B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4366/2020
Urteil vom 18. Mai 2021 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien
X._______, vertreten durch Dr. iur. Adrian Strütt, Rechtsanwalt, und/oder Seraina Schneider, Rechtsanwältin, ettlersuter Rechtsanwälte, Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Prof. Dr. Lorenz Hurni, c/o Studienadministration, HG F 16, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdegegnerin,
ETH Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Disziplinarverfahren; Ausschluss aus dem Bachelor- Studiengang Materialwissenschaft.
A-4366/2020 Seite 3 Sachverhalt: A. X._______ studiert seit [...] Materialwissenschaft (Bachelor-Studiengang) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und trat nach missglücktem erstem Versuch der Basisprüfung im Sommer 2017 am 6. August 2018 zur Wiederholung der Prüfung "Analysis I/II" (als Bestand- teil des Prüfungsblocks Basisprüfung) an. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies die ETHZ ein Gesuch betreffend Annullierung der Prüfung "Analysis I/II" (wegen gesundheitlichen Beein- trächtigungen) im Wesentlichen ab. C. Mit Entscheid vom 30. April 2019 hiess die ETH-Beschwerdekommission eine dagegen gerichtete Beschwerde von X._______ vom 4. Oktober 2018 gut und hob die Verfügung der ETHZ vom 30. August 2018 teilweise auf. Sie verfügte sinngemäss, X._______ sei erneut zur Wiederholung der Prü- fung "Analysis I/II" zuzulassen und die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei nicht an die Studiendauer anzurechnen. D. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2787/2019 vom 3. Juni 2020 wurde der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 30. April 2019 bestätigt. E. Parallel zum Beschwerdeverfahren verfügte die ETHZ am 7. März 2019, dass X._______ die sechs übrigen Prüfungen des Prüfungsblocks Basis- prüfung (ohne "Analysis I/II") im Sommer 2019 erneut ablegen müsse. F. Am 13. August 2019 legte X._______ als Teil des Prüfungsblocks Basis- prüfung die Leistungskontrolle "Physik I" ab. Gleichentags meldete Prof. Dr. Y._______ einen Fall unehrlichen Handelns durch X._______ während dieser Leistungskontrolle. G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die ETHZ am 12. No- vember 2019 Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer we- gen unehrlichen Handelns in der Prüfung "Physik I" vom 13. August 2019.
A-4366/2020 Seite 4 Sie sprach gegen ihn einen Verweis aus (Dispositiv-Ziff. 1), erklärte den Prüfungsblock Basisprüfung als nicht bestanden (Dispositiv-Ziff. 2) und, da es sich um die Repetition die Basisprüfung handelte, stellte sie den Aus- schluss des Beschwerdeführers aus dem Bachelor-Studiengang Materialwissenschaft fest (Dispositiv-Ziff. 3). H. Gegen diese Verfügung vom 12. November 2019 reichte X._______ mit Schreiben vom 24. November 2019 Beschwerde bei der ETH-Beschwer- dekommission ein, welche diese mit Entscheid vom 25. Juni 2020 vollum- fänglich abwies. I. Mit Eingabe vom 1. September 2020 erhebt X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid der ETH-Beschwerde- kommission (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. Juni 2020 beim Bundesver- waltungsgericht und beantragt, es seien der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2020 sowie die Verfügung der ETHZ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin oder Erstinstanz) vom 12. November 2019 unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Vo- rinstanz aufzuheben und es seien die verhängten Disziplinarmassnahmen vom 12. November 2019 sowie der verfügte Ausschluss aus dem Ba- chelor-Studiengang Materialwissenschaft zu widerrufen; eventualiter sei lediglich ein Verweis gegen ihn auszusprechen. Weiter stellt er den Antrag, er sei erneut zur Wiederholung der Basisprüfung im Bachelor-Studiengang Materialwissenschaft zuzulassen; eventualiter sei er erneut zur Wiederho- lung der Leistungskontrolle "Physik I" zuzulassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Verfahrensdauer (inklusive Verwaltungsverfahren und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz) sei nicht an die Studien- dauer anzurechnen. Zur Begründung führt er im Sinne eines Eventualbegehrens an, dass keine Zuständigkeit der Rektorin für die in Frage stehenden Disziplinarmassnah- men bestehe. Weiter rügt er, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Disziplinarmassnahmen gebe sowie, dass die Disziplinarordnung falsch angewendet bzw. ausgelegt worden sei. Letztlich bringt er vor, dass auch bei Vorliegen eines Disziplinarverstosses das Nichtbestehen des ganzen Prüfungsblocks Basisprüfung unverhältnismässig sei und darum lediglich ein Verweis gegen ihn auszusprechen wäre.
