B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.03.2025 (2C_23/2024)

Abteilung I A-4283/2022

Urteil vom 21. November 2023 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

vonRoll casting ag, Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug, vertreten durch lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau 1, Beschwerdegegnerin 1,

CKW AG, Täschmattstrasse 4, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin 2,

BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, Beschwerdegegnerin 3,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 (Verwendung Auktionserlöse).

A-4283/2022 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung 232-00083 vom 9. Februar 2021 legte die Eidgenössi- sche Elektrizitätskommission (ElCom) gegenüber der nationalen Netzge- sellschaft Swissgrid AG fest, wie die Einnahmen aus marktorientierten Zu- teilungsverfahren aus dem Jahr 2022 zu verwenden seien (Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Das damalige Dispositiv lautete folgender- massen: "1. Die aus dem Jahr 2022 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs- netzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG)." Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Oktober 2022 beantragte die Swissgrid AG wiedererwägungsweise, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2022 zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden seien. Mit Verfügung 232-00083 vom 8. Novem- ber 2022 trat die ElCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. A.b Mit Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 entschied die ElCom gegenüber der Swissgrid AG, wie die Einnahmen aus marktorientierten Zu- teilungsverfahren aus dem nachfolgenden Jahr 2023 zu verwenden seien. Sie erliess folgendes Dispositiv: "1. Die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG)."

A-4283/2022 Seite 4 Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Am 21. Dezember 2022 beantragte die Swissgrid AG wiedererwägungs- weise, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2023 zu 100 % für die De- ckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden seien. Mit Verfügung 232-00086 vom 7. Februar 2023 trat die ElCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch wie- derum nicht ein. Die von der Swissgrid AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1317/2023 vom 21. No- vember 2023 ab. B. B.a Die vonRoll casting ag mit Sitz in Zug stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedenste Dienstleistungen im Be- reich der Giessereitechnologie. Sie bezieht Strom von der CKW AG für ihre Zweigniederlassung in Emmen und von der BKW Energie AG für ihre Zweigniederlassung in Delémont. Am 29. Juni 2022 reichte die vonRoll casting ag bei der ElCom ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein: "1. a) Es sei die Verfügung der ElCom vom 9. Februar 2021 (Referenz/Ak- tenzeichen 232-00083) in Wiedererwägung zu ziehen, und es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung zu widerrufen, und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne des Antrags Ziffer 3 der Eingabe der Swissgrid an die ElCom vom 8. Dezember 2020 zu ent- scheiden, das heisst "Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugs- kosten im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwen- den"; b) Es sei die Übertragungsnetzbetreiberin (Swissgrid) anzuweisen, die für 2022 vorgenommene Tariferhöhung entsprechend obiger Ziff. 1 lit. a) rückgängig zu machen, unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die Verteilnetzbetreiberin 1 und die Verteilnetzbetrei- berin 2 per 30.06.2022 für das erste Semester 2022, und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (unge- prüften) Tarife des Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Verteilnetz- betreiberin 1 und der Verteilnetzbetreiberin 2, eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Verteilnetz- betreiberin 1 und die Verteilnetzbetreiberin 2;

A-4283/2022 Seite 5 c) Es sei die Verteilnetzbetreiberin 1 (CKW) anzuweisen, die für 2022 vor- genommene Tariferhöhung des auf die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen (Emmenbrücke) angewendeten Tarifs "CKW Netz LG 5" rückgängig zu machen, unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen (Emmenbrücke) per 30.06.2022 für das erste Semester 2022, und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (unge- prüften) Tarife des Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Gesuch- stellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen (Emmenbrücke), eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen (Emmenbrücke); d) Es sei die Verteilnetzbetreiberin 2 (BKW) anzuweisen, die für 2022 vor- genommene Tariferhöhung des auf die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Delémont (Rondez) angewendeten Tarifs "HS BD ≤ 3500 h" rückgängig zu machen, unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Delémont (Rondez) per 30.06.2022 für das erste Semester 2022, und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (unge- prüften) Tarife des Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Gesuch- stellerin bzw. deren Zweigniederlassung (Rondez), eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Delémont (Rondez); e) Die Anordnungen gemäss obiger Ziff. 1 lit. b), c) und d), jeweils dritter Absatz, seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen und mit sofor- tiger Wirkung für die Dauer des Verfahrens anzuordnen, das heisst es seien die Übertragungsnetzbetreiberin und die Verteilnetzbetreiberin- nen 1 und 2 anzuweisen, ab dem 1. Juli 2022 einstweilen für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die (ungeprüften) Tarife des Vorjahres gegenüber den Verteilnetzbetreiberinnen 1 und 2 und gegenüber der Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassungen Emmen (Emmen- brücke) und Delémont (Rondez) in Rechnung zu stellen; 2. a) Es sei die Verfügung der EICom vom 22. Februar 2022 (Referenz/ Aktenzeichen 232-00086) in Wiedererwägung zu ziehen, und es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung zu widerrufen, und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne des Antrags Ziffer 3 der Eingabe der Swissgrid an die EICom vom 25. Januar 2022 zu

