B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 05.02.2025 abgeschrieben (2C_21/2024)

Abteilung I A-4303/2021

Urteil vom 22. November 2023 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

vonRoll casting ag, vertreten durch lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt, Sameli Thür Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

CKW AG (vormals Centralschweizerische Kraftwerke AG), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Stefan Rechsteiner, lic. iur. Adrian Gautschi und M.A. HSG Elias Mühlemann, Vischer AG, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Vorinstanz,

Gegenstand

Individuelle Prüfung Netznutzungstarife 2009 bis 2016.

A-4303/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die vonRoll casting ag (nachfolgend: vonRoll) mit Sitz in Zug stellt Gussar- tikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedene Dienst- leistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Die CKW AG (vormals: Centralschweizerische Kraftwerke AG) beliefert die vonRoll mit Strom. B. Mit Gesuch vom 24. Mai 2013 beantragte die vonRoll bei der Eidgenössi- schen Elektrizitätskommission ElCom, es sei für die Jahre 2009 bis 2013 über die Netznutzungstarife der CKW AG und die zu bezahlenden Netznut- zungsentgelte ein Entscheid im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) zu erlassen – unter Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netz- nutzungstarifs und -entgelts gemäss Art. 14 und Art. 15 StromVG. Die CKW AG sei zu verpflichten, zu viel bezahlte Netznutzungsentgelte an die vonRoll zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht verlangte die vonRoll umfassende Akteneinsicht, sofern der Berechnung der Tarife bzw. Entgelte andere als diejenigen Zahlen zu Grunde gelegt würden, welche direkt aus den publizierten Jahresrechnungen der CKW AG ersichtlich seien. C. Am 30. September 2014 ersuchte die vonRoll mit gleichlautenden Begeh- ren um einen Entscheid über die Netznutzungstarife und -entgelte auch für das Jahr 2014. Die ElCom prüfte dieses Gesuch daraufhin in demselben Verfahren ([...]) wie dasjenige vom 24. Mai 2013. Auf ein weiteres Gesuch der vonRoll vom 9. November 2016 hin erweiterte die ElCom das Verfah- ren am 29. März 2017 auf die Jahre 2015 und 2016. D. In der Folge führte die ElCom ein Verfahren betreffend Akteneinsicht durch. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hiess die ElCom den Antrag der vonRoll auf Akteneinsicht teilweise gut. E. Mit Verfügung vom 18. August 2021 hielt die ElCom fest, dass die Netznut- zungstarife, welche die CKW AG der vonRoll in Rechnung gestellt habe, gesetzmässig seien und richtig auf die vonRoll angewendet worden seien. Deren Antrag auf Rückerstattung von Netznutzungskosten wies die ElCom ab.

A-4303/2021 Seite 3 F. Gegen diese Verfügung erhob die vonRoll (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 27. September 2021 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragt, es seien die Verfügung der Vorinstanz vom 18. August 2021 und deren Zwischenverfügung vom 9. April 2019 vollum- fänglich aufzuheben. Die Sache sei zu rechtmässiger Behandlung bzw. Be- urteilung der Begehren und namentlich zu rechtmässiger, vollständiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. H. Die CKW AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Be- schwerdeantwort vom 18. November 2021 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. I. Am 2. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Endverfügung der Vorinstanz vom 18. August 2021 und der Zwischenverfügung vom 9. April 2019 handelt es sich um Verfügungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört als Be- hörde nach Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsge- richts. Eine Ausnahme aufgrund des Sachgebiets nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 ff. VGG; Art. 23 StromVG).

A-4303/2021 Seite 4 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Endverfügung vom 18. August 2021 sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2.2 Beim angefochtenen Entscheid über die Akteneinsicht vom 9. April 2019 handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung. Als solche ist sie gemäss Art. 46 Abs. 2 VwVG mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf deren Inhalt auswirkt. Erfor- derlich ist, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung hat (Urteile des BVGer A-391/2007 vom 28. Januar 2008 E. 1.2.2 und B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 2.2; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, Art. 46 Rz. 12 m.H.). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs durch unzulässige Verweigerung der Akteneinsicht führt grundsätzlich – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache – zur Aufhebung des angefochtenen Hauptentscheids (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4568/2021 vom 19. Oktober 2023 E. 4.7.1), so dass weiterhin ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dieses kann insbesondere dann nachträglich entfallen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt worden ist (zum Ganzen Urteil des BVGer A-391/2007 vom 28. Januar 2008 E. 1.2.2). Vorliegend wurde die Akten- einsicht, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, im Beschwerdeverfah- ren nicht nachgeholt. Dies wäre auch nicht möglich, da die Beschwerde- führerin – ohne Unterscheidung zwischen End- und Zwischenverfügung – Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Beurteilung ihrer Anträge durch die Vorinstanz verlangt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Zwischenverfügung könnte sich daher weiterhin auf den Be- stand der Endverfügung auswirken. Die Beschwerdeführerin ist zur An- fechtung der Zwischenverfügung somit ebenfalls berechtigt. 1.3 Die Sachurteilsvoraussetzungen zur Beurteilung der frist- und formge- recht eingereichten Beschwerde sind demnach gegeben. 2. 2.1 Vor Bundesverwaltungsgericht kann grundsätzlich nebst Rechtsverlet- zung und Sachverhaltsfeststellung auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Fungiert allerdings als Vorinstanz eine ge- setzlich vorgesehene unabhängige Fachinstanz mit besonderen