A-4366/2020 Seite 5 J. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der ETH-Be- schwerdekommission vom 25. Juni 2020 sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers zu bestätigen. K. Die Vorinstanz stellt mit Eingabe vom 3. November 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verzichtet dabei auf eine Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Entscheid. L. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Dezember 2020 hält der Beschwer- deführer an seinen Ausführungen und Begehren fest. M. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift- stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Tech- nischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 25. Juni 2020, nicht aber die
A-4366/2020 Seite 6 erstinstanzliche Verfügung vom 12. November 2019. Soweit sich die Be- schwerde gegen diese richtet, ist nicht auf sie einzutreten. Immerhin gilt die Verfügung der Beschwerdegegnerin infolge des Devolutiveffekts inhaltlich als mitangefochten (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-7014/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Ent- scheids vom 25. Juni 2020 und durch diesen auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich – unter Vorbehalt des unter E. 1.2 Ausgeführten – einzu- treten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die durch einen Kandidaten oder eine Kandida- tin erbrachten Leistungen zu machen. Deshalb weicht es bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsor- gane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2787/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2 m.Hw.; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 113, Rz. 191). Für den ETH-Bereich ist sogar spezialgesetzlich festgehalten, dass mit Be- schwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen die Unan- gemessenheit nicht gerügt werden kann (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich freilich nur bei der eigentlichen Be- wertung von Prüfungsergebnissen. Sind hingegen die Auslegung und An- wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel
A-4366/2020 Seite 7 im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobe- nen Einwendungen mit umfassender Kognition (BVGE 2008/14 E. 3.3; Ur- teil des BVGer A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 2.2). 3. Zunächst ist über die eventualiter vorgebrachte Rüge der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde und damit der Nichtigkeit der erstinstanzli- chen Verfügung zu befinden (E. 4). Anschliessend gilt es zu prüfen, ob die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen gegen das Legalitätsprinzip verstossen (E. 5). Weiter ist zu untersuchen, ob die Bestimmungen der Dis- ziplinarordnung korrekt angewendet wurden (E. 6) und ob sich die ange- ordneten Massnahmen als verhältnismässig erweisen (E. 7). Abschlies- send ist auf die übrigen Rügen einzugehen (E. 8). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Sinne eines Eventualbegehrens, die erstinstanzliche Verfügung vom 12. November 2019 sei zu Unrecht durch die Rektorin anstatt durch den Disziplinarausschuss ergangen. Das Ver- schulden des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin und der Vorinstanz als geringfügig zu werten. Die Be- schwerdegegnerin habe den angeblichen Verstoss selber als geringfügig eingestuft, ansonsten wäre die Zuständigkeit beim Disziplinarausschuss gelegen und die Verfügung vom 12. November 2019 bzw. der angefoch- tene Entscheid vom 25. Juni 2020 wären bereits aus formellen Gründen aufzuheben. 4.2 Der Entscheid einer sachlich unzuständigen Behörde kann einen Nich- tigkeitsgrund darstellen. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen rechts- anwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2). 4.3 Vorab ist somit die Zuständigkeit der Rektorin zum Erlass der erstin- stanzlichen Verfügung zu prüfen. 4.3.1 Gemäss Art. 63a Abs. 1 BV betreibt der Bund die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Der ETH-Bereich wird im ETH-Gesetz geregelt. Die ETHZ und Lausanne sind autonome öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit, welche ihre Angelegenheiten selbstän- dig regeln und verwalten (Art. 5 ETHG). Gestützt auf Art. 16 der Verord- nung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
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Seite 8
Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 (SR 414.110.37) hat die
Schulleitung der ETHZ die Disziplinarordnung der Eidgenössischen Tech-
nischen Hochschule Zürich vom 2. November 2004 (Disziplinarordnung
ETHZ, SR 414.138.1) erlassen, welche bei unehrlichem Handeln während
Leistungskontrollen zur Anwendung kommt (Art. 2 der Disziplinarordnung
ETHZ).
4.3.2 Die vorliegend einschlägige Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der Diszipli-
narordnung ETHZ legt fest:
1 Bei geringfügigen Verstössen ist die Rektorin oder der Rektor befugt, Diszipli-
narmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d zu verfügen. Sie oder er
hört die betroffene Person vorgängig an.
4.3.3 Art. 3 der Disziplinarordnung ETHZ lautet wie folgt:
"1 Die ETH Zürich kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
erklären:
