B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-427/2021

Urteil vom 15. März 2021 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Kevin Müller.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Vorsteuerabzug (2012 bis 2017); Sprungbe- schwerde.

A-427/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist Inhaberin des Einzelunter- nehmens B._______ mit Sitz in (...). Das Unternehmen bezweckt gemäss Handelsregistereintrag (...). B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 setzte die Eidgenössische Steuer- verwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) die offene Steuerforde- rung gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2012 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2017) auf insgesamt Fr. 71'648.-- (für die Steuerperioden 2012 bis 2016 auf Fr. 8'074.-- zuzüg- lich Verzugszins ab dem 30. April 2015; für die Steuerperiode 2017 auf Fr. 63'574.-- zuzüglich Verzugszins ab dem 15. Oktober 2017) fest. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass diese Verfügung innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache an die ESTV angefochten werden könne. Richte sich die Einsprache gegen eine einlässlich begrün- dete Verfügung, sei sie auf Antrag oder mit Zustimmung der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. C. Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2020 erhob die Steuerpflichtige am 21. Januar 2021 «im Sinne einer Beschwerde, die an das Bundesver- waltungsgericht weiterzuleiten ist» Einsprache. In der Hauptsache stellte die Steuerpflichtige vier Anträge: «Antrag 1: Die zugesandten Ordner sind entweder im Detail zu prüfen oder mir wieder zuzustellen, damit ich jede einzelne Buchung kommentieren kann.» «Antrag 2: Es sind entweder die Unterlagen im Detail zu prüfen oder vergleich- bare Pauschalsteuersätze für (...) anzuwenden. Da nicht alle (...) haben, ist dieser Punkt zu prüfen. Möglicherweise sind (...) vergleichbar, da sie auch (...) haben.» «Antrag 3: Es sind entweder die Unterlagen im Detail zu prüfen oder für die Einschätzung Rechnungen aus mehreren Kategorien, insbesondere die weni- gen mit hohen Beträgen, heranzuziehen.» «Antrag 4: Da die Unterlagen verlangt wurden, sind sie auch im Detail zu prü- fen. Ich möchte eine Übersicht aller nicht anerkannten Belege, damit ich ent- sprechend Stellung beziehen kann.»

A-427/2021 Seite 3 D. Die ESTV leitete die Einsprache der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 29. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Ein- gabe sei ihr zurückzusenden, damit sie diese als Einsprache behandeln könne. E. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 2. Vorliegend ist vorab im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Vo- raussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt sind. 2.1 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 des Mehrwertsteu- ergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröff- nung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hin- gegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG). 2.2 Die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde setzt nach dem klaren Ge- setzestext voraus, dass kumulativ (i) eine Verfügung der ESTV ergangen ist und (ii) diese einlässlich begründet wurde.

A-427/2021 Seite 4 Nach der Gerichtspraxis ist der Begriff der «einlässlichen Begründung» nicht mit demjenigen der «angemessenen Begründung», der in Art. 82 Abs. 2 MWSTG gebraucht wird, gleichzusetzen. Vielmehr hat eine «ein- lässliche Begründung» im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG erhöhten An- forderungen zu genügen (statt vieler: Urteile des BGer 2C_543/2017 vom

  1. Februar 2018 E. 3.2, 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-4013/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; ausführlich: Urteil des BVGer A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.1 ff.). 2.2.1 Eine Begründung ist angemessen, wenn die Mindeststandards, die sich aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, nachfolgend: BV; Recht auf ein faires Verfah- ren, Anspruch auf rechtliches Gehör) und dem einschlägigen Verfahrens- recht ergeben, erfüllt sind. Konkret hat eine angemessene Begründung über die blosse Bestätigung des Kontrollergebnisses hinauszugehen. Sie hat in der Regel neben dem Entscheiddispositiv den rechtserheblichen Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen zu enthalten und es muss eine Ausei- nandersetzung mit allfälligen Argumenten und Vorbringen der betroffenen Person erfolgen. Wie ausführlich und in welcher Anordnung die einzelnen Elemente in der Verfügung enthalten sein müssen, hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. So sind die Anforderungen bei einfachen Sachverhalten oder Rechtsfragen tiefer anzusetzen als bei kom- plexen Fragen. In jedem Fall muss aber aus der Verfügung klar hervorge- hen, was die Behörde anordnet und wie sie diese Anordnung begründet (statt vieler: Urteile des BVGer A-3480/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.5.1.1 f., A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.1 f., je mit Hinweisen). 2.2.2 Um Gegenstand einer Sprungbeschwerde sein zu können, muss eine Verfügung demgegenüber «einlässlich», das heisst detailliert bzw. er- schöpfend begründet sein (Urteile des BVGer A-4013/2018 vom 22. Au- gust 2018 E. 2.2.2, A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.3). Entspre- chend sind nicht alle Verfügungen der ESTV, sondern bloss eine qualifiziert begründete Gruppe direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Ur- teile des BGer 2C_543/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2, 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1). In welchem Fall eine Begründung als «angemessen» im Sinne von Art. 82 Abs. 2 MWSTG gelten kann und unter welchen Voraussetzungen eine in diesem Licht «angemessene» Begründung zur «einlässlichen» im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG wird, lässt sich abstrakt nur umreissen. So ist

