A-4387/2021

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4387/2021

Urteil vom 11. November 2022 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Personensicherheitsprüfungen; Risikoerklärung.

A-4387/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS; nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ (geb. [...]) einer Personensicherheitsprüfung. Darauffolgend zog die Fachstelle den Erlass einer Risikoerklärung in Er- wägung und gewährte A._______ mit Schreiben vom 19. Juli 2021 das rechtliche Gehör. A._______ äusserte sich nicht zur Angelegenheit. B. Am 3. September 2021 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie be- urteilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bei A._______ als erhöht. Es wür- den ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung res- pektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorliegen. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen. C. Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhob A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 3. Oktober Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. D. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 10. November 2021, die Beschwerde sei unter Kostenfolge ab- zuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

A-4387/2021 Seite 3 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 ff. VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, einen gewissen Beurteilungs- spielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Mas- sstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; Urteil des BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist die Empfehlung der Vorinstanz, dem Be- schwerdeführer keine Waffe abzugeben, da das Gefährdungs- und Miss- brauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe einer persönlichen Waffe erhöht sei. 3.2 Die Vorinstanz führt aus, dass sich aus dem Schweizerischen Strafre- gisterauszug vom 24. Juni 2021 ergebe, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft B._______ mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) und von der Jugendanwaltschaft

A-4387/2021 Seite 4 C._______ mit Strafbefehl vom 30. Juli 2019 wegen Raubes mit Mitführen einer Waffe gemäss Art. 140 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. De- zember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei. Mit dem Delikt des Raubes mit Mitführen einer Waffe habe der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die geltende Gesetzesordnung der Schweiz verstossen und somit bewusst seine privaten Interessen über diejenigen des Gesetzgebers gestellt. Die Unempfindlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber negativen Verhal- tenskonsequenzen und der kurze Zeitraum seit der letzten Deliktsverübung seien besonders problematisch. Die Fachstelle beurteile die Integrität, Ver- trauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit als eingeschränkt. Aufgrund der ge- setzeswidrigen und gewaltorientierten Verhaltensweisen sei von einem überdurchschnittlichen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zu- sammenhang mit der Abgabe einer persönlichen Waffe auszugehen. Die Abgabe der persönlichen Waffe würde deshalb eine potenzielle Gefähr- dung der Armee und der öffentlichen Sicherheit bedeuten. Aus diesen Gründen werde die Abgabe der persönlichen Waffe nicht empfohlen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Straftat vom 15. März 2019 (Raub mit Mitführen einer Waffe), auf die sich die Risikoerklärung im Wesentli- chen stütze, müsse differenzierter betrachtet werden und es dürfe nicht nur anhand von harten Fakten entschieden werden. Er sei zum Tatzeitpunkt minderjährig und arbeitssuchend gewesen. Die Straftat sei aus jugendli- chem Leichtsinn entstanden. Er habe dabei eher eine Nebenrolle einge- nommen und sei daher nicht als Drahtzieher der Tat verurteilt worden. Mitt- lerweile absolviere er eine Lehre und habe mit seinem früheren Leben bzw. seinem früheren Freundeskreis abgeschlossen. Er sei nicht mehr von Be- täubungsmittel abhängig und habe sein Leben im Griff. Er bedaure die Straftat und würde sie sofort ungeschehen machen, wenn er könnte. 4. 4.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlas- sung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefähr- dungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver- hindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensi- cherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4), der die Prüfung

A-4387/2021 Seite 5 gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG konkretisiert, werden alle Stellungs- pflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 3.1, m.w.H.). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV). 4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen beziehungsweise eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezoge- nen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebun- gen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hin- sichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeich- nen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (vgl. Urteil des BVGer A-1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2) 4.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Ein- trag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszu- gehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Um- stände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Urteil des BVGer A-1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 4.3). Zurückliegenden Straftaten kommen ferner grundsätzlich nach mehr als vier bis fünf Jahren keine massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos mehr zu (statt vieler Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.3, m.w.H.). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Delikte gegen Leib und Leben beispielsweise ein Kopfstoss mit der Stirn gegen das Gesicht eines Anderen oder Faustschläge ins Gesicht auf eine beson- dere Aggressivität und damit auf ein erhöhtes Gewaltpotenzial schliessen. Entscheidend ist dabei, dass bei derartigen Handlungen, auch wenn sie keinen direkten Bezug zu einer Waffe aufweisen, unter Umständen eine schwere Verletzung von Personen in Kauf genommen wird (Urteile des

A-4387/2021 Seite 6 BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.4.1 und A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4). Ferner erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass Schläge mit einer ca. 20–30 cm langen Taschenlampe ins Gesicht auf ein noch höheres Aggressionspotenzial schliessen lassen (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.4.1). Schliesslich erachtete das Gericht allein schon die Bedrohung einer anderen Person mit einem geöffneten Schweizer Sackmesser als äusserst gefährlich (Urteil des BVGer A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.2). Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss unabhängig vom Zeitablauf auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. In die- sem Zusammenhang können die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen von Bedeutung sein. Vorab sind jedenfalls die Umstände des Einzelfalls massgebend (statt vieler Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.4.4). 5. 5.1 Über den Beschwerdeführer sind die nachstehenden Straftaten akten- kundig: 5.1.1 Der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft C._______ vom 30. Juli 2019 hält fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Raubes mit Mit- führen einer Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB und aufgrund von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 100.– verurteilt wurde. Dem Strafbefehl zufolge hatte sich im März 2019 Folgendes zuge- tragen: Mehrere Jugendliche, darunter auch der Beschwerdeführer, be- schlossen, eine Person auszurauben, die zuvor Betäubungsmittel bestellt hatte. Es wurde vereinbart, einen Betäubungsmittelhandel vorzutäuschen und bei der Übergabe den Geschädigten aufzufordern das mitgeführte Bar- geld zu übergeben. Bei der Durchführung der Tat kauerte sich der Be- schwerdeführer neben den Geschädigten und unterstrich die Geldforde- rung eines Mittäters, indem er dem Geschädigten ein geöffnetes Klapp- messer hinhielt. In Bezug auf die Tätlichkeiten vom 25. Mai 2019 lag dem Strafbefehl zudem folgender Sachverhalt zugrunde: Als sich der Geschä-