A-4366/2020 Seite 9 4.3.4 Das Gericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten zu lassen und nur dann allein auf das gram- matikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6003/2019 E. 6.7.1 m.Hw.). 4.3.5 Richtig ist zwar der Einwand der Beschwerdeführerin, insofern als die Beschwerdegegnerin in der mitangefochtenen Verfügung von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht und auch die Vo- rinstanz die Schwere des Verstosses betont. Aus dem Wortlaut der Bestim- mung in Art. 7 Abs. 1 der Disziplinarordnung ETHZ lässt sich nicht eindeu- tig ermitteln, was unter einem "geringfügigen Verstoss" zu verstehen ist bzw. ob sich "geringfügige Verstösse" mit einem geringfügigen Verschul- den gleichsetzen lassen, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. 4.3.6 Unter systematischen Überlegungen kann gesagt werden, dass die Rektorin der ETHZ in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen verfügt; sie kann bei geringfügigen Verstössen einen Verweis aussprechen, eine Leistungs- kontrolle, sowie bei einer Prüfung im Rahmen eines Prüfungsblocks, den ganzen Prüfungsblock, für nicht bestanden erklären, eine Person für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrich- tungen ausschliessen oder den Ausschluss aus der ETHZ androhen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis d der Disziplinarordnung ETHZ). In besonders leichten Fällen kann die Rektorin auf eine Disziplinarmass- nahme verzichten (Art. 7 Abs. 2 der Disziplinarordnung ETHZ). Der Aus- schluss aus der ETHZ für höchstens drei Jahre oder aber die Aberkennung von akademischen Titeln liegt dagegen nicht mehr in der Kompetenz der Rektorin (Art. 7 Abs. 3 der Disziplinarordnung ETHZ). Würde der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, wonach schweres Verschulden einen "ge- ringfügigen Verstoss" ausschliesst, so kämen die in der Disziplinarordnung ETHZ zum Ausdruck kommende Rangordnung an Disziplinarmassnahmen auf Anordnung der Rektorin nie zum Tragen. Eine Vorschrift hat aber nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen in systematischer Hinsicht in der Regel so ausgelegt zu werden, dass andere nicht obsolet werden (vgl. ERNST KRAMER, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2019, S. 123; BGE 112 II 167 E. 2.b). Für diese Auslegung spricht in systematischer Hinsicht auch Art. 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung ETHZ. Nach dieser Bestimmung richten sich Art und Ausmass der Massnahme nach dem Verschulden, den Beweggründen
A-4366/2020 Seite 10 und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Um- fang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETHZ. Daher schliessen "geringfügige Verstösse" nicht aus, dass das Verschul- den des zu Disziplinierenden im Einzelfall (eher) schwer wiegt. Vielmehr handelt es sich beim Begriff "geringfügiger Verstoss" um den Tatbestand, welcher mit unterschiedliche Schwere an Verschulden einhergehen kann, was die erwähnte Rangordnung an Massnahmen zeigt (vgl. zum Verschul- densbegriff im Allgemeinen WALTER HINTERBERGER, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, Diss., St. Gal- len 1986, S. 125). Nach der Schwere des Verschuldens richtet sich dann die anzuordnende Massnahme, wobei die in Art. 3 Abs. 1 der Diszipli- narordnung ETHZ enthaltene Rangordnung von Massnahmen zur Anwen- dung gelangt. Massnahmen, die nur bei nicht mehr geringfügigen Verstös- sen zur Anwendung gelangen, wurden denn auch nicht angeordnet (Art. 7 Abs. 3 der Disziplinarordnung ETHZ). 4.3.7 Dasselbe hat auch in teleologischer Hinsicht zu gelten. Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht eben gerade darin, dass die Rektorin auch bei geringfügigen Disziplinarverstössen einen Verweis aussprechen sowie das Nichtbestehen einer Leistungskontrolle oder eines Prüfungsblocks an- ordnen kann. Andernfalls wäre es ihr praktisch verwehrt, von dieser Kom- petenz Gebrauch zu machen. 4.3.8 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass unehrliches Verhalten an einer Prüfung auch bei (eher) schwerem Verschulden als geringfügiger Verstoss im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Disziplinarordnung ETHZ qualifi- ziert werden kann. Somit war die Rektorin somit für den Erlass der erstin- stanzlichen Verfügung zuständig. Damit erweist sich diese Rüge als unbe- gründet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht einen Verstoss ge- gen das Legalitätsprinzip. Zur Begründung bringt er vor, dass die vorlie- gend zur Beurteilung stehende Disziplinarstrafe in schwerwiegender Weise in seine Rechte eingreife, da ihm dadurch die Weiterführung seines Studi- ums in Materialwissenschaften verunmöglicht werde. Entsprechend be- dürfe es dafür einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. 5.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sich die Frage stelle, ob es dafür überhaupt eine formell-gesetzliche Grundlage brauche, oder ob sich
A-4366/2020 Seite 11 dies bereits aus dem Sonderstatus ergebe, da Studierende alles zu unter- lassen hätten, was einen geordneten Schul- bzw. Studienbetrieb beein- trächtigen könne. Ein geordneter Studienbetrieb sei insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn sich Studierende – wie vorliegend der Be- schwerdeführer – an einer Prüfung unehrlich verhalten würden. Damit sei die gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe vorliegend ausreichend. Andererseits ergebe sich (auch) aus dem ETH-Gesetz – zumindest für den Bereich der Leistungskontrollen – die Möglichkeit zur Anordnung von Dis- ziplinarmassnahmen, womit auch die Anforderung an die gesetzliche Grundlage mit einem Gesetz im formellen Sinn erfüllt sei. 5.3 Mit Schlussbemerkungen vom 8. Dezember 2020 entgegnet der Be- schwerdeführer, es gelte bezüglich des Erfordernisses der Gesetzesform zu beachten, dass es um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechts- stellung des Beschwerdeführers handle, hätten die verfügten Disziplinar- massnahmen doch dessen Ausschluss aus dem Studium der Materialwis- senschaft zur Folge. Bei solch schwerwiegenden Disziplinarmassnahmen sei gemäss herrschender Lehre eine ausdrückliche und genügend be- stimmte Grundlage im formellen Gesetz erforderlich. An einer solch formal- gesetzlichen Grundlage fehle es vorliegend. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lasse sich die für den Erlass von Disziplinarmassnahmen erforderliche formalgesetzliche Grundlage auch nicht aus den von ihr zitierten allgemeinen Bestimmungen des ETH-Geset- zes herleiten. 5.4 Für Grundrechtseingriffe bei Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zu einer stehen (sog. "Sonderstatusverhältnis"), gelten modifizierte Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Zu diesen be- sonderen Rechtsverhältnissen gehört die Benutzung einer öffentlichen An- stalt wie beispielsweise der Besuch einer öffentlichen Schule. Für die zwangsweise Begründung eines besonderen Rechtsverhältnisses wird eine hinreichend bestimmte Grundlage in einem formellen Gesetz verlangt, was der üblichen Regel entspricht. Der genaue Inhalt des besonderen Rechtsverhältnisses darf dagegen auf einer normhierarchisch tieferen Stufe geregelt werden (z.B. Benutzungs- oder Hausordnung). Zudem sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Normen, die den Inhalt des be- sonderen Rechtsverhältnisses regeln, praxisgemäss gelockert. Der einer besonderen Disziplinargewalt Unterworfene kann nicht verlangen, dass al- les, was ihm verboten ist, im Einzelnen aufgezählt wird (vgl. BGE 129 I 12 E. 4.2 und BGE 98 Ib 301 E. 2.b; THOMAS GÄCHTER, in:
A-4366/2020 Seite 12 Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, § 30 Rz. 114 – 116). 5.5 Art. 2 der Disziplinarordnung ETHZ stipuliert auszugsweise folgendes: Diese Disziplinarordnung kommt zur Anwendung, wenn jemand: "(...) a. bei Leistungskontrollen unehrlich handelt, namentlich sich oder anderen auf unerlaubte Weise einen Vorteil zu verschaffen sucht; (...)" 5.6 Art. 7 Abs. 1 der Disziplinarordnung ETH sieht vor, dass bei geringfügi- gen Verstössen die Rektorin oder der Rektor befugt ist, Disziplinarmass- nahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a – d zu verfügen, wozu auch das Nichtbestehen einer Leistungskontrolle, sowie, bei einer Prüfung im Rahmen eines Prüfungsblocks, der ganze Prüfungsblock, zählt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Disziplinarordnung ETHZ). 5.7 Die unerlaubten Hilfsmittel werden in der Weisung zum Prüfungsplan näher konkretisiert. Sie hält in Ziff. 1.3 im Kapitel 1, Allgemeine Hinweise unter dem Absatz "Achtung – unerlaubte Hilfsmittel" von Ziff. 1.3 in Fett- schrift fest, dass sämtliche kommunikationsfähigen, programmierbaren und/oder speicherfähigen Geräte während der Prüfungen nicht erlaubt sind (vgl. Vorakte 9/1). 5.8 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit [...] als Student im Ba- chelor-Studiengang Materialwissenschaft an der ETHZ eingeschrieben ist. Damit besteht offensichtlich ein Sonderstatusverhältnis. Zu prüfen ist ein- zig, ob eine genügende gesetzliche Grundlage für die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen bezüglich des Prüfungsblocks Basisprüfung be- steht. Nach bewährter Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. 5.4 hiervor) be- darf es infolge des hier vorliegenden Sonderstatusverhältnisses keiner for- mell-gesetzlichen Grundlage für die verhängten Disziplinarmassnahmen, d.h. für den ausgesprochenen Verweis sowie für das Nichtbestehen des Prüfungsblocks Basisprüfung. Die diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers vermögen denn auch kein Abweichen von der bewährten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sonderstatusverhältnis zu be- gründen (vgl. E. 5.4 hiervor). Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Disziplinarordnung ETHZ bildet eine genügende Grundlage für die ange- ordneten Disziplinarmassnahmen. Art. 5 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 BV sind nicht verletzt, womit sich diese Rüge als unbegründet erweist. Damit erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob eine Disziplinarmassnahme sich auch auf das ETH-Gesetz abstützen liesse.
A-4366/2020 Seite 13 Der Beschwerdeführer richtet seine Rügen bezüglich der Verletzung des Legalitätsprinzips ausschliesslich gegen die angeordneten Disziplinarmassnahmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Ausschluss aus dem Studium Materialwissenschaften nicht um eine angeordnete Disziplinarmassnahme handelt, sondern diese ist die Folge des Nichtbestehens des Prüfungsblocks "Basisprüfung", da nur eine einmalige Wiederholung statthaft ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. b der Leistungskontrollenverordnung ETHZ i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Studienreg- lements 2017). 6. 6.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Diszplinarordnung falsch ausgelegt worden und zu Unrecht von einem "unehrlichen Handeln" ausgegangen worden sei. Er vertritt konkret die Ansicht, dass sein Mobil- telefon nicht als unerlaubtes Hilfsmittel betrachtet werden könne, und dass das blosse Mitführen eines Mobiltelefons (noch) keinen sanktionierten Dis- ziplinarverstoss begründe. Die Tathandlung des Betrugs bzw. Betrugsver- suchs in Anlehnung an Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) setze ein arglistiges Verhalten voraus. Dies ergebe sich aus der französischen Fassung der Disziplinarordnung ETHZ ("se comporte de façon frauduleuse lors d’un contrôle des presta- tions..."). Das blosse Mitführen bzw. Aufsichtragen eines Mobiltelefons während eines Toilettenbesuchs – noch dazu von aussen ersichtlich in der Hosentasche – könne klarerweise nicht als arglistiges Verhalten im obge- nannten Sinne qualifiziert werden. Ein solches Vorgehen sei nicht beson- ders raffiniert oder durchtrieben. Bei einer anderen Auslegung würden die Studenten der ETH Lausanne gegenüber denjenigen der ETHZ benachtei- ligt. Darüber hinaus habe es ihm an einer entsprechenden Absicht geman- gelt. Der (zweite) Toilettenbesuch habe nur kurz gedauert hat, was für die Erlangung eines Vorteils ohnehin viel zu kurz gewesen wäre. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin lasse sich auch aus der Weisung zum Prüfungsplan für die Prüfungssession Sommer 2019 nichts Anderes ableiten. Diese spreche nur von dem "Verwenden" nicht erlaubter Hilfsmittel. Zunächst sei unklar, ob sich diese überhaupt auf eine genügende gesetzliche Grundlage stütze. Darüber hinaus dürfe die Weisung den Tatbestand des Disziplinarverstosses, ohnehin nicht erwei- tern, sondern könne diesen höchstens konkretisieren. Der Beschwerdefüh- rer habe von Anfang an glaubhaft dargelegt, dass sein Mobiltelefon wäh- rend der Prüfung ausgeschaltet gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt be- nutzt worden sei. Auch könne er anhand der Verbindungsdetails seines
