichen Materials (BGE 120 Ia 147 E. 3b). Solche Konstellationen sind auch im Bereich des Steuerrechts respektive des Steuerstrafrechts denkbar (vgl. Urteil des BGer 6B_416/2020 vom 20. August 2020), doch ist auch hier Voraussetzung für die Annahme einer Verletzung der Unschuldsvermu- tung, dass im fraglichen Entscheid die Auffassung zu Tage tritt, die be- troffene Person habe sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht. 5.6.1.2 Dies – wie die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 EMRK überhaupt – setzt das Vorhandensein einer strafrechtlichen Anklage voraus. Ausge- hend vom Leitentscheid des EGMR Engel gegen die Niederlande vom 8. Juni 1976 (Serie A Nr. 22) hat der EGMR eine konstante Rechtspre- chung zur Kriterienbildung entwickelt. Die Praxis des Bundesgerichts be- urteilt die Frage der strafrechtlichen Anklage entsprechend dieser Praxis (sogenannte «Engel-Kriterien»): Zu prüfen ist die Zuordnung der Vorschrift im nationalen Recht. Ist die Norm nicht dem Strafrecht zugeordnet, ist die Natur der vorgeworfenen Handlung und deren Folgen zu prüfen. Wird als Folge eine Sanktion vorgesehen, die sowohl präventiven («Abschre- ckung») als auch vergeltenden Charakter aufweist, so ist die strafrechtliche
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 24 Natur der Widerhandlung zu bejahen. Als drittes Kriterium ist auf die Schwere der Sanktion abzustellen (BGE 134 I 140 E. 4.2; vgl. bspw. auch BGE 139 I 72 E. 2.2.2; NIGGLI/RIEDO, Verwaltungsstrafrecht Teil 2, Eine Lösung, viele Probleme, einige Beispiele, kein Märchen, in: Häner/Wald- mann (Hrsg.), Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungs- recht, 2010; je m.w.H.). 5.6.1.3 Die Verzugszinsregelung des Mehrwertsteuergesetzes ist unzwei- felhaft nicht dem Strafrecht zuzuordnen. Sodann hat der Verzugszins im Allgemeinen keinen abschreckenden oder vergeltenden Zweck; vielmehr dient er dem Ausgleich der Bereicherung des Schuldners und der Schädi- gung des Gläubigers (vorne, E. 5.1 f.; vgl. auch die Antworten des Bundes- rates auf die Motionen 12.3813 und 16.3055, vorne E. 5.5.5). Den Zweck eines Schadensausgleichs (allerdings in der Regel für Teuerungs-/ Wäh- rungsverluste) betont auch der EGMR, wenn er Mitgliedsstaaten verpflich- tet, ihren Bürgern gegenüber Verzugszinsen zu bezahlen (vgl. Urteil i.S. Eko-Alda AVEE gegen Griechenland vom 9. März 2006, Nr. 10162/02 § 29 m.w.H.). Auch Autoren, die dem Verzugszins einen gewissen Straf- charakter («pénalité idoine») beimessen wollen, der zur zeitgerechten Zah- lung motivieren soll, stellen den Schadensausgleich in den Vordergrund (vgl. BALLENEGGER, MWSt-Kommentar 2015 Art. 108 MWSTG N. 13; a.M., allerdings für einen hier nicht einschlägigen Spezialfall: MATTEOTTI, Verfas- sungsrechtliche Würdigung der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung zur geplanten Änderung des Meldeverfahrens, Rechtsgutachten im Auftrag von EXPERTsuisse, 2016, abrufbar unter https://www.parlament.ch/cen- ters/documents/de/13-479-rechtsgutachten-matteotti-2016-07-11.pdf, S. 14 ff., insb. S. 35 f. resp. Matteotti, Verzugszinsen mit Strafcharakter im Verrechnungssteuerrecht, ASA 85 [2016/2017], 97 ff., insb. S. 110 ff.; dem- gegenüber jedoch MÜLLER, Rechtsgutachten betreffend Zulässigkeit der Rückwirkung der neuen Regelung der Frist beim Meldeverfahren auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer sowie betreffend „Strafcharakter“ der For- derung eines Verzugszinses beim Verpassen der Meldefrist, abrufbar unter https://www.parlament.ch/centers/documents/de/13-479-rechtsgutachten- mueller-2016-06-08.pdf, S. 13 ff.). Das Institut des Verzugszinses dient ins- gesamt nach überwiegender Auffassung dem Schadensausgleich und we- der der Prävention respektive Abschreckung noch der Vergeltung. Schliesslich erscheint ein Verzugszins von 4 % - der sich, wie vorstehend (E. 5.5.6) gezeigt, als marktüblich im Sinne des Gesetzes zeigt – auch in einer Tiefzinsperiode nicht geeignet, den Zweck des Nutzen-/Schadens- ausgleichs derart in den Hintergrund treten zu lassen, dass ihm nichts an- deres als ein Vergeltungs- oder Abschreckungszweck zukommen könnte.