A-4283/2022 Seite 6 entscheiden, das heisst "Die nach Abzug der Redispatch- und Voll- zugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu ver- wenden"; b) Es sei die Swissgrid anzuweisen, die für 2023 geplante Tariferhöhung nicht vorzunehmen bzw., soweit bereits erfolgt oder kommuniziert, ent- sprechend obiger Ziff. 2 lit. a) rückgängig zu machen; 3. Es sei der Gesuchstellerin in alle für die Beurteilung der hier zu ent- scheidenden Fragen relevanten Akten Einsicht zu gewähren; 4. Eventualiter, für den Fall, dass der Gesuchstellerin die Legitimation zur Stellung der vorstehenden Anträge Ziff. 1-3 begründetermassen abge- sprochen würde, sei das vorliegende Gesuch durch die ElCom von Am- tes wegen zu behandeln und seien die vorstehend unter Ziff. 1 und 2 beschriebenen Anordnungen von Amtes wegen zu treffen." In der Begründung des Gesuchs legte die vonRoll casting ag im Wesentli- chen dar, sie sei von der Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 betroffen und daher legitimiert, die Wiedererwägung der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 zu beantragen. Auch aufgrund der Sonderbestimmung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG sei sie zur An- tragsstellung legitimiert, die den Endverbrauchern einen Anspruch auf ei- nen Entscheid im Streitfall garantiere. In den beiden Verfügungen habe die ElCom die übermässige Belastung stromintensiver Grossverbraucher aus- ser Betracht gelassen. Zudem habe sich der massgebende Sachverhalt nachträglich wesentlich geändert, da der Ukraine-Krieg erhebliche Auswir- kungen auf die Strompreise und die wirtschaftliche Situation zeige. Über- einstimmend mit der Ansicht der Swissgrid AG seien daher die Auktionser- löse 2022 und 2023 zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertra- gungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Dadurch könn- ten energieintensive Werke wie die ihrigen entlasten werden. Im Falle von Sondereffekten sei das Abweichen vom festgehaltenen Verwendungsver- hältnis zulässig. Die CKW AG und die BKW Energie AG würden die Erhö- hung ihrer Netztarife ausschliesslich mit den höheren Tarifen der Übertra- gungsnetzbetreiberin begründen. Zusammen mit der beantragten Wieder- erwägung habe die ElCom gegenüber der Swissgrid AG, der CKW AG und der BKW Energie AG entsprechend anzuordnen, auf vorgenommene Tarif- erhöhungen zu verzichten und die bereits zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte rückabzuwickeln und zurückzuzahlen. Angesichts der günstigen Hauptsachenprognose und der Dringlichkeit seien die Anordnungen im Sinne von vorsorglichen Massnahmen bereits für die Dauer des Verfahrens

A-4283/2022 Seite 7 zu erlassen. Eventualiter seien die Massnahmen von Amtes wegen zu tref- fen. C. Mit Verfügung vom 18. August 2022 trat die ElCom auf das Wiedererwä- gungsgesuch der vonRoll casting ag vom 29. Juni 2022 nicht ein. In der Begründung erwog die ElCom zusammengefasst, gemäss den Ver- fügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 seien die verbleiben- den Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertra- gungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Antragsberechtigt und materielle Verfügungsad- ressatin sei dabei einzig die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (vgl. Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]). Die vonRoll casting ag sei durch die Verwendung der Aukti- onserlöse nicht stärker als andere Endverbraucher in der Schweiz betrof- fen und stehe in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache im Sinne von Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.1). Ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs sei daher nicht gegeben. Auch nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG komme der vonRoll casting ag keine Parteistellung zu, da es sich beim Wiedererwägungsgesuch nicht um die Beurteilung ei- nes Streitfalls mit den Netzbetreiberinnen handle. Abschliessend merkte die ElCom an, dass das Wiedererwägungsgesuch infolgedessen als Auf- sichtsanzeige entgegengenommen werde. Bei einem allfälligen Verfahren von Amtes wegen sei die vonRoll casting AG allerdings nicht zur Antrags- stellung legitimiert. Da die Anzeige ein formloser Rechtsbehelf sei, bestehe auch kein Erledigungsanspruch. D. Gegen diese Verfügung der ElCom vom 18. August 2022 erhob die vonRoll casting ag (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. September 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtmässigen Be- handlung an die ElCom zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Un- tersuchungsmaxime und des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 12 und Art. 31 VwVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes-

A-4283/2022 Seite 8 verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die ElCom habe die angefochtene Verfügung erlassen, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Die Netzbetreiberinnen seien als Gegenparteien nicht angehört worden. Ihr sei es nicht möglich gewe- sen, sich zu deren Positionen zu äussern und ihr Gesuch zu ergänzen oder zu präzisieren. Die ElCom hätte vielmehr von Amtes wegen die Parteistel- lung aller drei Netzbetreiberinnen klären müssen. Schon aus diesen Grün- den sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines rechtmässigen Verfahrens an die ElCom zurück- zuweisen. In der Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Par- teistellung gestützt auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV zu bejahen sei. Als Endverbraucherin habe sie nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG ei- nen Anspruch auf eine Verfügung, wenn sie im Streitfall eine solche bei der ElCom beantrage (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2). In der angefochtenen Ver- fügung werde ausgeblendet, dass sie eine Herabsetzung der Netztarife 2022 und 2023 mindestens auf das Vorjahresniveau beantrage. Ihr stehe kein anderes Verfahren offen, in dem sie die Erhöhung der Netztarife 2022 und 2023 von mindestens 12 - 14 % rügen könne. Als einzig Belastete sei sie legitimiert, die auf sie überwälzten Kosten auf die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hätte die ElCom ihre Anträge so verstehen müssen, dass sie die Wiedererwägung der Verfü- gungen nur als notwendiges Mittel beantrage, um die Netztarife 2022 und 2023 abzusenken. In der angefochtenen Verfügung, so die Beschwerdeführerin in der weite- ren Begründung, habe die ElCom sich mit den Spezialbestimmungen von Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG zu wenig auseinanderge- setzt. Die Generalklausel von Art. 22 Abs. 1 StromVG statuiere eine um- fassende Regelungskompetenz der EICom. Deren Kompetenz gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG sei nicht auf bestimmte Streitigkeiten be- schränkt (vgl. Urteil des BVGer A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2). Aus der gesetzlichen Kompetenz der ElCom ergebe sich die ent- sprechende Parteistellung von Endverbrauchern. An den Gesetzesvorga- ben könne auch die Verordnungsbestimmung von Art. 20 StromVV nichts ändern, wonach die Swissgrid AG zur Antragsstellung über die Verwen- dung der Auktionserlöse befugt sei. Die ElCom lege Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG rechtsfehlerhaft aus und schränke dessen Anwendungsbereich