A-4366/2020 Seite 14 Mobilfunkanbieters belegen, dass während der Dauer der Prüfung kein Da- tenverkehr stattgefunden habe. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es sei dennoch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sein Mobilte- lefon benutzt habe (etwa via ETH-WLAN oder mittels Zugriffs auf ein darauf gespeichertes Dokument), handle es sich um reine Spekulation bzw. eine Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes, für die es keinerlei objektive Anhaltspunkte gebe. Es gehe nicht an, sein nachträgliches Ver- halten zu seinem Nachteil auszulegen. Es sei das gute Recht des Be- schwerdeführers als Betroffener, sich gegen die (unberechtigten) Vorwürfe zu wehren und diese in Abrede zu stellen. 6.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass der Tatbestand des unehrlichen Handels bereits erfüllt sei, wenn klar gegen Anweisungen der Prüfungsaufsicht verstossen werde. Entgegen der Aus- führungen des Beschwerdeführers, jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, sei es dabei nicht notwendig, dass man sich einen Vorteil ver- schaffe oder zu verschaffen versuche. Wenn Studierende ein Mobiltelefon während einer Prüfung auf sich trügen bzw. in unmittelbarer Griffweite hät- ten, bestehe die Gefahr, unerlaubterweise Hilfestellungen zu den Prü- fungsaufgaben zu erhalten – sei es aus dem Internet, sei es im direkten Kontakt mit einer Drittperson. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Mobilte- lefon eingeschaltet sei oder ob es tatsächlich benutzt werde. Weiter führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, dass das Verhängen einer Disziplinarmassnahme keine Strafe im Rechtssinn sei, sondern der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörde diene. Es gehe also vorliegend nicht darum, den Beschwerdeführer zu bestrafen, sondern ihr Ansehen und ihre Vertrauenswürdigkeit durch das Verhängen einer Disziplinarmassnahme zu wahren. Entsprechend könnten auch nicht die Voraussetzungen eines Tatbestandes aus dem Strafgesetzbuch in ana- loger Weise herangezogen werden. Schon gar nicht könnten für den Dis- ziplinarverstoss des unehrlichen Handelns gemäss Art. 2 Bst. a Diszipli- narordnung ETHZ die Voraussetzungen des Betrugs gelten. Der Betrug sei ein Vermögensdelikt, was hier offensichtlich nicht der Fall sei. Völlig ver- fehlt sei zudem die Annahme, es sei auch ein arglistiges Verhalten notwen- dig. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, so könnten sich Studierende in Prüfungssituationen beliebig unehrlich verhal- ten, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen hätte bzw. sie könnte ge- gen dieses Verhalten nicht vorgehen, da die hohen Anforderungen an den Tatbestand der Arglist wohl selten erfüllt wären. Vielmehr ergebe sich aus
A-4366/2020 Seite 15 dem Sonderstatusverhältnis der Studierenden, an welcher sie sich aus freien Stücken immatrikuliert hätten, dass diese jede Art von Täuschung im Rahmen einer Leistungskontrolle zu unterlassen hätten, damit ein ord- nungsgemässes Prüfungswesen garantiert sei. Genau dies habe der Be- schwerdeführer aber nicht getan, indem er entgegen einer ausdrücklichen Anweisung der Prüfungsaufsicht sein Mobiltelefon heimlich wieder an sich genommen habe. 6.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass in der Wei- sung zum Prüfungsplan das Mitsichführen von kommunikationsfähigen Geräten als solche, und nicht bloss deren Benutzung, untersagt sei. Dieses Verbot sei eindeutig und sogar mit Fettschrift hervorgehoben. Die darauf- folgende Erläuterung, laut welcher Smartphones abgeschaltet und weder ergreifbar noch bedienbar sein dürfen, müsse in Verbindung mit diesem allgemeinen Verbot gelesen werden. Diese Präzisierung bedeute nämlich umgekehrt nicht, dass Mobiltelefone im Prüfungsraum zugelassen sind, solange sie abgeschaltet seien. Eine solche Auslegung würde im Wider- spruch zu dem allgemeinen Verbot der kommunikationsfähigen Geräte im Prüfungssaal stehen. Vielmehr deute dieser zweite Satz im Hinblick auf die Systematik des Absatzes darauf hin, dass jedes Verhalten, das auf die Ein- schaltung, Ergreifbarkeit oder Bedienbarkeit eines Smartphones schlies- sen lasse, bereits als Verstoss gedeutet werden könne. Nur so mache der anschliessende Ratschlag an die Studierenden Sinn, die Mobiltelefone zum offensichtlichen Zweck der Vermeidung jeder zweideutigen Situation zu verstauen oder gar nicht erst zur Prüfung mitzunehmen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, laut welcher das einfache Mittragen eines Mobiltele- fons nicht per se bereits untersagt sei, könne demnach nicht gefolgt wer- den. 6.4 Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen wie etwa die Benützer einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Im Allgemeinen gelten diszip- linarische Massnahmen als administrative Sanktionen und nicht als Strafen im Rechtssinne, da ihnen kein vergeltender Charakter zukommt. Die Dis- ziplinarmassnahmen einer Anstalt haben zum primären Ziel, einen geord- neten Anstaltsbetrieb sicherzustellen. Die Anordnung einer Disziplinar- massnahme setzt einen Verstoss gegen Amts- oder Berufspflichten oder eine Übertretung der Anstaltsordnung voraus. Zudem bedürfen Disziplinar- massnahmen einer gesetzlichen Grundlage – ausser im Disziplinarrecht der Anstalten – und müssen verhältnismässig sein (Urteil des BVGer