A-4387/2021 Seite 7 digte nach Aufforderung des Beschwerdeführers weigerte, sein Bier her- auszugeben, erteilte der Beschwerdeführer, der sich in alkoholisiertem Zu- stand befand, diesem eine Ohrfeige und spuckte auf den Boden. 5.1.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 21. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu einer Geldstrafe von Fr. 1'200.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Dem Strafbefehl zugrunde lag folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bestellte aus China zwei Schmetter- lingsmesser und liess sich diese in der Schweiz meldepflichtigen Waffen an seinen Wohnort zusenden. Dies obschon er nicht über eine für die Ein- fuhr dieser Waffe in die Schweiz erforderliche nationale Einfuhrbewilligung verfügte. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde damit in den letzten Jahren mehrfach de- linquent. Dabei wiegt der Raub mit Mitführen einer Waffe vom 15. März 2019 besonders schwer und offenbart ein erhebliches Gewalt- und Gefähr- dungspotenzial des Beschwerdeführers. Die Delikte stehen zudem zum Teil in direktem Zusammenhang mit dem Missbrauch von Waffen. Insbe- sondere die Drohung mit einem geöffneten Klappmesser ist als äusserst gefährlich einzustufen (vgl. Urteil des BVGer A-1070/2012 vom 17. Okto- ber 2012 E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nach diesem Vorfall noch einmal deliktisch tätig wurde, indem er illegal Waffen in die Schweiz einführte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der dar- gelegten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspoten- zial geschlossen hat. 5.3 Zwischen dem Tatzeitpunkt der zeitlich am weitest zurückliegenden Straftat – dem Raub mit Mitführen einer Waffe am 15. März 2019 – und dem Verfügungszeitpunkt (3. September 2021) sind lediglich zweieinhalb Jahre vergangen. Straftaten fallen in der Regel erst nach mehr als vier bis fünf Jahren für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht mehr ins Ge- wicht. Mithin liegen die Straftaten des Beschwerdeführers nicht derart weit zurück, dass sie nicht mehr entscheidrelevant wären. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung – unabhängig vom Zeitablauf – in den Hintergrund treten oder deren Beurteilung anders ausfallen lassen und sich die Risikobeurtei- lung damit zugunsten des Beschwerdeführers geändert hat. Relevant sind

A-4387/2021 Seite 8 etwa die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er gehe unterdessen einer geregelten Arbeit nach. Allein der Umstand, dass er nun eine Lehre absolviert, stellt jedoch kein Hinweis auf ein vermindertes Gewaltpotenzial dar. Aus den Ausführungen, nicht mehr von Betäubungsmitteln abhängig zu sein, ver- mag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da seine Straftaten nicht im direkten Zusammenhang mit dem Konsum von illegalen Betäu- bungsmitteln standen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer heute – wie behauptet – tatsächlich in einer neuen Lebenssituation befinden und mit seinem früheren Freundeskreis abgeschlossen haben sollte, wiegen die begangenen Straftaten aufgrund ihrer Art, ihrer Schwere und der zeitlichen Nähe zu schwer, als dass sich dadurch an der Beurteilung des Gefähr- dungs- und Missbrauchspotenzial etwas ändern würde. Weitere Um- stände, welche für eine positive Risikobeurteilung relevant sein könnten, wurden weder dargetan, noch sind solche ersichtlich. 5.5 Zusammengefasst beruht die Risikoerklärung der Vorinstanz auf sach- gerechten Überlegungen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Vorinstanz durfte demnach grundsätzlich das Vorliegen eines Hinderungsgrunds für die Überlassung der persönlichen Waffe bejahen. 5.6 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen. 5.6.1 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grund- satz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interes- sen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwä- gung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.5.1, m.w.H.).

A-4387/2021 Seite 9 5.6.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. An- derweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, welche das Risiko ei- nes Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, sind im konkreten Fall nicht ersichtlich. 5.6.3 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung fak- tisch ausgeschlossen, da das Kommando Ausbildung (früher: Führungs- stab der Armee) der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt (statt vieler Urteil des BVGer A-1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 4.5.2). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Be- schwerde voraussichtlich nicht erfüllen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaf- ten Nachteile für ihn erkennbar und solche wurden auch nicht vorgebracht. Insgesamt überwiegen deshalb die mit der Risikoerklärung verfolgten ge- wichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdefüh- rers. Die angefochtene Risikoerklärung ist ihm daher zuzumuten und somit verhältnismässig. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht von Fr. 800.– dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8. Dem Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-4387/2021 Seite 10 9. Das vorliegende Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Urteil des BGer 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

A-4387/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. – werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlten Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Grasdorf

Versand:

A-4387/2021 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Reg-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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11.11.2022
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24.03.2026