A-4303/2021 Seite 5 Fachkenntnissen, so kann und soll das Gericht deren technisches Ermes- sen respektieren und nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus trif- tigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde ab- weichen, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Eine solche Fachbehörde ist auch die Vorinstanz (Art. 21 StromVG; zum Ganzen BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.H.). 2.2 Die Festlegung der Netznutzungstarife ist nicht Sache der Vorinstanz, sondern der Verteilnetzbetreiber (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG, Art. 18 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]). Die Vorinstanz überwacht die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Geset- zes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist unter anderem zuständig für den Entscheid im Streitfall über Netznutzungstarife und -entgelte sowie deren Überprüfung von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Sie hat nur bei Gesetzes- verstössen einzugreifen und kann sich nicht in das Ermessen der Netzbe- treiber einmischen. Kommt der Vorinstanz eine Gesetzmässigkeits- und keine Ermessensprüfung zu, kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in den Ermessensbereich der Netzbetreiber eingreifen; zugleich hat es darüber zu wachen, dass die Vorinstanz diesen respektiert (BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). 3. 3.1 Zu überprüfen ist ein Entscheid der Vorinstanz in einem Streitfall ge- mäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG. Er betrifft die Netznutzungstarife bzw. -entgelte, welche die Beschwerdegegnerin als (Verteil-)Netzbetreiberin der Beschwerdeführerin als Endverbraucherin in den Jahren 2009 bis 2016 in Rechnung gestellt hat. Es ist unstrittig, dass das Recht im Zeitpunkt der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts massgebend ist (BGE 139 V 335 E. 6.2), d.h. die Normen in derjenigen Fassung an- wendbar sind, die im Zeitpunkt der Festlegung der jeweiligen Tarife durch die Beschwerdegegnerin galt. 3.2 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung des sicheren, leistungs- fähigen und effizienten Netzbetriebs (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Für diesen Netzbetrieb entstehen ihnen Kosten. Die Endverbraucher haben ein Netznutzungsentgelt zu entrichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 StromVG). Das Netz- nutzungsentgelt darf die gemäss Art. 15 StromVG anrechenbaren Kosten

A-4303/2021 Seite 6 sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes unter Einschluss eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 Abs. 1 StromVG in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die anrechenbaren Kosten werden den Endverbrauchern über Netznut- zungstarife in Rechnung gestellt (vgl. Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 4.2). Aus dem Tarif und dem Verbrauch des Endkunden ergibt sich die Höhe des zu leistenden Netznutzungsentgelts. Auf der be- troffenen Mittelspannungsebene wird der Preis nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in der Regel über einen Grundtarif (CHF/Jahr), eine Leistungspreiskomponente (CHF/kW [Kilowatt]) sowie eine Arbeitspreiskomponente (Rp./KWh [Kilowattstunde]) festgesetzt. 4. Streitig ist, anhand welcher (Zahlen-)Grundlagen und Unterlagen die Ge- setzmässigkeit der Netznutzungstarife im Verfahren zum Erlass eines Ent- scheids im Streitfall (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG) zu prüfen ist. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, sie habe gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG Anspruch auf einen Entscheid über die Ge- setzmässigkeit der Tarife und Entgelte. Die Gesetzmässigkeit bestimme sich anhand der tatsächlichen anrechenbaren Ist-Kosten der Verteilnetz- betreiberin gemäss Art. 14 und Art. 15 StromVG. Es ergebe sich somit un- mittelbar aus dem Gesetz, dass die Ist-Kostenbasis den relevanten Prüf- gegenstand bilde. Die Vorinstanz habe die Prüfung der Netznutzungstarife und -entgelte aber nicht wie beantragt einem gesetzmässigen Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 14 f. StromVG zuge- führt und die gestellten Anträge nicht materiell behandelt. Es liege ein ei- gentliches Nichteintreten auf ihre Gesuche und Begehren und somit eine Rechtsverweigerung, jedenfalls aber unrichtige und unvollständige Sach- verhaltsabklärung sowie eine Rechtsverletzung vor. Die Vorinstanz habe die tatsächlichen Ist-Kosten der Beschwerdegegnerin nie erhoben und ge- prüft, insbesondere habe sie von dieser keine entsprechenden Unterlagen eingefordert. Sie habe lediglich ungeprüfte Planwerte (Plan- bzw. Sollzah- len) als Datenbasis verwendet, welche von der Beschwerdegegnerin ein- seitig im Reporting-Tool der Vorinstanz deklariert worden seien. Der durch- geführten individuellen Tarifprüfung fehle jeder Realitätsbezug. Es handle