A-427/2021 Seite 5 etwa bei einfachen Sachverhalten oder klaren Rechtsfragen nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anforderungen an eine «ange- messene» und eine «einlässliche» Begründung wenig unterscheiden und die Ausführungen der verfügenden Behörde durchaus kurz ausfallen kön- nen. Andererseits ist es bei komplizierten Sachverhalten dem Verfügungs- adressaten und bei Weiterzug der Rechtsmittelinstanz nur möglich, die Mo- tive und Gründe der Vorinstanz, welche zum Entscheid geführt haben, nachzuvollziehen, wenn die Begründung eine gewisse Dichte aufweist und insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt und die Subsumtion genü- gend dargelegt und dabei auch die Argumente der Betroffenen mit einbe- zogen worden sind. Je umfangreicher und komplexer ein Fall ist, desto mehr ist eine verwaltungsexterne Rechtsmittelinstanz auf einen «einläss- lich» begründeten Entscheid (bzw. eine «einlässlich» begründete Verfü- gung) der Vorinstanz angewiesen. Wenn eine Begründung mithin nur sehr kurz und wenig differenziert ausfällt, kann bei komplexen Fällen nicht von einer einlässlich, erschöpfend begründeten Verfügung gesprochen werden und ist eine Sprungbeschwerde aus den oben genannten Gründen nicht möglich (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4013/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2.2, A-362/2017 vom 3. Mai 2017 E. 2.3.2, A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.4). 2.2.3 Die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde verfolgt wohl prozessöko- nomische Zwecke, wobei aber primär dort eine Beschleunigung erreicht werden soll, wo ansonsten Verfahrensleerläufe drohen. Von solchen kann indes nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bereits abschlies- send mit einem Fall auseinandergesetzt hat und dabei – sofern gegeben – auch auf die abweichende Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen einge- gangen ist und sich weitere Ausführungen erübrigen (Urteile des BGer 2C_543/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2, 2C_659/2012 vom 21. Novem- ber 2012 E. 3.3.2). Des Weiteren besteht keine gesetzliche Grundlage bzw. kein Anspruch auf «einlässliche Begründung» und somit letztlich auf Zu- lassung zum Sprungbeschwerdeverfahren. Vielmehr stellt das Sprungbe- schwerdeverfahren eine Ausnahme von Art. 83 Abs. 1 MWSTG dar, wo- nach das Einspracheverfahren die Regel ist (Urteile des BVGer A-4013/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2.3, A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2.3). Nichts Gegenteiliges kann denn auch aus der in der Bot- schaft zu Art. 83 Abs. 4 MWSTG festgehaltenen Auffassung des Bundes- rates abgeleitet werden, wonach durch das Überspringen des Einsprache- entscheids das Verfahren effizienter und schneller durchgeführt werden könne (Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung

A-427/2021 Seite 6 der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 7006). Dies ist nämlich nur dann zu- treffend, wenn eine einlässlich begründete Verfügung vorliegt (Urteile des BVGer A-4013/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2.3, A-3480/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.5.1.5; a.A. wohl MARTIN KOCHER, in: Zwei- fel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 82 N 31, Art. 83 N 28 und 49). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im obgenannten Sinne «einlässlich» begründet ist und folglich Gegenstand einer Sprung- beschwerde sein kann. 3.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe mit den Vorausset- zungen der Sprungbeschwerde nicht auseinander, sondern verlangt einzig die Weiterleitung ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. 3.2 Die Vorinstanz hält dafür, die Voraussetzungen für eine Sprungbe- schwerde seien nicht gegeben. Es liege keine einlässlich begründete Ver- fügung vor, da sie in der angefochtenen Verfügung lediglich den Sachver- halt festhalte, die gesetzlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zi- tiere und nur knapp begründe, weshalb die zusätzlich geltend gemachten Vorsteuern nicht gewährt werden können. Zu den von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten umfangreichen Belegen habe sie nicht detailliert Stel- lung genommen. Zudem enthalte auch die Eingabe der Beschwerdeführe- rin neue Vorbringen, zu denen sie (die Vorinstanz) sich noch nicht geäus- sert habe. 3.3 Die angefochtene Verfügung enthält zwar ein Entscheiddispositiv, Aus- führungen zum Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen und eine Subsumtion. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine Verfügung als «ein- lässlich» begründet zu qualifizieren, sondern ist regelmässig Merkmal ei- ner «angemessen» begründeten Verfügung (vgl. oben E. 2.2.1). Aus den Anträgen der Beschwerdeführerin (vgl. oben Sachverhalt Bst. C) geht unzweideutig hervor, dass sie eine detaillierte Prüfung der von ihr ein- gereichten Belege erwartet. Dies deckt sich mit den Vorbringen der Vorinstanz, wonach sie sich nicht detailliert mit den Unterlagen der Be- schwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Unter diesen Umständen kann die angefochtene Verfügung nicht als «einlässlich» begründet quali- fiziert werden (vgl. oben E. 2.2.2). Folglich besteht auch kein Anspruch der

A-427/2021 Seite 7 Beschwerdeführerin auf ein Sprungbeschwerdeverfahren (vgl. oben E. 2.2.3). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vor- liegenden Sprungbeschwerde funktional nicht zuständig. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Sie ist zur weiteren Behandlung als Einsprache zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). 4. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskos- ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu ent- nehmen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- entnommen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird der Be- schwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

A-427/2021 Seite 8 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Kevin Müller

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-427/2021
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026