A-4283/2022 Seite 9 in unzulässiger Weise ein. Die Argumentation stütze sich auf sachfremde und im Gesetz nicht vorgesehene Kriterien. Ihr Gesuch betreffe die Netz- tarife, die nicht rechtskonform festgelegt und deshalb mittels der beantrag- ten Massnahmen zu korrigieren seien. Da das Gesuch in seiner Essenz in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StromVG falle, sei darauf einzutreten. E. Mit Eingaben vom 20. resp. 26. Oktober 2022 verzichten die Verteilnetzbe- treiberin CKW AG (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin 2) und die Ver- teilnetzbetreiberin BKW Energie AG (nachfolgend auch: Beschwerdegeg- nerin 3) je auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. F. In der Vernehmlassung vom 8. November 2022 hält die ElCom (nachfol- gend: Vorinstanz) an der angefochtenen Verfügung fest. Die Vorinstanz erachtet in der Vernehmlassung die formellen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der Sachverhalt sei hinreichend klar und habe nicht weiter ermittelt werden müssen. Werde ein Verwaltungs- verfahren durch ein Gesuch eingeleitet, übernehme die Gesuchseinrei- chung selbst die Funktion des rechtlichen Gehörs. Es bestehe kein allge- meiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwen- dung. In der Eingangsbestätigung vom 18. Juli 2022 habe sie zudem dar- über informiert, dass in einem ersten Schritt die Legitimation geprüft werde. Die Beschwerdeführerin hätte dazu unaufgefordert, eine Stellungnahme einreichen können. In der Hauptsache legt die Vorinstanz dar, die Beschwerdeführerin bean- trage in ihrem Gesuch den Widerruf der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022. Entsprechend werde in der angefochtenen Verfü- gung geprüft, ob sie legitimiert sei, ein solches Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Im Gesuch werde nicht vorgebracht, dass die Netztarife im Üb- rigen nicht gesetzmässig wären. Im Verfahren betreffend die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG sei die Beschwerdeführe- rin weder Partei noch sei sie unmittelbar betroffen. Es handle sich nicht um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst a StromVG. Da auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei, sei entsprechend auch auf die weiteren Anträge des Gesuchs nicht einzutreten. Die Beschwerdefüh- rerin verhalte sich widersprüchlich, indem sie einerseits einen fehlenden

A-4283/2022 Seite 10 Rechtsschutz rüge und andererseits bereits verschiedene Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG anhängig gemacht habe. G. Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (nachfolgend auch: Be- schwerdegegnerin 1) äusserte sich am 11. November 2022 zum Verfahren, ohne eigene Rechtsbegehren zu stellen. Die Swissgrid AG hält fest, dass die Vorinstanz von Gesetzes wegen über den Antrag der nationalen Netzgesellschaft zur Verwendung der Auktions- erlöse entscheide (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG i.V.m. Art. 20 StromVV). Aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption seien Dritte wie die Beschwerde- führerin nicht Partei im Verfahren. Da alle Endverbraucher durch die Ver- wendung der Auktionserlöse gleichermassen betroffen seien, habe die Vor- instanz die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu Recht ver- neint (Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG). Im Übrigen weist die Swissgrid AG auf ihr eigenes Wiedererwägungsgesuch hin, mit dem sie bei der Vorinstanz ebenfalls beantragt habe, die Auktionserlöse 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwen- den (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). H. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Dezember 2022 eine Replik ein. In der Begründung führte sie ergänzend aus, es sei weiterhin von einem Streitfall über die Netztarife im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG auszugehen, da die Netzbetreiberinnen sich nicht zu Gunsten der Be- schwerde geäussert hätten. Die Vorinstanz setze sich in der Vernehmlas- sung mit ihren Rügen nicht genügend auseinander. Vorliegend gehe es nicht um die Frage, ob ihr Gesuch zur Herabsetzung der Netztarife 2022 und 2023 materiell berechtigt sei oder nicht. Entscheidend sei, dass die Vorinstanz ihre Anträge nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG hätte behan- deln müssen, die insgesamt eine Einheit bilden würden. Liege der Grund für die überhöhten Netztarife in den fehlerhaften Verfügungen über die Ver- wendung der Auktionserlöse, dann müsse sie als Endverbraucherin sich dagegen zur Wehr setzen und die nötigen Massnahmen beantragen kön- nen. Denn sie sei es, die die gesetzwidrigen Netztarife bezahlen müsse. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG sei sie legitimiert, die Herabset- zung der Tarife 2022 und 2023 mindestens auf das Vorjahresniveau und die Rückabwicklung des zu viel Bezahlten zu beantragen. Daran würden auch die hängigen Verfahren vor der Vorinstanz nichts ändern, die vom

A-4283/2022 Seite 11 vorliegenden Gesuch unabhängig seien. Die angefochtene Nichteintre- tensverfügung sei daher aufzuheben und die Sache zur rechtmässigen Be- handlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Die BKW Energie AG sowie die Vorinstanz verzichteten am 23. resp. 31. Januar 2023 darauf, eine Duplik einzureichen. J. Die Swissgrid AG reichte am 6. Februar 2023 eine weitere Stellungnahme ein. Ergänzend erklärt sie, sie sei nicht Gegenpartei zur Beschwerdeführe- rin, sondern lediglich eine notwendige Verfahrensbeteiligte, da sie die Ad- ressatin der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 sei. K. In den Schlussbemerkungen vom 15. März 2023 hält die Beschwerdefüh- rerin insbesondere an ihrem Standpunkt fest, dass die Swissgrid AG Ge- genpartei sei. Ferner stellt sich neu ein Ausstandbegehren gegenüber ei- nem Mitglied der Vorinstanz (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Bst. d VwVG, Art. 30 Abs. 1 BV). L. Mit Eingabe vom 22. März 2023 äussert sich die Vorinstanz ergänzend zum Ausstandsbegehren. Sie erklärt, dass jenes Mitglied an der angefochtenen Verfügung nicht mitgewirkt habe. Dessen Ausstand sei protokolliert. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet

A-4283/2022 Seite 12 angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist befugt, im Be- schwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob der angefochtene Nichtein- tretensentscheid zu Recht ergangen ist, unabhängig davon, ob das Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen wäre (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; MOSER et al., Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten und hat sich die Vorinstanz auch nicht in einer Eventualbegründung mit der materiellen Seite des Falls be- fasst, so prüft das Bundesverwaltungsgericht aber nur, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.8, 2.164 und 2.213 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwer- deführerin ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 1.3.1 Teilweise strittig geblieben ist, wer als Gegenparteien des vorliegen- den Verfahrens zu gelten haben. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die Parteistellung aller drei Netzbetreiberinnen klären müssen. Die Swissgrid AG ihrerseits bestreitet, Gegenpartei zu sein. Als Adressatin der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 sei sie ledig- lich eine notwendige Verfahrensbeteiligte. Im Übrigen weist sie auf ihr ei- genes Wiedererwägungsgesuch hin, mit dem sie bei der Vorinstanz eben- falls beantragt habe, die Auktionserlöse zu 100 % für die Deckung der an- rechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). Die CKW AG und BKW Energie AG verzichteten vor Bundesverwaltungs- gericht auf die Einreichung eigener Stellungnahmen.

A-4283/2022 Seite 13 1.3.2 Im Rubrum der angefochtenen Verfügung ist die nationale Netzge- sellschaft Swissgrid AG als Gesuchsgegnerin aufgeführt, während die Ver- teilnetzbetreiberinnen CKW AG und BKW Energie AG als Verfahrensbetei- ligte gelten. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 gegenüber der Swissgrid AG ergangen sind. Im konkreten Fall ist indes zu beachten, dass das Gesuch vom 29. Juni 2022 auch Anträge beinhaltet, die die Vorinstanz im Falle der Gutheissung gegenüber der CKW AG und der BKW Energie AG durchzu- setzen hätte. Insofern hätte die Vorinstanz nicht nur die nationale Netzge- sellschaft, sondern auch die beiden Verteilnetzbetreiberinnen als Gesuchs- gegnerinnen im Rubrum aufnehmen müssen. Wie sich aus den nachfol- genden Erwägungen ergibt, ist jedoch weder der Beschwerdeführerin noch den Beschwerdegegnerinnen daraus einen Nachteil entstanden (vgl. ins- besondere nachstehend E. 3.3). Was die Parteistellung der Swissgrid AG im Speziellen betrifft, so stellt diese im Schriftenwechsel keine Gegenanträge. Auch hat sie selbst Wie- dererwägungsgesuche betreffend die Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 anhängig gemacht. Dennoch kann nicht von einer übereinstimmenden Interessenlage mit der Beschwerdeführerin gespro- chen werden. Die Swissgrid AG äussert sich in ihren Eingaben insbeson- dere ablehnend dazu, dass Endverbraucher Parteistellung hinsichtlich der Verwendung der Auktionserlöse beanspruchen könnten. Im Ergebnis strebt sie daher eine Abweisung der vorliegenden Beschwerde an. Die Swissgrid AG hat somit in diesem Verfahren ebenfalls die Stellung als Beschwerde- gegnerin inne. 1.4 Die Beschwerdeführerin macht in den Schlussbemerkungen vom 15. März 2023 ein Ausstandsbegehren gegenüber einem Mitglied der Vor- instanz geltend. Infolgedessen erklärt die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. März 2023, dass jenes Mitglied gemäss Protokoll in den Ausstand ge- treten sei und nicht an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt habe. Diese Klarstellung der Vorinstanz ist auch seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Es erübrigt sich daher, das Ausstandsbegeh- ren zu behandeln. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Vor Bundesverwaltungsgericht kann nebst Rechtsverletzung und Sachver-

A-4283/2022 Seite 14 haltsfeststellung auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Fungiert allerdings als Vorinstanz eine gesetzlich vorgesehene un- abhängige Fachinstanz mit besonderen Fachkenntnissen, so kann und soll das Gericht deren technisches Ermessen respektieren und nicht aus eige- nem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen, jedenfalls soweit die Fach- instanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Eine solche Fachbehörde ist auch die Vorinstanz (Art. 21 StromVG; vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen auf die Ermessensprüfung der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts). 3. 3.1 Vorweg sind die formellen Rügen der Beschwerde zu prüfen. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Blick auf den Untersuchungs- grundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Vorinstanz auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet habe. Die Gegen- parteien seien nicht angehört worden. Ihr sei es nicht möglich gewesen, sich zu deren Positionen zu äussern und ihr Gesuch zu ergänzen oder zu präzisieren. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin werden von der Vorinstanz bestritten. 3.2 Die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien, von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel (Art. 12 f. VwVG). Der Untersu- chungsgrundsatz auferlegt der Behörde grundsätzlich die Pflicht, von Am- tes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu er- mitteln. Die Bestimmung des Umfangs der Amtsermittlung erfordert eine von der Behörde während des Verfahrens wiederkehrende vorläufige Wür- digung des Beweisergebnisses. Aufgrund dieser antizipierten Beweiswür- digung stellt die Behörde fest, ob ein Sachverhalt genügend feststeht oder ob eine weitere Beweisabnahme zur Klärung der Sachlage geboten ist. Der Aufwand der Sachverhaltsermittlung muss alsdann insgesamt verhältnis- mässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2913/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 4.5; KRAUSKOPF/WYSSLING in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 Rz. 16 ff. [nach- folgend: Praxiskommentar]; je mit Hinweisen).