A-4303/2021 Seite 7 sich um eine Scheinprüfung. Ob die in Rechnung gestellten Netznutzungs- entgelte den tatsächlich anrechenbaren Kosten der Beschwerdegegnerin entsprächen, sei nicht nachvollziehbar. Es fehlten sämtliche Basiszahlen- werke, d.h. die Finanzbuchhaltungen, die Überleitungen zu den Be- triebsabrechnungen, die Betriebsabrechnungen selbst, die Teilkostenab- rechnungen Netzbetrieb bzw. Netznutzungstarif sowie die Nachkalkulatio- nen, die im Rechnungswesen der Beschwerdegegnerin mit Sicherheit vor- handen seien. Ob die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Zahlen richtig erhoben worden seien und mit den effektiven Zahlen der Finanz- buchhaltung übereinstimmten, habe die Vorinstanz nicht überprüft. Es fehle ein Vergleich zwischen Soll und Ist und eine transparente Analyse von Abweichungen. Dies lasse Raum für finanztechnische Optimierungen. Sie wisse bis heute nicht, ob die ihr verrechneten Tarife gesetzmässig ge- wesen seien und ob sie für die Netznutzung zu viel bezahlt habe. Dies ent- spreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der zum Schutz der Konsu- menten grösstmögliche Transparenz gewollte habe. Weiter habe die Vorinstanz die Erwägungen des Bundesgerichtsent- scheids (BGE) 142 II 451 unzutreffend angewendet. Demgemäss sei zu prüfen, ob die Tarife gesetzmässig seien, was zwingend die Prüfung der tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Netzkosten des Netzbetreibers beinhalte. Abweichend von der Auffassung der Vorinstanz hätten die beiden Verfah- ren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a und Bst. b StromVG stets denselben Prüfge- genstand und dieselbe massgebliche (Ist-)Kostenbasis. Folge man der Verfahrensweise der Vorinstanz, die im Verfahren nach Bst. a einzig Plan- kosten prüfe, folge daraus, dass alles, was für die Prüfung der Netznut- zungstarife bedeutsam sei, nur noch im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG stattfinde und die in Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG statu- ierten Rechte der Endverbraucher bedeutungslos würden. 4.1.2 Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, es sei zwischen dem auf Antrag durchzuführenden Verfahren zur Entscheidung von Streitfällen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG und dem von Amtes wegen erfolgen- den Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG zu unterscheiden. Bei der Tarifprüfung von Amtes wegen (Bst. b) werde in der Regel eine Prüfung der anrechenbaren Kosten anhand von Ist-Kosten durchgeführt, die sich erst nach Abschluss des Tarifjahrs ermitteln liessen. Endverbrau- cher hätten in jenem Verfahren gemäss BGE 142 II 451 keine Parteistel- lung, doch würden Korrekturen der anrechenbaren Ist-Kosten praxisge- mäss über die Deckungsdifferenzen, d.h. über eine Tarifsenkung in den Folgejahren, an die Endverbraucher zurückerstattet. Die Tarife der von der

A-4303/2021 Seite 8 Prüfung betroffenen Jahre würden dagegen nicht nachträglich neu berech- net und angepasst. Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG, wel- ches auf Antrag – hier auf Gesuch der Beschwerdeführerin – durchgeführt werde, seien die Netznutzungstarife dagegen auf der Grundlage der Plan- kosten zu überprüfen, die sich aus der jährlich von den Netzbetreibern ein- zureichenden Kostenrechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 StromVG ergeben würden. Laut dem genannten Urteil des Bundesgerichts sei im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG lediglich zu beurteilen, ob der Tarif ge- setzmässig und auf die Endverbraucher richtig angewendet worden sei. Würde in einem Streitfall betreffend Netznutzungstarife oder -entgelte die Anrechenbarkeit der Kosten auf der Grundlage der Ist-Kosten der Netzbe- treiber beurteilt, käme Endverbrauchern wie der Beschwerdeführerin indi- rekt trotzdem Parteistellung im Verfahren von Amtes wegen zu. Beide Ver- fahren hätten dann die gleiche Prüfung der Kostenbasis zum Inhalt, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Würden zudem im Rahmen einer individuellen Tarifprüfung die angewendeten Tarife auf Basis der Ist-Kosten bereinigt, komme es für den betroffenen Endverbraucher stets zu einer doppelten Korrektur – einmal über die Deckungsdifferenzen und einmal durch individuelle Rückerstattung. Die Kontrolle der Finanzbuchhaltung und Jahresrechnung der Beschwer- degegnerin, wie sie die Beschwerdeführerin verlange, falle nicht in ihre Zu- ständigkeit, sondern sei Aufgabe der Revisionsstelle. Sie selbst habe die regulatorische Kostenrechnung zu prüfen und müsse davon ausgehen, dass die Buchhaltung korrekt geführt werde. Der Tarifberechnung lägen dennoch nicht irgendwelche beliebigen Zahlen zu Grunde. Eine Prüfung der reellen, in den Jahresrechnungen reflektierten Zahlen finde insofern statt, als die für den Tarif massgeblichen Planzahlen auf den Werten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres beruhten. Die der Beschwerde- führerin zur Einsicht unterbreiteten Kostenrechnungen der Beschwerde- gegnerin enthielten zudem die auf den Ist-Kosten beruhenden Deckungs- differenzen und damit die relevanten Nachkalkulationen. 4.1.3 Die Beschwerdegegnerin bringt ebenfalls vor, der Gegenstand des Entscheids im Streitfall (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG) unterscheide sich von demjenigen der amtlichen Tarifprüfung (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Im Streitfall gehe es um die Anwendung von – gegebenen – Tarifen gegenüber Endverbrauchern, bei der amtlichen Überprüfung hinge- gen um das detaillierte Zustandekommen des Tarifs unter Einbezug der einzelnen (Ist-)Kostenelemente. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin sei systemwidrig. Die Anträge zielten de facto auf eine amtliche Prüfung im