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 25 5.6.1.4 Zusammengefasst ist der Verzugszins weder eine strafrechtliche Sanktion, noch kommt in der Feststellung, dass Verzugszins geschuldet sei, ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zum Ausdruck. Die Rüge einer Ver- letzung der Unschuldsvermutung geht fehl. Dass die Verzugszinspflicht ei- nen gewissen Druck zur Zahlung einer bestehenden Schuld aufbaut – wie die Beschwerdeführerin moniert –, mag sein, beeinträchtigt für sich alleine die Unschuldsvermutung aber nicht. 5.6.2 Diese Druckwirkung bezeichnet das deutsche Bundesverfassungs- gericht als eigentlichen Lenkungszweck der Verzugszinsen und erachtet darin einen der wesentlichen Unterschiede, zum Erhebungszweck von Nachzahlungszinsen, welche es mit dem von der Beschwerdeführerin zi- tierten Beschluss des Ersten Senats 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 vom 8. Juli 2021 beurteilte (vgl. zitierter Beschluss, N 194). Bei diesen geht es darum, konkrete Vorteile abzuschöpfen, die den Steuerpflichtigen auf- grund einer (eine Karenzzeit von 15 Monaten überschreitenden) Verzöge- rung in der Steuerfestsetzung (und damit auch einer Nachforderung) ent- stehen (N 125 ff.). Eine solche Verzögerung entsteht – anders als beim Verzug, dessen Eintritt die Steuerpflichtige mit dem Befolgen ihrer Zah- lungspflicht beeinflusst – im Einflussbereich der Steuerbehörden. Dement- sprechend stellte das Bundesverfassungsgericht eine Ungleichbehand- lung zwischen Steuerpflichtigen, deren Steuerfestsetzung innert Karenz- frist erfolgt und jenen, deren Steuern erst nach Ablauf der Karenzfrist fest- gesetzt werden, fest (N 101 ff.). Zwar hielt das Gericht die Vollverzinsung für grundsätzlich geeignet, den durch die spätere Festsetzung entstehen- den Vorteil auszugleichen (N 134 ff.), ebenso eine typisierende Festlegung an sich (N 149); im Zuge der sehr ausführlichen Überprüfung der der Typi- sierung zugrundeliegenden Massstabsbildung (N 150 ff.) lehnte das Ge- richt aufgrund der eingangs dieser Erwägung erwähnten Unterschiedlich- keit der Zwecke eine Orientierung an Verzugszinsen ausdrücklich ab, ohne diese selbst in Frage zu stellen (N 194). Das Gericht erachtete ab dem Jahr 2014 den gesetzlich festgesetzten Zinssatz (von 0.5 % je ganzen Monat) als nicht mehr realitätsgerecht, um den Erhebungszweck der Nachzah- lungszinsen zu erfüllen und damit die Ungleichbehandlung als verfas- sungswidrig (N 217 ff., 236). Das Bundesverfassungsgericht beurteilte – wie die Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung korrekt ausführte – einen gegenüber dem Verzugszinssatz erklärtermassen strukturell anders gelagerten Zinssatz. Entgegen der Les- art der Beschwerdeführerin beurteilte es keinen Verzugszins. Selbst wenn also der zitierte Beschluss für das Bundesverwaltungsgericht mehr als
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 26 rechtsvergleichende Erkenntnisse erbrächte, was ohnehin nicht der Fall ist, wäre er nicht einschlägig. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Bemerkun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.6.3 Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin geltend, der an- gewandte Verzugszins sei rechtsungleich und willkürlich. Sie wiederholt diese Rügen auf Beschwerdeebene nicht. Angesichts des vorliegend ver- tretenen Verständnisses der «Marktüblichkeit» des anwendbaren Verzugs- zinssatzes ist dergleichen auch nicht erkennbar. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173320.2]) auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Thomas Bischof
A-4452/2021, A_4454/2021 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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