A-4283/2022 Seite 15 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä- rung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern. (Art. 30 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/ UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001 ff.). Der An- spruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegen- heit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der ent- scheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung vorweg zur Stellungnahme zu un- terbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Ent- scheids vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4, 132 II 257 E. 4.2; WALDMANN/BICKEL, Praxiskom- mentar, Art. 30 Rz. 19 ff.). Vor Verfügungen, in denen die Behörde den Be- gehren der Parteien voll entspricht, braucht sie diese nicht anzuhören (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-5042/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5). In einer Sache mit widerstreitenden Interessen meh- rerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpar- tei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten (Art. 31 VwvG; vgl. WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar, Art. 31 Rz. 1 ff. mit Hinweisen). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird auf das Gesuch der Beschwer- deführerin vom 29. Juni 2022 nicht eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, wes- halb es die Stellungnahmen der Gegenparteien bedurft hätte, um die Rechtsfrage der Parteistellung der Beschwerdeführerin, die von Amtes we- gen zu prüfen ist, sachgerecht beurteilen zu können. Es bestand für die Vorinstanz kein Grund, von Amtes wegen zusätzliche Sachverhaltserhe- bungen bei den Netzbetreiberinnen zu veranlassen. Sie durfte darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Des Weiteren erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse zukommt, eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Gegenparteien, d.h. für Dritte zu rügen. Doch selbst wenn ein solches Interesse zu bejahen wäre, ist eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Netzbetreiberinnen nicht er- kennbar. Trotz Kenntnis der Verfahrenseröffnung haben diese darauf ver- zichtet, sich zur Streitsache von sich aus zu äussern. Da der Nichtein-

A-4283/2022 Seite 16 tretensentscheid im Ergebnis nicht in deren Rechtsstellung eingreift, war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, sie von Amtes wegen anzuhören. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt im Rahmen der Gesuchsstellung und anschliessend während des laufenden Verfahrens einzubringen. Wie gesehen holte die Vorinstanz zu Recht keine Stellungnahmen bei den Netzbetreiberinnen ein, zu denen der Beschwerdeführerin nochmals ergänzend das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Überdies wurde die Beschwerdeführerin mit Ein- gangsbestätigung vom 18. Juli 2022 noch eigens darauf aufmerksam ge- macht, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt ihre Legitimation prüfen werde. 3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden somit sowohl der Untersu- chungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. 4. In der Hauptsache ist strittig, ob auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 einzutreten ist. Im Folgenden sind die Rechtsgrundla- gen darzulegen (nachstehend E. 5) und es ist der Inhalt des Gesuchs zu klären (nachstehend E. 6). Anschliessend ist zu prüfen, ob der angefoch- tene Nichteintretensentscheid sich als bundesrechtskonform erweist, dies gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Stromversorgungs- rechts (nachstehend E. 7) und gemäss den allgemeinen Verfahrensbestim- mungen sowie der Rechtsweggarantie (nachstehend E. 8). 5. 5.1 Zum besseren Verständnis ist vorab ein Überblick über die Rechts- grundlagen zu geben. 5.2 Nach Art. 20 Abs. 1 StromVG ist die nationale Netzgesellschaft in Ko- ordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer zuständig für die Festlegung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten. Bei Eng- pässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kann sie die verfüg- bare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Art. 17 Abs. 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für solche Einnahmen aus den marktorientierten Zu- teilungsverfahren vor (Auktionserlöse; vgl. Urteil des BGer 2C_721/2013 vom 15. Februar 2014 E. 2):

A-4283/2022 Seite 17 a. Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c. Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG überwacht die Vorinstanz die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Des Weiteren ist die Vorinstanz zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhö- hungen untersagen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Schliesslich entschei- det die Vorinstanz über die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG, dies auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG und Art. 20 Abs. 1 StromVV). 5.3 Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren bemisst sich nach den Vor- aussetzungen von Art. 6 und Art. 48 VwVG. Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Per- sonen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Par- teipflichten und -rechten (Art. 13, Art. 18 und Art. 26 ff. VwVG) und kann insbesondere von der zuständigen Behörde den Erlass einer (materiellen) Verfügung verlangen. Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstrei- chen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei einer

A-4283/2022 Seite 18 Drittperson, die nicht materielle Verfügungsadressatin ist. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgren- zung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem An- zeiger keine Parteistellung verschafft (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG); wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Weg- leitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessier- ten, den angestrebten Erfolg auf anderem – z.B. zivil- oder strafrechtlichem – Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätig- keit nicht übermässig zu erschweren (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 451 E. 3.4.1 f. mit weiteren Hinweisen). 5.4 Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die verfügende Verwaltungs- behörde ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukom- men und diese abzuändern oder aufzuheben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 1272). Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen formlosen Rechtsbehelf. Aus Art. 29 BV ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid we- sentlich geändert haben (sog. nachträgliche Fehlerhaftigkeit) oder wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (sog. ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Nachträglich fehlerhaft können nur Dauerverfügungen werden, denn nur bei solchen Verfügungen wirken sich die Rechtsfolgen auch in Zukunft aus (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 Rz. 831 und Rz. 860; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1272). Die Wiedererwägung von in Rechtskraft erwachsenen Verwal- tungsentscheiden ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen und Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 61 E. 4.3, 120 Ib 42 E. 2b; Urteile des BGer 2C_686/2022 vom 15. November 2022 E. 4.1 und 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2; BVGE 2008/52 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 5.3.3 und A-5144/2013 vom 11. März 2015 E. 3.3.2; TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN, a.a.O., § 31 Rz. 855 ff.; je mit Hinweisen). Die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erfolgen. Wird ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, läuft das Ver- fahren bei der Vorinstanz zweistufig ab: In einem ersten – verfahrensrecht- lichen – Schritt wird geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Zurückkom- men auf die formell rechtskräftige Verfügung erfüllt sind, und in einem zwei- ten – materiellrechtlichen – Schritt, ob diese fehlerhaft ist und das Interesse