A-4366/2020 Seite 16 A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6.3; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM- MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 46 ff.; vgl. ferner HINTERBERGER, a.a.O., S. 38 ff. und 51 ff.). 6.5 Art. 2 der Disziplinarordnung ETHZ stipuliert auszugsweise folgendes: "Diese Disziplinarordnung kommt zur Anwendung, wenn jemand: (...) a. bei Leistungskontrollen unehrlich handelt, namentlich sich oder anderen auf unerlaubte Weise einen Vorteil zu verschaffen sucht; (...)" 6.6 Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Disziplinarordnung ETHZ kann die Be- schwerdegegnerin als Disziplinarmassnahme den ganzen Prüfungsblock für Nichtbestanden erklären (vgl. E. 4.3.3 hiervor). 6.7 Gemäss Art. 5 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich werden die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere die zu- lässigen Hilfsmittel, für alle Studierenden einheitlich festgelegt und durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Mitteilungen, welche die Leistungskontrollen betreffen, sind gemäss Art. 3 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich verbindlich, sobald sie von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind, die jeder Studentin und jedem Studenten bei der Immatrikulation zugeteilt wird, sobald sie schriftlich zu- gestellt sind oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Webseite der ETH Zürich, veröffentlicht sind. 6.8 Die Weisung zum Prüfungsplan 2019 hält im Kapitel 1, Allgemeine Hin- weise unter dem Absatz "Achtung – unerlaubte Hilfsmittel" von Ziff. 1.3 fol- gendes fest (vgl. Vorakte 9/1): "Achtung - unerlaubte Hilfsmittel Sämtliche kommunikationsfähigen, programmierbaren und/oder speicherfä- higen Geräte sind während den Prüfungen nicht erlaubt. Solche Geräte, wie bspw. Smartphones, Smartwatches, etc. müssen während der Dauer der gesam- ten Prüfung abgeschaltet und am Prüfungsplatz nicht zugreifbar bzw. bedienbar sein. Verstauen Sie solche Geräte oder bringen Sie sie gar nicht erst zur Prüfung mit. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur gültig, wenn sie explizit im Prü- fungsplan aufgeführt sind. Auch bei mündlichen Prüfungen ist das Mitführen bzw. Aufsichtragen von elektronischen Geräten wie z.B. Smartphones, Smartwatches, etc. nicht erlaubt, ausser der zuständige Dozent erlaubt dies ausdrücklich. Das Verwenden nicht erlaubter Hilfsmittel kann disziplinarische Massnahmen nach
A-4366/2020 Seite 17 sich ziehen, wie unehrliches Handeln im Allgemeinen; vgl. Disziplinarordnung der ETH Zürich." 6.9 Verwaltungsverordnungen (auch Weisungen, Richtlinien etc.) dienen einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung durch die Ver- waltung. Sie stellen Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar (BGE 128 I 167 E. 4.3 und 121 II 473 E. 2b). Von Verfügungen, die in Übereinstimmung mit einer Verwaltungsverordnung ergangen sind, weicht das Bundesverwal- tungsgericht nicht "ohne Not" ab, da eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der Verwaltungspraxis sichergestellt werden soll (Urteil des BVGer A-1956/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.4; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 49 Rz. 14 m.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 41 Rz. 16). 6.10 Die Parteien legen vorliegend ihre unterschiedlichen Schilderungen zum Sachverhalt dar. Sie sind sich insbesondere uneins, ob der Beschwer- deführer sein Mobiltelefon beim ersten Toilettenbesuch während der schriftlichen Prüfung "Physik l" bei sich hatte und zu welchem Zeitpunkt ein Assistent den Beschwerdeführer aufforderte, das Mobiltelefon wegzule- gen. Unbestritten ist in sachverhaltlicher Hinsicht dagegen, dass der Be- schwerdeführer während der schriftlichen Prüfung "Physik l" sein Mobilte- lefon erstmals auf seinem Tisch liegen hatte, es auf explizite Aufforderung eines Assistenten hin dann weggelegte, bevor er es wieder zu sich nahm und beim zweiten Toilettenbesuch mitnahm (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Entscheids). 6.11 Vorliegend kann im Wesentlichen auf die Begründung des vorinstanz- lichen Entscheids abgestellt werden (vgl. E. 8 des angefochtenen Ent- scheids). Aus Ziff. 1.3 der Weisung zum Prüfungsplan 2019 geht klar und in Fettschrift hervor, dass sämtliche kommunikationsfähigen, programmier- baren und/oder speicherfähigen Geräte nicht erlaubt sind. Solche Geräte, wie beispielsweise Smartphones und Smartwatches, müssen während der Dauer der gesamten Prüfung abgeschaltet und am Prüfungsplatz nicht zugreifbar bzw. bedienbar sein. Dabei wird ausdrücklich auf die Diszipli- narordnung ETHZ verwiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer durch einen Assistenten der Beschwerdegegnerin ausdrücklich angehalten, sein Mobiltelefon im Rucksack zu verstauen. Dennoch hat er es wieder an sich genommen und damit die Möglichkeit geschaffen, sich einen unerlaubten Vorteil zu erlangen. Dabei spielt es entgegen den ausführlichen Vorbringen
A-4366/2020 Seite 18 des Beschwerdeführers keine Rolle, ob dieser tatsächlich einen Vorteil da- raus erlangt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Dis- ziplinarrecht kann es nicht darauf ankommen (vgl. E. 6.4 hiervor), ob die Weisung zum Prüfungsplan jede erdenkliche Situation zur Handhabung mit dem Mobiltelefon aufzählt. Ein unerlaubtes Handeln ist bereits erfüllt, so- fern der Beschwerdeführer gegen die Weisung zum Prüfungsplan 2019 und die Anordnung des Assistenten verstossen hat. Es gibt auch keinen Anlass, um von der detaillierten Weisung zum Prüfungsplan abzuweichen (vgl. E. 6.9), da diese (unter anderem) mit ihrer Publikation auf dem Inter- net für die Studierenden als verbindlich gilt, was im Übrigen auch nicht be- stritten wird. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, wel- che sich auf Art. 5 der Leistungskontrollenverordnung stützt, womit sich auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, sofern er die gesetzliche Grundlage der Weisung in Zweifel zieht. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass "Arglist" nötig sei. Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist augen- scheinlich, dass das Vermögensdelikt des Betrugs nicht mit einem "unehr- lichen Handeln" an einer Prüfung gleichgesetzt werden kann. Denn der Zweck von Disziplinarmassnahmen besteht gerade darin, einen geordne- ten Anstaltsbetrieb herzustellen und hat keinen vergeltenden Charakter (vgl. E. 6.4 hiervor). Unter diesem Blickwinkel kann es nicht angehen, dass der Begriff des "unehrlichen Handelns" derart eng verstanden wird. An- dernfalls wäre es der Beschwerdegegnerin praktisch verunmöglicht, die nicht erlaubten Hilfsmittel effektiv zu kontrollieren und einen geordneten Prüfungsbetrieb aufrechtzuerhalten. 