A-4303/2021 Seite 9 Sinn von Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG ab. Über einen Entscheid im Streit- fall wolle die Beschwerdeführerin das seit Jahren etablierte praktikable System der Tarifberechnung und -kontrolle der Vorinstanz umgehen und individuell mit Wirkung nur für sich selbst korrigieren. Die Tarifkorrektur sei jedoch dem amtlichen Verfahren vorbehalten. Nur so könne eine Rechts- wirkung für alle Kunden (erga omnes) garantiert werden. Der im amtlichen Verfahren als korrekt befundene Tarif müsse auch in einem individuellen Streitverfahren verbindlich bleiben, da andernfalls je nach Prozesserfolg unterschiedliche Tarife gelten würden. Allgemein verbindliche Tarife könn- ten nicht für einzelne prozessführende Streitparteien anders berechnet werden als für die übrigen Kunden. Dies stünde im Widerspruch zur ge- setzlichen Ordnung, wonach Tarife für eine Spannungsebene des Netzbe- treibers einheitlich sein müssten. Nach dem vom Bundesgericht und vom Bundesverwaltungsgericht geschützten System der Tarifierung beruhten die Tarife auf den Plankosten, und die Entscheidung im Streitfall müsse ebenfalls unter Beizug der in den Kostenrechnungen vorhandenen Plan- kosten erfolgen. Dies sei nicht anders möglich, da sonst wegen der fehlen- den erga omnes-Wirkung der individuellen Streitentscheide ein unverhält- nismässiger Aufwand und nie endende Tarifkorrekturen resultieren würden. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass Überdeckungen – statt durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft – durch individuelle Rückzahlungen auszugleichen seien. Ein solches System widerspräche der Rechtslage und der Praxis. Es sei nicht praktikabel und teuer. 4.2 Das Stromversorgungsrecht sieht für die Netznutzungstarife und -ent- gelte, welche die Netzbetreiber festlegen (Art. 18 StromVV), keine präven- tive Genehmigungspflicht vor (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteil des BGer 2C_109/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1 ff.). Die Vorinstanz überprüft die festgesetzten Tarife nachträglich: Sie ist sowohl dafür zuständig, im Streitfall über Netznutzungstarife und -entgelte zu entscheiden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG) als auch dafür, diese von Amtes wegen zu über- prüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Im zweiten Fall (Verfahren nach Bst. b) handelt sie als Aufsichtsbehörde. Parteien in diesem Verfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Vorinstanz als interve- nierende Behörde und die Adressaten der Aufsichtsmassnahme, d.h. typi- scherweise der Netzbetreiber, allenfalls auch verschiedene Netzbetreiber unterschiedlicher Stufe oder die Eigentümer der Netze, soweit diese nicht mit den Betreibern identisch sind. Stromkonsumenten bzw. Endverbrau- cher sind nicht Verfügungsadressaten, sondern Dritte, die im Verfahren keine Parteistellung haben (BGE 142 II 451 E. 3.6.1). Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG fungiert die Vorinstanz dagegen als

A-4303/2021 Seite 10 Streitbeilegungsbehörde. Sie entscheidet eine Streitigkeit zwischen ver- schiedenen Parteien, z.B. eine solche zwischen Kunde und Elektrizitäts- werk über einen streitigen Anspruch auf Grundversorgung oder – wie vor- liegend – zwischen dem Netzbetreiber bzw. Lieferant und einem Endver- braucher über die in Rechnung gestellten Netznutzungsentgelte. Die zu erlassende Entscheidung regelt als Verfügung die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Lieferanten und Endverbrauchern. Als materielle Verfü- gungsadressaten haben die Endverbraucher Parteistellung. Nach der ge- setzlichen Konzeption ist es zwar nicht Aufgabe der Vorinstanz (sondern Sache der Netzbetreiber), die Tarife zu bestimmen. Es kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht darum gehen, für jeden Einzelfall einen individuellen Preis festzusetzen, sind doch gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik festzulegen. Die Vorinstanz hat im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG aber Streitigkeiten im Zu- sammenhang mit Tarifen zu entscheiden und in diesem Rahmen nur – aber immerhin – zu prüfen, ob die von den Versorgern festgesetzten Tarife ge- setzmässig sind und richtig angewendet wurden (zum Ganzen BGE 142 II 451 E. 3.6.2). 4.3 Demnach unterscheiden sich die Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG voneinander in erster Linie durch die teilnehmenden Par- teien sowie die Funktion der Vorinstanz und – damit zusammenhängend – hinsichtlich ihrer Entscheidungs- bzw. Anordnungsbefugnis. Im Verfahren nach Bst. b kann die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde unter anderem die anrechenbaren Netzkosten festlegen und – wie es die Bestimmung von Bst. b im Unterschied zu Bst. a explizit vorsieht – unter Verpflichtung des beteiligten Netzbetreibers allgemeine Absenkungen der Tarife verfügen oder Erhöhungen untersagen. Sie kann damit mit einheitlicher Auswirkung auf alle relevanten von ihm belieferten Endkunden in die Tarifbildung ein- greifen, ohne das von diesen individuell zu leistende Entgelt festzusetzen (vgl. BGE 140 II 415 Bst. a; Urteil des BGer 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 3.4.1 ff.). Im Verfahren im Streitfall nach Bst. a verfügt sie grund- sätzlich mit Wirkung nur für das Rechtsverhältnis der Streitparteien. Ein- zelne Endverbraucher können zwar nicht – wie es die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter anderem beantragt hat – die Festsetzung eines (individuellen) Tarifs erwirken. Doch haben sie Anspruch auf eine Streitentscheidung bzw. auf Prüfung der Gesetzmässigkeit und der richti- gen Anwendung der festgesetzten Tarife. Es besteht laut dem Bundesge- richt eine analoge Situation zu derjenigen, dass ein Gebührenschuldner eine Gebührenrechnung anficht (BGE 142 II 451 E. 3.6.2, E. 3.7.1 f. m.H.).