A-4283/2022 Seite 19 an der Korrektur dieses Fehlers gegenüber dem Interesse an der Rechts- sicherheit und am Vertrauensschutz überwiegt (vgl. TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN, a.a.O., § 31 Rz. 848; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1280). 6. 6.1 Als Erstes ist zu prüfen, was der genaue Inhalt des Gesuchs der Be- schwerdeführerin vom 29. Juni 2022 bildet. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Gesuch zu Unrecht auf ein Wiedererwägungsgesuch eingeschränkt, was dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. In der Essenz habe sie beantragt, die Tarife 2022 und 2023 seien mindestens auf das Vorjahresniveau herabzusetzen. Die Wiedererwägung stelle bloss ein notwendiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Demgegenüber hält die Vorinstanz daran fest, dass die Beschwerdeführe- rin ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe. 6.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) bedeutet, dass die entscheidende Behörde die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden hat. Sie ist nicht an die von den Parteien vorgebrachte rechtliche Begründung ge- bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Urteile des BGer 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3 und 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2; THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar, Art. 62 Rz. 43 ff.; je mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauens- würdiges Verhalten im Rechtsverkehr zwischen den Bundesbehörden und den Privatpersonen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV, der den Vertrau- ensschutz im Speziellen statuiert; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 620 ff. mit Hinweisen). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbehol- fene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn dem Gesuch insgesamt entnommen werden kann, was die antragsstel- lende Person verlangt (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil des BGer 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E.1.2; BVGE 2017 I/4 nicht publ. E. 1.2; je mit Hinweisen).

A-4283/2022 Seite 20 6.3 Mit Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 entschied die Vorinstanz gegenüber der Swissgrid AG, dass die verbleibenden Auk- tionserlöse 2022 und 2023 zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden seien. Diese Verfügungen sind un- angefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Gesuch vom 29. Juni 2022 be- antragt die Beschwerdeführerin nun, dass die verbleibenden Auktionser- löse 2022 und 2023 wiedererwägungsweise zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden seien (insbesondere Rechtsbegehren Ziff. 1a und 2a). Des Weiteren fordert sie verschiedene Anordnungen gegenüber den Netzbetreiberinnen (insbesondere Rechtsbegehren Ziff. 1b - e und 2b). Sämtliche Rechtsbegehren des Gesuchs begründet die Beschwerdeführe- rin damit, dass die Auktionserlöse 2022 und 2023 fehlerhaft verwendet würden. Sie rügt, dass die Vorinstanz beim Erlass der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 die Interessen der stromintensiven Endverbraucher zu wenig berücksichtig habe (sog. ursprüngliche Fehler- haftigkeit) und in der Zwischenzeit wesentlich geänderte Umstände einge- treten seien (sog. nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Andere Rügen zu den Tarifen der Netzbetreiberinnen bringt sie in ihrem Gesuch nicht vor. Ange- sichts der klar formulierten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die auch mit der vorgebrachten Begründung übereinstimmen, ist zu erkennen, dass das Gesuch in seinem Kern die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 betrifft. Die Rechtsbegehren Ziff. 1a und 2a des Gesuchs tangie- ren dabei unweigerlich die rechtskräftigen Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022, da der Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse sachbedingt nur einheitlich für die gesamte Schweiz erfol- gen kann. Es liegt somit ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh- rerin vor. Die weiteren Rechtsbegehren Ziff. 1b - e und 2b des Gesuchs beinhalten lediglich Forderungen, die sich aus der Wiedererwägung für den konkreten Einzelfall ergeben könnten. Die Vorinstanz hat diesen Gesamt- zusammenhang zutreffend erkannt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beantragte Wiedererwägung als blosses Mittel zum Zweck der Herabsetzung der Netztarife 2022 und 2023 auf das Vor- jahresniveau dienen sollte, wie von der Beschwerdeführerin betont. 6.4 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch entgegenge-

A-4283/2022 Seite 21 nommen hat. Was dies für die strittige Parteistellung bedeutet, ist nachfol- gend noch vertieft zu prüfen. An dieser Stelle ist nur festzuhalten, dass in- soweit keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Am- tes wegen und des Grundsatzes von Treu und Glauben erkennbar ist. 7. 7.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 StromVG legitimiert sein könnte, ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfü- gungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 zu stellen. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Parteistellung aus Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich hier um eine Streitigkeit über die Netztarife 2022 und 2023 handle. Diese Vorbringen werden von der Vorinstanz bestritten. Sie stellt sich dem- gegenüber auf den Standpunkt, dass im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG allein die nationale Netzgesellschaft Parteistellung inne- habe und die Beschwerdeführerin als Endverbraucherin von der Verwen- dung der Auktionserlöse nicht unmittelbar betroffen sei. 7.2 Zur Unterstreichung ihrer jeweiligen Standpunkte verweisen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 142 II 451. Die Beschwerdeführerin stützt sich zu- dem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013. Das Bundesgericht entschied in BGE 142 II 451, dass Stromkonsumenten keine Parteistellung in Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG hät- ten, in denen die Vorinstanz von Amtes wegen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers oder Elektrizitätslieferanten festlege (E. 3.6.1). Werde die Vorinstanz hingegen als Streitentscheiderin im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG angerufen, hätten in einem solchen Verfahren auch die Endverbraucher zwangsläufig Parteistellung, und zwar nicht als Dritte, sondern als materielle Verfügungsadressaten (E. 3.6.2). Zu diesem Leit- entscheid ist anzumerken, dass sich das Bundesgericht nur mit der Partei- stellung von Endverbrauchern in den Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG befasste. Hierbei äusserte es sich nicht dazu, wie es sich mit dem Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse verhalten könnte. Zu möglichen weiteren Verfahren wies das Bundesgericht in

A-4283/2022 Seite 22 E. 3.7.2 nur, aber immerhin in allgemeiner Weise darauf hin, dass Endver- braucher nicht in allen Verfahren Parteistellung beanspruche könnten, die einen Einfluss auf die Höhe der Elektrizitätspreise hätten. Weitergehende Erkenntnisse lassen sich auch nicht aus dem älteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 zie- hen, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft. In Auslegung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG erkannte das Gericht seinerzeit zwar, dass die Vor- instanz für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätsta- rife entscheidungsbefugt sei, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. Vorbehalten blieben Leistungen und Abgaben an Gemeinwesen (E. 1.1.2). Zur Verwendung von Auktions- erlöse äusserte sich indes auch das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise. 7.3 7.3.1 Mangels einschlägiger Rechtsprechung ist nachfolgend durch Ausle- gung zu ermitteln, ob Endverbraucher im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG (Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse) Par- teistellung beanspruchen können. 7.3.2 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinngehalts einer Norm. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Norm. Ist der Wortlaut nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar eindeutiger Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Aus- legungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist auf die Entstehungsge- schichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit an- deren Normen zukommt (systematische Auslegung). Dabei befolgt die Rechtsprechung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 51 E. 8.1, 145 IV 146 E. 2.3, 131 II 697 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1393/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 177 f.; je mit Hinwei- sen). Bei relativ jungen Gesetzen ist die Abgrenzung von historischer und teleologischer Auslegung schwierig, weshalb regelmässig auf eine Unter- scheidung verzichtet wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (vgl. BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2021 III/1 E. 2.1). Bei der Rechtsanwendung ist