6.12 Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der Beschwer- deführer gegen die Disziplinarordnung verstossen hat, indem er sein Mo- biltelefon entgegen den Weisungen zum Prüfungsplan sein Mobiltelefon in greifbarer Nähe bei sich hatte und es entgegen der Anordnung der Be- schwerdegegnerin wieder an sich genommen und auf den zweiten Toilet- tenbesuch mitgenommen hat. 7. 7.1 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahmen in Frage. Sollte ein Disziplinarfehler wider Erwar- ten bejaht werden, sei das Verschulden lediglich als geringfügig zu werten und es sei lediglich ein Verweis gegen ihn auszusprechen. Die gegenteili- gen Ausführungen von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beruhten auf
A-4366/2020 Seite 19 reinen Spekulationen, die bei der Beurteilung des Verschuldens selbstre- dend ausser Acht zu lassen seien. Dies betreffe namentlich die Mutmas- sungen der Beschwerdegegnerin bezüglich des ersten Toilettenbesuchs, die sie in krasser Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bei der Ge- wichtung des Verschuldens mitberücksichtigt habe. 7.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass was das Verhältnismässig- keit im engere Sinne angehe, so gelte es zu betonen, dass die Beschwer- degegnerin aufgrund des Disziplinarverstosses keinen Ausschluss verfügt, sondern lediglich den Prüfungsblock "Basisprüfung" für nicht bestanden er- klärt habe. Beim Ausschluss aus dem Studiengang handle es sich somit nur um eine Folge davon. Der Beschwerdeführer habe die Basisprüfung, welche sieben einzelne Fächer umfasse, wovon eine die hier in Frage ste- henden Prüfung "Physik I" sei, bereits einmal nicht bestanden. Ein erneu- tes Nichtbestehen der Basisprüfung führe daher zwingend zu einem Aus- schluss aus dem Bachelor-Studiengang Materialwissenschaft. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, so dürfte bei einem aufgrund einer Disziplinarmassnahme nicht bestandenen Prüfungsblock in keinem Fall ein Ausschluss aus dem Studiengang erfolgen. 7.3 Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlich liegenden Ziels geeignet, und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastun- gen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514). 7.4 Das Nichtbestehen des Prüfungsblocks Basisprüfung ist ohne weiteres geeignet, einen geordneten Anstaltsbetrieb zu gewährleisten und die oben genannten Hochschul- und öffentlichen Interessen zu wahren. Umstritten ist hingegen, ob die Massnahme auch erforderlich ist. Eine Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass- nahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Gebot der Er- forderlichkeit einer Massnahme wird auch als Prinzip der Notwendigkeit bezeichnet (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 527 f.). 7.5 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Beschwerdegegnerin als Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift. Aufgrund des
A-4366/2020 Seite 20 Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unter- schiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Aus- druck kommende Rangordnung zu beachten (Art. 3 Abs. 2 der Diszipli- narordnung ETHZ; vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-3357/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.4 m.H.). 7.6 Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin zweifelsohne ein grosses Interesse an ei- nem geordneten Prüfungsbetrieb, an der Aufrechterhaltung ihres wissen- schaftlichen Rufs und an der Gleichbehandlung aller Studierenden habe. Dagegen seien die Interessen des Beschwerdeführers in die Waagschale zu werfen. Da die Anerkennung eines Disziplinarverstosses eine Sanktion nach sich ziehen solle, erscheine die Aussprache eines Verweises, als mil- deste Massnahme, in dieser Hinsicht ohne Weiteres rechtmässig. Er habe somit zweimal gegen die Weisung zum Prüfungsplan verstossen, das erste Mal möglicherweise fahrlässig, das zweite Mal aber bewusst, und überdies dann auch gegen eine direkte Anweisung. Im Laufe des Disziplinarverfah- rens habe der Beschwerdeführer zwar bei der Sachverhaltsermittlung offen mitgewirkt, die Schwere seines Verstosses aber immer wieder für gering erachtet. Unter diesen Umständen halte die Massnahme der Beschwerde- gegnerin, nicht nur die Leistungskontrolle "Physik I", sondern den ganzen Prüfungsblock Basisjahr für nicht bestanden zu erklären, vor der Prüfung der Notwendigkeit stand. Auf diese Einschätzung der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen abzustellen, zumal der Beschwerdegegnerin nach dem zuvor unter E. 7.5 Gesagten hier ein gewisser Spielraum zukommt, in den das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift. Es ist dem Beschwerdefüh- rer zwar insofern beizupflichten, als er sich daran stört, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid erwähnt, dass er sich auch im Nachhinein der Bedeu- tung und Wichtigkeit seines Verstosses immer noch nicht bewusst gewe- sen sei. Aus diesem Umstand kann nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, da es ihm unbenommen ist, den Rechtsweg zu beschreiten. Zu- recht führt die Vorinstanz aber diesbezüglich aus, dass der Beschwerde- führer zweimal gegen die Disziplinarordnung ETHZ verstossen hat, was hier erschwerend ins Gewicht fällt. Einerseits hatte er die Möglichkeit des Zugriffs auf ein unerlaubtes Hilfsmittel, d.h. auf sein Mobiltelefon. Anderer- seits hat er das Mobiltelefon entgegen der Anordnung des Assistenten der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen wieder an sich genommen und auf den zweiten Toilettenbesuch mitgenommen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob er das Mobiltelefon tatsächlich benutzt, und ob er überhaupt