A-4303/2021 Seite 11 Endverbraucher müssen mithin erreichen können, von einem Netznut- zungsentgelt, das auf einem gesetzeswidrigen (oder falsch angewendeten) Tarif beruht, in geeigneter Weise entlastet zu werden, ansonsten dem ge- setzlichen Anspruch nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG, wie die Be- schwerdeführerin zutreffend vorbringt, kein sinnvoller Anwendungsbereich zukäme. Wie dies konkret umgesetzt werden kann, hat das Bundesgericht noch nicht näher beurteilt (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 am Ende). 4.4 4.4.1 Aus der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Frage der Parteistellung in den Verfahren lässt sich hingegen, anders als die Vorinstanz erwog, nicht erkennbar ableiten, auf welchen Grundlagen die streitige Prüfung, ob die Tarife bzw. Netznutzungsentgelte gesetzmäs- sig sind, zu erfolgen hat. Ist die Gesetzmässigkeit der Tarife nach dem Aus- geführten im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG zu prüfen, so sind in diesem Rahmen grundsätzlich die relevanten Normen anzuwenden und es ist der rechtserhebliche Sachverhalt abzuklären. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass der Begriff «Ge- setzmässigkeit» nicht in einem Verfahren etwas anderes bedeuten kann als im anderen Verfahren. Zur Gesetzmässigkeit gehört auch, dass die Ta- rife kostenbasiert sind (Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). 4.4.2 Es verletzt Bundesrecht jedoch nicht, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung das von Gesetz und Verordnung vorgezeichnete und in der Praxis konkretisierte System der Tariffestsetzung berücksichtigt. Für die Festle- gung der Tarife sind wie erwähnt die Netzbetreiber verantwortlich (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Die Netzbetreiber müssen die Tarife für das Folgejahr jeweils spätestens am 31. August veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 StromVG, Art. 10 StromVV). Zu diesem Zeitpunkt sind die effektiven Kosten und Ver- brauchsdaten des Folgejahres aber noch nicht bekannt. Die Berechnung der Tarife beruht daher zwangsläufig auf Werten, die von den tatsächlich im Tarifjahr anfallenden, erst im Nachhinein (nach Abschluss des Tarifjah- res) feststellbaren Ist-Kosten zu unterscheiden und daher sogenannte Plankosten sind (Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2). Diese werden indes in der Regel nach dem Basisjahrprinzip ermittelt, d.h. auf der Grundlage der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlos- senen Geschäftsjahrs (sog. Basisjahr [t-2]) berechnet. Der Netznutzungs- tarif basiert insofern regelmässig auf den (Ist-)Kosten des letzten

A-4303/2021

Seite 12

abgeschlossenen Geschäftsjahres, welches der jeweiligen Kalkulationspe-

riode vorausgeht (Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020

  1. 5.4.1.1; Urteil des BVGer A-8632/2010 vom 19. September 2013
  2. 6.1 f.; vgl. ANDRE SPIELMANN, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner [Hrsg.],

Kommentar zum Energierecht. Band II, 2016 [nachfolgend: Kommentar

Energierecht], Art. 15 StromVG Rz. 69, TANJA PETRIK-HALTINER, Span-

nungsfelder rund um die Stromkosten und -tarife [nachfolgend: Span-

nungsfelder], 2017, S. 152 m.H.). Diese Ist-Werte werden unter bestimm-

ten Voraussetzungen allenfalls um Planwerte ergänzt, d.h. um Werte, die

aufgrund von Veränderungen einzelner Kostenpositionen des Basisjahres

erwartet werden (Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020

E. 5.4.1.1; SPIELMANN, Kommentar Energierecht, Art. 15 StromVG Rz. 69;

PETRIK-HALTINER, S. 152 f.). Zu berücksichtigen sind überdies die De-

ckungsdifferenzen aus den Vorjahren. Sie entstehen, wenn die Erlöse des

Netzbetreibers, d.h. die Summe der erhobenen Netznutzungsentgelte ei-

nes Jahres, höher oder tiefer als die tatsächlichen anrechenbaren Netz-

kosten ausgefallen sind. Dies kann unter anderem aufgrund von Abwei-

chungen zwischen den erwähnten Plankosten und tatsächlichen Kosten

der Fall sein. Eine allfällige Deckungsdifferenz ist in den Folgejahren bei

der Festlegung der künftigen Tarife auszugleichen (Art. 19 Abs. 2 StromVV;

Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2 m.H.; Urteil des

BVGer A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.; Weisung 1/2012

der ElCom «Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren» vom 19. Januar

2012, ersetzt durch die Weisung 2/2019 vom 5. März 2019 [je zugänglich

unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen, besucht am

31. Oktober 2023]; vgl. auch Art. 18a StromVV in der seit 1. Januar 2023

in Kraft stehenden Fassung). Die Deckungsdifferenzen werden in der Pra-

xis mittels den Ist-Werten ermittelt, indem die Erträge im Tarifjahr mit den

tatsächlich angefallenen Aufwänden und kalkulatorischen Kosten dersel-

ben Periode verglichen werden (SPIELMANN, Kommentar Energierecht,

Art. 15 StromVG Rz. 85 m.H.; Verfügung der ElCom Nr. 212-00017 vom

12. März 2012 Rz. 165).

4.4.3 Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, der Vorinstanz jährlich –