A-4283/2022 Seite 23 schliesslich ein Auslegungsergebnis anzustreben, das praktikabel ist. Zu- mindest darf dieses in der Praxis nicht untauglich sein. Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall eine Lösung zu bevorzugen ist, welche den Anforderungen der Realität gerecht wird (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.4 mit Hinweisen). 7.3.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG ist die Vor- instanz zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG. Im Wortlaut aller drei Amtssprachen werden die Rechte von Endverbrauchern nicht speziell erwähnt. Die grammatikali- sche Auslegung des Gesetzestextes spricht somit eher für den Standpunkt der Vorinstanz, dass Endverbraucher im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG keine Parteistellung innehaben. Da der Gesetzeswortlaut jedoch nicht hinreichend klar ist, sind zur Beantwortung der hier interessie- renden Frage die weiteren Auslegungsmittel heranzuziehen. 7.3.4 Was die Systematik betrifft, so fällt auf, dass der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 1 StromVG die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zu- nächst generell umschreibt und anschliessend in Abs. 2 Bst. a - c drei Ver- fahren eigens normiert. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 142 II 451 E. 3.6 festgehalten hat, unterscheiden sich die Verfahren nach Bst. a (Ent- scheid im Streitfall) und Bst. b (Überprüfung von Amtes wegen) in Bezug auf die prozessuale Stellung von Endverbrauchern. Aufgrund der Systema- tik ist es daher zumindest naheliegend, dass es sich beim Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse gemäss Bst. c ebenso um ein eigen- ständiges Verfahren handelt, bei der die Frage der Parteistellung von End- verbrauchern gesondert beurteilt werden muss. 7.3.5 Zur historischen und teleologischen Auslegung von Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG ergibt sich Folgendes: Zur ratio legis heisst es in den Gesetzesmaterialien, die Vorinstanz habe sicherzustellen, dass die Einnahmen der Auktionserlöse sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs von Art. 17 Abs. 5 StromVG eingesetzt würden (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, 1661 [nachfolgend: Botschaft StromVG]). Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung gilt es zu beachten, dass die Verwendung der Auk- tionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG zwar in die Tarifbildung einfliesst, doch begründet ihre Festlegung für die Endverbraucher keine direkten Rechte oder Pflichten. Sie sind dadurch nur indirekt betroffen. Die Verwen- dung der Auktionserlöse wirkt sich lediglich mittelbar aus, als damit Kosten

A-4283/2022 Seite 24 gedeckt werden, die ansonsten auf die Endverbraucher überwälzt werden könnten. Einzelne Stromkonsumenten sind zudem nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbe- schwerde gleich. Es wäre auch nicht praktikabel, wenn die Vorinstanz alle Endverbraucher in das Verfahren einbeziehen resp. Gesuche von ihnen materiell behandeln müsste. Gewiss sind grosse Stromverbraucher wie die Beschwerdeführerin faktisch und finanziell stärker betroffen als durch- schnittliche oder kleine Stromverbraucher; die Parteistellung vom Umfang des Stromverbrauchs abhängig zu machen, würde aber eine Grenzzie- hung bedingen, die nicht befriedigend getroffen werden könnte. Beim Ver- fahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG verhält es sich damit analog zum Verfahren nach Bst. b (Überprüfung von Amtes wegen), bei der das Bundesgericht eine Parteistellung von Endverbrauchern verneinte (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.1). Davon ist richtigerweise auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgegangen. Wie das Bundesgericht in je- nem Urteil angemerkt hat, können Endverbraucher nicht in allen Verfahren Parteistellung beanspruchen, die einen Einfluss auf die Höhe der Elektrizi- tätspreise haben (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7.2). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. 7.4 Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der einzelnen Auslegungsele- mente ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die spezialgesetzli- che Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG (Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse) den Endverbrauchern keine Parteistel- lung im Verfahren einräumt. 7.5 7.5.1 Mit dem vorgenannten Auslegungsergebnis von Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG (Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse) ist noch nicht abschliessend beantwortet, ob Endverbraucher im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (Entscheid im Streitfall) Forderungen zur Verwendung der Auktionserlöse geltend machen können. Die Antwort auf diese Frage ist wiederum aus dem Wortlaut, der Systematik, den Materia- lien und dem Sinn und Zweck des Gesetzes abzuleiten. 7.5.2 Gemäss dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG ist die Vor- instanz insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben

A-4283/2022 Seite 25 und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen. Der Wortlaut in allen drei Amtssprachen ist insofern klar, als nur Bst. c einen Verweis auf die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG enthält. Die grammatikalische Auslegung stützt damit er- neut den Standpunkt der Vorinstanz, dass Endverbraucher nicht befugt sind, mittels eines Entscheids im Streitfall Forderungen zur Verwendung der Auktionserlöse geltend zu machen. Wie es sich mit dem Normgehalt im Einzelnen verhält, lässt sich dem Wortlaut indes nicht mit der nötigen Deutlichkeit entnehmen. Es sind daher die weiteren Auslegungskriterien heranzuziehen. 7.5.3 Die systematische Auslegung deutet wiederum zumindest darauf hin, dass der Gesetzgeber mit Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG ein eigenständiges Verfahren schaffen wollte, in dem über die Verwendung der Auktionserlöse entschieden wird. 7.5.4 Gemäss den Gesetzesmaterialien soll die nicht abschliessende Auf- zählung von Art. 22 Abs. 2 StromVG die wichtigsten Kompetenzen der Vor- instanz übersichtlich zusammenfassen. Dessen Bst. a regle die Zuständig- keiten im Streitfall (vgl. Botschaft StromVG, BBl 2005 1661). Was den Sinn und Zweck der Norm von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG betrifft, so gilt auch hier, dass die Verwendung der Auktionserlöse zwar in die Tarifbildung ein- fliesst, doch begründet ihre Festlegung für die Endverbraucher keine direk- ten Rechte oder Pflichten. Einzelne Stromkonsumenten sind sodann nicht stärker betroffen als andere Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Par- teistellung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich, zumal auch nicht nach dem Umfang des Stromverbrauchs differenziert werden kann. Zudem ist nicht erkennbar, wie eine praktikable Koordination der Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c StromVG aussehen könnte, besonders wenn der Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wie dies vorliegend der Fall ist. Es sprechen daher nicht zuletzt Gründe der Praktikabilität und der Rechtssicherheit da- für, dass Endverbraucher im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG keine Forderungen zur Verwendung der Auktionserlöse geltend machen können. 7.5.5 Gesamthaft gesehen führen die Auslegungsmethoden demnach zum Ergebnis, dass Endverbraucher im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (Entscheid im Streitfall) nicht dazu legitimiert sind, Forderungen zur Verwendung der Auktionserlöse zu stellen.

A-4283/2022 Seite 26 7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ist somit zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Legimitation für das eingereichte Wiedererwä- gungsgesuch nicht unmittelbar auf die beiden spezialgesetzlichen Bestim- mungen von Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c StromVG stützen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung aus der sachlichen Zuständigkeit der ElCom gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG ableiten könnte. 8. 8.1 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob aus den allgemeinen Verfahrensbe- stimmungen von Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und der Rechtswegga- rantie von Art. 29a BV sich die geforderte Parteistellung der Beschwerde- führerin ergeben könnte. Unter Berufung auf die Rechtsweggarantie rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei von der Verwendung der Auktionserlöse unmittelbar betroffen, da die Netzbetreiberinnen die Kosten des Übertragungsnetzes auf sie als Endverbraucherin überwälzen könnten. Werde ihr Gesuch gut- geheissen, könnten die Tarife 2022 und 2023 auf das Vorjahresniveau her- abgesetzt werden. Als stromintensive Endverbraucherin sei sie darauf an- gewiesen. Die Vorinstanz stellt dagegen in Abrede, dass die Beschwerdeführerin von der Verwendung der Auktionserlöse unmittelbar und in besonderem Masse betroffen sei. Es fehle am schutzwürdigen Interesse an der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. 8.2 Wie eingangs aufgezeigt, gelten als Parteien nach Art. 6 VwVG die ma- teriellen Verfügungsadressaten sowie besonders berührte Dritte, die ein schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang haben und nach Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert sind (vgl. vorstehend E. 5.3). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Ver- wendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 zwar in die Tarifbildung ein- fliesst, jedoch keine direkten Rechte oder Pflichten für die Beschwerdefüh- rerin begründet. Die Festlegung wirkt sich lediglich mittelbar auf die Höhe der Strompreise aus. Die Beschwerdeführerin kann daher ihre Legitimation im vorliegenden Verfahren nicht damit begründen, dass Kosten des Über- tragungsnetzes auf sie als Endverbraucherin überwälzt würden. Die Ver- wendung der Auktionserlöse gilt zudem für sämtliche Endverbraucher in der Schweiz, wobei die Parteistellung rechtsprechungsgemäss nicht vom

A-4283/2022 Seite 27 Umfang des Stromverbrauchs abhängig gemacht werden kann. Die Be- schwerdeführerin kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass sie als Herstellerin von Gussartikeln einen besonders hohen Stromverbrauch aufweise und deshalb auf tarifsenkende Massnahmen angewiesen sei. Von der Verwendung der Auktionserlöse ist die Beschwerdeführerin folglich nur indirekt und nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen, was für eine Parteistellung im Sinne von Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht genügt. Die fehlende Legitimation erstreckt sich hierbei nicht nur auf die beantragte Wiedererwägung der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 (insbesondere Ziff. 1a und 2a des Gesuchs), sondern auch auf die weiteren Rechtsbegehren von Ziff. 1b - e und 2b des Gesuchs. Denn diese beinhalten ausschliesslich Anträge, die eine Wiedererwägung vorausset- zen und stehen dazu in einem unauflöslichen Sachzusammenhang. 8.3 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefochtene Verfü- gung verletze die verfassungsmässige Rechtsweggarantie, vermag sie mit dieser Rüge ebenfalls nicht durchzudringen. Zwar hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten nach der Bundesverfassung Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a Satz 1 BV). Die Rechtsweggaran- tie verbietet es jedoch nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen nach der geltenden Prozessordnung abhängig zu machen (vgl. BGE 137 II 409 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2; Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 5; ANDREAS KLEY, in: Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29a Rz. 8; je mit Hinweisen). Es bleibt somit bei den vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführerin. 9. Zusammenfassend ist zu erkennen, dass die Vorinstanz auf das Wiederer- wägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. 10.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens zu befinden. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend. Sie hat daher die auf Fr. 4'000.-- festzusetzenden Verfahrens-

A-4283/2022 Seite 28 kosten zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) sowie für die Beschwerdegegnerinnen, die im Beschwerde- verfahren nicht anwaltlich vertreten sind, soweit sie sich überhaupt daran beteiligt haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; vgl. hierzu auch vorstehend E. 1.3.2). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-4283/2022 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird diesem Betrag angerech- net. Der Restbetrag von Fr. 3'100.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Ein- zahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerdegegnerin 2, die Beschwerdegegnerin 3, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Flurina Peerdeman

A-4283/2022 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4283/2022 Seite 31 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin 3 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 232-00088; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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24.03.2026