A-4366/2020 Seite 21 eine entsprechende Absicht gehabt hat, das Mobiltelefon zu benutzen. Den Argumenten des Beschwerdeführers, ein Verweis würde genügen, ist ent- gegen zu halten, dass gerade im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten dargestellten Umstände und dem bewussten Verhalten des Beschwerde- führers (der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin folgend) von einem schweren Verschulden auszugehen ist, welche das Nichtbestehen des ge- samten Prüfungsblocks Basisprüfung rechtfertigt. Richtig ist zwar, dass es sich nur um geringfügige Verstösse gegen die Disziplinarordnung ETHZ handelt und dass ungeklärt ist, ob er das Mobiltelefon beim ersten Toilet- tenbesuch mitgenommen hat. Dies schliesst ein schweres Verschulden je- doch nicht aus (vgl. E. 4.3.4 und 6.12 hiervor). Die angeordneten Massnahmen erweisen sich mithin als notwendig, um das grosse Interesse der Beschwerdegegnerin an einem geordneten Prüfungsbetrieb, an der Aufrechterhaltung ihres wissenschaftlichen Rufs und an der Gleichbehand- lung aller Studierenden zu wahren. 7.7 Letztlich bleibt danach zu fragen, ob sich die angeordneten Massnah- men als verhältnismässig im engeren Sinne erweisen, das heisst, ob sie zumutbar sind. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der wissenschaftliche Ruf der Beschwerdegegnerin vorliegend – anders als etwa bei einem Plagiat im Rahmen einer Doktorarbeit – nicht auf dem Spiel stehe. Auch der geordnete Prüfungsbetrieb werde durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gefährdet. Weder die Vorinstanz noch die Be- schwerdegegnerin würden solches geltend machen. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin widersprechen dieser Darstellung. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin hat schwerwiegende Konsequen- zen für den Beschwerdeführer, da er den Prüfungsblock Basisprüfung nicht mehr als einmal wiederholen kann. Damit erfolgt mit dem Nichtbestehen des Prüfungsblocks Basisprüfung gleichzeitig der Ausschluss aus dem Studium Materialwissenschaften. Demgegenüber sind die Interessen der Vorinstanz an einem geordneten Anstaltsbetrieb sowie die tangierten Hochschul- und öffentlichen Interessen auch als sehr hoch einzuschätzen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz dahingehend geäussert, dass die Beschwerdegegnerin ein grosses Inte- resse an einem geordneten Prüfungsbetrieb, an der Aufrechterhaltung ih- res wissenschaftlichen Rufs und an der Gleichbehandlung aller Studieren- den habe, worauf abzustellen ist. Zu Recht führt die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid weiter aus, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zum Ziel hat, jede harte Situation zu vermeiden, ansonsten würden
A-4366/2020 Seite 22 gewisse Sanktionen nie zur Anwendung kommen. Dass der Beschwerde- führer als Folge davon aus dem Studium Materialwissenschaften ausge- schlossen wird, hat sich dieser letztlich selbst zuzuschreiben und ist nicht zu beanstanden. Die Massnahmen erweisen sich somit als zumutbar. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer den Prüfungsblock Basisprüfung angesichts sei- nes Notendurschnitts überhaupt noch bestehen könnte. 8. Abschliessend verlangt der Beschwerdeführer, er sei erneut zur Wiederho- lung der Basisprüfung im Bachelor-Studiengang Materialwissenschaft zu- zulassen; eventualiter sei er erneut zur Wiederholung der Leistungskon- trolle "Physik I" zuzulassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, die Verfahrensdauer (inklusive Verwaltungsverfahren und Be- schwerdeverfahren vor der Vorinstanz) sei nicht an die Studiendauer an- zurechnen. Diese Anträge vermögen am Ausgang des Verfahrens indes- sen nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer ohnehin aus dem Ba- chelorstudiengang Materialwissenschaften ausgeschlossen wurde. Nach- dem sich der Entscheid der Vorinstanz als rechtmässig erwiesen hat, braucht demnach auf diese Anträge nicht mehr eingegangen zu werden. 9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. 11. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
A-4366/2020 Seite 23 an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Ausge- schlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten al- lerdings nur, wenn das eigentliche Ergebnis der Prüfung umstritten ist bzw. wenn ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten eines Kandidaten beruht, namentlich auch die Exmatrikulation aus der Hochschule (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1 m.H.; Urteile des BGer 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2 und 2C_317/2007 vom 21. August 2007 E. 2; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz [BGG] – Bundesgesetz über das Bundesgericht, 2. Aufl. 2015, Rz. 140 zu Art. 83). Wenn andere Entscheide im Zusammen- hang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel hingegen zulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1). Dasselbe gilt auch, wenn die Note 1.0 nicht wegen der inhaltlichen Beurteilung einer abgelegten Prüfung, sondern als disziplinarische Sanktion für unehrliches Verhalten erteilt wird. Die daraus resultierenden Folgen sind weder auf das Prüfungsergebnis als solches noch auf intellektuelle oder physische Fähig- keiten zurückzuführen, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG nicht greift (Urteil des BGer 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 1). In diesem Sinn ist im Dispositiv auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu verweisen (vgl. Art. 82 ff. BGG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4366/2020 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kosten- vorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ETH Verfahrens-Nr. [...]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Joel Günthardt
A-4366/2020 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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