ebenfalls bis spätestens zum 31. August – eine Kostenrechnung vorzule-

gen (Art. 11 Abs. 1 StromVG; Art. 7 Abs. 7 StromVV). Die Mindestanforde-

rungen an die Kostenrechnung sind in Art. 7 StromVV definiert. In der Kos-

tenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten

notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3

StromVV). Die Netzbetreiber verwenden dafür ein standardisiertes Repor-

ting-Tool, welches die Vorinstanz zusammen mit dem Verband

A-4303/2021 Seite 13 Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE erarbeitet hat (vgl. MOIRA OLIVER, in: Kommentar Energierecht, Art. 11 StromVG, Rz. 10, 14 f. m.H.). Sie stellt den Netzbetreibern einen einheitlichen Erhebungsbogen zur Ver- fügung. Er dient dazu, der Vorinstanz die Grundlagen für die anrechenba- ren Netzkosten bzw. der Tarife eines bestimmten Jahres zu übermitteln, und zu gewährleisten, dass die Daten in einer praktikablen und einheitli- chen Form eingereicht werden (vgl. die jeweils jahresaktuellen Wegleitun- gen der Vorinstanz zur Kostenrechnung, zugänglich unter www.elcom.ad- min.ch > Themen > Strompreise > Wegleitung KoRe, besucht am 31. Ok- tober 2023). Das Reporting-Tool orientiert sich am erwähnten System der Tariffestsetzung. Das den Endverbrauchern in Rechnung gestellte Netznut- zungsentgelt basiert auf der Kostenrechnung, die im Vorjahr zum Tarifjahr erstellt wird (PHYLLIS SCHOLL, Elektrizität in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 13.59). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat in den eingereichten Kostenrechnun- gen ihre mutmasslichen Kosten und Tarife für das Folgejahr, und, wie in den zur Verfügung gestellten Formularen vorgesehen, auch die verlangten effektiven Kosten des relevanten Basisjahres und die Deckungsdifferenzen deklariert (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_109/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1 und E. 4.2). Die der Beschwerdeführerin zur Einsicht unterbrei- teten Kostenrechnungen enthalten im Formular 3.2 zur Berechnung der im Tarifjahr (z.B. 2014) auszugleichenden Deckungsdifferenzen eine Ist-Kos- ten-Aufstellung des Basisjahres (z.B. 2012) und, ab dem Jahr 2013, über- dies eine Gegenüberstellung der Ist-Erlöse und der Ist-Kosten (Vorakten, act. 46). Demgemäss referenzieren die Kostenrechnungen entsprechend dem System der Tariffestlegung auch auf Ist-Kostenelemente. Erfasst ist zudem eine Aufwandsübersicht gemäss der Erfolgsrechnung des Basis- jahres (Formular 3.4 [«Herleitung der Betriebskosten aus der Erfolgsrech- nung des Basisjahres»]). 4.5.2 Im Rahmen ihrer individuellen Tarifprüfung hat die Vorinstanz die Ta- rife der Beschwerdegegnerin auf Basis der eingereichten Kostenrechnun- gen überprüft (angefochtene Verfügung, Rz. 93 ff.). Ausgehend von den darin enthaltenen Werten hat sie untersucht, ob diese plausibel sind (Rz. 96 ff., 100 ff.). Dabei hat sie unter anderem, anders als gerügt, einen Vergleich der Plankosten des jeweiligen Tarifjahres t mit den – zwei Jahre später deklarierten – Ist-Kosten des jeweiligen Tarifjahres t vorgenommen (Rz. 114 ff.). Sie hat dabei keinen Anlass für Korrekturen festgestellt.

A-4303/2021 Seite 14 Ebenfalls hat sie die anhand von Ist-Werten angegebenen Deckungsdiffe- renzen auf systematische Fehler hin überprüft (Rz. 120 ff.). Im Ergebnis führte die Vorinstanz aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Be- schwerdegegnerin in den betroffenen Jahren eine zu hohe Kostenbasis geltend gemacht hätte. Als weitere Prüfschritte hat sie untersucht, ob die anrechenbaren Netzkosten den richtigen Netzebenen zugeordnet wurden, ob die Wälzung der Netzkosten, d.h. die Verteilung von Kosten höherer Spannungsebenen auf tiefere Spannungsebenen, korrekt vorgenommen wurde, ob die angewendete Kundengruppe gesetzmässig sei, ob der Tarif richtig ermittelt und ausgewiesen wurde und der Netznutzungstarif korrekt auf die Beschwerdeführerin angewendet wurde (Rz. 129 ff.). 4.5.3 Als Kern der vorliegenden Streitigkeit erweist sich vor diesem Hinter- grund die Frage, wie die rechtserheblichen Tatsachen (Zahlen), soweit sie für die Gesetzmässigkeit der Tarife relevante (Ist-)Kostenelemente betref- fen, zu ermitteln sind. Die Beschwerdeführerin stellt als zentralen Punkt ihrer Beschwerde die Richtigkeit der in der Kostenrechnung bzw. im Re- porting-Tool von der Beschwerdegegnerin deklarierten (Ist-)Werte generell in Frage. Die Planung künftiger Kosten rügt sie nicht. Entscheidend ist aus ihrer Sicht, dass der Übergang von der Buchhaltung zu den deklarierten Zahlen transparent überprüfbar gemacht wird. Die Erhebung dieser unter- nehmensinternen Zahlen bzw. Unterlagen ist, soweit diese auf vergange- nen bzw. eingetretenen Fakten beruhen, eine Sachverhaltsfrage, für wel- che die Regeln über die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts gel- ten (vgl. Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.5; ferner BGE 138 II 465 E. 8.6.4 f. betreffend Buchhaltungsunterlagen; Urteile des BVGer A‑2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5.2.1 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 4.5.2 f.). Es geht letztlich darum, welche Beweismittel zur Überprüfung der Kosten heranzuziehen sind. Während die Vorinstanz die regulatorische Kostenrechnung (vgl. Art. 11 StromVG) und die darin dekla- rierten Werte als Grundlage erachtet, sind laut der Beschwerdeführerin zwingend die Basiszahlen aus dem Rechnungswesen der Beschwerde- gegnerin als Prüfungsbasis heranzuziehen. 4.5.4 Das Gesetz untersagt Quersubventionierungen zwischen dem Netz- betrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen der Elektrizitätsversorgungs- unternehmen (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Diese müssen die Verteilnetzbe- reiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten (Art. 10 Abs. 3 StromVG; vgl. BGE 149 II 187 E. 6.5.4.1). Art. 11 Abs. 1 StromVG konkretisiert die in Art. 10 StromVG geforderte Ent- flechtung dahingehend, dass die Netzbetreiber – unabhängig von ihrer

A-4303/2021 Seite 15 Rechtsform – für jedes Netz eine Jahresrechnung und eine Kostenrech- nung zu erstellen haben, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entfloch- ten sind. Fehlende oder falsche kostenrechnungsmässige Entflechtung ist unter Strafe gestellt (Art. 29 Abs. 1 Bst. c StromVG). Der Gesetzgeber hat transparente und vergleichbare Kosten als Voraussetzung für eine wirk- same Regulierung der Netznutzungsentgelte eingestuft. Zu diesem Zweck erachtete er – wegen der vielen, je nach Rechtsform, Eigentümerstruktur oder Internationalisierungsgrad der Unternehmen angewendeten Rech- nungslegungssysteme – eine vereinheitlichte Kostenrechnung als unab- dingbar und insofern als erforderlich, als die Kostenrechnung, über ihre traditionelle Funktion der internen Unternehmensrechnung hinaus, der Vor- instanz zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten dienen soll (zum Gan- zen Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgeset- zes und zum Stromversorgungsgesetz [nachfolgend Botschaft StromVG], BBl 2005 1611, 1649, 1651; vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2005 N 1066, AB 2006 S 844; MOIRA OLIVER, Kommentar Energierecht, Art. 11 StromVG Rz. 9 f., PETRIK-HALTINER, Spannungsfelder, S. 156; WEBER/KRATZ, Strom- versorgungsrecht, 2009, § 4 Rz. 12). Demnach hat der Gesetzgeber die regulatorische Kostenrechnung als Mittel zur Transparenz (vgl. auch BBl 2005, 1672) und grundsätzlich als geeignete Prüfungsgrundlage eingeord- net. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Kos- tenrechnung Ausgangspunkt der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bilde (vgl. Urteile des BVGer A-2842/2010 vom 20. März 2013 E. 4.4.3 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 5.3.3.2 m.H.). Die Kostenrechnung kann aus verschiedenen Gründen von der Finanzbuchhaltung, die anderen Zwecken dient, abweichen (vgl. dazu BGE 138 II 465 E. 4.6.2, E. 6.3.2; PETRIK-HALTINER, Spannungsfelder, S. 148 f.). 4.5.5 Gemäss den allgemeinen Verfahrensregeln ist die Vorinstanz grund- sätzlich gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; ihr ste- hen dabei verschiedene Beweismittel zur Verfügung (vgl. Art. 12 VwVG). Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen werden durch die stromversorgungsrechtliche Auskunftspflicht in Art. 25 Abs. 1 StromVG – eine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG – konkretisiert und ergänzt. Die Unternehmen sind danach verpflich- tet, ihr die für den Vollzug des Gesetzes (vgl. Art. 22 StromVG) erforderli- chen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen – in Frage kommen z.B. Buchhaltungsunterlagen – zur Verfügung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 465 E. 8.6.4; STEFAN RENFER, Kommentar Energie- recht, Art. 25 StromVG Rz. 3 ff. m.H.). Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Vorinstanz nicht an bestimmte Beweisregeln

A-4303/2021 Seite 16 gebunden, die ihr genau vorschreiben, welchen Beweiswert einzelne Be- weismittel haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). 4.5.6 Erweist sich aufgrund der eingereichten Kostenrechnungen eine wei- tergehende Prüfung zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts als erfor- derlich, verbietet das Gesetz es der Vorinstanz auch im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG nicht, weitere Abklärungen vorzunehmen und zusätzliche Unterlagen – z.B. aus dem Rechnungswesen der Netzbe- treiberin – oder nähere Erläuterungen zu Kostenpositionen einzufordern. Dies kann unter Umständen zur Sachverhaltsermittlung geboten sein; die Vorinstanz hat in verschiedener Hinsicht auch nähere Angaben verlangt (Vorakten, act. 14, 28). Angesichts des gesetzlichen Systems der Tariffest- legung und der dargelegten Wertungen des Gesetzgebers zur Funktion der regulatorischen Kostenrechnung ist es aber nicht verfehlt, die Prüfung aus- gehend von dieser und dem in diesem Zusammenhang etablierten Repor- ting-Tool der Vorinstanz vorzunehmen. Der Auffassung der Beschwerde- führerin, wonach die dort erfassten Werte von Vornherein keine geeignete Prüfungsbasis seien und die vollständige Sachverhaltsermittlung stets für sämtliche Netzkosten einen Abgleich mit Belegen aus dem Rechnungswe- sen der Netzbetreiberin voraussetze, kann daher nicht gefolgt werden. Aus denselben Gründen ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz beliebige Plan- bzw. Soll-Zahlen ohne jeden Bezug zu den realen bzw. tatsächlichen Ver- hältnissen geprüft hat, zumal sie die für die Festlegung der Tarife erhobe- nen Ist-Werte (Zahlen der letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre / Ist- Werte zur Angabe von Deckungsdifferenzen) wie ausgeführt in ihre Abklä- rung und Würdigung einbezogen hat. Es ist ihr mithin auch nicht vorzuwer- fen, sie habe eine blosse Scheinprüfung vorgenommen und dadurch eine Rechtsverweigerung begangen; die Begehren der Beschwerdeführerin wurden geprüft und beurteilt. Diese hat zudem keine konkret begründeten Beweismittelanträge in Bezug auf bestimmte Kostenpositionen und Belege – z.B. aufgrund von Anhaltspunkten in den Kostenrechnungen, den öffent- lich publizierten Jahresrechnungen oder in den Rechnungen über das Netznutzungsentgelt – gestellt, die von der Vorinstanz hätten beurteilt werden müssen. 4.5.7 Ob im konkreten Fall die Prüfung der Kosten- bzw. Sachverhaltsele- mente in hinreichender Tiefe erfolgt ist oder die Vorinstanz weitere Beweis- mittel hätte hinzuziehen müssen, kann offenbleiben. Die Prüfschritte und -ergebnisse der individuellen Tarifprüfung, welche die Vorinstanz unter Ein- bezug der deklarierten Netzkosten vorgenommen hat (Verfügung, Rz. 94 ff.), stellt die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen in Frage,

A-4303/2021 Seite 17 sondern kritisiert diese ausschliesslich insoweit, als sie – wie vorstehend verneint – auf einer fehlerhaften Prüfungs- bzw. Kostenbasis beruhe (Be- schwerde, Rz. 61). Die pauschale Rüge, dass das Reporting-Tool der Vorinstanz allen «finanztechnischen Optimierungen» jeden erdenkbaren Raum lasse und als Prüfungsbasis zu oberflächlich sei, ist nach dem Aus- geführten jedenfalls nicht geeignet, das Vorgehen der Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. 4.5.8 Die angefochtene Verfügung beruht zusammenfassend nicht auf ei- ner falschen Prüfungsgrundlage. 5. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr auferlegten Ge- bühr von Fr. 84'420.– für das vorinstanzliche Verfahren. 5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 5 StromVG werden die Kosten der Vorinstanz durch Verwaltungsgebühren gedeckt, der Bundesrat regelt die Einzelhei- ten. Die Vorinstanz erhebt Gebühren namentlich für Verfügungen und Ent- scheide im Zusammenhang mit der Stromversorgung (Art. 13a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energie- bereich vom 22. November 2006 [GebV-En, SR 730.05]). Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Die Gebühren werden nach dem Zeitauf- wand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals Fr. 75.– bis Fr. 250.– pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En; zum Ganzen Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 24.2 m.H.; vgl. auch Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 10). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt den von der Vorinstanz betriebenen Zeit- aufwand von 408 Arbeitsstunden als zu hoch, da diese eine reine Plankos- ten-Betrachtung auf ungeprüften Grundlagen vorgenommen habe. Die Ge- bühr in der verfügten Höhe habe einen prohibitiven bzw. pönalen Charak- ter, indem die Vorinstanz sie und sämtliche Endverbraucherinnen von der Ausübung ihrer Rechte abhalten wolle. Aus diesen Kritikpunkten ergibt sich nicht, dass der veranschlagte Aufwand rechtswidrig bzw. unangemessen wäre. Mit Blick auf die Komplexität des Entscheids und die sich erstmals stellenden Fragen des Vorgehens bei der individuellen Tarifprüfung (vgl. Verfügung, Rz. 94) ist der Umfang der ent- standenen Arbeitsleistung nicht zu beanstanden. Die angewendeten

A-4303/2021 Seite 18 Stundenansätze zwischen Fr. 200.– und Fr. 250.– stehen zudem in Über- einstimmung mit Art. 3 Abs. 2 GebV-En. Es besteht somit kein Anlass, die verfügte Gebühr zu korrigieren. 6. Gegen die Zwischenverfügung vom 9. April 2019 über die Akteneinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, diese habe sich nicht auf die für den Streit massgeblichen Akten bezogen. Die Vorinstanz habe die für die Prü- fung der anrechenbaren Ist-Kosten notwendigen Unterlagen nicht beigezo- gen und in diese keine Einsicht gewährt. Es sei daher noch nicht über den Antrag auf umfassende Akteneinsicht entschieden worden. Im konkreten Fall hat sich jedoch nicht ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Dokumentation Grundlage der Prüfung der Vorinstanz hätte sein müssen. Die gewährte Akteneinsicht erweist sich nicht als unvollständig und es liegt keine Verletzung des Verfahrensrechts vor. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse beträgt sie Fr. 200.– bis Fr. 50'000.– (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist vorliegend von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen. Unter Berück- sichtigung der erwähnten Kriterien werden die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 8.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegen- den Beschwerdegegnerin ist hingegen eine Entschädigung für die ihr er- wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist der unterliegenden

A-4303/2021 Seite 19 Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kosten für den notwendigen Aufwand der Ver- tretung und allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der ein- gereichten Kostennote oder, wenn – wie vorliegend von der Beschwerde- gegnerin – keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Im konkreten Verfahren erweist sich angesichts der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– als angemessen.

A-4303/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter

A-4303/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4303/2021 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4303/2021
Entscheidungsdatum
22.11.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026